Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - 1 ZB 13.2643

published on 24/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - 1 ZB 13.2643
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Auflage Nr. 37 („Das Grundstück darf nicht eingefriedet werden‚ da dies vom Tal aus eingesehen werden kann.“) wirksam‚ mit der die Baugenehmigung vom 29. Oktober 1960 verbunden worden ist‚ um die Errichtung einer nach damaligem Recht (vgl. § 6 Abs. 1 BayBO 1901) genehmigungsfreien Einfriedung zu verhindern. Richtig ist zwar‚ dass die Auflage Nr. 37 prima facie im Widerspruch zu den Auflagen Nr. 25 („Einfriedungen an öffentlichen Straßen und Plätzen dürfen nur in der genehmigten Form ausgeführt werden. Ihre Höhe und Gestaltung hat sich an die der Nachbarn anzupassen.“) und Nr. 33 („Das vorgesehene Gebäude ist so weit nach Norden zurückzuschieben, dass höchstens ein Abstand von 4 Metern zur Einfriedung besteht.“) steht‚ deren Wortlaut von dem Vorhandensein einer Einfriedung ausgeht. Dies würde jedoch nur dann zur Rechtswidrigkeit oder sogar Nichtigkeit der Auflage Nr. 37 führen‚ wenn der Widerspruch nicht durch Auslegung behoben werden könnte (vgl. BVerwG‚ B. v. 14.8.2012 - 9 B 18.12 - juris). Hinsichtlich der Auflage Nr. 33 hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt‚ dass nach dem Zweck und Gesamtzusammenhang der Regelung das Wort „Einfriedung“ im Sinn von „nördliche Grundstücksgrenze“ zu verstehen ist. Durch die Verschiebung des genehmigten Wochenendhauses nach Norden sollte erreicht werden‚ dass dieses vom Tal aus möglichst nicht einsehbar ist. Dementsprechend befindet sich auf dem damals eingereichten Bauplan die handschriftliche Anmerkung „Zurück bis höchstens 4 m“. Die nur am Wortlaut orientierte Auslegung der Auflage Nr. 33 hätte deren Gegenstandslosigkeit zur Folge gehabt‚ wenn der Bauherr auf eine Einfriedung verzichtet hätte. Erst recht führt die Auflage Nr. 25 nicht zur Unwirksamkeit der Auflage Nr. 37. Sie ist gegenstandslos‚ weil das Baugrundstück nicht an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Platz grenzt. Zudem setzt sie eine Genehmigung der Einfriedung(en) voraus‚ die hier gerade nicht vorliegt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen‚ dass der Bauherr die Auflage Nr. 37 nicht beanstandet hat. Es kann deshalb keine Rede davon sein‚ das diese Auflage an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG).

b) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ dass zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 1 BayBO auch bauaufsichtliche Auflagen gehören (vgl. Decker in Simon/Busse‚ Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2009‚ Art. 76 Rn. 102). Art. 76 Satz 1 BayBO soll es der Bauaufsichtsbehörde ebenso wie Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HalbsBayBOayBO ermöglichen‚ gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten bzw. rechtmäßige Zustände wiederherzustellen (vgl. BVerwG‚ B. v. 28.8.1980 - 4 B 67.80 - BRS 36 Nr. 93; U. v. 18.4.1996 - 4 C 22.94 - BVerwGE 101‚ 58/64). Insoweit macht es keinen Unterschied‚ ob sich der baurechtswidrige Zustand aus einem Verstoß gegen eine Rechtsnorm oder der Missachtung einer rechtswirksamen Einzelfallanordnung ergibt‚ die im Vollzug einer solchen Rechtsnorm ergangen ist. Im letzteren Fall wird der Rechtsverstoß sogar in aller Regel eindeutiger feststellbar sein. Mit dieser am Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung wird der Bauaufsichtsbehörde bei wirksamen Auflagen ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechendes Vorgehen ermöglicht. Der alternativ nach Art. 49 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG mögliche Widerruf der Baugenehmigung‚ mit der die Auflage verbunden ist‚ würde demgegenüber nicht selten eine unverhältnismäßige Maßnahme zulasten des Bauherrn darstellen. Bei einer primär dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung des Art. 76 Satz 1 BayBO würde sich allerdings im Ergebnis nichts an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung ändern, weil diese dann auf die allgemeine Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 HalbsBayBOayBO, die als Auffangtatbestand dient, gestützt werden könnte.

