Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Jan. 2018 - AN 9 K 16.02072

published on 10/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Jan. 2018 - AN 9 K 16.02072
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rechtsschutz gegen den vom Landratsamt … ausgesprochenen Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts.

Das Grundstück des Klägers …, FlNr. … der Gemarkung … in der gleichnamigen Gemeinde ist im östlichen Bereich mit einem Wohngebäude bebaut und grenzt im westlichen Teil an die …, deren Hauptlauf dort aus südwestlicher Richtung kommend nach Norden verläuft. Ca. 250 m südöstlich des Grundstücks wird die … am dort befindlichen …wehr auf dem Grundstück FlNr. … in den Altarm und den … geteilt, welcher in nordöstlicher Richtung abfließt, einen Bogen beschreibt und sodann von Süden auf das Grundstück zuströmt. Dem … fließt von Osten noch der … zu. Unmittelbar südlich des klägerischen Grundstücks wird der … mithilfe eines Wehrs in zwei Läufe geteilt, von denen der westliche als Überlaufschutz am Grundstück vorbei zurück in die … mündet und der östliche durch das klägerische Grundstück geleitet wird, um eine dort befindliche Triebwerksanlage anzuspülen und dann ebenfalls zurück in die … zu fließen.

Bereits seit dem 15. Jahrhundert befindet sich auf dem Grundstück eine Mühle. Unter dem Datum vom 24. September 1969 befinden sich im Wasserbuch Blatt A des damaligen Landratsamts … für die Dorfmühle in … folgende Eintragungen zugunsten des Herrn …, …:

In der Spalte „Rechtsgrund, Nachweis und Dauer“:

„Auf Privatrechtstiteln beruhendes altes Recht – unbefristet. Gutachten des WWA … vom 30.7.69 Nr. 4101 – 3552 – II m.“

In der Spalte „Inhalt des Rechts (der Befugnis) a) Ort – b) Art und Umfang – c) Zweck der Benutzung“:

„a) …, Gemarkung …

b) Aufstauen der … auf Höhe + 367,50 m ü. NN (Eichpfahlplatte). Ableiten und Wiedereinleiten des Triebwassers bis zur Ausbauwassermenge von 0,340 m³/s.

Nutzfallhöhe h = 1,70 m

Ausbauleistung: 4,6 PS

c) Wasserkraftnutzung zum Betrieb eines unterschlächtigen Zuppinger Rades und einer Mahlmühle.“

Das Triebwerk verfügt laut Beschreibung über 56 Schaufeln und arbeitet über ein Vorgelege auf die Mühlwelle. Bei einer mittleren Umdrehungszahl von 6 U/min ergeben sich nach der damaligen Berechnung folgende Daten:

„Durchmesser d = 5,2 m Schaufelbreite b = 0,7 m Schaufeltiefe t = 1,0 m Füllungsgrad e = 0,3 Umdrehungen n = 6 Nutzfallhöhe h = 1,7 m Geschwindigkeit v = 1,63 m/s Verbrauchte Wassermenge Q = 0,34 m³/s Ausbauleistung N = 4,6 PS.“

Nach dem Erwerb der Mühle im Jahr 1989 hatte der Kläger im Jahr 1992 anstelle des vorhandenen hölzernen, unterschlächtigen Zuppinger Wasserrades eine sogenannte Francis-Turbine zum Zweck der Stromerzeugung eingebaut. Mit Bescheid des Landratsamts … vom 17. September 1992 war ihm hierfür eine bis zum 31. Dezember 2012 befristete gehobene Erlaubnis nach § 7 WHG i.V.m. Art. 16 BayWG in der damals geltenden Fassung zur Benutzung der … erteilt worden, und zwar zum Aufstauen der …, zum Ausleiten der für den Werksbetrieb benötigten Wassermenge aus der … und zum Wiedereinleiten des ausgeleiteten Werkwassers in die … unterhalb des Triebwerkes. Als Benutzungsanlage sollte eine Francis-Turbine mit einer Ausbauwassermenge von 0,74 m³/s und einer Ausbauleistung von 14 PS dienen. Unter Ziffer 1.1.5 findet sich die Aussage, dass das alte Recht nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Dezember 1963 (StAnz Nr. 51/52) angemeldet worden sei. Das alte Recht bleibe bestehen. In den Bescheidsgründen wurde ausgeführt, der beabsichtigte Umbau (Ausbau des Wasserrades und Einbau der Francis-Turbine) bedinge eine Erhöhung der Ausbauwassermenge von 0,34 m³/s auf 0,74 m³/s. Er stelle eine Änderung der Gewässerbenutzung dar.

Mit Antrag vom 29. Juli 2013 beantragte der Kläger beim Landratsamt … die Neuerteilung der gehobenen Erlaubnis für seine Wasserkraftanlage. Die bestehenden baulichen Anlagen sollten dabei unverändert bleiben.

