Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092

published on 23/07/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit dem eine bauordnungsrechtliche Verfügung teilweise aufgehoben wurde.

Mit einem auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Bescheid vom 7. Oktober 2016 untersagte die Beklagte der Klägerin, die durch Baugenehmigung vom 18. Juli 2012 als Wettannahmestelle genehmigten Räume in einem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung P* … als Vergnügungsstätte zu nutzen (Nr. 1 Satz 1) und ordnete an, zu diesem Zweck ein an der westseitigen Außenmauer installiertes Wettterminal sowie vier weitere in den Räumlichkeiten installierte Monitore bis spätestens 28. Oktober 2016 zu entfernen (Nr. 1 Satz 2). Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung der in Nr. 1 auferlegten und in Nr. 2 für sofort vollziehbar erklärten Pflichten wurde ein Zwangsgeld „je Monitor bzw. Wettterminal“ in Höhe von 2.000,- Euro angedroht (Nr. 3).

Das betroffene Grundstück liegt laut den im Berufungszulassungsverfahren unbestritten gebliebenen Darlegungen im Tatbestand des vorliegend angegriffenen Urteils im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans, der ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) vorsieht und nach dessen textlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten im Plangebiet unzulässig sind.

Mit ihrer am 7. November 2016 beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 7. Oktober 2016 aufzuheben, trug die Klägerin vor, dass in ihrer Wettvermittlungsstelle die Möglichkeit, über Wandmonitore ausgestrahlte aktuelle Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen sowie noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten, zwischenzeitlich nicht mehr bestehe.

Mit Urteil vom 13. April 2017 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid vom 7. Oktober 2016 in Nr. 1 Satz 2 sowie in Nr. 3 auf. Im Übrigen wurde die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2016 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist u.a. ausgeführt, die Anordnung der Entfernung des Wettterminals und der weiteren Monitore sei – anders als die unter Nr. 1 Satz 1 tenorierte Nutzungsuntersagung – nicht von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, sei mithin rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Zwar könne eine Anordnung der Entfernung von Gegenständen als Nutzungsuntersagung auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiere. Vorliegend sei aber die Beseitigung der Monitore und des separat aufgestellten Wettterminals unverhältnismäßig; sie sei kein erforderliches Mittel, um die Untersagung der Nutzung der gegenständlichen Betriebsstätte als Vergnügungsstätte durchzusetzen. Der Klägerin sei mit der vorhandenen Hardware ein bauplanungsrechtlich zulässiger Betrieb einer bloßen Wettannahmestelle gemäß der bestehenden Baugenehmigung möglich. Die Klägerin habe glaubhaft versichert, dass sie die An- / Abschaltung der Live-Wetten nicht selbst steuern könne. Vormals angebotene Live-Wetten seien nunmehr dauerhaft abgeschaltet. Weiter habe die Klägerin nachgewiesen, dass für den Fall, dass auf einem Bildschirm der weiterhin vorhandene Button „Live-Wetten“ angewählt werde, die automatische Mitteilung erfolge, dass Live-Wetten nicht zugelassen seien. Diese Erklärungen entsprächen auch den Feststellungen behördlicher Kontrollen. Hierbei sei auch festgestellt worden, dass die Abgabe von Live-Wetten an den nach wie vor vorhandenen Bildschirmen nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der dauerhaften Abschaltung der Live-Wetten an den nach wie vor vorhandenen Wettterminals fehle es nunmehr am Charakter einer Vergnügungsstätte. Der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfalle, wenn das jeweilige Wettangebot – dauerhaft gesichert – in der Form beschränkt werde, dass es dem jeweiligen Spieler nicht mehr möglich sei, in der jeweiligen Wettannahmestelle Live-Wetten abzugeben. Die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot gekoppelt mit dem technischen Ausschluss von derartigen Wettangeboten stelle ein milderes, aber gleich effektives Mittel zur Sicherung der zulässigerweise ausgesprochenen Nutzungsuntersagung dar. Denn die Klägerin sei nach ihren glaubhaften Darlegungen technisch nicht in der Lage, ihr Wettangebot jederzeit kurzfristig durch Knopfdruck zu modifizieren. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich hinsichtlich der Kontrollmöglichkeiten nicht von regulären Nutzungsuntersagungen, deren Einhaltung das Bauordnungsamt der Beklagten in gleicher Weise zu überprüfen habe. Weil die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass an den noch installierten Wettterminals die Abgabe von Live-Wetten dauerhaft ausgeschlossen sei, sei es unverhältnismäßig, ihr mit der verlangten Entfernung die Möglichkeit zu nehmen, ihr übriges Wettangebot über Wettterminals vorzuhalten, was z.B. auch bei Lotto-Einrichtungen und sonstigen staatlichen Wettanbietern dem heutigen Standard entspreche. Für den dauerhaften Ausschluss einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Vergnügungsstätte genüge die dauerhaft gesicherte Beschränkung des jeweiligen Wettangebots, wie sie die Klägerin im Verfahren angeboten und auch nachgewiesen habe.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil, soweit sie hinsichtlich der gerichtlichen Kassation der Nr. 1 Satz 2 und der Nr. 3 des Bescheids vom 7. Oktober 2016 unterlegen ist. Die Klägerin bringt hiergegen vor, das Verwaltungsgericht habe sich auf der – aus ihrer Sicht strengen – Linie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehalten; die von der Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgründe lägen nicht vor bzw. seien nicht ausreichend vorgetragen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Zulassungsbegründung der Beklagten vom 29. Juni 2017 und den Schriftsatz der Klägerseite vom 4. August 2017 Bezug genommen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände der Beklagten gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Entfernung des an der Außenwand installierten Terminals und weiterer Monitore sei von Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm nicht gedeckt, sind nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen.

