Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. Mai 2012 - 1 A 235/11

published on 08/05/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. Mai 2012 - 1 A 235/11
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Tenor

Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 425/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt worden ist, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Nach dreimaliger Entziehung seiner erstmals 1988 erworbenen Fahrerlaubnis u.a. der Klasse 3 in den Jahren 1992, 1993 und 2001, wobei der Kläger jeweils unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen und in zwei Fällen zugleich einen Verkehrsunfall verursacht hatte (zuletzt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille), hat der Kläger - nach Ablauf der 2001 angeordneten neunmonatigen Sperrfrist - am 24.2.2005 in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben, wobei in dem tschechischen Führerschein als Wohnort die tschechische Ortschaft Stribro eingetragen ist.

Das Ordnungsamt der Stadt A-Stadt, der Wohngemeinde des Klägers, erlangte durch einen Aktenvermerk der Verkehrspolizeiinspektion B-Stadt vom 12.8.2005 über eine am 2.8.2005 durchgeführte Verkehrskontrolle von dem Führerscheinerwerb Kenntnis. Auf entsprechende Anfrage vom 21.9.2005 teilte die Deutsche Botschaft in Prag der Sachbearbeiterin der Stadt A-Stadt per E-Mail am 4.10.2005 mit, dass der Kläger laut Auskunft der Führerscheinstelle in Stribro zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins nicht in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen sei, was aber nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen auch nicht erforderlich gewesen sei. Nachdem der Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet worden war, teilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 27.12.2005, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, mit, er sei nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und habe daher seinen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen. Der Kläger lehnte dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ab. Ein Ersuchen der Beklagten vom 24.1.2006 an das Kraftfahrtbundesamt um Nachforschungen in der Tschechischen Republik blieb unbeantwortet.

Am 11.4.2006 geriet der Kläger in den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von wiederum 2,13 Promille, wurde aber durch Urteil des Amtsgerichts V.-Stadt vom 8.1.2008 mangels Nachweises der Täterschaft unter Aufhebung der am 28.7.2006 verfügten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis freigesprochen.

Mit Schreiben vom 28.2.2008 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf das abgeschlossene Strafverfahren, das Anlass zu Zweifeln an seiner körperlichen und geistigen Kraftfahreignung gebe, insbesondere den am 11.4.2006 festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille, durch den die Frage einer Alkoholerkrankung aufgeworfen sei, auf, sich einer ärztlichen Begutachtung seiner Kraftfahreignung zu unterziehen. Der Kläger lehnte dies ab, da seine damalige Trunkenheit in keinem Bezug zum Straßenverkehr gestanden habe und die einmalige Feststellung eines hohen Blutalkoholgehalts nicht zur Begründung von Eignungszweifeln ausreiche.

Durch Bescheid vom 1.7.2008, dem Kläger zugestellt am 5.7.2008, erkannte die Beklagte dem Kläger das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Aufgrund seiner Weigerung, das geforderte Gutachten beizubringen, dürfe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden.

Der am 1.8.2008 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10.3.2010, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 31.3.2010, zurückgewiesen. Der Stadtrechtsausschuss sei nach Auswertung der Ermittlungsakte betreffend den Vorfall vom 11.4.2006 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Pkw seiner Ehefrau an diesem Tag unter dem festgestellten Alkoholeinfluss von 2,13 Promille geführt habe. Hierdurch habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Seine hiergegen erhobene, am 30.4.2010 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Klage hat der Kläger maßgeblich damit begründet, dass der rechtskräftige Freispruch im Strafverfahren der Fahrerlaubnis- und der Widerspruchsbehörde eine entgegenstehende Überzeugungsbildung verbiete und daher auch die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtswidrig gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.3.2010 ergangenen Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die mehrfachen Alkoholauffälligkeiten des Klägers in der Vergangenheit hingewiesen, weswegen die am 11.4.2006 festgestellte Alkoholkonzentration von 2,13 Promille wegen der Besorgnis einer Alkoholerkrankung beziehungsweise -gewöhnung Anlass für die Gutachtenanordnung gegeben habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.2.2011 ergangenes und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2.3.2011 zugestelltes Urteil abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Sache hat es ausgeführt, dass der angefochtene Aberkennungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht standhalte, als angesichts des strafgerichtlichen Freispruchs und der zwingenden Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG weder die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen sei noch angenommen werden dürfe, dass die Beklagte aufgrund der am 11.4.2006 festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille berechtigt war, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Kraftfahreignung anzuordnen. Der Aberkennungsbescheid könne aber in Anwendung des § 47 SVwVfG in einen feststellenden Bescheid des Inhalts, dass der Kläger wegen Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt ist, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, umgedeutet werden. Mit diesem Inhalt sei der Bescheid rechtmäßig. Auch die Verwaltungsgerichte seien zur Umdeutung befugt, wenn die Voraussetzungen des § 47 SVwVfG vorlägen. Dies sei - wie im Einzelnen ausgeführt wird - vorliegend der Fall. Dass die Anforderungen des Wohnsitzerfordernisses zur Zeit des Führerscheinerwerbs nicht erfüllt gewesen seien, ergebe sich aus der amtlichen Auskunft der Deutschen Botschaft in Prag vom 4.10.2005. Dort heiße es, dass der Kläger laut der Führerscheinstelle in Stribro zur Zeit der Führerscheinerteilung nicht in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen sei. Diese Mitteilung habe eine aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zum Gegenstand. Sie beruhe tragend auf der entsprechenden Auskunft der Führerscheinstelle in dem tschechischen Ort Stribro und sei damit unmittelbar auf eine amtliche Information des Ausstellermitgliedstaats selbst zurückzuführen. Da grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die in einer solchen Auskunft wiedergegebene melderechtliche Situation den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, beweise die Auskunft, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 24.2.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angabe in der Tschechischen Republik keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe.

