Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2015 - Au 3 K 15.690

published on 30/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2015 - Au 3 K 15.690
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 3 K 15.690

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1523

Hauptpunkte: Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; seelische Behinderung; Teilhabebeeinträchtigung; Legasthenie

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt:

...

gegen

...

- Beklagter -

wegen

Jugendhilfe - Eingliederungshilfe

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ...,

die Richterin am Verwaltungsgericht ...,

den Richter am Verwaltungsgericht ...,

die ehrenamtliche Richterin ...,

die ehrenamtliche Richterin ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015

am 30. Juni 2015

folgendes

Urteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die im Jahr 2000 geborene Klägerin begehrt die (Weiter-)Gewährung von Eingliederungshilfe für eine ambulante Legasthenie-Therapie.

1. Mit fachärztlich-psychologischer Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums der Kinderklinik des Klinikums ... vom 30. Mai 2011 wurden bei der Klägerin eine emotionale Störung des Kindesalters (F93.8), eine kombinierte Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (F81.3), eine Lese-, Rechtschreibstörung und eine Rechenschwäche festgestellt; unter Achse I ist ausgeführt, dass sich folgende Hinweise auf eine sekundäre psychische Störung in Zusammenhang mit einer Teilleistungsstörung ergeben: Selbstwertdefizite, Prüfungsangst, Insuffizienzgefühle und Frustration. Zur Prüfung der Intelligenz- sowie der Lese- und Rechtschreibleistung seien die angeführten, ministeriell empfohlenen Testverfahren durchgeführt worden (Achse II und III). Danach ergebe sich u. a. eine T-Wert-Differenz von 21 Punkten zwischen dem Gesamtintelligenzquotienten und dem Lese-, Rechtschreib- bzw. Rechentest; die nach den o. g. Kriterien geforderte Mindest-T-Wert-Diskrepanz betrage 12 Punkte. Zu Achse V ist ausgeführt, dass die psychosozialen Umstände als derzeit geordnet einzuschätzen seien und die Klägerin gut in die Klasse integriert sei. Als Bewertung und Empfehlung wird ausgeführt, dass aufgrund der durch die Teilleistungsstörungen stark beeinträchtigten schulischen Situation bei durchschnittlicher Grundintelligenz von einer für die Klägerin spannungsstarken Grunddiskrepanz im Fähigkeitenbereich ausgegangen werden müsse. Die emotionale Störung in Form von Selbstwertdefiziten, Insuffizienzgefühlen, Prüfungsangst und zunehmender Frustration deute auf eine sekundäre Neurotisierung hin und sei ein Beleg für die schon länger als sechs Monate bestehende Einschränkung der Teilhabe an der Gesellschaft, die auch zukünftig mit großer Wahrscheinlichkeit weiter bestehen werde. Therapeutische Maßnahmen - wie eine spezifische Legasthenie- bzw. Dyskalkulie-Therapie in Einzelstunden - seien dringend indiziert, um die Diskrepanz im Begabungsprofil zu verringern. Der psychologische Befund dieses Zentrums vom 30. Mai 2011 beinhaltet zudem eine Aufmerksamkeitsstörung als Verdachtsdiagnose.

Am 24. November 2011 beantragten die Eltern der Klägerin erstmals die Gewährung von Eingliederungshilfe für eine Dyskalkulie-Therapie/LRS. Das vorgelegte Jahreszeugnis für die vierte Jahrgangsstufe der Grundschule (Schuljahr 2010/2011) vom 29. Juli 2011 beinhaltet - ebenso wie das vorgelegte Übertrittszeugnis - in Deutsch und Mathematik mangelhafte Leistungen; zur Rechtschreibung ist u. a. ausgeführt, dass sich die Klägerin Lernwörter nicht einpräge, das „Wortbild“ oft nicht lesbar und eine Rechtschreibschwäche festgestellt sei. Entsprechend einer Bemerkung des Übertrittszeugnisses sind die Rechtschreibleistungen in der Deutschnote nicht enthalten. Der Bericht des Klassenleiters der 5. Klasse vom 14. November 2011 enthält u. a., dass die Klägerin eine Ganztagesklasse besuche, die in sechs zusätzlichen Wochenstunden gezielt und individuell in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch übe.

