Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Aug. 2015 - Au 4 K 15.298

published on 12/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Aug. 2015 - Au 4 K 15.298
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 15.298

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. August 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 990

Hauptpunkte:

Baugenehmigung für zweiseitige beleuchtete Werbeanlage; Gefährdung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; Hier bejaht wegen komplexem Geschehen (insbesondere Querungs- und Einmündungssituationen) an stark befahrener Kreuzung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt: ...

wegen Errichtung einer Werbeanlage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... ohne mündliche Verhandlung

am 12. August 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit bei der Beklagten am 5. Juli 2013 eingegangenen Unterlagen beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer beleuchteten Plakatwerbetafel (City-Star-Board; Monofuß; 3,80 m x 2,30 m) auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...str. ...).

Am 10. Juli 2013 nahm das Tiefbauamt der Beklagten dahingehend Stellung, dass das Vorhaben nicht zuzulassen sei, weil es im Konflikt mit der Lichtsignalanlage und mit der Übersichtlichkeit an der Einmündung oder Kreuzung stehe. Auf schriftliche Anforderung der Beklagten teilte die Polizeiinspektion ..., Sachbereich Verkehr, am 23. Juli 2013 mit, dass die Anlage im Konflikt mit der Lichtsignalanlage an dieser stark befahrenen Einmündung/Kreuzung stehe. Es sei nicht auszuschließen, dass sich Verkehrsteilnehmer von der Werbeanlage ablenken ließen und es dadurch zu Unfällen kommen könne. Aus Verkehrssicherheitsgründen werde daher die Anbringung einer solchen Werbeanlage an dieser Stelle abgelehnt.

Mit Schreiben vom 2. August 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zur möglichen Ablehnung des Baugenehmigungsantrags an.

Mit E-Mail vom 8. August 2013 nahm die Klägerin dahingehend Stellung, dass die geplante Werbeanlage nicht in Konflikt mit der Lichtzeichenanlage stehen könne. Die Anlage solle in einem Abstand von ca. 4 m bis 5 m zu der Kreuzung errichtet werden. Zudem stünden die Ampelanlagen wesentlich tiefer als die geplante Anlage. Damit seien die Lichtsignale auch nach einer Errichtung problemlos einsehbar. Zudem solle die Werbeanlage in einem schlichten Design errichtet werden, welches die Verkehrsteilnehmer keinesfalls beeinträchtige oder deren Aufmerksamkeit raube. Heutzutage seien alle Verkehrsteilnehmer an die unterschiedlichsten Arten, Farben und Formen von Werbeanlagen gewöhnt. Der Klägerin seien keine Unfälle bekannt, welche durch die von ihr errichteten Werbeanlagen verursacht worden seien.

Dem schloss sich weiterer Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Beklagten wegen der Möglichkeit des Wegfalls nötiger Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück an.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 versagte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Zur Begründung wurde ausgeführt: Entgegen Art. 14 Abs. 2 BayBO werde durch die geplante Werbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gefährdet. Ausweislich ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2013 lehne die Polizeiinspektion ... die Anbringung der Anlage aus Gründen der Verkehrssicherheit ab.

Am 3. März 2015 ließ die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 2.2.2015 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatwerbetafel auf Monofuß auf der Liegenschaft ..., ...str. ..., gemäß näherer Darstellung in Bauvorlagen zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 9. April 2015 wurde die Klage begründet. Das zur Genehmigung stehende Werbevorhaben sei bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig. Der Nahbereich um das Vorhabengrundstück herum erweise sich jedenfalls als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. Das Vorhabengrundstück sei gewerblich genutzt. Unter anderem befinde sich darauf ein Autovermietungsbetrieb. Nördlich schließe sich eine Kfz-Werkstatt an. Weiter nördlich schließe ein großflächiger Supermarkt an, der der überörtlichen Versorgung diene. Die Voraussetzungen für ein Einfügen nach § 34 BauGB lägen daher vor.

