Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Mai 2018 - M 8 E 18.1233

published on 16/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Mai 2018 - M 8 E 18.1233
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt die Antragstellerin die Erteilung einer vorläufigen Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle ohne Aufenthaltscharakter und ohne Verweilmöglichkeit in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf dem streitgegenständlichen Anwesen …-Straße 34, Fl.Nr. …, Gemarkung …, hilfsweise die Duldung der entsprechenden Nutzung.

Es besteht ein qualifizierter Bebauungsplan mit Nr. … vom 15. November 2005 für das streitgegenständliche Grundstück. Für das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. … wurde das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO für den Neubau von 39 Wohnungen, acht Reihenhäusern und einer Gewerbeeinheit – den streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens …-Straße 34 – mit Tiefgarage im Jahr 2011 durchgeführt. Die streitgegenständlichen Räumlichkeiten befinden sich in der nordwestlichen Ecke des Anwesens …-Str. 34 und verfügen laut den damals eingereichten Plänen über eine Fläche von 34,07 m²; sie wurden als „Laden/Praxis/Gemeinschaft/Büro“ bezeichnet.

Das Erdgeschoss der Räumlichkeiten ist mit einem als „Lager“ bezeichneten Raum mit angegebener Fläche von 59,77 m² unterkellert, der von den erdgeschossigen Räumlichkeiten aus über eine Treppe zugänglich ist.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2017 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die Nutzung des Erdgeschosses des streitgegenständlichen Anwesens als Wettbüro unverzüglich, spätestens eine Woche ab Zustellung der Verfügung, zu unterlassen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diese Verfügung hatte keinen Erfolg und wurde mit Beschluss vom 18. Juli 2017 (M 8 S 17.1962) abgelehnt. Zur Begründung verwies das Gericht im Wesentlichen auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung. Das Hauptsachverfahren (M 8 K 17.1963) wurde nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 19. April 2018 eingestellt.

Am 24. Juli 2018 (Eingangsdatum) beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Ladengeschäft zum Verkauf von Sportwetten. Aus den Betriebsbeschreibungen vom 21. Juli 2017, 23. August 2017 und 20. Oktober 2017 geht hervor, dass eine Annahmestelle für Sportwetten geplant ist. Kunden sollen den Laden zur Abgabe und zur Ausarbeitung ihrer Wetten aufsuchen. Die Öffnungszeit beträgt 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr (an Feiertagen geschlossen). Es soll keine Bewirtung mit Speisen und Getränken erfolgen.

Zum Ausfüllen der Wettscheine stünden nur Stehtische zur Verfügung; Sitzgelegenheiten würden fehlen.

Die Wettquoten und -ergebnisse würden auf vier Wandmonitoren angezeigt. Sportereignisse würden dort ebenso wenig wie Live-Wetten, Live-Quoten oder Live-Zwischenergebnisse anzeigt, was technisch durch Anpassung der Software über den externen Betreiber mit verbindlichem Nachweis sichergestellt werde.

Die Antragstellerin ließ durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. März 2018, beim Verwaltungsgericht München am 13. März 2018 eingegangen, Klage auf Erteilung der Baugenehmigung erheben. Die Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 18.1236 geführt.

Mit demselben Schriftsatz beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, im Rahmen eines Eilverfahrens die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle ohne Aufenthaltscharakter und ohne Verweilmöglichkeit in der …-Straße 34 in … zu erteilen,

hilfsweise im Rahmen eines Eilverfahrens die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Nutzung als Wettannahmestelle ohne Aufenthaltscharakter und ohne Verweilmöglichkeit in der …-Straße 34 in … durch die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu dulden.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten im Wesentlichen aus, dass ein Anordnungsanspruch gegeben sei, da der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle zustehe. Es sei nach jeglicher bisher ergangenen Rechtsprechung nicht von einer Vergnügungsstätte auszugehen: Nachweislich würden keine Live-Wetten angeboten, es gäbe keine Mitverfolgungsmöglichkeit von Sportveranstaltungen und es solle keine Monitore geben. Der Betrieb als Ladengeschäft bzw. sonstiger Gewerbebetrieb sei ohne weiteres baurechtlich zulässig.

