Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Aug. 2015 - W 4 E 15.759
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin die Aufhebung der Sperrung einer Treppe und die provisorische Herstellung eines verkehrssicheren Zustands.
1. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...30/10 der Gemarkung Bad K. (S-straße ..., Bad K.). Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...42 der Gemarkung Bad K. (F-Straße ..., Bad K.). Die S-straße und die F-Straße sind durch einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg (Fl.Nr. ...42/4 der Gemarkung Bad K.) verbunden, der als Treppe mit Geländer ausgestaltet ist. Die Grundstücke Fl.Nr. ...30/10 und Fl.Nr. ...42 grenzen an ihrer Nordseite an das Grundstück Fl.Nr. ...42/4 an und können von dort über separate Eingänge betreten werden.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...30/10 befindet sich ein Zweifamilienhaus, das der Antragsteller zu 1) bewohnt. Das Obergeschoss des Hauses ist vermietet; der Mieter nimmt Zugang zu seiner Wohnung über die Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42 des Antragstellers zu 2) befindet sich ein Gebäude, in dem sich neben den Vereinsräumen des Antragstellers zu 2) zwei an Dritte vermietete Wohnungen befinden. Das Grundstück Fl.Nr. ...42 verfügt über eine Zufahrt über die F-Straße, die ein Gefälle aufweist, sowie zwei Zugänge über die Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass sie die Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 gesperrt habe. Zur Begründung wurde in dem Schreiben ausgeführt, die Treppe sei aufgrund verschiedener Schäden nicht mehr verkehrssicher. Der Sachverhalt eines Neubaus bzw. einer Sanierung werde derzeit geprüft. Es werde darum gebeten, den Haupteingang zu benutzen.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers zu 2) forderte die Antragsgegnerin daraufhin auf, bis spätestens 10. August 2015 die Sperre aufzuheben und die Treppe zumindest provisorisch verkehrssicher zu machen. Dies wurde mit Schreiben der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 10. August 2015 abgelehnt.
2. Am 17. August 2015 ließen die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Flurnummer ...42/4 zwischen der S-straße und der F-Straße aufzuheben und die Treppe provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
Hilfsweise wurde beantragt:
a) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 zwischen der S-straße und dem Eingang zum Grundstück des Antragstellers zu 1), Fl.Nr. *30/10 der Gemarkung Bad K., aufzuheben.
b) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 zwischen der F-Straße und den Eingängen von der Treppe zum Grundstück des Antragstellers zu 2), Fl.Nr. ...42 der Gemarkung Bad K., aufzuheben und den von der Aufhebung der Sperre betroffenen Teil der Treppe zumindest provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
Weiter hilfsweise wurde beantragt:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 zwischen der S-straße und dem oberen Eingang zum Grundstück des Antragstellers zu 2), Fl.Nr. ...42 der Gemarkung Bad K., aufzuheben und die Treppe zwischen den beiden Eingängen zum Grundstück Fl.Nr. ...42 provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, hilfsweise die Sperre von der Salinenstraße bis zum unteren Eingang zum Grundstück Fl.Nr. ...42 aufzuheben.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Antragsgegnerin berechtigt sei, für die beabsichtigte Totalsanierung der Treppe diese auch über mehrere Wochen hinweg zu sperren. Dies ergebe sich aus Art. 15 BayStrWG. Aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ergebe sich aber auch, dass die Antragsgegnerin durch eine solche Sperrung den Anliegern nicht auf Dauer die Möglichkeit des Zugangs zu ihren Grundstücken nehmen dürfe, ohne für einen provisorischen Zugang zu sorgen. Die Antragsgegnerin behaupte zu Unrecht, dass die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besäßen. Für die Mieter des Antragstellers zu 1) sei der Zugang über die Treppe der einzige und damit der notwendige Zugang. Zudem könne von zeitlich vorübergehenden Beeinträchtigungen keine Rede sein, nachdem die Willensbildung zur Renovierung der Treppe bei der Antragsgegnerin offensichtlich nach einem Jahr noch nicht einmal einen Zwischenstand erreicht habe. Durch die Sperrung der Treppe sei der Anliegergebrauch in seinem Kern verletzt. Im Falle des Antragstellers zu 1) ergebe sich das aus der Sperrung des Zugangs der Mietwohnung, im Falle des Antragstellers zu 2) aus der Unzumutbarkeit, im Winterhalbjahr zu Fuß den Privatweg zu benutzen. Den teilweise älteren Mitgliedern des Antragstellers zu 2) und seinen auswärtigen Gästen sei es nicht zuzumuten, die Zufahrt auf dem Privatweg von der F-Straße her als Fußweg zum Eingang in die Vereinsräume des Antragstellers zu 2) zu nutzen.
