Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Juli 2016 - Au 4 K 15.231

published on 01/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Juli 2016 - Au 4 K 15.231
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, in Vollzug der Auflage Nr. 6 im Bescheid vom 14.12.2009/27.9.2010 vom Beigeladenen die Vorlage einer Abnahme- bzw. Überwachungsmessung in der Anfeuerungs- und Anheizphase des Holzbackofens innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu verlangen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der Kläger begehrt Rechtsschutz wegen eines vom Beigeladenen betriebenen Holzbackofens.

Der Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Bäckerei. Der Kläger bewohnt ein nördlich an dieses Grundstück angrenzendes Anwesen (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...).

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Aufstellung eines Holzbackofens im bestehenden Carport, Abtrennung des Aufstellraumes, Einbau Abgasreinigung“. Der Ofen war jedoch schon etwa im August 2008 vom Beigeladenen aufgestellt und seither betrieben worden. Im Baugenehmigungsverfahren nahm das Landratsamt ... mehrfach aus Sicht des Immissionsschutzes zu dem Vorhaben Stellung. Auf seinen Vorschlag wurden in den Bescheid entsprechende Auflagen aufgenommen. U. a. dürften die vom Betrieb des Backofens ausgehenden staubförmigen Emissionen eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3 nicht überschreiten (Auflage 5). Die Einhaltung dieses Grenzwertes sei innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung des Backofens durch eine Abnahmemessung und in einer jährlich wiederkehrenden Überwachungsmessung durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister nachzuweisen. Die Messergebnisse seien der Genehmigungsbehörde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt mitzuteilen (Auflage 6). Die Abgase des Backofens seien einer ausreichend dimensionierten Abgasreinigungsanlage (z. B. Elektrofilter, Fliehkraftabscheider) zur Reinigung zuzuführen (Auflage 7). Ein Betrieb des Backofens während der Anfeuerungs- und Aufheizphase sei nur mit der herstellerseits vorgesehenen maximalen möglichen Verbrennungsluftzufuhr zulässig (Auflage 11). Generell sei das Befüllen des Backofens mit Holz und Backwaren auf den Tagzeitraum (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zu beschränken (Auflage 4).

Gegen die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 09.1912). In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 verpflichtete sich die Beklagte, einige Auflagen der streitgegenständliche Baugenehmigung zu modifizieren. Unter anderem wurde Auflage Nr. 6 wie folgt geändert: Die Einhaltung des in Ziffer 5 festgelegten Grenzwertes ist innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung des Backofens durch eine Abnahmemessung und in einer halbjährlich wiederkehrenden Überwachungsmessung, beginnend ab 1. September 2010, durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister nachzuweisen. Wenn die festgelegten Grenzwerte durch die Überwachungsmessungen drei Jahre kontinuierlich eingehalten sind, kann die Überwachungsmessung auf einen jährlichen Abstand ausgedehnt werden. Die Messergebnisse sind der Genehmigungsbehörde und dem Kläger innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt mitzuteilen.

Der Kläger erklärte sich damit einverstanden, dass der Backofen nachts mit Holz befüllt und befeuert werde. Die Beteiligten stimmten überein, dass die genannten Auflagen nachbarschützend zugunsten des Klägers seien. Die Beklagte werde diese Auflagen mit Zwangsmitteln bewehren.

Im Hinblick darauf erklärten die Beteiligten das Verfahren Au 4 K 09.1912 in der Hauptsache für erledigt. Es wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Juli 2010 eingestellt.

Die Beklagte erließ am 27. September 2010 einen Bescheid, in dem die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 entsprechend den Festlegungen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 geändert wurde. Hiergegen erhob der Kläger wiederum Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 10.1536), die er mit Schreiben vom 2. Februar 2012 zurücknahm.

Ferner erhoben er und seine Ehefrau mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 (Au 4 K 11.1924). Hilfsweise beantragten sie, festzustellen, dass die Erledigungserklärung vom 30. Juni 2010 unwirksam sei. Ferner hilfsweise beantragten sie, das Verfahren Au 4 K 09.1912 wieder aufzunehmen. Mit Urteil vom 2. März 2012 wies das Verwaltungsgericht Augsburg diese Klage ab. Mit Beschluss vom 18. Juli 2013 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab (15 ZB 12.1059).

Bereits ab dem Frühjahr 2011 hatte der Kläger beanstandet, dass die im Bau-genehmigungsbescheid auflagenmäßig vorgesehenen Messungen durch den Bezirkskaminkehrermeister nicht korrekt seien. Insbesondere werde nicht in der Phase gemessen, in der verstärkt Emissionen aufträten (Anfeuerungs- und Aufheizphase).

Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 wies die Beklagte den Beigeladenen nach Einholung einer Stellungnahme des Landratsamts ... darauf hin, dass der Messauftrag an den Bezirkskaminkehrermeister so zu stellen sei, dass mit dem Messergebnis die Einhaltung des Staubgrenzwertes bei allen Betriebszuständen nachgewiesen werde. Die Messplanung sei somit auf die Anfeuerungs- und die Aufheizphase gemittelt über eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten. Einen Abdruck dieses Schreibens übermittelte die Beklagte dem Kläger.

Zu diesem Schreiben nahm der Bezirkskaminkehrermeister gegenüber dem Beigeladenen am 28. Juni 2011 dahingehend Stellung, dass eine Messung in der Anfeuerungs- und Aufheizphase nicht der gängigen Praxis des Messzeitpunktes bei festen Brennstoffen gemäß der 1. BImSchV entspreche. Um gleichwertige Rahmenbedingungen für die Messungen zu schaffen, sei ein vorgegebener Ablaufplan einzuhalten, d. h. die Feuerstätte sei auf Betriebstemperatur aufzuheizen, der Messzeitpunkt sei der Beharrungszustand. Eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten sei mit dem momentan auf dem Markt befindlichen und zugelassenen Gerät nicht möglich, da das Messprogramm nach 15 Minuten automatisch ende.

In der Folge lehnte der Beigeladene die Änderung des Messablaufs ab. Er halte sich exakt an die Auflage im Baugenehmigungsbescheid, wie sie aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg modifiziert worden sei. Eine Rückfrage bei weiteren Bezirkskaminkehrern habe die übereinstimmende einheitliche Auskunft ergeben, dass die momentan auf dem Markt befindlichen und zugelassenen Messgeräte einen einheitlichen Messvorgang von einer halben Stunde nicht ermöglichten.

Dem schloss sich weiterer umfangreicher Schriftverkehr unter Beteiligung u. a. der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, des Landratsamts ... und des Bezirkskaminkehrermeisters an. Unter anderem teilte das Landratsamt ... dem Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 mit, der Vollzug der in der - auch modifizierten - Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zur messtechnischen Überwachung des Backofens obliege der Beklagten, da die Auflagen baurechtlicher Art seien. Bezüglich der Messung habe der Ausführende gemäß der Bescheide die Überwachungsmessung so zu planen und durchzuführen, dass die Einhaltung des zulässigen Staubgrenzwerts bei allen Betriebszuständen nachgewiesen sei. Die Messplanung wäre damit auf die Anfeuerungs- und Aufheizphase gemittelt über eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten. Ziel der Überwachungsmessung müsse es sein, die Staubkonzentration im Abgas nach der Reinigung durch den Elektrofilter zu dokumentieren. Bei dieser Messung handele es sich nicht um eine solche nach der 1. BImSchV. Der Bezirkskaminkehrer nehme diese Messung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit wahr. Die Messungen erfolgten nicht nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz. Die Messung könnte auch von einem anderen anerkannten Sachverständigen, z. B. einer Messstelle gem. § 26 BImSchG, durchgeführt werden.

Nach weiterem Schriftverkehr und nach Durchführung einer Akteneinsicht bei der Beklagten erhob der Kläger am 23. Februar 2015 die vorliegende Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg, zunächst mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, die Messanweisung (VA) inhaltlich gegenüber dem Bezirkskaminkehrer durchzusetzen, oder hilfsweise eine Ersatzvornahme der Messung durch einen geeigneten Fachmann vornehmen zu lassen.

Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Au 4 E 15.232). Zur Begründung führte er aus: Die Beklagte habe sich in der Gerichtsverhandlung vom 30. Juni 2010 zur Anordnung von Immissionsmessungen durch den Bezirkskaminkehrer sowie dazu verpflichtet, ihm die Messergebnisse mitzuteilen. Weil laut der Messprotokolle falsch, nämlich im Widerspruch zu der Ausführungsverordnung zum BImSchG für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) gemessen worden sei, habe er von der Beklagten pflichtgemäßes Einschreiten verlangt. Darauf habe die Beklagte den Beigeladenen mit dem Schreiben vom 31. Mai 2011 aufgefordert, die Messungen nach Anweisung vorzunehmen. Dieses Schreiben stelle einen Verwaltungsakt dar. Im Rahmen einer Akteneinsicht bei der Beklagten habe er festgestellt, dass sich der Bezirkskaminkehrer seit Jahren weigere, sich nach der Ausführungsverordnung und der Anweisung der Beklagten zu richten. Nach Stellungnahmen des Landratsamts ... aus dem Jahr 2009 gehe durch den nächtlichen Betrieb des Holzbackofens eine erhebliche Gesundheitsgefahr durch giftige Abgase aus, die unbemerkt in das Schlafzimmer des Klägers eindringen könnten. Der Holzbackofen gefährde konkret Leib und Leben. Mit dem Eintritt einer tödlichen Wirkung durch eine Rauchgasvergiftung sei jederzeit zu rechnen, besonders in der bald beginnenden warmen Jahreszeit, in der die Schlafzimmerfenster nachts geöffnet seien. Dem Kläger liege bisher kein Messprotokoll vor, das sowohl die Anforderungen der 1. BImSchV als auch die baurechtliche Anweisung durch die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten erfülle und das die beschriebene Gefahr relativiere.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 reichte der Kläger bei Gericht den Text des „bisher nicht vollzogenen Verwaltungsakts“ der Beklagten vom 31. Mai 2011, eine Nachricht des Bezirkskaminkehrers ... vom 3. November 2014, in dem dieser zugebe, im Widerspruch zur Messanweisung der Beklagten vom 31. Mai 2011 und der 1. BImSchV erst nach Erreichen der Betriebstemperatur zu messen, sowie sein Schreiben vom 20. Oktober 2014 an das Landratsamt ... ein.