Der Hilfeplan des Beklagten vom 13. Februar 2012 beinhaltet, die Voraussetzungen der Gewährung der Eingliederungshilfe lägen nicht vor; neben einer drohenden oder vorhandenen Behinderung sei ein soziales Integrationsrisiko erforderlich. Mit Bescheid vom 16. Februar 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten einer ambulanten Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe mit der Begründung ab, dass diese Hilfe nach § 35a SGB VIII nicht geeignet und notwendig sei, angezeigt sei stattdessen ggf. eine weiterführende Psychotherapie. Es sei Aufgabe des Jugendamtes, festzustellen, ob eine seelische Behinderung vorliege oder drohe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von ... mit Bescheid vom 22. August 2012 zurück; die seelische Behinderung sei mit Stellungnahme vom 30. Mai 2011 bestätigt worden, danach gehöre die Klägerin zum Personenkreis, der von einer seelischen Behinderung bedroht sei. Das Tatbestandsmerkmal der Teilhabebeeinträchtigung habe das Landratsamt in fachlich vertretbarer Weise verneint (BVerwG, FEVS 49,487). Mit Bescheid vom 8. März 2013 gewährte der Beklagte für die Klägerin „auf Anweisung Fachbereichsleitung/Büro des Landrats“ 40 Einheiten zur Behandlung von Legasthenie im Rahmen der Eingliederungshilfe mit einem Stundensatz von 43,89 EUR.

2. Am 4. Februar 2014 ging bei der Beklagten ein „Antrag auf Verlängerung der Kostenübernahme der ambulanten Eingliederungshilfe“ - basierend auf dem Bericht der behandelnden Sozialpädagogin und Lerntherapeutin vom 30. Januar 2014 - ein. Danach sei eines der vorrangigen Ziele der im März 2013 aufgenommen Therapie gewesen, über einen Beziehungsaufbau zunächst den Zugang zur Klägerin zu finden und das Selbstwertgefühl zu stärken. Zeitgleich sollten Motivation und Durchhaltevermögen, insbesondere im Bereich Lesen und Schreiben aufgebaut werden. Während die Klägerin nach außen emotional einigermaßen stabil wirke, zeige sich die massive Verunsicherung insbesondere durch Äußerungen im häuslichen Bereich („ich bringe mich um“) und durch Rückzugsverhalten im Freizeitbereich. Zusammenfassend ist festgehalten, dass sich die Lese- und Rechtschreibleistung durch die Legasthenie-Therapie bereits verbessert habe. Es sei ersichtlich, dass die Konzentration je nach Aufgabenpensum variiere und dadurch Flüchtigkeitsfehler entstünden. Hinsichtlich der Herausforderung von Abschlussprüfung und Ausbildungssuche sei die Klägerin noch nicht gefestigt und brauche dringend weitere Unterstützung; weitere 40 Einheiten seien dringend erforderlich.

Der Bericht der Klassenlehrerin vom 17. Februar 2014 beinhaltet, dass die Klägerin gut in die Klasse integriert sei. Die Behandlung der Legasthenie zeige bereits sichtbare Erfolge, obwohl die diagnostizierte Lese- und Rechtschreibstörung in einer sehr ausgeprägten Form vorliege. Eine weitere Förderung werde als äußerst notwendig erachtet. Die Angst der Klägerin vor schriftlicher Kommunikation zeige sich sowohl im Schulalltag als auch in der Freizeit, so habe diese bis vor kurzem Angst gehabt, SMS an ihre Mitschüler zu schreiben. Die vorgelegten Zeugnisse für die fünfte und sechste Jahrgangsstufe weisen in Deutsch ausreichende Leistungen, das Zwischenzeugnis für die siebte Jahrgangsstufe befriedigende Leistungen aus; die Rechtschreibleistungen wurden nicht bewertet.

Nach der Hilfeplanfortschreibung des Beklagten vom 7. April 2014 besteht bei der Klägerin keine Teilhabebeeinträchtigung; es bestehe weder eine Schulphobie noch eine Schul- oder Lernverweigerung oder Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder Vereinzelung in der Schule. Die Gesamtsituation habe sich im Wesentlichen nicht verändert; nach wie vor beherrsche das Lernen die Freizeit der Klägerin, Beratungsinhalte bezüglich der Freizeitgestaltung (im Jahr 2012) seien nicht kontinuierlich umgesetzt worden. Der wichtige Stellenwert der sozialen Kontakte sei zu Hause bisher noch nicht erkannt worden. Es werde durchaus gesehen, dass die Klägerin Schwierigkeiten im Leistungsbereich der Schule habe und sie deshalb eine Therapie benötige; dennoch gehöre sie nicht zum Personenkreis des § 35a SGB VIII; zur Verdeutlichung werde auf den Bescheid der Regierung von ... vom 22. August 2012 verwiesen.

