Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Okt. 2014 - Au 4 K 13.1152

published on 17/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Okt. 2014 - Au 4 K 13.1152
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Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Leistungsbescheide der Beklagten über die Zahlung von insgesamt 52.583,50 Euro.

Mit Bescheid vom 10. März 2010 erteilte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Geschäftshauses am „...“, Flur-Nr. ... der Gemarkung .... Am 12. Mai 2010 begann die Klägerin mit dem Bau und hob dazu eine ca. 17 m tiefe Baugrube aus. Das Vorhaben ist bis heute lediglich mit den zwei untersten von insgesamt sieben Untergeschossen errichtet.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 erteilte die Beklagte der Konstruktionsgruppe Bauen, Diplom-Ingenieur ..., den Prüfauftrag für das mit Bescheid vom 10. März 2010 genehmigte Bauvorhaben. Gegenstand des Auftrags ist die Prüfung der Nachweise über die Standsicherheit und die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie die Bauüberwachung. Bereits mit Leistungsbescheid vom 14. April 2010 wurde hierzu ein Statikkostenvorschuss gegenüber der Klägerin in Höhe von 86.500,00 Euro eingefordert, der am 7. Mai 2010 bezahlt wurde. Der Prüfingenieur erstellte in der Folgezeit mehrere Prüfberichte und stellte mehrere Abschlagsrechnungen über insgesamt 97.310,55 Euro (Stand: 5. Abschlagsrechnung vom 6.6.2013). Nach Ausschöpfung des mit Bescheid vom 14. April 2010 eingeforderten Vorschusses forderte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 23. August 2012 einen Betrag in Höhe von 4.227,05 Euro für Prüfstatikerleistungen ein, der von der Klägerin am 11. Oktober 2012 beglichen wurde.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Beklagten, der mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (15 N 10.2369) für unwirksam erklärt wurde. Die Klägerin stellte darauf mit Unterlagen vom gleichen Tag einen Tekturantrag zur teilweisen Nutzung mit Einzelhandel. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 fasste die Beklagte einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „...“ mit dem Ziel, zentrenrelevanten Einzelhandel auszuschließen und erließ gleichzeitig eine Veränderungssperre, was im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde. Mit Bescheid vom 8. März 2013 lehnte die Beklagte die beantragte Tektur ab; über die hiergegen erhobene Klage (Au 4 K 13.488) ist noch nicht entschieden. Mangels Baufortschritts und zur Sicherung der Standfestigkeit der Baugrube ordnete die Beklagte ab Dezember 2012 gegenüber der Klägerin zudem verschiedene Sicherungsmaßnahmen an und führte diese Wege der Ersatzvornahme durch, was jeweils beklagt wurde (Au 4 K 13.42 u.a.).

Der im Rahmen der ursprünglichen Baugenehmigung beauftragte Prüfingenieur legte mit Schreiben vom 1. Juli 2013 eine Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten für die Prüfung der Standsicherheit vor. Daraus ergibt sich ein – unter Berücksichtigung der bislang gestellten Abschlagsrechnungen – geschätzter Rechnungsbetrag von weiteren 45.635,38 Euro.

Mit Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Statikkostennachzahlung in Höhe von 6.583,50 Euro fest, was der 5. Abschlagsrechnung des beauftragten Prüfingenieurs vom 6. Juni 2013 entspricht. Mit weiterem Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 setzte die Beklagte einen Statikkostenvorschuss von 46.000,00 Euro zur Zahlung fest. Beide Bescheide wurden der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde nach Aufgabe ihres Firmensitzes in ... unter ihrer ... Adresse zugestellt.

Hiergegen hat die Klägerin jeweils mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. August 2013 (Au 4 K 13.1152) und vom 16. August 2013 (Au 4 K 13.1249) Klage erheben lassen und beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 2. Juli 2013 über Zahlung vom 6.583,50 € und vom 16. Juli 2013 über Zahlung von 46.000,00 Euro aufzuheben.

