Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2019 - Au 9 K 17.1293

published on 25/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2019 - Au 9 K 17.1293
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts, die Neuregelung von Gewässerunterhaltspflichten, Anordnungen zur Errichtung von Absperrdämmen sowie die Beseitigung einer alten Stauanlage.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke ... und ... der Gemarkung, auf denen sich die vormals betriebene ... befindet. Die ... ist am Ufer der ... gelegen und von einem sich auf dem Grundstück ... der Gemarkung ... gelegenen Umlaufgraben umgeben.

Für die Wasserkraftnutzung der ... an der ... besteht für den jeweiligen Eigentümer ein wasserrechtliches Altrecht. Dieses beruht auf den Beschlüssen (Genehmigungen) des ehemaligen Landratsamtes ... vom 10. November 1949 und vom 12. Juli 1950 sowie vom 3. August 1950. Das Recht zur Wasserkraftnutzung wurde unbefristet erteilt. Es umfasst das Aufstauen der ... an der ... mit einer Fallhöhe von 3,50 m mit Ableiten und Wiedereinleiten von Triebwasser über den Triebwerkskanal zu einer Turbine (liegende Welle).

Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt wurde der Betrieb der ... eingestellt. Bei einer Ortsbesichtigung am 7. April 2000 wurde festgestellt, dass das Triebwerk und insbesondere die Turbine nicht mehr betriebsbereit waren. Das zuständige Wasserwirtschaftsamt ... hat im Jahr 2016 mehrere Ortseinsichten und Kontrollen an den Grundstücken der Klägerin durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass das Anwesen sowie die Triebwerksanlagenteile verwahrlost seien. Die Stauwehranlage in der ... sei defekt und augenscheinlich schon seit mehreren Jahren außer Betrieb. Das gesamte ankommende Wasser der ... laufe über das Hochwasserentlastungsgerinne um das Triebwerk herum ab. Der Triebwerkskanal sei nicht mehr funktionsfähig. Die Einhaltung der vorgegebenen Stauhöhe ober- oder unterhalb der Anlagenteile sei von der Klägerin nicht beachtet bzw. nicht vorgenommen worden.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 2. November 2016 wurden der Klägerin der beabsichtigte Widerruf des alten Wasserrechts sowie eine kostenpflichtige Anordnung für die notwendig werdenden Umbaumaßnahmen angekündigt.

Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 24. Juli 2017 wurde gegenüber der Klägerin das alte, zeitlich nicht befristete Wasserrecht für die Wasserkraftnutzung der ... zum Betrieb des Triebwerkes ... entschädigungslos von Amts wegen widerrufen (Ziffer I.1 des Bescheids). In Ziffer I.2 wurden die künftigen Gewässerunterhaltspflichten geregelt. In Ziffer I.2.1 wurde bestimmt, dass die Klägerin die Gewässerunterhaltslasten des Abschnitts der ... im Bereich des Triebwerkskanals (Teilfläche der Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) zu tragen habe. Ziffer I.2.2 bestimmt, dass die Klägerin für die ... sowie den Umlaufgraben derzeit als Triebwerkeigentümerin unterhaltsverpflichtet sei. Die Gewässerunterhaltung der ... (Fl.-Nrn. ... und ...) gingen nach Abschluss der im Bescheid angeordneten Umbauarbeiten auf die Gemeinde ... über. In Ziffer II.1 wird gegenüber der Klägerin die Anordnung getroffen, dass diese im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... verpflichtet sei, im vorhandenen Triebwerkskanal einen Absperrdamm oberhalb der alten Stauanlage mit gewässerunschädlichem Erdmaterial von einer geeigneten Baufirma herstellen zu lassen, damit dort ankommendes Hochwasser in den Umgehungsgraben auf Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und über das Streichwehr in die Flutmulde auf dem Grundstück ... der Gemarkung ... abgeleitet werden könne. Ziffer II.2 trifft die weitere Anordnung, dass die Klägerin im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... westlich der ... verpflichtet werde, im vorhandenen Triebwerkskanal einen Absperrdamm unterhalb der alten Stauanlage mit gewässerunschädlichem Erdmaterial von einer geeigneten Baufirma so herstellen zu lassen, dass ihre Gebäude vor Hochwasserschäden geschützt seien. Der Hochwasserabfluss dürfe nicht beeinträchtigt werden. Es werde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, auf den Absperrdamm unterhalb der Stauanlage zu verzichten, sofern sie auf einen Gebäudeschutz keinen gesteigerten Wert lege. Ziffer II.3 des Bescheids verpflichtet die Klägerin weiter, die alten Stauanlagen (Steine und Überreste des Grundablasses - ehemals bediente hölzerne Schützentafel) auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... zu beseitigen, um die bereits bestehende ökologische Durchgängigkeit der ... zu erhalten. Ziffer II.4 verlangt, den vorhandenen Bewuchs auf allen betroffenen Grundstücken soweit als möglich zu schonen. Ziffer II.5 fordert die Klägerin auf, den Baubeginn dem Landratsamt ... unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistungen gegen die Verpflichtungen aus Ziffer II.1, Ziffer II.3 und Ziffer II.5 des Bescheids wurde der Klägerin in Ziffer III. jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR (Ziffer II.1), in Höhe von 1.000,00 EUR (Ziffer II.3) und in Höhe von 200,00 EUR (Ziffer II.5) zur Zahlung angedroht.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für den Widerruf des zeitlich unbefristeten alten Wasserrechts der Klägerin zum Betrieb der ... in ... und der damit verbundenen Gewässerbenutzung der ... § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sei. Danach könnten die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten alten Rechte entschädigungslos widerrufen werden, wenn die Benutzung des Gewässers drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden sei. Nach Kenntnis des Beklagten sei die im Altrecht gestattete Gewässerbenutzung wohl schon seit dem Erwerb des Anwesens durch die Klägerin Ende der 1990er Jahre ununterbrochen nicht mehr ausgeübt worden. Die weitere Übertragung der Unterhaltslasten im ehemaligen Triebwerkskanal sowie für die beiden noch herzustellenden Erdwälle beruhe auf Art. 23 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG). Wegen der von der Klägerin abgelehnten und nicht erfolgten Vornahme von Unterhaltsarbeiten am Gewässer verbleibe die Unterhaltslast und speziell die Vorsorge im Zusammenhang mit größeren Hochwassern bei der Klägerin. Die übrigen Bereiche der ... (Gewässer dritter Ordnung) im natürlichen Bachbett (Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ...) sowie im Umlaufgraben (Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) müssten nach den erfolgten Umbaumaßnahmen und der Abnahme durch die Gemeinde ... auf diese übertragen werden. Nur so lasse sich ein Gewässerunterhalt nach den wasserrechtlichen Vorschriften sinnvoll ausführen. Der Widerruf sowie die Übertragung der Unterhaltslasten stünden im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Die Klägerin selbst habe kein Interesse mehr an einer Wasserkraftnutzung der .... Die Tatsache, dass der aktuelle Zustand der ... durch langjährige unterlassene Gewässerpflege durch die Klägerin entstanden sei und sie kein weiteres Interesse an einer Nutzung der Wasserkraft habe, sei im Rahmen der Ermessensentscheidung - ebenso wie das öffentliche Interesse - berücksichtigt worden. Der Widerruf sowie die Übertragung der Unterhaltungslast seien ermessensgerecht. Da kein Interesse daran bestehe, wasserrechtliche Gestattungen aufrecht zu erhalten, von denen kein Gebrauch mehr gemacht werde, sei ein Einschreiten bzw. ein Widerruf von Amts wegen unter Wahrung der Interessen der Klägerin und des öffentlichen Interesses geboten. Der Erlass der Anordnungen in Ziffer III. des Bescheides beruhe auf § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BayWG. Danach könne das Landratsamt im Rahmen der Gewässeraufsicht unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens eine Anordnung im Einzelfall erlassen, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder diese zu beseitigen. Der Beklagte halte ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig. Der Erlass der Anordnung diene dem vorbeugenden Gewässerschutz und der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit am Gewässer. § 34 Abs. 1 WHG gebe gesetzlich vor, dass bei einer wesentlichen Änderung einer Stauanlage die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wieder hergestellt werden müsse. Dabei müssten zusätzlich die Bewirtschaftungsziele an den Gewässern nach Maßgabe der § 27 bis 31 WHG berücksichtigt werden. Die Beseitigung der nicht mehr brauchbaren Wehranlage diene dazu, die ökologische Durchgängigkeit der ... zu erreichen bzw. sicherzustellen. Die diesbezügliche Verpflichtung beruhe auf Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG. Der Erlass der Anordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Die Maßnahme sei geeignet, das Ziel der Gefahrenabwehr für das Gewässer zu erreichen und sei auch erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich sei. Die gesetzten Fristen für die Erfüllung der Verpflichtungen seien so festgelegt, dass sie für die Klägerin einhaltbar seien. Die Zwangsgeldandrohungen beruhten auf Art. 29, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31, Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).

Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts ... vom 24. Juli 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 26. Juli 2017 zugestellt.

Am 25. August 2017 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 24. Juli 2017, Az.: ... wird aufgehoben.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Die Entziehung des alten Wasserrechts sei rechtswidrig. Das Altrecht stehe unter der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und genieße insoweit verfassungsrechtlichen Schutz. Ein Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte könne allenfalls durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Gründe des öffentlichen Interesses seien hier nicht zu erkennen. Weder liege ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, noch sei die Entziehung des Rechts mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren. Es liege auch keine Aufgabe der Benutzung des Gewässers vor. Zutreffend sei, dass die Klägerin den Triebwerkskanal in den vergangenen Jahren nicht genutzt habe. Gleichwohl bestehe das Bestreben der Klägerin, die Wasserkraftanlage erneut in Betrieb zu nehmen. Die Klägerin beabsichtige unverändert, die vorhandene Wasserkraftanlage zu nutzen und insoweit auch Energie zu gewinnen. Hierzu bedürfe es jedoch der Sanierung des Mühlengebäudes sowie der Wasserkraftanlage. Die Verpflichtungen zum Gewässerunterhalt seien ebenfalls rechtswidrig. Es seien keine unterbliebenen Unterhaltsmaßnahmen der Klägerin festzustellen. Zum Schutz der bestehenden Gebäude seien die Beibehaltung der Wehranlage sowie die derzeitige Gestaltung des Uferbereichs unerlässlich. Die in Ziffer III. getroffenen Anordnungen seien ebenfalls rechtswidrig. Würden Teile der Wehranlage abgebaut, sei auch die zum Grundstück der Klägerin führende Brücke und damit die Zuwegung zum Grundstück wie auch das gesamte Hofgrundstück gefährdet.

Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 22. Januar 2018 wird Bezug genommen.

Das Landratsamt ... ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 27. Februar 2018 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Anfechtungsklage gegen den Widerruf des alten Wasserrechts für die Wasserkraftnutzung der ... und die damit im Zusammenhang stehende Verpflichtung zum Gewässerunterhalt der ... im Bereich des Triebwerkskanals zulässig, aber unbegründet sei. Der angefochtene Bescheid vom 24. Juli 2017 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Nachdem das alte Wasserrecht durch die Klägerin unstreitig länger als drei Jahre nicht mehr ausgeübt worden sei, habe das Landratsamt keine weiteren Ermessenserwägungen anstellen müssen. Eine nähere Begründung des Einschreitens sei nur dann erforderlich, wenn in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme des Altrechts zu rechnen sei, was nach Ansicht des Beklagten ohne durchgreifende Zweifel ausgeschlossen werden könne. Ebenso seien auch die Regelungen zur Unterhaltsverpflichtung rechtmäßig. Diese beruhten auf Art. 23 Abs. 3 BayWG. Da die Klägerin ihrer schon bisher bestehenden Unterhaltspflicht seit dem Erwerb der ... im Jahr 1997 nicht nachgekommen sei, müsse der momentane Zustand des Anwesens und des Triebwerkskanals der Klägerin zugerechnet werden. Der Triebwerkskanal sei mittlerweile fast vollständig verlandet. Da der nunmehr entstehende Unterhaltungsaufwand auch durch die jahrelange Untätigkeit der Klägerin verursacht worden sei, sei ihr unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses nach Art. 23. Abs. 3 BayWG die Pflicht zum Unterhalt aufzuerlegen. Auch die in Ziffer II. getroffenen Anordnungen seien rechtmäßig. Sie fänden ihre Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BayWG. Die von der Bevollmächtigten der Klägerin befürchteten massiven Rodungen im Zuge des Rückbaus der Altwehranlage seien weder notwendig noch vorgesehen, da das Anwesen zu diesem Zweck nicht betreten werden müsse, sondern von der anderen Uferseite aus gearbeitet werden könne. Somit stelle der geforderte Rückbau der Wehranlage unter keinem Gesichtspunkt eine unangemessen hohe Anforderung an die Klägerin. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Abbau der maroden und nur noch in Fragmenten vorhandenen Wehranlage zur Gefährdung der Brücke im Zufahrtsbereich der ... führen solle.

