Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2017 - Au 5 K 16.1560

published on 13/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2017 - Au 5 K 16.1560
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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2016 wird in Nr. 1 Satz 2 und in Nr. 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung sowie die Androhung eines Zwangsgeldes.

Die Klägerin betreibt seit dem 15. September 2016 eine Wettannahmestelle für Sportwetten in den Räumen im Erdgeschoss des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (... Str. ...).

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des am 16. Oktober 2015 in Kraft getretenen einfachen Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten „Beidseits der ... Str.“ der in § 4 zur Art der baulichen Nutzung in Abs. 1 ein Mischgebiet im Sinne von § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Nach § 4 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen sind insbesondere Vergnügungsstätten im Plangebiet unzulässig. Auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... und dessen Begründung wird verwiesen.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2012 (Gz.: ...) wurde dem damaligen Betreiber der Wettannahmestelle, der Firma ..., die Nutzungsänderung zur Errichtung einer Wettannahmestelle in den Erdgeschossräumen des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (... Str. ...) erteilt. In den im damaligen Verwaltungsverfahren vorgelegten Planunterlagen waren für die Wettannahmestelle keine Monitore vorgesehen. Im Übrigen wird auf den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2012 verwiesen. Die dem Bauvorhaben zugrunde gelegte und Bestandteil der Baugenehmigung gewordene Betriebsbeschreibung der ... vom 14. Mai 2012 führte explizit aus, dass keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten in der Wettannahmestelle installiert würden.

Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt wurden in der vorbezeichneten Wettannahmestelle acht Monitore angebracht.

Nach einem erfolgten Betreiberwechsel auf die Firma ... wurde diese mit Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 (Gz.: ...) aufgefordert, die abweichend von der am 18. Juli 2012 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Wettannahmestelle installierten acht Monitore bis spätestens 15. November 2014 zu entfernen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Gleichfalls wurde der Firma ... für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht.

Auf ein von der damaligen Betreiberin der Wettannahmestelle angestrengtes Verfahren einstweiligen Rechtschutzes hat das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 (Az.: Au 5 S. 14.1426) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 in Bezug auf die Nrn. 1 und 2 wiederhergestellt und in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung angeordnet. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Auf die Beschwerde der Beklagten wurde der vorbezeichnete Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2015 (Az.: 15 CS 15.9) abgeändert und der Antrag der damaligen Betreiberin der Wettannahmestelle abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Die ebenfalls gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 erhobene Anfechtungsklage (Az.: Au 5 K 14.1605) wurde mit Schreiben der Firma ... vom 16. September 2015 zurückgenommen und das Verfahren mit Gerichtsbeschluss vom 21. September 2015 eingestellt.

Nach Abschluss der vorbezeichneten Rechtsstreitigkeiten wurden die installierten Monitore zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt beseitigt.

Bei einer Baukontrolle im Sommer 2016 wurde von Seiten der Beklagten festgestellt, dass in der Wettannahmestelle erneut Monitore bzw. Wettterminals installiert wurden.

Am 15. September 2016 erfolgte die Gewerbeummeldung auf die jetzige Klägerin.