Mit Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014 (ein Vermerk über die Aufgabe zur Post ist nicht ersichtlich) wurde der vorgenannte Antrag „auf Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“ abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei Aufgabe des Jugendamtes, festzustellen, ob eine seelische Behinderung vorliege oder drohe. Aus dem Hilfeplan seien die Gründe ersichtlich, die gegen die Gewährung der Eingliederungshilfe sprechen. Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Juni 2014 Widerspruch (eingegangen am 24.6.2014) erheben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2015 wies die Regierung von ... den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die fortgesetzte Übernahme der Kosten einer Legasthenie-Therapie. Das fachärztliche Gutachten vom 30. Mai 2011 diagnostiziere zwar unter Achse I eine Aufmerksamkeitsstörung und eine emotionale Störung des Kindesalter, unter Achse II eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten, Lese-/Rechtschreibstörung und Rechenschwäche sowie unter Achse II geordnete und unauffällige psychosoziale Umstände und eine gute Integration in die Klasse. Jedoch sei die diagnostizierte Legasthenie für sich genommen weder eine seelische Störung noch eine Krankheit, sondern eine Teilleistungsschwäche (BayVGH, B. v. 9.11.2010 - 12 ZB 09.1251). Daher sei es vorrangig Aufgabe der Schule, den Betroffenen beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung angemessen zu fördern. Nur wenn die Legasthenie zu einer seelischen Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII führe und dadurch auch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt werde oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei, bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Beklagte sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine psychosoziale Beeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht gegeben sei. Die Feststellung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliege, unterliege der Beurteilung durch pädagogische Fachkräfte des Jugendamtes. Ein Anspruch auf Weitergewährung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2013 die Therapie im Rahmen einer freiwilligen Leistung übernommen habe.

3. Die Klägerin ließ fristgerecht Klage zum Sozialgericht erheben. Sie beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 5. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten der beantragten Legasthenie-Therapie im Umfang von 40 Einheiten zu übernehmen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin leide an einer besonders stark ausgeprägten Form der Legasthenie und einer Dyskalkulie. Bereits in der dritten Grundschulklasse habe die Grundschule (auf Veranlassung der Mutter) die Klägerin psychologisch testen lassen; hierbei seien deren Defizite bestätigt worden. Mittlerweile besuche die Klägerin die achte Klasse einer Mittelschule als Ganztagesklasse, die sie dank der Lehrerinnen und Lehrer, die sich sehr für sie einsetzten, ordentlich bewältige. Der Beklagte habe bis zum 10. März 2014 die Kosten der für das erste Jahr selbst finanzierten Legasthenie-Therapie übernommen, die Eltern der Klägerin hätten die Zusatzkosten für die parallel durchgeführte Dyskalkulie-Therapie getragen. Aufgrund der durchgeführten Therapie hätten sowohl die Therapeuten als auch die Lehrer Fortschritte der Klägerin bestätigt. Zwar gelinge es der Klägerin nach außen hin noch, sich aufgeschlossen und einigermaßen selbstbewusst zu geben. Im Elternhaus mache sie allerdings deutlich, dass sie sich „aufgegeben“ habe und der Überzeugung sei, dass sie aufgrund ihrer Teilleistungsschwächen in der Gesellschaft nicht werde bestehen können. Dies bestätige auch das vorgelegte Schreiben der Therapeutin der Klägerin vom 30. Januar 2014. Selbst wenn nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass bei der Klägerin bereits eine seelische Fehlentwicklung vorliege, drohe ihr jedenfalls eine solche. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Einschränkungen der Eingliederungsfähigkeit unmittelbar bevorstehen. Da die Klägerin an einer besonders ausgeprägten Form der Legasthenie leide, reiche eine schulische Förderung nicht aus.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, die Ablehnung basiere auf der Hilfeplanfortschreibung vom 7. April 2014. Es habe, wie bereits im Jahr 2011, keine Teilhabebeeinträchtigung festgestellt werden können. Weitere Erkenntnisse lägen nicht vor. Der vorgelegte Bericht der Klassenlehrerin vom 17. Februar 2014 untermauere das Ergebnis der Hilfeplanfortschreibung. Danach sei die Klägerin „in der Klasse gut integriert“ und habe dort einen festen Platz. Die Klägerin sei eine beliebte Spielkameradin. Im Leistungsbereich der Schule zeige die Legasthenie-Therapie bereits sichtbare Erfolge. Nach Aussagen der Eltern der Klägerin bestünden zu Hause Probleme bei der Teilhabe. Diese Problematik sei jedoch im Jugendamt mit der Familie ausführlich erörtert worden, Veränderungsvorschläge seien erarbeitet worden. Nachdem die Klägerin zahlreiche Therapieeinheiten positiv durchlaufen habe, die Problematik zu Hause trotz ausführlicher Beratung aber weiterhin bestehe, sei fraglich, ob die begehrte Hilfe für die vorliegenden Schwierigkeiten zu Hause die richtige sei.