Ein Anordnungsgrund liege vor, da der Antragstellerin eine akute Existenzbedrohung drohe. Sie bezahle seit geraumer Zeit Miete sowie Nebenkosten für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten und habe Personalkosten zu tragen; insgesamt bestehe eine monatliche Belastung in Höhe von 3.700 €. Die Reserven der Antragstellerin seien in voraussichtlich zehn Monaten verbraucht. Eine Aufhebung des Mietvertrages wäre mit einer endgültigen Aufgabe des Standortes verbunden; zudem sei fraglich, ob dies überhaupt möglich sei. Der nicht wiedergutzumachende Schaden durch die dann verlorenen Investitionen der Antragstellerin beliefe sich in diesem Fall auf ca. 100.000 €. Die Existenzgefährdung könne nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden.

In der Rechtsprechung sei nicht geklärt, ob eine vorläufige Erteilung einer Baugenehmigung in Betracht komme. Hier sei eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich. Die bloße Nutzungsänderungsgenehmigung sei anders zu beurteilen, als die Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Gebäudes. Der Antragstellerin werde ihrem Antrag entsprechend allenfalls eine temporäre Aufnahme der Nutzung ermöglicht. Zudem würden der Antragstellerin irreparable Nachteile durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren drohen. Es liege ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vor, weil die Versagung der Genehmigung offensichtlich rechtswidrig und schikanös sei. Folglich lasse sich hier mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit das Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussehen.

Im Hinblick auf den Hilfsantrag bedürfe es überhaupt keiner vorläufigen Baugenehmigung, weshalb offensichtlich keine Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sei.

Mit Bescheid vom 28. März 2018 (Az.: …*), ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte, lehnte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 27. Juli 2017 nach Plan-Nr. … ab.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass der Bauantrag abzulehnen sei.

Laut Plandarstellung solle eine Theke mit einem Stuhl untergebracht werden und laut Betriebsbeschreibung vom 25. Oktober 2017 sollten Stehtische und vier Wandmonitore installiert werden, die jedoch im Eingabeplan nicht dargestellt seien. Der Bauantrag sei als Antrag auf Genehmigung eines Wettbüros – und somit einer Vergnügungsstätte – auszulegen. Dem Bauantrag fehlten konkretisierende Angaben zu den angebotenen Wettmöglichkeiten und zur Ausstattung des Betriebes; eine Nutzung als Vergnügungsstätte sei daher nicht ausgeschlossen. Für den geplanten Betrieb eines Wettbüros spreche, dass am 27. März 2018 die Räumlichkeiten wie eine klassische Franchise-Filiale der Firma … ausgestaltet gewesen seien und somit ohne weitere Umbaumaßnahmen eine Wettbüro Nutzung umgehend wie zuvor erfolgen könne. Insbesondere seien auch Monitore derzeit vorhanden. Ein Nachweis, dass durch eine Anpassung der Software technisch sichergestellt werden könne, dass die Anzeige von Liveereignissen nicht möglich sei, sei nicht erbracht worden, könnte aber auch nicht mit vertretbarem Aufwand kontrolliert werden. Zudem sei das Aufstellen von …-Wettterminals nicht ausgeschlossen worden. Die Besucher der gegenständlichen Räumlichkeiten können die Livewetten auch beim gemeinsamen Verweilen in den gegenständlichen Räumlichkeiten über die Sportwetten-App von Tipico verfolgen. Der Antragsgegnerin sei kein Wettbüro bekannt, welches sich auf eine reine Ladennutzung beschränke. Insgesamt erschließe sich der Antragsgegnerin der Nutzen und die Wirtschaftlichkeit der angeblich begehrten Ladennutzung nicht.