Die bei Art. 76 Satz 1 BayBO gebotene Gleichsetzung von Rechtsnorm und Einzelfallanordnung bedeutet‚ dass eine Beseitigungsanordnung grundsätzlich bereits möglich ist‚ wenn die Einzelfallanordnung rechtswirksam ist. Dass sie darüber hinaus bestandskräftig ist‚ ist demnach keine Tatbestandsvoraussetzung bei Art. 76 Satz 1 BayBO‚ sondern nur für die Ausübung des Ermessens von Bedeutung. Demnach verbietet sich auch eine Differenzierung danach‚ ob eine behördliche Entscheidung‚ wie sie die Auflage Nr. 37 darstellt‚ durch ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil bestätigt worden ist. Die von der Klägerin zitierten Ausführungen von Jäde (vgl. Bayerisches Bauordnungsrecht, 2013‚ Rn. 450) beziehen sich lediglich auf die Ablehnung eines Bauantrags. Die Ablehnung eines Antrags ist aber als bloße Negativfeststellung keine Einzelfallanordnung gegenüber dem Bauherrn‚ so dass sie nicht unter „öffentlich-rechtliche Vorschriften“ im Sinn von Art. 76 Satz 1 BayBO subsumiert werden kann.

Nach alledem ist die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage‚ ob die streitgegenständliche bauliche Anlage unabhängig von der Auflage Nr. 37 Bestandsschutz genießt‚ nicht entscheidungserheblich.

c) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten‚ dass die Bauaufsichtsbehörde die ihr kraft Gesetzes zustehende Befugnis zum Einschreiten nicht verwirkt hat. Entgegen der Meinung der Klägerin wurde zu ihren Gunsten kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Dies folgt bereits daraus‚ dass die nicht vollzogene Beseitigungsanordnung vom 1. Dezember 1971 nicht ihr gegenüber ergangen ist‚ sondern an ihren Vater gerichtet wurde. Dass diese Beseitigungsanordnung auch für und gegen die Klägerin gilt bzw. gegolten hat‚ hat sie nicht ansatzweise dargelegt. Hierzu hätte insbesondere deshalb Veranlassung bestanden‚ weil erstmals mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 21. Juni 1982 (GVBl S. 313), das am 1. September 1982 in Kraft getreten ist, geregelt wurde, dass Beseitigungsanordnungen (und Nutzungsuntersagungen) auch gegenüber den Rechtsnachfolgern gelten. Abgesehen davon stellt der Erlass einer Beseitigungsanordnung gerade kein Verhalten dar‚ das ein Vertrauen dahingehend begründen könnte‚ eine bauliche Anlage werde dauerhaft geduldet.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Landratsamt bei seiner Ermessensentscheidung nicht gehalten darzulegen‚ dass sich wesentliche Umstände über die Jahrzehnte hinweg so verändert hätten‚ dass ein Einschreiten nun zwingend geboten sei (vgl. BVerwG‚ B. v. 28.8.1980 - 4 B 67.80 - BRS 36 Nr. 93). Vielmehr hat die Behörde ausreichend gewürdigt‚ dass der Zaun bereits vor mehr als 50 Jahren errichtet und die im Jahr 1971 erlassene Beseitigungsanordnung nicht vollstreckt wurde. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden‚ dass das Landratsamt das Interesse der Klägerin am Erhalt des (baurechtswidrigen) Zauns geringer gewichtet hat als die für die Beseitigung sprechenden öffentlichen Interessen‚ wie z. B. das Interesse der Allgemeinheit an einem ungestörten Naturgenuss. Dieser Aspekt ist hier insbesondere deshalb von Bedeutung‚ weil der Zaun den Zugang zu dem unterhalb des eingezäunten Grundstücks liegenden Aussichtspunkt erheblich erschwert (vgl. Stellungnahme des damaligen Kreisbaumeisters vom 26.1.1972). Etwaige Sicherheitsbedenken treffen letztlich auf alle Hangkanten zum Altmühltal zu‚ ohne dass deshalb eine Einzäunung dieser Bereiche veranlasst wäre (vgl. Stellungnahme des Beigeladenen vom 28.2.2014).

