Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Feb. 2018 - Au 4 K 17.1109

published on 28/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Feb. 2018 - Au 4 K 17.1109
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit Nebenanlagen.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ... und, Gemarkung ... (postalische Adresse: ... straße, ...), welche mit einem vom Kläger genutzten Wohnanwesen bebaut sind. Westlich an diese Grundstücke grenzt, getrennt durch das Grundstück Fl.Nr., das Grundstück Fl.Nr. ... (bzw. ursprünglich das ungeteilte Grundstück Fl.Nr. ...) an. Im östlichen Bereich dieses Grundstücks befand sich ein früher von einem Supermarkt (Discounter ...) genutztes Gebäude. Das Grundstück Fl.Nr. ... grenzt L-förmig an das Grundstück Fl.Nr. .... Der Kläger ist ferner Eigentümer des Wohnanwesens ... straße, ....

Mit Bescheid vom 22. Juni 2017 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen im Verfahren Au 4 K 17.1109 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit jeweils sechs Wohnungen, Errichtung von 19 Fertiggaragen und einem Carport sowie Errichtung von Stellplätzen“ auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und .... Wegen der Einzelheiten wird auf den Baugenehmigungsbescheid Bezug genommen.

Der Kläger ließ am 21. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 22. Juni 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 22. August 2017,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. September 2017

Klageabweisung

beantragen. Die Baugenehmigung sei weder rechtswidrig noch verletze sie den Kläger in nachbarschützenden Normen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2017 ließ der Kläger die Klage begründen. Der Baugenehmigungsbescheid sei rechtswidrig, weil für die neue Zufahrt des Bauvorhabens über die ...straße keine Sondernutzungserlaubnis der Stadt ... vorliege und ein Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auch nicht genehmigungsfähig sei. Mit der Baugenehmigung sei grundsätzlich keine straßen- und wegerechtliche Erlaubnis verbunden. Die Beigeladene habe daher eine Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt ... beantragen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen; auch habe die Stadt eine solche Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt. Der Bauantrag der Beigeladenen verstoße daher gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und sei nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO abzulehnen gewesen bzw. habe mit der Bedingung versehen werden müssen, dass vor der Errichtung der neuen Zufahrt eine bestandskräftige Sondernutzungserlaubnis der Stadt ... vorliege.

Die von der Beigeladenen geplante neue Zufahrt über die ...straße falle weder unter den Gemeingebrauch gemäß Art. 14 BayStrWG noch unter den Anliegergebrauch; vielmehr sei hierfür eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG erforderlich. Das Recht zur Anlegung einer Zufahrt an innerörtliche Straßen sei vom Gemeingebrauch nicht umfasst. Auf einen Anliegergebrauch könne sich die Beigeladene ebenfalls nicht berufen. Zwar dürften Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrt erlaubnisfrei errichten. Allerdings folge aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtsrechts nicht, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und der Breite seiner Zufahrt habe. Der Anliegergebrauch sichere die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern. Der Schutz reiche nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere, so dass der Anliegergebrauch lediglich den Zugang, nicht jedoch die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße schütze. Ein Anspruch auf eine optimale Zufahrt bestehe nicht.