5. Mit Beschluss vom 28. April 2015 erklärte sich das Sozialgericht ... für örtlich und sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg (S 6 SV 6/15).

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 5. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), denn ihr steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie bewusst und fristgerecht zum Sozialgericht erhoben, so dass der Verweisung fristwahrende Wirkung zukommt (vgl. § 17 b Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 41 Rn. 26; Bamberger in Wysk, VwGO, 1. Auf. 2011, § 81 Rn. 10). Das fakultative Widerspruchsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden, insbesondere ist davon auszugehen, dass der Widerspruch mangels „Ab-Vermerks“ fristgerecht erhoben wurde (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG; Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO; Kopp/Ramsauer, VwVfG; 15. Aufl. 2014, § 41 Rn. 43)

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Legasthenie-Therapie hat.

Nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Satz 2).

a) Tatbestandliche Voraussetzung der Gewährung von Eingliederungshilfe sind danach zwei voneinander zu unterscheidende Elemente, die kumulativ vorliegen müssen, zum einen die Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit (seelische Störung), zum andern die dadurch (kausal) verursachte (bereits eingetretene oder zu erwartende) Teilhabebeeinträchtigung (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 - FEVS 49, 487). Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, kann eine „seelische Behinderung“ im Sinne des § 35 a SGB VIII angenommen werden.

Die vorgenannte Abweichung, d. h. die seelische Störung muss dabei kausal für die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung sein. Während die erstgenannte Voraussetzung von einem dafür qualifizierten Gutachter (Facharzt, Psychotherapeut; vgl. § 35a Abs. 1a SGB VIII) festzustellen und diese Stellungnahme gegebenenfalls vom Träger der Jugendhilfe einzuholen ist, ist über die Teilhabebeeinträchtigung vom Jugendamt - gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Stellen - zu entscheiden (vgl. BayVGH, U. v. 24.6.2009 - 12 B 09.602; B. v. 17.6.2004 - 12 CE 04.578 - beide juris). Insoweit kommt dem Jugendamt allerdings kein Beurteilungsspielraum zu; vielmehr unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der Teilhabebeeinträchtigung der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 12 ZB 13.1283 - juris m. w. N.; B. v. 21.1.2009 - 12 CE 08.2731 - BayVBl. 2010, 412; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 25a; Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 13 f.). Demgegenüber handelt es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern „lediglich“ eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist (vgl. BayVGH, U. v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - juris). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb regelmäßig insoweit darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155).

Im Rahmen der Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII obliegt es dem Jugendamt, die vorliegenden Informationen - etwa aus dem Elternhaus, aus der Schule oder aus Einrichtungen, die der Betroffene bereits besucht (hat), von Ärzten oder Fachkräften außerhalb des Jugendamtes, insbesondere wenn sie den Betroffenen bereits betreuen oder betreut haben - heranzuziehen, auszuwerten und daraus nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Schlussfolgerungen zu treffen. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mit der Folge, dass das Jugendamt alle wesentlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln hat. Trifft ein fachärztlicher Gutachter jenseits des von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII gezogenen Rahmens Aussagen zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung, darf das Jugendamt diese nicht ignorieren, sondern muss sie verwerten und - will es von ihnen abweichen - ihnen nachvollziehbare, fachlich begründete Argumente, unter Umständen auch ein neues Sachverständigengutachten, entgegensetzen (vgl. OVG NRW, B. v. 3.2.2015 - 12 B 1493/14 - juris; BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris m. w. N.; B. v. 7.12.2010 - CE 10.2326 - juris).

Mit der Feststellung der Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit (seelische Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), ist nicht - gleichsam automatisch - die Beeinträchtigung der Teilhabe verbunden (vgl. Kepert/Kunkel in PdK SGB VIII, § 35a Erl. 6; BayVGH, B. v. 23.7.2012 - 12 ZB 11.1742 - juris). Die Steuerungsverantwortung des Jugendamts für den Hilfefall, die § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besonders hervorhebt, schließt eine strikte Bindung des Jugendhilfeträgers an ärztliche Therapieempfehlungen aus (vgl. BayVGH, B. v. 23.7.2012 a. a. O.; B. v. 22.10.2007 - 12 CE 07.2289 - juris).