Dieser wurde mit Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2016 untersagt, die im Bescheid vom 18. Juli 2012 als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen. Zu diesem Zweck sind das installierte Wettterminal an der westseitigen Außenmauer sowie die vier weiteren installierten Monitore bis spätestens 28. Oktober 2016 zu entfernen (Nr. 1). Hierfür wurde in Nr. 2 die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde der Klägerin in Nr. 3 ein Zwangsgeld je Monitor bzw. Wettterminal in Höhe von 2.000,00 EUR zur Zahlung angedroht.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass bei einer Kontrolle am 4. Oktober 2016 festgestellt worden sei, dass die Monitore bzw. Wettterminals nicht entfernt worden seien. Die Nutzungsuntersagung beruhe auf Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Danach könne die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden, diese Nutzung untersagen. Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung sei regelmäßig die formelle Illegalität des Vorhabens ausreichend, d.h. eine Nutzung ohne Baugenehmigung. Die gegenständliche Nutzung sei formell illegal, da eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliege. Das Vorhaben sei im Jahr 2012 ausdrücklich nur aufgrund der Ausgestaltung gemäß der eingereichten Betriebsbeschreibung bauaufsichtlich genehmigt worden, da es sich unter dieser Voraussetzung nicht um eine Vergnügungsstätte handle. Eine der elementaren Voraussetzungen sei dabei gewesen, dass keine Monitore errichtet werden dürften, um die Besucher der Wettannahme nicht zu einem längeren Verweilen zu animieren. Bei der aktuellen Baukontrolle sei festgestellt worden, dass neben den installierten Monitoren bzw. dem Wettterminal (beides mit aktuellen Wettquoten) auch ein Kaffee- und Getränkeautomat aufgestellt worden sei, was eindeutig als Beleg für einen längeren Aufenthalt zu werten sei. Die Einrichtung sei deshalb als Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros zu qualifizieren. Es sei zwischen Wettannahmestellen und Wettbüros zu unterscheiden. Wettbüros seien als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienten. Darunter fielen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden, dem Wettbüro und dem Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen würden, wobei es sich um Sportwetten bzw. Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handle. Hinzu komme, dass die Räumlichkeiten durch die Anbringung von Bildschirmen die Gelegenheit bieten würden, Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen. Dabei reiche für die Annahme einer Vergnügungsstätte schon die Möglichkeit aus, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quoten und Ergebnisse live zu verfolgen. Das Bereitstellen von Sitzgelegenheiten, Speisen bzw. Getränken seien dabei nur weitere Indizien für den Verweilcharakter, aber nicht zwingend erforderlich. Eine Vergnügungsstätte, wie sie aktuell betrieben werde, sei nicht genehmigungsfähig, da diese den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... widerspreche. Die Androhung der Zwangsgelder beruhe auf Art. 29 ff. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 7. Oktober 2016 wird ergänzend verwiesen.

Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 7. November 2016 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2016 aufzuheben.

Zur Begründung ist mit Schriftsatz vom 22. März 2017 vorgetragen, dass die Beklagte weiterhin auf dem Standpunkt stehe, dass alleine durch die SB-Terminals eine Vergnügungsstätte („Wettbüro“) entstehen würde. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liege in der aktuellen Konstellation keine Vergnügungsstätte (mehr) vor, da ohne Live-Wetten-Angebote nicht einmal die Möglichkeit der Mitverfolgung bestehe. Nur die Vermittlung von Live-Wetten in einer Wettvermittlungstelle überschreite die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Auch gehe die Beklagte gegen SB-Terminals im Toto-/Lotto/ODDSET-Annahmestellen, die ebenfalls nicht als Vergnügungsstätte genehmigt seien, nicht vor. Für die Klägerin seien die SB-Wettterminals betriebsentscheidend. Sie seien von existenzieller Bedeutung. In der vorliegenden Konstellation bestehe keine Möglichkeit der Verfolgung von Live-Wetten. Es gebe keine Möglichkeit mehr, über Wandmonitore ausgestrahlte aktuelle Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und es gebe auch keine Möglichkeit mehr, noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 22. März 2017 im Verfahren Au 5 K 16.1560 wird verwiesen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen.

Am 13. April 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.

Soweit sich die Klage gegen den in Nr. 2 des mit der Klage angegriffenen Bescheides der Beklagten vom 7. Oktober 2016 angeordneten Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung in Nr. 1 des Bescheides richtet, ist die Klage bereits unzulässig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, gestützt auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nicht im Wege der hier erhobenen Anfechtungsklage aufgehoben werden. Insoweit steht der Klägerin ausschließlicher gerichtlicher Rechtsschutz über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Seite. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin einen derartigen Antrag im streitgegenständlichen Verfahren nicht gestellt hat.

