Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2017 - Au 4 K 17.30601

bei uns veröffentlicht am10.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2017 (Gesch.-Z.: ...) wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung ihres Asylverfahrens.

Die Klägerin, nach eigenen Angaben geboren am 1. Januar 1987, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkssowie sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste im Juli 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Juli 2016 einen Asylantrag.

Nach Überprüfung von EURODAC-Treffern, die vom Bundesamt wegen Ablauf der Überstellungsfrist für das Dublin-Verfahren laut Aktenvermerk vom 27. September 2016 zur Veranlassung einer Asylantragsüberprüfung führten, wurde die Klägerin mit Ladungsschreiben vom 28. September 2016, zunächst unter der Adresse „*,“ zur persönlichen Anhörung im Asylverfahren am 6. Oktober 2016 geladen.

Am 29. September 2016 erfuhr das Bundesamt von der Stadt, dass sich die Anschrift der Klägerin zu „...“ geändert habe. In der Folge kam die Ladung der Klägerin zur alten Adresse „...“ als unzustellbar zurück.

Mit Vermerk vom 6. Oktober 2016 stellte das Bundesamt fest, dass die Klägerin zur Anhörung nicht erschienen sei.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 wurde die Klägerin unter ihrer Adresse (...) zur Anhörung im Asylverfahren am 26. Oktober 2016 um 9.30 Uhr geladen. Am 18. Oktober 2016 kam die Zustellungsurkunde beim Bundesamt zurück.

Mit Vermerk vom 20. Oktober 2016 stellte das Bundesamt intern fest, dass sich die Adresse nach telefonischer Nachfrage (...) nicht geändert habe und nach wie vor aktuell sei.

Mit Vermerk des Bundesamtes vom 15. November 2016 stellte es fest, dass die Klägerin am 26. Oktober 2016 nicht zur Anhörung erschienen sei. Bis heute sei keine Erklärung für ihr Nichterscheinen eingereicht worden. Das Verfahren werde daher einzustellen sein („Nichtbetreiben“).

Am 18. Januar 2017 erreichte das Bundesamt, Außenstelle, eine Mitteilung der Regierung von ... Demnach habe die Klägerin den Wohnsitz seit 10. Januar 2017 in der Adresse „...“. Eine Mitteilung dieser Änderung der Adresse durch die Klägerin selbst erfolgte nicht.

Am 30. Januar 2017 erließ das Bundesamt den angegriffenen Bescheid. Dabei wurde die Adresse der Klägerin auf Blatt 1 des Bescheides zunächst noch mit der Adresse „...“ ausgewiesen. Zugleich erhielt die Klägerin jedoch ein Anschreiben zum Bescheid, in dem die neue Adresse „...“ als Adresse verwendet wurde. Dieser Bescheid ging der Klägerin auch an ihrer neuen Adresse „...“ zu. In der Begründung des Bescheides, welcher eine Einstellung des Asylverfahrens feststellte, wird ausgeführt, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes gelte die Klägerin seit dem 5. Oktober 2016 als untergetaucht. Das bedeute, weder dem Bundesamt noch der Ausländerbehörde sei der derzeitige Aufenthaltsort der Klägerin bekannt, obwohl sie gemäß § 10 AsylG während der Dauer des Asylverfahrens verpflichtet sei, jeden Wechsel ihrer Anschrift dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Über diese Pflicht sei sie belehrt worden. Aufgrund ihres Untertauchens sei eine persönliche Anhörung nicht möglich. Demzufolge werde vermutet, dass sie das Verfahren im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht betreibe.

Am 8. Februar 2017 erhob der nunmehr Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen diesen Bescheid und ließ - nach Anpassung der Klageanträge mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 - beantragen,

Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren weiterzubetreiben und einen neuen Termin zur Anhörung der Klägerin zu ihren Asylgründen anzuberaumen.

hilfsweise,

die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30.01.2017 (Gz. ...) verpflichtet, die Klägerin als Flüchtling anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei der Klägerin hinsichtlich des Landes Syrien die Voraussetzungen des §§ 3, 3 a bis e; 4 I Nr. 1 -3 AsylVfG sowie der § 60 V und VII Satz 1 AufenthG vorliegen.

Am 10. Februar 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid anzuordnen (Au 4 S. 17.30671) und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Zur Begründung wird in beiden Verfahren ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Dem Bundesamt sei die neue Anschrift der Klägerin bekannt gewesen. Zwar habe die Klägerin selbst ihre neue Adresse nicht dem Bundesamt mitgeteilt. Dessen ungeachtet habe sie die Ladung und die Zustellung des Einstellungsbescheids unter der richtigen Anschrift erreicht. Der Bescheid sei unter der richtigen Anschrift „*“ zugestellt worden. Dorthin sei die Klägerin mit Zuweisungsbescheid der Regierung von * vom 4. Januar 2017 zugewiesen worden. Von einem Untertauchen könne keine Rede sein. Im Übrigen sei auf den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Dezember 2016 - M16 S. 16.34234 - verwiesen.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid angeordnet (Au 4 S. 17.30671). Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt und der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 verzichtete der Bevollmächtigte der Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet nach § 76 Abs. 1 AsylG nach Übertragung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete. Für das Bundesamt liegt eine generelle Erklärung des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung vom 24. März 2016 vor.

Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet.

Statthafte Klageart bezüglich eines - hier vorliegenden - Einstellungsbescheids gem. § 32 i.V.m. § 33 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 AsylG ist die Anfechtungsklage (vgl. BVerfG, B.v. 20.7.2016 - 2 BvR 1385/16 - InfAuslR 2016, 390 - juris Rn. 8; VG München, B.v. 28.11.2016 - M 16 S. 16.34334 - juris Rn. 10; VG Augsburg, U.v. 2.11.2016 - Au 5 K 16.32019 - juris Rn. 23; VG Dresden, U.v. 24.10.2016 - 4 K 733/16.A - juris Rn. 14).

Zwar hat der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen. Nach Auslegung des Klagebegehrens ist damit jedoch zunächst die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gewünscht. Mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes wird dem Begehren der Klägerin durch die Aufhebung des Einstellungsbescheides, die die Fortführung des nunmehr weiter anhängigen Asylverfahrens durch das Bundesamt zur Folge hat, umfassend Rechnung getragen (vgl. VG München, U.v. 30.11.2016 - M 12 K 16.34018 - juris Rn. 16; VG Düsseldorf, GB.v. 2.5.1994 - 25 K 4061/93.A - juris).

Der Anfechtungsklage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat keine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzes. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung stellt keine solche Möglichkeit dar (VG Augsburg, B.v. 27.6.2016 - Au 6 S. 16.30700 - juris; VG Chemnitz, U.v. 22.9.2016 - 4 K 780/16.A - juris; VG Berlin, B.v. 19.8.2016 - 6 L 417.16 A - juris; a.A. VG Ansbach, B.v. 29.04.2016 - AN 4 S. 1630410 - juris, Rn. 13 ff.; VG Regensburg, B.v. 18.04.2016 - RO 9 S. 16.30620 - juris, Rn. 11 ff; vgl. zu allem VG München, U.v. 30.11.2016 - M 12 K 16.34018 - juris Rn. 17 f.). Nach einer Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht kann ein Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz nicht verneint werden, weil die erste Wiederaufnahmeentscheidung ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerfG, B.v. 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, juris Rn. 8, VG Berlin, B.v. 19.8.2016 - 6 L 417.16 A - juris Rn. 8).

Der Bescheid des Bundesamts vom 30. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; der Bescheid war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG („Untertauchen“), auf die sich der Bescheid stützt, nicht vorliegen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG ist für die gerichtliche Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. In diesem Zeitpunkt fehlt es nach Lage der Akten am Merkmal „Untertauchen“. Zwar mag der Aufenthaltsort der Klägerin zunächst tatsächlich unbekannt gewesen sein, da die Klägerin ihrer Meldepflicht über die Verlegung nach * pflichtwidrig nicht nachkam. Dies ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr entscheidend. Aus den Akten ergibt sich deutlich, dass die Klägerin nicht „untergetaucht“ im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG sein kann. Dies ist nur der Fall, wenn der Ausländer - so die Begründung zum Gesetzesentwurf - für die staatlichen Behörden nicht auffindbar ist (BT-Drs. 18/7538,17).

Bereits vor Erlass des angegriffenen Bescheides erfuhr das Bundesamt jedoch am 18. Januar 2017 von der Regierung von, dass die Klägerin dem neuen Wohnort in ... zugewiesen wurde (Bl. 97 Verfahrensakte). Die Kenntnis der Beklagten vom neuen Wohnort der Klägerin ergibt sich zudem daraus, dass der Bescheid, obwohl er auf der ersten Seite die alte Adresse der Klägerin in ... enthält, an die neue Adresse der Klägerin mit einem „Extra-Anschreiben“ zugestellt wurde. Das Bundesamt hat zudem in einem Aktenvermerk vom 30. Januar 2017 (Datum des Bescheiderlass) notiert: „neue Adresse in Referenzen gefunden“ (Bl. 89 Verfahrensakte). Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte Kenntnis vom neuen Wohnort der Klägerin hatte, sonst hätte sie ihr den Bescheid nicht an diese Adresse zustellen können. Von einer „Nichtauffindbarkeit“ der Klägerin für die staatlichen Behörden kann daher keine Rede sein. Bereits unabhängig von den Mitwirkungspflichten der Klägerin im Asylverfahren konnte eine Einstellung des Asylverfahrens wegen „Untertauchens“ zumindest nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht ergehen. Die Auslegung des Begriffs „Untertauchen“ lässt auch keinen Schluss dahingehend zu, dass Mitteilungen von anderen Behörden (hier der Regierung von *) zu einem etwaigen Wohnortwechsel der Klägerin komplett ignoriert werden können. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie aus der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, wonach es allein auf eine Nichtauffindbarkeit des Antragstellers ankommt. Zwar hat der Asylantragsteller nach § 10 AsylG jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen und trägt im Asylverfahren eine hohe Mitwirkungspflicht. Dies gilt im besonderen Maße für die Vorschrift des § 25 AsylG, wonach der Ausländer in einem Anhörungstermin sämtliche asylrelevanten Tatsachen vorzutragen hat. Daran ist insbesondere die Rechtsfolge des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG geknüpft, wonach eine Einstellung möglich ist, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Anknüpfung findet sich nach einer systematischen Auslegung jedoch nicht für den hier relevanten § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, der einzig und allein an das Merkmal „Untertauchen“ anknüpft. Nach alledem musste daher dem Bundesamt die neue Adresse der Klägerin bekannt sein bzw. zumindest jetzt bekannt sein (§ 77 Abs. 1 AsylG). Eine Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist demnach rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2017 - Au 4 K 17.30601