Die Bescheide seien rechtswidrig, da es sich nicht um Kosten der Statikprüfung, sondern um Kosten im Rahmen der Ersatzvornahme handelte. Die Beklagte mache Kosten für eine Baugrubenstatik geltend, die aber von der Klägerin in Form eines 1.720 Seiten starken Nachweises der ... GmbH, ... im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegt worden sei. Zudem habe die Klägerin ein Standsicherheitsgutachten von Prof. Dr. ... vom 4. Juni 2013 mit Angabe von durchzuführenden Maßnahmen vorgelegt. Die Auftragsvergabe an die Firma ISP Scholz sei vergaberechtswidrig erfolgt und die Arbeiten unbrauchbar. Die Kosten seien der Beklagten durch eigenes rechtswidriges Handeln entstanden, da die Tekturgenehmigung rechtswidrig versagt worden sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Genehmigung der Tektur, da die Veränderungssperre unwirksam sei und der Bebauungsplan rechtswidrig einen Einzelhandelsausschluss vorsehe. Es handle sich um eine reine Verhinderungsplanung zum Nachteil der Klägerin. Anzuführen seien unter anderem Verstöße gegen die richtige Sachverhaltsermittlung, planungsrechtliche Grundlagen, Abwägungsvorschriften, methodisches Vorgehen und Europarecht. Schließlich sei auch die Honorarhöhe nicht nachvollziehbar, da die Beträge nicht mit der HOAI vereinbar seien.

Die beklagte Stadt ... hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich nicht um Kosten im Rahmen von Ersatzmaßnahmen, sondern um Kosten im Rahmen der Prüfung der Statik handle. Derartige Kosten könnten als Auslagen im Baugenehmigungsverfahren geltend gemacht werden. Die Auftragserteilung sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt, da die Prüfung nicht selbst habe durchgeführt werden können. Die Gebühren bestimmten sich nach der einschlägigen Verordnung über Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau).

Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 wiederholte und ergänzte der Klägerbevollmächtigte seinen bisherigen Vortrag und führte unter anderem weiter aus, dass die Beklagte das Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplans „...“ faktisch eingestellt habe. Ein Weiterbau über den jetzt erreichten Stand in der Baugrube (Decke über 2. Untergeschoß) sei für den Einzelhandel, gleich ob zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant ohne Planungsänderung und Genehmigung nicht möglich. Die Beklagte habe es daher allein zu verantworten, dass die Baumaßnahme nicht weitergeführt werden könne. Soweit die von der Beklagten vorgelegten Gutachten ergäben, dass für eine Verlängerung der Nutzungsdauer der Temporäranker über den Sommer 2012 hinaus zusätzlicher Korrosionsschutz an den Ankern anzubringen und der Verbau regelmäßig zu prüfen und zu beobachten sei, seien die Feststellungen falsch und genügten nicht den erforderlichen wissenschaftlichen Anforderungen an ein solches Gutachten, das eine erforderliche präzise Handlungsanleitung vermissen lasse. Die Verfügungen beruhten folglich vollständig auf unzutreffenden Annahmen und auch dass der Verbau in seinem Bestand gefährdet sei, sei unrichtig. Bohrwiderstandsmessungen hätten keine defekten Bohlen ergeben. Auch ein Gutachten in einem Zivilrechtsstreit habe ergebe, das an dem Verbau keine Mängel oder Fehler hätten festgestellt werden können und auch die Ankerauflager nicht zu beanstanden seien.

Mit weiterem Schriftsatz vom 3. Juni 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Klägerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung die Beträge in Höhe von 6.583,50 Euro und 46.000,-- Euro jeweils am 11. Februar 2014 bezahlt habe. Es wird daher jeweils beantragt,

festzustellen, dass die Bescheide rechtswidrig sind.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass weitere Statikprüfungen nach Vorlage der Statikunterlagen nicht veranlasst gewesen seien. Tatsächlich sei vielmehr eine Abrechnung von Planungskosten des Büros ... erfolgt. Im Übrigen seien die Beträge völlig unangemessen.

Am 4. Juni 2014 fand mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Anträge der Bevollmächtigten der Klägerin auf Aussetzung und Ablehnung der Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter wurden abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 trug der Bevollmächtigte der Beklagten ergänzend, insbesondere zu den Sicherungsmaßnahmen (Klageverfahren Au 4 K 13.42 u.a.), vor. Bei den Bescheiden vom 2. Juli 2013 und 16. Juli 2013 handle es sich um Leistungsbescheide mit denen ein Kostenvorschuss und eine Kostennachzahlung verlangt werde.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014 führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass sämtliche angegriffenen Bescheide rechtswidrig seien und die Beklagte erst durch die rechtswidrige Versagung der beantragten Tekturgenehmigung die Ursache geschaffen habe. Wäre die Tekturgenehmigung erteilt worden, wäre das Bauvorhaben bereits fertiggestellt, so dass eine isolierte Betrachtung der Verfügungen nicht erfolgen könne. Die Kostenbescheide seien nichtig, da die Ersatzvornahmen im Hinblick auf die vorliegende umfangreiche Statik unzulässig wären. Es sei gegen Vergabevorschriften verstoßen worden und die Kostenhöhe völlig überzogen.

