Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2014 - 19 ZB 13.1026

published on 19/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2014 - 19 ZB 13.1026
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Verwaltungsgericht Regensburg, 9 K 12.1006, 09/04/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Berufungszulassung, um im Ergebnis die Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes N. vom 6. März 2009 zu erreichen, soweit darin festgestellt wurde, dass er sein Recht auf Einreise und Aufenthalt als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger verloren hat (Nr. I des Bescheides), und ihm die Abschiebung nach Österreich oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht worden ist (Nr. III).

Mit dem angefochtenen Urteil vom 9. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die erhobene Anfechtungsklage insoweit abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Landratsamt sei für die angefochtenen ausländerrechtlichen Maßnahmen örtlich zuständig gewesen. Die von der zuständigen Behörde verfügte Aberkennung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung auf fünf Jahre ab Ausreise des Klägers entsprächen den gesetzlichen Vorgaben.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Berufungszulassungsantrag. Das Landratsamt N. sei für den Erlass des Bescheides örtlich nicht zuständig gewesen. Es fehle an ausreichenden Gründen für eine Aberkennung des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Insbesondere hätte das Verwaltungsgericht weiter aufklären müssen, ob eine konkrete Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bzw. eine Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe. Das vorliegende psychiatrische Sachverständigengutachten sei veraltet, die vom Landratsamt getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft.

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Solche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR) die örtliche Zuständigkeit des Landratsamtes N. für den Erlass des Bescheides vom 6. März 2009 bejaht. Abzustellen sei auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers. Dieser sei mit seiner Familie mit „Einzugsdatum: 03.09.2002“ im Landkreis N. angemeldet worden. Seither sei die Familie im Landkreis N. wohnhaft geblieben. Die mit der Haftentlassung im Januar 2013 erfolgte Rückkehr zu seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen sei nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt in Frage gestanden. Deshalb habe der Kläger auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Haftanstalt begründet. Dies hält den Rügen des Klägers stand.

Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass er bei seiner Festnahme am 11. Januar 2001 noch im Landkreis R., also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R., wohnhaft gewesen ist. Darauf kommt es aber wegen der Ummeldung in den Landkreis N. vor Einleitung des streitgegenständlichen Verwaltungsverfahrens (Aktenanforderung durch das Landratsamt N. unter dem 17.9.2002, Bl. 848 der Ausländerakte; Anhörung vor Erlass eines Ausweisungsbescheids vom 16.10.2003, Bl. 862 der Ausländerakte) und vor Erlass des Bescheides nicht an. Der Kläger konnte auch ab dem 3. September 2002 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis N. trotz des Aufenthalts in einer nicht in diesem Landkreis befindlichen Haftanstalt begründen, denn im Landkreis N. befand sich ab diesem Zeitpunkt unstreitig die Hauptwohnung seiner Familie. Dementsprechend hat der Kläger in einem Schreiben vom 31. August 2010 an das Verwaltungsgericht im dortigen Verfahren RO 9 K 10.1606 (Bl.1) u. a. erklärt, er sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die Ehe bestehe auch über die Haftzeit weiter, sie hätten zwei gemeinsame Söhne, sodann: „Mein fester Wohnsitz ist bei meiner Ehefrau seit der Inhaftierung gemeldet: 92…H., S. …, zur Zeit aber in Haft.“. Bei der angegebenen Adresse handelt es sich um den mit dem Einzugsdatum 3. September 2002 begründeten Familienwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landratsamts N. Seinen Hauptwohnsitz im Landkreis N. hat der Kläger auch bis heute beibehalten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers, die Voraussetzungen für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 FreizügG/EU seien nicht gegeben, insbesondere sei das psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2009 veraltet, es habe auch eine andere Zielsetzung gehabt, und das Verwaltungsgericht habe für den Kläger sprechende Umstände nicht ausreichend berücksichtigt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 FreizügG/EU. Auch sind bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen, § 6 Abs. 3 FreizügG/EU. Gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach Absatz 1 nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden, § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe vom mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht, § 6 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU. Im Fall einer Verurteilung wegen Straftaten ist § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU, der der Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mietgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dient, dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter dem Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Zudem setzt eine Verlustfeststellung voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EUGH - U.v. 22.5.2012 - C-348/09 - juris).