Die Beklagte ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. März 2015

Klageabweisung

beantragen. Mit Schriftsatz vom 17. März 2015 wurde ausgeführt, es sei angesichts der kaum noch zählbaren vom Kläger angestrengten Verfahren unzumutbar, auf Klageanträge, wie vom Kläger gestellt, angemessen zu reagieren, da sich der Kläger nicht einmal die Mühe mache, substantiiert vorzutragen. Die Beklagte habe aus dem Wust von Unterlagenordnern zum Kläger die vermutlich maßgeblichen beiden Verfahrensakten herausgesucht; diese würden dem Gericht übermittelt.

In der Sache treffe die Behauptung des Klägers nicht zu, die Beklage habe sich vor dem Verwaltungsgericht zur Anordnung von Immissionsmessungen durch den Bezirkskaminkehrer und die Mitteilung von Messergebnissen an den Kläger verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 sei ein Vergleich dahin gehend geschlossen worden, dass die Auflage Nr. 6 der Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 modifiziert werde. Dieser Vergleich und die dort eingegangene Verpflichtung beträfen aber nur den Kläger und den Beigeladenen. Gegebenenfalls müsse der Kläger die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich betreiben.

Ungeachtet dessen habe der Beigeladene die entsprechenden Messungen durchführen lassen. Die Messergebnisse seien den anderen Beteiligten über den Bevollmächtigten des Beigeladenen mitgeteilt worden. Bestritten werde, dass die Messprotokolle falsch seien, weil sie gegen die einschlägige Ausführungsverordnung zum BImSchG verstießen. Der streitgegenständliche Holzbackofen unterfalle weder der 1. BImSchV noch der BayBO (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 BayBO). Das Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2011 an den Beigeladenen stelle keinen Verwaltungsakt, sondern einen bloßen Hinweis dar. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen habe es zu Recht abgelehnt, dieser Empfehlung des technischen Umweltschutzes des Landratsamts ... nachzukommen, weil eine entsprechende Auflage nicht existiere; ausdrücklich sei vergleichsweise vereinbart worden, dass die Überwachungsmessungen durch den zuständigen Bezirkskaminkehrer durchgeführt werden sollen.

Mit Schreiben vom 9. März 2015 entgegnete der Kläger auf den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten. Dieser kenne offensichtlich die Verwaltungsgerichtordnung nicht. Vor dem Verwaltungsgericht sei kein Vortrag nötig, das Gericht ermittele von Amts wegen. Es bedürfte lediglich eines Antrags, wobei das Gericht nicht an den Wortlaut gebunden sei, sondern den Antrag nach dem gesamten Vorbringen des Klägers auszulegen habe. Das Gericht habe darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge geklärt und erforderliche Anträge gestellt würden. Der Beklagtenvertreter scheine die Verfahren eher zu verzögern und zu verschleiern. Von einer rechtsmissbräuchlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts sei daher auszugehen. Bei der vom Kläger bei der Beklagten durchgeführten Akteneinsicht sei festzustellen gewesen, dass deren Akten nicht der Aktenordnung entsprächen, sondern dass unter anderem Urkunden fehlten und insgesamt ein Durcheinander vorliege.

Mit Schreiben vom 22. März 2015 wies der Kläger darauf hin, dass vor dem Verwaltungsgericht der Amtsermittlungsgrundsatz gelte, nicht der Beibringungsgrundsatz wie vor dem Zivilgericht. Es sei ungeheuerlich, dass der Bevollmächtigte der Beklagten ausführe, es würden die vermutlich maßgeblichen beiden Verfahrensakten vorgelegt. Ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren könne nicht durchgeführt werden, wenn Zweifel bestünden, ob die richtigen und vollständigen Akten dem Gericht vorliegen. Bei Verdacht auf Unvollständigkeit der dem Gericht vorgelegten Akten bestehe die Gefahr einer Fehlentscheidung durch das Gericht. Der Kläger sei bereit, Dokumente aus seinen Unterlagen vorzulegen, etwa zwei Gutachten des Technischen Immissionsschutzes des Landratsamts ... vom 5. Oktober und vom 2. November 2009 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010. Unrichtig sei die Annahme der Beklagten, es handele sich um einen Gerichtsvergleich. Die Beklagte habe sich lediglich zur Aufnahme nachträglicher nachbarschützender Auflagen in die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2009 verpflichtet. Falsch sei ferner die Auffassung, bei dem Schreiben vom 31. Mai 2011 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 35 BayVwVfG lägen vor. Es liege ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung vor. Insbesondere sei eine Regelung getroffen worden, die unmittelbar eine Rechtsfolge zu einem bestimmten Lebenssachverhalt und betreffend bestimmte Personen herbeiführen wolle. Unerheblich sei, dass der Wortlaut die Form einer Bitte habe und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden sei. Dieser Verwaltungsakt betreffe daher auch die Beklagte unmittelbar. Das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde wirke im Baugenehmigungsverfahren mit. Der Verwaltungsakt vom 31. Mai 2011 sei auf Empfehlung des dort zuständigen Umweltschutzingenieurs erlassen worden. Es liege eine Anordnung vor, die schädliche Umwelteinwirkungen verhindere, vgl. auch § 22 BImSchG. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten unterfalle der Holzbackofen sowohl der BayBO als auch der 1. BImSchV. Aus der § 25 Abs. 2 der 1. BImSchV sowie der zugehörigen Anlage sei bei handbeschickten Feuerungsanlagen fünf Minuten, nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte Brennstoffmenge (hier 20 kg Scheitholz) aufgegeben wurde, mit den Messungen zu beginnen.

Mit Schreiben vom 26. März 2015 verwies der Beklagtenbevollmächtigte darauf, dass bei der Beklagten trotz der Unmenge der vom Kläger eingeleiteten Verfahren die für eine funktionsfähige Behörde notwendige Ordnung herrsche. Die Ausführungen des Klägers änderten nichts daran, dass das Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2011 ersichtlich keinen Verwaltungsakt darstelle.

Mit Beschluss vom 23. April 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Au 4 E 15.232).

Mit Schreiben vom 3. Mai 2015 trug der Kläger insbesondere Einwendungen gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2015 vor. Die Auffassung des Gerichts, bei dem Schreiben vom 31. Mai 2011 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sei nicht nachvollziehbar. Zwar habe der Umweltschutzingenieur des Landratsamts ... 2010 festgestellt, dass nach einem Einbau eines Staubfilters die Grenzwerte eingehalten seien; jedoch habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass der Kaminkehrer falsch - nämlich erst am Ende des Aufheizvorgangs, statt zeitnah mit dem Anzünden des Holzstapels - messe. Nachdem er, der Kläger, deshalb bei der Beklagten reklamiert habe, habe der Umweltschutzingenieur der Beklagten empfohlen, gegenüber dem Beigeladenen die besagte Messanweisung als Verwaltungsakt zu erlassen. Es komme gem. § 133 BGB auf den Empfängerhorizont an. Der Beigeladene habe gegen den Verwaltungsakt vom 31. Mai 2011 binnen der diesbezüglich eingreifenden Jahresfrist keine Klage erhoben. Daher sei der Akt rechtskräftig, und der Kläger könne von der Beklagten ein entsprechendes Einschreiten verlangen. Wenn dieser Vortrag nach den Akten nicht bewiesen sei, seien der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten sowie der Umweltschutzingenieur des Landratsamts ... dazu zu vernehmen. Der Umweltschutzingenieur könne auch bestätigen, dass die Abluft des Backofens zu einer Gesundheitsgefahr für den Nachbarn führe, wenn die Rauchgasentstaubung nicht richtig funktioniere. Die Abgasfahne enthalte eine Vielzahl von Schadstoffen wie polyzyklische Kohlenwasserstoffe, Kohlenmonoxid und Feinstaub. Für ein Funktionieren fehle der Beweis, weil keine aussagekräftige Messung nach der 1. BImSchV und der Messanweisung vom 31. Mai 2011 vorliege. Die Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Auch treffe die Aussage des Bezirkskaminkehrers nicht zu, es existierten keine Messgeräte, die länger als eine Viertelstunde messen könnten. Vielmehr seien solche Geräte seit mehreren Jahren problemlos erhältlich.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2015 trug der Kläger weiter zur Frage des Vorliegens eines Verwaltungsakts vor. Bei dem Schreiben vom 31. Mai 2011 handele es sich um die Konkretisierung einer Auflage der Baugenehmigung. Eine Bezeichnung als „Bescheid“ sei nicht erforderlich. Von der Anweisung habe er als Beteiligter eine Abschrift erhalten. Der Regelungsgehalt sei auch für den Beigeladenen erkennbar; es sei ihm die nähere Ausgestaltung der von ihm laut Baugenehmigung regelmäßig vom Bezirkskaminkehrer vornehmen zu lassenden Messungen vorgeschrieben worden. Diese nachträgliche Anordnung sei bestandskräftig, da der Beigeladene nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 58 VwGO Klage erhoben habe.

Allerdings sei zweifelhaft, ob dem Gericht der gesamte, entscheidungserhebliche und beweiskräftige Schriftwechsel zwischen den Beteiligten vorliege. Die Ausführungen des Beklagtenbevollmächtigten legten den Schluss nahe, dass die von der Beklagten vorgelegten Akten nicht den Zustand aufwiesen, den er erwarten dürfe und den das Gericht verlangen müsse, um eine gerechte Entscheidung treffen zu können. An die Pflicht zur unvoreingenommenen Unparteilichkeit und Gleichbehandlung werde erinnert.

