Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 8 ZB 12.1118

published on 30/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 8 ZB 12.1118
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 K 11.492, 20/03/2012

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine wasserrechtliche Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für eine Grundwasserentnahme aus einer durchgeführten Versuchsbohrung. Das Landratsamt lehnte ihren Antrag vor allem mit der Begründung ab, es sei zu befürchten, dass das durch die Versuchsbohrung erschlossene Grundwasser durch bestimmtes Oberflächenwasser infiltriert werde. Dabei bestehe die Gefahr, dass verschiedene Stoffe aus dem Uferfiltrat in das Grundwasser eindringen könnten. Diese Befürchtung beruhe auf fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts und des Gesundheitsamts.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2012 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor bzw. wurde nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf die von ihr beantragte wasserrechtliche Bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung der hilfsweise beantragten gehobenen Erlaubnis im Sinn des § 15 WHG 2010 hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Landratsamt hat die nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 erforderliche Bewilligung bzw. gehobene Erlaubnis zu Recht versagt, weil bei der Grundwasserentnahme für eine öffentliche gemeindliche Trinkwasserversorgung aus der errichteten Versuchsbohrung VB 1a schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 WHG 2010).

1.1 Das Wasserwirtschaftsamt, das Landesamt für Umwelt und das Gesundheitsamt gehen übereinstimmend davon aus, dass das Grundwasser durch die Abwasser-/Mischwassereinleitungen aus den Kläranlagen W..., R... und R... sowie aus den in die Bäche entwässernden Mischwasserentlastungsanlagen (z. B. Regenrückhaltebecken, Regenüberläufe) besonders gefährdet ist. Insofern müsse insbesondere mit seuchenhygienisch relevanten Konzentrationen von Bakterien, Viren und Protozonen gerechnet werden. Des Weiteren sei auch mit schädlichen Konzentrationen an organischen und anorganischen Spurenstoffen (Arzneimittelrückstände, Hormone, krebserregende Stoffe) durch die Abwassereinleitung zu rechnen. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen im Straßenbereich wie z. B. bei Ölunfällen oder bei Unfällen von Gefahrguttransportern könnten die wassergefährdenden Stoffe über die Kanalisation in die Kläranlage eingeschwemmt werden und unter Umständen zum vollständigen Ausfall der Kläranlage oder deren Leistungsminderung führen mit der Folge, dass die Stoffe ungereinigt oder nur teilgereinigt in den Vorfluter gelangen könnten. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass wassergefährdende oder gesundheitsgefährdende Stoffe wie Farben, Reste von Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien über die Kanalisation entsorgt und über die Kläranlage wiederum in den Vorfluter eindringen könnten, weil der Abbau dieser Stoffe in der Kläranlage nur teilweise oder überhaupt nicht möglich sei. Bei einem Brandereignis könnten zudem bei Verwendung von Löschschaum große Mengen von perfluorierten Verbindungen (PFT) über die Straßenflächen in die Kanalisation und über die Kläranlage in das Gewässer gelangen.

Aufgrund der durch einen Markierungsversuch nachgewiesenen Verbindung zwischen den Oberflächengewässern S.-/... bzw. H. und dem Grundwasservorkommen der Versuchsbohrung VB 1a sei das Grundwasservorkommen der Versuchsbohrung technisch nicht schutzfähig, so dass auch die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwasservorkommens Versuchsbohrung VB 1a nicht möglich sei (vgl. im Einzelnen: Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts A. vom 5.4.2011 und vom 10.11.2011, des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 24.2.2011 und vom 14.2.2014 und des Gesundheitsamts beim Landratsamt A. vom 15.12.2010 und vom 4.5.2011).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat den Stellungnahmen der Fachbehörden, insbesondere des Wasserwirtschaftsamts, zu Recht eine besondere Bedeutung beigemessen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insofern regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 -8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 ff.; B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - BA S. 3 ff.). Dies gilt erst recht, wenn die fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts - wie hier - in jeder Hinsicht vom Bayerischen Landesamt für Umwelt als nächsthöherer Fachbehörde bestätigt wird.

Der Einwand der Klägerin, die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts seien nicht hinreichend konkret, um daraus auf schädliche Gewässerveränderungen schließen zu können, greift nicht durch.

1.2.1 Die Abwassereinleitungen in die H. ergeben sich aus der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts übergebenen und besprochenen Karte „Einleitungen H.“. In dieser Karte sind nicht nur die Kläranlagen, sondern auch die - der Klägerin angeblich unbekannten - Regenrückhaltebecken und Regendurchlaufbecken eingetragen, über die Abwässer in die H. gelangen.