Mit seiner am 4.4.2011, einem Montag, eingelegten und nach antragsgemäßer Fristverlängerung am 14.5.2011 begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er meint, die Voraussetzungen einer Umdeutung lägen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe durch Urteil vom 23.4.2010 - 10 A 11238/09 - entschieden, dass zwischen der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis und der Feststellung, dass die EU-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige, keine Zielgleichheit bestehe. So sei der geregelte Lebenssachverhalt - nachträglicher Alkoholmissbrauch beziehungsweise Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses - nicht identisch und gehe die materiell-rechtliche Tragweite der Feststellung der Nichtberechtigung nach § 28 Abs. 4 FeV über die Rechtswirkungen einer Entziehungsverfügung, die erst ab ihrer Vollziehbarkeit Geltung beanspruche, hinaus und sei insoweit für den Fahrerlaubnisinhaber ungünstiger. Dem Kläger sei vor der Umdeutung auch nicht in der gebotenen Form rechtliches Gehör gewährt worden, weil die Anhörung durch das Verwaltungsgericht drei Tage und damit unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erfolgt sei. In der Sache erfülle die Mitteilung der Deutschen Botschaft in Prag nicht die Anforderungen an eine aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information. Es handele sich um eine E-Mail eines Herrn P. von der Deutschen Botschaft in Prag an eine Frau S., die naturgemäß nicht unterschrieben und deren Authentizität daher nicht überprüfbar sei. Der E-Mail-Ausdruck sei kein zulässiges Beweismittel im Sinne der gemäß § 98 VwGO entsprechend heranzuziehenden Vorgaben der §§ 358 bis 444 ZPO.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.2.2011 - 10 K 425/10 - den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.3.2010 ergangenen Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist hinsichtlich der Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht bejahten Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland auf die Auskunft der Deutschen Botschaft in Prag vom 4.10.2005 sowie die in dem anlässlich der Verkehrskontrolle vom 2.8.2005 gefertigten Polizeibericht vom 12.8.2005 dokumentierte Äußerung des Klägers, er habe den Führerschein in der Tschechischen Republik gemacht, um Kosten zu sparen; seinen Wohnsitz habe er aber nach wie vor in Deutschland. Dass eine Antwort des Kraftfahrtbundesamtes auf die Anfrage vom 24.1.2006 nie zur Akte gelangt sei, erkläre sich wohl daraus, dass hinsichtlich ca. 1.600 in Deutschland lebender Personen umfangreiche polizeiliche Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit der diesen Personen in der tschechischen Ortschaft Stribro ausgestellten Führerscheine durchgeführt würden.

Am 7.12.2011 hat der Senat die Rechtssache mündlich verhandelt und be-schlossen, zu der Frage, ob die vom Kläger in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist, Nachforschungen der Deutschen Botschaft in Prag und des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit zu veranlassen. Die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse sind den Beteiligten zugeleitet worden.

Die Beteiligten haben sich zu dem Inhalt der Auskünfte geäußert und auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen des Ergebnisses der Sachaufklärung und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (2 Hefte) und der Akte der Staatsanwaltschaft B-Stadt - 66 Js 1108/06 -, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2010 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid, durch den dem Kläger das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist einer Umdeutung in einen feststellenden Bescheid des Inhalts, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von besagter Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zugänglich und mit diesem Inhalt rechtmäßig.

Nach § 47 SVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt nach Anhörung des Bescheidadressaten (Abs. 4) in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn dieser auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind (Abs. 1), sofern eine Umdeutung nicht nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschrift ausgeschlossen ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 ist fehlerhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 SVwVfG. Denn die verfügte Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet in § 3 StVG i.V.m. §§ 11 Abs. 8, 13 Satz 1 Nr. 1 und 46 FeV jedenfalls mangels hinreichend substantiierter Begründung(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - , BVerfGE 89, 69, 83 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2010 - 10 S 221/09 -, ZfS 2010, 356 ff.) der behördlicherseits in der Gutachtenanforderung vom 28.2.2008 angedeuteten Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers keine Rechtsgrundlage und lässt sich angesichts der Regelung des § 3 Abs. 4 StVG auch nicht darauf stützen, dass der Kläger einer Trunkenheitsfahrt überführt ist. Die weiteren Voraussetzungen einer Umdeutung liegen ebenfalls vor.

Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit den grundlegenden Ausführungen des Senats(OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, juris) zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der der Umdeutung eines Aberkennungsbescheids in eine die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellende Verfügung aufgezeigt, dass die von § 47 Abs. 1 SVwVfG geforderte Zielgleichheit von Aberkennungs- und Feststellungsbescheid besteht und beide Verwaltungsentscheidungen gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift hinsichtlich der Rechtsfolgen vergleichbar sind. Auch ist die Beklagte gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG als Fahrerlaubnisbehörde für die durch schriftlichen Verwaltungsakt auszusprechende Feststellung, dass eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland nicht gilt, ebenso zuständig wie für den Erlass des angefochtenen Aberkennungsbescheids. Die Umdeutung widerspricht auch nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG der Absicht der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Personen im Inland Kraftfahrzeuge führen, die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen und deren körperliche, geistige und charakterliche Fahreignung außer Frage steht, ist des Weiteren gemessen an den sonstigen Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 und des Abs. 3 der Vorschrift unbedenklich und kann - worauf das Verwaltungsgericht unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen hat - grundsätzlich noch seitens der Verwaltungsgerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden.

Eine Umdeutungsbefugnis des Senats besteht auch im vorliegend relevanten Zusammenhang, wenngleich es fallbezogen zur Ermöglichung der Umdeutung des Aberkennungsbescheides in einen feststellenden Bescheid einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung durch den Senat bedurfte. Allerdings setzt eine Umdeutungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Regelfall voraus, dass der für die Umdeutung erhebliche Sachverhalt geklärt ist, mithin keine weiteren Ermittlungen des Gerichts notwendig sind, um zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts, der Ergebnis einer Umdeutung sein könnte, vorliegen. Denn es liegt grundsätzlich außerhalb der Kompetenz der Verwaltungsgerichte, hinsichtlich als rechtswidrig erkannter und daher eigentlich der Aufhebung unterliegender Verwaltungsakte allein zwecks Abklärung, ob eventuell die Voraussetzungen einer anderen - insbesondere an andere Tatbestandsmerkmale geknüpften - Ermächtigungsgrundlage, an deren Anwendung die Verwaltungsbehörde nicht gedacht hat, erfüllt sind, ergänzende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, um die getroffene rechtswidrige Regelung sodann durch diese andere - wenngleich das gleiche Ziel verfolgende - Regelung des Einzelfalls zu ersetzen.(BayVGH, Urteil vom 12.3.1982, BayVBl. 1982, 628, 630; BSG, Urteil vom 22.6.1988 – 9/9 a RV 3/86 -, NVwZ-RR 1989, 1 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 47 Rdnr. 21) Nichtsdestotrotz ist angesichts der rechtlichen Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts davon auszugehen, dass die ergänzenden Ermittlungen des Senats zur Vorbereitung einer eventuellen - letztendlich vorgenommenen - Umdeutung als zulässig und geboten zu erachten sind.

Die Situation zeichnet sich dadurch aus, dass es bei der Umdeutung der auf Zweifel an der Kraftfahreignung gestützten und mit dieser Begründung fehlerhaften Aberkennung des Rechts, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in die Feststellung, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, nicht um die „Ersetzung“ eines rechtswidrigen behördlichen Eingriffsakts durch einen anderen rechtmäßigen behördlichen Eingriffsakt geht. Vielmehr zielt die Umdeutung auf die Feststellung, dass die Rechtsfolge, die durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt konstitutiv herbeigeführt werden soll, ohnehin kraft Gesetzes gilt. Hängt die Entscheidung, ob die angestrebte Rechtsfolge ohnehin kraft Gesetzes gilt, von der Durchführung und dem Ergebnis weiterer Ermittlungen in dem Ausstellermitgliedstaat ab, so besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel daran, dass die Verwaltungsgerichte anlässlich eines anhängigen Rechtsstreits befugt und aus Gründen der Rechtssicherheit sowie mit Blick auf den Grundsatz der Amtsermittlung letztlich verpflichtet sind, diese Frage aufzuklären.

Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht - wenngleich die konkrete Fragestellung bisher nicht entschieden ist - eindeutig für eine Befugnis der Tatsachengerichte, unter den konkreten Gegebenheiten aufzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung in einen Feststellungsbescheid vorliegen.

Hinsichtlich Fallgestaltungen, in denen aufgrund des jeweiligen Sachstandes feststeht, dass das Wohnsitzerfordernis gemessen an den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formulierten Kriterien nicht erfüllt und eine Umdeutung daher ohne weitere Sachaufklärung möglich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschlüsse vom 9.4.2009 - 3 B 114 und 116/08 -, juris; ebenso Urteil des Senats vom 2.12.2009, a.a.O., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, jeweils juris.) anerkannt, dass die Verwaltungsgerichte befugt sind, eine auf Eignungsmängel gestützte rechtswidrige Aberkennung des Rechts, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 FeV umzudeuten.

Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 25.8.2011 - 3 C 25.10 -, DAR 2012, 98 ff., - 3 C 28.10 -, DAR 2012, 102 ff., und - 3 C 9.11 -,  BA 49, 53 ff.) des Weiteren, dass die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte beziehungsweise die Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ordnet für die dort geregelten Ausnahmetatbestände die Nichtgeltung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet an, ohne dass es zusätzlich eines konstitutiven Verwaltungsakts bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht. Dies zu-grundelegend steht in allen Fällen, in denen sich eine auf Eignungsmängel gestützte Aberkennungsentscheidung als rechtswidrig erweist, gleichzeitig aber ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, im Raum, dass die dort erworbene Fahrerlaubnis bereits kraft Gesetzes im Inland nicht gilt. In einer solchen Situation liegt es im Interesse aller Beteiligten und der Allgemeinheit, zeitnah für klare rechtliche Verhältnisse in der einen oder anderen Richtung zu sorgen.

Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.2010(BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 ff. mit Anmerkung von Dauer) deutet in die Richtung der Zulässigkeit einer gerichtlich veranlassten Sachaufklärung zwecks Ermöglichung der Umdeutung eines rechtswidrigen Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellenden Bescheid. Zwar ging es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall nicht um die Zulässigkeit einer Umdeutung, denn die angefochtene Aberkennungsentscheidung war nach den dortigen Feststellungen gemessen am innerstaatlichen Recht rechtmäßig und es war zu klären, ob der Aberkennung Gemeinschaftsrecht entgegensteht, weil dem Wohnsitzerfordernis mit Blick auf die Wohnsitzangabe im Führerschein (polnischer Ort) genügt war. Das Berufungsgericht hatte diese Frage verneint, weil der dortige Kläger selbst eingeräumt hatte, seinen Wohnsitz durchgehend im Inland gehabt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst klargestellt, dass dieses Eingeständnis keine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat ist. Die deutschen Behörden und Gerichte seien aber bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses berechtigt, im Ausstellermitgliedstaat diesbezügliche Informationen einzuholen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts könne sich daher im Ergebnis als richtig erweisen, weswegen die Sache zurückzuverweisen sei. Das Berufungsgericht habe die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch zu treffen.

Diese Ausführungen sprechen - gerade vor dem Hintergrund der zitierten zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.2011 zur kraft Gesetzes angeordneten Nichtgeltung von Fahrerlaubnissen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben worden sind - mit Gewicht dafür, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem sich die angefochtene Aberkennungsentscheidung als rechtswidrig erweist und gleichzeitig ernstliche Zweifel an der Geltung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis im Inland auftreten, die Frage der Berechtigung dieser Zweifel und damit des Eingreifens der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht offen bleiben darf, sondern durch entsprechende Ermittlungen seitens des Gerichts einer Klärung zuzuführen sind.

Fallbezogen war eine solche weitere Sachaufklärung durch den Senat, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis bei Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis beachtet worden ist oder nicht, geboten.

Denn der Nachweis einer Missachtung des Wohnsitzerfordernisses ist nicht bereits mit Blick darauf erbracht, dass der Kläger sich am 2.8.2005 anlässlich einer Grenzkontrolle am Grenzübergang „Goldene Bremm“ ausweislich des von dem tätig gewordenen Polizeibeamten gefertigten Vermerks vom 12.8.2005 dahingehend geäußert hat, dass er den Führerschein in der Tschechischen Republik gemacht habe, um Kosten zu sparen, seinen Wohnsitz aber nach wie vor in Deutschland habe. Denn dies ist keine aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende Information und darf daher - wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 25.2.2010 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH, Beschluss vom 9.7.2009 - C-445/08 -, DAR 2009, 637 ff., und Urteil vom 1.3.2012 - C-467/10 -,  DAR 2012, 192 ff. = NJW 2012, 1341 ff. mit Anmerkung von Dauer) entschieden hat - nicht als Beweis eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis im Sinne einer unbestreitbaren Information aus dem Ausstellermitgliedstaat gewertet werden. Hiernach können Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte.

Die als Papierausdruck zu der Verwaltungsakte (Bl. 17) genommene elektronisch als E-Mail an eine Frau S. unter der Absender-Email-Adresse des Auswärtigen Amtes in Prag gesendete Mitteilung eines - wohl dort beschäftigten - Herrn P. vom 4.10.2005 ist ebenfalls keine unbestreitbare Information aus der Tschechischen Republik. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH, Vorabentscheidung vom 9.7.2009 - C - 445/08 -, a.a.O.) liegt eine unbestreitbare Information nur vor, wenn ein doppeltes Kriterium erfüllt ist, nämlich erstens muss die Information aus dem Ausstellermitgliedstaat stammen und zweitens muss sie beweisen, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis nicht in der Tschechischen Republik gehabt hat. Diesen strengen Anforderungen genügt die E-Mail vom 4.10.2005 nicht. Ihr Inhalt ist nicht unbestreitbar und sie erfüllt zudem mit Blick auf ihre nur elektronische Übermittlung nicht die Anforderungen eines zulässigen Beweismittels.

In der Mitteilung vom 4.10.2005 heißt es zur Sache, „nach Auskunft der Führerscheinstelle in Stribro war Herr A. zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung nicht in der Tschechischen Republik gemeldet; dies war nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen auch nicht erforderlich“. Welche Ermittlungen dieser Äußerung vorausgegangen sind, ist nicht bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sie auf eine telefonische Auskunft einer nicht mehr feststellbaren bei der Führerscheinstelle in Stribro beschäftigten Person zurückgeht. Da zudem unbekannt ist, auf welche Erkenntnisse der Führerscheinstelle in Stribro sich die Mitteilung der Deutschen Botschaft in Prag stützt und nicht beurteilt werden kann, ob die Erkenntnisquelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften als zulässig anzusehen ist, kann die Auskunft vom 4.10.2005 von ihrem Inhalt her nicht als unbestreitbare Information qualifiziert werden.

Die elektronisch übermittelte Äußerung der Deutschen Botschaft ist auch von ihrer äußeren Form her - also ungeachtet ihres Inhalts - nicht als Nachweis des Nichtvorhandenseins eines ordentlichen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik geeignet.