Das Verwaltungsgericht hat - wie das Landratsamt davon ausgehend, dass der Kläger sich auf den erhöhten Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen kann - diese rechtlichen Vorgaben bei seiner Entscheidung beachtet und ist auf ihrer Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeben sind. Die das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Soweit der Kläger vorträgt, die für eine Verlustfeststellung erforderlichen zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU könnten nicht hinreichend aus dem im Auftrag der Strafvollstreckungskammer erstellten Gutachten des Psychiaters Dr. B., W. vom 6. August 2009 abgeleitet werden, trifft dies nicht zu (vgl. S. 8 ff dieses Beschlusses). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Prüfung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EUGH, U.v. 22.5.2012 a. a. O.), regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erfordert. Die inmitten stehende Frage der Wiederholungsgefahr nach einer strafrechtlichen Verurteilung kann von den Gerichten vielmehr regelmäßig ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden. Denn die Gerichte bewegen sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die den Richtern allgemein zugänglich sind (BVerwG, B.v. 4.5.1990 - 1 B 82/89, B.v. 14.3.1997 - 1 B 63/97, B.v. 22.10.2008 - 1 B 5/08 jeweils m. w. N. - jeweils juris). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Ausnahme von dieser Regel deshalb in Betracht kommen könnte, weil die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzen würde, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich wäre (wie z. B. bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen, vgl. BVerwG, B.v. 4.5.1990, v.14.3.1997 und v. 22.10.2008, jeweils a. a. O.) hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem Gutachten vom 6. August 2009 ist zu entnehmen, dass die Persönlichkeit des Klägers zwar dissozial akzentuiert, aber nicht pathologisch entwickelt ist.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt und das Verwaltungsgericht zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit für die Verlustfeststellung deshalb bejaht haben, weil der Kläger mit Urteil des Landgerichts R. vom 15. November 2001, welches rechtskräftig vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. August 2002 bestätigt wurde, unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 8 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 305 Fällen, in 194 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 9 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilt wurde. Zu Recht hat das Landratsamt (bestätigt durch das Verwaltungsgericht) u. a. ausgeführt, dass sich die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit des Weiteren daraus ergeben, dass der Kläger in der Vergangenheit eine Vielzahl weiterer Straftaten begangen habe (14 noch nicht getilgte Eintragungen im Bundeszentralregister zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses), dass er die in dem rechtskräftigem Urteil des Landgerichts R. vom 15. November 2001 behandelten Straftaten ausschließlich aus persönlichen Motiven heraus und bewusst, ohne Druck oder Zwang, vielmehr frei und aus eigener Entscheidung begangen habe und dass sein Leben gekennzeichnet sei durch deliktische und antisoziale Verhaltensweisen, einen unsteten Lebenswandel sowie durch die Tendenz, in zwischenmenschlichen Situationen dem Gegenüber erhöhten Argwohn und Misstrauen entgegenzubringen. Auch sei die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe von 12 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Ausschlaggebend für die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe seien neben der Vielzahl der Fälle insbesondere der lange Zeitraum, über den sich das deliktische Tun erstreckt habe, die Steigerung der Intensität des Vorgehens bei den strafrechtlichen Handlungen und die Herabsetzung der Hemmschwelle im Verlauf des kriminellen Geschehens gewesen. Auch stellten die genannten Sexualdelikte gegenüber einem Kind und einer Schutzbefohlenen eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar; der Schutz von Kindern vor Sexualdelikten sei eine überragend wichtige Aufgabe der Gesellschaft. Zudem führe ein derartiger sexueller Missbrauch, hier der Stieftochter, regelmäßig zur Zerstörung der psychischen und physischen Persönlichkeit des Opfers. Der Kläger habe unter Missbrauch seiner Autorität als Erwachsener - besonders als Stiefvater und Erziehender - ohne irgendwelche Rücksichtnahme auf das Opfer und auf die Familie jahrelang Sexualdelikte an der Stieftochter begangen. Ein minderschwerer Fall des sexuellen Missbrauchs liege nach dem Strafurteil in keinem Fall vor. Die Intensität und Dauer der Delikte habe sich bis hin zur Vergewaltigung gesteigert. Auf das körperliche und psychische Wohl der Stieftochter habe er keinerlei Rücksicht genommen, er habe sie zur Verschwiegenheit verpflichtet und angedroht, dass sonst sie und die Geschwister in ein Heim kämen. Dadurch habe er die Stieftochter zusätzlich unter erheblichen psychischen Druck gesetzt. Er habe seine Vertrauensstellung ohne irgendwelche Rücksichtnahme auf die Folgen seines Tuns und auf die Familie ausgenutzt, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen und seinen Willen durchzusetzen. Diese Ausführungen des Landratsamtes, welche, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, belegen, dass die Taten des Klägers dem Bereich besonders schwerer Kriminalität im Sinne des Art. 83 Abs. 1 Satz 2 AEUV (sexuelle Ausbeutung von Kindern) zuzurechnen sind, bestätigen die Auffassung, es lägen hinreichend zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU vor. Sie belegen auch hinreichend die Neigung des Klägers, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten. Dabei sind, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausführt, an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 -, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13/11, jeweils juris). Die Folgen der am 15. November 2001 abgeurteilten Straftaten des Klägers sind dem oberen Bereich der Schwereskala zuzurechnen.

Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit ergeben sich zudem aus dem Gutachten des Psychiaters Dr. B., W., vom 6. August 2009. Grundsätzlich kann das Gutachten eines Sachverständigen - auch wenn es die Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten kann - als ein geeignetes Beweismittel zur letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht kommen (BVerwG, B.v 13.3.2009 - 1 B 20/08 - juris). Auch ist maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - juris). Mithin konnte das Verwaltungsgericht dieses Gutachten, welches erst nach dem Bescheid des Landratsamtes vom 6. März 2009 erstellt wurde, bei seiner Beurteilung heranziehen.

Die Feststellungen dieses Gutachtens, wonach weiterhin gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter schwerer Straftaten bestehen, insbesondere auch Sexualstraftaten durch den Kläger, hat dieser im vorliegenden Verfahren beanstandet als überholt, alt, nicht mehr zutreffend und zudem zu einer anderen Fragestellung und zu einem anderen Zweck erstellt. Der Kläger befinde sich nun wieder (seit Januar 2013) bei seiner Familie; die Ausgangslage für die Beurteilung einer eventuell weiteren Straffälligkeit oder erheblichen Gefahr habe sich geändert. Auch dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des Psychiaters Dr. B. wegen seither eingetretener Umstände nicht mehr verwertbar sein könnte, seien nicht zu sehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Zum einen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger nach Erstellung des psychiatrischen Gutachtens seine Weigerung, die an seiner Stieftochter gegangenen Sexualstraftaten anzuerkennen, aufgegeben und begonnen hat, sich mit den Taten auseinanderzusetzen sowie sich einer nach dem Gutachten angezeigten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Vielmehr führt die Justizvollzugsanstalt A. in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2012 an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht R. u. a. aus, der Kläger habe in allen hier durchgeführten Gesprächen stets seine Unschuld in den Vordergrund gestellt. Es handle sich um einen noch nicht therapierten Sexualstraftäter, der die Tat leugne. Eine sozialtherapeutische Behandlung wäre dringend erforderlich, habe jedoch aus Gründen, die in der Person des Klägers lägen, nicht durchgeführt werden können, da er während der Haft keinerlei Bereitschaft gezeigt habe, sich mit seiner Sexualdelinquenz auseinanderzusetzen. In den Delikten komme neben der Sexualproblematik insbesondere eine dissoziale Komponente zum Ausdruck. Hinsichtlich der Begehung erneuter Sexualstraftaten - besonders im häuslichen Nahbereich - bestehe aufgrund der nicht behandelten persönlichen Problematik und der Auseinandersetzung mit den Delikten ein hohes Rückfallrisiko. Diese Einschätzung hat die Justizvollzugsanstalt in ihrem gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebenen Führungsbericht vom 7. November 2012 wiederholt. Seine Ablehnung einer Aufarbeitung der von ihm begangenen Sexualstraftaten hat der Kläger sodann auch in der Folgezeit beibehalten. So hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. April 2013 auf die Frage, ob er inzwischen eine Therapie bei der Fachambulanz für Sexualstraftäter aufgenommen habe, geantwortet: „Ich habe einen ersten Termin am 18. April 2013. Sie werden aber von mir keine Therapie erwarten können, weil ich die mir zur Last gelegten Straftaten nicht begangen habe und die Beurteilung nur auf den Aussagen einer notorischen Lügnerin beruht“. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger diese Haltung nunmehr geändert hätte.