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 erteilte das Landratsamt … dem Kläger die bis einschließlich 31. Dezember 2034 befristete gehobene Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 und § 15 WHG zum Aufstauen der …, zum Ausleiten von Wasser aus der … für den Anlagenbetrieb und zum Wiedereinleiten des ausgeleiteten Wassers in die … unterhalb des Triebwerkes. Die Benutzung der … sollte dem Zweck dienen, elektrischen Strom mittels einer Francis-Turbine zu erzeugen. Für die vorhandene und weiter zu benutzende Anlage waren folgende Ausbaudaten angegeben:

„Stauanlage

– Stauanlage (* …wehr) Breite B = 22,0 m

OK = 367,54 m ü. NN

– Stauanlage (Umlaufwehr) Breite B = 8,80 m

OK = 367,46 m ü. NN

– Mindeststauhöhe …wehr 367,50 m ü. NN Triebwerk

– Ausbauwassermenge (QA) 0,740 m³/s

– Nutzfallhöhe 1,70

– Ausbauleistung 10 kW (14 PS)“

Die gehobene Erlaubnis war verbunden mit Inhalts- und Nebenbestimmungen, durch welche der Kläger unter anderem verpflichtet wurde, zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit eine Fischaufstiegshilfe mit einer Mindestdotation von 100 l/s anzulegen und zum Schutz der Fischpopulation einen Fischschonrechen zu installieren. Zudem hatte er in der Restwasserstrecke der … (Altbach) einen ständigen Mindestwasserabfluss von 100 l/s zu gewährleisten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 30. Dezember 2014 Bezug genommen.

Die hiergegen erhobene Klage vom 29. Januar 2015 (AN 9 K 15.00152), mit der der Kläger die Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Benutzung der … ohne die genannten Nebenbestimmungen und unter Festsetzung einer niedrigeren Mindestwassermenge begehrte, wies das bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 6. Juli 2016 ab. Über den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bislang nicht entschieden.

Im damaligen Verfahren trug der Kläger unter anderem vor, an seiner Anlage bestehe immer noch ein Altrecht für die Benutzung der … zum Betrieb eines Wasserrades. Dessen Schluckmenge sei mit 340 l/s bei einer Wasserbreite von 0,75 m angegeben worden. Ein Zuppinger Wasserrad schlucke indes 1.000 l/s pro Meter Breite. Das bedeute, dass die Anlage seit jeher eine Menge von 750 l/s (= 0,75 m³/s) verarbeitet habe und somit auch mit der jetzigen Anlage demgegenüber keine Erhöhung einhergehe. Bereits in den Jahren 1850 bis 1900 seien zwei Turbinen vom Typ Henschel aus München zum Einsatz gekommen. Im Urteil vom 6. Juli 2016 führte das Gericht zu dem Altrecht folgendes aus:

„Bezüglich der Restwasserausleitung kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass ihm das genannte Altrecht eine Gewässerbenutzung in größerem Umfang erlaube, als sie nach Ableitung von 100 l/s an die Restwasserstrecke nunmehr für seinen Anlagenbetrieb verbleibt. Das Altrecht deckt den derzeitigen Betrieb nicht, weil es sich bei der benutzten Turbine technisch um eine andere Art der Benutzung handelt als bei dem klassischen Holzwasserrad, welches Gegenstand des Altrechts ist. Mit der Turbine sind auch ein anderer, stärkerer Eingriff in das Gewässer und damit andere ökologische Anforderungen verbunden… Vorliegend steht – anders als bei dem vom Klägervertreter benannten Urteil (VG Bayreuth, U.v. 13.12.2012 – B 2 K 11.687) – nicht die nachträgliche Beschränkung eines Altrechts inmitten, sondern die Neuerteilung einer Erlaubnis. Von dem Altrecht macht er derzeit keinen Gebrauch.“

Mit Schreiben vom 17. August 2016 teilte das Landratsamt … dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, sein derzeit formell noch bestehendes Altrecht für den Betrieb eines unterschlächtigen Zuppinger Wasserrades mit einer Ausbauleistung von 4,6 PS an der Dorfmühle in … zum Zweck des Betriebs einer Mahlmühle gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG mittels Bescheids und ohne Entschädigung zu widerrufen. An der Anlage seien in der Vergangenheit wasserwirtschaftlich und ökologisch erhebliche Änderungen vorgenommen worden, womit eine Identität der heutigen Anlage mit der altrechtlichen Zulassung bereits seit langer Zeit nicht mehr als gegeben angesehen werden könne. Auch habe sich gegenüber dem eingetragenen Altrecht der Betriebszweck von einer Mahlmühle hin zur gewerblichen Stromerzeugung geändert. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich bis spätestens 14. September 2016 zu der Angelegenheit zu äußern.

Mit E-Mail vom 8. September 2016 trug der Kläger vor, das wasserrechtliche Altrecht sowie ein Fischereirecht würden prägend zur denkmalgeschützten, erstmals im 14. Jahrhundert urkundlich erwähnten Dorfmühle in … gehören und einen existenziellen Bestandteil des historischen Baudenkmals darstellen. Das Altrecht als wertgleiches Recht sei ihm beim Erwerb der Mühle im Jahr 1989 vom Vorbesitzer … mitverkauft worden. Ein Widerruf entspreche einer kalten Enteignung. Die Nutzung zur Stromerzeugung statt für den Mahlbetrieb sei lediglich der ökonomischen Anpassung geschuldet, bereits der Vorbesitzer habe hierzu das Wasserrad mit einem Generator zur Stromerzeugung gekoppelt. Bereits um das Jahr 1850 sei die Mühle mit zwei Henschel-Turbinen angetrieben worden, was sich belegen lasse. Die Stromerzeugung oder die Anwendung von Turbinen stellten somit keine neue Gegebenheit dar, sondern seien durchgängig betrieben worden. Von Herrn … vom Wasserwirtschaftsamt sei in mündlicher und schriftlicher Form die Würdigung des Altrechts zugesichert worden, man erwarte die rechtliche Einhaltung des Vertrauensschutzes. Auch sei im vorhergehenden befristeten Recht das alte Wasserrecht bestätigt worden.