1. Die Klage ist zulässig, soweit sie sich gegen die Nrn. 1 und 3 bis 5 des angefochtenen Bescheides richtet.

2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.

a) Die in Nr. 1 Satz 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 7. Oktober 2016 verfügte Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, wenn Anlagen in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist regelmäßig die formelle Illegalität des Vorhabens ausreichend, das heißt eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 282). Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vereinbarkeit eines bestimmten Vorhabens bzw. einer bestimmten Nutzung mit dem öffentlichen Baurecht vor dessen tatsächlicher Realisierung in einem geordneten Genehmigungsverfahren geprüft wird und außerdem vermieden wird, dass sich derjenige, der eine ungenehmigte Nutzung aufnimmt, ungerechtfertigte Vorteile gegenüber gesetzestreuen Bürgern verschafft.

Etwas anderes gilt nur, wenn eine materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich gegeben ist. Dann ist eine dennoch erfolgte Nutzungsuntersagung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft (vgl. Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 76 Rn. 282).

aa) Die gegenständliche Nutzung ist formell illegal, da eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt.

Eine Nutzungsänderung, die zu einer erneuten Genehmigungspflicht führt, setzt voraus, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer jeden Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und dass für die geänderte Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung (BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - juris). Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i.S.d. Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt vor, wenn der Anlage wenigstens teilweise eine neue Zweckbestimmung gegeben wird und die Änderung baurechtlich relevant ist (BayVGH, U.v. 18.5.1982 - 1 B-179-79 - BayVBl 1983, 656). Der bauordnungsrechtliche Begriff der Nutzungsänderung stimmt mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Baugesetzbuch (BauGB) überein (BVerwG, U.v. 11.11.1988 - 4 C 50/87 - NVwZ-RR 1989, 340). Eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt auch bei einem Vorhaben vor, durch dessen Verwirklichung die bisherige Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (BVerwG. U.v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166).

Nach den von der Beklagten durchgeführten mehrfachen Baukontrollen im Sommer 2016 bzw. am 2. Februar 2017 hat die Klägerin in der streitgegenständlichen Betriebsstätte mindestens drei Wettterminals aufgestellt, die zum Zeitpunkt der Baukontrollen im Betrieb waren und auf denen bewettbare Sportereignisse mit Zeitpunkt der Veranstaltung und den jeweiligen Wettquoten angezeigt wurden. Ebenfalls wurden Live-Quoten gezeigt. Laut den in den Geschäftsräumen ausliegenden Wettprogrammen wurden Live-Wetten der Firma ... angeboten. Die Anbringung von Wettterminals, an denen Live-Wetten jedenfalls zum erweiterten Angebot gehören, rechtfertigt die Einstufung eines Bauvorhabens als genehmigungspflichtige Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Dabei wird zwischen sogenannten „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinne fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzukommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774).

Dabei reicht für die Annahme einer Vergnügungsstätte schon die Möglichkeit aus, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quoten und Ergebnisse live zu verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24). Dies ergibt sich aus dem Konzept, dass ein Wettbüro in dieser Form es ermöglicht, während laufender Sportereignisse auf diese zu wetten und insbesondere auf eine Reihe von bestimmten Ereignissen nacheinander zu wetten. Daraus begründen sich der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Das Bereitstellen von Sitzgelegenheiten, Speisen und Getränken und von weiteren Unterhaltungsangeboten wie Fernsehbildschirmen und Unterhaltungsspielen sind dabei nur weitere Indizien für den Verweilcharakter, dafür aber nicht zwingend erforderlich (BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24). Damit ist im vorliegenden Fall aufgrund der Vermittlung von Live-Wetten über die Wettterminals im Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine Nutzung der Betriebsstätte als Vergnügungsstätte gegeben.

Die Größe bzw. Nutzfläche des Betriebes führt hierbei nicht zu einer anderen Einschätzung. Dieses Kriterium spielt eine Rolle bei der Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Der Begriff der Vergnügungsstätte selbst ist dagegen nicht an eine bestimmte Größe oder Nutzfläche gebunden (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774, juris Rn. 15).

