Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 9 ZB 14.2230

published on 15/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 9 ZB 14.2230
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten insoweit selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Vorbescheid des Landratsamts R.-G. vom 17. Februar 2014, mit dem dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung einer Pkw-Garage in einen „Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör“ unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen in Aussicht gestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. August 2014 in der Sache abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Kläger wendet ein, zwischen der Bezeichnung des Bauvorhabens im Vorbescheidsverfahren und der vom Beigeladenen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren (vgl. Az. 9 ZB 15.2092) eingereichten Betriebsbeschreibung vom 6. August 2014 bestehe ein Widerspruch, aus dem sich ergebe, dass es dem Beigeladenen gerade nicht allein um einen Reifenservice mit Verkauf von Kfz-Zubehör gehe.

Mit dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug genommenen Baugenehmigungsantrag des Beigeladenen, der über den Vorbescheid hinausgeht, hat sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren befasst und hierzu ausgeführt: „Streitgegenstand ist hier nur der Vorbescheid vom 17. Februar 2014, nicht eine - noch nicht erteilte - spätere Baugenehmigung“. Mit diesen zutreffenden Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Hinzuzufügen ist, dass auch eine ggf. vom Gegenstand des Vorbescheids abweichende Baugenehmigung oder ein hiervon abweichend projektierter oder bereits aufgenommener Betrieb nicht Gegenstand der Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid vom 17. Februar 2014 ist. Den sachlichen Umfang der Bindungswirkung des erteilten Vorbescheides für das anschließende Baugenehmigungsverfahren bestimmt der Bauherr durch seine Angaben in den Antragsunterlagen zum Vorbescheidsantrag (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 71 Rn. 103). Mit dem Gegenstand des Vorbescheidsantrags wird auch Inhalt und Gegenstand des Vorbescheids bestimmt. Ebenso bestimmt das durch den Vorbescheidsantrag gekennzeichnete Vorhaben den Gegenstand möglicher Nachbareinwendungen. Eine vom Bauwerber im behördlichen Verfahren nicht offenbarte Absicht der anderweitigen Nutzung seines Vorhabens ist unbeachtlich für die Bestimmung des Inhalts des Vorbescheids (vgl. Lechner sowie Gassner in Simon/Busse, a.a.O., Art. 68 Rn. 467, Art. 64 Rn. 23 m.w.N. - jeweils zur Baugenehmigung; vgl. Art. 71 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 BayBO).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Vorbescheid vom 17. Februar 2014 nicht deshalb gegenstandslos geworden, weil die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2014 nachgeschoben worden ist. Denn die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2014 wurde nicht zum Vorbescheid nachgeschoben, sondern im Baugenehmigungsverfahren eingereicht; sie liegt deshalb weder dem Vorbescheidsantrag noch dem angefochtenen Vorbescheid vom 17. Februar 2014 zugrunde.

Der Vorbescheid ist auch nicht „überholt“. Der Bauherr ist durch einen Vorbescheid nicht derart gebunden, dass er nur ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben planen und zur Baugenehmigung einreichen kann. Ein anderes Vorhaben ist unabhängig vom Vorbescheid dann genehmigungsfähig, wenn es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. In diesem Fall bleibt der erteilte Vorbescheid weiterhin gültig und wird nicht durch eine anderweitige, ein anderes Vorhaben betreffende Baugenehmigung, auch nicht konkludent, aufgehoben (vgl. Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 71 Rn. 107).

c) Der klägerische Einwand, das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Bewertung von Umständen aus, die nicht verbindlich im Vorbescheid festgeschrieben seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Die Auffassung des Klägers, die Betriebsbeschreibung vom 20. Juni 2013 sei nicht zum Gegenstand des Vorbescheids gemacht worden, trifft nicht zu. Die Betriebsbeschreibung vom 20. Juni 2013 mit Ergänzung vom 6. September 2013 wurde vom Beigeladenen zu seinem „Antrag auf Vorbescheid“ eingereicht. Da die Betriebsbeschreibung somit Gegenstand des Vorbescheidsantrags ist, bestimmt sie auch Inhalt und Gegenstand des Vorbescheids. Der vom Kläger für seine Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (U.v. 30.3.2011 - Au 4 K 09.1890 - juris) lag eine gänzlich andere Fallgestaltung zugrunde. Dort war im Baugenehmigungsverfahren gerade keine Betriebsbeschreibung eingereicht worden.

bb) Aus den im Vorbescheidsverfahren eingereichten Bauvorlagen ergibt sich, dass der Beigeladene einen Ein-Mann-Betrieb im Nebenerwerb zum Gegenstand seines Vorbescheidsantrags gemacht hat (Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 BayBO). Nach der Betriebsbeschreibung vom 20. Juni 2013 werden die Arbeiten „selbst ausgeführt, d.h. ohne weiteres Personal“. Aus der ergänzenden Betriebsbeschreibung vom 6. September 2013 folgt, dass der dem Vorbescheid zugrunde liegende Betrieb vom Beigeladenen im Nebenerwerb geführt werden soll. Aufgrund dieser bindenden Angaben des Beigeladenen im Vorbescheidsverfahren sind der Gegenstand des Vorbescheidsantrags und damit auch der Umfang der zur rechtlichen Beurteilung gestellten Nutzung eindeutig auf einen Ein-Mann-Betrieb im Nebenerwerb gerichtet. Einer dies wiederholenden Nebenbestimmung bedarf es deshalb nicht.