Das Bauvorhaben der Beigeladenen sei dadurch gekennzeichnet, dass zur ...straße hin eine breite und äußerst leistungsfähige Zufahrt bestehe, die für das geplante Bauvorhaben völlig ausreichend sei. Da bereits eine Zufahrtsmöglichkeit zu einer anderen öffentlichen Straße in angemessenem Umfang bestehe, genössen Pläne für die Errichtung einer zweiten Zufahrt keinen erhöhten rechtlichen Schutz. Bei der ...straße handele es sich um eine äußerst schmale Straße, die eine Fahrbahnbreite (ohne Rinnsteine) von lediglich 4 bis 4,50 m aufweise und damit einen Begegnungsverkehr nicht zulasse. Zudem seien an ihrer Südseite mehrere Parkplatzflächen ausgewiesen, die die verfügbare Fahrbahnbreite deutlich einschränkten und aufgrund des Fehlens von Stellplätzen auf den anliegenden Grundstücken auch nicht beseitigt werden könnten. Zudem betreibe der Vater des Klägers am östlichen Ende der ...straße ein Fuhrunternehmen mit einem Lastkraftwagen und einem Radlader. Auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... unterhalte die Firma ... GmbH einen Lackierbetrieb, der ebenfalls einen nicht unerheblichen Ziel- und Quellverkehr mit sich bringe. Einen zusätzlichen Verkehr, der durch das Bauvorhaben der Beigeladenen ausgelöst werden würde, könne die ...straße daher nicht verkraften. Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs stünden daher der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entgegen. Zudem sei die Sicherheit der Fußgänger in der ...straße im Falle einer zweiten Zufahrt zum Bauvorhaben der Beigeladenen nicht gewährleistet, weil die ...straße – im Gegensatz zur ...straße – nicht über einen separaten Gehweg verfüge. Hinzu komme, dass die ...straße zwar vor dem Anwesen des Klägers als Sackgasse ende, sich daran aber in nördlicher Richtung zur ... Straße ein Fußweg fortsetze. Dieser Fußweg und in seiner Fortsetzung die ...straße sei stark von Fußgängern und hier insbesondere von den Schülern der nahegelegenen Grund-, Mittel- und Realschule frequentiert.

Zudem verfüge das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht über eine ausreichende Zahl von Stellplätzen. Für die Wohngebäude seien lediglich 18 Stellplätze bei 18 Wohnungen vorgesehen. Üblicherweise sei heute jedoch je Wohnung mit durchschnittlich zwei Fahrzeugen zu rechnen. Zu prüfen sei daher, ob die Zahl der Stellplätze der in der Stellplatzsatzung der Stadt ... vorgegebenen Anzahl entspreche.

Die Baugenehmigung verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Insbesondere das Mehrfamilienhaus 3, das unmittelbar gegenüber dem Wohnanwesen ...straße liege, habe erdrückende Wirkung und verursache einen Einmauerungseffekt. Das Mehrfamilienhaus 3 weise insgesamt drei Vollgeschosse und zum Wohnanwesen des Klägers eine 18,99 m breite und 8,96 m hohe Fassade auf, wodurch auf dem benachbarten Grundstück des Klägers der Eindruck der optischen Bedrängung durch das Bauvorhaben verstärkt und damit der Belang des Wohnfriedens berührt werde. Eine derart erdrückende Wirkung habe in der näheren Umgebung kein anderes Gebäude. Die massive Bebauung überschreite zudem auch hinsichtlich ihrer räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung den von der Umgebung vorgegebenen Rahmen.

Das Bauvorhaben wahre auch nicht die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB. In der unmittelbaren Nachbarschaft des Bauvorhabens befinde sich das Fuhrunternehmen des Vaters des Klägers sowie der Lackierbetrieb der Firma ... GmbH. Beide Betriebe seien bestandsgeschützt. Nachdem sich auf den Vorhabengrundstücken bisher der Supermarkt und damit keine Wohnnutzung befunden habe, hätten keine immissionsschutzrechtlichen Probleme bestanden. Durch die heranrückende Wohnbebauung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass für die Menschen, die dort künftig lebten, ungesunde Wohnverhältnisse entstünden. Der Beigeladene habe weder eine schalltechnische Untersuchung noch ein lufthygienisches Gutachten vorgelegt.

Der Kläger werde durch die Rechtsverstöße auch in seinen Rechten verletzt. Der Kläger könne sich als Eigentümer der Wohnanwesen ...straße ... und, die ausschließlich über die ...straße erschlossen würden, auf den Anliegergebrauch berufen, der ihm eine eigenständige Rechtsposition mit Abwehrrechen einräume und somit drittschützende Wirkung habe. Der grundrechtliche Eigentumsschutz verbiete übermäßige Einwirkungen auf den Anliegergebrauch und verlange in Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Rücksichtnahmegebots eine angemessene Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der Straßenanlieger. Insbesondere gegenüber einem Bauvorhaben das durch eine nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Sondernutzung den Anliegergebrauch beeinträchtige, bestehe zu Gunsten des Straßenanliegers und damit zu Gunsten des Klägers ein Abwehrrecht.

