Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - 15 ZB 14.2572

published on 21/04/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - 15 ZB 14.2572
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Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 6.583,50 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Beklagte Auslagen für die Vergütung von prüfungs- und bauüberwachungsbezogenen Arbeitsleistungen eines Prüfingenieurs geltend macht.

Die Klägerin erhielt mit Bescheid der Beklagten vom 10. März 2010 eine Baugenehmigung für das Baugrundstück FlNr. .../2 der Gemarkung K. zur Errichtung des Vorhabens „Sonderbau: Neubau Geschäftshaus am A.-...-Platz“.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 erteilte die Beklagte im Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) der „Konstruktionsgruppe Bauen, Prüfingenieur Hr. ...“ den Auftrag zur Prüfung der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile für das genehmigte Bauvorhaben sowie zur Durchführung der Bauüberwachung (Bl. 5 f. der Behördenakte „Statik BA 63/10“).

Die Klägerin begann nach Erhalt der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten durch Aushub einer ca. 17 m tiefen Baugrube. Wegen einer beabsichtigten Nutzungsänderung - die Klägerin verfolgt nunmehr das Ziel, auch Einzelhandelsflächen in dem Objekt unterzubringen - stellte sie die Bauarbeiten nach Baugrubenaushub und Erstellung der Bodenplatte sowie teilweiser Errichtung von Kellerwänden noch im Laufe des Jahres 2010 ein. Zur Sicherung der Baugrube wurde ein sog. Berliner Verbau angebracht. Im Rahmen eines zwischen den Parteien beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen weiteren Rechtsstreits (Verfahren ... ... ... ...), über den - soweit nach Aktenlage ersichtlich ist - noch nicht entschieden ist, begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten auf positive Bescheidung eines Tekturantrags, mit dem in bestimmten Bereichen des Vorhabens statt anderer gewerblicher Nutzungen umfangreich Flächen für Einzelhandel vorgesehen sind.

Mit einer Abschlagsrechnung vom 6. Juni 2013 (Bl. 195 der Behördenakte „Statik BA 63/10“) stellte der beauftragte Prüfingenieur der Beklagten für weitere Statikprüfleistungen - 66,5 Stunden á 99,- € für „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Absprachen, Ortstermine, Termin Amtsgericht ..., Stellungnahmen, Prüfung der Nachträge, Grundwasser) von Aug. 2012 bis Mai 2013“ - einen Betrag i.H. von 6.583,50 € in Rechnung. Derselbe Rechnungsposten findet sich in einer vom Prüfingenieur erstellten „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013, dort unter der Überschrift „Baugrube“ unter „5.12 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“.

Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Auslagenerstattung i.H. von 6.583,50 € ein. Die Beklagte überwies dem Prüfingenieur diesen Betrag (vgl. Bl. 194 der Behördenakte „Statik BA 63/10“). Mit einem weiteren Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 (der im Verfahren 15 ZB 14.2575 streitgegenständlich ist, erstinstanzlich Au 4 K 13.1249) setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für noch zu prognostizierende Kosten für die Einschaltung des Prüfingenieurs einen Auslagenvorschuss i.H. von 46.000,- € zur Zahlung fest.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Az. L 18/13) ordnete das Amtsgericht K. (...) - Vollstreckungsgericht Immobiliarverfahren - wegen diverser vollstreckbarer Forderungen der Beklagten die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks (FlNr. .../2, Gemarkung K.) an.

Mit den Klägerbevollmächtigten am 27. Oktober 2014 zugestelltem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit dem nach Maßgabe des Beschlusses vom 4. Juni 2014 (vgl. Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung desselben Tages) auch über das Verfahren Au 4 K 13.1249 (Zulassungsverfahren 15 ZB 14.2575) entschieden wurde, hat das Verwaltungsgericht u. a. die Klage auch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2013 abgewiesen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 hat das Amtsgericht K. (...) - Insolvenzgericht - dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass über die beantragte Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin noch nicht entschieden worden sei.

Mit Beschluss vom 20. April 2016 in den sieben Verfahren 15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707, 15 ZB 14.2713 hat der Senat die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (ebenfalls) vom 17. Oktober 2014, das die Klagen gegen diverse bauordnungsrechtliche Sicherungsmaßnahmen - die Baugrube und den Berliner Verbau betreffend - abgewiesen hatte, abgelehnt. Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat der Senat im Verfahren 15 ZB 14.2575 unter Ablehnung im Übrigen die Berufung teilweise zugelassen. Auf diese Beschlüsse wird Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Zulassungsantrag hat Erfolg.