Entgegen den Annahmen der Beklagten werde eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch die zur Genehmigung stehende Werbeanlage nicht bewirkt. Nach der Rechtsprechung müsse hierfür eine konkrete Verkehrsgefährdung vorliegen. Es werde auf eine Entscheidung des OVG Münster vom 28. August 2013 verwiesen. Danach sei nicht von einer generellen Verkehrsgefährdung von Fremdwerbeanlagen auszugehen, sondern es müsse immer eine konkrete Verkehrsgefährdung abgeprüft werden. Dies habe das OVG Münster selbst für eine deutlich auffälliger gestaltete Mega-Light-Werbeanlage entschieden, bei der die Bildfläche sekündlich wechsle und die zudem hinterleuchtet sei. Hingegen diene die beantragte Werbeanlage dem statischen Plakatanschlag, der in dekadischen Abständen händisch plakatiert werde. Die Werbeanlage werde auch nicht hinterleuchtet, sondern angestrahlt. Eine Lichtzeichenverdeckung oder Verkehrszeichenüberdeckung werde nicht bewirkt. Dies ergebe sich bereits aus der von der Klägerin mit den Bauantragsunterlagen vorgelegten Standortfotomontage. Auch sonst werde das Vorhaben deutlich von der Verkehrsfläche der ...straße und der ...straße abgesetzt, so dass eine konkrete Verkehrsgefährdung nicht entstehe. Dass die ...straße/...straße hoch frequentiert seien, reiche nach der Rechtsprechung nicht aus, es müssten vielmehr andere Umstände hinzutreten. Die Ausbausituation der genannten Straßen sei so großräumig vorgenommen, dass die verkehrliche, innerstädtisch gelegene Situation als einfach bzw. jedenfalls normal zu bezeichnen sei. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer, der den Sorgfaltsanforderungen der StVO Folge leiste, könne die verkehrliche Situation ohne besondere Mühewaltung bewältigen. Auch liege um das Vorhaben herum kein Unfallschwerpunkt vor.

Das Vorhabengrundstück stehe nach wie vor im Eigentum des Vertragspartners der Klägerin. Die Werbefläche werde auf einem Monofuß in einer Höhe von 2,50 m errichtet, so dass ein Stellplatz nicht wegfallen könne. Auf dem Vorhabengrundstück seien so viele Stellplätze vorhanden, dass selbst bei Wegfall eines Stellplatzes jedenfalls kein notwendiger Stellplatz betroffen sei.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. April 2015,

die Klage abzuweisen.

Auf den Ablehnungsbescheid werde verwiesen. Zudem befänden sich am beantragten Aufstellungsort Stellplätze der dortigen Betriebe. Ferner sei das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin in Zweifel zu ziehen, da der Stadtrat der Beklagten am 3. März 2015 die Zustimmung zum Neubau eines Bio-Marktes auf diesem Grundstück erteilt habe. Daher sei fraglich, ob die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Klägerin noch Gültigkeit habe.

Am 16. Juni 2015 nahm der Berichterstatter das Vorhabengrundstück sowie die nähere Umgebung in Augenschein. Dort erklärten die Beteiligten einen Verzicht auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil Vorschriften des Bauordnungsrechts dem Bauvorhaben entgegenstehen, auf die sich die Beklagte berufen hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2015 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klage bleibt nicht bereits wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses deshalb ohne Erfolg, weil die Beklagte für das Vorhabengrundstück zwischenzeitlich die Baugenehmigung für einen Bio-Markt erteilt hat. Das Sachbescheidungsinteresse fehlt nicht schon dann, wenn zweifelhaft oder ungewiss ist, ob ein privatrechtliches Hindernis der Verwertung der Genehmigung im Wege steht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich das Hindernis „schlechthin“ nicht ausräumen lässt (BVerwG, B.v. 20.7.1993 - 4 B 110/93 - NVwZ 1994, 482 - juris Rn. 3). Von einer solchen Situation ist hier nicht auszugehen. Die Klägerin hat - zuletzt beim Ortstermin - unwidersprochen vorgetragen, dass das Einverständnis des Grundstückseigentümers nach wie vor vorliege. Ferner hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass und wann mit der Ausnutzung der Genehmigung für den Bio-Markt begonnen wird. Zudem hat der Ortstermin ergeben, dass sich der Fuß der streitgegenständlichen Werbeanlage auch künftig im Bereich von Kfz-Stellplätzen befinden und damit der Standort der Werbeanlage nicht überbaut würde.

Dem Vorhaben steht jedoch Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf. Die Vorschrift ist zwar nicht Gegenstand des hier einschlägigen Prüfprogramms des Art. 59 BayBO. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO durfte die Beklagte den Bauantrag jedoch auch wegen der Verletzung von Vorschriften ablehnen, die nicht im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris Rn. 6; B.v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 16) wird die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs - konkret - gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder - anders ausgedrückt - „bloßer“ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht wird oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. Der Nachweis, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist oder eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür sind nicht erforderlich. Zur Annahme einer Gefahrenlage genügt daher die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahelegt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

In Anwendung dieser Grundsätze, der auch die Kammer namentlich in jüngerer Zeit in Bezug auf die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Werbeanlagen gefolgt ist (VG Augsburg, Urteile vom 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 bzw. Au 4Au 4 K 15.168 - juris Rn. 34 bzw. Rn. 26), liegt eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO durch die streitgegenständliche Werbeanlage vor.