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2017 - Au 4 K 17.30601

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2017 - Au 4 K 17.30601 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens


(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Absch

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 10 Zustellungsvorschriften


(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift de

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2017 - Au 4 K 17.30601 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2017 - Au 4 K 17.30601 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Nov. 2016 - M 12 K 16.34018

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor I. Die Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. II. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben. III. Die Kosten des Verfahren

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Nov. 2016 - Au 5 K 16.32019

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Ur

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2017 - Au 4 K 17.30601.

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Dez. 2017 - M 23 K 16.33472

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor I. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wir der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … September 2016 aufgehoben. II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. III

Referenzen

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

1. Der am 8. Dezember 1995 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Niger. Er reiste im Oktober 2013 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde zunächst im Dublin-Verfahren die Abschiebung nach Italien angedroht.

2

Nach Ablauf der Überstellungsfrist, die wohl aufgrund des zwischenzeitlichen Untertauchens des Beschwerdeführers verlängert worden war, erließ das Bundesamt unter dem 11. April 2016 einen Einstellungsbescheid gestützt auf § 33 Abs. 1 AsylG. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen, da der Beschwerdeführer seit dem 4. November 2014 nach den Erkenntnissen des Bundesamts untergetaucht sei. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsanwalt sei mittels Aufforderung zur Stellungnahme vom 21. März 2016 rechtliches Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot gewährt worden.

3

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid unter dem 18. April 2016 Anfechtungsklage, beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen und ihm für die Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Einstellungsbescheid sei rechtswidrig, da er über eine gültige Aufenthaltsgestattung verfüge und der örtlichen Ausländerbehörde bekannt sei. Mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2016 wies er darauf hin, dass er im Juli Vater eines Kindes würde.

4

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. Juni 2016 ab. Dem Beschwerdeführer fehle das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse, da er mit einem Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG an das Bundesamt sein Ziel einfacher erreichen könne.

5

3. Der Beschwerdeführer hat am 4. Juli 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16a GG und Art. 19 Abs. 4 GG rügt. Er beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es ihm das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen habe. Der vom Verwaltungsgericht als ausreichend erachtete Weg eines Wiedereinsetzungsantrags an das Bundesamt sei nicht gleichwertig. Ein solcher (voraussetzungsloser) Antrag könne gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur einmal gestellt werden, mit der einmaligen Stellung sei dieses Recht also verbraucht. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dieses Recht für einen rechtswidrigen Einstellungsbescheid zu verbrauchen und bei einem zweiten, auf einem einmaligen Fehlverhalten beruhenden rechtmäßigen Einstellungsbescheid keinen weiteren Rechtsschutz zu erhalten. Er bezieht sich weiterhin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 2016 - 3 L 1060/16.A -, nach der auch eine - unter Umständen mögliche - verfassungskonforme Auslegung des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lasse.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen gegenwärtig nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

7

1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Grundsatz der formellen Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Dieser setzt voraus, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, sondern darüber hinaus alle ihm zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung formal durchläuft. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine solche Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 69, 233 <242 f.>; BVerfGE 70, 180 <187 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2124/01 -, NVwZ 2002, S. 848). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht gestellt, obwohl zumindest nicht auszuschließen war, dass die von ihm selbst nun erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und die abweichende Entscheidung einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Halle (Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16 HAL -) geänderte, ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ermöglichende Umstände darstellten. Dies war insbesondere deshalb nahe liegend, weil diese Entscheidungen erst nach der Antragstellung des Beschwerdeführers ergangen waren, er dementsprechend hierzu ohne eigenes Verschulden noch nicht vorgetragen und das Verwaltungsgericht sich mit den enthaltenen gewichtigen Argumenten auch in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt hatte.

8

2. Zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wird das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO allerdings zu beachten haben, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rn. 80). Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier interessierenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (vgl. BVerwGE 91, 217 <219 ff.>). Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2016 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Einstellung seines Asylverfahrens, die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen sowie eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.

Der am ... 1998 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit unbekannter Volks- und Religionszugehörigkeit.