Entgegen dem Vorbringen des Beklagtenbevollmächtigten sei am 30. Juni 2010 kein Vergleich geschlossen werden. Jedoch seien in dieser mündlichen Verhandlung die Messungen als nachbarschützend gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau erklärt worden. Daraus ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf effektive Immissionsmessungen, wie das Schreiben vom 31. Mai 2011 auch verlange. Das Gericht müsse gem. § 88 VwGO den Willen des Klägers erforschen und dürfe sich nicht auf den Wortlaut des Klageantrags beschränken.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2015 legte der Kläger das Schreiben des Landratsamts ... vom 4. Dezember 2014 vor, unter welchen Umständen die Messungen vorzunehmen seien. Diese Modalitäten seien vom Umweltschutzingenieur des Landratsamts ... festgelegt worden. Diese Messanweisung habe die Beklagte dem Beigeladenen verbindlich schriftlich mitgeteilt; selbst wenn dies nicht so wäre, sei die Beklagte dazu aufgrund der vorliegenden Klage verpflichtet.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 (2 CE 15.1011) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den vom Kläger gestellten Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren bezüglich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. April 2015 ab und verwarf ferner die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen diesen Beschluss. Ein weiteres Beschwerdeverfahren (2 CE 15.1099), in dem sich der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2015 nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2015 betonte der Kläger erneut, dass das Schreiben vom 31. Mai 2011 entgegen der bisherigen Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung sei. Damit es sich um einen Verwaltungsakt handele, müsse eine hoheitliche Maßnahme nicht zwingend als Bescheid bezeichnet werden; auch eine Rechtsbehelfsbelehrung sei dazu nicht erforderlich. Es komme entsprechend § 133 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont an. Das Schreiben habe der Beigeladene so verstehen müssen, dass er die Messungen an dem Holzbackofen nach der in dieser Verfügung bestimmten Art und Weise vorzunehmen habe. Die Anweisung habe anordnenden Charakter; sie regele als konkretisierender Verwaltungsakt, auf welche Art und Weise die Auflagen in den Baugenehmigungen vom 14. Dezember 2009 und vom 28. September 2010 zu erfüllen seien. Dem Verwaltungsakt vom 31. Mai 2011 sei auch ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen, nachdem der Kläger gegenüber der Beklagten bemängelt habe, dass die Messungen des Bezirkskaminkehrers kein Beweis für die geforderte Einhaltung der Grenzwerte der Baugenehmigungen seien. Die Messanweisung begründe für den Beigeladenen eine Pflicht und für den Kläger als betroffener Nachbar ein Recht, dass die Messungen entsprechend vorgenommen würden. Falls die dem Gericht vorliegenden Akten die richtigen seien, müssten sich die bisherigen Messprotokolle in den Akten befinden. Die Verwaltung müsse einen wirksamen Verwaltungsakt nach Maßgabe des BayVwZVG durchsetzen. Da dies die Beklagte bisher unterlassen habe, habe der Kläger Klage erhoben; er habe einen gerichtlich festzustellenden Anspruch auf Vollzug. Der Verwaltungsakt sei bestandskräftig geworden, nachdem der Kläger nicht binnen der Jahresfrist Klage erhoben habe.

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015 bestellte sich ein Klägerbevollmächtigter. Er beantragte hilfsweise zusätzlich zu den bisherigen Klageanträgen

die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die in der Auflage Nr. 5 des Bescheids vom 14.12.2009, ergänzt durch Bescheid vom 27.9.2010, genannten Grenzwerte für Rauchgasemissionen des Beigeladenen zuverlässig und nachweisbar eingehalten werden

Auf den bisherigen Klägervortrag und die vorgelegten Behördenakten werde Bezug genommen. Ferner wurde die Begründung des ebenfalls mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015 gestellten weiteren Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Au 4 E 15.871) zum Gegenstand der Klagebegründung gemacht. Darin ließ der Kläger vortragen: Der Kläger habe gegen die Beklagte ein aufgrund Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit höchstem Rang verfassungsrechtlich fundiertes subjektives öffentliches Recht auf wirksame Durchsetzung der Abgasgrenzwerte nach Auflage Nr. 5 des Bescheids vom 14. Dezember 2009 gegenüber dem Beigeladenen. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei nicht anwendbar, weil es keinen „Vergleich“ vom 30. Juni 2010 gebe. Dieser sei bereits in der Niederschrift nicht als solcher bezeichnet worden und beinhalte lediglich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Modifikation des Bescheids vom 14. Dezember 2009, die im Bescheid vom 27. September 2010 bestandskräftig umgesetzt worden sei. In der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Durchsetzung von Grundrechten das einfache Verfahrensrecht nicht im Wege stehen dürfe und in Fällen typischer Beweisnot die nötigen Beweiserleichterungen zu gewähren seien. Die Beweislast bezüglich Nichteinhaltung der Grenzwerte liege nicht beim Kläger, denn er sei gegenüber der Beklagten ebenso wie gegenüber dem Beigeladenen in einer sachtypischen Beweisnot, nachdem er keinen Zugang zu der Messstelle und selbst auch nicht die technischen Kenntnisse und Möglichkeiten habe. Daher sei es gerechtfertigt, vom Beigeladenen und der Beklagten vollen Beweis der Einhaltung zu verlangen. Über die Art und Eignung der Beweismittel habe die Beklagte in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Eine Reduktion des Ermessens auf null könne sich aus technischen Gegebenheiten ergeben, wenn es keine Auswahl unter mehreren geeigneten Beweisarten und Kontrollmaßnahmen gebe.

Die in der Baugenehmigung über die Auflage Nr. 5 hinaus verfügten weiteren Auflagen Nr. 6 ff. (mit den Ergänzungen vom 27.9.2010) hätten die Funktion, die Einhaltung der Auflage Nr. 5 effektiv zu bewirken. Sie erlaubten von ihrem Inhalt her weitgehende Abstriche gegenüber dem vollen Beweis der Einhaltung von Auflage Nr. 5. Diese Abstriche seien wiederum nur vom Ermessen gedeckt, wenn darauf vertraut werden könne, dass die auferlegten Maßnahmen zur Immissionsreduktion trotzdem ergriffen würden.

Grundsätzlich habe die Beklagte die Auflage Nr. 5 in eigener Zuständigkeit selbst zu vollziehen, weil es sich um hoheitliche Tätigkeit handele. Dieser Anforderung werde die Auflage Nr. 6 in der gültigen Fassung vom 27. September 2010 - wenn überhaupt - nur dann gerecht, wenn der zuständige Bezirkskaminkehrermeister in seiner amtlichen und öffentlich-rechtlichen Eigenschaft und damit unter amtlicher Aufsicht tätig werde. Die Duldung der Praxis, dass der Beigeladene selbst nur einen privaten Sachverständigen beauftrage, bedeute somit nicht erst, aber spätestens dann eine Überschreitung des Ermessensrahmens, wenn dieser Sachverständige selbst mitteile, die technischen Mittel zur gebotenen Kontrolle gar nicht zu haben.

In der Verhandlungsniederschrift vom 30. Juni 2010 sei einvernehmlich klargestellt worden, dass die Auflagen Nr. 6 ff. nachbarschützend seien und von der Beklagten mit Zwangsmitteln zu bewehren seien. Deshalb seien Zwangsgeldandrohungen in den Bescheid vom 27. September 2010 aufgenommen worden.

Die Bestandskraft oder auch Bestätigung bzw. Modifikation der Bescheide bzw. der Auflage enthebe die zuständige Behörde nicht ihrer Verpflichtung, auch von Amts wegen und zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter unverzüglich ihr Ermessen neu auszuüben und nötigenfalls geänderte Auflagen zu erlassen und auch zu vollziehen, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorlägen, auf dessen Grundlage eine pflichtgemäße Ermessensausübung zu anderen Auflagen als den ursprünglichen hätten führen müssen. Auf diese neue pflichtgemäße Ermessensausübung habe der drittgeschützte Nachbar einen rechtlichen Anspruch. Dies bedeute insbesondere, dass bei Zweifeln an der Einhaltung der Auflagen diesen Zweifeln unverzüglich nachgegangen werde und zum Zwecke der Ermittlung des Sachverhalts, also zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Auflagen, wirksamere Kontrollen auferlegt würden und es nicht mit einer Zwangsgeldandrohung sein Bewenden haben könne, die nicht zum Zuge komme, wenn der Verstoß mangels wirksamer Kontrolle nicht nachzuweisen sei.

Falls überhaupt keine technische Möglichkeit existiere, die Einhaltung der Grenzwerte wirksam zu überwachen und zu kontrollieren, sei das Ermessen reduziert auf die dann einzige verbleibende Möglichkeit, die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, die teilweise oder vollständige Stilllegung der Feuerungsanlage, also die Außerbetriebnahme des Backofens. Keinesfalls habe der Kläger die gesundheitsgefährdeten Grenzwertüberschreitungen zu dulden. Derartige tatsächliche Anhaltspunkte seien zum einen das Eingeständnis des im Auftrag des Beigeladenen messenden Privat-Schornsteinfegers, er habe noch nie die Rauchentwicklung während der Anheizphase gemessen und sei hierzu auch gar nicht technisch ausgerüstet. Angesichts der Tatsache, dass der größte Teil der Rauchgasimmissionen gerade in der Anheizphase austrete und auch in dieser Phase zu filtern wäre, sei die Vermutung erlaubt, dass der Beigeladene auch die ihm auferlegte Filteranlage in der Regel nicht in der kritischen Anheizphase betreibe.

Diese nicht widerlegten Annahmen deckten sich mit den subjektiven Erfahrungen des Klägers und seiner Familie, die in regelmäßigen Zeitabständen nachts gegen 3.00 Uhr aus dem Tiefschlaf aufwachten, weil ihr Schlafzimmer besonders im Sommerhalbjahr bei geöffneten Fenster von intensiven Rauchschwaden erfüllt sei und erst nach ausgiebigem Durchlüften und nicht vor Abschluss der Anheizphase des Backofens wieder einschlafen könnten.

Die umfangreichen Ausführungen des Landratsamts vom 2. November 2009 machten die Gefährdung ebenfalls glaubhaft. Kohlenmonoxide, Schwelgase, Stickoxide etc. seien bei entsprechender Konzentration lebensgefährlich, in niedriger Konzentration durchaus gesundheitsschädlich. Die Begrenzung der Staubkonzentration diene parallel auch der Begrenzung dieser Gase. Die Gesundheitsbeeinträchtigung falle unter den Oberbegriff „erhebliche Nachteile“. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. April 2015 die Tatsache, dass der Antragsteller schon jahrelang unter dieser Belastung leide, gegen die Glaubhaftigkeit der Gesundheitsgefährdung oder gegen die Eilbedürftigkeit ins Feld führe. Zur Beurteilung des Anordnungsgrunds sei der gegenwärtige Sachverhalt heranzuziehen. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die im genannten Beschluss geäußerte Ansicht, der Anordnungsgrund setze eine Änderung der Sachlage in jüngerer Zeit voraus. Das Öffnen des Schlafzimmerfensters trete jedes Jahr ein und sei auch aktuell. Derartige chronische Umweltbelastungen seien eher noch am Anfang erträglich, summierten sich dann aber im Laufe der Zeit immer mehr bis zur Unerträglichkeit. Auch der Gesundheitsschaden summiere sich. Der Kläger versuche seit geraumer Zeit, sich mit legalen Mitteln mit wechselndem Erfolg gegen die Verletzung seiner Rechte zu wehren. Die jahrelange Untätigkeit der Beklagten, ihre eigenen Auflagen durchzusetzen, und die allzu geduldige Hoffnung des Klägers hierauf, dürften nicht dazu missbraucht werden, ihm jetzt den effektiven Rechtsschutz ganz zu verweigern.