Damit ist die untersagte Nutzung formell rechtswidrig, da sich die Nutzung der Betriebsstätte als Vergnügungsstätte nicht mehr im Rahmen der Variationsbreite der genehmigten Nutzung als „Errichtung einer Wettannahmestelle“ bewegt. Diese Nutzungsänderung ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Eine verfahrensfreie Nutzungsänderung nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO kommt nicht in Betracht, da für eine Vergnügungsstätte eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung als für eine gewerbliche Nutzung als reine Wettannahmestelle vorzunehmen ist.

bb) Die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine Vergnügungsstätte stellt sich auf dem gegenständlichen Grundstück als bauplanungsrechtlich unzulässig dar.

Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes, soweit diese reichen, im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB. Vorliegend wurden nach den textlichen Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes Nr. 279 der Beklagten „Beidseits der A. Straße“ gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung zur Art der baulichen Nutzung Vergnügungsstätten im Wege der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 5 bzw. Abs. 6 BauNVO bauplanungsrechtlich im festgesetzten Mischgebiet (§ 6 BauNVO) ausgeschlossen. Der bauplanungsrechtliche Ausschluss von Vergnügungsstätten im Wege der Feinsteuerung begegnet keinen Bedenken. Solche wurden auch von Seiten der Klägerin nicht vorgebracht. Aufgrund des generellen Ausschlusses von Vergnügungsstätten im Plangebiet scheidet eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung des Vorhabens als Vergnügungsstätte (Wettbüro bzw. Wettvermittlungsstätte) aus. Im Übrigen sprechen bereits die aufgezeigten Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einer bloßen Wettannahmestelle als sonstiger Gewerbebetrieb und einer Wettvermittlungsstelle (Wettbüro) als Vergnügungsstätte, die in wesentlichen Teilen vom jeweiligen Wettangebot abhängen, gegen eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit. Aus diesen Gründen begegnet die ausgesprochene Nutzungsuntersagung der Räume als Vergnügungsstätte, die insoweit auch lediglich der vorgegebenen planungsrechtlichen Situation Rechnung trägt, keinen rechtlichen Bedenken. Die Klage war daher insoweit abzuweisen.

b) Die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des installierten Wettterminals an der westseitigen Außenmauer sowie der vier weiteren installierten Monitore stellt sich hingegen als rechtswidrig dar und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

aa) Eine derartige Beseitigungsanordnung von Bildschirmen (Monitoren; wandseitig befestigte Wettterminals) bzw. sonstigen Wettterminals im Rahmen einer Nutzungsuntersagung kann grundsätzlich auf die Rechtsgrundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden.

Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung vor, wird der Zweck der Untersagungsverfügung zwar regelmäßig durch ein schlichtes Unterlassen im Sinne eines Aufgebens des bisherigen rechtswidrigen Nutzungsverhaltens erfüllt. In diesen Fällen erschöpft sich der Regelungsinhalt einer Nutzungsuntersagung im Grundsatz in einem bloßen Unterlassen des rechtswidrigen Verhaltens. Anordnungen, die darüber hinaus auch ein positives Tun, z.B. die Entfernung bestimmter Gegenstände, verlangen, können in diesen Fällen grundsätzlich nicht auf die Rechtsgrundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden. Eine Nutzungsuntersagung kann jedoch ausnahmsweise dann die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalten, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. In einem solchen Fall kann die Anordnung, bestimmte Gegenstände zu entfernen, deshalb eine Nutzungsuntersagung im engeren Sinne sein, die auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden kann (BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - BayVBl 2008, 629). Damit ist eine derartige Beseitigungsanordnung im Rahmen einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich möglich.