Der Kläger reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 13. August 2015 Asylerstantrag stellte. Mit dem Asylantrag begehrte der Kläger sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes als auch die Anerkennung als Asylberechtigter.

Am 23. Juni 2015 wurde die Rechtsanwältin ..., ..., zum Vormund für den Kläger bestellt.

Bei Asylantragstellung wurde der Kläger bzw. sein Vormund darüber belehrt, dass der Kläger verpflichtet sei, den Anhörungstermin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) persönlich wahrzunehmen. Der Kläger wurde weiter darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben könne (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn er zum festgesetzten Anhörungstermin nicht erscheine, ohne vorher seine Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 teilte das Bundesamt dem Vormund des Klägers mit, dass der Anhörungstermin auf den 27. Juni 2016 festgesetzt worden sei. Ein Zustellnachweis an den Vormund des Klägers findet sich in der vom Bundesamt vorgelegten Verfahrensakte nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 wurde der Asylantrag des Klägers als zurückgenommen behandelt und dessen Asylverfahren eingestellt (Ziffer 1. des Bescheids). In Ziffer 2. wurde weiter festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 3. wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Ziffer 4. des Bescheides bestimmt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag des Klägers als zurückgenommen gelte, da der Kläger das Verfahren nicht betreibe. Daher sei festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt sei (§ 32 Asylgesetz - AsylG). Der Kläger sei der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen. Daher werde vermutet, dass er das Verfahren i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Altern. AsylG nicht betreibe. Ein Nachweis, worauf das Versäumnis zurückzuführen sei, sei nicht vorgelegt worden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 23. September 2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat am 4. Oktober 2016 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt:

1. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, ein Asylverfahren durchzuführen.

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass weder ihm persönlich, noch seiner damaligen Bevollmächtigten, noch der Einrichtung Kinder- Jugend- und Familienhilfe Hochzoll der Anhörungstermin mitgeteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft.

Darüber hinaus hat der Kläger am 4. Oktober 2016 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen (Az.: Au 5 S 16.32020).

Mit Gerichtsbeschluss vom 31. Oktober 2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. September 2016 angeordnet. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben.

Mit Schriftsätzen vom 24. Juni 2015, 25. Februar 2016 und 28. Oktober 2016 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündliche Verhandlung in der Streitsache verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens Au 5 S 16.32020 und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 war auf die Klage des Klägers vom 4. Oktober 2016 hin aufzuheben, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Asylantrages des Klägers und eine Verfahrenseinstellung auf der Grundlage der §§ 32, 33 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG sind die Betroffenen auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.

Die schwerwiegende Folge der Zurücknahme der Asylanträge und deren Einstellung setzt seitens des Klägers eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten voraus, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn dem Asylbewerber eine „besonders schwerwiegende“ Verletzung seiner Mitwirkungspflichten anzulasten ist, die „ohne weiteres“ den Schluss auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts zulässt (vgl. Marx, Asylverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 30 Rn. 59, Hailbronner, Ausländerrecht, Band 2, § 30 Asylverfahrensgesetz, Rn. 85, 94).

Ob der Kläger die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegen kann, kann vorliegend dahinstehen. Die gesetzliche Fiktion der Asylantragsrücknahme greift jedenfalls nicht, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG belehrt wurde. § 33 Abs. 4 AsylG ist durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 am 17. März 2016 in Kraft getreten. Gleichwohl ist festzustellen, dass eine Belehrung des Klägers über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Das Bundesamt hat mit der Belehrung über die Mitwirkungspflichten und der Mitteilung der allgemeinen Verfahrenshinweise bei Erstantragstellung nicht auf die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben hingewiesen. In der damaligen Belehrung wurde nur der Hinweis erteilt, das Nichterscheinen zum Anhörungstermin könne für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben, insbesondere könne eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung ergehen. Dies entsprach der damaligen Rechtslage, da die geltende Fassung des § 33 AsylG erst am 17. März 2016 in Kraft getreten ist. Die Belehrung nach alter Rechtslage ist hingegen keine ausreichende Belehrung i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion selbst verlangt (vgl. VG Köln, B.v. 19.5.2016 - 3 L 1060/16.A -, juris Rn. 42; VG Oldenburg, B.v. 22.6.2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 20).

Jedoch wurde der erforderliche Nachweis i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG auch nachfolgend nicht erteilt. Der Ladung zur Anhörung vom 14. Juni 2016 ist jedenfalls ein solcher ausdrücklicher Hinweis nicht zu entnehmen. Auch insoweit ist lediglich ausgeführt, dass bei Nichtwahrnehmung des Termins über den Asylantrag ohne persönliche Anhörung entschieden werden kann, wenn nicht vorher rechtzeitig schriftlich dem Bundesamt Hinderungsgründe mitgeteilt wurden.

Überdies lässt sich eine Zustellung des Ladungsschreibens an die damalige Bevollmächtigte/Vormund des Klägers nicht nachweisen. In der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakte ist jedenfalls ein entsprechender Zustellungsnachweis nicht enthalten.