Am 9. November 2017 führte der Berichterstatter im Beisein von Vertretern der Beteiligten sowie des Ersten Bürgermeisters der Stadt ... einen Augenscheinstermin durch.

Der Beklagte erwiderte auf die Klagebegründung mit Schreiben vom 13. Februar 2018. Das Bauvorhaben liege in einem innerstädtischen faktischen Mischgebiet. In einem Mischgebiet seien Wohngebäude sowie Geschäfts- und Bürogebäude allgemein zulässig. Die Vorhaben fügten sich daher hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Gleiches gelte auch für das Maß der baulichen Nutzung und die überbaute Grundstücksfläche. Die Mehrfamilienhäuser wiesen mit einer Länge von 19,24 m und einer Breite von 10,24 m eine überbaute Grundstücksfläche von 206,64 m2 auf. Direkt östlich an das Grundstück des Klägers angrenzend befänden sich die Wohngebäude ... Straße ... und ... mit einer Grundfläche von 199 bzw. 198 m2. Nordwestlich des Klägers befinde sich das Gebäude ... Straße ... mit 566 m2 Grundfläche, südwestlich das Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe ...straße ... mit einer Fläche von 571 m2. Auch hinsichtlich der Geschossigkeit füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein.

Die vom Kläger angeführten angeblichen immissionsschutzrechtlichen Probleme seien für ihn nicht nachbarschützend. Abgesehen davon handle es sich bei den vom Kläger genannten Gewerbebetrieben um sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich störten und im Mischgebiet allgemein zulässig seien. Im Umkreis der Gewerbebetriebe befinde sich bereits Wohnbebauung. Für die Gewerbebetriebe lägen aktuell keine Bauanträge oder Anträge auf Vorbescheid hinsichtlich einer Intensivierung der Nutzung vor. Die ... GmbH habe keine Einwände gegen das Vorhaben. Das Fuhrunternehmen ... verfüge über einen Lastkraftwagen und einen Radlader. Es sei nicht ersichtlich, wie in diesem Zusammenhang von einem erheblichen Ziel- und Quellverkehr gesprochen werden könne. Soweit erinnerlich sei beim gerichtlichen Ortstermin die ...straße von genau einem Fahrzeug befahren worden. Die ...straße sei daher nicht übermäßig frequentiert und könne zusätzlichen Verkehr aufnehmen. Durch eventuell zusätzlichen Verkehr in der ...straße werde der Kläger nicht im Sinne des Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seinen Rechten verletzt. Der eventuelle zusätzliche Verkehr fließe nicht einmal an seinem Wohnanwesen vorbei, sondern biege vorher in das Baugrundstück ab. Es verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich der Kläger die Benutzung der ...straße künftig eventuell mit weiteren Verkehrsteilnehmern teilen müsse. Der Kläger verkenne, dass er in einer Innenstadtlage lebe und anders als im Vergleich zu einem ländlichen Wohngebiet mit einem höheren Verkehrsaufkommen rechnen müsse.

Eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG sei nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; sie könne daher auch nicht Gegenstand der Klage sein. Maßgeblich für die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens sei Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, wonach das Grundstück in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen müsse. Diese Voraussetzung sei angesichts der Lage an der ...straße gegeben. Baurechtlich, unabhängig davon, wie sich die Verkehrsströme später einmal verteilen würden, stelle dies die eigentliche bzw. rechtliche Erschließung des Baugrundstücks dar. Zusätzlich zu der Zufahrt über die ...straße werde eine weitere Zufahrt von der ...straße her über das städtische Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... (städtische Parkplatzanlage) geschaffen. Hierbei handle es sich, zumindest zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, um keine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche. Diese zusätzlich von der Stadt eingeräumte Zufahrtsmöglichkeit sei als sinnvoll zu erachten, führe aber nicht dazu, dass es deswegen nunmehr einer Sondernutzungserlaubnis für die Zufahrt über die ...straße bedürfe. Wie sich die Zu- und Abfahrten zum Baugrundstück künftig verteilen würden, sei es über die ...straße oder über Zufahrt von der ...straße über das städtische Grundstück, werde sich in der Realität zeigen. Wenn, wie der Kläger vortrage, die Zufahrt zur ...straße die sinnvollere, leistungsfähigere bzw. bequemere sei, werde sich dies erfahrungsgemäß von alleine einpendeln. Zudem habe der Erste Bürgermeister der Stadt ... zugesagt, im Falle von eventuell auftretenden Verkehrsproblemen in der ...straße verkehrsregelnde Maßnahmen zu ergreifen.