1. Da über den beim Amtsgericht K. gestellten Insolvenzantrag betreffend die Klägerin noch nicht entschieden wurde, ist eine Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren nicht durch § 173 Satz 1 VwGO, § 240 ZPO ausgeschlossen (zur Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16.9.2014 - OVG 6 N 76.14; HessVGH, B. v. 6.7.2012 - 6 A 1820/11; VG Düsseldorf, GB. v. 11.10.2013 - 14 K 5159/13). Der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichts K. am 22. Oktober 2013 die Zwangsverwaltung des Baugrundstücks angeordnet wurde, steht aufgrund des Rechtsgedankens aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO einer gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere zieht die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht den Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers - hier der Klägerin - nach sich, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung - wie vorliegend - erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgte (BGH, U. v. 12.3.1986 - VIII ZR 64/85 - NJW 1986, 3206 ff. = juris Rn. 14 ff.; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl. 2014, 502 ff. = juris Rn. 22).

2. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil - in der Zulassungsbegründung ausreichend dargelegte (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Ob auch der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund der rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegt, kann offen bleiben.

a) Im Hinblick auf das Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass der umfangreiche Vortrag der Klägerin (Seiten 7 bis 83 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 29. Dezember 2014), die Beklagte habe mit der Ablehnung des Tekturantrags aus dem Jahr 2012 (Bescheid vom 8. März 2013) rechtswidrig entschieden, so dass der Baustillstand bzw. die Bauverzögerung behördlich verursacht worden sei, rechtlich irrelevant sein dürfte. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.2575 - vgl. dort unter II. 4. a) gg) - verwiesen.

b) Ferner nimmt der Senat das nunmehr anstehende Berufungsverfahren für den Hinweis zum Anlass, dass der Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der mit dem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 eingeforderte Betrag doppelt abgerechnet worden sei, nach Aktenlage unbegründet sein dürfte. Die Behauptung, der geforderte Auslagenbetrag betreffe eine Vergütung des Prüfingenieurs, die bereits von der 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 erfasst sei und die mit den Zahlungen der Klägerin auf den Vorschussbescheid vom 14. April 2010 abgedeckt gewesen sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Soweit die „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 Beträge der ersten vier Abschlagsrechnungen des Prüfingenieurs vom 15. September 2010, vom 19. Mai 2011, vom 3. November 2011 und vom 14. August 2012 i.H. von insgesamt 90.727,05 € (52.717,15 €, 20.349,56 €, 6.324,84 €, 11.335,50 €) ausweist, sind diese, mit den - soweit nach Aktenlage ersichtlich bestandskräftig gewordenen - Leistungsbescheiden vom 14. April 2010 i.H. von 86.500,- € (Auslagenvorschuss) und vom 23. August 2012 i.H. von 4.227,05 € (unter Einbeziehung und Anrechnung des von der Klägerin gezahlten Auslagenvorschusses) geltend gemacht und von der Klägerin erfüllungsgerecht ausgeglichen worden. Es trifft damit zwar zu, dass der Rechnungsbetrag der 3. Abschlagsrechnung mit vorherigen Zahlungen der Klägerin gegenüber der Beklagten beglichen wurde. Allerdings hat die 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 i.H. von 6.324,84 € offensichtlich - nicht nur wegen des divergierenden Geldbetrags, sondern auch wegen des Inhalts der Tätigkeit, für die sie die Vergütung dokumentiert - mit dem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 i.H. von 6.583,50 € nichts zu tun. Die 3. Abschlagsrechnung vom 3. November 2011 ist in der Behördenakte „Statik BA 63/10“ enthalten (Bl. 140 f.) und weist diverse Rechnungsposten auf, die sich auch in der Gesamtkostenaufstellung vom 1. Juli 2013 wiederfinden. Der in der Aufstellung vom 1. Juli 2013 aufgeführte Rechnungsposten „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“ mit „66,5 h x 99 €“ i.H. von 6.583,50 €, der in dieser Höhe zum Gegenstand des Auslagenerstattungsbescheids vom 2. Juli 2013 gemacht wurde, ist aber in der Rechnungsaufstellung vom 3. November 2011 (3. Abschlagsrechnung) eindeutig nicht enthalten, zumal die mit dem Rechnungsposten 5.11 zu vergütende Leistung des Dipl.-Ing. ... (August bis Mai 2013) auf einen späteren Zeitraum bezogen ist.

