Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Dez. 2017 - M 23 K 16.33472

published on 05/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Dez. 2017 - M 23 K 16.33472
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Tenor

I. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wir der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … September 2016 aufgehoben.

II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger – ein nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsbürger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom … September 2016, durch welchen sein Asylverfahren wegen Nichterscheinens zur Anhörung und wegen Untertauchens eingestellt wurde.

Der Kläger stellte am 28. Juli 2015 beim Bundesamt einen Asylantrag. In der in deutscher Sprache und in der Sprache Urdu erteilten „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten“ und in den „Allgemeinen Verfahrenshinweisen“ vom selben Tag wurde auf Folgendes hingewiesen:

„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen. […]. Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben. […] Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, ohne dass dies diesen Stellen bekannt geworden ist, wird die Mitteilung/Ladung/Entscheidung an Ihre alte Anschrift gesandt. Das Gesetz bestimmt, dass diese Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam ist, wenn Sie dort nicht mehr wohnen und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten. Die Unterlassung der Mitteilung über Ihren Wohnungswechsel kann für Sie nachteilige Folgen haben, z.B. kann das Bundesamt ggf. über Ihren Antrag entscheiden, ohne Sie zu Ihren Verfolgungsgründen angehört zu haben; Ihr Asylantrag als zurückgenommen gelten; […].“

Der Belehrung war ein Gesetzesauszug aus dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in deutscher Sprache beigefügt. Dieser Auszug enthält § 10, § 25, § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG, nicht aber § 33 AsylVfG.

Mit Bescheid vom … Juni 2015 der Regierung von Oberbayern wurde der Kläger mit Wirkung zum 10. Juni 2015 einer Unterkunft mit folgender Anschrift zugewiesen: …straße 2, … … Mit Schreiben vom 5. August 2015 wurde der Termin zum persönlichen Gespräch für den 18. August 2016 bestimmt und der Kläger hierzu geladen. Als Ladungsadresse wurde die vorgenannte Adresse angegeben.

Diese Ladung geriet mit der Anmerkung „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ am 24. August 2015 in Rücklauf.

Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 16. September 2015 wurde die Zuweisungsentscheidung zum Landkreis Weilheim-Schongau ohne Angabe von Gründen storniert. Von diesem Schreiben erhielt sowohl das Bundesamt als auch das Landratsamt Weilheim-Schongau eine Kopie. Mit Schreiben des Landratsamts Weilheim-Schongau vom 22. März 2016 wurde der Kläger gegenüber dem Bundesamt als unbekannt verzogen gemeldet, da der Kläger der Zuweisung zum 10. Juni 2015 nicht gefolgt sei.

Mit Bescheid vom … September 2016 stellte das Bundesamt das Asylverfahren unter der gleichzeitigen Feststellung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, ein (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger gelte seit dem 10. Juni 2015 als unbekannt verzogen. Der Kläger sei deshalb als untergetaucht anzusehen, weshalb der Asylantrag als zurückgenommen gelte.

Der Bescheid ist als Einschreiben am 22. September 2016 unter der im Rubrum angegebenen Adresse zur Post aufgegeben worden, wobei der Bescheid selbst die vorgenannte Adresse (Weilheim-Schongau) aufweist.

Der Kläger erhob am 7. Oktober 2016 über seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen diesen Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit den nachfolgenden Anträgen:

1. Der Bescheid wird aufgehoben.

2. Das Bundesamt wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

3. Hilfsweise: Das Bundesamt wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.

4. Hilfsweise: Das Bundesamt wird verpflichtet festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote gegeben sind.

Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 23 S. 16.33472).

Zur Begründung der Klage sowie des Eilantrags führt der Prozessbevollmächtigte insbesondere aus, der Kläger habe niemals eine Ladung zur Anhörung erhalten. Er habe auch niemals den Landkreis Starnberg oder die ihm zugewiesene Unterkunft für einen relevanten Zeitraum verlassen. Der Kläger sei am 27. Juni 2016 von der Unterkunft in der …straße 12 in … … in die Containersiedlung unter der im Rubrum angegebenen Anschrift verlegt worden. Im Übrigen fehle es an einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG.

Das Bundesamt legte die Akten elektronisch vor; eine Antragstellung unterblieb.

Mit Beschluss vom 30. November 2016 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnet (M 23 S. 16.33473). Wegen der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 29. November 2017 auf den Einzelrichter übertragen worden.

Nach gerichtlich eingeholter telefonischer Auskunft der Regierung von Oberbayern vom 29. November 2017 war der Kläger zu keinem Zeitpunkt einer Unterkunft in Weilheim-Schongau wirksam zugewiesen. Die Zuweisung einer Unterkunft in … sei vielmehr storniert worden, da eine falsche Einbuchung vorgenommen worden sei. Zudem liege keine Eintragung eines unbekannten Fortzugs vor. Der vom Gericht eingeholte Auszug aus dem Ausländerzentralregister bestätigt diese Auskünfte.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet; der Kläger mit Schriftsatz vom 29. November 2017, die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung von 27. Juni 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sacherhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Eilverfahrens (M 23 S. 16.33473) und auf die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Durch die Zustimmung der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat im Umfang des Urteilsausspruchs Erfolg.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf die Gründe II. des Beschlusses vom 30. November 2016 im Verfahren M 23 S. 16.33473. Danach liegt keine ordnungsgemäße Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG vor, sodass das Asylverfahren nicht wegen Nichterscheinens zur Anhörung nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG hätte eingestellt werden dürfen.