Am 31. Juli 2014 und 24. September 2014 fand weitere mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Auf die Niederschriften wird verwiesen.

Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 24. September 2014 aus, dass die Rechnung vom 1. Juli 2013 falsch und extrem überhöht sei. So hätte die Baugrube nicht mit den Rohbaukosten nach § 29 PrüfVBau des Gebäudes, sondern nur des Verbaus, also maximal 1 Mio. Euro, angesetzt werden dürfen. Denn die Baugrube falle nicht unter Honorarzone 3, erfordere keine Prüfung von Konstruktionszeichnungen und keine Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit. Darüber hinaus habe keine Bauüberwachung stattgefunden und keine Unterlagenprüfung nach Zeitaufwand ausgeführt worden. Die Baugrube stelle auch keinen Sonderbau dar.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 nahm der Bevollmächtigte der Beklagten ergänzend Stellung. Bei den Bescheiden handle es sich um die Erstattung von Kosten für die Prüfstatik. Die Höhe der Beträge ergebe sich unmittelbar aus den in den Verwaltungsakten vorliegenden Rechnungen.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin konkretere Einwendungen gegen die Grundlagen der Kostenbescheide. Die Kosten seien teilweise doppelt und nicht nachvollziehbar aufgelistet. Zu einzelnen Punkten werde Beweisantrag in Form eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Am 17. Oktober 2014 fand weitere mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, in der der zuständige Prüfingenieur als sachverständiger Zeuge geladen war. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat zuletzt beantragt,

die angefochtenen Kostenbescheide der Beklagten aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen haben keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klagen sind die Bescheide vom 2. Juli 2013 (Statikkostennachzahlung in Höhe von 6.583,50 Euro) und vom 16. Juli 2013 (Statikkostenvorschuss in Höhe von 46.000,-- Euro) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es kann offen bleiben, ob die Klagen – worauf die Beklagte abstellt – mangels ladungsfähiger Anschrift der Klägerin (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79/11 – NJW 2012, 1527 = juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24/97 – NJW 1999, 2608 = juris Rn. 42) unzulässig sind. Auch wenn dieses Erfordernis nicht durch eine anwaltliche Vertretung obsolet wird (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage 2014, § 82 Rn. 4; Geiger in Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, § 82 Rn. 3; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 33. Auflage 2012, § 253 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 72. Auflage, § 253 Rn. 23), dürfte vorliegend die Angabe und Adresse der persönlich haftenden Gesellschafter der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24. September 2013 ausreichend sein. Denn für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt eine identifizierende Beschreibung (Vollkommer in Zöller, ZPO-Kommentar, 30. Auflage 2014, § 253 Rn. 8a) und besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft (auch) durch Angabe aller Gesellschafter zu beschreiben (Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 50 Rn. 18). Im Hinblick darauf, dass Zustellversuche an der angegebenen Anschrift der Klägerin nicht durchweg erfolglos waren, ein Prozessbevollmächtigter benannt ist und die Anschriften der Gesellschafter benannt wurden, bleibt der Gesichtspunkt der Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren untergeordnet (vgl. BFH, B.v. 18.8.2011 – V B 44/10 – juris Rn. 21). Die Klägerin hat schließlich ihre Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation auch nicht durch Anordnung der Zwangsverwaltung nach Einleitung der Rechtsstreite verloren (BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – KommPrax BY 2013, 353 = juris Rn. 22).

Die Klagen sind unbegründet.

Rechtsgrundlage des Bescheids vom 2. Juli 2013 auf Statikkostennachzahlung ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 des Kostengesetzes (KG). Der Bescheid vom 16. Juli 2013 auf Zahlung eines (weiteren) Statikkostenvorschusses stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 KG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KG. Die Beklagte wird insoweit als Bauaufsichtsbehörde im übertragenen Wirkungskreis tätig (Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Art. 54 Abs. 1 BayBO, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO).

