Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Juli 2015 - B 1 K 15.169

published on 24/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Juli 2015 - B 1 K 15.169
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozessostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für eine beabsichtigte Klage wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger, lebt derzeit in Deutschland und war nach Auskunft der Stadt … vom 09.05.2011 bis 14.06.2011 mit Hauptwohnsitz in … und nach Auskunft der Stadt … seit dem 30.08.2011 ohne Unterbrechung bis heute mit Hauptwohnsitz in … gemeldet.

Er erwarb am 06.12.2000 die Fahrerlaubnis der Klassen B1 und K, am 14.12.2000 die Fahrerlaubnis der Klassen B, C1 und C und am 03.08.2010 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2 und A. Am 09.07.2013 wurde ihm in Ungarn die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE und T erteilt.

Am 24.10.2014, eingegangen beim Landratsamt … am 27.10.2014, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Verlängerung der bis zum 09.11.2014 gültigen ungarischen Fahrerlaubnis sowie die Umschreibung der ungarischen Fahrerlaubnis. Das Formblatt nebst den vom Landratsamt geforderten Unterlagen ging beim Landratsamt am 03.12.2014 ein. Der Kläger machte geltend, er habe sich in der Zeit vom 01.01.2013 bis 17.09.2013 zu Besuch und Pflege seiner kranken Mutter in Ungarn aufgehalten und legte diesbezüglich eine schriftliche Bestätigung von Herrn G. K. vor.

Das Landratsamt … forderte vom Kläger mit Schreiben vom 18.12.2014 einen Nachweis, dass er sich wegen persönlicher, beruflicher oder schulischer Bindungen mindestens 185 Tage zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis der Klasse CE in Ungarn aufgehalten habe, da diese Fahrerlaubnis nur umgeschrieben werden könne, wenn er zu diesem Zeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz in Ungarn gehabt habe. Da er in diesem Zeitraum in Deutschland gemeldet gewesen sei, gehe das Landratsamt davon aus, dass er sich auch überwiegend in Deutschland aufgehalten habe.

Das Central Office for Administration and Electronic Public Services in B. teilte am 12.02.2015 auf Nachfrage über das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten der dem Kläger erteilten Fahrerlaubnisse mit. Angaben über dessen Wohnsitz oder Aufenthalt sind darin nicht enthalten. Das Landratsamt forderte den Kläger am 03.03.2015 auf, eine Bescheinigung des Arztes der Mutter vorzulegen, aus der hervorgeht, dass diese pflegebedürftig war und zum Zeitpunkt des Erwerbs auch vom Kläger gepflegt wurde.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und erklärte:

Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erheben wir Klage und beantragen,

  • 1.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1, BE, C1, C1E, C, CE, T und L zu erteilen.

  • 2.Das Gericht ordnet dem Beklagten einstweilig an, dem Kläger die unter 1. begehrte Fahrerlaubnis vorläufig zu erteilen.

Der Kläger sei ungarischer Staatsangehöriger, lebe jedoch grundsätzlich in Deutschland. Im Juli 2013 seien ihm von ungarischen Behörden die o.g. Fahrerlaubnisse ereilt worden. Er habe sich damals längere Zeit zusammenhängend in Ungarn aufgehalten, da er über mehrere Monate seine pflegebedürftige Mutter gepflegt habe. Die ungarischen Behörden hätten daher einen Wohnsitz erkannt und ihm die Fahrerlaubnisse erteilt. Der Beklagte sehe Hinderungsgründe allein in der Wohnsitzfrage. Die Sache sei jedoch entscheidungsreif, der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis. Nach europäischem Recht könne der Beklagte die Wohnsitzfrage nur insoweit prüfen, als sich aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates Informationen ergäben, die Zweifel begründeten. Es lägen jedoch keine solchen Informationen vor. Die Erteilung der Fahrerlaubnis beinhalte die konkludente Erklärung, des Ausstellerstaates, dass die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Der Beklagte müsse deshalb davon ausgehen, dass die Fahrerlaubnis im Hinblick auf den Wohnsitz zu Recht erteilt worden sei. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei geboten, da dem Kläger die Ausübung seines Berufs als LKW-Fahrer wegen der fehlenden Fahrerlaubnis nicht möglich sei.