Mit Bescheid vom 23. September 2016, dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde am 27. September 2016 zugestellt, widerrief das Landratsamt … die am 24. September 1969 eingetragene altrechtliche Zulassung zur Benutzung der … für den Betrieb einer Stau- und Triebwerksanlage an der Dorfmühle … vollständig und ohne Entschädigung. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf stütze sich auf § 20 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 3 WHG. Danach könnten alte Rechte und alte Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden sei oder der Zweck der Benutzung so geändert worden sei, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimme. An der Dorfmühle … habe spätestens seit der deklaratorischen Eintragung ins Wasserbuch am 24. September 1969 eine unbefristete Zulassung zur Benutzung der … für eine Wasserkraftanlage bestanden, die grundsätzlich die Kriterien eines „alten Rechts“ nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BayWG erfülle. Aufgrund der vorhandenen Eintragung einer Gerechtsame im Grundbuch und der im Zuge der Wasserbucheintragung erfolgten wasserwirtschaftlichen Überprüfung gehe man davon aus, dass die Gerechtsame damals so wie im Wasserbuch eingetragen wirksam aufrechterhalten worden, und somit seinerzeit ein wirksames Altrecht entstanden sei. Dieses sei jedoch zwischenzeitlich unwirksam geworden. Altrechtliche Zulassungen seien ihrem Wesen nach unveränderlich und auch nicht erweiterbar. Nach Erteilung der neuen wasserrechtlichen Zulassung vom 17. September 1992 habe der Kläger wesentliche Änderungen an der bestehenden Anlage vollzogen, nämlich den Ersatz des bestehenden Wasserrades durch eine Turbine bei gleichzeitiger Erhöhung der ausgenutzten Wassermenge, auch sei der Benutzungszweck geändert worden. Diese Änderungen seien zwar durch die neue Zulassung legitimiert worden, dass Altrecht sei hierdurch jedoch in seinem Bestand hinfällig geworden (unter Verweis auf BayVGH, B.v. 19.2.2014 – 8 ZB 12.966). Gleichwohl wähle man nunmehr den Weg des förmlichen Widerrufs, um eine rechtssichere Regelung für die untere Wasserbehörde und den Betreiber zu treffen. Die Widerrufsvoraussetzungen seien erfüllt. Zum einen sei die altrechtliche Zulassung seit deutlich mehr als drei Jahren nicht ausgeübt worden, zum anderen liege eine Änderung der Zweckbestimmung vor. Wasserrechtliche Zulassungen würden stets mit der Festlegung einer konkreten Zweckbestimmung erteilt. Das widerrufene Altrecht habe den Betrieb einer Mahlmühle umfasst, spätestens seit der Änderung der Benutzungsanlage im Jahr 1992 stehe unzweifelhaft fest, dass ein solcher Betrieb nicht mehr ausgeübt werde, sondern die Benutzung allein dem Zweck einer gewerblichen Stromerzeugung diene. Das klägerische Vorbringen, dass die heutige Stromerzeugung auf einer „ökonomischen Anpassung“ fuße, möge zwar den Grund für die durchgeführte Zweckänderung darstellen, ändere jedoch nichts an deren rechtlicher Einordnung und der Widerrufsmöglichkeit. Dass der Vorbesitzer bereits das Wasserrad mit einem Generator zur Stromerzeugung gekoppelt habe, gehe aus den historischen Beschreibungen und Planunterlagen nicht hervor. Somit könne auch nicht zugunsten des Klägers angenommen werden, dass eine Eintragung der Stromerzeugung als zusätzlicher Benutzungszweck im Altrecht vergessen worden wäre. Die vorgenommenen Veränderungen entfalteten ihrem Umfang nach auch zusätzliche ökologische und wasserwirtschaftliche Belastungen, da der Betrieb einer Francis-Turbine einen stärkeren Eingriff in das Gewässer und dessen Fischbiologie darstelle als der Betrieb eines Holzwasserrades. Die Turbine habe eine höhere Ausbauwassermenge als das damalige Wasserrad und werde auch durchgehend betrieben, wohingegen eine Mahlmühle nur während des Mahlvorgangs in Betrieb sei. Ob die Mühle bereits um das Jahr 1850 mit zwei Henschel-Turbinen angetrieben worden sei, spiele keine Rolle, da dies nicht von der damaligen Aufrechterhaltung der altrechtlichen Zulassung umfasst gewesen sei. Soweit der Kläger im zuletzt durchgeführten Zulassungsverfahren vorgetragen habe, dass eine Erhöhung der genutzten Wassermengen nicht stattgefunden habe, da ein Zuppinger Wasserrad 1.000 l/s pro Meter schlucke und die Anlage somit seit jeher die Menge von 750 l/s verarbeitet habe, könne dem nicht gefolgt werden. Es handle sich lediglich um Behauptungen ohne entsprechende technische Nachweise. Die Bestimmung der Ausbauwassermenge sei nicht allein von der Schaufelbreite, sondern auch von weiteren Parametern abhängig. Selbst bei Anwendung seiner Formel sei das Ergebnis nicht richtig, da fälschlicherweise eine Breite von 0,75 m angenommen worden sei. Bei der tatsächlichen Breite von 0,7 m entsprechend der Anlagenbeschreibung komme man lediglich auf 700 l/s, was wiederum niedriger sei als die heutige Ausbauwassermenge. Zum anderen umfasse die altrechtliche Eintragung lediglich eine Ausbauwassermenge von 340 l/s und sei insofern auch höchstens in diesem Umfang aufrechterhalten worden. Es sei also die altrechtliche Zulassung seit 1992 nicht mehr mit dem darin festgelegten Anlagenumfang und der festgelegten Zweckbestimmung ausgeübt worden. Die Widerrufsentscheidung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Ziel sei es, den an der Dorfmühle … vorhandenen Wasserschatz der …, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten bestehe, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen. Der Widerruf sei geeignet, dieses Ziel zu erreichen und stelle das mildeste Mittel dar. Der Argumentation des Klägers, dass das Altrecht ein existenzieller Bestandteil des Baudenkmals sei, könne nicht gefolgt werden. Baudenkmal und immaterielle wasserrechtliche Zulassung stünden in keinem Zusammenhang. Die Tatsache, dass der Kläger beim Erwerb der Mühle möglicherweise einen gesonderten Betrag für das Altrecht an den Voreigentümer gezahlt habe, spiele keine Rolle, da die Normen des WHG die Gewährleistung des Eigentums in zulässiger Weise einschränkten, sofern eine wasserrechtliche Zulassung überhaupt als eigentumsfähig angesehen werden könne. Zudem wäre ein Widerruf möglicherweise gar nicht zulässig, wenn der Kläger die Anlage und den Benutzungszweck nicht willentlich verändert hätte. Was die Aussagen der E-Mail des Herrn … vom Wasserwirtschaftsamt vom 22. Mai 2014 anbelange, so sei festzustellen, dass das Wasserwirtschaftsamt nicht für rechtliche Aussagen zuständig sei. Das Landratsamt … habe zu keinem Zeitpunkt dem Kläger gegenüber erklärt, dass es von einem Widerruf absehen werde. Dem Kläger sei es auch für die Zukunft unbenommen, nach Ablauf der jetzigen Zulassung einen neuen Zulassungsantrag zu stellen. Nachteilige Folgen durch das Erlöschen des Altrechts seien nicht ersichtlich, demnach würden die Gründe für einen Widerruf überwiegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung lässt er mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 vortragen, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Art. 14 GG. Dass ein Altrecht wirksam zustande gekommen sei, werde auch vom Beklagten bestätigt. Dieses sei jedoch durch die Änderung 1992 nicht hinfällig geworden, da der damalige Bescheid in Ziffer 1.1.5 ausdrücklich das Weiterbestehen bestätigt habe. Dabei handle es sich um eine schriftliche Zusicherung einer Behörde, auf welche der Kläger habe vertrauen dürfen. Schon deshalb kämen die vom Beklagten angeführten Rechtsvorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG nicht zur Anwendung. Bereits im 19. Jahrhundert sei der Betrieb der Mahlmühle mit der Stromerzeugung verbunden gewesen. Diese aus ökonomischen Gründen erfolgte Anpassung an die wirtschaftlichen Veränderungen bedeute auch eine Inhaltsänderung bzw. -erweiterung des Altrechts. Dies gehe auch aus dem Bescheid vom 17. September 1992 hervor, wo es auf Seite 6, 6. Absatz heiße, dass die hiermit erteilte Erlaubnis das bestehende Altrecht ergänze. Stromerzeugung sei also Bestandteil des Altrechts. Deshalb sei weder die Benutzung der Anlage für drei Jahre unterbrochen worden, noch der Benutzungszweck so geändert worden, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimme. Die Voraussetzungen für den Widerruf lägen somit nicht vor. Der Bescheid sei zudem ermessensfehlerhaft, da von Seiten des Landratsamts nicht dargelegt werde, weshalb ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Klägers gerechtfertigt sei. Relevante Beeinträchtigungen für das öffentliche Wohl seien nicht erkennbar. Vielmehr erzeuge der Kläger durch die Anlage klimaneutrale Energie. Ihre Untersagung wäre in der heutigen Zeit geradezu paradox. In einer Entscheidung vom 4. Mai 2016 (C-346/14 – „Schwarze Sulm“) habe sich der Europäische Gerichtshof grundsätzlich für die Wasserkraft ausgesprochen. In dem Urteil sei die Rechtmäßigkeit einer Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsgebot bestätigt worden. Dies hätten die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen. Der Vertrauensschutz in das Fortbestehen des Altrechts sei zudem durch die E-Mail des vormaligen Behördenleiters des Wasserwirtschaftsamts … vom 22. Mai 2014 bekräftigt worden.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 2016, Az.: …, wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, eine Zusicherung, dass das Altrecht bestehen bleibe, könne der E-Mail des Wasserwirtschaftsamts vom 22. Mai 2014 nicht entnommen werden. Aus der Verfahrensakte des Zulassungsverfahrens 2014 (S. 145 ff.) gehe vielmehr hervor, dass die zuständige Abteilungsleitung am Landratsamt gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass eine irgendwie geartete Aufrechterhaltung der altrechtlichen Zulassung mit der damals noch zu erlassenden neuen gehobenen Erlaubnis für das Landratsamt keine Option darstelle. Man habe vielmehr darauf hingewiesen, dass ein Widerruf weiterhin geprüft bzw. angestrebt werde. Auch dem alten Bescheid vom 17. September 1992 könne eine Aufrechterhaltung oder Erweiterung des Altrechts nicht entnommen werden. Das Landratsamt halte an seiner Einschätzung fest, dass eine altrechtliche Zulassung durch die Stichtagsbetrachtung bei dessen Anmeldung bzw. Eintragung nicht hin zu einem anderen Nutzungszweck oder größeren Nutzungsumfang erweitert und geändert werden könne. Dies würde auch der Intention des damaligen Gesetzgebers zuwiderlaufen, dem es nur um die Sicherung und Aufrechterhaltung von Nutzungs- und Betriebsweisen gegangen sei, die durch unvordenkliche Verjährung oder Privatrechtstitel als entstanden angenommen worden seien. Eine spätere Veränderung dieser Nutzungs- und Betriebsweisen könne sich nicht mehr auf die Altrechte stützen. Weshalb sich das Landratsamt 1992 dazu entschieden habe, die altrechtliche Zulassung noch bestehen zu lassen, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden. Dies stehe jedoch einer Neubewertung im Jahr 2016 nicht entgegen. Zum einen sei die Erlaubnis 1992 unter Ziffer 1.2 ausdrücklich mit einer Befristung versehen gewesen, sodass die Äußerungen unter Ziffer 1.1.5 nicht über diese Befristung hinaus als Zusicherung für alle Zeiten verstanden werden könnten; auch sei dieser Bescheid zwischenzeitlich erloschen. Zum anderen hätten sich seit 1992 im Wasserrecht wesentliche gesetzliche Veränderungen ergeben. Der Satz auf Seite 6 des Bescheids vom 17. September 1992 sei so zu verstehen, dass die durch die Erlaubnis ermöglichte Gewässerbenutzung für die Dauer der Befristung gleichwertig neben dem bestehenden (und damals nicht widerrufenen) Altrecht gelte. Eine Eingliederung oder Erweiterung des Altrechts selbst wäre gar nicht möglich gewesen. Ein solches Nebeneinander sei damals sogar in gewissem Maße erforderlich gewesen, da die Zulassung von 1992 für sich genommen beispielsweise keine Regelungen über die Stauhöhe enthalten habe, sodass man sich diesbezüglich auf das Altrecht bezogen habe. Was den Vortrag des Klägers anbelange, die Nutzung sei nicht für drei Jahre unterbrochen worden, so werde nicht bestritten, dass an der Dorfmühle … vermutlich eine durchgehende Nutzung der Wasserkraft stattgefunden habe. Bei der Beurteilung der Widerrufsgründe komme es jedoch auf die Benutzung entsprechend des gewährten Nutzungsumfangs an. Ein Betrieb, wie im Altrecht beschrieben, sei unzweifelhaft seit den vorgenommenen Anlagenänderungen nicht mehr ausgeübt worden. Eine Zweckänderung habe durch die willentliche und vollständige Außerbetriebnahme der Mahlmühle zugunsten einer gewerblichen Stromerzeugung stattgefunden. Die Entscheidung des Landratsamts weise keine Ermessensfehler auf. Der derzeitigen Erzeugung klimaneutraler Energie komme dabei keine Bedeutung zu, da dies durch den aktuellen Betrieb und nicht in Ausübung des Altrechts erfolge. Ein Zusammenhang mit der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs bestehe nicht. Zudem sei im Falle des Widerrufs nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG ein konkretes öffentliches Interesse gar nicht erforderlich (unter Verweis auf VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 – AN 9 K 07.00840 – und VG Augsburg, U.v. 27.1.2015 – Au 3 K 14.185).