1. Der Bescheid vom 2. Juli 2013 auf Statikkostennachzahlung ist rechtmäßig.

Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG werden Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen u.a. für die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben. Im vorliegenden Fall macht die Beklagte Auslagen des Prüfsachverständigen zur Prüfung der Standsicherheit und Bauüberwachung geltend. Die hier im Zusammenhang stehende Amtshandlung i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG ist die Erteilung der (ursprünglichen) Baugenehmigung vom 10. März 2010, die zum Baubeginn der Klägerin und in deren Vollzug zum Ausheben der Baugrube geführt hat und die Folgehandlungen der Prüfungen und Bauüberwachung. Nach Art. 62 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m.§ 13 Abs. 4 Satz 1 PrüfVBau erfolgt hierbei die Prüfung der Standsicherheit durch einen Prüfingenieur, da es sich bei dem Bauvorhaben um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO und ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO handelt. Die Bauüberwachung erfolgt dabei gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m § 13 Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau. Die Beklagte war hierbei befugt, diese Aufgaben auf einen Prüfingenieur zu übertragen, da - unbestritten – sie die umfangreiche Prüfung der Statik dieses Vorhabens mit den ihr zur Verfügung stehenden Kräften nicht / nicht rechtzeitig selbst durchführen kann (vgl. Shirvani in Simon/Busse, BayBO-Kommentar, Stand 12/2013, Art. 62 Rn. 108). Die Beauftragung des Prüfingenieurs erfolgt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau durch die Bauaufsichtsbehörde (vgl. Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 62 Rn. 107), also die Beklagte. Da das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt ist, sind die mit den Auslagen im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen der Prüfung der Statik der Baugrube und der Bauüberwachung auch noch nicht beendet.

Kostenschuldner der geltend gemachten Auslagen ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser ist im vorliegenden Fall die Klägerin als Bauherrin nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BayBO.

Kostengläubiger ist zutreffend die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 KG, Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Die Beklagte ist als Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Prüfingenieur Schuldner der Prüfgebühren aufgrund der Beauftragung gem. § 28 Abs. 4 PrüfVBau (vgl. Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 65 Rn. 168). Die Überwachung der Standsicherheit nach Art. 10 BayBO – auch der Baugrube – ist dabei eine der wichtigsten Aufgaben der Bauaufsicht (Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 62 Rn. 105).

Bei dem mit Bescheid vom 2. Juli 2013 geltend gemachten Betrag in Höhe von 6.583,50 Euro handelt es sich – entgegen der unsubstantiierten Auffassung der Klägerin – um Gebühren des beauftragten Prüfingenieurs und nicht um „Kosten einer Ersatzvornahme“. Für letztere Auffassung gibt es weder in den vorgelegten Behördenakten, der Rechnungsbetrag beruht auf der Rechnung des beauftragten Prüfingenieurs vom 6. Juni 2013 (Bl. 195 der Behördenakte), die auch die zugrundeliegenden Tätigkeiten beschreibt, noch sonst irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr hat auch der im Verfahren Au 4 K 13.42 u.a. vernommene sachverständige Zeuge Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2014 angegeben, gegenüber dem Prüfingenieur keine Kosten geltend gemacht oder abgerechnet zu haben. Dass der geltend gemachte Betrag ausschließlich aus den beauftragten Prüfaufträgen resultiert, hat zudem der Prüfingenieur ... in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 nachvollziehbar und glaubhaft erläutert. Die von der Klägerin gemutmaßte Inrechnungstellung von Ersatzvornahmekosten ist im Hinblick auf die Aktenlage und Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen weder nachvollziehbar noch substantiiert belegt. Vielmehr sprechen auch die weiteren von der Klägerin eingeleiteten Verwaltungsprozesse, in denen gerade die Ersatzvornahmekosten abgerechnet wurden, gegen diese Annahme.