Der Beklagte legte die Behördenakten vor und beantragte Antragsabweisung.

Für die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C und L lägen die Voraussetzungen für eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis vor. Das Landratsamt werde dem Kläger daher die Fahrerlaubnis für diese Klassen umgehend erteilen. Die Klassen B1 und K seien nationale Führerscheinklassen, die nicht umgeschrieben werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien die Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates berechtigt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte. Die Behörden seien berechtigt, von sich aus Informationen von dem anderen Mitgliedsstaat einzuholen. Das Landratsamt habe deshalb die ungarischen Behörden um Auskunft gebeten, ob Bedenken gegen die Umschreibung des Führerscheins bestünden, auch im Hinblick darauf, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs des ungarischen Führerscheins in Forchheim gemeldet gewesen sei. Die ungarischen Behörden hätten allerdings zum ordentlichen Wohnsitz zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Stellung genommen. Der Kläger sei deshalb gebeten worden, wenigstens eine Bescheinigung des Arztes seiner Mutter vorzulegen, in denen die Angaben des Klägers bestätigt würden. Eine entsprechende Bescheinigung sei bislang jedoch noch nicht vorgelegt worden. Aus diesem Grund sei das Verfahren zur Verlängerung der ungarischen Fahrerlaubnis noch nicht abgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten, die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO setzt die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die betreffende Partei außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bedeutet bei einer anArt. 3 Abs. 1 GG undArt. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3489).

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1, BE, C1, C1E, C, CE, T und L zu erteilen. Gemäß § 75 VwGO ist eine Verpflichtungsklage abweichend von§ 68 VwGO zulässig, wenn innerhalb einer angemessenen Frist ohne zureichenden Grund über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht entschieden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus (§ 75 Satz 3 VwGO).

Im vorliegenden Fall hat das Landratsamt über den Antrag noch nicht abschließend entschieden, die beantragte Umschreibung ist jedenfalls in vollem Umfang noch nicht vorgenommen worden.

Soweit der Kläger die Umschreibung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C und L beantragt, hat das Landratsamt mit Schriftsatz vom 24.03.2015 erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis vorlägen. Das Landratsamt werde dem Kläger daher die Fahrerlaubnis für diese Klassen umgehend erteilen. Damit ist - unabhängig von der Frage, ob zum Zeitpunkt der Stellung seines Prozesskostenhilfeantrags ein zureichender Grund vorlag, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Umschreibung erfolgt ist - das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine Verpflichtungsklage jedenfalls nachträglich entfallen. Das Landratsamt hat schriftlich erklärt, die Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse vorzunehmen, hat damit die formellen Voraussetzungen des Art. 38 BayVwVfG erfüllt und ist somit an diese Zusicherung gebunden. Der Kläger benötigt deshalb insoweit keinen gerichtlichen Rechtsschutz mehr, so dass eine Klage unzulässig wäre. Damit kann ihm auch insoweit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Die begehrte Umschreibung der Fahrerlaubnis der Klassen B1 und K scheitert daran, dass es sich dabei um nationale ungarische Fahrerlaubnisklassen handelt, denen keine deutsche Fahrerlaubnisklasse entspricht und die deshalb nicht umgeschrieben werden können. § 30 FeV bezieht sich nur auf die dort aufgeführten Fahrerlaubnisse (vgl. § 30 Abs. 2 FeV). Auch insoweit hat eine Verpflichtungsklage keine Aussicht auf Erfolg, weshalb auch insoweit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