Im Übrigen sei nicht bekannt, was in dem beantragten Lager im Kellergeschoss untergebracht werden solle. Die geplanten Öffnungszeiten gingen über die üblichen Ladennutzungszeiten hinaus.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2018 beantragte die Antragsgegnerin,

den Eilantrag abzulehnen.

Zur Begründung verwies sie unter Darlegung der Vorgeschichte im Wesentlichen auf den Bescheid vom 28. März 2018.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2018 ergänzten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ihren Vortrag im Hinblick auf den ergangenen Bescheid vom 28. März 2018. Insbesondere gehen die Bevollmächtigten auf die Entscheidung des VG Augsburg vom 13. April 2017 (Au 5 K 16.1560 – juris) ein. Im Übrigen sei der Bauantrag hinreichend bestimmt; die beantragte Nutzung sei nicht bloß vorgeschoben, sondern tatsächlich beabsichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren (M 8 K 18.1236) verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO).

2. Die Antragstellerin hat in Hinblick auf den Hauptantrag bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da ihr kein Anspruch auf Erteilung einer (vorläufigen) Baugenehmigung für die Nutzungsänderung zusteht.

2.1 Für die Nutzungsänderung ist gemäß Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) eine Baugenehmigung erforderlich, da der Tatbestand des Art. 57 Abs. 4 BayBO nicht einschlägig ist (vgl. hierzu bereits VG München, B.v. 18.7.2017 – M 8 S 17.1962 – juris Rn. 43 ff.) und die Antragstellerin keine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO beantragt hat.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da kein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO einschlägig ist, ist der Prüfumfang nach Art. 59 Satz 1 BayBO maßgeblich.

2.2 Die vorgelegten Bauvorlagen sind keine geeignete Entscheidungsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung.

2.2.1 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen.

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 – M 8 SN 17.4766 – juris Rn. 57).

2.2.2 Dies zugrunde gelegt, kann insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens anhand der Bauvorlagen nicht beurteilt werden.

Für das streitgegenständliche Anwesen ist im Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 Baugesetzbuch (BauGB), § 9a BauGB, § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO 1990), § 4 BauNVO 1990 festgesetzt (WA 6.1; vgl. planerische Darstellung sowie § 5 der textlichen Darstellung). § 5 Abs. 2 des Bebauungsplans legt fest, dass im WA 6.1 in den Erdgeschossen an den Kreuzungsbereichen der öffentlichen Verkehrsflächen nur Nichtwohnnutzungen zulässig sind.

Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben offensichtlich um keine Wohnnutzung, ob das Vorhaben aber mit § 4 BauNVO 1990 vereinbar ist (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990), lässt sich nicht anhand der Bauvorlagen klären.

2.2.2.1 Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als Laden bzw. Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i.S.v. §§ 2 bis 4a BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird in der Folge zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 23 m.w.N.).

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist anerkannt, dass unter Wettbüros in diesem Sinn Räumlichkeiten fallen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 7; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 – 10 B 1.14 – juris Rn. 42; OVG NW, B.v. 14.2.2014 – 2 A 1181/13 – juris Rn. 14 m.w.N.).

Allein die Vermittlung von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle mit Monitoren, die ein Verfolgen aktueller Spielstände o.ä., auf die gewettet werden kann, ermöglicht, überschreitet nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schon die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die durch das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Dass es an Sitzgelegenheiten fehlt, hindert nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen ist ebenso wie das Bereitstellen von Getränken ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris Rn. 15).

2.2.2.2 Anhand der Darlegung dieser differenzierten Rechtsprechung, die entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens abstellt, wird deutlich, dass für die Abgrenzung von „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ eindeutige, vollständige und widerspruchsfreie Bauvorlagen erforderlich sind. Diese liegen hier nicht vor.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Grundrisspläne für das Erdgeschoss und das Kellergeschoss nicht eingenordet sind.