Dementsprechend kann die Beklagte die vom Prüfingenieur in Rechnung gestellten Beträge als Auslagen gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG gegenüber der Klägerin geltend machen (Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 62 Rn. 115). Der Umfang der Auslagen richtet sich dabei nach dem Umfang der Beauftragung und umfasst vorliegend die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises (Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 62 Rn. 116) und die Überwachung einer ordnungsgemäßen Bauausführung bei Sonderbauten (Wolf in Simon/Busse, a.a.O., Art. 77 Rn. 47). Da das Bauvorhaben im vorliegenden Fall gerade nicht fertiggestellt ist und die Baugrube nach wie vor offen ist, fallen auch regelmäßig weitere Kosten des Prüfingenieurs im Rahmen der Bauüberwachung und Prüfung der Statik der Baugrube aufgrund der (verlängerten) Standzeit an. Anders als die Klägerin meint, ist der Auftrag des Prüfingenieurs eben gerade nicht mit der Prüfung des eingereichten Statiknachweises der Ingenieurgemeinschaft ... GmbH abgeschlossen. Wie bereits ausgeführt umfasst der Auftrag nicht nur die Prüfung der ursprünglichen Statik im Rahmen der Einreichung des Bauantrags, sondern auch die weiteren Prüfungen und die Bauüberwachung bis zum Abschluss des Bauvorhabens.

Die Abrechnung des Prüfingenieurs und der mit Bescheid vom 2. Juli 2013 geltend gemachte Betrag ist auch der Höhe nach zutreffend. Die Gebührenhöhe des Prüfingenieurs bestimmt sich nach §§ 28 ff PrüfVBau und – anders als die Klägerin meint – nicht nach der HOAI. Die Abrechnung erfolgt nach Festgebühren gem. der Anlage 1 zu § 29 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau (vgl. Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 65 Rn. 167) bzw. nach Zeitaufwand gemäß § 31 Abs. 5 PrüfVBau; Anknüpfungspunkt ist die bauliche Anlage (Shirvani in Simon/Busse, a.a.O., Art. 65 Rn. 166), wobei der Prüfingenieur bei der Bauüberwachung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PrüfVBau auch einen gewissen Ermessensspielraum hat (vgl. Wolf in Simon/Busse, a.a.O., Art. 77 rn. 51). Gegen die Berechnung nach §§ 29, 30 PrüfVBau wurden seitens des Klägerbevollmächtigten keine substantiierten oder nachvollziehbaren Einwendungen erhoben; Berechnungsfehler sind nicht offensichtlich. Die angegebenen Stundensätze sind im Hinblick darauf, dass die Anlage 1 der PrüfVBau auf das Bezugsjahr 2005 (= 100 v.H.) abstellt, zu dynamisieren.

Der Auslagenerstattungsanspruch ist auch nicht entfallen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Tekturantrag zur Errichtung eines Geschäftshauses, der mit Bescheid vom 8. März 2013 abgelehnt wurde und im Verfahren Au 4 K 13.488 beklagt ist, zu genehmigen. Insoweit liegt weder ein Fall des Art. 2 Abs. 3 KG noch des Art. 16 Abs. 5 KG vor. Denn die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Tektur stellt sich unabhängig vom bereits genehmigten Bauvorhaben, das jedenfalls unstreitig nicht fertiggestellt ist und für das die geltend gemachten Prüf- und Bauüberwachungskosten anfallen. Es handelt sich um die Entscheidung des Bauherrn, das genehmigte Bauvorhaben nicht weiter auszuführen und dementsprechend die Baugrube offen zu halten, so dass laufende Maßnahmen der Bauüberwachung anfallen. Eine unrichtige Sachbehandlung der Beklagten käme – unabhängig von den weiteren Verfahren und der Tektur – allenfalls dann in Betracht, soweit die Bauüberwachung ihrerseits oder die Prüfaufträge nicht (mehr) erforderlich wären. Dies ist aber aufgrund des nicht abgeschlossenen Bauvorhabens – auch unabhängig von den im Einzelnen streitigen bausicherheitsrechtlichen Anordnungen – eindeutig nicht der Fall. Darüber hinaus muss sich die Geltendmachung einer unrichtigen Sachbehandlung auf konkrete geltend gemachte Kosten beziehen und hat nur verfahrensimmanente, nicht jedoch eine verfahrensübergreifende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2002 – 26 ZB 01.3128 – juris Rn. 12). Ein Verstoß im Rahmen der konkreten Sachbehandlung der Bauüberwachung und Statikprüfung (vgl. Stimpfl, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand 1/2008, E 4b BY, Nr. 17.4) ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Der abgerechnete Betrag hält sich vielmehr im Rahmen einer angemessenen Reaktion auf die kostenrechtliche Veranlassung(vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand 12/2012, Art. 16 Anm. 5b), d.h. den ursprünglichen Bauantrag und die damit zusammenhängende Bauzeit. Eventuell von der Klägerin beabsichtigte Schadensersatzansprüche wegen einer möglichen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) im Zusammenhang mit dem Tekturgenehmigungsverfahren oder eine Schadensminderungspflicht sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern in einem eigenständigen Verfahren vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