Auch hinsichtlich der Anzahl von Stellplätzen sei die Klage unbegründet. Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt ... würden erfüllt.

Die Beigeladene ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Februar 2018 nochmals zusammenfassend ausführen, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte des Klägers nicht verletze und zudem auch objektiv rechtmäßig sei.

Am 28. Februar 2018 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die angekündigten Klageanträge gestellt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie mag zwar in Bezug auf das Erfordernis einer Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) jedenfalls insoweit zulässig sein, als der Kläger eine Beeinträchtigung seines Anwesens...straße ... (Grundstücke Fl.Nrn. ... und ...) in Folge der genehmigten Mehrfamilienhäuser anführt.

Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz der betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 16 m.w.N.). Eine solche Verletzung von Rechten des Klägers durch die streitgegenständliche Baugenehmigung ist nicht erkennbar.

Die Baukörper der genehmigten Mehrfamilienhäuser verstoßen nicht zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bereits objektiv-rechtlich spricht nichts gegen deren Einfügen i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, insbesondere hinsichtlich Geschossigkeit und Gebäudehöhe. Die Wohngebäude auf dem unmittelbar östlich an das klägerische Anwesen ...straße ... angrenzenden Grundstück Fl.Nr. ... (... Straße ... und ...) stellen sich als zumindest – wie die genehmigten Gebäude – dreigeschossig dar und überragen in ihrer Gesamthöhe das klägerische Anwesen. Gleiches gilt für den noch zum maßgeblichen Straßengeviert rechnenden Gebäudekomplex auf Fl.Nr. ... (..., ... Straße ...). Auch sind die Gebäude des vom Kläger selbst angeführten gewerblichen Betriebs auf Fl.Nr. 586 jedenfalls teilweise höher als die genehmigten Mehrfamilienhäuser. Erst recht ist eine Rücksichtslosigkeit der Gebäude in Folge einer erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung nicht anzunehmen. In drei Himmelsrichtungen, insbesondere auf der in Bezug auf Belichtung und Besonnung besonders relevanten Südseite, ändert sich für das klägerische Anwesen nichts. In westlicher Richtung war das klägerische Anwesen bisher von dem ca. 42 m langen durchgehenden Gebäuderiegel des ehemaligen Supermarkts beeinträchtigt, welches zumindest ähnlich nahe, wenn nicht näher an seinen Grundstücken gelegen war. Dieser Gebäuderiegel mag zwar niedriger als die jetzt genehmigten Wohnhäuser gewesen sein; allerdings wird nunmehr – was dem klägerischen Anwesen zu Gute kommt – durch die zwei in offener Bauweise vorgesehenen Häuser 2 und 3 die Bebauung auf einer Länge von mehr als 11 m durchbrochen. Haus 2 befindet sich im Vergleich zum Supermarktgebäude weiter nördlich, so dass diese Situierung dem klägerischen Anwesen in südwestlicher Richtung ebenfalls in gewisser Weise zu Gute kommt. Bei der Beurteilung des dem Kläger im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nach Lage der Dinge Zuzumutenden (vgl. etwa BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 11) ist ferner zu berücksichtigen, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben ein seit etlichen Jahren bestehender städtebaulicher Missstand (innerstädtische Gewerbebrache) behoben werden soll. Zudem besteht bekanntermaßen im südbayerischen Raum Bedarf nach zusätzlichen Wohnungen, so dass die Ausgestaltung des Vorhabens als Mehrfamilienhäuser (mit entsprechender Geschossigkeit und Höhe) nachvollziehbar erscheint, während umgekehrt der Kläger angesichts des in der Umgebung Vorhandenen und der Lage seines Anwesens in einem innerörtlichen bzw. -städtischen Bereich mit einem derartigen Wohnbauvorhaben rechnen musste.