Bereits die unterbliebene Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG und damit der erlassenen Abschiebungsandrohung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des § 33 AsylG. Die Hinweispflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG schreibt nicht lediglich die Belehrung vor, sondern verlangt darüber hinaus, dass sie schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dieses Erfordernis, das Beweiszwecken dient, wäre überflüssig, wenn die Verfahrenseinstellung auch ohne vorherigen Hinweis rechtmäßig bliebe. Weiter bleibt zu berücksichtigen, dass die Annahme einer fiktiven Rücknahme Ausnahmecharakter besitzt und für den Schutzsuchenden weitreichende Konsequenzen entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können (vgl. BVerfG, B.v. 10.3.1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris Rn. 21). Nur in diesem Fall sind die nachteiligen Folgen, die mit einer Rücknahmefiktion einhergehen, gerechtfertigt.

Da darüber hinaus keinerlei Nachweise vorliegen, dass der Kläger wirksam zur festgesetzten Anhörung am 27. Juni 2016 geladen worden ist, ist dem Kläger ein erneuter Termin zur persönlichen Anhörung nach § 25 AsylG einzuräumen.

Nachdem sich die vom Bundesamt vorgenommene Verfahrenseinstellung als rechtsfehlerhaft erweist, kann auch die auf der Grundlage des § 32 Satz 1 AsylG getroffene Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG keinen isolierten Bestand haben. Dem folgend war der Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 vollumfänglich auf die Klage des Klägers hin aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Die Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

II.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben.

III.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger und stellte am 13. November 2014 einen Asylantrag.

Mit Schreiben vom 2. September 2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger zur persönlichen Anhörung am 16. September 2016 geladen. Die Ladung wurde laut Aktenvermerk (Bl. 46 der Behördenakte) am selben Tag als Einschreiben zur Post gegeben. Zu dem Termin ist der Kläger nicht erschienen. Das Einschreiben kam mit dem Vermerk zurück, dass der Kläger das Einschreiben nicht abgeholt habe.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Verfahren eingestellt ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei der 16. September 2016 als Termin zur persönlichen Anhörung mitgeteilt worden. Er sei jedoch ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Erscheine ein Kläger ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, werde nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen, da der Kläger das Verfahren nicht betreibe. Daher sei festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt sei. Ein Nachweis, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hatte, sei bis zur Entscheidung nicht eingereicht worden.

Mit Schriftsatz vom ... November 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und festzustellen, dass das Asylverfahren weder zurückgenommen noch eingestellt ist, der Kläger asylberechtigt ist und die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutzstatus und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei ihm vorliegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe niemals einen Anhörungstermin erhalten, zu dem er selbstverständlich gegangen wäre. Der Kläger wohne fast während des gesamten Asylverfahrens unter seiner derzeitigen Anschrift.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10. November 2016 die Behördenakte vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom ... November 2016 hat die Klägerbevollmächtigte ihre Klage mit Ausnahme des Antrags, den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 aufzuheben, zurückgenommen und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat hierauf mit Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 allgemein verzichtet.

Mit Beschluss vom 30. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Hinsichtlich der bei Klageerhebung begehrten Feststellung, dass das Asylverfahren weder zurückgenommen noch eingestellt ist, sowie auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage wurde insoweit zurückgenommen.

2. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 27. Oktober 2016 begehrt, ist die Klage zulässig und begründet.

a) Die Klage ist zulässig.

Statthafte Klageart gegen einen Einstellungsbescheid des Bundesamtes ist die Anfechtungsklage. Mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes wird dem Begehren des Klägers durch die Aufhebung des Einstellungsbescheides, die die Fortführung des nunmehr weiter anhängigen Asylverfahrens durch das Bundesamt zur Folge hat, umfassend Rechnung getragen (VG Düsseldorf, GB. v. 2.5.1994 - 25 K 4061/93.A - juris).

Der Anfechtungsklage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat keine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzes. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung stellt keine solche Möglichkeit dar (so auch VG Augsburg, B. v. 27.6.2016 - Au 6 S 16.30700 - juris; VG Chemnitz, U. v. 22.9.2016 - 4 K 780/16.A - juris; VG Berlin, B. v. 19.8.2016 - 6 L 417.16 A - juris; a. A. VG Ansbach, B. v. 29.04.2016 - AN 4 S 1630410 - juris, Rn. 13 ff.; VG Regensburg, B. v. 18.04.2016 - RO 9 S 16.30620 - juris, Rn. 11 ff).

Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (BVerfG, B. v. 20.7.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris). Diese Vorgehensweise ist indes im Vergleich zur Anfechtungsklage mit verfahrensmäßigen Nachteilen verbunden. Denn dem Kläger würde auf diese Weise die - vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte - Möglichkeit genommen, eine auf ein einmaliges Fehlverhalten hin ergangene rechtmäßige Einstellungsentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG aus der Welt zu schaffen, weil er gezwungen wäre, den entsprechenden Antrag für eine ggf. rechtswidrig ergangene Einstellungsverfügung zu verbrauchen (VG Köln, B. v. 19.5.2016 - 3 L 1060/16.A - juris). Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG sperrt die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung ist aufgrund des in Art. 19 Abs. 4 GG normierten Gebots des effektiven Rechtsschutzes das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegeben.

b) Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom 27. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Asylverfahren ist zu Unrecht gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellt worden.

