Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 6 K 16.1346

published on 07/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 6 K 16.1346
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Freizügigkeit sowie die Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung.

Der 1966 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Am 25. März 2004 reiste er (nach bedingter Haftentlassung am 13.10.2003) erstmals im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau in die Bundesrepublik ein. Am 6. Mai 2004 erteilte ihm das Landratsamt ... eine bis zum 5. Mai 2005 gültige Aufenthaltserlaubnis. Der Behörde war bekannt, dass der Kläger mit Urteil des Bezirksgerichts Zagreb (K-62/94) vom 16. September 1994 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung in sieben Fällen (vom 2.8.1992 bis 2.11.1993) verurteilt worden war und die Haftstrafe in seinem Herkunftsstaat verbüßt hatte.

Die Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst bis zum 5. Mai 2007 verlängert. Nachdem der Kläger der Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, dass er sich von seiner Ehefrau (die sich vorab für zwei Wochen im Frauenhaus befand) getrennt habe, bestätigte diese (mit Schreiben vom 1.9.2006), dass der Kläger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe. Am 20. März 2009 wurde dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis erteilt (Bl. 43 und 157 der Behördenakte).

Am 31. März 2010 beantragte der Kläger beim Landratsamt, den Fortbestand seiner Niederlassungserlaubnis trotz dreijähriger Abwesenheitszeit aufgrund einer noch zu verbüßenden Haftstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zagreb vom 7. Mai 2007 (Az. Kzm-25/06), gegen welches die Revision zurückgewiesen worden war (Bezirksgerichts Zagreb, U.v. 9.2.2010 - Kzm-41/07-8). Unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Urteile wurde eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und acht Monaten gebildet (Gericht zweiten Grades Zagreb, U.v. 10.5.2010 - Kv-i-180/10). Der Kläger trug vor, sein privates Leben finde in Deutschland statt und er habe sich hier eine Existenz aufgebaut. In Kroatien habe er nur noch seine Mutter und einen Freund. Er legte eine Bestätigung der Firma ... vor, die beinhaltete, dass diese den Kläger nach seiner Rückkehr wieder beschäftigen werde. Auch die Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Verlobten, der nunmehrigen Ehefrau, werde aufrechterhalten. Dem Kläger wurde daraufhin eine Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 4 AufenthG ausgehändigt, wonach seine Niederlassungserlaubnis trotz längeren Aufenthalts in Kroatien nicht erlischt, sofern die Wiedereinreise bis spätestens 31. Juli 2013 erfolgt. Noch vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet beging der Kläger die Straftat vom 17. Juli 2010 (Az. 9 Ls 209 Js 104471/11).

Am 11. Januar 2013 schloss der Kläger mit seiner derzeitigen Ehefrau die Ehe in Kroatien. Bis zum 22. Mai 2013 befand er sich in Kroatien in Haft und wurde anschließend in Slowenien festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert.

Strafrechtlich ist der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

- Strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede, Einstellungsverfügung vom 14. März 2007 mangels öffentlichem Interesse;

- Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Nachstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 23. Juli 2007;

- Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Ermächtigung als Halter zum Fahren ohne Fahrerlaubnis;

- Urteil des Amtsgerichts Augsburg, abgeändert durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Januar 2014 (Az. 9 Ls 209 Js 104471/11), Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Augsburg suchte der Kläger am Abend des 17. Juli 2010 gemeinsam mit der Geschädigten eine Kneipe auf. Dort wurde so viel Alkohol konsumiert, dass die Geschädigte nicht mehr „alleine laufen“ habe können. Der Kläger sei mit dieser zum gemeinsamen Wohnort gefahren und habe sie in seine Wohnung geführt, wo sie sich vollständig bekleidet auf das Sofa gelegt habe und eingeschlafen sei. Die Geschädigte sei erst wieder erwacht, als der Kläger auf ihr lag und sie sexuell missbraucht hatte sowie am ganzen Körper, insbesondere an den Brüsten anfasste. Der Kläger habe bewusst den durch Schlaf verursachten Zustand der Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten ausgenutzt, um sexuelle Handlungen durchzuführen. Der Kläger sei zwar deutlich alkoholisiert gewesen, es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in seiner Ein-sichts- und Steuerungsfähigkeit dadurch erheblich gemindert gewesen sei.

Nach dem Führungsbericht der JVA ... (vom 19.10.2015) erscheine die Kriminalprognose - aufgrund der unbehandelten Sexualdelinquenz - äußerst ungünstig.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 hörte der Beklagte den Kläger und dessen Ehefrau zur beabsichtigten Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts an. Der Kläger führte u.a. aus, im Rahmen der ersten beiden Verurteilungen durch kroatische Gerichte habe sich keine Notwendigkeit für eine Therapie ergeben. Am 23. März 2016 wurde der Kläger aus der Haft entlassen.

Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde des Klägers gegen die vom Amtsgericht Nördlingen angeordnete Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren sowie gegen die erteilten Weisungen als unbegründet zurück (B.v. 31.3.2016 - 2 Ws 285/16 u.a.; Bl. 484 der Behördenakte). Im Hinblick auf die noch nicht aufgearbeitete Sexualproblematik des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass er auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehe.

Mit Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2016 (der zunächst keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt) wurde festgestellt, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren habe (Nr. 1); zugleich wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3) und die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland für vier Jahre untersagt; die Frist beginne mit der Ausreise bzw. Abschiebung (Nr. 4). Der Kläger wurde zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert, zugleich wurde ihm die Abschiebung nach Kroatien angedroht (Nr. 5). Der Kläger sei bis zu seiner Inhaftierung als Arbeitnehmer erwerbstätig gewesen und daher freizügigkeitsberechtigt. Zudem sei er derzeit aktiv auf der Suche nach einer Arbeit. Aus dem bisher gezeigten Verhalten und dem gegen den Kläger ergangenen Strafurteil ergebe sich eine gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU sei für Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nur das persönliche Verhalten des Ausländers auschlagge-bend. Der Kläger habe sich durch die hohen Haftstrafen und die Verbüßung der Strafen in einer kroatischen Strafanstalt nicht davon abschrecken lassen, erneut eine einschlägige, erhebliche Straftat gegen die physische und psychische Unversehrtheit sowie gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu begehen. Das Oberlandesgericht München habe festgestellt, dass bei dem Kläger im Hinblick auf die Vorstrafen auch Persönlichkeitsdefizite vorliegen. Die JVA ... habe festgestellt, dass aufgrund der un-behandelten Sexualdelinquenz die Kriminalprognose äußerst ungünstig sei. Das bisherige Verhalten des Klägers lasse daher darauf schließen, dass er bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konkret weitere Straftaten begehe. Zugunsten des Klägers greife § 6 Abs. 4 FreizügG/EU. Danach dürfe die Verlustfeststellung nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden; andererseits müssten die Gründe weniger gewichtig sein, als diejenigen, die für § 6 Abs. 5 FreizügG/EU gelten. Die mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg abgeurteilten Straftaten seien zumindest dem Bereich der mittelschweren Kriminalität zuzuordnen und könnten daher eine Verlustfeststellung tragen. Nach Art. 83 AEUV fielen in den Bereich der schweren Kriminalität auch die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern. Durch § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG komme zum Ausdruck, dass es sich bei Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung um ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse handle. Diese Vorschrift sei auf Unionsbürger nicht anwendbar, doch sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber solche Straftaten, sofern sie unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen würden, bereits ab einer Verurteilung zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe mit einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse belegt habe. Es lägen der Behörde keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Kläger ernsthaft mit seiner Tat auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht eine neue Orientierung gewonnen habe. Das seitens des Klägers gezeigte Verhalten beeinträchtigte die Grundinteressen der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Es bestehe auch eine gegenwärtige Gefährdung, denn aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse müsse davon ausgegangen werden, dass auch durch den Strafvollzug keine Änderung der Einstellung des Klägers zum Rechtssystem bzw. gegenüber Frauen zu erwarten sei. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Klägers. Hilfsweise werde die Ausweisung verfügt, da der Kläger Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sei. Nach Abwägung der Gesamtumstände gelange die Ausländerbehörde zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung gegenüber dem Interesse am Verbleib überwiege.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 2. Juni 2016 wird aufgehoben; hilfsweise: die Einreise- und Aufenthaltssperre wird verkürzt.