Hinsichtlich der Stellplätze für Kraftfahrzeuge hält das Vorhaben nach der beim Orttermin übergebenen Stellplatzsatzung sowie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten die Vorgaben der Stadt ... ein. Davon abgesehen lässt sich aus dem Stellplatzerfordernis grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 14.2230 – juris Rn. 14). Ein Ausnahmefall ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Stellplätze und Garagen befinden sich durchweg auf den vom Kläger abgewandten Gebäudeseiten. Die Zufahrt zu den Stellplätzen erfolgt aus Richtung der ...straße, also der vom Kläger abgewandten Seite des Vorhabengrundstücks, oder von der Zufahrt über die ...straße, ohne dass der Zu- und Abfahrverkehr an den klägerischen Grundstücken vorbeiführt oder diese auch nur tangiert. Dass im Bereich des – letztlich noch hinter dem Ende der Sackgasse ...straße befindlichen – klägerischen Anwesens Parksuchverkehr stattfinden könnte, ist nicht anzunehmen; weiterer Parkraum steht zudem westlich und nördlich der Vorhabengrundstücke zur Verfügung.

Der Kläger kann (offenkundig) keine Rechtsverletzung unter Berufung darauf geltend machen, dass das genehmigte Vorhaben für die Zufahrt zur ...straße einer Sondernutzung nach Art. 18 BayStrWG bedurft hätte. Wie der Kläger selbst zutreffend vorträgt, ist mit der Baugenehmigung grundsätzlich keine straßen- und wegerechtliche Erlaubnis verbunden (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980 - juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 19.7.2011 – 15 N 10.579 – juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 26.8.2015 – W 4 E 15.759 – juris Rn. 31); ein Fall des Art. 21 BayStrWG liegt ersichtlich nicht vor (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980 – a.a.O.). Eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung kommt jedoch von vornherein nur insoweit in Betracht, als – anders als hier – die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB.14.2808 – juris Rn. 9). Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Bauordnungsrecht (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO) gerade die (hier gegebene) Lage des Vorhabengrundstücks an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche erfordert. Daneben war im Bereich der Ein- und Ausfahrt ...straße schon bisher eine Anbindung des früheren Supermarktgeländes vorhanden, mag diese in der Praxis auch nur eingeschränkt genutzt worden sein. Die klägerseits angeführte Konstellation der Schaffung einer neuen bzw. weiteren Zufahrt liegt daher nicht vor. Im Übrigen kann der Kläger weder die Einhaltung von Vorschriften über die Genehmigungspflicht noch die Durchführung eines richtigen Verwaltungsverfahrens verlangen (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 288). Ebenso wenig ist in subjektiv-rechtlicher Hinsicht bezüglich der Anbindung der klägerischen Grundstücke die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- oder Abgangs geschützt (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2003 – 8 ZB 03.599 – juris Rn. 2). Auf solche rechtlich nicht maßgeblichen Aspekte beruft sich jedoch der Kläger. Ein Anspruch auf Verhinderung einer Verkehrszunahme auf der öffentlichen Verkehrsfläche ...straße steht ihm nicht zu; eine etwaige in Folge des streitgegenständlichen Vorhabens geringfügige Zunahme des Zu- und Abfahrverkehrs auf der ...straße durch künftige Anwohner begründet keine Verletzung von Rechten des Klägers.

Die vom Kläger angeführte Beeinträchtigung gesunder Arbeitsverhältnisse in den streitgegenständlichen Wohngebäuden wegen gewerblicher Betriebe im Umfeld begründet ebenfalls ersichtlich keine eigene Rechtsverletzung. Im Übrigen befindet sich das klägerische Wohnanwesen in ähnlicher Entfernung zu den von ihm angeführten Betrieben; dass es insoweit zu Beeinträchtigungen gekommen ist, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich die Beigeladene durch die Stellung eines Antrags dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten insoweit selbst. III. Der Streitwert für
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antrag
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Annotations

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.