Rechtsgrundlage der Einstellungsverfügung ist § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Danach stellt das Bundesamt das Asylverfahren in den Fällen der Absätze 1 und 3 ein. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.

Die gesetzliche Fiktion der Antragsrücknahme greift vorliegend bereits deshalb nicht, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG belehrt wurde. § 33 Abs. 4 AsylG ist durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 am 17. März 2016 in Kraft getreten. Das Bundesamt hat mit der dem Kläger auf … ausgehändigten Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise (Bl. 11 ff. der Behördenakte) nicht auf die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben hingewiesen. In der damaligen Belehrung wurde nur der Hinweis erteilt, das Nichterscheinen zum Anhörungstermin könne für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben, insbesondere könne eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung ergehen. Dies entsprach der damaligen Rechtslage. Die Belehrung nach alter Rechtslage ist hingegen keine ausreichende Belehrung i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion selbst verlangt (vgl. VG Augsburg, U. v. 21.11.2016 - Au 3 K 16.31790 - juris; VG Dresden, U. v. 22.8.2016 - 11 K 1061/16.A - juris Rn. 18 f.; VG Berlin, B. v. 19.8.2016 - 6 L 417.16 A - juris Rn. 12 f.; VG Freiburg, B. v. 12.8.2016 - A 3 K 1639/16 - juris Rn. 3; VG München, B. v. 22.7.2016 - M 4 S 16.31752 - juris Rn. 13; VG Regensburg, B. v. 19.7.2016 - RO 11 S 16.31399 - juris Rn. 15 f.; VG Köln, B. v. 12.7.2016 - 3 L 1544/16.A - juris Rn. 41-48; B. v. 19.5.2016 - 3 L 1060/16.A - juris Rn. 42-47; VG Kassel, G. v. 9.6.2016 - 6 K 620/16.KS.A - juris Rn. 26 f.). In der Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten ist zwar darüber hinaus der Hinweis enthalten, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelten kann; dieser Hinweis bezieht sich jedoch nur auf den Fall der Unterlassung der Mitteilung eines Wohnungswechsels, nicht auf den Fall, dass ein Kläger der Ladung zur Anhörung nicht nachgekommen ist (VG Augsburg, U. v. 21.11.2016 - Au 3 K 16.31790 - juris).

Der erforderliche Hinweis i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG wurde dem Kläger auch nachfolgend nicht ordnungsgemäß erteilt. Zwar wurde in der Ladung vom 2. September 2016 zur Anhörung am 16. September 2016 u. a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger zu diesem Termin nicht erscheint. Dieser Hinweis wurde dem Kläger allerdings nur auf Deutsch erteilt. Gem. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) [im Folgenden: RL 2013/32/EU] werden Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorzulegen, zur Verfügung stehen sowie über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags. Diese Vorgaben waren gem. Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU bis 25. Juli 2015 umzusetzen. In europarechtskonformer Auslegung des § 33 Abs. 4 AsylG hätte der Kläger daher in einer Sprache auf die Folgen des Nichterscheinens zur Anhörung hingewiesen werden müssen, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Dies ist nicht erfolgt, da der Hinweis ausschließlich auf Deutsch erteilt wurde.

Darüber hinaus fehlt die von § 33 Abs. 4 AsylG zwingend geforderte Empfangsbestätigung des Klägers. Der Kläger bestreitet, die Ladung erhalten zu haben. In den Akten befindet sich keine Empfangsbestätigung des Klägers. Dem Text des Anschreibens kann zudem nicht entnommen werden, dass das Bundesamt überhaupt eine Empfangsbestätigung verlangt hat.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der zurückgenommenen Streitgegenstände aus § 155 Abs. 2 VwGO. Dabei werden die zurückgenommenen Streitgegenstände mit ½ gewichtet.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Tenor

I.

Die Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

II.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben.

III.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger und stellte am 13. November 2014 einen Asylantrag.

Mit Schreiben vom 2. September 2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger zur persönlichen Anhörung am 16. September 2016 geladen. Die Ladung wurde laut Aktenvermerk (Bl. 46 der Behördenakte) am selben Tag als Einschreiben zur Post gegeben. Zu dem Termin ist der Kläger nicht erschienen. Das Einschreiben kam mit dem Vermerk zurück, dass der Kläger das Einschreiben nicht abgeholt habe.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Verfahren eingestellt ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei der 16. September 2016 als Termin zur persönlichen Anhörung mitgeteilt worden. Er sei jedoch ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Erscheine ein Kläger ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, werde nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen, da der Kläger das Verfahren nicht betreibe. Daher sei festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt sei. Ein Nachweis, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hatte, sei bis zur Entscheidung nicht eingereicht worden.