Nach § 3 a Abs. 1 SVwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Beweiskraft elektronischer Dokumente ist in § 371 a ZPO, der im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO entsprechende Anwendung findet, geregelt und unterscheidet zwischen privaten elektronischen Dokumenten (Abs. 1) und solchen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente). Auf letztere finden gemäß § 371 a Abs. 2 Satz 1 ZPO die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Dabei gibt § 371 a Abs. 2 Satz 2 ZPO vor, dass öffentliche elektronische Dokumente die Vermutung der Echtheit nach Maßgabe des § 437 ZPO nur für sich haben, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines öffentlichen elektronischen Dokuments im vorbezeichneten Sinn ist die E-Mail der Deutschen Botschaft in Prag vom 4.10.2005 - soweit ersichtlich - jedenfalls nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Signaturgesetz - SignG - versehen. Zudem ist auf dem zu der Verwaltungsakte genommenen Ausdruck dieser E-Mail nicht der nach § 416 a ZPO als Voraussetzung der Beweiskraft des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments erforderliche Beglaubigungsvermerk angebracht.

Die fehlende Unbestreitbarkeit der Auskunft vom 4.10.2005 und deren fehlende Eignung zum Beweis der Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ändern indes nichts daran, dass ihr Inhalt - zumal vor dem Hintergrund der Äußerung des Klägers anlässlich der Grenzkontrolle vom 2.8.2005 - Anlass zu Zweifeln und damit zu Nachforschungen gab, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung erfüllt war. Das Ergebnis der mit Blick hierauf veranlassten Ermittlungen des Senats genügt dem doppelten Kriterium unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, die die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses beweisen.

Nach den dem Senat übermittelten Informationen aus der Tschechischen Republik steht fest, dass die Fahrerlaubnis des Klägers im Bundesgebiet keine Geltung beanspruchen kann und den Kläger daher nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, so dass die Voraussetzungen für den Erlass eines die Nichtgeltung seiner Fahrerlaubnis feststellenden Verwaltungsakts gemäß den §§ 47 Abs. 1 SVwVfG, 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen.

Bei den von der Deutschen Botschaft in Prag bzw. dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit übermittelten Erkenntnissen handelt es sich um unbestreitbare von der Tschechischen Republik herrührende Informationen, die beweisen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 1.3.2012 in diesem Zusammenhang ebenfalls in Bezug auf eine Mitteilung der deutschen Botschaft in Prag entschieden, dass der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, als solcher nicht geeignet erscheint, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Staates stammen. Demzufolge schließe die bloße Tatsache, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ihre Vertretung im Ausstellermitgliedstaat einschaltet, um sich derartige Informationen von den zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats zu verschaffen, nicht aus, dass die Informationen als von diesem Staat herrührend eingestuft werden. Es sei Sache des mit der Gültigkeit der Fahrerlaubnis befassten Gerichts zu prüfen, ob Informationen, die unter solchen Umständen erlangt worden sind, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Fallbezogen sind in diesem Zusammenhang keine vertieften Ausführungen angezeigt, denn dem Senat liegen nicht nur die Auskünfte der Deutschen Botschaft in Prag und des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vor, sondern ebenso die diesen zugrunde liegenden sachbezogenen und schriftlich fixierten Recherche-Ergebnisse der mit der Anfrage befasst gewesenen tschechischen Behörden. Demgemäß besteht kein Zweifel daran, dass die dem Senat zugänglich gemachten Erkenntnisse als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen einzustufen sind, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - 3 C 9.11 -, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 -, DAR 2010, 38 ff.) bereits entschieden hat, dass Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllen, wenn die an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaats stammen.

Die dem Senat zugänglich gemachten Informationen der tschechischen Behörden sind schließlich von ihrem Inhalt her geeignet zu beweisen, dass das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht beachtet worden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seiner Entscheidung vom 1.3.2012 zur Beweiseignung ausgeführt, dass das mit der Führerscheinangelegenheit befasste Gericht die ihm vom Ausstellermitgliedstaat zugänglich gemachten Informationen gegebenenfalls bewerten und beurteilen muss, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Dabei könne es alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Insbesondere könne es den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Diese Vorgaben berücksichtigend belegen die eingeholten Auskünfte, dass die Fahrerlaubnis des Klägers unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist.

Das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit hat auf den Beschluss des Senats vom 7.12.2011 mit Schreiben vom 16.12.2011 die Auskunft erteilt, die Polizei der Tschechischen Republik in Pilsen habe nach Auswertung der polizeilichen Informationssysteme mitgeteilt, dass der Kläger in der Tschechischen Republik mit keinem Wohnsitz gemeldet war und ist, während im Führerscheinregister der Tschechischen Republik die auf seinem Führerschein vermerkte Adresse in der tschechischen Ortschaft Stribro eingetragen sei. Diese Auskunft geht auf die dem Gemeinsamen Zentrum ausweislich der deutschen Übersetzung selbst am 16.2.2011 zugegangenen - von Oberleutnant K. unterzeichneten - Mitteilung der Polizei der Tschechischen Republik, Kreisdirektion der Polizei des Kreises Pilsen, zurück, in der es unter Wiedergabe der Adresseintragungen im Führerschein des Klägers heißt, ein Aufenthalt des Klägers sei in den Evidenzen der Polizei der Tschechischen Republik nicht gefunden worden. Diese von einer tschechischen Behörde erteilte Auskunft kann nur dahin verstanden werden, dass der Kläger der Führerscheinstelle zwar bei Beantragung seiner Fahrerlaubnis eine tschechische Adresse angegeben hat, aber ausweislich der tschechischen Informationssysteme zu keinem Zeitpunkt mit einer tschechischen Wohnsitzadresse gemeldet gewesen ist.

Der Einwand des Klägers, es bleibe unklar, von welcher Polizeidienststelle, welcher Amtsperson und aus welchem Informationssystem die Aussage, der Kläger sei mit keinem Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet (gewesen), ist angesichts der diesbezüglichen Angaben in dem tschechischen Schriftstück vom 16.12.2011 ebenso wenig nachvollziehbar wie die seinerseits aufgeworfene Frage, auf welchen Zeitraum sich die Bemerkung „Aufenthalt nicht gefunden“ beziehe. Denn wenn ein Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik im polizeilichen Informationssystem nicht erfasst ist, bezieht sich dies sowohl auf die Gegenwart wie die Vergangenheit.