Das Verwaltungsgericht konnte bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhalten des Klägers eine im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, auch auf das im Auftrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. erstellte Gutachten des Psychiaters Dr. B. zurückgreifen. Das Landgericht A. erteilte den Gutachtensauftrag im Rahmen der Klärung, ob die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts R. vom 15. November 2001 gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dabei war das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Dies steht auch im hiesigen Verfahren inmitten, wobei im Ausländerrecht ein größerer Zeitraum zu prognostizieren ist. Der Umstand, dass das Landgericht das Gutachten im Rahmen anderer gesetzlicher Vorschriften verwertete als das Verwaltungsgericht, ändert nichts an dessen Geeignetheit, im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU Verwendung zu finden.

Entscheidungserhebliche veränderte Umstände sind auch nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger im Januar 2013 aus der Haft entlassen wurde, seither mit seiner Ehefrau zusammenlebt und neue Straftaten nicht bekannt geworden sind. Das unauffällige Verhalten des Klägers seit der Haftentlassung ist nicht geeignet, den anderen vorliegenden Informationen über Persönlichkeit und Verhalten des Klägers ihre gewichtige Prognosebedeutung zu nehmen, zumal viel dafür spricht, dass das derzeitige Wohlverhalten des Klägers durch das anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren begründet ist. Der Senat verweist insoweit (wiederholend) darauf, dass der Kläger über einen langen Zeitraum seine zu Beginn der Taten zwölfjährige Stieftochter in einer Vielzahl von Fällen sexuell missbraucht hat. Dabei hat er sein schädigendes Tatverhalten bis zum erzwungenen Geschlechtsverkehr gesteigert. Der Kläger hat eine erhebliche kriminelle Energie aufgewandt und seine sexuellen Wünsche rücksichtslos durchgesetzt. Die Strafliste des Klägers weist für den Zeitraum von 1981 bis 2000 weitere 13 strafrechtliche Verurteilungen auf. Der Kläger leugnet die von ihm begangenen Sexualstraftaten und setzt sich dementsprechend nicht mit ihnen auseinander. Eine therapeutische Aufarbeitung der in den von ihm begangenen Straftaten zum Ausdruck kommenden erheblichen Persönlichkeitsdefizite wurde nicht vorgetragen, erst recht nicht deren erfolgreicher Abschluss. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei ihm eine Neigung besteht, das Verhalten, das er insbesondere bei der Begehung der Sexualstraftaten gezeigt hat, künftig beizubehalten (vgl. EuGH, , U.v. 22.5.2012 - C 348/09 - juris), ist mithin nicht erschüttert worden.

Das Verwaltungsgericht hat die nach Maßgabe von § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensausübung des Beklagten nicht beanstandet. Auch insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Der Kläger trägt insoweit vor, in dem Bescheid des Beklagten und im Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass er seit 1987 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, mit dieser sowie den beiden 1989 und 1993 geborenen gemeinsamen Söhnen wie seinem Schwiegervater, der auch zu pflegen sei, zusammenlebe, sich bereits seit 1970 anfangs mit kleinen Unterbrechungen, in Deutschland befinde, bereits über 60 Jahre alt sei (geboren am 25.5.1952), gesundheitlich angeschlagen sei, sich in Österreich nicht mehr in einen Arbeitsprozess eingliedern könne, dort für Jahre nicht ohne seine Familie auskommen könne, seine gesamte wirtschaftliche Position in Österreich verlieren würde, keinerlei Bindung mehr zu Österreich habe, der Verlust des Aufenthaltsrechts in Deutschland sich als „zweite Strafe“ erweise und wegen der verhängten Führungsaufsicht die Gefahr einer Wiederholungstat - die tatsächlich nicht gegeben sei - von vornherein erheblich unwahrscheinlicher sei.

Dem gegenüber ist festzuhalten, dass das Landratsamt in seinem Bescheid vom 9. März 2009 die persönlichen Umstände des Klägers und sein Privatinteresse an einem weiteren Aufenthalt und Verbleib im Bundesgebiet gewürdigt und nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalts als nachrangig eingestuft hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Landratsamt habe bei seiner Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die persönlichen Belange des Klägers berücksichtigt sowie fehlerfrei gewertet und gewichtet. Es habe rechtsfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts den Vorzug gegenüber den privaten Belangen des Klägers eingeräumt. Die Behörde habe insbesondere die lange Dauer der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft des Klägers sehr wohl gesehen, die auch die zwölfjährige Inhaftierung überstanden habe. Sie habe Wege aufgezeigt, wie sich diese Lebensgemeinschaft nach der Aberkennung des Freizügigkeitsrechts aufrechterhalten lasse, sei es durch eine Übersiedlung der Familie nach Österreich, sei es durch Besuche und Telekommunikation während der auf fünf Jahre befristeten Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Zu seinem angeblich angegriffenen Gesundheitszustand habe der Kläger weder etwas glaubhaft gemacht, noch dargetan, was einer etwaigen erforderlichen Behandlung in Österreich entgegenstehen würde. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger zu keinem Mitglied seiner großen Herkunftsfamilie in Österreich noch Kontakt habe, so wäre dies auch kein Grund, seine Rückkehr dorthin als unzumutbar anzusehen. Insgesamt sei keinesfalls zu erkennen, dass die Folgen der Verlustfeststellung außer Verhältnis stünden zu dem mit ihr verfolgten Schutzzweck.