Mit Schriftsatz vom ... November 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und festzustellen, dass das Asylverfahren weder zurückgenommen noch eingestellt ist, der Kläger asylberechtigt ist und die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutzstatus und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei ihm vorliegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe niemals einen Anhörungstermin erhalten, zu dem er selbstverständlich gegangen wäre. Der Kläger wohne fast während des gesamten Asylverfahrens unter seiner derzeitigen Anschrift.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10. November 2016 die Behördenakte vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom ... November 2016 hat die Klägerbevollmächtigte ihre Klage mit Ausnahme des Antrags, den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 aufzuheben, zurückgenommen und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat hierauf mit Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 allgemein verzichtet.

Mit Beschluss vom 30. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Hinsichtlich der bei Klageerhebung begehrten Feststellung, dass das Asylverfahren weder zurückgenommen noch eingestellt ist, sowie auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage wurde insoweit zurückgenommen.

2. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 27. Oktober 2016 begehrt, ist die Klage zulässig und begründet.

a) Die Klage ist zulässig.

Statthafte Klageart gegen einen Einstellungsbescheid des Bundesamtes ist die Anfechtungsklage. Mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes wird dem Begehren des Klägers durch die Aufhebung des Einstellungsbescheides, die die Fortführung des nunmehr weiter anhängigen Asylverfahrens durch das Bundesamt zur Folge hat, umfassend Rechnung getragen (VG Düsseldorf, GB. v. 2.5.1994 - 25 K 4061/93.A - juris).

Der Anfechtungsklage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat keine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzes. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung stellt keine solche Möglichkeit dar (so auch VG Augsburg, B. v. 27.6.2016 - Au 6 S 16.30700 - juris; VG Chemnitz, U. v. 22.9.2016 - 4 K 780/16.A - juris; VG Berlin, B. v. 19.8.2016 - 6 L 417.16 A - juris; a. A. VG Ansbach, B. v. 29.04.2016 - AN 4 S 1630410 - juris, Rn. 13 ff.; VG Regensburg, B. v. 18.04.2016 - RO 9 S 16.30620 - juris, Rn. 11 ff).

Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (BVerfG, B. v. 20.7.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris). Diese Vorgehensweise ist indes im Vergleich zur Anfechtungsklage mit verfahrensmäßigen Nachteilen verbunden. Denn dem Kläger würde auf diese Weise die - vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte - Möglichkeit genommen, eine auf ein einmaliges Fehlverhalten hin ergangene rechtmäßige Einstellungsentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG aus der Welt zu schaffen, weil er gezwungen wäre, den entsprechenden Antrag für eine ggf. rechtswidrig ergangene Einstellungsverfügung zu verbrauchen (VG Köln, B. v. 19.5.2016 - 3 L 1060/16.A - juris). Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG sperrt die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung ist aufgrund des in Art. 19 Abs. 4 GG normierten Gebots des effektiven Rechtsschutzes das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegeben.

b) Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom 27. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Asylverfahren ist zu Unrecht gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellt worden.

Rechtsgrundlage der Einstellungsverfügung ist § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Danach stellt das Bundesamt das Asylverfahren in den Fällen der Absätze 1 und 3 ein. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.

Die gesetzliche Fiktion der Antragsrücknahme greift vorliegend bereits deshalb nicht, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG belehrt wurde. § 33 Abs. 4 AsylG ist durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 am 17. März 2016 in Kraft getreten. Das Bundesamt hat mit der dem Kläger auf … ausgehändigten Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise (Bl. 11 ff. der Behördenakte) nicht auf die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben hingewiesen. In der damaligen Belehrung wurde nur der Hinweis erteilt, das Nichterscheinen zum Anhörungstermin könne für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben, insbesondere könne eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung ergehen. Dies entsprach der damaligen Rechtslage. Die Belehrung nach alter Rechtslage ist hingegen keine ausreichende Belehrung i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion selbst verlangt (vgl. VG Augsburg, U. v. 21.11.2016 - Au 3 K 16.31790 - juris; VG Dresden, U. v. 22.8.2016 - 11 K 1061/16.A - juris Rn. 18 f.; VG Berlin, B. v. 19.8.2016 - 6 L 417.16 A - juris Rn. 12 f.; VG Freiburg, B. v. 12.8.2016 - A 3 K 1639/16 - juris Rn. 3; VG München, B. v. 22.7.2016 - M 4 S 16.31752 - juris Rn. 13; VG Regensburg, B. v. 19.7.2016 - RO 11 S 16.31399 - juris Rn. 15 f.; VG Köln, B. v. 12.7.2016 - 3 L 1544/16.A - juris Rn. 41-48; B. v. 19.5.2016 - 3 L 1060/16.A - juris Rn. 42-47; VG Kassel, G. v. 9.6.2016 - 6 K 620/16.KS.A - juris Rn. 26 f.). In der Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten ist zwar darüber hinaus der Hinweis enthalten, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelten kann; dieser Hinweis bezieht sich jedoch nur auf den Fall der Unterlassung der Mitteilung eines Wohnungswechsels, nicht auf den Fall, dass ein Kläger der Ladung zur Anhörung nicht nachgekommen ist (VG Augsburg, U. v. 21.11.2016 - Au 3 K 16.31790 - juris).