a) Die Beklagte kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht damit begründen, das Verwaltungsgericht habe unter Missachtung des Grundsatzes der Einheit von Anlage und Nutzung die sich auch aus dem Wortlaut („zu diesem Zweck“) und dem systematischen Aufbau des Bescheidtenors ergebende Unselbständigkeit der Beseitigungsverfügung (Nr. 1 Satz 2) gegenüber der verhaltensbezogenen Nutzungsuntersagung in Nr. 1 Satz 1 verkannt.

Eine Nutzungsuntersagung wird häufig allein durch ein schlichtes Unterlassen im Sinne eines Aufgebens des bisherigen rechtswidrigen Nutzungsverhaltens erfüllt. Gleichwohl findet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund des Grundsatzes der Einheit von Anlage und Nutzung eine bauordnungsrechtliche Anordnung, bestimmte Gegenstände aus einer baulichen Anlage zu entfernen, unmittelbar in Art. 76 Satz 2 BayBO (und nicht in dem in seinen Eingriffsvoraussetzungen strengeren Art. 76 Satz 1 BayBO) eine tragfähige Rechtsgrundlage, wenn bereits das Vorhalten dieser Einrichtungsgegenstände Teil der untersagten Nutzung ist. Auf der Grundlage der in Art. 76 Satz 2 BayBO geregelten Befugnis, die illegale Nutzung einer Anlage zu untersagen, können immer dann auch auf Gegenstände bezogene Anordnungen getroffen werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit dieser Gegenstände manifestiert. Beginnt eine rechtswidrige Nutzung einer baulichen Anlage bereits mit dem zweckgerichteten Vorhalten bestimmter Einrichtungsgegenstände und führt das Belassen dieser Gegenstände am Ort der baulichen Anlage zu einer Perpetuierung der rechtswidrigen Nutzung, kann die illegale Nutzung auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO nicht nur verhaltensbezogen, sondern auch gegenstandsbezogen untersagt werden, und zwar in der Weise, dass diese Gegenstände entweder zu beseitigen oder – falls ihre schlichte Lagerung in der Anlage eine legale Nutzung darstellt – funktionslos zu stellen sind (grundlegend – dort noch zur Vorgängerregelung des Art. 82 Satz 2 BayBO a.F.: BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 25 B 05.12 – BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 21 ff.).