Auf den weiteren Vortrag im Klageerwiderungsschriftsatz des Beklagten vom 27. Februar 2018 wird ergänzend verwiesen.

Am 25. Februar 2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Ziffer III. des Bescheids vom 24. Juli 2017 aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage der Klägerin verhandeln und entscheiden, ohne dass diese an der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 form- und fristgerecht geladen worden.

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gegenstand der Klage ist nach Aufhebung der Ziffer III. des mit der Klage angegriffenen Bescheids des Landratsamtes ... vom 24. Juli 2017 nur noch der entschädigungslose Widerruf des Altrechts der Klägerin zur Wasserkraftnutzung (Ziffer I.1 des Bescheids), die Neuregelung der Gewässerunterhaltspflichten in Ziffer I.2 sowie die wasserrechtlichen Anordnungen in Ziffer II.

1. Ziffer I.1 des Bescheids des Landratsamts ... vom 24. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den ausgesprochenen Widerruf des wasserrechtlichen Altrechts zur Wasserkraftnutzung der ... ist § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG kann die zuständige Behörde die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und Befugnisse) ohne Entschädigung u.a. widerrufen, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist.

Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass vom anfänglichen Bestehen eines alten Rechts i.S.d. § 20 Abs. 1 WHG auszugehen ist. Dieses Altrecht hat die Klägerin, wie die Ortseinsichten in den Jahren 1997, 2000 und 2016 belegen, seit mindestens drei Jahren ununterbrochen nicht (mehr) ausgeübt, so dass für den Beklagten die Widerrufsmöglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnet ist. Ein Recht oder eine Befugnis zur Benutzung eines Gewässers wird nicht abstrakt, sondern immer in Bezug zu einer konkret bestimmten Benutzungsanlage, zu einem bestimmten Zweck und in einer nach Art und Maß bestimmten Weise erteilt (vgl. § 10 Abs. 1 WHG). Gleiches gilt für die altrechtliche Zulassung, wie im vorliegenden Fall die Beschlüsse (Genehmigungen) des ehemaligen Landratsamts ... vom 10. November 1949, 12. Juli 1950 und vom 3. August 1950 belegen. Erforderlich, aber auch ausreichend bezüglich der geforderten Nutzungsunterbrechung von drei Jahren ist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG, dass die mit dem Altrecht verbundene Gewässerbenutzung mindestens drei Jahre geruht hat. Das Altrecht umfasste hier das Ableiten und Wiedereinleiten von Triebwasser über den Triebwerkskanal zu einer Turbine (liegende Welle) zur Wasserkraftnutzung der Schwalb (Gewässer dritter Ordnung). Bezüglich dieser Wasserkraftnutzung stellte das fachlich zuständige Wasserwirtschaftsamt ... bereits bei der Ortseinsicht am 21. März 1997 (Behördenakte Bl. 145) fest, dass das Triebwerk nicht in Betrieb war. Das Zulaufgerinne zum Turbineneinlauf und ein angrenzender Fischteich wurden zum damaligen Zeitpunkt fischereilich genutzt. Das ankommende Wasser der ... wurde über die Hochwasserentlastung in das Umlaufgerinne abgeleitet. Bei einer erneuten Ortseinsicht am 7. April 2000 (Behördenakte Bl. 149) und am 25. Juli 2016 (Behördenakte Bl. 161) stellte die wasserwirtschaftliche Fachbehörde jeweils fest, dass die Stauwehranlage defekt und augenscheinlich schon mehrere Jahre außer Betrieb sei. Das gesamte Wasser werde über das Hochwasserentlastungsgerinne um das vorhandene Triebwerk herum geleitet. Eine Ableitung in den Triebwerkskanal finde augenscheinlich aufgrund des erheblichen Bewuchses schon länger nicht mehr statt. Zusammenfassend kam das Wasserwirtschaftsamt ... zum Ergebnis, dass die Triebwerksanlage augenscheinlich schon mehrere Jahre außer Betrieb, verwahrlost und defekt sei. Die Triebwerksanlage müsse komplett neu hergerichtet bzw. ertüchtigt werden. Auch die Klägerin hat im Klagebegründungsschriftsatz vom 22. Januar 2018 eingeräumt, dass der inzwischen trocken gefallene Triebwerkskanal in den vergangenen Jahren nicht mehr genutzt wurde.