c) Ernstlich zweifelhaft ist i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils aber, weil das Verwaltungsgericht - rechtlich bedenklich und entscheidungstragend - annimmt (vgl. Rn. 32, 36, 42 der Urteilsausfertigung), dass die Prüfungs- und Überwachungstätigkeit des Prüfingenieurs im Zusammenhang mit der Standsicherheit auch der Baugrube von den Regelungen über die Standsicherheitsprüfung und die Bauüberwachung nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau und damit auch von den Kostenregelungen gem. §§ 28 ff. PrüfVBau umfasst sein soll,

- weil die erteilte Baugenehmigung (als Anknüpfungspunkt für die kostenrechtlich relevante Amtshandlung i. S. von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG) auf einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO und ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO ausgerichtet sei,

- weil die Baugrube als (erste) Maßnahme der Umsetzung dieser Baugenehmigung Teil des genehmigten Gesamtvorhabens sei und

- weil die Standsicherheit der (offenen) Baugrube mangels Fertigstellung des genehmigten Vorhabens und damit aufgrund der verlängerten Standzeit des Verbaus vom Prüfauftrag der Beklagten an den Prüfingenieur gedeckt sei.

Die in der Zulassungsbegründung verlautbarte Kritik der Klägerin an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einschlägigkeit der PrüfVBau für Statikprüfungen und Bauüberwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Baugrube versteht der Senat unter Gesamtwürdigung der Argumentation auf Seiten 4 bis 6 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 29. Dezember 2014 jedenfalls auch als Rüge dahingehend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die auf die Baugrube bzw. den Berliner Verbau bezogenen Prüf- und Bauüberwachungsmaßnahmen dem Anwendungsbereich des Art. 62 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau zugeschrieben. Die Klägerin hat hinreichend ausgeführt, dass es hinsichtlich der kostenträchtigen Leistungen des Dipl.-Ing. ..., die ihr mit dem Bescheid vom 2. Juli 2013 in Rechnung gestellt worden sind, tatsächlich nicht um Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen für die Statik des Gesamtvorhabens gehe, sondern (unter irrtümlicher Benutzung des falschen Rechtsbegriffs „Ersatzvornahme“ missverständlich) um Ermittlungsleistungen für die Bauüberwachungsbehörde, die u. a. als Basis für diverse Eingriffsmaßnahmen zur Sicherung der Baustelle auf Basis von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gedient haben (vgl. insofern z. B. die Streitgegenstände betreffend den Beschluss des Senats vom 20. April 2016 - 15 ZB 14.2686 und sechs weitere Verfahren). Vor diesem Hintergrund sind die Darlegungsanforderungen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erfüllt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen schon dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062 = juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124, Rn. 7 m. w. N.).

In der Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur wird einhellig die Auffassung vertreten, dass die sicherheitsrechtlichen Anforderungen an die Baugrube aus Art. 9 BayBO nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind, weil hiervon nur das jeweils zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang umfasst sei (BayVGH, B. v. 23.8.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; VG München, U. v. 29.4.2013 - M 8 K 12.4713 - juris Rn. 22; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 9, Rn. 9; in dieselbe Richtung weisend: BayVGH, B. v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 14). Ausgehend von dieser Prämisse wäre - selbst bei einem in Errichtung befindlichen Sonderbau bzw. einem zu errichtenden Gebäude einer entsprechend hohen Gebäudeklasse und trotz der verbleibenden Möglichkeit, bauaufsichtlich gegen Missstände bzgl. der Baugrube vorzugehen - die auf die Baugrube und deren Standsicherheit bezogene bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung nicht dem Anwendungsbereich des Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO zuzuordnen (Jäde a. a. O.).

Dies betrifft den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 in vollem Umfang. Wie sich aus der in der „Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten“ vom 1. Juli 2013 unter der Überschrift „Baugrube“ erfolgten Auflistung des Postens „5.11 Verlängerung der Nutzungsdauer (Aug. 2012 bis Mai 2013)“, aus der Aufgabenbeschreibung in der Rechnung vom 6. Juni 2013 sowie aus den Ausführungen des Prüfingenieurs als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 (insbes. Seiten 9 und 11 des Sitzungsprotokolls), denen das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gefolgt ist (vgl. Rn. 35 der Urteilsausfertigung), ergibt, handelt es sich hierbei ausschließlich um Kosten, die die Prüf- und Überwachungstätigkeit des Dipl.-Ing. ... in Bezug auf die Baugrube und den Berliner Verbau (Verlängerung der Nutzungsdauer der Temporäranker) abdecken sollen.