Vorliegend ist jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten in den Bescheidsgründen - die Beseitigung der Wettterminals kein erforderliches Mittel, um die Untersagung der Nutzung der gegenständlichen Betriebsstätte als Vergnügungsstätte durchzusetzen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die von der Beklagten angeordnete Beseitigung sämtlich vorhandener Wettterminals, sei es in Gestalt von an der Wand befestigten Bildschirmen (Monitoren), sei es als separat aufgestelltes Wettterminal unverhältnismäßig ist, da der Klägerin auch mit der vorhandenen Hardware ein bauplanungsrechtlich zulässiger Betrieb einer bloßen Wettannahmestelle, wie es der ursprünglichen Genehmigung vom 18. Juli 2012 entspricht, möglich ist. Entscheidend für die Abgrenzung von Wettvermittlungsstelle/Wettbüro und bloßer Wettannahmestelle ist das jeweilige Wettangebot. Entscheidender Umstand ist hierbei die Möglichkeit der Vermittlung von Live-Wetten (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 ff., juris Rn. 23).

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten glaubwürdig versichert (vgl. E-Mail vom 23. November 2016), dass die Klägerin die An-Abschaltung der Live-Wetten nicht selbst steuern kann. Vormals angebotene Live-Wetten seien jedoch dauerhaft abgeschaltet. Weiter hat die Klägerin nachgewiesen, dass, sofern man den auf den Wettterminals zwar weiterhin vorhandenen Button „Live-Wetten“ anwählt, den jeweiligen Spielern mitgeteilt wird, dass die Live-Wette an diesem Standort nicht zugelassen ist. Diese Erklärungen der Klägerin im laufenden Verfahren entsprechen auch den Feststellungen der Kontrolle der Ordnungsbehörde der Beklagten vom 2. Februar 2017 (vgl. hierzu Aktenvermerk vom 8. Februar 2017). Hierbei wurde von Seiten der Ordnungsbehörde festgestellt, dass die Abgabe von Live-Wetten an den nach wie vor vorhandenen drei Wettterminals nicht möglich gewesen sei. Dies sei durch Testwetten zuverlässig überprüft worden. Mit der von der Klägerin versicherten dauerhaften Abschaltung der Live-Wetten an den nach wie vor vorhandenen Wettterminals fehlt es nach Auffassung der Kammer an einem von der Beklagten angenommenen Charakter der gegenständlichen Wettannahmestelle als Vergnügungsstätte. Dies gilt ungeachtet des nach wie vor vorhandenen Kaffee- und Getränkeautomaten. Auch insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2017 erklärt, diese Geräte umgehend zu beseitigen.

Der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfällt, wenn das jeweilige Wettangebot - dauerhaft gesichert - in der Form beschränkt wird, dass es dem jeweiligen Spieler nicht mehr möglich ist, in der jeweiligen Wettannahmestelle Live-Wetten abzugeben. Vor diesem Hintergrund stellt die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot bzw. der technische Ausschluss von derartigen Wettangeboten ein milderes, aber gleich effektives Mittel zur Sicherung der zulässigerweise ausgesprochenen Nutzungsuntersagung dar. Auch verhält es sich nach den Erklärungen der Klägerin gerade nicht so, dass die Klägerin als Wettvermittlerin technisch in der Lage wäre, ihr Wettangebot gewissermaßen jederzeit kurzfristig durch Knopfdruck zu modifizieren. Nach den glaubwürdigen Aussagen des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung habe es zwei Tage gedauert, bis die Software so eingestellt worden sei, dass Live-Wetten in der streitgegenständlichen Einrichtung ausgeschlossen werden konnten. Darüber hinaus ist die Klägerin bereit, eine entsprechende Erklärung abzugeben, dass der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle keine Software zur Verfügung gestellt wird, die das Angebot von Live-Wetten vorsieht. Mit der vorgenommenen technischen Ausstattung der Wettterminals und den hiermit verbundenen Erklärungen der Klägerin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt hinsichtlich der Kontrollmöglichkeiten jedoch nicht von regulären Nutzungsuntersagungen, deren Einhaltung das Bauordnungsamt der Beklagten in gleicher Weise zu überprüfen hat. Auch nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es der Beklagten im Vollzug der Nutzungsuntersagung nur dann nicht zuzumuten, die Betriebsräume ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore/Wettterminals eingeschaltet sind oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, wenn die jeweilige Betreiberin nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - a.a.O.). Nichts anderes kann gelten, wenn zu den Erklärungen des jeweiligen Betreibers, zu deren Abgabe die Klägerin bereit ist, eine als glaubwürdig zu beurteilende technische Beschränkung des jeweiligen Wettangebots vorgenommen wird.