Der erforderliche Hinweis i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG wurde dem Kläger auch nachfolgend nicht ordnungsgemäß erteilt. Zwar wurde in der Ladung vom 2. September 2016 zur Anhörung am 16. September 2016 u. a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger zu diesem Termin nicht erscheint. Dieser Hinweis wurde dem Kläger allerdings nur auf Deutsch erteilt. Gem. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) [im Folgenden: RL 2013/32/EU] werden Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorzulegen, zur Verfügung stehen sowie über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags. Diese Vorgaben waren gem. Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU bis 25. Juli 2015 umzusetzen. In europarechtskonformer Auslegung des § 33 Abs. 4 AsylG hätte der Kläger daher in einer Sprache auf die Folgen des Nichterscheinens zur Anhörung hingewiesen werden müssen, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Dies ist nicht erfolgt, da der Hinweis ausschließlich auf Deutsch erteilt wurde.

Darüber hinaus fehlt die von § 33 Abs. 4 AsylG zwingend geforderte Empfangsbestätigung des Klägers. Der Kläger bestreitet, die Ladung erhalten zu haben. In den Akten befindet sich keine Empfangsbestätigung des Klägers. Dem Text des Anschreibens kann zudem nicht entnommen werden, dass das Bundesamt überhaupt eine Empfangsbestätigung verlangt hat.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der zurückgenommenen Streitgegenstände aus § 155 Abs. 2 VwGO. Dabei werden die zurückgenommenen Streitgegenstände mit ½ gewichtet.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

1. Der am 8. Dezember 1995 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Niger. Er reiste im Oktober 2013 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde zunächst im Dublin-Verfahren die Abschiebung nach Italien angedroht.

2

Nach Ablauf der Überstellungsfrist, die wohl aufgrund des zwischenzeitlichen Untertauchens des Beschwerdeführers verlängert worden war, erließ das Bundesamt unter dem 11. April 2016 einen Einstellungsbescheid gestützt auf § 33 Abs. 1 AsylG. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen, da der Beschwerdeführer seit dem 4. November 2014 nach den Erkenntnissen des Bundesamts untergetaucht sei. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsanwalt sei mittels Aufforderung zur Stellungnahme vom 21. März 2016 rechtliches Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot gewährt worden.

3

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid unter dem 18. April 2016 Anfechtungsklage, beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen und ihm für die Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Einstellungsbescheid sei rechtswidrig, da er über eine gültige Aufenthaltsgestattung verfüge und der örtlichen Ausländerbehörde bekannt sei. Mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2016 wies er darauf hin, dass er im Juli Vater eines Kindes würde.

4

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. Juni 2016 ab. Dem Beschwerdeführer fehle das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse, da er mit einem Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG an das Bundesamt sein Ziel einfacher erreichen könne.

5

3. Der Beschwerdeführer hat am 4. Juli 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16a GG und Art. 19 Abs. 4 GG rügt. Er beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es ihm das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen habe. Der vom Verwaltungsgericht als ausreichend erachtete Weg eines Wiedereinsetzungsantrags an das Bundesamt sei nicht gleichwertig. Ein solcher (voraussetzungsloser) Antrag könne gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur einmal gestellt werden, mit der einmaligen Stellung sei dieses Recht also verbraucht. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dieses Recht für einen rechtswidrigen Einstellungsbescheid zu verbrauchen und bei einem zweiten, auf einem einmaligen Fehlverhalten beruhenden rechtmäßigen Einstellungsbescheid keinen weiteren Rechtsschutz zu erhalten. Er bezieht sich weiterhin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 2016 - 3 L 1060/16.A -, nach der auch eine - unter Umständen mögliche - verfassungskonforme Auslegung des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lasse.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen gegenwärtig nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

7

1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Grundsatz der formellen Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Dieser setzt voraus, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, sondern darüber hinaus alle ihm zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung formal durchläuft. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine solche Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 69, 233 <242 f.>; BVerfGE 70, 180 <187 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2124/01 -, NVwZ 2002, S. 848). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht gestellt, obwohl zumindest nicht auszuschließen war, dass die von ihm selbst nun erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und die abweichende Entscheidung einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Halle (Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16 HAL -) geänderte, ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ermöglichende Umstände darstellten. Dies war insbesondere deshalb nahe liegend, weil diese Entscheidungen erst nach der Antragstellung des Beschwerdeführers ergangen waren, er dementsprechend hierzu ohne eigenes Verschulden noch nicht vorgetragen und das Verwaltungsgericht sich mit den enthaltenen gewichtigen Argumenten auch in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt hatte.

8

2. Zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wird das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO allerdings zu beachten haben, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rn. 80). Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier interessierenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (vgl. BVerwGE 91, 217 <219 ff.>). Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.