2. Der Bescheid vom 16. Juli 2013 ist rechtmäßig.

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KG kann die Behörde die Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses verlangen, da es sich bei dem Bauvorhaben und der damit zusammenhängenden Bauüberwachung um eine von der Klägerin veranlasste Amtshandlung handelt (s.o.). Der mit Bescheid vom 16. Juli 2013 in Höhe von 46.000,-- Euro geltend gemachte Kostenvorschuss ist auch angemessen, wie sich aus der Aufstellung vom 1. Juli 2013 (vgl. Behördenakte Bl. 186) ergibt. Insoweit handelt es sich – entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten – nicht um eine (Abschluss-) Rechnung des Prüfingenieurs, sondern um die Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten. Die vom Klägerbevollmächtigten behauptete doppelte Abrechnung von Prüfungskosten liegt eindeutig nicht vor, da die Aufstellung zwar die bereits abgerechneten Kosten nochmals auflistet, gleichzeitig aber auch die bisherigen Abschlagsrechnungen in Abzug bringt, woraus sich gerade der mit Bescheid vom 16. Juli 2013 festgesetzte weitere Vorschuss in Höhe von 46.000,-- Euro ergibt. Werden die bisher von den Klägern gezahlten Beträge (Vorschuss i.H.v. 86.500,-- Euro – Bescheid v. 14.4.2010 und Forderung i.H.v. 4.227,05 Euro – Bescheid v. 23.8.2012) den Abschlagsrechnungen (52.717,15 Euro v. 15.9.2010, 20.349,56 Euro v. 19.5.2011, 6.324,84 Euro v. 3.11.2011 und 11.325,50 Euro v. 14.8.2012) gegenübergestellt, zeigt sich, dass der bisher geleistete Vorschuss der Kläger damit aufgebraucht ist und – wie bereits der Bescheid vom 23. August 2012 ergibt – die geforderten und geleisteten Beträge ausgeglichen sind.

Fehler im Hinblick auf die vom Prüfingenieur zu Recht zugrunde gelegten Vorgaben der PrüfVBau (s.o.), sind weder offensichtlich noch substantiiert oder nachvollziehbar vorgetragen. Der Prüfauftrag umfasst dabei auch nicht – anders als der Klägerbevollmächtigte darzustellen versucht – allein die Baugrube. Denn Gegenstand der Prüfung ist das von der Klägerin beantragte und begonnene Bauvorhaben, das mit Bescheid vom 10. März 2010 bauaufsichtlich genehmigt wurde. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Prüfauftrag des Prüfingenieurs vom 7. Mai 2010. Eine Beschränkung des Prüfauftrags auf die Baugrube kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin den Weiterbau des beantragten und genehmigten Gebäudes unterbrochen hat und nunmehr – faktisch – nur noch die Baugrube als prüffähiges Anlagenteil vorhanden ist. Denn die Baugrube ist gerade Teil der beantragten und genehmigten Anlage und nicht isoliert zu betrachten. Insofern ist auch nicht relevant, ob die Baugrube einen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, denn maßgeblich ist das beantragte und genehmigte Bauvorhaben und nicht die dadurch entstandene – und bislang nicht geschlossene – Baugrube als unselbständiger Teil des Gesamtvorhabens. Die Beklagte durfte bei der Anforderung des Vorschusses auch auf die bei Fertigstellung des Vorhabens noch anfallenden Gesamtkosten abstellen, da der Tekturantrag der Klägerin von ihr abgelehnt wurde und sich der Auftrag auf eine Kostenschätzung des genehmigten und begonnenen Bauwerks bezieht.