Ein spezielles öffentliches Interesse am Widerruf der altrechtlichen Zulassung wird tatbestandlich von § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht gefordert. Es genügt insoweit die Absicht der Behörde, die durch das alte Recht durchbrochene allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Gewässer wiederherzustellen (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, AbwAG, Stand: Juni 2018, § 20 Rn. 103; BVerwG, B.v. 20.11.1993 - 7 B 114.93 - juris; VG Ansbach, U.v. 10.1.2018 - AN 9 K 16.02072 - juris Rn. 45).

Der Entzug des wasserrechtlichen Bestandsschutzes bei mehrjähriger Nutzungsunterbrechung verstößt auch nicht gegen den grundsätzlich garantierten Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar können alte Wasserrechte von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - juris), wenn sie dem Einzelnen eine eigentümergleiche Rechtsposition verschaffen und diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen i.S.v. Investitionen beruht. Solche vorhandenen Rechtspositionen können aber im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Wege von Inhalts- und Schrankenbestimmungen umgestaltet werden, wenn hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorliegen. Diesen Vorgaben genügt § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG (so auch Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O, § 20 Rn. 104; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 20 Rn. 62). Die Vorschrift dient einem legitimen Zweck und ist verhältnismäßig. Die Verfassung gebietet nämlich nur den Schutz eines tatsächlich vorhandenen und genutzten Bestandes. An einem solchen fehlt es vorliegend, nachdem sowohl die Ortseinsichten des Wasserwirtschaftsamtes ... aus den Jahren 1997, 2000 und 2016 hinreichend belegt haben, dass eine Wasserkraftnutzung durch die Klägerin nicht mehr stattfindet bzw. bereits vor längerer Zeit aufgegeben wurde.

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2017 erweist sich in Ziffer I. schließlich auch als verhältnismäßig und - soweit vom Gericht in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO nachprüfbar - ermessensgerecht. Durch die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, dass Allgemeingut Wasser, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung des Wasserschatzes zu sorgen. Die Behörde handelt daher regelmäßig ermessensgerecht, wenn sie von der Absicht geleitet ist, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen. Das Ermessen, ein altes Recht zu widerrufen, ist dahingehend intendiert, dass der Widerruf bei langjähriger Nichtausübung des Rechts zu erfolgen hat und es einer näheren Begründung des Entschließungsermessens nur bedarf, wenn in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der wasserrechtlichen Nutzung zu rechnen wäre (OVG Saarl, B.v. 30.12.2016 - 1 A 13/16 - juris Rn. 10; OVG Saarl, B.v. 20.8.2010 - 1 A 214/10 - juris Rn. 12). Nur dann wäre trotz der langjährigen Nichtausübung der Benutzung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ein berechtigtes Interesse am Fortbestand des Staurechts anzuerkennen und ein Widerruf des Rechts möglicherweise ausgeschlossen. Auch müssen keine Erwägungen zur Entschädigung des Betroffenen angestellt werden, weil das Gesetz für die Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG mangels eines schutzwürdigen Vertrauens des Rechtsinhabers in den Fortbestand des nunmehr aufgehobenen Rechts die Gewährung einer Entschädigung ausdrücklich ausschließt.