cc) Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass lediglich immer nur ein Auftrag abgearbeitet wird. Es führt auf Grundlage des Vorbescheidsantrags und der im Ortstermin getroffenen Feststellungen vielmehr aus, der 24 m² große Betriebsraum ermögliche bei funktionsgerechter Nutzung nur Arbeiten an einem Fahrzeug, nicht aber an mehreren Fahrzeugen zur gleichen Zeit. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Im Übrigen ergibt sich aus der Betriebsbeschreibung vom 20. Juni 2013, dass die Arbeiten nur nach terminlicher Vereinbarung erfolgen; hierauf stellt das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ab.

dd) Die Annahme des Klägers, es fehle an einem ordnungsgemäßen Prüfungsgegenstand im bisherigen Verfahren, trifft nicht zu. Prüfungsgegenstand des Vorbescheidsverfahrens ist das vom Beigeladenen zur Entscheidung gestellte Vorhaben, wie es sich nach den im Vorbescheidsverfahren eingereichten Bauvorlagen darstellt. Daran gemessen lassen sich der Umfang des dem Vorbescheid zugrundeliegenden Vorhabens anhand der Bauvorlagen und die Reichweite des Vorbescheids unter Berücksichtigung der verfügten Voraussetzungen zweifelsfrei beantworten.

d) Die vom Kläger aufgeworfene Stellplatzfrage musste im Vorbescheid keiner abschließenden Lösung zugeführt werden.

Da ein Vorbescheid die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur zu einzelnen Fragen feststellt, müssen nicht schon alle für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlichen Voraussetzungen abschließend geklärt werden. Da die erforderlichen Stellplätze in den Bauvorlagen nicht dargestellt wurden, hat das Landratsamt in Nr. I.1 des Vorbescheids die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung deshalb nur unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass die Stellplätze in der Eingabeplanung zeichnerisch und rechnerisch nachgewiesen werden. Davon abgesehen lässt sich aus dem Stellplatzerfordernis (Art. 47 BayBO) grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen, die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 29.04.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 13 m.w.N.).

e) Die Ausführungen des Klägers zum Störpotential des Vorhabens führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Nach seinen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der gegenständliche Ein-Mann-Betrieb die im Vorbescheid enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet nach der TA Lärm nicht sicherstellen kann. Diese Bewertung ist in Anbetracht der konkreten Umstände, insbesondere eines Ein-Mann-Betriebs plausibel (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2001 - 1 ZS 01.34 - juris Rn. 8 ff.). Auch der technische Immissionsschutz beim Landratsamt hat gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken vorgebracht, sofern bestimmte Auflagen beachtet werden; diese Auflagen wurden als Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens in den Vorbescheid aufgenommen. Die lediglich pauschale Aufzählung der im Betrieb zum Einsatz kommenden Maschinen durch den Kläger, die die angegebenen Lärmwerte nicht einhalten könnten bzw. erheblichen Lärm verursachen würden, lässt ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung durch das Verwaltungsgericht aufkommen wie die Darstellung eines Betriebsgeschehens, das durch einen „fortlaufenden Zu- und Abgangsverkehr einschließlich Rangierfahrten, den Personenlärm, das Öffnen und Schließen der Schwingtore sowie den Warteverkehr vor dem Anwesen“ geprägt sei.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die im Vorbescheid enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen könnten in einer noch zu erteilenden Baugenehmigung eine weitere Konkretisierung erfahren, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der gegenständliche Vorbescheid stellt die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung in Aussicht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit es die Lärmwirkungen des Vorhabens betrifft, dürfen u.a. nach Nr. I.4 des Vorbescheids die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Dorfgebiet nicht überschritten werden. Die Bindungswirkung des Vorbescheids schließt deshalb konkretisierende Nebenbestimmungen zu einer nachfolgenden Baugenehmigung nicht aus, sofern sich solche zur Erfüllung der Voraussetzungen als notwendig erweisen sollten.

f) Der in Erwiderung auf die Stellungnahme des Beklagten vorgetragene Einwand des Klägers, der Betrieb des Beigeladenen sei nicht auf Leistungen abgestellt, die im Wesentlichen auf den örtlichen Bereich zugeschnitten sind, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf.

Das Verwaltungsgericht wertet das Vorhaben schon nicht als einen der Versorgung des Gebiets dienenden Handwerksbetrieb (§ 5 Abs. 1 BauNVO), sondern als einen nicht wesentlich störenden „sonstigen Gewerbebetrieb“ (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO). Sonstige Gewerbebetriebe sind auch solche Handwerksbetriebe, die nicht der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienen (vgl. Roeser in König/Roeser/ Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 5 Rn. 28; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 5 BauNVO Rn. 45, jeweils m.w.N.; BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 258.95 - BauR 1996, 218 = juris Rn. 6).

2. Die Ausführungen des Klägers zu der seiner Ansicht nach inhaltlich fehlerhaften Beurteilung des Bauvorhabens durch das Verwaltungsgericht führen auf keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hin; einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, hat der Kläger nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 29/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
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published on 28/02/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D
published on 04/04/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Grü
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.