Die Deutsche Botschaft in Prag hat auf den Beschluss des Senats vom 7.12.2011 mitgeteilt, der Kläger sei zum Zeitpunkt 2004/2005 nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde, der Polizeidirektion Prag, in der Tschechischen Republik nicht gemeldet gewesen. Grundlage dieser Auskunft ist die schriftliche, im Auftrag des Leiters der Informationsabteilung der Direktion der Ausländerpolizei unterzeichnete Stellungnahme vom 29.12.2011, wonach dem Kläger zum „jetzigen“ Zeitpunkt kein Aufenthalt in der Tschechischen Republik gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt der Ausländer auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bewilligt ist und es über ihn in der Evidenz keine Kenntnisse gibt. Sein derzeitiger Wohnort sei der Ausländerpolizei unbekannt. Diese ebenfalls von einer tschechischen Behörde stammende Auskunft besagt, dass der Kläger im Ausländerregister der Tschechischen Republik weder aktuell noch hinsichtlich eines früheren Zeitraums erfasst ist, obwohl der Aufenthalt eines Ausländers nach den gesetzlichen Vorgaben eine ausländerrechtliche Bewilligung voraussetzt, in deren Folge eine entsprechende Registrierung als Ausländer veranlasst wird. Auch dies spricht eindeutig gegen eine zur Zeit des Führerscheinerwerbs tatsächlich erfolgte Wohnsitznahme des Klägers in der Tschechischen Republik.

Die diesbezügliche Kritik des Klägers übersieht, dass in der Auskunft ausdrücklich festgehalten ist, dass es in der Evidenz der Ausländerpolizei keine Erkenntnisse über den Kläger gibt und dass diese Aussage zwangsläufig auch die Vergangenheit und damit den entscheidungserheblichen Zeitraum abdeckt.

Zweifel an der Eignung der Auskünfte, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt in der tschechischen Republik mit Wohnsitz gemeldet gewesen beziehungsweise im dortigen Ausländerregister erfasst worden, zum Nachweis der Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ergeben sich auch nicht daraus, dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik Anfang 2005, als der Kläger seinen Führerschein erhalten hat, nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Prag vom 3.1.2012 nicht vorausgesetzt hat, dass der Fahrerlaubnisbewerber mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet ist. Nach der insoweit allein maßgeblichen Vorgabe des Art. 7 Abs. 1 b RL 91/439/EWG galt damals auch in der Tschechischen Republik, dass die Ausstellung eines Führerscheins - für Nichtstudenten - vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes abhängt. Insoweit erscheint aus Sicht des Senats äußerst fraglich, ob ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift auch ohne Erfüllung einer in dem Mitgliedstaat bestehenden amtlichen Meldepflicht(so auch VG Mainz, Urteil vom 10.2.2010 - 3 K 1216/09.MZ -, juris, zu der dem Urteil des BVerwG vom 25.8.2011 - 3 C 9.11 - zugrunde liegenden Fallgestaltung, in der es ebenfalls um eine im Frühjahr (2. März) 2005 erworbene tschechische Fahrerlaubnis ging) und zudem ohne Einholung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Aufenthalts begründet werden kann. Hinzu tritt im Rahmen der dem Senat nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1.3.2012 obliegenden Bewertung und Beurteilung aller Umstände des anhängigen Verfahrens, dass der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, im Februar 2005 - wenn auch ohne amtliche Meldung und ohne Befassung der Ausländerbehörde - während mindestens 185 Tagen seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne der Definition des Art. 9 Satz 1 RL 91/439/EWG in der Tschechischen Republik gehabt zu haben.

Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass nach den Erkenntnismöglichkeiten sowohl der örtlich zuständigen tschechischen Polizei wie auch der Ausländerbehörde die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes des Klägers in der Tschechischen Republik durch die einschlägigen öffentlichen Register nicht belegt wird. Die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7.12.2011 erlangten Informationen weisen vielmehr im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Gewicht - und ohne dass gegenteilige Anhaltspunkte erkennbar sind oder auch nur behauptet werden - darauf hin, dass der Kläger gegenüber der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde einen rein fiktiven Wohnsitz angegeben hat, um der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland als dem Mitgliedstaat seines tatsächlichen Aufenthalts zu entgehen.

Demgemäß bewertet der Senat die aus Tschechien stammenden Informationen dahingehend, dass sie unbestreitbar belegen, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zur Zeit des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis nicht im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik hatte, die Fahrerlaubnis mithin unter Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ausgestellt wurde und daher gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV im Bundesgebiet nicht gilt.

Die vor der nach alldem zulässigen Umdeutung des Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis des Klägers im Inland feststellenden Bescheid nach § 47 Abs. 4 SVwVfG notwendige Anhörung des Klägers ist anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2011 und durch die dem Kläger eröffnete Gelegenheit, zum Ergebnis der Sachaufklärung Stellung zu nehmen, erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Mithin ist die Abweisung der gegen die Verfügung der Beklagten vom 1.7.2008 gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2010 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid, durch den dem Kläger das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist einer Umdeutung in einen feststellenden Bescheid des Inhalts, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von besagter Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zugänglich und mit diesem Inhalt rechtmäßig.

Nach § 47 SVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt nach Anhörung des Bescheidadressaten (Abs. 4) in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn dieser auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind (Abs. 1), sofern eine Umdeutung nicht nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschrift ausgeschlossen ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 ist fehlerhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 SVwVfG. Denn die verfügte Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet in § 3 StVG i.V.m. §§ 11 Abs. 8, 13 Satz 1 Nr. 1 und 46 FeV jedenfalls mangels hinreichend substantiierter Begründung(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - , BVerfGE 89, 69, 83 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2010 - 10 S 221/09 -, ZfS 2010, 356 ff.) der behördlicherseits in der Gutachtenanforderung vom 28.2.2008 angedeuteten Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers keine Rechtsgrundlage und lässt sich angesichts der Regelung des § 3 Abs. 4 StVG auch nicht darauf stützen, dass der Kläger einer Trunkenheitsfahrt überführt ist. Die weiteren Voraussetzungen einer Umdeutung liegen ebenfalls vor.

Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit den grundlegenden Ausführungen des Senats(OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, juris) zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der der Umdeutung eines Aberkennungsbescheids in eine die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellende Verfügung aufgezeigt, dass die von § 47 Abs. 1 SVwVfG geforderte Zielgleichheit von Aberkennungs- und Feststellungsbescheid besteht und beide Verwaltungsentscheidungen gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift hinsichtlich der Rechtsfolgen vergleichbar sind. Auch ist die Beklagte gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG als Fahrerlaubnisbehörde für die durch schriftlichen Verwaltungsakt auszusprechende Feststellung, dass eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland nicht gilt, ebenso zuständig wie für den Erlass des angefochtenen Aberkennungsbescheids. Die Umdeutung widerspricht auch nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG der Absicht der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Personen im Inland Kraftfahrzeuge führen, die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen und deren körperliche, geistige und charakterliche Fahreignung außer Frage steht, ist des Weiteren gemessen an den sonstigen Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 und des Abs. 3 der Vorschrift unbedenklich und kann - worauf das Verwaltungsgericht unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen hat - grundsätzlich noch seitens der Verwaltungsgerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden.