Ob es sich bei der Messanweisung vom 31. Mai 2011 um einen eigenen, bestandskräftigen Verwaltungsakt handele oder lediglich um eine Konkretisierung, die Bestandteil der ebenso bestandskräftigen Auflage Nr. 6 geworden sei, spiele für die Verpflichtung der Beklagten, diese Auflage effektiv und zeitnah durchzusetzen, etwa mittels Zwangsgelds, keine entscheidende Rolle. Diese Verpflichtung entspreche dem subjektiv-öffentlichen Recht des Klägers, wie auch in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2010 klargestellt worden sei. Zudem sei es unmöglich, das Endziel „gesundheitsverträglich respektierter Grenzwert“ in einen vollstreckbar formulierten Verpflichtungstenor zu kleiden.

Wenn der Umweltschutzingenieur des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2010 zur Einhaltung der Grenzwerte ausgeführt habe, sei offensichtlich, dass der Umweltschutzingenieur zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass die Messung des Kaminkehrers die Anheizphase überhaupt nicht erfasste. Hinsichtlich Kohlenmonoxids werde eine gewisse Hilflosigkeit deutlich, überhaupt einen Schutz des Nachbarn gewährleisten zu können. Das Gewicht des Beigeladenen Interesses relativiere sich insbesondere auch deshalb, weil dieser ursprünglich mit der Auflage, den Holzbackofen nachts bis 6.00 Uhr gar nicht zu betreiben, einverstanden gewesen sei. Seine Vertrauenswürdigkeit sei geprägt von Unbekümmertheit gegenüber gesetzlichen Bestimmungen. So habe er den Ofen lange vorher ohne Genehmigung in Betrieb genommen.

Der nunmehr gestellte Hilfsantrag zur Klage sei nötig, wenn man davon ausgehen würde, dass der Beklagten bezüglich der zum Schutz der Gesundheit des Klägers erforderlichen Maßnahmen ein gewisses Auswahlermessen zustehe. Das Ermessen sei nicht auf die in den Auflagen der Baugenehmigung beschriebenen Maßnahmen reduziert, weil Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die auferlegten Maßnahmen ihr Ziel - die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte für Rauchgasemissionen - nicht mit der gebotenen Sicherheit erreichten. Die mit dem Hauptantrag gestellte Konkretisierung der Messmodalitäten sei möglicherweise nur ein erster Schritt in Richtung der tatsächlichen Einhaltung der Grenzwerte.

Die Beklagte ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. Juni 2015 die

Zurückweisung des Hilfsantrags

beantragen. Der Antrag dürfte bereits unzulässig sein, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Außerdem fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte trage dafür Sorge, dass der Beigeladene in regelmäßigen Abständen Messprotokolle erstellen lässt, an Hand derer die Einhaltung der Auflagen geprüft werden könne. Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet. Etwaige Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Klägers seien nicht erforderlich. Der Kläger könne nur die seinerzeit im Wege des Vergleichs vereinbarten Maßnahmen verlangen.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg einen weiteren Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Au 4 E 15.871) ab. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 (2 CE 15.1746) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die hiergegen vom Kläger über seinen Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde zurück.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 erinnerte der Kläger das Gericht an die Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und führte aus, dass nach dem Schreiben des Landratsamts ... vom 4. Dezember 2014 der Vollzug der Auflagen zur messtechnischen Überwachung der Beklagten obliege. Das Landratsamt habe dort festgestellt, dass der Staubgrenzwert bei allen Betriebszuständen eingehalten werden müsse. Die erforderliche Messung könne an Stelle des Bezirkskaminkehrermeisters von jedem anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Der bisher beauftragte Bezirkskaminkehrermeister habe nur 15 Minuten lang und nicht bei allen Betriebszuständen gemessen. Das Landratsamt mache die Vorgaben zum Immissionsschutz; die Beklagte regele den Vollzug. Die Beklagte habe kein Ermessen, ob und wie die Messanweisung vollzogen werde.

Nach schriftlichen Angaben eines Sachverständigen von der Kaminkehrerinnung Schwaben liege wohl eine weitergehende Anforderung der Behörde vor, die den Messverlauf eigenständig festlegen müsse. Auf die Aussagen der Behörde komme es also an. Dieser Sachverständige sei vor, jedenfalls aber in der mündlichen Verhandlung zu befragen. Zudem werde beantragt, den Umweltschutzingenieur des Landratsamts ... zur Verhandlung zu laden. Dieser könne dann auch darlegen, dass die Verminderung der Feinstaubemissionen auch zu einer Verminderung der Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) führe. Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass die Staubbegrenzung keinen Zusammenhang mit der PAK habe, beruhe auf dem ihm diesbezüglich fehlenden Sachverstand.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Verwaltungsgericht mit, dass er den Kläger ab sofort nicht mehr vertrete.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Ladung bzw. Zeugenvernehmen von Herrn ..., Landratsamt ... Dieser habe in seinem Schreiben vom 4. Dezember 2014 dargelegt, dass die Messanweisung vom Landratsamt, Fachbereich Immissionsschutz stamme und dass der Beklagten der Vollzug obliege, denn es handele sich um baurechtliche Auflagen. Er solle zum tatsächlichen Zustandekommen und der Existenz des seit 2012 bestandskräftigen Verwaltungsakts aussagen. Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bzw. die jeweiligen dortigen Berichterstatter hätten die Existenz eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht anerkannt und die Anträge auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Der Streitwert sei im zweiten Antrag ohne Begründung auf das 12,5-fache erhöht worden. Dem Berichterstatter sei der Vorwurf der Rechtsbeugung zu machen, bezüglich des gesamten Spruchkörpers habe der Kläger den Verdacht auf Besorgnis der Befangenheit. Das Gericht habe außerdem den Sachverhalt unzureichend ermittelt.

Mit Schreiben vom 17. November 2015 übermittelte der Kläger eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wegen der „willkürlichen Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Verfahren 2 CE 15.1746 bezüglich des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof“ (Az. 1 BvR 2643/15).

Mit weiterem Schreiben vom 17. November 2015 lehnte der Kläger die berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab, namentlich weil sie das Vorbringen des Klägers ignoriert und damit sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hätten, weil sie der Ermittlungspflicht des Gerichts nicht nachgekommen seien, weil die Prozessleitung nicht unvoreingenommen, sondern parteilich sei und weil ihnen Willkür bei der Anwendung von Recht und Gesetz vorzuwerfen sei. Dies führte der Kläger jeweils im Einzelnen aus.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 trug der Bevollmächtigte der Beklagten vor, die Vernehmung des Zeugen sei unbehelflich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger der von ihm gestellte Anspruch nicht zustehe. Gegen den bestimmungsgemäßen Betrieb des Holzbackofens bestünden keine Bedenken. Die Messverpflichtung betreffe nach der Baugenehmigung lediglich die staubförmigen Emissionen, nicht jedoch sonstige vom Holzbackofen angeblich emittierte Rauchgase. Der Vorwurf der Rechtsbeugung und der unzureichenden Sachverhaltsermittlung treffe nicht zu.

Mit Schreiben vom 30. November 2015 entgegnete der Kläger auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beklagten vom 23. November 2015. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen; seine darüber hinaus gehende Einschätzung sei unverbindlich und fachtechnisch falsch. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts habe ausgeführt, dass durch die Verminderung des Staubanteils automatisch weitere Gift- und Schadstoffe (z. B. PAK) aus dem Abgas entfernt würden, weil diese an den Staubteilchen anhafteten. Der Beklagtenanwalt übersehe die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 modifizierte Baugenehmigung und die fachliche Stellungnahme vom 2. November 2009, in der die Inhaltsstoffe der giftige Abgase des Holzbackofens zusammen mit dem erheblichen Nachteil auf die Einwirkung auf die Schlafräume beschrieben werde. Wenn das Eindringen der Rauchfahne im Schlaf nicht bemerkt werde, schädigten die Inhaltsstoffe direkt die Gesundheit beim Einatmen. Diese Gesundheitsgefahr bestehe potenziell bei jedem Abbrandvorgang und bei entsprechender Witterung. Auch der Vorwurf der Rechtsbeugung treffe zu. Zwingend zu beachten seien das BImSchG (§§ 24, 22 i. V. m. 3 Abs. 1), das BayImSchG (Art. 2 Abs. 1), das BayVwVfG (Art. 43) und das BayVwZVG. Daneben habe das Gericht zur Vermeidung von Rechtsbeugung auch Recht (bestandskräftige Verwaltungsakte, Baugenehmigungen) und rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zu beachten, hier die Verfügung der Immissionsschutzbehörde vom 31. Mai 2011, wie die wiederkehrenden Überwachungsmessungen an dem Holzbackofen des Beigeladenen durchzuführen seien sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2010, in der sich die Beklagte verpflichtet habe, die Auflagen der diversen Baugenehmigungen als nachbarschützend zu werten und mit Zwangsmitteln zu bewehren. Schon grundsätzlich habe die Behörde bei der Vollstreckung bestandskräftiger Bescheide nur einen geringen Ermessensspielraum; im vorliegenden Fall sei das Ermessen auf null reduziert, weil die Beklagte sich gegenüber dem Kläger verpflichtet habe und weil sie die Vollstreckungsbehörde der immissionsschutzrechtlichen Anordnung sei. Die Überwachungsmessungen könnten auch von jedem anderen anerkannten Fachmann gem. § 26 BImSchG durchgeführt werden. Der Beklagte habe eine Ersatzvornahme vornehmen zu lassen, weil sich der Bezirkskaminkehrer nicht an die Auflage halte. Er verfüge über kein Messgerät, das eine halbe Stunde lange messen könne. Entscheidend sei die Tatsache, dass die durchgeführten Messungen aussagekräftig sein müssten, um sicher zu gehen, dass keine unzumutbaren Schäden und Nachteile entstünden. Die zu vollstreckende Messanweisung solle den auf Dauer vorschriftsmäßigen Betrieb des Backofens garantieren.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 lehnte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg den Antrag des Klägers auf Ablehnung der berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger persönlich „Beschwerde“ ein; das Verwaltungsgericht Augsburg legte diese daraufhin dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vor. Dieser verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2016 (2 C 15.2807), weil eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen gem. § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei. Eine Umdeutung der Beschwerde in eine Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO sei grundsätzlich möglich; zuständig hierfür sei aber das Verwaltungsgericht. Die darauf vom Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg eingelegte Anhörungsrüge wies die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg mit Beschluss vom 15. Februar 2016 zurück (Au 6 K 16.168).