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Januar 2018 ließ der Kläger ergänzend vortragen, der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 WHG sei nicht erfüllt, da unter dem Tatbestandsmerkmal der „Benutzung“ die Gewässerbenutzung als solche zu verstehen sei. Diese sei durchgehend ausgeübt worden. Auch habe keine absolute Zweckänderung stattgefunden, da der Zweck der Gewässerbenutzung zu allen Zeiten in der Gewinnung von Energie gelegen habe. Das Landratsamt habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da es andere gleichgelagerte Fälle nicht aufgegriffen habe. Vorgelegt wurde mit weiterem Schriftsatz vom 8. Januar 2018 eine E-Mail des Klägers vom 4. Januar 2018, in welcher der Kläger vorträgt, das Zuppinger Wasserrad habe von jeher 15 PS geleistet, da in der Formel zum Wasserverbrauch der Füllungsgrad (e) mit e = 0,3 zu niedrig angegeben sei. Ein solcher Füllungsgrad trete nur während der Jahreszeiten mit sehr niedriger Wasserführung auf, ansonsten liege er bei 0,7 oder 0,95, was eine entsprechend höhere Ausbauwassermenge und demzufolge eine höhere Ausbauleistung bewirke. Weiter vorgelegt wurden eidesstattliche Bestätigungen von Frau …, der Witwe des Voreigentümers, Herrn …, und von dessen Sohn, Herrn … In beiden wird ausgeführt, dass die Mühle in der Nachkriegszeit bereits mit einem Elektromotor ausgestattet worden sei, der je nach Auslastung Strom geliefert oder die Mühle unterstützt habe. Dieser habe 15 PS geleistet.