Vom Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die Fähigkeit des Betroffenen zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in den Bereichen Familie, Schule, Beruf und Freizeit aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand beeinträchtigt ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2012 - 12 ZB 12.1076; B. v. 23.7.2012 - 12 ZB 11.1742 - beide juris). Erforderlich ist daher auch in diesen Fällen, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht (vgl. OVG NRW, B. v. 12.06.2014 - 12 A 659/14 - juris). Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 - FEVS 49, 487; OVG NRW, B. v. 14.2.2015 - 12 A 457/06 - juris: Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe aufgrund einer Lese-Rechtschreibschwäche; BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 12 ZB 2199 - juris).

b) Ausgehend von diesen Maßgaben scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Legasthenie-Therapie bereits daran, dass eine eingetretene oder zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht besteht. Denn die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft ist in diesem Sinne beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit der Klägerin zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen bzw. Berichte und Zeugnisse sowie der sich aus der Hilfeplanfortschreibung ergebenden Angaben der Klägerin bzw. ihrer Eltern besteht eine Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft als Folge der Legasthenie oder die Gefahr des künftigen Eintritts einer solchen Beeinträchtigung (jedenfalls für die Zeit ab März 2014) nicht. Die Klägerin hat daher aus diesem selbstständig tragenden Grund keinen Anspruch auf die weitere Gewährung von Eingliederungshilfe für eine ambulante Legasthenie-Therapie (vgl. NdsOVG, B. v. 4.2.2009 - 4 LC 514/07 - EuG 2009, 412 zum Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für die Fortsetzung einer Legasthenie-Therapie; VG Augsburg, B. v. 21.5.2015 - Au 3 E 15.667; U. v. 14.7.2009 - Au 3 K 08.763 - beide juris).

Aus den vorliegenden Zwischen- bzw. Jahreszeugnissen der Mittelschule werden Symptome, die auf eine auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, eine totale Schul- und Lernverweigerung, einen Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung in der Schule schließen lassen, nicht erkennbar; die Klägerin wird vielmehr als freundlich und hilfsbereit bezeichnet, deren Verhalten als vorbildlich bzw. sehr lobenswert beschrieben wird. Die Klägerin mache große Fortschritte beim verständlichen Schreiben eigener Texte. In Bezug auf das Lernverhalten wird durchgehend berichtet, dass die Klägerin interessiert sei und aufmerksam dem Unterricht folge. Sie bemühe sich, den schulischen Anforderungen gerecht zu werden, arbeite inzwischen auch immer öfter mit; zudem wird die Klägerin als liebenswürdige, kontaktfreudige Schülerin beschrieben, die gut in die Klasse integriert sei (vgl. Zwischenzeugnis für die siebte Jahrgangsstufe vom 14.2.2014, das in Deutsch „befriedigende“ Leistungen bescheinigt).

Nach diesen Äußerungen der Mittelschule bestehen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Fähigkeit der Klägerin zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Dies gilt auch für den vorgenannten Bericht der Klassenlehrerin bzw. Schule (vom 17.2.2014); darin wird ausgeführt, dass die Klägerin in der Klasse einen festen Platz habe und trotz ihrer teils schwachen Teilleistungen nie Außenseiterin sei. Sie übernehme vor allem organisatorische Aufgaben gerne; dieses Verhalten zeige sie auch bei Gruppenarbeiten. In den Pausen und im freien Spiel habe sie keinerlei Kontaktschwierigkeiten; sie sei eine beliebte Spielkameradin. Die Klasse werde für drei Wochenstunden geteilt, in denen gezielter und individueller in den Fächern Deutsch und Mathematik geübt werde. Bei etwas hohen Anforderungen - ganz besonders in Mathematik - habe die Klägerin oft Verständnisschwierigkeiten und werde deswegen schnell sehr unsicher und nervös. Die Texte der Klägerin seien inzwischen etwas verständlicher und lesbarer geschrieben. Die Klägerin besuche gerne die Schule, verhalte sich offen und erzähle viel über ihre Freizeit- und Familienerlebnisse.