Die konkrete Möglichkeit einer Wiederaufnahme der wasserrechtlichen Nutzung i.S.d. Altrechts hat die Klägerin nicht dargelegt. Insoweit erschöpft sich ihr Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 22. Januar 2018 lediglich in der pauschalen Behauptung einer derartigen Absicht. Einer Wiederaufnahme der Nutzung steht jedoch nach Auffassung der Kammer der in den Akten hinreichend dokumentierte Zustand der wasserrechtlichen Benutzungsanlage, wie ihn das Wasserwirtschaftsamt ... letztmalig anlässlich der Ortseinsicht im Jahr 2016 festgehalten hat, entgegen. Ohne erhebliche finanzielle Aufwendungen dürfte die Klägerin nicht in der Lage sein, die Triebwerksanlage wieder zu ertüchtigen. Der Triebwerkskanal ist zwischenzeitlich trocken gefallen und weist einen deutlichen Bewuchs auf. Die der Gewässerbenutzung zugeordneten Mühlengebäude sind mittlerweile weitestgehend verfallen und unbenutzbar geworden. All diese Umstände schließen eine Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung i.S.d. Altrechts in absehbarer Zeit aus. Dem folgend lag der Widerruf des Altrechtes im intendierten Ermessen der zuständigen Behörde. Ermessensfehler sind insoweit nicht zu erkennen. Somit war der Widerruf des Altrechts in Ziffer I.1 des mit der Klage angegriffenen Bescheides des Beklagten vom 24. Juli 2017 rechtmäßig.

2. Soweit die Klage der Klägerin gegen die in Ziffer I.2 getroffene Regelung der künftigen Gewässerunterhaltspflichten gerichtet ist, ist diese ebenfalls unbegründet. Die getroffene differenzierte Regelung zum Gewässerunterhalt ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind die §§ 39, 40 WHG i.V.m. mit Art. 22 und 23 BayWG.

Nach § 39 WHG ist die Gewässerunterhaltung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und umfasst Pflege und Entwicklung eines oberirdischen Gewässers, die in Satz 2 beispielshaft konkretisiert wird. In § 40 WHG i.V.m. Art. 22 und 23 BayWG ist geregelt, wen die Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer trifft. Sie obliegt bei Gewässern erster und zweiter Ordnung grundsätzlich dem Freistaat Bayern (Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayWG), bei Gewässern dritter Ordnung den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises (Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG). Unter den Begriff des Gewässers dritter Ordnung fallen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG alle Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind und nicht nur eine untergeordnete wasserwirtschaftliche Bedeutung haben (vgl. Schwendner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: Februar 2017, Art. 22 Rn. 24). Da die ... und das dazugehörende Umgehungsgerinne grundsätzlich Gewässer dritter Ordnung sind, ist die Klägerin bereits begrifflich durch die Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. Juli 2017 nicht beschwert, soweit die künftige Gewässerunterhaltung durch die Gemeinde ... in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG erfolgen soll.

Unterhaltsverpflichtet ist die Klägerin nach Abschluss der angeordneten Umbaumaßnahmen nur für den Abschnitt der ... im Bereich des Triebwerkskanals (Teilfläche Fl.Nr. ... der Gemarkung ...). Die in Ziffer II.2.1 des Bescheids der Klägerin auferlegte Gewässerunterhaltslast begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in Art. 23 Abs. 3 BayWG, wonach die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Dritte übertragen kann, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird.

Vorliegend hat das Wasserwirtschaftsamt ... insbesondere bei der Ortseinsicht am 25. Juli 2016 (Aktenvermerk Behördenakte Bl. 161) festgestellt, dass die Klägerin ihrer Unterhaltungsverpflichtung am Triebwerkskanal aufgrund der vormals bestehenden Nutzungsberechtigung aus dem Altrecht über längere Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dieser Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) kommt im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zu. Denn die Äußerungen der sachkundigen Behördenvertreter beruhen nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse. Diesen Aussagen kommt besonderes Gewicht zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 - juris; B.v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - ZfW 2013, 176; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47).