Maßgeblich sei zunächst das Tatbestandsmerkmal der „Gefährdung“ (§ 53 Abs. 1 AufenthG ). Da vom Kläger keine Gefahr in dieser Sache ausgehe, sei die Ausweisung schon deswegen unzulässig. Der Beklagte verkenne im Übrigen, dass der „deutschverheiratete“ Kläger über ein besonderes Bleibeinteresse verfüge (§ 55 Nr. 4 AufenthG ). Auch übe dieser eine väterliche Rolle gegenüber der Tochter seiner Ehefrau aus; insofern werde auf ein Schreiben der Klassenlehrerin vom 30. Juni 2016 sowie der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, wonach das Mädchen ein gutes Verhältnis zum Kläger habe, verwiesen. Dieser unterstütze seine Ehefrau natürlich auch in den „Fragen der materiellen Dinge des täglichen Lebens“, hierzu werde auf ein Schreiben der ... verwiesen; das vorgelegte allgemeinärztliche Attest vom 22. Juni 2016 beinhaltet, dass die Ehefrau an einem stark ausgeprägten Überlastungssyndrom leide. Der Kläger sei seit 17. Juli 2016 sozialversicherungs-pflichtig beschäftigt. Er habe auch die Weisung, sich alle zwei Monate bei der Kriminalpolizeiinspektion ... (s. deren Schreiben vom 22.6.2016) vorzustellen, eingehalten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei nicht davon auszugehen, dass vom Kläger keine Gefahr mehr ausgehe. Dieser sei wegen eines Sexualdeliktes im Jahre 2010 vorbestraft, das er - kurz vor Antritt der Freiheitsstrafe wegen einer Vergewaltigung in seinem Heimatland - in Deutschland begangen habe. Der Sozialdienst der JVA ... führe zwar aus (Bl. 363 ff. der Behördenakte), dass das Verhalten des Klägers beanstandungsfrei gewesen sei. Mit diesem seien mehrere Motivationsgespräche hinsichtlich einer Sexualstraftherapie geführt worden. Zur Behandlungsmotivation sei angegeben, dass diese in erster Linie extrinsisch motiviert sei, um eine Chance auf vorzeitige Entlassung zu erhalten. Dem Kläger sei während der Haft die Gelegenheit gegeben worden, mit der psychotherapeutischen Aufarbeitung seiner Straftaten zu beginnen. Er habe jedoch keine Verantwortung für seine Taten übernommen und weder Einsicht noch Schuld gezeigt, so dass die externe Diplom-Psychologin eine weitere Behandlung abgelehnt habe. Der Kläger zeige keinerlei tatsächliche und nachhaltige Einsicht und Bereitschaft, seine Sexualproblematik aufzuarbeiten.

Der Bewährungshelfer legte (mit Schreiben vom 25.10.2016) die Prüfung der Fachambulanzen für Gewalt- und Sexualstraftäter, München, vor. Diese beinhaltet im Wesentlichen, dass zehn Gespräche mit dem Kläger stattgefunden hätten und eine Indikation zur forensischen Psychotherapie vorliege. Nach Einschätzung der Fachambulanz liege eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor. Im Hinblick auf deliktrelevante Faktoren sei von einem Zusammenwirken persönlichkeitsimmanenter und lebensphasischer Faktoren auszugehen. Hierbei imponiere ein opportunistisches Verhaltensmuster im Dienste der Bedürfnisbefriedigung, insbesondere in Lebensphasen, in denen sich der Kläger zurückgewiesen oder benachteiligt fühle. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme des Bewährungshelfers.

Mit Beschluss vom 16. November 2016 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 2 des gegenständlichen Bescheids wieder her und lehnte im Übrigen den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab (Au 6 S 16.1347).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte, die beigezogenen Strafakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Landratsamtes ... vom 2. Juni 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - BVerwGE 121, 297 - Leitsatz 2).

a) Die Voraussetzungen für die vom Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU -FreizügG/EU) verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt liegen beim Kläger vor (dazu unter a) und b)). Dies gilt selbst bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (dazu unter c).

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht, um die Verlustfeststellung zu begründen. Es dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur im Bundeszentralregister nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung sind gemäß § 6 Abs. 3 Frei-zügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Unionsbürgerstatus der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist (vgl. EuGH, U.v. 23.3.2004 - Collins, C-138/02 - juris Rn. 61), ist eine Verlustfeststellung nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Unionsbürgers stützt. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten des Betroffenen muss eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaates berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (vgl. EuGH, U.v. 22.5.2012 - C-348/9 - NVwZ 2012, 1095).

b) Ausgehend von diesen Maßgaben liegt eine vom Kläger ausgehende gegenwärtige tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nach Überzeugung der Kammer vor. Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg, abgeändert durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Januar 2014 (Az. 9 Ls 209 Js 104471/11), wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen verurteilt; die der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände lassen ein persönliches Verhalten des Klägers erkennen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt. Der Kläger ist wegen zahlreicher schwerer Sexualdelikte mehrfach vorbestraft, er ist Wiederholungstäter und seine Sexualproblematik ist nach wie vor nicht therapeutisch aufgearbeitet. Die erste Verurteilung in seiner Heimat zu zehn Jahren Freiheitsstrafe beruhte auf sieben nachgewiesenen Fällen. Nach der Entlassung aus der Haft in Kroatien reiste er in die Bundesrepublik ein. Hier hat er kurze Zeit vor Antritt der zweiten Strafhaft in Kroatien - aufgrund einer weiteren einschlägigen dortigen Verurteilung -vor seiner Ausreise am 17. Juli 2010 erneut eine Gewalt- und Sexualstraftat begangen. Zwar lagen der Verurteilung in Kroatien Straftaten in den Jahren 1992 und 1993 zugrunde, mit Blick auf die Rückfallgeschwindigkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die bedingte Haftentlassung des Klägers erst im Oktober 2003 bzw. seine Einreise ins Bundesgebiet im März 2004 erfolgte. Beim Kläger hat demnach weder die langjährige Strafhaftzeit noch die erneute Verurteilung in Kroatien zu einer dauerhaften Verhaltensänderung geführt. Vielmehr hat er trotz der zwischenzeitlich bestehenden Lebensgemeinschaft mit seiner jetzigen Ehefrau erneut eine Gewalt- und Sexualstraftat - dieses Mal im Bundesgebiet - begangen.

Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer schwerer Straftaten ist nach Überzeugung der Kammer gegeben. Der Kläger wurde wegen einer am 17. Juli 2010 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen verurteilt; zudem hat er in Kroatien eine Vielzahl von Straftaten begangen, die gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gerichtet waren. Beim Kläger ist unter Berücksichtigung der der letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Tat, der im Vorfeld von ihm begangenen gravierenden Straftaten und dem Umstand, dass er sich durch die deshalb gegen ihn ergangenen Strafurteile (s. Bl. 238 ff. und 267 der Behördenakte) nicht von der Begehung einer weiteren gravierenden Straftaten hat abhalten lassen, von erheblichen charakterlichen Mängeln auszugehen, die zu der Annahme führen, dass er auch künftig weiter schwere Straftaten begehen wird. Aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Augsburg (Az. 9 Ls 209 Js 104471/11) ergibt sich, dass der Kläger am Tattag mit drei Freundinnen habe ausgehen wollen, weil seine Frau vereist gewesen sei, die Geschädigte sei mit dem Kläger und dessen Ehefrau sowie deren Tochter innig befreundet gewesen (Bl. 345 und 353 der Behördenakte); das Gericht hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in seiner Ein-sichts- und Steuerungsfähigkeit durch seine Alkoholisierung erheblich vermindert war. Dem Führungsbericht der JVA ... vom 19. Oktober 2015 (Bl. 363 ff. der Behördenakte) ist zu entnehmen, dass der Kläger (am 16.9.2015) zu einer externen Psychotherapeutin ausgeführt worden sei, um ihm bereits während der Haft Gelegenheit zu geben, mit der psychotherapeutischen Aufarbeitung seiner Sexualstraftaten zu beginnen. Diese habe weitere Gesprächstermine abgelehnt, da der Kläger keine Verantwortung für seine Straftaten übernehme und weder Einsicht noch Schuld zeige. Zwar hat sich der Kläger ausweislich dieses Führungsberichts in der Haft beanstandungsfrei verhalten. Dies lässt eine Wiederholungsgefahr aber nicht entfallen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 ZB 15.231 - juris Rn. 11; B.v. 26.1.2015 - 10 ZB 13.898 - NVwZ-RR 2015, 597). Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München (B.v. 31.3.2016 - 2 Ws 285/16 u.a.; Bl. 484 ff. der Behördenakte) kann im Hinblick auf die noch nicht aufgearbeitete Sexualproblematik des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass er auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begeht; die festgesetzte Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren sei u.a. im Hinblick auf die vorliegenden Persönlichkeitsdefizite nicht zu beanstanden. Zumal nach der seitens des Gerichts eingeholten Stellungnahme der psychotherapeutischen Fachambulanz für Gewalt-und Sexualstraftäter vom 11. Oktober 2016 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege und im Hinblick auf deliktrelevante Faktoren von einem Zusammenwirken persönlichkeitsimmanenter und lebensphasischer Faktoren auszugehen sei. Danach imponiere ein opportunistisches Verhaltensmuster im Dienste der Bedürfnisbefriedigung, insbesondere in Lebensphasen, in denen sich der Kläger zurückgewiesen oder benachteiligt fühle.