Vorliegend hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass an den noch installierten Wettterminals die Abgabe von Live-Wetten dauerhaft ausgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund wäre es nach Auffassung der Kammer unverhältnismäßig, der Klägerin mit der Beseitigung sämtlicher noch vorhandener Wettterminals die Möglichkeit zu nehmen, ihr übriges Wettangebot über die Wettterminals vorzuhalten. Eine derartige Form des Wettangebots ist mittlerweile technischer Standard und wird auch von zweifellos zulässigen Lotto-Einrichtungen sowie sonstigen staatlichen Wettanbietern genutzt. Da entscheidender Umstand für die Abgrenzung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte oder als bloße Wettannahmestelle das jeweilige den Spielern zur Verfügung gestellte Wettangebot ist, kann bei entsprechender Beschränkung des Wettangebots - Verzicht auf Live-Wetten - die streitgegenständliche Einrichtung genehmigungskonform als bloße Wettannahmestelle betrieben werden und damit bauplanungsrechtlich als sonstiger Gewerbebetrieb Bestand haben. Die von der Beklagten geforderte vollständige Beseitigung der installierten Monitore/Wettterminals ist für den dauerhaften Ausschluss einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Vergnügungsstätte hingegen nicht erforderlich. Hierfür genügt die dauerhaft gesicherte Beschränkung des jeweiligen Wettangebots, wie sie die Klägerin im Verfahren angeboten und auch nachgewiesen hat. Die Anordnung der vollständigen Beseitigung in Nr. 1 Satz 2 des Bescheides verstößt daher gegen das Übermaßverbot und war deshalb antragsgemäß aufzuheben.

Im Übrigen bleibt gegen die angeordnete Beseitigungsanordnung einzuwenden, dass im streitgegenständlichen Bescheid von der Klägerin die Beseitigung von ursprünglich fünf Wettterminals gefordert wurde, bei der durchgeführten Kontrolle am 2. Februar 2017 jedoch in der streitgegenständlichen Wettannahmestelle lediglich noch drei Wettterminals installiert gewesen sind. Insoweit bleibt zu Lasten der Beklagten ebenfalls unklar, ob die Klägerin nicht bereits der angeordneten Beseitigung in teilweisem Umfang nachgekommen ist. Die Klärung dieser Frage hat die Beklagte hingegen unterlassen, wie die unveränderte Aufrechterhaltung der Verpflichtungen der Klägerin aus dem Bescheid vom 7. Oktober 2016 zeigt.

c) Dementsprechend erweist sich auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig, da diese maßgeblich an die Beseitigung der Monitore/Wettterminals anknüpft. Der Klägerin wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR je Monitor bzw. Wettterminal zur Zahlung angedroht. Aufgrund der unmittelbaren Verknüpfung von Nutzungsuntersagung und diese sichernde Beseitigungsanordnung kann die Zwangsgeldandrohung auch nicht für den Fall eines bloßen Verstoßes gegen die Nutzungsuntersagung bestehen bleiben, selbst wenn diese an sich rechtmäßig ist. Antragsgemäß war daher auch Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 7. Oktober 2016 aufzuheben.

d) Die Regelung zur Kostentragung und die Festsetzung der Kosten in Nrn. 4 und 5 des Bescheides begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Gebührenfestsetzung erscheint für die ausgesprochene Nutzungsuntersagung der Einrichtung als Vergnügungsstätte angemessen. Einwände hiergegen hat die Klägerin auch nicht erhoben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entsprechend den Quoten ihres Unterliegens haben die Klägerin und die Beklagte die Kosten des Verfahrens anteilig zu tragen.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe I. Mit ihrem Antrag im eins
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Annotations

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.