Die einzelnen Positionen der Aufstellung vom 1. Juli 2014, die Grundlage der Vorschussforderung mit Bescheid vom 16. Juli 2013 ist, sind vom Prüfingenieur in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 nachvollziehbar und schlüssig erläutert worden. Die Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in § 31 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 4 PrüfVBau. Die angegebenen Stundensätze sind im Hinblick darauf, dass die Anlage 1 der PrüfVBau auf das Bezugsjahr 2005 (= 100 v.H.) abstellt, zu dynamisieren. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Prüfingenieur geltend gemachten Stundenzahlen unglaubwürdig sind, sind im Hinblick auf die in den einzelnen Zeiträumen angefallenen Prüfungen, wie sie sich in den Verfahren Au 4 K 13.42 u.a. dargestellt haben und die erstellten Prüfberichte sowie die darin Bezug genommenen Unterlagen, nicht ersichtlich. Insoweit war auch aufgrund der rechtlichen Fragestellungen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 kein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Positionen 1.1 bis 1.7b waren durch die Abschlagsrechnungen Nr. 1 und 2 bereits weitgehend abgedeckt. Neu hinzugekommen in der Aufstellung vom 1. Juli 2013 sind die Vervollständigung der Prüfung (Nr. 1.2 um 60 v.H. und Nr. 1.4b um 60 v.H.) sowie die Nr. 3 (§ 31 Abs. 3 PrüfVBau), die Nr. 5.2 (§ 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 PrüfVBau) sowie die Nr. 5.12 mit geschätzten 60 Stunden, von denen wiederum 34,5 Stunden in der 6. Abschlagsrechnung vom 14. November 2013 enthalten sind. Die Nrn. 5.7 bis 5.12 unterfallen dabei – was sich aus den Aussagen des Prüfingenieurs in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 ergibt – sämtlich § 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PrüfVBau, wurden vom Prüfingenieur lediglich der leichteren Verständlichkeit nach Zeiträumen gegliedert und mit Beschreibungen versehen. Gerade auch aus der Tatsache, dass sich die meisten Stundenzeiten auf die Zeiträume beziehen, in denen mehrere Prüfberichte vorgelegt wurden, zahlreiche Maßnahmen am Verbau veranlasst wurden und seit April 2013 nur noch wenige Stunden angefallen sind, ergibt sich, dass der Prüfingenieur zutreffend nur auf Anlass und Vorlage von prüffähigen Unterlagen tätig geworden ist. Dass seit Sommer 2013 der Aufwand zur Prüfung von Unterlagen geringer geworden ist, ist dem Prüfingenieur mangels vorliegender Unterlagen nicht anzurechnen.

Ermessensfehler (Art. 40 BayVwVfG) bei der Anforderung des Vorschusses sind nicht ersichtlich. Da der erste Vorschuss aufgebraucht war, konnte die Beklagte im Hinblick darauf, dass das Bauvorhaben nicht abgeschlossen und die Tekturgenehmigung abgelehnt worden war, auch einen weiteren Vorschuss verlangen. Auch liegen keine Ausschlussgründe i.S.d. Art. 14 Abs. 2 KG vor. Weder ist durch die Anforderung des (weiteren) Kostenvorschusses ein wesentlicher Nachteil für die Klägerin ersichtlich, noch sind Billigkeitsgründe, die ein Absehen von der Anforderung begründen könnten, ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, die Anforderung diene lediglich dazu, die Zwangsverwaltung zu begründen oder ihre Insolvenz herbeizuführen, kann dies nicht zum Erfolg führen. Denn die Geltendmachung der Beträge ist aufgrund der eingeleiteten Baumaßnahme und des tatsächlich bestehenden Zustands der Baugrube nicht unangemessen oder ermessensfehlerhaft. Auch insoweit gilt, dass nur eine verfahrensimmanente, die hier jedoch nicht vorliegt, nicht jedoch eine verfahrensübergreifende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2002 – 26 ZB 01.3128 – juris Rn. 12) zum Erfolg führen könnte.

Nach alldem waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
 

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung im Verfahren Au 4 K 13.1152 auf 6.583,50 EUR und im Verfahren Au 4 K 13.1249 auf 46.000,-- EUR, danach auf 52.583,50 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/10/2014 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Siche
published on 17/10/2014 00:00

Tenor I. 1. Der Bescheid vom 10. Dezember 2012 (Au 4 K 13.42) wird in Ziffer 5 aufgehoben, soweit darin ein Zwangsgeld für die Nichtbefolgung der Anordnungen in Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Dezember 2012 angedroht wurde. 2. Der Besch
published on 18/08/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, Gegenstand ihres Unternehmens war der An- und Ve
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published on 21/04/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 auch insoweit abgewiesen hat, als mit diesem ein Kostenvorschuss von mehr als 39.335,38 € erhoben wurde. I
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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Siche
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.