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Februar 2016, den Beteiligten zugestellt am 20. bzw. 22. Februar 2016, wurde das Verfahren zur mündlichen Verhandlung am 13. April 2016 geladen.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 bestellte sich der Bevollmächtigte des Beigeladenen und beantragte Akteneinsicht, die gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 20. März 2016 kündigte der Kläger die Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung an. Als Urkundenbeweis werde der Schriftwechsel (E-Mail) des Klägers mit Herrn ..., Kaminkehrermeister und Technischer Innungswart der Kaminkehrerinnung Schwaben vorgelegt. Danach gelte die 1. BImSchV nicht für Anlagen, die Lebensmittel in direkter Weise zubereiteten. Nach der 1. BImSchV könne die Behörde jedoch weitergehende Anforderungen erlassen; sie müsse alle Grenzwerte und den Messverlauf eigenständig festlegen. Damit gelte für den gewerblichen Holzbackofen das BImSchG und das Landratsamt sei die zuständige Anordnungsbehörde. Falls dem Gericht die schriftlichen Angaben von Herrn ... nicht genügten, auch zum Beweis, dass der Bezirkskaminkehrer die Überwachungsmessungen falsch dargestellt habe, werde beantragt, diesen als Sachverständigen zur Verhandlung zu laden. Als Urkundenbeweis werde ferner das Dokument „Erweiterung der Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand September 2013, vorgelegt. Auch daraus ergebe sich, dass namentlich die §§ 22, 24, 25 und 26 BImSchG gälten. Zuständige Anordnungsbehörde sei die Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt .... Als weiterer Urkundenbeweis werde die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2010 im Verfahren Au 4 K 09.1912 vorgelegt. Diese beweise, dass die Beklagte als Vollstreckungsbehörde sich im Ermessen zugunsten des Klägers gebunden habe. Die Beklagte habe keinen Ermessensspielraum (mehr) ob sie die Überwachungsmessungen inhaltlich nach Vorgabe der Messanweisung vom 31. Mai 2011 durchsetze. Ferner als Urkundenbeweis werde der Beschwerdebescheid des Herrn ..., Landratsamt ..., vom 4. Dezember 2014 vorgelegt, dem unter anderem die Aufsicht über das Kaminkehrerwesen obliege. Danach sei die angeordnete messtechnische Überwachung keine solche nach der 1. BImSchV. Die Überwachungsmessung sei so zu planen und durchzuführen, dass die Einhaltung des zulässigen Staubgrenzwerts bei allen Betriebszuständen nachgewiesen sei. Die Messplanung sei somit auf die Anfeuerungs- und Anheizphase gemittelt über eine Messzeit von einer halben Stunde auszurichten. Die Messung könne auch von einem anerkannten Sachverständigen, z. B. einer Messstelle nach § 26 BImSchG, ausgeführt werden. Der Beklagten obliege lediglich der Vollzug der messtechnischen Überwachung. Wenn also der mit der Überwachungsmessung beauftragte Kaminkehrermeister die Messung nicht bestimmungsgemäß durchführen könne, müsse ein anderer (geeigneter) Sachverständiger gem. § 26 BImSchG damit beauftragt werden. Schließlich werde als Urkundenbeweis die Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs beim Landratsamt ... vom 2. November 2009 vorgelegt. Daraus gehe hervor, dass die Abgasfahne geeignet sei, erhebliche Nachteile für den Kläger als Nachbarn zu bewirken. Die Abgasfahne könne sich nachts über die Lüftungsöffnungen im Schlafzimmer aufkonzentrieren, was ein sofortiges Verlassen des Raumes und anschließendes Durchlüften erforderlich mache. Logische Folge sei, so der Kläger, dass die konkrete Gefahr einer Schädigung der Gesundheit bestehe, wenn der eindringende Rauch im Schlaf nicht bemerkt werde. Die an den Staubpartikeln anhaftenden gasförmigen giftigen Stoffe und das im Rauch enthaltene Kohlenmonoxid seien hochgiftig. Deshalb sei es notwendig, den Staub im Rauchgas durch einen Filter zu begrenzen und die Funktion durch regelmäßige Überwachungsmessungen sicherzustellen. Diese seien nach Vorgabe der Immissionsschutzbehörde durchzuführen.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 ließ der Beigeladene über seinen Bevollmächtigten beantragen,

die Klage in Form ihres Hauptantrages vom 23.2.2015 sowie in Gestalt des Hilfsantrages vom 19.6.2015 abzuweisen.

Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Kläger seine Begehren verfolgen wolle. Der Kläger habe mit der Beklagten und dem Beigeladenen im Rahmen seines seinerzeit gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung des Holzbackofens geführten Prozesses eine abschließende vergleichsweise Lösung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 geschlossen. Mit der vergleichsweisen Ergänzung bzw. Änderung der Auflagen des Baugenehmigungsbescheides vom 14. Dezember 2009 sei das Schutzbegehren des Klägers freiwillig durch den Beigeladenen nochmals verbessert worden. Diese Vereinbarungen habe die Beklagte in dem Änderungsbescheid vom 27. September 2010 vollständig umgesetzt. Der Beigeladene habe die Auflagen seither auch stets wortlautgetreu umgesetzt.

Der Kläger könne gegenüber dem Beigeladenen nicht geltend machen, dass zu seinen Lasten nachbarlicher Drittschutz beeinträchtigt werde. Drittschutz bestehe nur in dem Umfang, der durch die Auflagen zugunsten des Klägers vereinbart und gewährt worden sei. Insbesondere könne der Kläger nicht damit durchdringen, dass die Art und Weise der Messung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister nicht die Anforderungen der Auflagen erfülle. Die Auflagen enthielten insoweit keinerlei präzisierte inhaltliche Anforderungen. Die Messungen durch den Bezirkskaminkehrermeister hätten zu keinem Zeitpunkt beanstandungswürdige Ergebnisse erbracht. Bereits 2010 habe der Bezirkskaminkehrermeister eine Messung mit und ohne den Einsatz des Elektrofilters vorgenommen. Der erforderliche Staubgrenzwert vom 150 mg/m3 sei jeweils deutlich (60 mg/m3 bzw. 120 mg/m3) unterschritten worden. Dass die Messergebnisse dem Kläger offensichtlich nicht passten, weil sie keine Überschreitung der Grenzwerte lieferten, könne der Beklagten bzw. dem Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen. Der Kläger müsse sich vielmehr an der von ihm ausdrücklich abgesegneten Regelung vom 30. Juni 2010 festhalten lassen, zumal ihm seinerzeit noch weitere Zugeständnisse durch weitere Änderungen der Auflagen gemacht worden seien.

Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt, dass durch den Betrieb des Holzbackofens gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen für den Kläger und seine Familie bedingt seien. Die Frage luftverunreinigender Immissionen sei ausführlicher Prüfungsgegenstand durch das Landratsamt ... vor Erteilung der Baugenehmigung gewesen. Das Landratsamt ... habe keinen Anlass gesehen, dass die Genehmigung zu versagen sei. So habe das Landratsamt in einer immissionstechnischen Stellungnahme vom 2. November 2009 allein zur Dauer der zu erwartenden Abgasemissionen darauf verwiesen, dass keinerlei dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen zu besorgen seien, die in irgend einer Weise den insoweit zu beachtenden Regelwerken widersprächen. Vielmehr habe das Landratsamt festgestellt, dass die in einem Mischgebiet zulässige Anzahl der Geruchsstunden deutlich unterschritten werde. In der gleichen Stellungnahme habe das Landratsamt ... zwar deutlich gemacht, dass durch die während der Anfeuerungsphase des Holzbackofens auftretenden Abgase bei einem Eindringen in die Schlafräume des Klägers erhebliche Nachteile ausgelöst werden könnten; an keiner Stelle sei jedoch von Gesundheitsgefährdungen gesprochen worden. Vielmehr habe das Landratsamt ausgeführt, dass eine ausreichende Verbesserung der lufthygienischen Situation bereits erreicht werden könne, indem bestimmte Abluftreinigungsmaßnahmen beachtet würden. Eben diese Maßnahmen seien Gegenstand der Baugenehmigungsauflagen der Beklagten geworden.

Vor diesem Hintergrund seien auch keinerlei Anhaltspunkte für einen Anspruch des Klägers gem. § 24 i. V. m. § 22 Abs. 1 BImSchG gegeben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die sich aus dem BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen bereits bei Erlass des Genehmigungsbescheids vorliegen müssten. Gegebenenfalls müssten sich die Beklagte und das Landratsamt ... die Frage gefallen lassen, weshalb sie sich nicht bereits im Zeitpunkt des Genehmigungserlasses das erforderliche Maß an Gewissheit über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen verschafft hätten. Jedenfalls dürften die vom Kläger behaupteten Zweifel über die ausreichende Sicherheit des Backofens in immissionstechnischer Sicht nach längt erfolgter Inbetriebnahme der Anlage nicht zum Anlass für den Erlass einer noch detaillierteren Begutachtungsvorgabe hinsichtlich der Grenzwerteinhaltung genommen werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2016 beantragte der Kläger nach Verteilung des Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 12. April 2016 Schriftsatzfrist. Darauf wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8. Juni 2016 verlegt.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 stimmte der Bevollmächtigte der Beklagten den Ausführungen des Bevollmächtigten des Beigeladenen vollumfänglich zu. Der laut Bescheid zuständige Bezirkskaminkehrermeister messe nach dem aktuellen Stand der Technik und nach den einschlägigen zwingenden Vorschriften. Eine vergleichsweise Regelung komme auch für die Beklagte praktisch nicht in Betracht. Würde sie dem Beigeladenen über den seinerzeit geschlossenen Vergleich hinaus weitere Auflagen erteilen, sei eine Klage des Beigeladenen vorprogrammiert.

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 23. April 2016 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 12. April 2016 Stellung. Grundlage seiner Klage sei der Vollzug der Messanweisung (Anordnung) der Beklagten vom 31. Mai 2011 betreffend den gewerblichen Holzbackofen des Beigeladenen. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 sei kein Vergleich geschlossen worden, sondern die Beklagte habe sich verpflichtet, ergänzende immissionsschutzrechtliche Auflagen in die Baugenehmigung aufzunehmen. Die Beklagte habe sich verpflichtet, diese ergänzenden Auflagen als nachbarschützend in Bezug auf den Kläger anzuerkennen und die Einhaltung der Auflagen mit Strafe zu bewehren. Zusammenfassend sei in der mündlichen Verhandlung ein Kompromiss gefunden worden, der dem Beigeladenen eine weitere Überschreitung der Baugrenzen ermöglicht habe, dem Kläger aber möglichst vor vermeidbaren schädlichen Immissionen durch Abgase zu schützen.