Die von der Beklagten um Stellungnahme ersuchte Polizeiinspektion ... - Sachbereich Verkehr - hat am 23. Juli 2013 darauf hingewiesen, dass die Anlage in Konflikt mit der Lichtsignalanlage an dieser stark befahrenen Einmündung/Kreuzung stehe. Es sei nicht auszuschließen, dass sich Verkehrsteilnehmer von der Werbeanlage ablenken ließen und es dadurch zu Unfällen kommen könne (Bl. 17 des Behördenakts). Derartige Stellungnahmen sind zwar weder für die Genehmigungsbehörde noch für das Gericht bindend; sie haben jedoch namentlich angesichts der Sach- und Problemnähe der örtlichen verkehrspolizeilichen Dienststellen eine nicht unerhebliche Aussagekraft.

Aber auch eine eigene Würdigung der Gesamtumstände durch das Gericht ergibt, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Falle der Errichtung der Werbeanlage in rechtlich erheblicher Weise gefährdet wären.

Die Werbeanlage würde direkt in den Kreuzungsbereich ...straße/...straße hineinwirken. Standort und Ausrichtung der Werbeanlage wurden von der Klägerin ganz offensichtlich so gewählt, dass gezielt und bewusst die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer an dieser Kreuzung auf die Werbeanlage gerichtet werden sollte. Gerade der konkrete Standort der Werbetafel soll diese in das Blickfeld von möglichst vielen Verkehrsteilnehmern rücken. Der Standort wurde weder weiter in die ...straße hinein versetzt (was der Anlage geringere Aufmerksamkeit aus Richtung der ...straße bescheren würde), noch ist er näher zu der Bahnunterführung in Richtung Osten versetzt (insoweit wäre die Entfernung zum Verkehrsgeschehen auf der Kreuzung wohl zu groß; zudem wäre die Anlage dann für Verkehrsteilnehmer aus Richtung Osten wegen der Bahnunterführung kaum wahrnehmbar). Die von der Klägerin geltend gemachte „deutliche Absetzung“ von der Kreuzung beruht nicht darauf, dass eine Verminderung der Ablenkung der Verkehrsteilnehmer bezweckt werden sollte. Vielmehr verläuft direkt südlich und tiefer gelegen ein Geh- und Radweg, so dass eine nähere Platzierung der Werbeanlage am Fahrbahnrand ohnehin nicht möglich war. Die Klägerin muss sich daran festhalten lassen, dass sie die starke Frequentierung der Kreuzung sowie die häufigen Haltevorgänge wegen der Lichtsignalanlagen für ihre Zwecke (Erzielung von Aufmerksamkeit) nutzen möchte und damit gerade vermeiden will, dass sich die Verkehrsteilnehmer ausschließlich auf das Geschehen an der Kreuzung konzentrieren, bzw. sie nimmt in Kauf, dass dies nicht geschieht.

Die - wie auch der durchgeführte Augenschein ergeben hat - starke Frequentierung der Kreuzung erfordert die gesamte Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmer. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Kreuzung auch nicht derart großzügig ausgebaut, dass von einem problemlosen Durchfahren ausgegangen werden kann. Vielmehr liegt ein Missverhältnis zwischen dem Ausbauzustand der Kreuzung (insbesondere bezüglich Breite und Länge von Abbiegespuren, Kurvenradien) und der ihrer starken Frequentierung nahe. Auf engem Raum treffen zahlreiche Verkehrsteilnehmer (Kfz, Fußgänger, Fahrradfahrer) auf Querungs- und Einmündungssituationen, die zum Teil mit, zum Teil ohne Lichtsignalanlagen, geregelt sind.