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2018 erwiderte der Beklagte, die Überprüfung und rechtliche Behandlung von bestehenden altrechtlichen Wasserkraftanlagen sei in der Vergangenheit im Landkreis defizitär gewesen. Aufgrund der hohen Anzahl könne man nicht alle Anlagen gleichzeitig bewerten. Man gehe nunmehr nach einer Priorisierung vor, die zunächst völlig stillgelegte Anlagen behandle. Seit 2013 sei bei fünf solchen Anlagen die altrechtliche Zulassung förmlich widerrufen worden, bei vier Anlagen sei festgestellt worden, dass ein Altrecht niemals wirksam entstanden sei. Neben diesem schrittweisen Vorgehen würden auch anlassbezogene Bewertungen vorgenommen, wie es beispielsweise bei der Dorfmühle in … durch das zuletzt durchgeführte Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis der Fall gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2018 waren die Beteiligten anwesend und stellten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 23. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid ist § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG kann die zuständige Behörde die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und Befugnisse) ohne Entschädigung unter anderem widerrufen, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist (Nr. 1) oder wenn der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt (Nr. 3). Darauf, ob das streitgegenständliche Altrecht zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids noch bestand oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt erloschen ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an, da sich der Kläger des Altrechts nach wie vor berühmt, und somit auch ein rein deklaratorischer Widerruf (bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen) gerechtfertigt gewesen wäre.