Die aufgrund der Vernachlässigung des Gewässerunterhalts am Triebwerkskanal in der Sache gebotene Übertragung der Unterhaltungslast auf die Klägerin erfolgte auch ermessensgerecht. Der Beklagte hat zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin vor dem Widerruf des Altrechts am Gewässer spiegelbildlich für die von ihr aus dem Gewässer zu ziehenden Nutzungsrechte die Verpflichtung zum Gewässerunterhalt innehatte. Da sie dieser Pflicht nach den Feststellungen der Fachbehörde nur unzureichend nachgekommen ist, erscheint die nunmehr angeordnete nachwirkende Unterhaltspflicht sachgerecht. Weiter spricht für den künftigen Gewässerunterhalt am Triebwerkskanal das fortbestehende Grundeigentum der Klägerin an den wohl noch vorhandenen Nutzungseinrichtungen. Die in Ziffer I.2 des Bescheids getroffene differenzierte Unterhaltsregelung am Gewässer ist demnach ermessensfehlerfrei erfolgt.

3. Auch die im gegenständlichen Bescheid unter Ziffer II. verfügten Folgemaßnahmen sind materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 100 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG bzw. bezüglich der angeordneten Beseitigung der vormaligen Wehranlagen in Art. 16 BayWG.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG obliegt die Gewässeraufsicht den Kreisverwaltungsbehörden. Diese ordnen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis wie hier durch den rechtmäßigen Widerruf in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids erloschen, findet Art. 16 Abs. 1 bis 3 BayWG sinngemäß Anwendung (Art. 16 Abs. 4 BayWG). Nach Art. 16 Abs. 1 BayWG kann der Inhaber der bisherigen Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden u.a. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen (Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayWG). Die jeweiligen Gründe des Wohls der Allgemeinheit sind maßgeblich, ob und ggf. welche Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 BayWG ausgesprochen werden können (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, a.a.O., Art. 16 Rn. 13).

Die Anordnungen in Ziffer II.1 (Verpflichtung zur Errichtung eines Absperrdammes oberhalb der bisherigen Stauanlage aus Hochwasserschutzgesichtspunkten) und in Ziffer II.3 (Beseitigung der alten Stauanlagen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit der ...) begegnen im Hinblick auf das in § 100 Abs. 1 WHG, Art. 58 Abs. 1 BayWG bzw. Art. 16 Abs. 1 BayWG jeweils zu fordernde rechtfertigende Wohl der Allgemeinheit keinen Bedenken.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des Vorsorgegrundsatzes (Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, AbwAG, a.a.O., § 6 WHG Rn. 16). Dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzung in § 6 WHG trägt die getroffene Anordnung in Ziffer II.1 ausreichend Rechnung.

Gleiches gilt für die Anordnung der Beseitigung der alten Stauanlage in Ziffer II.3. Insoweit entspricht es dem Regelfall bei einer nicht unerheblichen triebwerksbezogenen Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG), dass es nach dem Widerruf des Altrechts das Wohl der Allgemeinheit aus wasserwirtschaftlicher Sicht gebietet, Maßnahmen zum Rückbau der Anlage und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes des Gewässers zu treffen. Der Gesetzgeber hat insoweit im Kern in Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG Regelmaßnahmen formuliert, die in einer Vielzahl von Standardfällen indiziert sind. Zutreffend ist daher von einem erheblich eingeschränkten behördlichen Ermessen auszugehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 27.1.2015 - Au 3 K 14.185 - juris Rn. 107). Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs der gebotenen Maßnahmen. Damit bedarf es im Regelfall keiner besonderen Ermessensausübung oder Begründung seitens der Behörde, soweit - wie hier - der (rechtmäßige) Widerruf einer Gewässerbenutzung durch eine Triebwerksanlage inmitten steht. Da besondere Sachverhaltsumstände zu Gunsten der Klägerin nicht ersichtlich sind, ist die Ermessensbetätigung des Beklagten im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg.

4. Nachdem sich der Bescheid in der Gestalt, in der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 noch aufrechterhalten wurde, als rechtmäßig erweist und nicht geeignet ist, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen, war die Klage demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/01/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
published on 10/01/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rechtsschutz gegen den vom Landratsamt … ausgesprochenen Widerruf ein
published on 30/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
published on 20/08/2010 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 611/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zul
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.