Insbesondere gilt dies für Linksabbieger aus der ...straße in die ...straße. Gerade für diese läge die Werbetafel im Blickfeld. Zwar verfügen die Linksabbieger über eine eigene Lichtsignalanlage („Linksabbiegerpfeil“), die auch durch die Werbeanlage nicht verdeckt wäre. Die Lichtsignalanlage für Linksabbieger und die streitgegenständliche Werbeanlage würden sich jedoch zeitgleich im Blickfeld in etwa in der gleichen Sichtachse der Verkehrsteilnehmer befinden. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Situation an der Kreuzung vor allem deshalb, weil nach dem Linksabbiegen in die ...straße die Rechtsabbiegerspur, aus der Bahnunterführung kommend, einmündet. Diese Einmündung verfügt nicht über eine eigene Lichtsignalanlage. Für die Rechtsabbieger in die ...straße stellt sich die Verkehrssituation als besonders komplex dar, weil sie Fußgängern und Radfahrern, die die Rechtsabbiegespur überqueren wollen, Vorrang gewähren müssen, ohne dass insbesondere hierfür eine Lichtsignalanlage zur Verfügung steht. Diese Überquerungssituation wird zusätzlich dadurch erschwert, dass der Geh- und Radweg in der Bahnunterführung deutlich höher als die Fahrstraße verläuft, so dass namentlich Radfahrer, die die Einbiegespur überqueren wollen, sich erst kurz vor der Überquerungsmöglichkeit auf gleicher Höhe mit den Autofahren befinden. Ferner ist der Geh- und Radweg entlang der Bahnunterführung auch in Richtung Osten für Fußgänger und Radfahrer freigegeben, so dass - womit zunächst nicht zu rechnen ist - auch Verkehrsteilnehmern aus Richtung Westen kommend die Überquerung der Rechtsabbiegespur zu ermöglichen ist. Rechtsabbieger aus der Bahnunterführung müssen daher zwei Mal kurz hintereinander anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang gewähren: Fußgängern und Fahrradfahrern bei der Überquerung der Abbiegespur, und anschließend den Linksabbiegern aus der ...straße. Hinzu kommt, dass sich jedenfalls derzeit eine Ausfahrt aus dem Vorhabengrundstück in das letzte Stück der Rechtsabbiegerspur in die ...straße befindet. Auf dem Vorhabengrundstück befinden sich gewerbliche Nutzungen, so dass diese Ausfahrt durchaus häufiger genutzt wird.

Von diesem komplexen, nicht durch Lichtsignalanlagen geregelten Verkehrsgeschehen im letzten Teil der Rechtsabbiegerspur sind zwangsläufig auch die Linksabbieger aus der ...straße, in die die Rechtsabbiegerspur einmündet, betroffen bzw. diese müssen bereit sein, auf dieses Geschehen zu reagieren. Insbesondere erscheint es durchaus möglich, dass Rechtsabbieger in die ...straße aufgrund der beschriebenen Situation derart hinsichtlich ihrer Aufmerksamkeit in Anspruch genommen werden, dass die Einmündung in die ...straße, an der den Linksabbiegern aus der ...straße Vorfahrt zu gewähren ist, nicht mehr mit der nötigen Aufmerksamkeit passiert wird.

Insoweit kann auch nicht eingewendet werden, dass die Werbeanlage an dieser Einmündungssituation nicht mehr frontal zu sehen sein wird. Vielmehr könnten Linksabbieger, nachdem sie zunächst ihre Aufmerksamkeit dem „Linksabbiegerpfeil“ der Lichtsignalanlage gewidmet haben, dazu verleitet werden, nunmehr den Blick Richtung der Werbeanlage zu wenden. Gerade nach dem Passieren der Lichtsignalanlage stellt sich das Einmündungsgeschehen jedoch nochmals in der dargestellten als komplex dar. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer sogleich mit dem Passieren der „Hauptwirkrichtung“ der Werbeanlage wieder hergestellt ist; vielmehr wäre während jedenfalls einer kurzen - wegen der konkreten Situation aber relevanten - Zeitspanne die volle Aufmerksamkeit noch nicht wieder gegeben.

Insgesamt ergibt sich wegen der Linksabbieger aus der ...straße, der von rechts einmündenden Abbieger aus der Bahnunterführung, der - ohne Lichtsignalanlage - querenden Fußgänger und Radfahrer sowie der Einmündung aus dem gewerblich genutzten Vorhabengrundstück eine Situation, die permanent die volle Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer fordert. Abgesehen davon soll die Werbeanlage auch in Richtung Osten, d. h. in Richtung der Bahnunterführung wirken. Gerade die Verkehrsteilnehmer aus Richtung Osten müssen beim Rechtsabbiegen ihre volle Aufmerksamkeit der beschriebenen komplexen Verkehrssituation widmen.