Der Umstand, dass sich sowohl Nr. 1 Satz 1 als auch Nr. 1 Satz 2 des Tenors des vorliegend angefochtenen Bescheids in der Sache auf dieselbe Grundverpflichtung beziehen, die ausgeübte Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 22), führt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht dazu, Satz 2 jeglichen selbständigen Verfügungsinhalt abzusprechen. Die Anordnung der Entfernung bestimmter Einrichtungsgegenstände als sog. gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung ist vielmehr – auch im Verhältnis zur Grundverfügung in Form einer verhaltensbezogenen Nutzungsuntersagung – ein Verwaltungsakt i.S. von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit eigenständiger (vollstreckbarer) Regelung. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten findet weder im Wortlaut des Art. 76 Satz 2 BayBO noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Stütze. Insbesondere geht aus der von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2007 ausdrücklich hervor, dass gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Bezug auf zu entfernende Gegenstände, in deren zweckbezogener Anwesenheit sich eine rechtswidrige Nutzung manifestiert (s.o.), gestützt auf Art. 76 Satz 2 BayBO einer gesonderten einzelfallbezogenen Regelung zugeführt werden können, die über die rein verhaltensbezogene, durch schlichtes Unterlassen zu erfüllende Nutzungsuntersagung hinausgeht. So stellen z.B. Anordnungen, einen formell illegal als Lagerplatz genutzten Bereich zu räumen oder typische Wohnungseinrichtungsgegenstände aus einer nicht zu Wohnzwecken genehmigten baulichen Anlage zu entfernen, gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen dar, die – bei ermessensgerechter, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrender Einzelfallentscheidung – auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden können (Beispiele nach BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 25 B 05.12 – BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 24, 25) und die für den Fall, dass diese Gegenstände im Anschluss an den Bescheid nicht „freiwillig“ entfernt werden, auf eine mögliche zwangsweise Durchsetzung ausgerichtet sind. Das zeigen im Übrigen auch die weiteren Erwägungen der Beklagten in der Zulassungsbegründung: Soweit dort auch mit bauordnungsrechtlichen Überwachungs- / Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf technischen Umrüstungen etc. argumentiert wird [vgl. auch im Folgenden b) aa) ], wird ersichtlich, dass sich die Beklagte angesichts der im Einzelfall womöglich nicht einfachen Abgrenzung auf eine Argumentation, die Nutzung als Wettbüro / Vergnügungsstätte sei eingestellt und die Terminals / Monitore seien durch technische Umrüstung nur noch als Gegenstände einer als herkömmliches Gewerbe einzustufenden Wettannahmestelle nutzbar, von vornherein nicht einlassen will und damit – selbst bei technischer Funktionseinschränkung – notfalls auf eine zwangsweise Entfernung im Wege der Vollstreckung setzt.

b) Mit ihrer Argumentation, die Rechtswidrigkeit der Nutzung sei vorliegend im Belassen / Vorhandensein der Wettterminals in der gewerblichen Ladeneinheit manifestiert, sowie mit ihrem Standpunkt, die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot der Terminals sei keine gleich geeignete, den Betroffenen weniger belastende Maßnahme, vermag die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ausreichend zu begründen.

aa) Soweit mit der Zulassungsbegründung vorgebracht wird, die Herausnahme von Live-Wetten auch aus dem Terminalangebot sei im Vergleich zur angeordneten Entfernung der Hardware keine gleich geeignete bzw. effektive Maßnahme, weil die Bauaufsichtsbehörde – in einer die Effektivität des Verwaltungshandelns infrage stellenden Art und Weise – jeweils umfangreich zu ermitteln hätte, ob mit der Herausnahme des Wettangebots im Einzelfall nicht eine unmögliche Handlung abverlangt würde resp. ob die Herausnahme in technischer und rechtlicher Hinsicht (etwa nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Wettvermittlungsstelle und dem Wettunternehmen) überhaupt möglich wäre, ist weder von der Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich, was dies speziell mit der vorliegenden Fallkonstellation zu tun hat.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27 m.w.N.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 – OVG 10 B 1.14 – juris Rn. 42). In Wettbüros (als Wettvermittlungsstellen mit Vergnügungsstättencharakter) werden zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen – wie von Wettterminals und Monitoren –, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch die Installation der Terminals und Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher – anders als eine bloße Wettannahmestelle – überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Der „Verweilcharakter“ muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Behörde im Vollzug einer Nutzungsuntersagung eines Wettbüros mit Vergnügungsstättencharakter nicht zuzumuten, die Wettvermittlungsstelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange der Inhaber der Wettvermittlungsstelle nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten, und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot er zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle zur Verfügung stellen will. In einem s o l c h e n Fall der mangelnden Kooperation des Wettvermittlungsstellenbetreibers ist das wirtschaftliche Interesse an der Fortsetzung des Betriebs unter Einsatz des bisherigen technischen Equipments nicht schutzwürdig. Gegen die Anordnung der Entfernung von Terminals und Monitoren als gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung bestehen d a n n am Maßstab des Übermaßverbots grundsätzlich keine Bedenken. Die schlichte verhaltensbezogene Untersagung, Live-Wetten anzubieten, ist unter diesen Voraussetzungen schon kein gleich effektives Mittel. Die Anordnung der Beseitigung ist in diesem Fall auch verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Monitore / Terminals aus den Betriebsräumen des Betreibers der Wettvermittlungsstelle entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23).