Es treffe nicht zu, dass der Beigeladene die Auflagen stets wortlautgetreu erfüllt habe. Schon nach der ersten Messung 2010 habe sich gezeigt, dass der beauftragte Kaminkehrer nicht richtig gemessen habe. Deshalb habe die Immissionsschutzbehörde eine Messanweisung verfasst, die die Beklagte an den Beigeladenen weitergereicht habe. Grundlage für den Inhalt der Messanordnung sei die TA Luft und die entsprechende VDI-Richtlinie (derzeit gültig VDI-Richtlinie 4207, Blatt 2). Der Beigeladene habe die Messung nicht entsprechend der Anweisung vornehmen lassen. Mit den Messungen sei erst begonnen worden, als der Backofen auf die Betriebstemperatur von 400° C Wärmeträgertemperatur aufgeheizt worden sei, also die emissionsträchtige Phase (während der Anfeuerungs- und Aufheizphase) beendet gewesen sei. Außerdem sei nicht, wie vorgeschrieben, gemittelt über eine halbe Stunde gemessen worden. Der Bezirkskaminkehrermeister besitze kein Messgerät; das von ihm geliehene Gerät schalte sich nach einer Viertelstunde Messdauer automatisch ab, wie er selbst eingeräumt habe. Solche wissentlich falsch durchgeführten Messungen entsprächen einer „Nullmessung“. Pflichtgemäß habe der Beigeladene eine geeignete Person mit der Durchführung der Messung beauftragen müssen; der beauftragte Kaminkehrer sei hierzu nicht imstande gewesen. Seit einigen Jahren gebe es Messgeräte für Feinstaub und Kohlenmonoxid, die eine halbe Stunde lang messen könnten, wie es für den Vollzug der 1. BImSchV für kleinere und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sei. Aufgrund der Fehlmessung sei der falsche Eindruck erweckt worden, der Backofen halte die Grenzwerte von Staub und CO auch ohne Filter ein. Diese habe den Beigeladenen dazu verleiten können, den Filter gar nicht einzuschalten, um sich die Reinigungskosten für das Abgasrohr zu sparen.

Auch Herr ..., Technischer Wart bei der Kaminkehrerinnung Schwaben, könne bestätigen, dass bei Feuerungsanlagen, die mit Holz als Brennstoff betrieben werden, während der gesamten Abbrandphase gemittelt über eine halbe Stunde gemessen werden, wenn sie - wie hier - keine Typengenehmigung hätten.

Der Kläger habe nachvollziehbar und offensichtlich einen Anspruch auf Tätigwerden der Beklagten. Es liege eine bestandskräftige Messanordnung nach § 24 BImSchG vor, die sich auf § 22 BImSchG stütze. Immissionsschutzrechtliche Auflagen unterfielen nicht dem Bestandsschutz. Bei vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen könne die Behörde jederzeit nachträgliche Anordnungen treffen. Gem. § 25 BImSchG komme der Beigeladene auf einer vollziehbaren Anordnung (vom 31. Mai 2011) nicht nach; gem. § 25 Abs. 2 BImSchG habe die zuständige Behörde keinen Ermessensspielraum mehr, wenn die Gesundheit von Menschen gefährdet werde. Nach dem VwVfG und dem VwZVG obliege der Vollzug der Anordnung der Beklagten, sie habe den Verwaltungsakt erlassen.

Nicht die Stundenzahl der Geruchsbelästigung sei Anlass für die Verpflichtung zum Einbau des Staubfilters sowie der angeordneten Überwachungsmessungen, sondern die giftigen Inhaltsstoffe der Abgasfahne. Der Beigeladene feuere den Backofen ganzjährig nachts um 3.00 Uhr an. Besonders im Sommer, wenn Lüftungsöffnungen der Schlafräume und die Fenster und Türen im ganzen Haus zur Lüftung und Kühlung geöffnet seien, bestehe die Gefahr und komme es zu gesetzeswidrigen Beeinträchtigungen durch die überlange Abgasfahne. Es solle im Interesse des Beigeladenen liegen, die Nachbarn nicht zu schädigen. Dem Beigeladenen gehe es jedoch ausschließlich um wirtschaftliche Vorteile, etwa die Einsparung der Kosten für die Reinigung des Kaminrohres. Dies zeige sich auch in dem Verhalten des Beigeladenen in der Vergangenheit. Auch die Beklagte halte sich nicht an Versprechungen, sondern ziehe es vor, untätig zu bleiben. Sie schicke daher einen externen Rechtsanwalt zur mündlichen Verhandlung. Das persönliche Erscheinen der Beklagten solle angeordnet werden. Das Gericht habe sich nicht dazu geäußert, dass die Beklagte ihren eigenen Worten zu folge aus dem Wust an Aktenordnern die beiden vermutlich relevanten Akten herausgezogen worden seien.

Dass in der Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts nicht von einer Gesundheitsgefahr gesprochen werde, liege daran, dass dieser davon ausgegangen sei, die Kläger und seine Ehefrau würden bei eindringendem Rauch wach werden und würden die Fenster schließen. Schlafende würden durch Rauchgase aber in der Regel nicht geweckt. Vielmehr werde der eindringende Rauch im Schlaf eingeatmet. Hier liege, gemessen am extremen Emissionspotenzial des Holzbackofens, eine konkrete Gesundheitsgefahr. Während offene Kamine nur im Winter betrieben würden, werde der Holzbackofen ganzjährig betrieben. Seit 2008 leide der Kläger an einer Herz-Kreislauferkrankung. Feinstaub fördere das Auftreten und den Verlauf von Herz-Kreislauferkrankungen bzw. beeinflusse diese negativ und verkürze die Lebenserwartung. Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Kohlenmonoxid seien giftig und würden als krebserregend eingestuft. Im Übrigen reichten schon erhebliche Nachteile aus, wie sie sich durch das Eindringen der Abgasfahne während der Anfeuerungsphase für den Kläger und seine Frau ergäben. Die vorherrschende Windrichtung sei von Süd nach Nord. Das klägerische Anwesen befinde sich nördlich des Backofens und sei damit besonders betroffen.

Weil die BayBO für gewerbliche Holzbacköfen keine Gültigkeit besitze, sei § 24 BImSchG einschlägig. Die 1. BImSchV gelte hingegen nicht. § 21 der 1. BImSchV verweise jedoch auf §§ 24 und 25 BImSchG. Für eine eventuell notwendige Berufung sei damit auch der 22. Senat des BayVGH zuständig, nicht der 2. Senat.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 bat der Bevollmächtigte der Beklagten angesichts einer Verletzung und eines deshalb nötigen Krankenhausaufenthaltes um Verlegung des Termins vom 8. Juni 2016.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 nahm der Kläger zum Schreiben des Beklagtenvertreters vom 19. April 2016 Stellung. Es bestehe eine Gesundheitsgefahr durch die giftigen Abgase des Holzbackofens. Werde, wie vom Kaminkehrer, erst nach der immissionsträchtigen Aufheizphase gemessen, sei nicht verwunderlich, dass dann (auch ohne Filter) die Grenzwerte eingehalten seien. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts könne darlegen, dass bisher falsch gemessen worden sei.

Der Holzbackofen sei nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg lediglich zugelassen für die Aufstellung in Gebäuden und ausschließlich als Pizzaofen nach DIN 18880. Für den Betrieb des Holzbackofens bestehe keine Typengenehmigung und keine baurechtliche Zulassung, die ohnehin in Bayern nicht relevant sei. Nach Art. 1 BayBO besitze das öffentliche Baurecht keine Gültigkeit für den Holzbackofen.

Unzutreffend sei die Behauptung des Beklagten, dass die einschlägigen Vorschriften und der Stand der Technik bei den Messungen beachtet würden. Die Anforderungen der TA-Luft sowie der VDI-Richtlinie 4207 Blatt 2 würden nicht befolgt. Herr ... von der Kaminkehrerinnung Schwaben könne dies bestätigen.

Verwiesen wurde ferner auf §§ 26, 24 und 22 BImSchG. Hiervon habe die Immissionsschutzbehörde Gebrauch gemacht. Der Beklagten obliege lediglich der Vollzug. Über einen Ermessensspielraum verfüge sie nicht mehr. Die Klage sei erhoben worden, weil sich die Beklagte weigere, diese Messanweisung zu vollziehen.

Mit einer Terminsverlegung bestehe kein Einverständnis. Der Klägerbevollmächtigte werde nicht benötigt. Die Beklagte verfüge selbst über entsprechendes Personal mit Befähigung zum Richteramt. Parteivernehmung werde beantragt.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 vertiefte der Kläger seinen Vortrag zum Antrag auf Parteivernehmung. Der Bevollmächtigte der Beklagten habe selbst eingeräumt, dass aus einem Wust an Unterlagen die vermutlich maßgeblichen beiden Verfahrensakten herausgesucht worden seien. Damit sei davon auszugehen, dass der Beklagtenvertreter den Sachverhalt und die entscheidungserheblichen maßgeblichen Umstände gar nicht kenne. So befinde sich das Schreiben des Landratsamts ... vom 4. Dezember 2014 nicht in der Verfahrensakte der Behörde. Angesichts der Amtsermittlungspflicht sei das Gericht gehalten, den Sachverhalt durch Parteivernehmung, nämlich des maßgeblich damit befassten Behördenmitarbeiters, zu erforschen. Gem. § 173 VwGO i. V. m. § 278 ZPO solle das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung bedacht sein. Für die erforderliche Güteverhandlung solle das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.

Aus Sicht des Klägers könnte eine Verpflichtung der Beklagten, eine Messung nach § 26 BImSchG vornehmen zu lassen, mögliches Ergebnis einer Güteverhandlung sein.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2016 befragte die Kammer den auf Seiten der Beklagten erschienenen Umweltschutzingenieurs des Landratsamts ....

Der Kläger stellte in der mündlichen Verhandlung den Antrag,

dass die Stadt ..., die Beklagte, verpflichtet wird, die Auflagen zu vollziehen, in dem eine geeignete Person mit der Messung des Holzbackofens beauftragt wird und im Sinne des Vortrags des Sachverständigens misst. Hilfsweise soll eine Messstelle nach § 26 des BlmSchG beauftragt werden.

Beklagter und Beigeladener stellten den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, einschließlich des Verfahrens Au 4 K 09.1912, und die Behördenakten Bezug genommen

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf, dass diese vom Beigeladenen eine Abnahme- bzw. Überwachungsmessung für den von ihm betriebenen Holzbackofen verlangt, die der Auflage Nr. 6 des Baugenehmigungsbescheids im 14. Dezember 2009, modifiziert durch den Bescheid vom 29. September 2010, entspricht. Die bisher vom Beigeladenen vorgelegten Messbescheinigungen entsprechen der Auflage nicht. Dass es die Beklagte bislang unterlassen hat, vom Beigeladenen eine der Auflage entsprechende Messung zu verlangen, verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der vom - anwaltlich nicht vertretenen - Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag war gem. § 88 VwGO wie aus dem Urteilstenor ersichtlich auszulegen. Kern des Klageantrags ist der Vollzug der Auflage Nr. 6, d. h. die Durchführung einer Messung an dem Holzbackofen des Beigeladenen, im Sinne der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts ... auch und gerade in der Anfeuerungs- und Anheizphase.