1.1 Vom anfänglichen Bestehen eines alten Rechts im Sinne des § 20 Abs. 1 WHG ist auszugehen. Eine Regelung des Bestandsschutzes alter Rechte enthielt bereits § 15 Abs. 1 WHG 1960. Damals hat es der Bundesgesetzgeber grundsätzlich dem Landesgesetzgeber überlassen, den Umfang der Weitergeltung alter Rechte festzulegen und dabei von den alten Benutzungsrechten und -befugnissen, die ihre Grundlage in den bis 1960 geltenden Landeswassergesetzen haben, diejenigen auszuwählen, die auch unter der Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes fortbestehen sollten (vgl. Sieder/Zeitler, BayWG, Art. 75 Rn. 1). Unter der Geltung des bayerischen Wassergesetzes vom 26. Juli 1962 (GVBl. S. 143) setzte das Bayerische Staatsministerium des Innern zum Zwecke der Dokumentation und rechtlichen Festschreibung von seit unvordenklicher Zeit bestehenden Wasserrechten durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 1963 (Staatsanzeiger Nr. 51/52 vom 20. Dezember 1963 und Entschließung des StMI vom 8. Januar 1964, MABl. S. 41) eine mit Ablauf des 20. Dezember 1966 endende Frist, innerhalb derer bestehende alte Rechte und alte Befugnisse angemeldet werden oder der zuständigen Behörde auf andere Weise bekannt geworden sein mussten (vgl. Sieder/Zeitler, BayWG, Art. 75, Rn. 4). Weitere Voraussetzung war gemäß Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayWG 1962 (der Vorgängerregelung des geltenden Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayWG), dass bis spätestens 1. März 1965 für die vom Altrecht umfasste Wasserbenutzung rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Derartige Rechte wurden in der Folge in das Wasserbuch eingetragen. Einer solchen Eintragung kommt keine konstitutive Wirkung zu und sie begründet keinen öffentlichen Glauben, gleichwohl entfaltet sie Beweiskraft für den tatsächlichen Bestand des eingetragenen Rechts (vgl. BGH, B.v. 10.10.2013 – V ZR 91/13; BVerwG, U.v. 22.1.1971 – IV C 94.69 – BVerwGE 37, 104).

Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass das streitgegenständliche Altrecht jedenfalls zum Zeitpunkt der Eintragung in das Wasserbuch am 24. September 1969 bestand, den im Wasserbuch des damaligen Landratsamts … beschriebenen Inhalt hatte und dem dort beschriebenen Zweck diente. Dass die im Wasserbuch beschriebene Benutzungsanlage – ein Zuppinger Wasserrad – zum maßgeblichen Zeitpunkt an der Mühle vorhanden war, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch von der Kammer nicht in Zweifel gezogen. Daran jedoch, dass der Zweck der Benutzungsanlage neben dem Betrieb der Mahlmühle noch – wie vom Kläger vorgetragen – die Stromerzeugung umfasste, bestehen erhebliche Zweifel. Dem Wasserbuch lassen sich solche Aussagen nicht entnehmen; der klägerische Vortrag hierzu kann trotz der vorgelegten eidesstattlichen Bestätigungen nicht durchdringen, ist aber auch nicht entscheidungserheblich (hierzu sogleich 1.2). Die Eintragung des streitgegenständlichen Altrechts erfolgte aufgrund der Anmeldung durch den Voreigentümer der Mühle in …, Herrn …, der auch ein wirtschaftliches Interesse an der möglichst umfangreichen (Weiter-) Geltung seines Altrechts haben musste. Es ist kaum vorstellbar, dass er den Umstand der Stromerzeugung der Behörde gegenüber bei der Anmeldung verschwiegen hätte, wenn die Stromerzeugung tatsächlich Gegenstand des Altrechts gewesen wäre – zumal hiermit für ihn nur rechtliche Vorteile verbunden gewesen wären. Gleiches gilt für die Behauptung, bereits im Jahr 1850 seien in der Mühle zwei Henschel-Turbinen zur Stromerzeugung im Einsatz gewesen. Auch diese wurden nicht in das Wasserbuch eingetragen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sie Gegenstand des Altrechts waren. Soweit der Kläger vorträgt, der Füllungsgrad (e) sei mit einem Wert von e = 0,3 zu niedrig angegeben, und man müsse tatsächlich von einem höheren Wert ausgehen, was dementsprechend auch zu einer höheren Ausbauleistung bis zu 15 PS führe, so ist diese Behauptung nicht näher belegt. Die damaligen hydrotechnischen Berechnungen wurden vom Wasserwirtschaftsamt … als amtlichem Sachverständigen vorgenommen, dessen Gutachten vom 30. Juli 1969, Nr. …, der Eintragung zu Grunde liegt.