Zudem wird weder aus ihnen, noch aus den weiteren Bauvorlagen ersichtlich, wo sich die vier Wandmonitore befinden sollen. Entgegen des Vortrags der Bevollmächtigten der Antragstellerin sehen die Betriebsbeschreibung allesamt die Anbringung von Wandmonitoren – vier Stück gemäß der Betriebsbeschreibung vom 25. Oktober 2017 – vor, auf denen jedenfalls die Wettquoten und -ergebnisse angezeigt werden sollen. Der genaue Standort bleibt jedoch unklar.

Gleiches gilt für die Stehtische, deren Anzahl auch nicht angegeben wird. Nicht erkennbar ist zudem, was der rechteckige Bereich an der (wohl) südlichen Wand des Erdgeschosses darstellen soll.

Die Aufstellung von Wett-Terminals ist dagegen eindeutig nicht Gegenstand des Bauantrags.

Entscheidend ist jedoch, dass aufgrund der Bauvorlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibungen, nicht hinreichend ausgeschlossen wird, dass Live-Wetten angeboten werden. Dies ist jedoch – wie aufgezeigt – ein wesentliches Kriterium für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die Beurteilung von „Wettannahmestellen“ bzw. „Wettbüros“ (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris Rn. 17).

Allein die Festlegung durch die Betriebsbeschreibungen – zuletzt durch die Betriebsbeschreibung vom 25. Oktober 2017 –, dass Sportereignisse, Live-Wetten, Live-Quoten oder Live-Zwischenergebnisse auf den Monitoren nicht angezeigt werden, genügt nicht. Es ist der Antragsgegnerin im Vollzug der Baugenehmigung nicht zuzumuten, die Räume der Antragstellerin ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris Rn. 23). Angesichts der Gesamtumstände – eine jedenfalls formell illegale Nutzung als Wettbüro durch die Antragstellerin erfolgte in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten (vgl. VG München, B.v. 18.7.2017 – M 8 S 17.1962 – juris); die dazugehörige Einrichtung und Ausstattung befindet nach wie vor in/an den Räumlichkeiten (vgl. Bl. 30 ff. der Behördenakte) – ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin trotz der Betriebsbeschreibungen die vorgelegten Bauvorlagen für ungenügend hält. Im konkreten Fall kann sie deshalb weitere Nachweise verlangen, die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind, § 1 Abs. 3 BauVorlV. Diese umfassen insbesondere eine Erklärung, dass es für die Antragstellerin technisch ausgeschlossen ist, die von ihr verwendete Wettsoftware selbst so einzustellen, dass Live-Wetten möglich sind. Abzugeben wäre diese Erklärung durch den Franchise-Geber, den Hardbzw. Software-Betreiber oder die Person, die rechtlich zur Einstellung der Software befugt ist und tatsächlich dazu in der Lage ist. Ein solcher Nachweis wurde in der Betriebsbeschreibung vom 23. August 2017 zwar angekündigt, der Antragsgegnerin jedoch nicht vorgelegt.

Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. April 2017 (Au 5 K 16.1560 – juris) ergibt sich vor diesem Hintergrund kein anderes Ergebnis. Im Gegensatz zu dieser Entscheidung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Monitore nicht jederzeit und mit nur unerheblichem Aufwand auf eine Anzeige von Live-Wetten umstellen kann. Es liegt den Bauvorlagen auch keine Erklärung des Franchise-Gebers bzw. des Hardbzw. Software-Betreibers vor, dass für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten das „Live-Wetten“-Angebot abgeschaltet werden wird.

3. Auch ein Anordnungsgrund ist in Hinblick auf den Hauptantrag nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands – wie hier durch Erteilung einer vorläufigen Baugenehmigung – zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein Anordnungsgrund liegt also vor, wenn es für die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen unzumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 26). Aufgrund des Erfordernisses der Glaubhaftmachung dieses Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 902 Abs. 2 ZPO) genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit als Maß der richterlichen Überzeugung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 51).

Vorliegend ist zwar durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellerin glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin erhebliche finanzielle Einbußen drohen, solange nicht über ihren Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren entschieden worden ist.