Gem. Auflage Nr. 5 des - gegenüber dem Kläger wie dem Beigeladenen bestandskräftigen - Baugenehmigungsbescheids vom 14. Dezember 2009 dürfen die vom Betrieb des Backofens des Beigeladenen ausgehenden staubförmigen Emissionen eine Massekonzentration von 0,15 g/m3 nicht überschreiten. Dieser Emissionswert bezieht sich auf einen Volumengehalt im Sauerstoff im Abgas von 13%. Auflage Nr. 6 des Baugenehmigungsbescheids vom 14. Dezember 2009 in der Fassung, die er durch den - gleichfalls bestandskräftigen - Änderungsbescheid vom 27. September 2010 erfahren hat, bestimmt, dass die Einhaltung dieses Grenzwerts durch eine Abnahmemessung und anschließende Überwachungsmessungen nachzuweisen ist.

Zur Überzeugung der Kammer haben sich diese Abnahmemessung und die Überwachungsmessungen auch auf die Anfeuerungs- und Anheizphase des Backofens zu erstrecken.

1. Normative Vorgaben, wie die in Auflage Nr. 6 verlangten Messungen an dem Holzbackofen durchzuführen sind, bestehen nicht. Dies hat der Umweltschutzingenieur des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt. Auch in den auf die Rügen des Klägers gegenüber dem Landratsamt und der Beklagten abgegebenen Stellungnahmen des Umweltschutzingenieurs (insbesondere E-Mails vom 24./25.5.2011, Bl. 17f. der Verfahrensakte der Beklagten; Schreiben vom 19.8.2011, Bl. 35 ff. der Verfahrensakte der Beklagten; E-Mail vom 11.11.2014, Bl. 111 der Verfahrensakte der Beklagten) ist bezüglich der Art und Weise der Messung keine konkrete Vorschrift genannt. Gleiches gilt für die seitens des technischen Umweltschutzes abgegebenen Stellungnahmen vor Erteilung der Baugenehmigung, namentlich vom 2. Dezember 2009 (Bl. 223 ff. der Baugenehmigungsakte), vom 2. November 2009 (Bl. 178 ff. der Baugenehmigungsakte) und vom 5. Oktober 2010 (Bl. 130 ff. der Baugenehmigungsakte); aus diesen lässt sich lediglich folgern, wie der technische Umweltschutz zu dem in Auflage Nr. 5 des Baugenehmigungsbescheids genannten Grenzwert gelangt ist.

Auch kann - entgegen dem ursprünglichen Vortrag des Klägers - die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) nicht hinsichtlich der Art und Weise der Messung herangezogen werden. Denn gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) der 1. BImSchV gelten die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 der 1. BImSchV nicht für Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten. Letzteres ist für den vorliegenden Holzbackofen anzunehmen (vgl. VGH BW, U.v. 23.10.2001 - 10 S 141/01 - DVBl 2002, 709 - juris Rn. 30; vgl. auch Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Erweiterung der Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, Stand 6.9.2013, Nr. 1, abrufbar unter www.l...de > Öffentlicher Bereich > Veröffentlichungen > Anlagen_Störfallvorsorge > Vollzug 1. BImSchV; sowie Begründung zur 1. BImSchV, BR-Drs. 712/09, S. 53, wonach die Anforderungen der §§ 4 bis 20 sowie der §§ 25 und 26 auf Feuerungsanlagen zugeschnitten sind, die klassisch in Haushalten und Gewerbe der Bereitstellung von Raumwärme oder Warmwasser dienen. Diese Voraussetzungen liegen bei den in Absatz 2 genannten Anlagen nicht vor). Damit ist auch die Anlage 2 der 1. BImSchV (Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb) nicht anwendbar, denn diese ist u. a. zu den - hier nicht anwendbaren - §§ 5 und 25 der 1. BImSchV ergangen.

Soweit der Umweltschutzingenieur in der mündlichen Verhandlung allgemein ausgeführt hat, nach dem Stand der Technik sei im immissionsträchtigsten Zustand zu messen, bzw. die Messanordnung ergebe sich aus ingenieurtechnischen Vorgaben in Anlehnung an die TA Luft, würde dies - selbst wenn Nr. 5.3.2.2 Abs. 2 der TA Luft (Messplanung) von den „höchsten Emissionen“ spricht - für sich allein genommen angesichts der Bestimmtheitserfordernisse, die an einen Verwaltungsakt und damit auf die in Rede stehende Auflage Nr. 6 zu stellen sind (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), nicht ausreichen, um daraus zu folgern, dass die Staubemissionen auch in der Anfeuerungs- und Anheizphase zu messen sind. Dem entspricht es, dass nach den Ausführungen der vom Kläger kontaktierten Kaminkehrerinnung Schwaben (Herr ..., Blatt 103 der Gerichtsakte) die Behörde den Messverlauf eigenständig festzulegen hat; es müsse in der Genehmigung nachgelesen werden, welche Aussagen über den Ablauf der Messung getroffen worden seien. Ließe sich daher die fragliche Genehmigung nicht wenigstens mittels ausreichender Anhaltspunkte hinsichtlich des Messablaufs auslegen, so könnten entsprechende Verpflichtungen des Genehmigungsinhabers nicht mittels allgemeinen Verweisen auf ingenieurtechnische Vorgaben und die TA Luft begründet werden. Allerdings ist im vorliegenden Fall - wie noch auszuführen ist - die fragliche Auflage in der Genehmigung mit hinreichender Bestimmtheit dahin gehend auszulegen, dass auch und gerade in der Anfeuerungs- und Anheizphase zu messen ist.

2. Eine rechtsverbindliche Konkretisierung des Messablaufs ist auch nicht durch das vom Kläger wiederholt angeführte Schreiben der Beklagten an den Beigeladenen vom 31. Mai 2011 erfolgt. Die Kammer hält daran fest (B.v. 23.5.2015 - Au 4 E 15.232 - juris Rn. 49), dass es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handelt; eine Bestandskraft wegen nicht rechtzeitiger Anfechtung durch den Beigeladenen binnen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) scheidet daher aus.

Ob ein behördliches Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen (BayVGH, U.v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 23 m. w. N.). Hieran gemessen spricht nichts dafür, das Schreiben vom 31. Mai 2011 als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dies gilt zum einen hinsichtlich formalen Kriterien. Das Schreiben ist nicht als „Bescheid“, „Anordnung“ o.ä. bezeichnet. Der übliche Bescheidaufbau mit Gründen, die in Sachverhalt und Rechtsausführungen unterteilt sind, fehlt. Das Schreiben ist vom Sachbearbeiter bzw. (seinerzeitig stellvertretenden) Sachgebietsleiter, nicht aber - wie Baugenehmigung und Änderungsbescheid - vom Stadtbaudirektor unterzeichnet. Eine Anhörung des Beigeladenen (Art. 28 BayVwVfG) hatte zuvor nicht stattgefunden. Inhaltlich enthält das Schreiben Hinweise („Wir weisen Sie darauf hin...“) und Bitten („Wir bitten Sie um Beachtung“). Auch dies spricht aus Sicht eines objektiven Empfängers eindeutig gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts.

3. Jedoch ergibt sich die Verpflichtung des Beigeladenen, für eine Abnahme- bzw. Überwachungsmessung auch in der Anfeuerungs- und Anheizphase zu sorgen, aus der Auflage Nr. 6 selbst. Diese enthält zwar keine ausdrücklichen Ausführungen zum Messablauf. Dass eine Messung auch in der Anfeuerungs- und Anheizphase durchzuführen ist, ergibt sich jedoch - auch für den Beigeladenen bestimmbar - mittels einer Auslegung der Auflage.

Verwaltungsakte und Verwaltungserklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen. Eine Auslegung erfolgt mithin nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung. Abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Die Auslegung einer Willenserklärung ist ebenso wie die eines Verwaltungsakts kein ausschließlicher Akt der Tatsachenfeststellung, sondern ein Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen; deshalb ist eine Willenserklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen, unter denen sie abgegeben worden ist (HessVGH, U.v. 6.5.2015 - 6 A 1514/14 - juris Rn. 27 m.w.N). Die Auslegung eines Verwaltungsaktes hat zum einen nach seinem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung und zum anderen danach zu erfolgen, wie ihn Adressat oder Drittbetroffener nach Treu und Glauben verstehen dürfen (BVerwG, B.v. 31.1.2008 - 7 B 48/07 - juris Rn. 6).

Auflage Nr. 6 der Baugenehmigung dient dem Nachweis, dass der in Nr. 5 festgelegte Grenzwert für staubförmige Emissionen eingehalten wird. Dieser Grenzwert bezieht sich auf den „Betrieb des Backofens“. Gründe dafür, weshalb der Betrieb des Backofens die Anfeuerungs- und Anheizphase nicht einschließen sollte, sind nicht ersichtlich. Konsequent enthält daher Auflage Nr. 11 des Ausgangsbescheids vom 14. Dezember 2009 gesonderte Anforderungen für einen Betrieb des Backofens während der Anfeuerungs- und Anheizphase. Im Umkehrschluss lässt sich folgern, dass, wenn der Bescheid ansonsten vom „Betrieb“ oder von „betreiben“ spricht (Auflagen Nr. 1, 2, 8, 10), sämtliche Betriebsphasen - einschließlich Anfeuerungs- und Anheizphase - erfasst sind. Dafür spricht auch, dass Auflage Nr. 8, wie aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 im Verfahren Au 4 K 09.1912 modifiziert, gerade detailliertere Angaben zum „Betreiben“ beim und unmittelbar vor dem Anfeuern enthält. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb die für den „Betrieb“ geltenden Vorgaben zum Lärmschutz (Auflagen Nr. 1 und 2) die Anfeuerungs- und Anheizphase nicht erfassen sollen. Anlass dafür, den Begriff „Betrieb“ bei den Auflagen zu Lärmimmissionen anders zu verstehen als bei jenen zu luftverunreinigenden Immissionen, besteht nicht. Auflage Nr. 10, enthält - ebenfalls aufgrund der genannten mündlichen Verhandlung modifiziert - für den „Betrieb“ des Backofens detaillierte Vorgaben zur Beschaffenheit, namentlich zur Darrfeuchte, des zu verwendenden Brennholzes. Diese Vorgaben dienen gerade der Emissionsreduzierung in der Anfeuerungs- und Anheizphase.