Zwar nimmt der Kläger derzeit in wöchentlicher Frequenz an einer forensischen Psychotherapie teil; Aussagen zu eventuell erkennbaren Fortschritten würden laut Mitteilung des Bewährungshelfers vom 6. Dezember 2016 zu einem so frühen Stadium der Therapie jedoch keine getroffen. Das bisherige Wohlverhalten unter dem Druck der strafgerichtlich angeordneten Therapie und staatlicher Kontrolle bzw. Führungsaufsicht lässt nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauer haften Einstellungswandel schließen. Demnach bestehen weiterhin gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter schwerer Straftaten, insbesondere auch Sexualstraftaten durch den Kläger. Angesichts des hohen Rangs des betroffenen Schutzguts setzt die Aberkennung des Freizügigkeitsrechts einen höheren Grad von Rückfallwahrscheinlichkeit nicht voraus. Denn die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringer, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277, juris Rn. 16). Das Körperverletzungsund Gewaltdelikt des Klägers gefährdet zudem das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Gesundheit der Bürger nimmt aber in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein; ihr Schutz ist daher ein Grundinteresse der Gesellschaft, das durch Straftaten, wie sie der Kläger begangen hat, erheblich beeinträchtigt wird (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 57).

Die auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, führt unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, der Persönlichkeitsstruktur des Klägers sowie seines Nachtatverhaltens vorliegend nach der aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Verwaltungsgerichts zur Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr.

Vor diesem Hintergrund wurde der klägerseitig gestellte Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass der Compliancemangel des Klägers, wie er durch Frau ... mit Stellungnahme von Dr. ... als extrinsisch motiviert bewertet wurde, krankheitsbedingt sei, ein fachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, weil dieses ergeben werde, dass erst durch eine Therapie eine Einsichtsfähigkeit des Klägers in seine Probleme und Behandlungsfähigkeit vor dem Hintergrund der Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung ermöglicht werde, abgelehnt. Denn der unter Beweis gestellte Sachverhalt kann als wahr unterstellt werden. Dies führt jedoch mit Blick auf die Wiederholungsgefahr gerade zu keiner anderen Beurtei 35 lung: Der Kläger ist, wie dargelegt, mehrfach einschlägig vorbestraft, er ist Wiederholungstäter und seine Sexualproblematik ist noch nicht therapeutisch aufgearbeitet (s.a. Bl. 365 der Behördenakte). Soweit dem Kläger zudem krankheitsbedingt erst durch eine bzw. die derzeitige Therapie eine Einsichts- bzw. Behandlungsfähigkeit ermöglicht wird, mag dies die Grundlage für den Erfolg einer Therapie darstellen. Solange diese jedoch nicht erfolgreich absolviert ist, entfällt aufgrund dessen nicht die Wiederholungsgefahr, sondern ist umso größer, als bei Krankheitswert des Verhaltensmangels eine Verhaltensänderung aus eigener Kraft und ohne therapeutische Hilfe erst recht nicht zu erwarten ist. Damit würde die vom Beweisantrag umfasste Tatsache die bereits aus Persönlichkeit und Vorverhalten des Klägers abgeleitete Wiederholungsgefahr noch zusätzlich stützen. Daher kann diese Tatsache als wahr unterstellt und weiter davon ausgegangen werden, dass beim Kläger das nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts bestehende erhebliche Rückfallrisiko bis zum erfolgreichen Abschluss einer Therapie fortbesteht; erst recht heute im entscheidungserheblichen Zeitpunkt erst am Anfang einer gerade begonnenen therapeutischen Aufarbeitung.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere in Fällen wiederholter Straftaten die Prüfung der Frage, ob die von der Behörde angenommene Befürchtung neuer Verfehlungen tatsächlich besteht, grundsätzlich nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert. Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebensund Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.1990 - 1 B 82/89 - NVwZ-RR 1990, 649 m.w.N.). Eine Ausnahme kommt danach nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzt, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bedarf unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände keines Sachverständigengutachtens, um zu klären, ob die mangelnde Schuldeinsicht des Klägers krankheitsbedingt ist, da dies aus den dargestellten Gründen keine andere Bewertung zulässt. Es entspricht der dem Richter allgemein zugänglichen Lebenserfahrung, dass Personen, die ihr strafbares Verhalten als richtig ansehen und deshalb dessen Unrechtsgehalt leugnen, sich in vergleichbaren künftigen Situationen ähnlich verhalten und damit erneut straffällig werden können.

c) Es ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger den nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§ 4a FreizügG/EU) eintretenden erhöhten Schutz gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (siehe auch Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) für sich beanspruchen kann. Das vorgenannte persönliche Verhalten des Klägers, insbesondere auch das der Verurteilung des Amtsgerichts Augsburg zugrunde liegende Verhalten, erfüllt jedoch auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU.

Nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU).

Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU bzw. nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet voraus. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass unter dem Begriff des „rechtmäßigen Aufenthalts“ in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/ EG, der durch § 4a FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt wurde, nur ein Aufenthalt zu verstehen ist, der im Einklang mit den in der RL 2004/38/EG vorgesehenen, insbesondere mit den in Art. 7 Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht. Der Betroffene muss also während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt haben. Die Zeitspanne, in der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, braucht aber nicht der Zeitraum unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8.12 - NVwZ-RR 2012, 821; EuGH, U.v. 21.12.2011 - Ziolkowski, C-424/10 - juris Rn. 46).