Eine Umdeutungsbefugnis des Senats besteht auch im vorliegend relevanten Zusammenhang, wenngleich es fallbezogen zur Ermöglichung der Umdeutung des Aberkennungsbescheides in einen feststellenden Bescheid einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung durch den Senat bedurfte. Allerdings setzt eine Umdeutungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Regelfall voraus, dass der für die Umdeutung erhebliche Sachverhalt geklärt ist, mithin keine weiteren Ermittlungen des Gerichts notwendig sind, um zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts, der Ergebnis einer Umdeutung sein könnte, vorliegen. Denn es liegt grundsätzlich außerhalb der Kompetenz der Verwaltungsgerichte, hinsichtlich als rechtswidrig erkannter und daher eigentlich der Aufhebung unterliegender Verwaltungsakte allein zwecks Abklärung, ob eventuell die Voraussetzungen einer anderen - insbesondere an andere Tatbestandsmerkmale geknüpften - Ermächtigungsgrundlage, an deren Anwendung die Verwaltungsbehörde nicht gedacht hat, erfüllt sind, ergänzende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, um die getroffene rechtswidrige Regelung sodann durch diese andere - wenngleich das gleiche Ziel verfolgende - Regelung des Einzelfalls zu ersetzen.(BayVGH, Urteil vom 12.3.1982, BayVBl. 1982, 628, 630; BSG, Urteil vom 22.6.1988 – 9/9 a RV 3/86 -, NVwZ-RR 1989, 1 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 47 Rdnr. 21) Nichtsdestotrotz ist angesichts der rechtlichen Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts davon auszugehen, dass die ergänzenden Ermittlungen des Senats zur Vorbereitung einer eventuellen - letztendlich vorgenommenen - Umdeutung als zulässig und geboten zu erachten sind.

Die Situation zeichnet sich dadurch aus, dass es bei der Umdeutung der auf Zweifel an der Kraftfahreignung gestützten und mit dieser Begründung fehlerhaften Aberkennung des Rechts, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in die Feststellung, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, nicht um die „Ersetzung“ eines rechtswidrigen behördlichen Eingriffsakts durch einen anderen rechtmäßigen behördlichen Eingriffsakt geht. Vielmehr zielt die Umdeutung auf die Feststellung, dass die Rechtsfolge, die durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt konstitutiv herbeigeführt werden soll, ohnehin kraft Gesetzes gilt. Hängt die Entscheidung, ob die angestrebte Rechtsfolge ohnehin kraft Gesetzes gilt, von der Durchführung und dem Ergebnis weiterer Ermittlungen in dem Ausstellermitgliedstaat ab, so besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel daran, dass die Verwaltungsgerichte anlässlich eines anhängigen Rechtsstreits befugt und aus Gründen der Rechtssicherheit sowie mit Blick auf den Grundsatz der Amtsermittlung letztlich verpflichtet sind, diese Frage aufzuklären.

Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht - wenngleich die konkrete Fragestellung bisher nicht entschieden ist - eindeutig für eine Befugnis der Tatsachengerichte, unter den konkreten Gegebenheiten aufzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung in einen Feststellungsbescheid vorliegen.

Hinsichtlich Fallgestaltungen, in denen aufgrund des jeweiligen Sachstandes feststeht, dass das Wohnsitzerfordernis gemessen an den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formulierten Kriterien nicht erfüllt und eine Umdeutung daher ohne weitere Sachaufklärung möglich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschlüsse vom 9.4.2009 - 3 B 114 und 116/08 -, juris; ebenso Urteil des Senats vom 2.12.2009, a.a.O., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, jeweils juris.) anerkannt, dass die Verwaltungsgerichte befugt sind, eine auf Eignungsmängel gestützte rechtswidrige Aberkennung des Rechts, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 FeV umzudeuten.

Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 25.8.2011 - 3 C 25.10 -, DAR 2012, 98 ff., - 3 C 28.10 -, DAR 2012, 102 ff., und - 3 C 9.11 -,  BA 49, 53 ff.) des Weiteren, dass die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte beziehungsweise die Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ordnet für die dort geregelten Ausnahmetatbestände die Nichtgeltung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet an, ohne dass es zusätzlich eines konstitutiven Verwaltungsakts bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht. Dies zu-grundelegend steht in allen Fällen, in denen sich eine auf Eignungsmängel gestützte Aberkennungsentscheidung als rechtswidrig erweist, gleichzeitig aber ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, im Raum, dass die dort erworbene Fahrerlaubnis bereits kraft Gesetzes im Inland nicht gilt. In einer solchen Situation liegt es im Interesse aller Beteiligten und der Allgemeinheit, zeitnah für klare rechtliche Verhältnisse in der einen oder anderen Richtung zu sorgen.

Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.2010(BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 ff. mit Anmerkung von Dauer) deutet in die Richtung der Zulässigkeit einer gerichtlich veranlassten Sachaufklärung zwecks Ermöglichung der Umdeutung eines rechtswidrigen Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellenden Bescheid. Zwar ging es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall nicht um die Zulässigkeit einer Umdeutung, denn die angefochtene Aberkennungsentscheidung war nach den dortigen Feststellungen gemessen am innerstaatlichen Recht rechtmäßig und es war zu klären, ob der Aberkennung Gemeinschaftsrecht entgegensteht, weil dem Wohnsitzerfordernis mit Blick auf die Wohnsitzangabe im Führerschein (polnischer Ort) genügt war. Das Berufungsgericht hatte diese Frage verneint, weil der dortige Kläger selbst eingeräumt hatte, seinen Wohnsitz durchgehend im Inland gehabt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst klargestellt, dass dieses Eingeständnis keine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat ist. Die deutschen Behörden und Gerichte seien aber bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses berechtigt, im Ausstellermitgliedstaat diesbezügliche Informationen einzuholen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts könne sich daher im Ergebnis als richtig erweisen, weswegen die Sache zurückzuverweisen sei. Das Berufungsgericht habe die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch zu treffen.

Diese Ausführungen sprechen - gerade vor dem Hintergrund der zitierten zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.2011 zur kraft Gesetzes angeordneten Nichtgeltung von Fahrerlaubnissen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben worden sind - mit Gewicht dafür, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem sich die angefochtene Aberkennungsentscheidung als rechtswidrig erweist und gleichzeitig ernstliche Zweifel an der Geltung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis im Inland auftreten, die Frage der Berechtigung dieser Zweifel und damit des Eingreifens der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht offen bleiben darf, sondern durch entsprechende Ermittlungen seitens des Gerichts einer Klärung zuzuführen sind.

Fallbezogen war eine solche weitere Sachaufklärung durch den Senat, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis bei Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis beachtet worden ist oder nicht, geboten.

Denn der Nachweis einer Missachtung des Wohnsitzerfordernisses ist nicht bereits mit Blick darauf erbracht, dass der Kläger sich am 2.8.2005 anlässlich einer Grenzkontrolle am Grenzübergang „Goldene Bremm“ ausweislich des von dem tätig gewordenen Polizeibeamten gefertigten Vermerks vom 12.8.2005 dahingehend geäußert hat, dass er den Führerschein in der Tschechischen Republik gemacht habe, um Kosten zu sparen, seinen Wohnsitz aber nach wie vor in Deutschland habe. Denn dies ist keine aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende Information und darf daher - wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 25.2.2010 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH, Beschluss vom 9.7.2009 - C-445/08 -, DAR 2009, 637 ff., und Urteil vom 1.3.2012 - C-467/10 -,  DAR 2012, 192 ff. = NJW 2012, 1341 ff. mit Anmerkung von Dauer) entschieden hat - nicht als Beweis eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis im Sinne einer unbestreitbaren Information aus dem Ausstellermitgliedstaat gewertet werden. Hiernach können Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte.