Dass sich die Messungen auf die Anfeuerungs- und Anheizphase zu erstrecken haben, ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang und den Begleitumständen, unter denen Auflage Nr. 6 in den Bescheid aufgenommen wurde. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts hat in seinen vor Erlass der Baugenehmigung abgegebenen Stellungnahmen stets ausgeführt, dass Staubemissionen gerade in der Anfeuerungsphase zu erwarten sind (Stellungnahme vom 2.11.2009, S. 3 und 4, Bl. 177 der Baugenehmigungsakte; Stellungnahme vom 2.12.2009, S. 4, Bl. 220 der Verfahrensakte). In ähnlicher Weise gilt dies für seine schriftlichen Stellungnahmen im Verfahren Au 4 K 09.1912 (Stellungnahme vom 1.10.2010, S. 4; Stellungnahme vom 18.6.2010, S. 2). Die Stellungnahme vom 2. November 2009 wurde dem Beigeladenen noch vor Erteilung der Baugenehmigung übermittelt (Schreiben der Beklagten vom 5.11.2009, Bl. 164 der Baugenehmigungsakte); die beiden im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen wurden dem Beigeladenen bzw. seinem Bevollmächtigten seinerzeit durch das Gericht übermittelt. Da die fragliche Auflage Nr. 6 erst durch den Änderungsbescheid vom 27. September 2009 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 ihre endgültige Fassung erhalten hat, spricht nichts dagegen, diese im gerichtlichen Verfahren Au 4 K 09.1912 abgegebenen Stellungnahmen bei der Auslegung der Auflage zu berücksichtigen.

Zustandekommen sowie Sinn und Zweck der Auflage Nr. 6 sind vom Umweltschutzingenieur in der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens nochmals ausführlich und für die Kammer nachvollziehbar erläutert worden. Aus seinen Ausführungen lässt sich erneut schließen, dass gerade das Emissionsverhalten des Backofens in der Anfeuerungs- bzw. Anheizphase der Grund war, dass seinerzeit ein Emissionsgrenzwert von ihm für geboten erachtet worden war. Um dessen Einhaltung zu sichern, wurde Auflage Nr. 6 vorgeschlagen und in den Bescheid aufgenommen, und zwar zum Nachweis, dass der geforderte Elektrofilter (Auflage Nr. 7 des Baugenehmigungsbescheids) - wie vom Umweltschutzingenieur aufgrund der Herstellerangaben vorab angenommen - in der Lage ist, die Emissionen entsprechend zu reduzieren.

Der beschriebenen Auslegung der Auflage steht nicht entgegen, dass die Durchführung der Messung dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister obliegt und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung, ähnlich wie im Verwaltungsverfahren (Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 25.11.2014, S. 3, Bl. 129 ff. der Verfahrensakte der Beklagten), vorgetragen hat, andere Bezirkskaminkehrermeister würden in der gleichen Weise messen wie der vom Beigeladenen beauftragte. Mangels normativer Vorgaben kommt es für die Art und Weise der Messung - wie ausgeführt - auf eine Auslegung der konkreten (bestandskräftigen) Auflage anhand nicht nur des Wortlauts, sondern insbesondere auch der Begleitumstände des Einzelfalls an. Dem Vortrag des Beigeladenen lässt sich nicht entnehmen, dass den anderen befragten Bezirkskaminkehrermeistern der beschriebene Hintergrund und die Entstehungsgeschichte der Auflage im Einzelnen bekannt gewesen ist.

Zwar mag es rückblickend zutreffen, dass konkretisierende Aussagen zum Messverlauf spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010, in der nach ausführlicher Erörterung eine unstreitige Erledigung der Rechtssachen erreicht wurde, hätten aufgenommen werden können. Ein solches Versäumnis wäre jedoch allen - im vorliegenden wie im Ausgangsrechtsstreit identischen - Beteiligten gleichermaßen zuzurechnen. Jedenfalls wird durch die beschriebene Auslegung kein Bestimmtheitsmangel unzulässiger Weise nachträglich zulasten des Beigeladenen korrigiert. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt es, wenn sich die hinreichende Klarheit für den Adressaten im Weg einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der Begründung der Entscheidung und den den Beteiligten näher bekannten Umständen des Erlasses, gewinnen lässt (BayVGH, B.v. 4.7.2012 - 22 ZB 12.204 - juris Rn. 17). Es gelten mithin die gleichen Grundsätze wie im Rahmen der inhaltlichen Auslegung eines Verwaltungsakts, wie sie vorstehend beschrieben und auf den vorliegenden Fall angewendet wurden.

4. Die vom Beigeladenen bislang vorgelegten Bescheinigungen über Messungen an dem Holzbackofen (vgl. etwa Bl. 104, Bl. 12, Bl. 6 der Verfahrensakte der Beklagten) erfassen, anders als von der Auflage Nr. 6 gefordert, die Anfeuerungs- und Anheizphase nicht. Dies lässt sich u. a. aus einer Stellungnahme des vom Beigeladenen beauftragten Bezirkskaminkehrermeister schließen, wonach eine Messung in der Anfeuerungs- und Anheizphase nicht der gängigen Praxis des Messzeitpunktes bei festen Brennstoffen gemäß der 1. BImSchV entspreche. Die Feuerstätte sei auf Betriebstemperatur aufzuheizen, der Messzeitpunkt sei der Beharrungszustand (Stellungnahme des Bezirkskaminkehrermeisters vom 28.6.2011, Bl. 26 der Verfahrensakte der Beklagten). Gleiches ergibt sich aus einer E-Mail des Bezirkskaminkehrermeisters vom 7. November 2014 (Bl. 110 der Verfahrensakte der Beklagten), wonach die Feststoffmessung nach Erreichen der Betriebstemperatur durchgeführt werde.

Dass sich der Bezirkskaminkehrermeister insoweit auf die 1. BImSchV stützt - dementsprechend ist auch in seinen Bescheinigungen stets von der 1. BImSchV die Rede; das Ergebnis entspreche „der Verordnung“ (also der 1. BImSchV) - ist insoweit unbehelflich, da die 1. BImSchV, wie ausgeführt, vorliegend nicht anwendbar ist. Vielmehr kommt es - wie auch die Kaminkehrerinnung Schwaben dem Kläger mitgeteilt hat (Bl. 103 der Gerichtsakte) - auf die Vorgaben der konkreten Genehmigung an.

Hinsichtlich der Anfeuerungs- und Anheizphase könnten die vom Beigeladenen vorgelegten Bescheinigungen daher nur dann herangezogen werden, wenn diese einen Rückschluss auf die Einhaltung des Grenzwerts in dieser Phase zuließen. Dies ist jedoch, wie der Umweltschutzingenieur in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt hat, nicht der Fall.

Eine Messung in der Anfeuerungs- und Anheizphase ist, wie der Umweltschutzingenieur des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung ebenso nachvollziehbar ausgeführt hat, auch tatsächlich durchführbar (S. 4 unten, S. 5 oben des Sitzungsprotokolls).

5. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 (Au 4 K 09.1912) ausdrücklich Übereinstimmung hergestellt wurde (S. 5 des Sitzungsprotokolls), dass die „oben genannten Auflagen“ - d. h. einschließlich der hier in Rede stehenden Auflage Nr. 6 - nachbarschützend zugunsten des Klägers (und seiner Ehefrau) sind, steht dem Kläger hinsichtlich der Einhaltung der Auflage auch ein subjektives Recht i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu. Rechtsgrundlage für eine entsprechende Verpflichtung des Beigeladenen ist Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO. Die Vorschrift kann herangezogen werden, um einen einer Baugenehmigung einschließlich von Auflagen entsprechenden Zustand herzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 1 ZB 13.2643 - NVwZ-RR 2014, 874 - juris Rn. 4; Dirnberger, in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 54 Rn. 53 m. w. N.). Angesichts des ausdrücklich vereinbarten Nachbarschutzes der Auflage, ferner des Umstands, dass andere Wege als eine Messung für den Nachweis, dass der vorgegebene Grenzwert für Staubemissionen auch unter Berücksichtigung der Anfeuerungs- und Anheizphase eingehalten wird, nicht ersichtlich sind sowie schließlich, dass eine solche Messung angesichts des damit verfolgten Zwecks für den Beigeladenen keine übermäßige Belastung darstellt, ist das dem Beklagten grundsätzlich im Rahmen des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO zustehende Ermessen insoweit auf Null reduziert. Klarstellend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dies zunächst nur hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Messverpflichtung in der Anfeuerungs- und Anheizphase gilt.

6. Einer gesonderten Beweiserhebung hinsichtlich der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bezeichneten Urkunden bedurfte es nicht. Diese Unterlagen befanden sich ohnehin - z.T. mehrfach - in den Gerichts- und Behördenakten. Ihr Inhalt ist - soweit entscheidungserheblich - von der Kammer für das vorliegende Urteil berücksichtigt und gewürdigt worden. Ähnliches gilt für die vom Kläger im Schreiben vom 20. März 2016 - ohnehin nur für die mündliche Verhandlung angekündigten, aber nicht gestellten - Beweisanträge hinsichtlich einzelner Urkunden. Der Erhebung eines Sachverständigenbeweises durch Einvernahme von Herrn ..., Kaminkehrerinnung Schwaben, bedurfte es nicht, weil nicht ersichtlich ist, welcher weitere Erkenntnisgewinn sich gegenüber der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Befragung des zuständigen und mit den in Rede stehenden Auflagen der Baugenehmigung seit etlichen Jahren befassten Umweltschutzingenieurs hätte ergeben können. Gerade auf die Anforderungen nach der Baugenehmigung kommt es jedoch auch nach den schriftlichen Ausführungen von Herrn ... an. Zudem sollte nach dem Willen des Klägers dessen Einvernahme in der Sache belegen, dass die bisher vorgenommenen Messungen nicht der fraglichen Auflage in der Baugenehmigung entsprechen. Dies zu beurteilen - und im vorliegenden Fall zu bejahen - ist die Kammer aber auch ohne Einvernahme von Herrn ... in der Lage. Deshalb brauchte auch den weiteren vom Kläger im Laufe des Verfahrens schriftlich formulierten Beweisanträgen (Einvernahme Herr ..., Landratsamt ...; Parteivernehmung der Beklagten) nicht entsprochen werden.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und - nach dem der Beigeladene mit seinem gestellten Antrag unterlegen ist - Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 600,- EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 300,-- EUR festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Unter Abänderung des Beschluss
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 4 B 14.1831 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 11. März 2014, Az.: W 4 K 13.911) 4. Senat Sachgebietss
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 300,-- EUR festgesetzt.
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Annotations

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.