Der - durch Leistungsbescheid geltend zu machende - Erstattungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ist begrenzt auf solche Auslagen, die zu Recht getätigt worden sind. Aufgrund des Konnexitätsprinzips des Art. 16 Abs. 5 KG dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (für Auslagen z. B. BayVGH, U. v. 12.3.2010 - 22 BV 09.1600 - BayVBl 2011, 376 ff. = juris Rn. 31). Da der Rechnungsposten des Prüfingenieurs auf Prüf- und Überwachungstätigkeiten hinsichtlich der Baugrube bezogen ist und damit Leistungen außerhalb der Tatbestände von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO vergüten soll, hätte er an sich nicht auf die Klägerin abgewälzt werden dürfen. Der Auslagenerstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 wäre mithin rechtswidrig und würde die Klägerin in subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Senat wird im Berufungsverfahren der Tragfähigkeit und ggf. der Reichweite der o.g. Rechtsansicht (insbes. Jäde a. a. O.), die die auf die Baugrube bezogenen Prüf- und Überwachungstätigkeiten nicht als von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau gedeckt ansieht, nachzugehen haben und ferner zu überlegen haben, ob und inwiefern die diesbezüglichen Auslagen ggf. ganz oder zumindest zum Teil auch auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden könnten. Dabei geht der Senat nach vorläufiger Bewertung (nach Aktenlage) davon aus, dass die Beklagte den in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO eröffneten Weg, zur Prüfung und Vorbereitung von Eingriffsmaßnahmen gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO die Vorlage von Bescheinigungen eines Prüfsachverständigen zu verlangen (hierzu auch vgl. auch Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 36; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, BayBO, Stand: Dezember 2015, Art. 54 Rn. 40), nicht eingeschlagen haben dürfte. Gemäß § 2 Abs. 2 PrüfVBau stehen Prüfsachverständige - anders als behördlich beauftragte Prüfingenieure (zu deren Stellung als Beliehene im Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 Nr. 1 BayBO s. z. B. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 62, Rn. 23; Shirvani in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 65 Rn. 153) - nicht „im Lager“ der Behörde, sondern sie werden im Auftrag des Bauherrn oder eines sonst nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen tätig (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue BayBO, Art. 62, Rn. 8; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 62 Rn. 28, 31; Shirvani in Simon/Busse, BayBO, Art. 65 Rn. 146). Im vorliegenden Fall ist eine solche Auftragsbeziehung zur Klägerin nicht erkennbar, zumal der Prüfingenieur seine Leistungen nicht unmittelbar der Klägerin als Bauherrin, sondern der Beklagten in Rechnung stellte und maßgeblich die in den Akten befindlichen Prüfberichte - auch soweit sie ausdrücklich „Baugrubensicherungsmaßnahmen“ zu Gegenstand haben - ausdrücklich auf den behördlichen Prüfauftrag vom 7. Mai 2010 Bezug nehmen. Es ist nach Aktenklage (auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Bezugnahmen in den Prüfberichten auf den Prüfauftrag aus dem Jahr 2010) auch nicht ersichtlich, ob Dipl.-Ing ... vorliegend in einzelfallbezogener Ausübung des Verfahrensermessens als Sachverständiger gemäß Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG beauftragt wurde, um die Beklagte z. B. bei der Sachverhaltsermittlung für die nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO erlassenen Baugrubensicherungsmaßnahmen zu unterstützen (zu dieser Möglichkeit Schwarzer/König, BayBO, Art. 54, Rn. 54 ff.; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 221; Shirvani in ebenda, Art. 65 Rn. 153 ff.). Bejahendenfalls wären auslagenfähige Kosten hiernach allerdings nicht nach der PrüfVBau, sondern nach dem über Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG entsprechend anwendbaren Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu berechnen (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 234 ff.).

3. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 21/04/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 auch insoweit abgewiesen hat, als mit diesem ein Kostenvorschuss von mehr als 39.335,38 € erhoben wurde. I
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.