Insoweit ist eine hypothetische Prüfung vorzunehmen, ob auch die vor dem Beitritt Kroatiens liegenden Aufenthaltszeiten in Einklang mit den Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG zurück gelegt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 24). Zwar können Zeiten, in denen der Kläger hier eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden. Der Kläger lebte aber zunächst seit 25. März 2004 bei seiner vormaligen zweiten Ehefrau, die über ausreichende Erwerbseinkünfte verfügte, seit Zuzug bestand auch Krankenversicherungsschutz (Bl. 6 der Behördenakte). Ab 1. September 2004 war er als Arbeitnehmer beschäftigt (Bestätigung des Arbeitgebers vom 26.2.2009, Bl. 145 der Behördenakte) und lebte bis August 2010 in Deutschland. Unter Berücksichtigung der Bescheinigung über die Fortgeltung des Aufenthaltstitels kann die zweite Strafhaft in Kroatien im Falle des Klägers als Abwesenheit aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund angesehen werden (§ 4a Abs. 7 FreizügG/EU; Bl. 189 der Behördenakte: Bescheinigung über die Fortgeltung des Aufenthaltstitels vom 15.6.2010). Der Kläger hat damit - wovon auch der Beklagte zu Gunsten des Klägers ausging - die Voraussetzungen des Daueraufenthaltsrechts i.S.v. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8.12 - NVwZ-RR 2012, 821).

Gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/ EU nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Hierbei wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, so dass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind. Ausreichend ist insoweit eine konkrete Wiederholungsgefahr. Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schwerer Vergehen anzunehmen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt Kommentar zum Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 6 FreizügG/EU Rn. 51). Diese schwerwiegenden Gründe sind vorliegend gegeben. Der Kläger wurde aufgrund der Gewalt- und Sexualstraftat vom 17. Juli 2010 nach § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. verurteilt (AG Augsburg, Az. 9 Ls 209 Js 104471/11, Bl. 342 ff. der Behördenakte). Der Tatbestand nach § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. beinhaltete eine nach oben offene Strafandrohung von nicht unter zwei Jahren, demnach ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Eine konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich künftiger Verbrechen ist gegeben (s.o. unter b), dies gilt insbesondere auch, weil der Kläger noch keine Therapie erfolgreich abgeschlossen hat. Die Grundinteressen der Gesell schaft sind auch deshalb in besonderem Maße betroffen, weil der Kläger erneut eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen hat, an deren konsequenter Bekämpfung mittels präventiver Maßnahmen ein besonderes gesellschaftliches Interesse besteht.

d) Der Kläger kann sich nicht auf den erhöhten Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen, der auf den Aufenthalt im Bundesgebiet in den letzten zehn Jahren -rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Verlustfeststellung - abstellt. Bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden, § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe vom mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht, § 6 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU. Der Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU, der der Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mietgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dient, setzt nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Eine Ausweisungsmaßnahme ist hier auf außergewöhnliche Umstände begrenzt (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 - C-145/09 - juris). Im Falle einer Verurteilung wegen Straftaten ist § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU im Übrigen dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2014 - 19 ZB 13.2013 - juris).

Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen; dies gilt auch, wenn sich der Unionsbürger vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - NVwZ-RR 2014, 245). Der Kläger hat trotz der zunächst erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt, der bereits bestehenden Lebensgemeinschaft mit seiner jetzigen Ehefrau und der ihm erteilten Bescheinigung über die Fortgeltung des Aufenthaltstitels (vom 15.6.2010, Bl. 189 der Behördenakte) am 17. Juli 2010 erneut eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen. Ausgehend vom Zeitpunkt der Verlustfeststellung am 2. Juni 2016 befand sich der Kläger - im Anschluss an die zweite Strafhaft in Kroatien - in Deutschland für zwei Jahre und zehn Monate (bis 23.3.2016) in Haft. Diese Zeit der Strafhaft stellt nicht lediglich eine für den Integrationszusammenhang unschädliche Unterbrechung dar; sie kann daher bei den gegebenen Gesamtumständen (s.o. unter Nr. 1 b) keine Berücksichtigung finden.

e) Das Landratsamt hat sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Verlustfeststellung insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Der Beklagte hat die in § 6 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU aufgeführten Belange in seine Entscheidung einbezogen und vertretbar gewichtet. Insbesondere hat er die Aufenthaltszeiten des Klägers im Bundesgebiet und dessen familiäre Bindungen angemessen gewürdigt. Es kann vorliegend nicht beanstandet werden, dass er trotz dieser Umstände den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Vorrang gegeben und die Wiederholungsgefahr als derart schwerwiegend gewichtet hat, dass die persönlichen Belange des Klägers zurückzutreten haben.

Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Qualität der Therapien und die Kapazitäten in Kroatien mit jenen in Deutschland nicht vergleichbar seien, greift nicht durch. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der Verlustfeststellung seine Therapie, die ausweislich der vorgenannten Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 auf längere Zeit ausgerichtet ist, in Deutschland möglicherweise nicht zu Ende führen kann, dies führt jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394 - juris). Denn nach der Rechtsprechung kommt es für die Rechtmäßigkeit einer ausländerbehördlichen Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers darauf an, ob der Betroffene eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für wichtige Rechtsgüter darstellt und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse am Verbleib des Unionsbürgers in Deutschland deutlich überwiegt. Vorgaben für den Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Verlustfeststellung ausspricht, ergeben sich weder aus dem nationalen Recht noch aus dem Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen „jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt“ (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 35).

f) Die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts des Klägers ist auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die nunmehrige dritte Ehefrau des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Einen Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK hat der Beklagte zu Recht verneint. Der Kläger kann sich auf den Schutz seines Familienlebens berufen, da seine Ehefrau in Deutschland lebt. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers fällt zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 6 GG; eine Aufenthaltsbeendigung wird dadurch aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, ist im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung dieser Taten, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, das der Ausländer verlassen soll, die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das seitdem gezeigte Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation und gegebenenfalls die Dauer einer Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen, Kinder des Ausländers und deren Alter, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere auch die Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits als Kriterien heranzuziehen (EGMR, U.v. 25.3.2010 - Mutlag/Bundesrepublik Nr. 40601/05 - InfAuslR 2010, 325; U.v. 13.10.2011 - Trabelsi/Bundesrepublik Nr. 41548/06 - juris Rn. 54).

Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07, BVerwG, U.v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - jeweils juris; BayVGH, B.v. 19.11.2014 -19 ZB 13.1026 - AuAS 2015, 16) und den maßgeblichen Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, U.v.13.10.2011 a.a.O.) führt diese Prüfung vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gerechtfertigt und damit als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist. Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verweist (BVerfG (Kammer), B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris zur Ausweisung eines sog. „faktischen Inländers“), lag dieser bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der Kläger lebte sechs Jahre und vier Monate in Deutschland, bevor er seine zweite Haftstrafe in Kroatien antrat, anschließend erfolgte seine Inhaftierung in Deutschland. Zwar war er während der Zeit vom 25. März 2004 bis zum August 2010 überwiegend in den Arbeitsmarkt integriert und er ist auch jetzt wieder erwerbstätig. Seine wesentliche Sozialisierung und Prägung hat er aber in Kroaten erhalten; er war hier bereits verheiratet und 1989 wurde in ... seine Tochter geboren. Er ist mit den Verhältnissen in seinem Heimatland vertraut und spricht Kroatisch. Die jetzige Ehe des Klägers wurde im Januar 2013, während der Haft in Kroatien, geschlossen; die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und deren Tochter wird erst seit seiner Haftentlassung am 23. März 2016 kontinuierlich gelebt; dagegen bestand diese Lebensgemeinschaft im Jahr 2010 nur einige Monate.

Der Kläger ist wegen zahlreicher schwerer Sexualdelikte mehrfach vorbestraft, er ist Wiederholungstäter und seine Sexualproblematik ist therapeutisch nicht aufgearbeitet. Er hat sich weder durch die in Kroatien gegen ihn ergangenen Strafurteile (s. Bl. 238 ff. und 267 der Behördenakte), noch durch die zwischenzeitlich bestehende Lebensgemeinschaft mit seiner jetzigen Ehefrau von der Begehung einer weiteren gravierenden Straftat abhalten lassen. Gegen den Kläger spricht weiter, dass er für die Dauer von fünf Jahren unter Führungsaufsicht steht. Laut dem Beschluss vom 31. März 2016 (OLG München - 2 Ws 285/16 u.a.; Bl. 484 der Behördenakte) kann im Hinblick auf die noch nicht aufgearbeitete Sexualproblematik des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass er auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehe.

Nach Abwägung der gegebenen Gesamtumstände und insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr ist die Kammer der Ansicht, dass ihm eine Rückkehr nach Kroatien zumutbar ist. Der Kläger hat dort die Schule besucht und viele Jahre gelebt, sodass er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Kläger dort wieder Fuß fassen kann.