3. Demgegenüber beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde u. a. ausgeführt, dass sich die Treppenanlage aufgrund verschiedener Schäden in keinem verkehrssicheren Zustand mehr befinde. Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit einer Treppenanlage könnten bezogen auf die gesamte Treppenanlage nicht eingehalten werden. Zudem sei die Treppenanlage mittlerweile durch ein bautechnisches Büro überprüft worden mit dem Ergebnis, dass die Anforderungen nach den einschlägigen Regelwerken bezogen auf das Schrittmaß nicht eingehalten würden und die Treppenstufen untereinander bezogen auf Auftrittstiefe und Steigung vielfach derart voneinander abwichen, dass die hierfür zulässigen Toleranzen teilweise erheblich überschritten würden. Die Antragsgegnerin, der die Verkehrssicherungspflicht für die Treppenanlage obliege, habe die Treppe aufgrund des dringenden Anratens der Versicherungskammer Bayern wegen der erheblichen Schäden abgesperrt, um Unfälle, insbesondere von kleinen Kindern oder alten Leuten, zu vermeiden. Ein Anspruch der Antragsteller auf Herstellung eines Provisoriums an der Treppenanlage verbunden mit der Aufhebung der Sperrung ließe sich weder aus dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, insbesondere Art. 9 und Art. 17 BayStrWG, noch aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs herleiten. Der Schutz, den der Anliegergebrauch vermittle, erstrecke sich in aller Regel nur auf den notwendigen Zugang. Das Grundstück des Antragstellers zu 1) sei jedoch trotz der Sperrung der streitgegenständlichen Treppenanlage über den Zugang zur S-straße erreichbar. Der Anspruch des Antragstellers zu 2) scheitere ebenfalls bereits daran, dass das Grundstück sowie die Räumlichkeiten trotz der Sperrung der streitgegenständlichen Treppenanlage noch über eine andere Straße, nämlich die F-Straße, erreichbar seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen.
Den erforderlichen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin, die Sperrung der Treppenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 aufzuheben sowie die Treppe provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren, die Sperrung der Treppe aufzuheben, kommt der bundes- oder landesrechtlich zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber insbesondere durch Richterrecht geprägte, allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.8.1993 - 4 C 24/91 - BVerwGE 94, 100; BayVGH, U.v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - BayVBl 1999, 436). Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein der Antragsgegnerin zuzurechnender hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht der Antragsteller verletzt, und dass durch den Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.). Die Aufhebung der Sperrung kann mithin nur dann auf einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden, wenn durch das Handeln der Antragsgegnerin ein rechtswidriger Zustand hervorgerufen worden ist.
Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall: Die Antragsgegnerin hat die Sperrung in Ausübung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorgenommen. Der Straßenbaulastträger ist verpflichtet, Straßen und Wege so herzustellen und zu unterhalten, dass weder Anlieger noch Verkehrsteilnehmer infolge des Straßenzustands geschädigt werden können (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 25. EL. 2014, Art. 9 Rn. 5). Der Antragsgegnerin obliegt demnach die Verpflichtung, Gefahren, die aus der Überlassung einer Straße zur allgemeinen Benutzung folgen können, zu verhindern oder zu beseitigen (Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 14. Aufl. 2013, Art. 9 Erl. 5).
Hier steht es aufgrund der Äußerungen der Antragsgegnerin im Verfahren zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die streitgegenständliche Treppenanlage insgesamt in einem Zustand befindet, der begründete Zweifel an der Verkehrssicherheit aufkommen lässt. Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin haben in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2015 durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ag. 1), einer Stellungnahme des bautechnischen Büros H. (Anlage Ag. 2) sowie der Schreiben der Versicherungskammer Bayern vom 21. Juli 2015 und vom 30. Juli 2015 (Anlagen Ag. 3 und Ag. 4) zu Überzeugung des Gerichts vorgetragen, dass sowohl der bauliche Zustand als auch die Abweichung von den geltenden Regelwerken so bedenklich sind, dass in Ausübung der Verkehrssicherungspflicht die Maßnahme der Sperrung der Treppe gerechtfertigt ist. Die Bedenken bezüglich der Schadhaftigkeit beziehen sich auf die gesamte Treppenanlage, so dass eine Unterteilung in bestimmte davon ausgenommene Abschnitte nicht möglich ist.
2. Auch ein Anordnungsanspruch, der auf eine provisorische Herstellung der Treppenanlage gerichtet ist, existiert nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht.
2.1. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Danach haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den gewöhnlichen Verkehrsbedürfnissen und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Da Art. 9 Abs. 1 BayStrWG nur die öffentlichen Aufgaben der Straßenbaulast konkretisiert und beschreibt, begründet jedenfalls die Regelung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kein subjektives Recht eines Dritten auf Herstellung oder Unterhaltung eines öffentlichen Wegs (vgl. Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 25. EL. 2014, Art. 9 Rn. 4 und 4b).