Die als Papierausdruck zu der Verwaltungsakte (Bl. 17) genommene elektronisch als E-Mail an eine Frau S. unter der Absender-Email-Adresse des Auswärtigen Amtes in Prag gesendete Mitteilung eines - wohl dort beschäftigten - Herrn P. vom 4.10.2005 ist ebenfalls keine unbestreitbare Information aus der Tschechischen Republik. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH, Vorabentscheidung vom 9.7.2009 - C - 445/08 -, a.a.O.) liegt eine unbestreitbare Information nur vor, wenn ein doppeltes Kriterium erfüllt ist, nämlich erstens muss die Information aus dem Ausstellermitgliedstaat stammen und zweitens muss sie beweisen, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis nicht in der Tschechischen Republik gehabt hat. Diesen strengen Anforderungen genügt die E-Mail vom 4.10.2005 nicht. Ihr Inhalt ist nicht unbestreitbar und sie erfüllt zudem mit Blick auf ihre nur elektronische Übermittlung nicht die Anforderungen eines zulässigen Beweismittels.

In der Mitteilung vom 4.10.2005 heißt es zur Sache, „nach Auskunft der Führerscheinstelle in Stribro war Herr A. zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung nicht in der Tschechischen Republik gemeldet; dies war nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen auch nicht erforderlich“. Welche Ermittlungen dieser Äußerung vorausgegangen sind, ist nicht bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sie auf eine telefonische Auskunft einer nicht mehr feststellbaren bei der Führerscheinstelle in Stribro beschäftigten Person zurückgeht. Da zudem unbekannt ist, auf welche Erkenntnisse der Führerscheinstelle in Stribro sich die Mitteilung der Deutschen Botschaft in Prag stützt und nicht beurteilt werden kann, ob die Erkenntnisquelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften als zulässig anzusehen ist, kann die Auskunft vom 4.10.2005 von ihrem Inhalt her nicht als unbestreitbare Information qualifiziert werden.

Die elektronisch übermittelte Äußerung der Deutschen Botschaft ist auch von ihrer äußeren Form her - also ungeachtet ihres Inhalts - nicht als Nachweis des Nichtvorhandenseins eines ordentlichen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik geeignet.

Nach § 3 a Abs. 1 SVwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Beweiskraft elektronischer Dokumente ist in § 371 a ZPO, der im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO entsprechende Anwendung findet, geregelt und unterscheidet zwischen privaten elektronischen Dokumenten (Abs. 1) und solchen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente). Auf letztere finden gemäß § 371 a Abs. 2 Satz 1 ZPO die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Dabei gibt § 371 a Abs. 2 Satz 2 ZPO vor, dass öffentliche elektronische Dokumente die Vermutung der Echtheit nach Maßgabe des § 437 ZPO nur für sich haben, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines öffentlichen elektronischen Dokuments im vorbezeichneten Sinn ist die E-Mail der Deutschen Botschaft in Prag vom 4.10.2005 - soweit ersichtlich - jedenfalls nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Signaturgesetz - SignG - versehen. Zudem ist auf dem zu der Verwaltungsakte genommenen Ausdruck dieser E-Mail nicht der nach § 416 a ZPO als Voraussetzung der Beweiskraft des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments erforderliche Beglaubigungsvermerk angebracht.

Die fehlende Unbestreitbarkeit der Auskunft vom 4.10.2005 und deren fehlende Eignung zum Beweis der Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ändern indes nichts daran, dass ihr Inhalt - zumal vor dem Hintergrund der Äußerung des Klägers anlässlich der Grenzkontrolle vom 2.8.2005 - Anlass zu Zweifeln und damit zu Nachforschungen gab, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung erfüllt war. Das Ergebnis der mit Blick hierauf veranlassten Ermittlungen des Senats genügt dem doppelten Kriterium unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, die die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses beweisen.

Nach den dem Senat übermittelten Informationen aus der Tschechischen Republik steht fest, dass die Fahrerlaubnis des Klägers im Bundesgebiet keine Geltung beanspruchen kann und den Kläger daher nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, so dass die Voraussetzungen für den Erlass eines die Nichtgeltung seiner Fahrerlaubnis feststellenden Verwaltungsakts gemäß den §§ 47 Abs. 1 SVwVfG, 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen.

Bei den von der Deutschen Botschaft in Prag bzw. dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit übermittelten Erkenntnissen handelt es sich um unbestreitbare von der Tschechischen Republik herrührende Informationen, die beweisen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 1.3.2012 in diesem Zusammenhang ebenfalls in Bezug auf eine Mitteilung der deutschen Botschaft in Prag entschieden, dass der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, als solcher nicht geeignet erscheint, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Staates stammen. Demzufolge schließe die bloße Tatsache, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ihre Vertretung im Ausstellermitgliedstaat einschaltet, um sich derartige Informationen von den zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats zu verschaffen, nicht aus, dass die Informationen als von diesem Staat herrührend eingestuft werden. Es sei Sache des mit der Gültigkeit der Fahrerlaubnis befassten Gerichts zu prüfen, ob Informationen, die unter solchen Umständen erlangt worden sind, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Fallbezogen sind in diesem Zusammenhang keine vertieften Ausführungen angezeigt, denn dem Senat liegen nicht nur die Auskünfte der Deutschen Botschaft in Prag und des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vor, sondern ebenso die diesen zugrunde liegenden sachbezogenen und schriftlich fixierten Recherche-Ergebnisse der mit der Anfrage befasst gewesenen tschechischen Behörden. Demgemäß besteht kein Zweifel daran, dass die dem Senat zugänglich gemachten Erkenntnisse als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen einzustufen sind, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - 3 C 9.11 -, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 -, DAR 2010, 38 ff.) bereits entschieden hat, dass Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllen, wenn die an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaats stammen.

Die dem Senat zugänglich gemachten Informationen der tschechischen Behörden sind schließlich von ihrem Inhalt her geeignet zu beweisen, dass das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht beachtet worden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seiner Entscheidung vom 1.3.2012 zur Beweiseignung ausgeführt, dass das mit der Führerscheinangelegenheit befasste Gericht die ihm vom Ausstellermitgliedstaat zugänglich gemachten Informationen gegebenenfalls bewerten und beurteilen muss, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Dabei könne es alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Insbesondere könne es den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Diese Vorgaben berücksichtigend belegen die eingeholten Auskünfte, dass die Fahrerlaubnis des Klägers unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist.