Mit dieser Konstellation hat aber der vorliegende Sachverhalt – wie er vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurde – nichts gemein. Es geht auch nicht – wie die Beklagte meint – darum, ob die Bauaufsichtsbehörde schon bei Bescheiderlass auf einen Verzicht hinsichtlich Live-Wetten hinwirken muss. Denn hier hat die Klägerin im Anschluss an den Empfang des Nutzungsuntersagungsbescheids tatsächlich mit der Behörde korrespondiert und von sich aus auf die Vermittlung von Live-Wetten verzichtet. Entscheidend ist, dass die Klägerin als Verfügungsadressatin von sich aus – auch durch technische Umrüstung ihres Equipments – Sorge dafür getragen und aus Sicht des Erstgerichts nachgewiesen hat, sich auch unter Einsatz der – vormals – vergnügungsstättenspezifisch programmierten Terminals / Monitore in Zukunft nur noch auf ein Wettangebot zu beschränken, das dem Charakter einer bloßen Wettannahmestelle gerecht wird. Allein der Umstand, dass die fortlaufende Überprüfung dieses – nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nunmehr mit der Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle übereinstimmenden – Zustands durch die Bauaufsichtsbehörde mit einem gewissen Aufwand verbunden sein mag, ändert daran nichts. Mit der tatsächlich erfolgten (technischen) Abschaltung des Live-Wetten-Angebots in Absprache zwischen der Klägerin und der Wettanbieterin bestehen die von der Beklagten angeführten behördlichen Ermittlungsschwierigkeiten jedenfalls im vorliegenden Fall nicht (mehr). Die tatsächliche Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Aufgabe des Live-Wetten-Angebots durch die Klägerin glaubhaft ist und die Wettterminals und Monitore aufgrund technischer Umrüstung („Abschaltung“ seitens des Wettbetreibers) nicht mehr für die Vermittlung von Live-Wetten bereit stehen, ist von der rechtsmittelführenden Beklagten im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden.

Dass im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. Oktober 2016 noch keine verbindliche Erklärung der Klägerin vorlag, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten, und dass zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Umrüstung des technischen Inventars erfolgt war, sondern beides erst später im Laufe des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (aber noch vor der mündlichen Verhandlung) geschah, stellt die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Entfernung von Terminals / Monitoren sei nach technischer Abschaltung des Live-Wetten-Angebots nicht m e h r von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, nicht in Frage: Die Nutzungsuntersagung ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist mithin bei einer – verhaltensbezogenen oder gegenstandsbezogenen – Nutzungsuntersagung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. (im Regelfall eines herkömmlichen Klageverfahrens) der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 15 CS 11.2402 – juris Rn. 12; B.v. 13.2.2015 – 1 B 13.646 – juris Rn. 27; U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.648 – NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24; B.v. 13.5.2016 – 9 ZB 13.1991 – juris Rn. 13; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 14; B.v. 30.6.2016 – 15 CS 15.1615 – juris Rn. 15; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 23.1.1998 – 4 B 132.88 – juris Rn. 5, 6). Die Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung soll aus materiellen Gründen sicherstellen, dass das Gericht eine realitätsnahe und möglichst abschließende Entscheidung treffen und damit weitere Verfahren vermeiden kann; das Tatsachengericht muss daher im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch neue entscheidungserhebliche Umstände, die nach der behördlichen Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind, umfassend ermitteln und würdigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 – 1 C 14.10 – BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10). Das hat zur Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. – auch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren – aktualisieren muss (BayVGH, B.v. 25.8.2016 a.a.O.; Decker in Simon/Busse/Kraus, BayBO, Stand: März 2018, Art. 76 Rn. 294).

bb) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der Verzicht auf Live-Wetten sei allein nicht geeignet, rechtmäßige Zustände zu schaffen, genügt nicht den Anforderungen an die Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts – auf die die Beklagte Bezug nimmt – für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten – auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen – der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6 m.w.N.). Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 15.1.2016 –9 ZB 14.1146; juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 14).

Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die nicht näher begründete, unsubstantiierte Behauptung beschränkt, allein die an einem Wettterminal weiterhin – auch noch nach einer Herausnahme von Live-Wetten – bestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, generiere für sich einen Anreiz, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten, und dass schon deshalb allein im Aufstellen eines Wettterminals auch ohne die Vermittlung von Live-Wetten im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke zu sehen sei. Auch hiermit hat die Beklagte die aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt. Zwar hat der Bevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage der Beklagten mit E-Mail vom 28. November 2016 ausgeführt, es bestehe – was nach Angaben des Softwareherstellers technisch nicht abänderbar sei – theoretisch die technische Möglichkeit, auf dem umgerüsteten Wettterminal (nach Abschaltung der Live-Wettenmöglichkeit) unter dem Feld „Ergebnisse“ laufende Spiele mit jeweils aktuellen Spielständen einzusehen. Warum aber gerade hierüber eine Wettannahmestelle den Charakter einer Vergnügungsstätte erhalten soll, weil gerade hierdurch – und insbesondere trotz Herausnahme von Live-Wetten aus dem Wettangebot – ein besonderer Anreiz zum Verweilen in den Räumlichkeiten der Wettannahmestelle geschaffen werde, bleibt in der Zulassungsbegründung der Beklagten im Dunkeln und wird in der Sache nicht näher erläutert. Die Beklagte hat sich mithin mit der entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts, dass allein mit Wegfall des Live-Wetten-Angebots der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfallen sei (vgl. Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung), nicht hinreichend konkret auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass nach der erläuternden E-Mail des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28. November 2016, dessen inhaltlich Richtigkeit im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht substantiiert bezweifelt wurde, ein Einblick in laufende Spielstände nicht mehr automatisch und unmittelbar ermöglicht werde, sondern dass der Bediener sich hierfür erst durch mehrere Seiten des Programms „tippen“ müsse. Die Software springe – so heißt es in der E-Mail weiter – automatisch zum Startbildschirm zurück, wenn eine Minute lang keine weitere Eingabe getätigt werde, sodass ein Mitverfolgen von Spielen insoweit schon theoretisch kaum möglich sei. Unabhängig von der Frage, ob es hierauf (ebenso wie auf den weiteren Vortrag der Klägerin, sie habe das Aufhalten an den SB-Terminals zur schnellen Tippabgabe auf maximal 3 Minuten beschränkt, was vom Personal überwacht werde) überhaupt im Einzelnen ankommt, ist der Beklagten jedenfalls entgegenzuhalten, sich mit diesen fallspezifischen Besonderheiten in der Zulassungsbegründung nicht auseinandergesetzt zu haben. Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände (wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten) es gebe, die trotz Abschaltung des Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15, 20).

cc) Die mangelnde Darlegung kann die Beklagte auch nicht mit der Behauptung kompensieren, dass den Entscheidungen BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – sowie B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 –, bei denen der Senat gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Form einer Entfernung von Wettterminals bzw. Monitoren als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt angesehen hatte, vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten. Denn dies trifft tatsächlich nicht zu:

– In der Fallgestaltung bei BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – beharrte die dort betroffene Betreiberin auf dem Standpunkt, die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (Monitoren etc.) zum Zweck der Vermittlung von Live-Wetten sei von der baurechtlich genehmigten Nutzung als „Wettannahmestelle“ gedeckt. Insofern kam der Senat im Beschwerde- (Eil-) Verfahren seinerzeit im Zusammenhang mit dem Umfang der Untersagung der Nutzung als Vergnügungsstätte zu dem Schluss, es sei der Behörde d e s w e g e n im Vollzug der Nutzungsuntersagung nicht zuzumuten, die Betriebsräume der genehmigten Wettannahmestelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange die Betreiberin der genehmigten Wettannahmestelle „nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten bis zur etwaigen Genehmigung eines Änderungsantrags zu verzichten und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle sie zur Verfügung stellen will“ (s.o.). Schon im Beschluss vom 21. Mai 2015 ebnete der Senat mithin den Weg, für Fallgestaltungen, bei denen – wie vorliegend – der Betreiber der betreffenden Räumlichkeiten auf die Vermittlung von Live-Wetten verzichtet und dementsprechend sein Inventar technisch so umrüstet, dass vergnügungsstättenspezifische (resp. Live-) Wetten nicht mehr angeboten werden, ein Entfernungsverlangen nicht mehr als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt anzusehen.