Im Übrigen führt das Gericht aus:

Ebenso wenig hätte das Asylverfahren – wie das Bundesamt ausweislich der Bescheidsbegründung meint – wegen Untertauchens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG eingestellt werden dürfen. Untergetaucht ist der Ausländer, wenn er für die staatlichen Behörden nicht auffindbar ist (BT-Drs. 18/7538, 17). Im Ausgangspunkt obliegt es dem Ausländer, im Einzelfall gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nachzuweisen, dass die Unauffindbarkeit auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte. Das Bundesamt ist grundsätzlich nicht gehalten, aktiv Nachforschungen nach dem aktuellen Aufenthalt zu betreiben (BeckOK Ausländerrecht, 15. Edition, Stand: 1.8.2017, § 33 Rn. 21). Hat das Bundesamt allerdings anderweitig Kenntnis vom neuen Wohnort des Ausländers erlangt, kann nicht (mehr) von einer Unauffindbarkeit die Rede sein (VG Augsburg, U.v. 10.3.2017 – Au 4 K 17.30601, juris Rn. 27). Gleiches gilt, wenn vor Erlass des Bescheids ernstlich begründete Zweifel am Untertauchen bestehen und das Bundesamt durch einfachste Nachforschung den aktuellen Aufenthaltsort hätte ermitteln können, dies aber unterlässt.

Vorliegend war das Bundesamt angesichts der Umstände des Einzelfalls gehalten, ein Untertauchen zu hinterfragen und Nachforschungen zum aktuellen Aufenthaltsort des Klägers bei den zuständigen Stellen anzustrengen.

Wie die Auskünfte der Regierung von Oberbayern sowie der aktuelle Auszug aus dem Ausländerzentralregister zeigen war der Kläger zu keinem Zeitpunkt wirksam einer Unterkunft in Weilheim Schongau zugewiesen und auch zu keinem Zeitpunkt als unbekannt verzogen gemeldet. Zwar hat das Landratsamt Weilheim-Schongau den Kläger gegenüber dem Bundesamt mit Schreiben vom 22. März 2016 als unbekannt verzogen gemeldet. Auf diese Meldung hätte das Bundesamt jedoch nicht schlicht vertrauen dürfen. Schließlich war dieser Meldung der Zusatz beigefügt, dass sich diese Erkenntnis aus der Nichtbefolgung der Zuweisungsentscheidung zum

10. Juni 2015 ergebe. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesamt ausweislich des Schreibens der Regierung von Oberbayern vom 16. September 2015 aber bereits Kenntnis von der Stornierung der Zuweisungsentscheidung zum Landkreis Weilheim-Schongau. Damit war bereits aus dem Akteninhalt offensichtlich, dass der Kläger weder im Bundesgebiet untergetaucht war noch dieses freiwillig verlassen hat mit der Folge, dass die die Zweifel am Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründenden Umstände entfallen waren (vgl. VG Düsseldorf, E.v. 2.5.1994 – 25 K 4061/93.A – juris Rn. 37). Dies hat das Bundesamt auch offensichtlich erkannt. Schließlich ist der Bescheid folgerichtig an die richtige – dem Rubrum entsprechende – Anschrift versandt worden, wenngleich der Bescheid unverständlicherweise selbst die falsche Adresse aufweist. Das Bundesamt hat damit kundgetan, dass es selbst nicht von der Richtigkeit der Anschrift in Weilheim-Schongau ausging.

Zudem hat der Kläger unverzüglich – das heißt ohne jedes schuldhafte Zögern – nachgewiesen, dass das vom Bundesamt (fälschlicherweise) angenommene Untertauchen auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte,

§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Erstmalig mit Erhalt des Bescheids hat der Kläger davon erfahren, dass er nach Ansicht des Bundesamts als untergetaucht gelte. Dem ist der Kläger mit Klageerhebung unter Verweis darauf, dass er stets unter den in der Klagebegründung angegebenen Anschriften wohnhaft war, entgegengetreten. Damit hat der Kläger nachgewiesen, dass für die (fehlerhafte, s.o.) Annahme des Untertauchens äußere Umstände ursächlich waren, die er nicht hat beeinflussen können. Dem Kläger ist es auch nicht vorzuhalten, dass er sich hierzu erst mit der Klageerhebung geäußert hat. Wie bereits geschildert hatte der Kläger frühestens mit Erhalt des Bescheids Kenntnis von den zu widerlegenden Umständen. Mit der Zuhilfenahme seines Prozessbevollmächtigten und der Klarstellung mit der Klageerhebung innerhalb von elf Tagen nach der Bekanntgabe des Bescheids hat sich der Kläger der gebotenen Sorgfalt entsprechend verhalten. Ihm kann nicht ernsthaft vorgeworfen werden, dass er sich hierzu zunächst anwaltlichen Rat eingeholt hat und dementsprechend Zeit verstrichen ist, die noch nicht mal die Klagefrist ausschöpft.

Somit war der Anfechtungsklage stattzugeben. Das Asylverfahren ist demnach fortzusetzen.

Im Übrigen war die Klage hingegen abzuweisen. Der Kläger kann nicht zulässigerweise Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erheben, da das Gericht gehindert ist, mit der Aufhebung der nach § 33 AsylG getroffenen Entscheidung zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf materielle Schutzgewährung zu entscheiden. Die Sachentscheidung ist vielmehr nach den Regelungen des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten (BVerwG U.v. 5.9.2013 – 10 C 1/13, juris; VGH München U.v. 9.10.2014 – 20 B 13.30332, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und bemisst sich am Umfang des jeweiligen Unterliegens. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
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Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2017 (Gesch.-Z.: ...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten v
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Tatbestand 1 Der Kläger, nach eigenen Angaben ein somalischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.