Eine besondere Verkehrssituation ergibt sich auch für die Geradeausfahrer in Richtung Osten, in deren Blickfeld die Werbeanlage, wie ausgeführt, ebenfalls liegen soll. Aus Richtung Süden führt eine Ausfahrt (Grundstück Fl.Nr. ...) der gewerblich genutzten Grundstücke unmittelbar in den Kreuzungsbereich. Aufgrund der westlich der Werksausfahrt bis an den Gehweg reichenden Bebauung vermögen Verkehrsteilnehmer Ausfahrten erst spät zu erkennen, zumal sie kaum erkennen bzw. erwarten können, dass zusätzlich zu der T-förmigen Kreuzung eine gewerbliche Ausfahrt in die Kreuzung existiert. Dies hat auch die Ausfahrt eines Lkw gezeigt, die beim Ortstermin beobachtet werden konnte. Wegen solcher Ausfahrten können sich daher auch für Geradeausfahrer - trotz grünen Lichts - überraschende Situationen ergeben. Gegebenenfalls sind auch - insbesondere bei unmittelbar ausfahrenden Lkw - Ausweichvorgängen von Kfz nach links nicht auszuschließen. Auch mit ausweichenden Fußgängern und Fahrradfahrern muss gerechnet werden, wenn überraschend eine Ausfahrt erfolgt. Die streitgegenständliche Werbeanlage läge auch noch im Blick derjenigen, die die gewerbliche Ausfahrt verlassen. Sie müssen aber aus den gleichen Gründen beim Einfahren in den Kreuzungsbereich besonders aufmerksam sein.

Nach allem stellen sich die Ausgestaltung des Kreuzungsbereichs sowie die zu bewältigenden Verkehrsvorgänge als derart komplex dar, dass angesichts der durch die Werbeanlage bezweckten Anziehung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintreten würde. Dass es sich bei der Kreuzung bisher nicht um einen Unfallschwerpunkt handelt, ändert daran nichts. Denn eine Art Probephase, ob sich bei einer Genehmigung einer Werbeanlage Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignet können, verbietet sich angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit auch in Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin (BayVGH, B.v. 27.10.2011, 15 ZB 10.2409 - juris Rn. 5 unter Verweis auf OVG NRW, U.v. 17.4.2002 - 10 A 4188/01 - BauR 2002, 1231).

Grundlegend andere als die hier zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe ergeben sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28. August 2013 (10 A 1150/12) nicht. Das OVG Münster geht - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - davon aus, dass es entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lasse. Es müsse gerade in dem jeweiligen Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit seien - auch insoweit besteht keine Abweichung zur Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (OVG NRW, U.v. 28.8.2013 - 10 A 1150/12 - Rn. 29 ff.). In jedem Einzelfall sei eine Beurteilung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens vorzunehmen. Auch von einer - hier vorliegenden - Werbeanlage ohne Bildwechsel gingen verkehrsgefährdende Wirkungen dann aus, wenn die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist (OVG NRW, a. a. O. Rn. 35 und 42). Eine solche Situation liegt im vorliegenden Einzelfall nach dem vorstehend Ausgeführten vor. Anders als in dem vom OVG Münster entschiedenen Fall (vgl. a. a. O., Rn. 47) ist hier zudem durchaus anzunehmen, dass die Werbeanlage als Lichtquelle bei Dunkelheit die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich ziehen und die Wahrnehmung der Lichtsignalanlage überlagern könnte, weil die Werbeanlage direkt in der Sichtachse zu den Lichtsignalanlagen der Kreuzung steht, in die sie gerade hineinwirken soll.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Werbeanlage außerhalb einer sich aus dem Vorhabengrundstück sowie den nördlich entlang der ...straße anschließenden Grundstücken ergebenden faktischen Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO) liegen würde, so dass sie sich nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, ohne dass die zwischen den Beteiligten streitige Frage des etwaigen Wegfalls nötiger Stellplätze einer Erörterung bedürfte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift:Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift:Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München:Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München:Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach:Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2.die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4.das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei wegen der Zweiseitigkeit der Werbeanlage der dort ausgewiesene Streitwert zu verdoppeln war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift:Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift:Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 10/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.1686 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 990 Hauptpunkte: Zweiseitige Werbeanlage; Weder faktisches Wohngebiet no
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published on 28/08/2013 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
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published on 16/12/2015 00:00

Gründe Aktenzeichen: Au 4 K 15.869 Gericht: VG Augsburg Urteil 16. Dezember 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 990 Hauptpunkte: Doppelseitige Werbeanlage auf Monofuß; Überschreitung einer faktischen Baugrenze (bej
published on 12/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 15.298 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. August 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 990 Hauptpunkte: Baugenehmigung für zweiseitige beleuchtete Wer
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Annotations

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.