– Bei BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – ging es nicht um die faktische Umnutzung einer genehmigten Wettannahmestelle, sondern um die formell illegale Nutzung eines vormaligen Ladengeschäfts als Wettbüro / Vergnügungsstätte (vgl. im Einzelnen dort bei juris Rn. 32 ff.). Vor diesem Hintergrund bestätigte der Senat die Verhältnismäßigkeit der Beseitigung der Wettterminals und Monitore auch und gerade unter dem Hinweis, dass – anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag – die Betreiberin des Lokals noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügte und damit jede Form der Wettvermittlung – sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb – mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal sei (juris Rn. 40). Bei dieser Fallgestaltung bestand also schon von vornherein keine Möglichkeit, die Wettterminals und Wettmonitore technisch auf einen genehmigungskonformen Betrieb umzurüsten bzw. zu beschränken.

c) Auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (dort Rn. 50), dass bei der behördlichen Kontrolle im Februar 2017 nur noch drei Wettterminals installiert gewesen seien und die Beklagte insofern die Klärung unterlassen habe, ob die Klägerin der angeordneten Beseitigung zumindest in teilweisem Umfang nachgekommen sei, kommt es – unabhängig von der Frage, ob die diesbezüglichen Ausführungen überhaupt (auch) tragend waren – nicht mehr an. Ist ein angefochtenes Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen erfolgreich ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 29 m.w.N.). Der Angriff auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Rn. 50 des erstinstanzlichen Urteils nutzt der Beklagten aber von vornherein nichts, weil sie die tragenden „Primär“-Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach der kassierte Verfügungsteil gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, nicht erfolgreich am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzugreifen vermochte, s.o. a) und b).

2. Weil die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entfernungsanordnung (Nr. 1 Satz 2 des Bescheids) sei rechtswidrig und aufzuheben, darzulegen vermochte, kann ihr Vortrag auch keine Zulassung der Berufung § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der inhaltlich mit Nr. 1 des Bescheids zusammenhängenden Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids, 2.000 Euro je Monitor bzw. Wettterminal) begründen.

3. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag der Beklagten vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. und 2. ergibt.

4. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 24.).

Hinsichtlich der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage,

„ob allein die durch das Aufstellen von Wettterminals bestehende Möglichkeit, sich über aktuelle Spielstände mit den ggf. festen Quoten zu informieren, einen Betrieb zur Vergnügungsstätte qualifiziert“,

hat die Beklagte die Anforderungen einer – für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlichen – Durchdringung der Materie, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem o.g. Klärungsbedarf nicht gerecht wird, nicht erfüllt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – noch nicht veröffentlicht). Auf die obigen Ausführungen zu 1. b) bb) wird verwiesen. Zudem ist in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen der aufgeworfenen Frage eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

5. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – sowie B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund der Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Entscheidungen / Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden.

Soweit die Beklagte ausführt, der Verwaltungsgerichtshof sei in den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs trotz der auch in den dortigen Fallgestaltungen erfolgten bescheidmäßigen Konkretisierungen zur Entfernung von Monitoren / Bildschirmen lediglich von einer gegenstandsbezogenen Nutzungsuntersagung ohne eigenständige Verwaltungsaktqualität ausgegangen, ist sie auch insofern nicht den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Zulassungsgrunds (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) gerecht geworden, weil sie hiermit schon keinen wirklichen Rechtssatz formuliert hat, den der Verwaltungsgerichtshof in diesen zitierten Entscheidungen aufgestellt haben soll. Im Übrigen ist auch weder von der Beklagten konkret dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen vom 21. Mai 2015 und 19. Mai 2017 der „Annexregelung“ zur Entfernung von Monitoren, Bildschirmen oder Wettterminals die Verwaltungsaktqualität abgesprochen hat, vgl. oben 1 a). Ferner ist nicht auszumachen, dass in den beiden Entscheidungen des Senats ein Rechtssatz aufgestellt worden ist, wonach im Verzicht auf das Angebot von Live-Wetten – immer, d.h. auch wenn der Verfügungsadressat von sich aus reagiert – kein gleich geeignetes, milderes Mittel zu sehen sei. In beiden Fallgestaltungen stellte sich diese Frage vielmehr so nicht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass – wie die Beklagte in der Zulassungsbegründung meint – bei den zitierten Entscheidungen des Senats hinsichtlich der Beurteilung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein „identischer Sachverhalt“ vorlag. Es wird auf oben 1. b) Bezug genommen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt unter Berücksichtigung, dass im Vergleich zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren im Berufungszulassungsverfahren nur noch ein „halbierter“ Streitgegenstand verblieben ist, in der Sache der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (dort: 10.000 Euro), gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
13 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/05/2015 00:00

Tenor I. Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
published on 23/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.
published on 19/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
published on 15/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18/03/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt. Gründe
published on 21/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv
published on 23/07/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.