Jedoch ist ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Anbetracht der Gesamtumstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar. Denn die Antragstellerin hat formell illegal ein Wettbüro betrieben und ist in Hinblick darauf Verbindlichkeiten eingegangen – z.B. Miet- und Arbeitsverträge mit Entgeltzahlungsverpflichtungen – und hat Investitionen im Hinblick auf die streitgegenständlichen Räumlichkeiten getätigt. Angesichts der Tatsache, dass sie nicht wissen konnte, ob sie für ihre Nutzung die baurechtliche Zulassung in Gestalt einer Baugenehmigung erhält, ist nicht ersichtlich, warum deshalb eine Dringlichkeit im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestehen solle. Ein bewusst rechtswidriges (Vor-)Verhalten kann nicht dazu führen, dass ein so handelnder Bauantragsteller gegenüber einem rechtstreuen Bauantragsteller bevorzugt wird, der zunächst das baurechtliche Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchläuft, dann erst erhebliche Aufwendungen im Hinblick auf das Bauvorhaben tätigt und sodann mit dem Bauvorhaben beginnt bzw. die Nutzung aufnimmt. Diese Wertung kommt auch in Art. 68 Abs. 5 BayBO zum Ausdruck. Denn der rechtstreue Bauantragsteller könnte einen Anordnungsgrund im Rahmen des Antrags nach § 123 VwGO aufgrund der gerade nicht getätigten Aufwendungen in Bezug auf eine wirtschaftliche Existenzbedrohung nicht glaubhaft machen.

Außerdem wurden die Aufwendungen in Hinblick auf die formell illegale Nutzung getätigt; die angemieteten Räumlichkeiten, das eingestellte Personal und die angeschafften Einrichtungsgegenstände und Waren sollen nun lediglich auch auf für die zur Genehmigung gestellte Nutzung (weiterbzw. wieder-)verwendet werden. Der kausale Zusammenhang zwischen den finanziellen Belastungen und der noch nicht erteilten Baugenehmigung ist daher äußerst fraglich und wurde im Übrigen nicht glaubhaft gemacht.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin nach eigenen Angaben erst in zehn Monaten bzw. Ende des Jahres die Zahlungsunfähigkeit droht. Da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes aber der Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 54), ist derzeit nicht von einer erheblichen Gefährdung der Existenz der Antragstellerin auszugehen. Wiederum ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich den ihre Zahlungsfähigkeit bedrohenden Umständen bewusste ausgesetzt hat, ohne zuvor die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geklärt zu haben. Die finanziellen Einbußen bis zur Entscheidung in der Hauptsache sind vor diesem Hintergrund hinzunehmen.

Im Übrigen hat die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren (M 8 K 18.1236) das Gericht noch nicht um eine zeitnahe Terminierung gebeten oder prozessuale Mittel zur Beschleunigung des Verfahrens angeregt bzw. beantragt. Das Gericht würde etwaige Anträge und Anregungen wohlwollend prüfen.

4. Da weder ein Anordnungsanspruch oder -grund glaubhaft gemacht wurden, kommt es auf die Frage des Verstoßes gegen die Vorwegnahme der Hauptsache nicht mehr an.

5. Obige Erwägungen gelten für den Hilfsantrag entsprechend. Anordnungsanspruch und -grund sind nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere ist nicht vorgetragen bzw. ersichtlich, woraus sich ein Anspruch auf Aufnahme einer nicht genehmigten Nutzung – entgegen Art. 68 Abs. 5 BayBO – ergeben solle.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. in Verbindung mit Nr. 1.5 und 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 21/05/2015 00:00

Tenor I. Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
published on 19/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
published on 15/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
published on 18/07/2017 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin vermitt
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a)
die Art der baulichen Nutzung,
b)
das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c)
die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3.
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4.
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:

1.
die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner
a)
einer Person oder mehreren Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;
b)
Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
c)
Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
2.
Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;
3.
Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“;
4.
Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 übersteigen;
5.
das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird;
6.
Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.
Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.