1.2.2 Die Rüge, es fehlten Angaben zu den „Konzentrationen“ an organischen und anorganischen Spurenstoffen wie z. B. Arzneimittelrückständen und Hormonen geht fehl. Hierzu finden sich detaillierte Angaben in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 5. April 2011 (S. 8/9). Diese Angaben beruhen - nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts - auf einer Vielzahl von Untersuchungen, bei denen die Konzentrationen der Einzelsubstanzen in der Ablaufflüssigkeit aus Kläranlagen festgestellt wurden. Diesen Angaben ist die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten. Konkrete Untersuchungen an den hier in Betracht kommenden Ablaufflüssigkeiten aus Kläranlagen hat sie nicht durchgeführt. Der Hinweis auf eine Empfehlung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wonach nach den „vorgestellten Untersuchungsergebnissen“ keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Verbraucher zu befürchten seien, selbst wenn Arzneimittelwirkstoffe, Metaboliten oder bestimmte weitere Stoffe im Spurenbereich im Wasser zu finden seien (Zitat nach dem Privatgutachten der ... vom 27.10.2010, S. 7), ist nicht zielführend. Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich nämlich offensichtlich - nach der eigenen Anmerkung des Gutachtensverfassers - ausschließlich auf das an den Verbraucher abgegebene Trinkwasser, nicht auf das Rohwasser, um das es im vorliegenden Fall geht (zum Begriff „Rohwasser“ vgl. § 3 Nr. 7 TrinkwV 2001).

1.2.3 Die Kritik der Klägerin, es sei nicht ersichtlich, auf welche Art wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser der Versuchsbohrung gelangen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt hat überzeugend dargelegt, dass wassergefährdende Stoffe bei Unfällen im Straßenbereich des Gemeindegebiets über die Kanalisation und die Kläranlage in den Vorfluter und von dort in das Grundwasser der Versuchsbohrung gelangen können.

1.2.4 Ebenso wenig ist es nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts ausgeschlossen, dass unsachgemäß entsorgte Farben, Reste von Pflanzenschutzmitteln und sonstige Chemikalien auf dem geschilderten Weg in das Grundwasser gelangen könnten. Dass es sich dabei um eine rechtswidrige Entsorgung handeln würde, ändert - entgegen der Auffassung der Klägerin - nichts daran, dass derartige nicht ordnungsgemäße Entsorgungen nach der Erfahrung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich vorkommen.

1.2.5 Die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts und des Gesundheitsamts, dass aus den Abwässern der Kläranlage auch mit seuchenhygienisch relevanten Konzentrationen von Bakterien, Viren und Protozonen gerechnet werden muss (vgl. zudem auch Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 24.2.2011, S. 1), wird durch das Privatgutachten der Klägerin nicht erschüttert. Der Privatgutachter der Klägerin hat nämlich keine mikrobiologischen Analysen durchgeführt, weil „mikrobiologische Analysen nicht ausgebauter Versuchsbohrungen erfahrungsgemäß nicht aussagekräftig“ seien (Gutachten vom 27.10.2010, S. 8). Der Privatgutachter hat jedoch - anders als die Fachbehörden - auch keine Risikoabschätzung hinsichtlich dieses Gefährdungspotenzials vorgenommen. Der Privatgutachter hat vielmehr ausschließlich darauf abgehoben, dass mikrobiologische Belastungen gegebenenfalls durch Ultrafiltration, ergänzt durch eine UV-Desinfektion beherrscht werden könnten (s. Gutachten S. 8). Mit den Bedenken der Fachbehörden gegen eine wirksame Aufbereitung hat sich der Gutachter der Klägerin ebenso wenig wie die Zulassungsbegründung auseinandergesetzt.

Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass es Zweck der Trinkwasserverordnung ist, die Genusstauglichkeit und Reinheit des Trinkwassers zu gewährleisten (§ 1 TrinkwV 2001). Genusstauglich und rein ist Wasser im Sinn der Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 (ABl L 330/32), wenn es - neben anderen Anforderungen - Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt (Art. 4 Abs. 1a) der Richtlinie 98/83/EG). Um derartigen potenziellen Gesundheitsgefahren von vornherein vorzubeugen, hat das Bayerische Landesamt für Umwelt schon aus fachlichen Gründen vorgegeben, dass die Bereitstellung von naturbelassenem, qualitativ einwandfreiem Grundwasser für den Verbraucher absoluten Vorrang hat. Erst wenn vorbeugende Maßnahmen trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht ausreichen oder aufgrund naturgegebener Risiken oder Belastungen nicht zur Verfügung stehen und andere Wasserversorgungsmöglichkeiten nicht auf zumutbare Weise realisierbar sind (z. B. durch Anschluss an eine benachbarte Wasserversorgung) sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen - z. B. Aufbereitung - in Betracht zu ziehen (Merkblatt Nr. 1.2/7, Stand: 1.1.2010, Nr. 3.2.2). Diese Vorgaben des Bayerischen Landesamts für Umwelt, die dem o.g. Zweck der Trinkwasserverordnung entsprechen, hat das Landratsamt im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG 2010) zu berücksichtigen (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 12 WHG Rn. 35) und im vorliegenden Fall auch beachtet (vgl. im Einzelnen S. 8 des Bescheids vom 31.5.2011)