1.2 Das bestehende Altrecht hat der Kläger mindestens drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt, sodass die Widerrufsmöglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnet ist. Ein Recht oder eine Befugnis zur Benutzung eines Gewässers wird nicht abstrakt, sondern immer in Bezug zu einer konkret bestimmten Benutzungsanlage, zu einem bestimmten Zweck und in einer nach Art und Maß bestimmten Weise erteilt (vgl. § 10 Abs. 1 WHG). Gleiches gilt für die altrechtliche Zulassung, wie im vorliegenden Fall die Eintragung in das Wasserbuch vom 24. September 1969 zeigt. Insofern verfängt das klägerische Argument, es habe durchgehend bis zum heutigen Tag eine Nutzung des Gewässers stattgefunden, nicht. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ist nicht so zu verstehen, dass während des dort genannten Zeitraums von drei Jahrenüberhaupt keine Gewässerbenutzung stattgefunden haben darf. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass die mit dem Altrecht verbundene Gewässerbenutzung mindestens drei Jahre geruht hat. Diese umfasste die Gewässerbenutzung in dem dargestellten Umfang mittels eines Zuppinger Wasserrades. Der dauerhafte Ausbau dieses Wasserrades und die Installation der heute noch in Betrieb befindlichen Francis-Turbine zwischen den Jahren 1989 und 1992 stellen eine wesentliche Änderung der Benutzungsanlage dar. Die Turbine weist andere Kenndaten auf als das Zuppinger Wasserrad, etwa eine höhere Ausbauwassermenge und eine höhere Ausbauleistung, und sie arbeitet nach einem anderen technischen Prinzip. Die Benutzung ist damit sowohl intensiver, als auch von qualitativ anderer Art, insbesondere im Hinblick auf den größeren Eingriff in die Gewässerbiologie durch die Rotation der Turbinenschaufeln. Die neue Benutzungsanlage wird dementsprechend vom Altrecht nicht etwa bis zu dem dort genehmigten Umfang umfasst (sodass die Gestattungen vom 17. September 1992 und vom 30. Dezember 2014 nur für die Benutzung erforderlich wären, soweit sie den Umfang der alten Gestattung, etwa die Ausbauwassermenge von 0,34 m³/s oder die Ausbauleistung von 4,6 PS, überschreitet), sondern sie wird von dem Altrecht überhaupt nicht umfasst. Der Kläger benutzte das Gewässer seit Inbetriebnahme der neuen Benutzungsanlage auf Grundlage der gehobenen Erlaubnis vom 17. September 1992 und nach deren Ablauf nutzt er es auf Grundlage der gehobenen Erlaubnis vom 30. Dezember 2014. Von dem Altrecht macht er seit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme – und somit für einen wesentlich längeren Zeitraum als den vom Gesetz geforderten drei Jahren – keinen Gebrauch mehr. Da allein durch die Änderung der Benutzungsanlage der Gebrauch des alten Rechts aufgegeben wurde, ist es folglich auch nicht entscheidungserheblich, ob die altrechtliche Zulassung die Erzeugung elektrischen Stroms mit umfasste.

1.3 Geht man – wofür überwiegende Gründe (vgl. 1.1) sprechen – davon aus, dass die altrechtliche Zulassung nur die Wasserkraftnutzung zum Zweck des Betriebs einer Mahlmühle umfasste, so würde die 1992 in Betrieb genommene Benutzungsanlage zur gewerblichen Stromerzeugung auch eine wesentliche Änderung des Benutzungszwecks darstellen, sodass zusätzlich auch der Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG gegeben wäre.

Da bereits der Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG gegeben ist, kommt es hierauf nicht mehr an.

1.4 Ein spezielles öffentliches Interesse am Widerruf der altrechtlichen Zulassung wird tatbestandlich von § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG nicht gefordert. Es genügt die Absicht der Behörde, die durch das alte Recht durchbrochene allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Gewässer wiederherzustellen (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 20, Rn. 106; zur Vorgängernorm § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG: BVerwG, B.v. 20.11. 1993 – 7 B 114.93; VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 – AN 9 K 07.00840).

