Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. März 2016 - 11 C 15.1995

published on 17/03/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. März 2016 - 11 C 15.1995
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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die beabsichtigte Klage und den beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die beabsichtigte Klage und den beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Oktober 2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt Forchheim (im Folgenden: Landratsamt) unter Vorlage der Kopie seines ungarischen Führerscheins die Verlängerung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 wies das Landratsamt den Kläger auf die für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis notwendigen Unterlagen hin. Am 3. Dezember 2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt unter Vorlage diverser Unterlagen die Umschreibung der ungarischen in eine deutsche Fahrerlaubnis. Nachdem das Landratsamt Zweifel hinsichtlich des Wohnsitzes des Klägers in Ungarn im Zeitpunkt des dortigen Erwerbs der Fahrerlaubnis geäußert und die vom Kläger vorgelegten Belege insoweit nicht für ausreichend erachtet hatte, beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Bayreuth mit Schreiben vom 18. März 2015 Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine beabsichtigte Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis und einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung der Fahrerlaubnis.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt. Hinsichtlich der Umschreibung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C und L fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage, da das Landratsamt mittlerweile schriftlich erklärt habe, die Fahrerlaubnis insoweit umzuschreiben. Die begehrte Umschreibung der Fahrerlaubnis der Klassen B1 und K scheitere daran, dass es sich dabei um nationale ungarische Fahrerlaubnisklassen handele, denen keine deutsche Fahrerlaubnisklasse entspreche und die deshalb nicht umgeschrieben werden könnten. Hinsichtlich der am 9. Juli 2013 in Ungarn erteilten Fahrerlaubnisklassen BE, C1E, CE und T liege aufgrund der nach wie vor ungeklärten Frage des Wohnsitzes des Klägers zu diesem Zeitpunkt in Ungarn und der insoweit noch nicht abgeschlossenen Prüfung ein zureichender Grund für die Nichtvornahme der Umschreibung vor.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2015 unter Hinweis auf eine von ihm zwischenzeitlich vorgelegte weitere Bestätigung Beschwerde einreichen.

Nachdem das Landratsamt dem Kläger im November 2015 die Fahrerlaubnis erteilt und einen deutschen Führerschein ausgestellt hat, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf gerichtliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 mit, die Beschwerde werde aufrechterhalten. Der ursprüngliche Antrag werde dahingehend „abgewandelt“, dass nunmehr die Berichtigung des ausgestellten Führerscheins begehrt werde, in dessen Feld 10 an Stelle des dort eingetragenen Gültigkeitsbeginns ‚16. November 2015‘ für die Fahrerlaubnisklassen zur Vermeidung rechtlicher und wirtschaftlicher Nachteile die im vorgelegten ungarischen Führerschein vermerkten Erteilungszeitpunkte einzutragen seien. Der Kläger habe Anspruch auf Verlängerung und nicht nur auf Neuerteilung gehabt. Es müsse insoweit auf die rechtzeitige Antragstellung und nicht auf die Dauer des Erteilungsverfahrens ankommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, mit der der Kläger Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für ein gegenüber dem ursprünglichen Antrag geändertes Rechtsschutzziel begehrt, hat keinen Erfolg.

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren kann jedoch das ursprüngliche Begehren nicht geändert werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entscheidung des Ausgangsgerichts. Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung die beantragte Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im Hinblick auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu Recht abgelehnt hat. Deshalb muss für ein geändertes Begehren erneut erstinstanzlich Prozesskostenhilfe beantragt werden (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 119 Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 166 Rn. 50). Das ergibt sich auch aus § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis darzustellen ist. Um hierdurch eine Prüfung der Erfolgsaussichten durch das Gericht zu ermöglichen, muss der Streitgegenstand, um den es gehen soll, nach Art und Umfang bestimmbar sein (BGH, B.v. 22.9.2005 - IX ZB 163/04 - NJW-RR 2006, 429).

Das ursprüngliche Begehren des Klägers war auf die Erteilung der Fahrerlaubnis gerichtet. Das nunmehrige Rechtsschutzziel der Berichtigung des ausgestellten Führerscheins ist nicht als minus, sondern als aliud gegenüber dem ursprünglichen und mittlerweile in vollem Umfang erfüllten Begehren anzusehen und war nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung. Der nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), in Feld 10 des neu auszustellenden Führerscheins zu vermerkende Tag, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war, war nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Daher kann der Kläger einen solchen Antrag nicht im Beschwerdeverfahren verfolgen, sondern muss insoweit ggf. erneut Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht beantragen. In diesem Verfahren wäre dann darüber zu entscheiden, welcher Erteilungstag in Feld 10 des Führerscheins einzutragen ist. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass die Gültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnisklassen bis 9. November 2014 befristet war und dass der Kläger den Umschreibungsantrag erst am 3. Dezember 2014 eingereicht hat. Zwar konnte die bis zum 9. November 2014 befristete, bei rechtmäßigem Erwerb zunächst inlandsgültige ungarische Fahrerlaubnis des Klägers auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden (vgl. § 30 Abs. 2 FeV). Hinsichtlich des in Feld 10 des Führerscheins einzutragenden Erteilungstags kommt es jedoch darauf an, ob die Regelung des § 30 Abs. 4 Satz 1 FeV voraussetzt, dass die im Ausland erteilte Fahrerlaubnis zur Vermeidung der Dokumentation einer nicht gegebenen durchgängigen Berechtigung nicht zwischenzeitlich abgelaufen war (vgl. hierzu Hahn/Kalus in Bender/König [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 1. Auflage 2016, § 30 FeV Rn. 24).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.