Eine Trinkwasseraufbereitung kommt daher nur in Betracht, wenn andere Wasserversorgungsmöglichkeiten nicht auf zumutbare Weise realisierbar sind (Merkblatt Nr. 1.2/7, Nr. 3.2.2). Im vorliegenden Fall besteht für die Klägerin jedoch die Möglichkeit, ihren künftigen Trinkwasserbedarf durch Wasserbezug vom Zweckverband zur Wasserversorgung der A.-Gemeinden (ZWA) zu decken. Dem trat die Klägerin nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund wurde die beantragte Bewilligung schon aus den genannten wasserrechtlichen Gründen ebenso zu Recht abgelehnt wie die hilfsweise beantragte gehobene Erlaubnis. Ob der wasserrechtlichen Gestattung auch Gründe des Naturschutzes entgegenstehen, kann deshalb offen bleiben.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Die Rechtsfrage, „ob für die Versagung einer Bewilligung der Grundwasserentnahme zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung grundsätzlich ein Risiko ausreichend ist, welches sich daraus ergibt, dass sich im zu fördernden Grundwasser ein geringer Teil Oberflächenwasser befindet“, ist nicht entscheidungserheblich. Die Bewilligung der Grundwasserentnahme wurde im vorliegenden Fall nicht deshalb versagt, weil sich im zu fördernden Grundwasser auch Oberflächenwasser befindet, sondern weil nach Einschätzung der Fachbehörden zu erwarten ist, dass insbesondere aus Abwässern mehrerer Kläranlagen gesundheitsgefährdende Stoffe über das Oberflächenwasser in das zu fördernde Grundwasser gelangt und deshalb schädliche Gewässerveränderungen eintreten würden.

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenso wenig vor.

Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1996 (Az. - 4 B 129.96 - Buchholz, 445.4 § 10 Nr. 5) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1979 (Az. - 245 VIII 74 - VGH n. F., 33, 129/131) hinsichtlich der Frage ab, ob eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten ist.

Das Verwaltungsgericht legt vielmehr die insoweit tragenden Rechtssätze der genannten Entscheidungen der eigenen Entscheidung zugrunde. Es hat ausgeführt, dass eine schädliche Gewässerveränderung „zu erwarten“ ist, wenn „überwiegende Gründe für den Eintritt sprechen“ bzw. „eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine nachteilige Beeinflussung“ besteht, wie unter anderem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1996 (4 B 129.96 - Buchholz, 445.4 § 10 Nr. 5) ausgeführt wird. Das Verwaltungsgericht ist auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 31.7.1979 - 245 VIII 74 - VGH n. F. 33, 129/31) davon ausgegangen, „dass Beeinträchtigungen dann zu erwarten seien, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich seien“. Das Verwaltungsgericht hat auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon bei abstrakten Risiken angenommen, dass schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die von den Fachbehörden konkret aufgezeigten Risiken gestützt. Im Übrigen wäre auch eine unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes noch nicht divergenzbegründend (BVerwG, B. v. 10.7.1995 -9 B 18/95 - NVwZ-RR 1997, 191).

4. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wurde nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Sache nach rügt die Klägerin die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, weil das Verwaltungsgericht den klägerischen Vortrag teilweise nicht zur Kenntnis genommen habe.

Darzulegen ist jedoch nicht nur der Verfahrensmangel, sondern auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Hierzu fehlt es jedoch an jeglichen Ausführungen in der Zulassungsbegründung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/02/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 06/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 8 N 13.1281, 13.1282, 13.1284, 13.1286, 13.1287, 13.1294, 13.1295, 13.1311 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Oktober 2015 8. Senat Venus, als stellvertr
published on 15/12/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung, mit welcher der Bet
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a)
alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa)
Körperpflege und -reinigung,
bb)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;
b)
alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2.
sind „Wasserversorgungsanlagen“
a)
zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
b)
dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;
c)
Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
d)
mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;
e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;
f)
Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die
aa)
zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder
bb)
zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;
3.
ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
4.
ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
5.
ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6.
ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
7.
ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
8.
sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
9.
ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
9a.
ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;
9b.
ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
10.
ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
11.
ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
12.
ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a)
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung;
13.
ist „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a)
der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b)
von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c)
von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d)
von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e)
von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.