In Bezug auf die restlichen Fahrerlaubnisklassen BE, C1E, CE und T liegt aufgrund der nach wie vor ungeklärten Frage hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes des Klägers im Zeitpunkt der Ausstellung dieser Fahrerlaubnisse ein zureichender Grund für die Nichtvornahme der Umschreibung vor. Es bestanden und bestehen Zweifel daran, ob der Kläger am 09.07.2013, dem Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE und T, einen ordentlichen Wohnsitz in Ungarn im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG hatte, da er zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung in … mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Eine Untätigkeitsklage ist insoweit noch unzulässig, weil mit der Prüfung der Anerkennungspflicht dieser Fahrerlaubnisklassen ein zureichender Grund vorliegt, weshalb über den Antrag noch nicht entschieden worden ist. Dem Kläger steht entgegen seiner Auffassung derzeit kein Anspruch auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis zu. Er verkennt hier, dass die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die deutschen Behörden verpflichtet sind, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellten Fahrerlaubnisse anzuerkennen, nicht identisch sind mit den Voraussetzungen, die die Behörden zu einer eigenständigen Prüfung berechtigen. Die deutschen Behörden dürfen zwar nach der Rechtsprechung des EuGH nur auf der Grundlage von vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen die Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedsstaat im betreffenden Führerschein widerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013, 11 CS 13.737). Ihr Recht auf Prüfung, ob die Fahrerlaubnis rechtmäßig ausgestellt wurde, unterliegt jedoch nicht diesen engen Beschränkungen. Nach aktueller Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013, a.a.O.; B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 -, U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 -, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 -, B.v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 -, B.v. 15.6.2012 - 11 AS 12.1122 -, B.v. 24.5.2012 - 11 B 11.1763 - und B.v. 3.5.2012 Az. 11 CS 11.2795; OVG NRW, B.v. 25.6.2012 - 16 B 713/12 -und U.v. 22.2.2012 - 16 A 1529/09 - VRS 123, 187 -; OVG Saarl., U.v. 8.5.2012 - 1 A 235/11 - ZfSch 2012, 411) sind die deutschen Gerichte nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob der betreffende Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies nicht der Fall war. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu mehrfach (vgl. a.a.O.) u.a. folgendes aus:

„Der Europäische Gerichtshof hat jedoch zu keiner Zeit ausgesprochen, dass dem Recht der Europäischen Union ein ungeschriebener Satz des Inhalts innewohnt, dem zufolge durch eine solche Eintragung die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG und desArt. 9 der Richtlinie 91/439/EWG positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als unabänderliches Faktum hinzunehmen haben. Im Urteil vom 26. April 2012 Rs.C-419/10 Rn. 90 hat der Gerichtshof im Gegenteil nicht nur die Befugnis, sondern sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates postuliert, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen (EuGH vom 26.4.2012, ebenda).“

Unter unbestreitbaren Informationen versteht der EuGH Informationen, die von einer Behörde dieses Staats herrühren (EuGH, U.v. 01.03.2012 - C-467/10 in NJW 12,1341 Rz. 67; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 43. Aufl., § 28 FeV Rn. 29 m.w.N.). Solche Informationen liegen derzeit nicht vor. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden sind jedoch berechtigt, selbst Informationen beim Ausstellermitgliedsstaat einzuholen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O.), z.B. eine Auskunft der dortigen Meldebehörden darüber, ob und wie lange der Betreffende im Austellermitgliedsstaat gemeldet war oder ob andere Erkenntnisse in Bezug auf seinen dortigen ordentlichen Wohnsitz vorliegen. Das Landratsamt hat zwar bislang ergebnislos versucht, eine entsprechende Auskunft der ungarischen Behörden zu erhalten. Diese Prüfung ist aber offensichtlich noch nicht abgeschlossen, schon weil noch nicht alle (behördlichen) Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind. Damit hatte das Landratsamt einen zureichenden Grund, den beantragten Verwaltungsakt noch nicht zu erlassen, so dass die Voraussetzungen für eine zulässige Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO noch fehlen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M. ist deshalb unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen abzulehnen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 08/05/2012 00:00

Tenor Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 425/10 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Das Urtei
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.