Das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit hat auf den Beschluss des Senats vom 7.12.2011 mit Schreiben vom 16.12.2011 die Auskunft erteilt, die Polizei der Tschechischen Republik in Pilsen habe nach Auswertung der polizeilichen Informationssysteme mitgeteilt, dass der Kläger in der Tschechischen Republik mit keinem Wohnsitz gemeldet war und ist, während im Führerscheinregister der Tschechischen Republik die auf seinem Führerschein vermerkte Adresse in der tschechischen Ortschaft Stribro eingetragen sei. Diese Auskunft geht auf die dem Gemeinsamen Zentrum ausweislich der deutschen Übersetzung selbst am 16.2.2011 zugegangenen - von Oberleutnant K. unterzeichneten - Mitteilung der Polizei der Tschechischen Republik, Kreisdirektion der Polizei des Kreises Pilsen, zurück, in der es unter Wiedergabe der Adresseintragungen im Führerschein des Klägers heißt, ein Aufenthalt des Klägers sei in den Evidenzen der Polizei der Tschechischen Republik nicht gefunden worden. Diese von einer tschechischen Behörde erteilte Auskunft kann nur dahin verstanden werden, dass der Kläger der Führerscheinstelle zwar bei Beantragung seiner Fahrerlaubnis eine tschechische Adresse angegeben hat, aber ausweislich der tschechischen Informationssysteme zu keinem Zeitpunkt mit einer tschechischen Wohnsitzadresse gemeldet gewesen ist.

Der Einwand des Klägers, es bleibe unklar, von welcher Polizeidienststelle, welcher Amtsperson und aus welchem Informationssystem die Aussage, der Kläger sei mit keinem Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet (gewesen), ist angesichts der diesbezüglichen Angaben in dem tschechischen Schriftstück vom 16.12.2011 ebenso wenig nachvollziehbar wie die seinerseits aufgeworfene Frage, auf welchen Zeitraum sich die Bemerkung „Aufenthalt nicht gefunden“ beziehe. Denn wenn ein Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik im polizeilichen Informationssystem nicht erfasst ist, bezieht sich dies sowohl auf die Gegenwart wie die Vergangenheit.

Die Deutsche Botschaft in Prag hat auf den Beschluss des Senats vom 7.12.2011 mitgeteilt, der Kläger sei zum Zeitpunkt 2004/2005 nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde, der Polizeidirektion Prag, in der Tschechischen Republik nicht gemeldet gewesen. Grundlage dieser Auskunft ist die schriftliche, im Auftrag des Leiters der Informationsabteilung der Direktion der Ausländerpolizei unterzeichnete Stellungnahme vom 29.12.2011, wonach dem Kläger zum „jetzigen“ Zeitpunkt kein Aufenthalt in der Tschechischen Republik gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt der Ausländer auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bewilligt ist und es über ihn in der Evidenz keine Kenntnisse gibt. Sein derzeitiger Wohnort sei der Ausländerpolizei unbekannt. Diese ebenfalls von einer tschechischen Behörde stammende Auskunft besagt, dass der Kläger im Ausländerregister der Tschechischen Republik weder aktuell noch hinsichtlich eines früheren Zeitraums erfasst ist, obwohl der Aufenthalt eines Ausländers nach den gesetzlichen Vorgaben eine ausländerrechtliche Bewilligung voraussetzt, in deren Folge eine entsprechende Registrierung als Ausländer veranlasst wird. Auch dies spricht eindeutig gegen eine zur Zeit des Führerscheinerwerbs tatsächlich erfolgte Wohnsitznahme des Klägers in der Tschechischen Republik.

Die diesbezügliche Kritik des Klägers übersieht, dass in der Auskunft ausdrücklich festgehalten ist, dass es in der Evidenz der Ausländerpolizei keine Erkenntnisse über den Kläger gibt und dass diese Aussage zwangsläufig auch die Vergangenheit und damit den entscheidungserheblichen Zeitraum abdeckt.

Zweifel an der Eignung der Auskünfte, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt in der tschechischen Republik mit Wohnsitz gemeldet gewesen beziehungsweise im dortigen Ausländerregister erfasst worden, zum Nachweis der Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ergeben sich auch nicht daraus, dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik Anfang 2005, als der Kläger seinen Führerschein erhalten hat, nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Prag vom 3.1.2012 nicht vorausgesetzt hat, dass der Fahrerlaubnisbewerber mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet ist. Nach der insoweit allein maßgeblichen Vorgabe des Art. 7 Abs. 1 b RL 91/439/EWG galt damals auch in der Tschechischen Republik, dass die Ausstellung eines Führerscheins - für Nichtstudenten - vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes abhängt. Insoweit erscheint aus Sicht des Senats äußerst fraglich, ob ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift auch ohne Erfüllung einer in dem Mitgliedstaat bestehenden amtlichen Meldepflicht(so auch VG Mainz, Urteil vom 10.2.2010 - 3 K 1216/09.MZ -, juris, zu der dem Urteil des BVerwG vom 25.8.2011 - 3 C 9.11 - zugrunde liegenden Fallgestaltung, in der es ebenfalls um eine im Frühjahr (2. März) 2005 erworbene tschechische Fahrerlaubnis ging) und zudem ohne Einholung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Aufenthalts begründet werden kann. Hinzu tritt im Rahmen der dem Senat nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1.3.2012 obliegenden Bewertung und Beurteilung aller Umstände des anhängigen Verfahrens, dass der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, im Februar 2005 - wenn auch ohne amtliche Meldung und ohne Befassung der Ausländerbehörde - während mindestens 185 Tagen seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne der Definition des Art. 9 Satz 1 RL 91/439/EWG in der Tschechischen Republik gehabt zu haben.

Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass nach den Erkenntnismöglichkeiten sowohl der örtlich zuständigen tschechischen Polizei wie auch der Ausländerbehörde die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes des Klägers in der Tschechischen Republik durch die einschlägigen öffentlichen Register nicht belegt wird. Die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7.12.2011 erlangten Informationen weisen vielmehr im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Gewicht - und ohne dass gegenteilige Anhaltspunkte erkennbar sind oder auch nur behauptet werden - darauf hin, dass der Kläger gegenüber der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde einen rein fiktiven Wohnsitz angegeben hat, um der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland als dem Mitgliedstaat seines tatsächlichen Aufenthalts zu entgehen.

Demgemäß bewertet der Senat die aus Tschechien stammenden Informationen dahingehend, dass sie unbestreitbar belegen, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zur Zeit des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis nicht im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik hatte, die Fahrerlaubnis mithin unter Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ausgestellt wurde und daher gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV im Bundesgebiet nicht gilt.

Die vor der nach alldem zulässigen Umdeutung des Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis des Klägers im Inland feststellenden Bescheid nach § 47 Abs. 4 SVwVfG notwendige Anhörung des Klägers ist anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2011 und durch die dem Kläger eröffnete Gelegenheit, zum Ergebnis der Sachaufklärung Stellung zu nehmen, erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Mithin ist die Abweisung der gegen die Verfügung der Beklagten vom 1.7.2008 gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 23/02/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2008 - 4 K 3906/07 - geändert. Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2007 und der Widerspruchsbescheid des
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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü
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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozessostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für eine beabsichtigte Klage wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger, lebt der
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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. April 2012 - 2 K 4271/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahren
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Annotations

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.