e) Die angefochtene Ermessensentscheidung ist auch nicht deshalb zu beanstanden‚ weil es das Landratsamt versäumt hätte aufzuklären‚ inwiefern in der mit dem streitgegenständlichen Zaun verwachsenen Hecke geschützte Tier- und Pflanzenarten lebten. Es handelt sich insoweit um ein unsubstanziiertes‚ auf Ausforschung gerichtetes Vorbringen der Klägerin‚ das erstmals in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung enthalten ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein geschützter Tier- oder Pflanzenarten war weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht gehalten‚ der von der Klägerin erst im Zulassungsverfahren aufgeworfenen Frage nachzugehen. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die Existenz einer mit dem Zaun verwachsenen Hecke nicht festgestellt. Bei dem Augenschein am 6. November 2013 hat der Bevollmächtigte der Klägerin lediglich darauf hingewiesen‚ dass entlang des Weges im Norden der Zaun insbesondere durch Bäume eingewachsen sei (vgl. Niederschrift S. 3 oben).

f) Der Vortrag‚ auf dem eingezäunten Grundstück befinde sich mit dem Bleichen Waldvögelein eine geschützte seltene Orchideenart‚ kann nicht berücksichtigt werden‚ weil der Schriftsatz der Klägerin vom 18. Juni 2014 erst (weit) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bei Gericht eingegangen ist.

2. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt‚ weist die Rechtssache weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es wurde davon abgesehen‚ ihr auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen‚ weil dieser keine Prozessbevollmächtigten bestellt hat und ihm deshalb keine nennenswerten Kosten entstanden sind (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013). Zwar dürfte der Zeitwert des zu beseitigenden Zauns gering sein‚ doch schätzt der Senat die Abrisskosten auf annähernd 5.000‚- Euro (vgl. BayVGH‚ B. v. 30.4.2014 - 1 ZB 14.674 - juris). Dabei ist von einer Gesamtlänge des Zauns von ca. 230 m auszugehen‚ weil sich die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung auch auf den mit Stacheldraht bewehrten Zaun auf der Südseite des Grundstücks bezieht. Zwar wurde dieser Zaun(teil) inzwischen von der Klägerin beseitigt‚ doch geschah dies offenkundig unter dem Druck der Beseitigungsanordnung. Da die Klägerin nicht erklärt hat‚ dass sie die Beseitigungsanordnung insoweit akzeptiert‚ kann nicht davon ausgegangen werden‚ dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat. Bei der Schätzung der Höhe der Beseitigungskosten ist auch zu berücksichtigen‚ dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Maschendrahtzaun vielfach eingewachsen ist‚ was einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Dagegen kommt es nach Nr. 9.5 des genannten Streitwertkatalogs nicht auf die angeblichen Auswirkungen der Zaunbeseitigung auf das Wochenendhaus der Klägerin an. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 30/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festg
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published on 09/05/2018 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 wird der Bescheid des Beklagten in Nr. 1a und Nr. 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz
published on 01/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, in Vollzug der Auflage Nr. 6 im Bescheid vom 14.12.2009/27.9.2010 vom Beigeladenen die Vorlage einer Abnahme- bzw. Überwachungsmessung in der Anfeuerungs- und Anheizphase des Holzbackofens inner
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.