1.5 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. September 2016 erweist sich als verhältnismäßig und – soweit vom Gericht in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO nachprüfbar – ermessensgerecht. Durch die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Wasserschatzes zu sorgen. Die Behörde handelt daher regelmäßig ermessensgerecht, wenn sie von der Absicht geleitet ist, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen (vgl. Ebd.). Zur Erreichung dieses Zwecks, den der streitgegenständliche Bescheid ausdrücklich benennt, ist der Widerruf geeignet, erforderlich und angemessen. Entscheidend ist im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insbesondere, dass der Kläger – auch wenn er möglicherweise einen gesonderten Betrag für das Altrecht an den Voreigentümer gezahlt hat – die ursprüngliche Benutzungsanlage aus freiem Entschluss und eigener unternehmerischer Erwägung heraus dauerhaft beseitigt und durch eine andere ersetzt hat und insofern von dem Altrecht seit über 20 Jahren keinen Gebrauch macht und auch keinen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Es wurde sogar für die bestehende Benutzungsanlage (Francis-Turbine) erst mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 für 20 Jahre eine neue gehobene Erlaubnis erteilt. Das Interesse des Klägers an einem Fortbestand des Altrechts kann daher bestenfalls als theoretisch bezeichnet werden. Soweit sein Bevollmächtigter vorträgt, der Kläger erzeuge durch die Anlage klimaneutrale bzw. CO2-freie Energie, zudem habe sich der Europäische Gerichtshof für die Nutzung der Wasserkraft ausgesprochen, was bei der Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden müsse, ist daran zu erinnern, dass nicht ein Widerruf der aktuellen gehobenen Erlaubnis, mit der dem Kläger all dies erlaubt ist, inmitten steht, sondern der Widerruf des nicht mehr genutzten Altrechts.

Auch ein fehlerhaftes Gebrauchmachen von dem dem Landratsamt zustehenden Entschließungsermessen und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG kann nicht erkannt werden. Unzulässig wäre es, wenn der Beklagte aus einer Vielzahl gleich gelagerter Altrechtsfälle willkürlich, das heißt ohne sachlichen Grund, das klägerische Altrecht herausgegriffen hätte, andere alte Rechte indes unangetastet ließe. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vertreterin des Landratsamtes hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erklärt, aufgrund mangelnder Kapazitäten sei es nicht möglich, alle bekannten Fälle gleichzeitig zu überprüfen, die bekannten Fälle würden jedoch derzeit anlassbezogen überprüft und gegebenenfalls aufgegriffen. Auch priorisiere man danach, ob von einem alten Recht derzeit noch Gebrauch gemacht werde oder nicht. Im Fall des Klägers wurde das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren im Jahr 2014 zum Anlass genommen, zu überprüfen, ob an der Mühle in … noch alte Rechte bestehen, und in der Folge der streitgegenständliche Bescheid erlassen. Ein solches anlassbezogenes Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Ein willkürliches Aufgreifen ist nicht gegeben.

1.6 Das Landratsamt … war nicht durch eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG am Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids gehindert. Der E-Mail des Leiters des Wasserwirtschaftsamts …, Herrn …, vom 22. Mai 2014 kommt eine derartige rechtliche Wirkung schon deswegen nicht zu, da sie mangels Unterschrift oder entsprechender elektronischer Signatur die erforderliche Schriftform nicht wahrt (vgl. Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 14. Aufl., 2013, § 38, Rn. 20), und da das Wasserwirtschaftsamt für die Abgabe derartiger Erklärungen nicht zuständig ist, sondern das Landratsamt … als die mit dem Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes betraute Behörde. Auch lässt sich dem objektiven Erklärungsinhalt keinerlei Bindungswille des Behördenleiters entnehmen, es ist dort lediglich die Rede davon, dass das Altrecht in der Sachverhaltsdarstellung des künftigen Erlaubnisbescheids (vom 30. Dezember 2014) angesprochen und gewürdigt werde.

Eine dauerhafte Fortgeltung des Altrechts kann auch nicht dem Passus in Ziffer 1.1.5 des Bescheids vom 17. September 1992 entnommen werden. Ziffer 1 dieses Bescheids enthält die damalige gehobene Erlaubnis nach § 7 WHG a.F. in Verbindung mit Art. 16 BayWG a.F., die gemäß Ziffer 1.2 am 31. Dezember 2012 endete. Sieht man Ziffer 1.1.5 demnach als Teil der Regelung des Bescheids an (wofür die Unternummerierung spricht), so ist sie jedenfalls gemeinsam mit der gehobenen Erlaubnis mit Ablauf des 31. Dezember 2012 unwirksam geworden. Andernfalls ist in ihr lediglich der Hinweis zu sehen, dass die gehobene Erlaubnis von 1992 unbeschadet des damaligen Altrechts erteilt wurde. Dies ändert nichts daran, dass durch den Zeitablauf die Widerrufsmöglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnet wurde.

Der klägerische Vortrag, mit dem Widerruf des Altrechts gehe ein existenzieller Bestandteil des Baudenkmals der Dorfmühle in … verloren, kann nicht überzeugen. Zum einen ist schon höchst fraglich, ob ein immaterielles Recht Bestandteil eines Baudenkmals im Sinne des Art. 1 des bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sein kann, da die Begriffsbestimmung wesentlich auf die bauliche Anlage und damit die materielle Substanz abstellt. Zum anderen muss sich auch hier der Kläger vorhalten lassen, dass er das Zuppinger Wasserrad damals selbst entfernt und somit erst die Voraussetzungen für den Widerruf geschaffen hat.

Soweit der Kläger meint, durch den Widerruf in seinem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein, so findet – vorbehaltlich der Frage, ob ein Altrecht eigentumsfähig ist – § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG als Inhalts- und Schrankenbestimmung seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den unter 1.4 und 1.5 Erwägungen, einen Wasserschatz, an dem ein nicht mehr benötigtes bzw. nicht mehr genutztes Recht eines Einzelnen besteht, wieder uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 26/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 91/13 vom 26. November 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterinnen Dr
published on 27/01/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
published on 19/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird
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published on 25/02/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.