2. Auch die Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass auch diesbezüglich die Klage keinen Erfolg hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU dürfen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren haben, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU ist die Verlustfeststellung bereits mit Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Vorschrift gewährt Unionsbürgern einen strikten Rechtsanspruch auf die Befristung (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18/14 - BVerwGE 151, 361 juris Rn. 22). Nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf die Dauer von fünf Jahren nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18/14 - BVerwGE 151, 361 juris Rn. 27). Diese ermittelte Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles nach der Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 28). Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr auch hinsichtlich der Dauer der Frist von einer gebundenen Verwaltungsentscheidung aus, die gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 29). Die Befristungsentscheidung ist auf der Grundlage der aktuellen Tatsachengrundlage zu treffen und hierbei ist auch das Verhalten des Unionsbürgers nach der Ausweisung zu würdigen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 31).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die vom Beklagten getroffene Befristungsentscheidung von vier Jahren nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die zahlreichen einschlägigen Straftaten des Klägers sowie die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr in Relation zu seinen familiären Beziehungen in Deutschland gesetzt und zutreffend gewichtet.

Zu Lasten des Klägers sprechen die mehrfachen einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen. Auch die Verurteilungen bzw. Haftstrafen in Kroatien konnten ihn nicht zum Umdenken bewegen.

In der Gesamtschau hält die Kammer eine Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung auf vier Jahre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK für sachgerecht. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen überwiegt die persönlichen Interessen des Klägers. Die Frist ist angesichts der derzeit vom Kläger ausgehenden Gefahr auch deshalb angemessen, weil die Sperrfrist, wenn dies aufgrund einer Veränderung der Prognosegrundlagen gerechtfertigt ist, auf Antrag oder von Amts wegen zu verkürzen ist. Einer positiven Entwicklung des Unionsbürgers nach Erlass der Verlustfeststellung, etwa durch eine erfolgreiche Therapie, kann demnach durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394 - juris).

3. Die verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist findet ihre rechtliche Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

4. Da sich die Verlustfeststellung als rechtmäßig erweist, kommt der - ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids - lediglich „hilfsweise“ verfügten Ausweisung vorliegend demnach keine eigenständige Regelungswirkung (und demnach auch kein Rechtsschein einer über die Verlustfeststellung hinausgehenden Regelung) zu, so dass es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist bei Unionsbürgern an die Stelle der Ausweisung getreten (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18/14 -BVerwGE 151, 361).

Das Aufenthaltsgesetz findet nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 grundsätzlich keine Anwendung auf Unionsbürger, zu denen der Kläger als kroatischer Staatsangehöriger zählt. Die Ausnahmen hiervon sind in § 11 FreizügG/EU geregelt. Dort sind die Vorschriften über die Ausweisung weder ausdrücklich genannt, noch ergibt sich ihre Anwendung aus der Begünstigungsklausel in § 11 Abs. 1 Satz 11 Frei-zügG/EU. Diese Bestimmung will eine Schlechterstellung von Unionsbürgern gegenüber Drittausländern vermeiden. Die Anforderungen an die Aberkennung des Aufenthaltsrechts nach § 6 FreizügG/EU bieten aber Unionsbürgern nicht weniger, sondern mehr Schutz als die Regelungen des Ausweisungsrechts nach §§ 53 ff. AufenthG. Der Rückgriff auf das allgemeine Ausweisungsrecht ist auch nicht über die Bestimmung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU eröffnet. Danach findet das Aufenthaltsgesetz dann Anwendung, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat, sofern das Freizügigkeitsgesetz keine besonderen Regelungen trifft. Zur Aberkennung des Aufenthaltsrechts selbst hat der Gesetzgeber aber in Umsetzung von Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG mit Art. 6 FreizügG/EU abschließende Sonderregelungen getroffen. Daneben ist kein Raum mehr für eine flankierende Anwendung des für Drittstaatsangehörige geltenden allgemeinen Ausweisungsrechts (vgl. VG Regensburg, U.v. 9.4.2013 - RO 9 K 12.1006 - juris m.w.N. nachfolgend, BayVGH, B.v. 19.11.2014 - 19 ZB 13.1026 - AuAS 2015, 16).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 10/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 19/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsan
published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger wurde am 27. April 1981 in München geboren und ist kroatischer Staatsang
published on 03/02/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 wird der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 ergänzten Änd
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Annotations

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 2 Absatz 4 und des § 5 Absatz 4 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden. Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn es sich um Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten handelt, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden. Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise auftreten, stellen keinen Grund für eine Feststellung nach Satz 1 dar.

(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden.

(5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer odermehrervorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.

(6) Die Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen, dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.

(7) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendigung nicht begründen.

(8) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene angehört werden. Die Feststellung bedarf der Schriftform.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.