2.2. Einen Anordnungsanspruch können die Antragsteller auch nicht aus der Regelung des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG herleiten. Denn durch die streitgegenständliche Maßnahme der Antragsgegnerin wird der Zugang zu den Grundstücken der Antragsteller nicht unterbrochen oder in rechtlich relevanter Weise erschwert. Art. 17 Abs. 2 BayStrWG setzt voraus, dass bestehende Zugänge auf Dauer unterbrochen werden. Die Unterbrechung bzw. die Benutzungserschwernis muss auf Straßenänderungsmaßnahmen oder auf die Einziehung einer Straße zurückzuführen sein. Vorliegend handelt es sich nicht um Straßenänderungsmaßnahmen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Bay-StrWG, da hierunter nicht nur reine Tathandlungen, sondern rechtliche Änderungen des straßenrechtlichen Status zu verstehen sind (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 25. EL. 2014, Art. 17 Rn. 40). Eine solche rechtliche Änderung liegt nicht vor.
2.3. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs als einer Form des gesteigerten Gemeingebrauchs. Der Anliegergebrauch wird in der Rechtsordnung als bestehend vorausgesetzt (zur Herleitung vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - juris Rn. 24 ff.).
Das einfachrechtliche Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ist grundsätzlich auf die - hier gewährleistete - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9;
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben kommt die Kammer im Rahmen einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller keine Rechtsposition aus dem Anliegergebrauch herleiten können. Die Grundstücke der Antragsteller sind vom öffentlichen Straßenraum aus ohne Weiteres unmittelbar zugänglich. Dies bestreiten die Antragsteller auch nicht. Soweit der Antragsteller zu 1) auf den Zugang zu der Mieterwohnung und zu den Abstellflächen für die Müllbehälter über die Treppe verweist, kann er damit nicht durchdringen. Es handelt sich diesbezüglich um Maßnahmen, die er selbst im Rahmen der Nutzung seines Grundstücks getroffen hat und die er angesichts der geänderten Umstände umorganisieren muss. Gleiches gilt für den Antragsteller zu 2), dem zugemutet werden kann, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung eines Zugangs zu seinem Grundstück insbesondere für seine Mitglieder eigenverantwortlich zu treffen. Diese Aufgaben eines Eigentümers können nicht über das Institut des Anliegergebrauchs auf den Straßenbaulastträger übertragen werden. Für eine Rechtsposition der Antragsteller, aus der sich im Verhältnis zur Antragsgegnerin ein weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht ergeben könnte, ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.
Die Tatsache, dass die Baugenehmigungen zu den Gebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller den Zugang über das Grundstück Fl.Nr. ...42/4 vorsehen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Für die Frage nach der Zufahrt zu einem Grundstück hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Baugenehmigung nicht von vorneherein einen Anspruch auf Einräumung der in den genehmigten Plänen konkret vorgesehenen Zufahrt begründet. Denn mit der Baugenehmigung ist grundsätzlich keine straßen- und wegerechtliche Erlaubnis verbunden. Ein Bauherr kann daher im Normalfall allein aus dem Vorliegen einer Baugenehmigung keinen Rechtsanspruch auf Gestattung der in den genehmigten Plänen vorgesehenen Zufahrt herleiten (BayVGH, U.v. 1.9.2009 - 8 B 09.1980 - juris Rn. 31). Gleiches muss für den Zugang zu den Grundstücken Fl.Nr. ...30/10 und Fl.Nr. ...42 über die streitgegenständliche Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 gelten.
Dieses Ergebnis steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des - als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen - Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (BayVGH, B.v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85).
2.4. Ein Anschluss auf der Grundlage der Erschließung ist von vornherein ausgeschlossen, denn ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht gemäß § 123 Abs. 3 BauGB nicht.
3. Aus denselben Gründen sind die hilfsweise gestellten Anträge abzulehnen. Zum einen ist angesichts des Vortrags der Antragsgegnerin nicht erkennbar, inwiefern für einen Teilbereich der Treppe ein verkehrssicherer Zustand festgestellt werden könnte. Zum anderen ist ein Anordnungsanspruch, wie unter 2. dargelegt, nicht glaubhaft gemacht.
4. Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1 i. V. m. 159 Satz 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei zu beachten ist, dass für den Antragsteller zu 1) sowie für den Antragsteller zu 2) jeweils der Regelstreitwert von 5.000,00 EUR und für das vorliegende Eilverfahren gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) die Hälfte angesetzt wird. Für die Bezifferung des Streitwerts mit 40.000,00 EUR durch den Bevollmächtigten der Antragsteller sieht die Kammer keine Anhaltspunkte.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.