Damit wurden durch das Landratsamt und das Verwaltungsgericht die vorgetragenen privaten Interessen des Klägers auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Kenntnis genommen und angemessen bewertet. Insbesondere wurden die nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange des Klägers, nämlich die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zu seinem Heimatland zutreffend in die Abwägung eingestellt und rechtsfehlerfrei der Schutz der öffentlichen Sicherheit höher gewichtet als die berücksichtigungsfähigen gewahrten Interessen des Klägers.

Die verfügte Verlustfeststellung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG als unverhältnismäßig anzusehen. Folgend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07, BVerwG, U.v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - jeweils juris) und den maßgeblichen Kriterien seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, U.v.13.10.2011 - 41548/06 - juris) sind die persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie das öffentliche Interesse zutreffend abgewogen und gewichtet worden.

Nicht zu beanstanden ist auch, wenn das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid, der volkswirtschaftliche Schaden, der durch Kosten für Betreuungs- und Therapiemaßnahmen verursacht werde, sei beträchtlich, nicht als Verstoß gegen § 6 Abs. 6 FreizügG/EU wertete. Nach dieser Vorschrift dürfen die Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen, nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es handle sich ersichtlich nur um eine Aussage zu den Auswirkungen der vom Kläger begangenen und im Wiederholungsfall zu befürchtenden Verbrechen. Der Formulierung sei nicht zu entnehmen, dass die Aberkennung der Freizügigkeit der Einsparung von öffentlichen Leistungen dienen solle. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beklagtenvertreter haben zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, die Verlustfeststellung sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, etwa um Sozialleistungen zu sparen. Damit haben sie, soweit die diesbezügliche Aussage im Bescheid vom 9. März 2009 als Teil der Ermessensausübung anzusehen sein sollte, ihre Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässig klargestellt bzw. ergänzt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Januar 2014 (C-400/12 - juris). Der EuGH hat für Recht erkannt, dass Art. 28 Abs.3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG (auf dem § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU beruht), dahin auszulegen ist, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist (Rn. 24 ff.). Des Weiteren ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne der Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat (Rn. 33 ff.). Der Beklagte schließt daraus, der Kläger könne sich deshalb wegen seiner schon jahrelangen Inhaftierung zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung nicht auf den erhöhten Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen, die Verlustfeststellung sei vielmehr gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU bereits aus schwerwiegenden Gründen möglich. Der Kläger tritt dem entgegen. Es kann dahinstehen, ob durch die genannte Entscheidung des EuGH im vorliegenden Fall eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Jedenfalls ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wenn die Behörde und das Verwaltungsgericht dem Kläger zu dessen Gunsten den erhöhten Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zugebilligt haben und die Bejahung der danach für die Verlustfeststellung erforderlichen Voraussetzungen nicht zu beanstanden ist.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

a) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten entstehen einer Rechtssache durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Dies ist unter Würdigung der aufklärenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beurteilen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 33). Davon ausgehend bietet der Sachverhalt keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten. Die für die Beurteilung der Frage, ob gegen den Kläger rechtmäßig eine Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU ausgesprochen werden kann, erforderlichen Tatsachen haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht ermittelt.

b) Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt - insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts - die Durchführung des Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 16, 25, 27).

Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung erlaubt hier die Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ in Eyermann, a. a. O. Rn. 25). Da hier die von dem Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. Nr. 1 des Beschlusses) ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtlich nicht besonders schwierig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Verlustfeststellung gemäß Art. 28 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG i.V. mit § 6 FreizügG/EU sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den vorliegenden Fall geklärt (vgl. EuGH , U.v. 22.5.2012 - C 348/09, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - jeweils juris). Die Frage, ob die vom Kläger begangenen Straftaten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen sind, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH , U.v. 22.5.2012 a. a. O.), kann aufgrund der dem Senat vorgelegten behördlichen und gerichtlichen Akten geklärt werden. Dies gilt auch für die Beantwortung der Frage, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die eine Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (vgl. EuGH a. a. O.). Welche Erkenntnisse zur Kriminalprognose des Klägers erforderlich sind, insbesondere ob das psychiatrische Gutachten des Dr. B. vom 6. August 2009 Verwendung finden kann, lässt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 4.5.1990 - 1 B 82.89, B.v. 14.3.1997 - 1 B 63.97, B.v. 22.10.2008 - 1 B 5.08 -, B.v. 13.3.2009 - 1 B 20/08 - jeweils juris) beantworten.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit, vgl. insgesamt Happ in Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36, § 124a Rn. 72). Die Gründe dafür sind nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Eine solche Rechtsfrage hat der Kläger hier nicht aufgeworfen. Er hat vielmehr allgemein auf die möglichen erheblichen Folgen einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren für ihn und seine Familie hingewiesen. Damit hat er die unzweifelhaft gegebene Bedeutung des Rechtsstreits für ihn und seine Familie betont, ohne aber deren grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzulegen.

4. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die zum einen ausdrücklich beantragte und zum zweiten dem Gericht sich auch aufdrängende Begutachtung des Klägers nicht vorgenommen. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Ein Verfahrensbeteiligter kann regelmäßig nur dann mit Erfolg geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.1985 - 3 C 17.85 - Buchholz 310 § 108 Nr. 175). Daran fehlt es. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2001 - 6 B 6.01 - juris). Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Klägers wurde ausweisweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. April 2013 nicht gestellt. Nicht ausreichend ist, dass der Kläger im Schriftsatz vom 9. Januar 2013 zum Beweis der Tatsache, dass von ihm keinerlei Gefahren mehr ausgehen, die Bestellung eines Sachverständigen angeboten hat. Ein derartiges Beweisangebot stellt lediglich eine Anregung dar, die einen förmlichen, in der mündlichen Verhandlung zu stellenden (§ 86 Abs. 2 VwGO) Beweisantrag nicht ersetzt (BVerwG, B.v. 6.3.1995 - 6 B 81/94 - juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, zu der Frage der Wiederholungsgefahr ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist geklärt, dass die Feststellung der vom Kläger ausgehenden Sicherheitsgefahren ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden kann. Zur Beurteilung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedarf es nur in Ausnahmefällen - etwa bei der Begutachtung psychischer Erkrankungen - der Einholung eines Sachverständigengutachtens (BVerwG, B.v. 4.5.1990 - 1 B 82.89, B.v. 4.3.1997 - 1 B 63.97, 22.10.2008 - 1 B 5/08 - juris). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor. Auch war es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, das psychiatrische Gutachten des Dr. B. vom 6. August 2009 heranzuziehen. Dazu wird auf die Ausführungen unter Nr. 1 verwiesen. Ebenso wenig musste es sich für das Verwaltungsgericht aufdrängen, zur Frage der Gefahrenprognose den Sachverhalt durch die Einvernahme von Zeugen weiter aufzuklären. Ein Beweisantrag zur Zeugeneinvernahme wurde in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Es musste sich dem Verwaltungsgericht auch in Anbetracht der sonstigen Erkenntnisquellen nicht aufdrängen, gemäß der schriftsätzlichen Beweisanregung die Ehefrau des Klägers und dessen Bewährungshelfer als Zeugen zur Beurteilung der Gefährlichkeit und der Kriminalprognose des Klägers zu vernehmen.

Abzulehnen war auch das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers, denn der Zulassungsantrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bezug genommen wird auf die Ausführungen unter Nummern 1 bis 4.

Kosten des Zulassungsverfahrens: § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 04/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein im Jahre 1966 geborener türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
published on 10/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1964 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
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published on 07/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
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Annotations

(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 2 Absatz 4 und des § 5 Absatz 4 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden. Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn es sich um Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten handelt, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden. Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise auftreten, stellen keinen Grund für eine Feststellung nach Satz 1 dar.

(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden.

(5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer odermehrervorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.

(6) Die Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen, dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.

(7) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendigung nicht begründen.

(8) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene angehört werden. Die Feststellung bedarf der Schriftform.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.