Die Ausführungen des Beklagten zum Bereich „Familie“ sowie zur Freizeit- und Schulsituation der Klägerin im Rahmen der Hilfeplanfortschreibung, die auf Basis der vorgenannten Stellungnahmen bzw. Berichte, Zeugnisse und Angaben bzw. Gespräche mit der Klägerin und deren Eltern erfolgten, stehen hiermit in Einklang. Eine Teilhabebeeinträchtigung ist demnach nicht erkennbar.

Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur vorgenannten fachärztlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2011, denn diese ist hinsichtlich einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung gerade nicht eindeutig. In dieser Stellungnahme ist unter Achse I ausgeführt, dass sich „folgende Hinweise auf eine sekundäre psychische Störung in Zusammenhang mit einer Teilleistungsstörung“ ergeben: Selbstwertdefizite, Prüfungsangst, Insuffizienzgefühle und Frustration. Zugleich beinhalten die „Bewertung und Empfehlungen“, dass die emotionale Störung auf eine sekundäre Neurotisierung „hindeute“ und ein Beleg für die schon länger als sechs Monate bestehende Einschränkung der Teilhabe an der Gesellschaft sei.

Legasthenie ist zwar für sich genommen weder eine seelische Störung noch eine Krankheit, sondern lediglich eine Teilleistungsschwäche (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., 2001, S. 943), weshalb es grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Schule ist, den Betroffenen beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung angemessen zu fördern (vgl. BayVGH, U. v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - juris, unter Verweis auf Bek. der Bayerischen Ministerien für Unterricht und Kultus sowie Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens vom 16.11.1999, KWMBl. I S. 379, geändert am 11.8.2000, KWMBl. I S. 403). Allerdings kann infolge der Legasthenie eine seelische Störung - als sog. sekundäre Neurotisierung - eingetreten sein (vgl. Wiesner SGB VIII, § 35a Rn. 14; OVG LSA, B. v. 22.01.2013 - 4 L 1/13 - juris m. w. N.); letztlich wird das Vorliegen einer seelischen Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII hier seitens des Beklagten aber nicht bestritten. Jedoch ist die Aussage zur Teilhabebeeinträchtigung (i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII), die (zunächst) in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fällt (vgl. OVG NRW, B. v. 3.2.2015 - 12 B 1493/14 - juris), in der fachärztlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2011 nicht näher begründet; insbesondere ist nicht dargelegt, worin und in welchem Bereich (Familie, Schule, Freizeit) diese liegen soll. Zudem knüpft diese Aussage an die vorgelagerte Frage der sog. sekundären Neurotisierung an, zu der dargelegt ist, dass die emotionale Störung auf eine solche lediglich „hindeute“. Demnach ist die fachärztliche Stellungnahme für die Frage der Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII allenfalls von nur erheblich eingeschränkter Aussagekraft (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 10.9.2012 - 12 ZB 12.1076 - juris Rn. 12). Ebenso wenig bestand eine Bindung des Jugendamtes an die vorgenannten Therapieempfehlungen. Dieses hat die vorliegenden Informationen in den Entscheidungsprozess einbezogen, dessen Ergebnis gibt jedoch insbesondere „das Votum der bisherigen Leistungserbringerin“ - das im Bericht vom 30. Januar 2014, der weitere 40 Einheiten als notwendig erachtet, zum Ausdruck kommt - nicht vor (OVG NRW, B. v. 3.2.2015 - 12 B 1493/14 - juris).

Die Mutter der Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Klägerin derzeit keine Legasthenie-Therapie mehr erhalte; sie wurde zugleich zum häuslichen und privaten Umfeld der Klägerin befragt. Soweit sie geltend gemacht hat, dass die Klägerin derzeit in der Schule (wieder) schlechtere Leistungen erziele und sich zu Hause anders als „nach außen“ verhalte, wurde bereits keine (kausal) durch die Legasthenie verursachte - eingetretene bzw. zu erwartende - Teilhabebeeinträchtigung dargelegt. Die materiell-rechtliche Darlegungslast für das Vorliegen solcher Verhaltensmuster, die eine rechtsrelevante Teilhabebeeinträchtigung annehmen lassen können, verbleibt insoweit nämlich bei demjenigen, der Eingliederungshilfe beansprucht (vgl. OVG NRW, B. v. 12.06.2014 - 12 A 659/14 - juris). Daher kann auch zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine relevante Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht bejaht werden. Demnach steht der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für eine ambulante Legasthenie-Therapie zu.

Die Klage war daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 1.800,- € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweilige
published on 23/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet
published on 30/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.690 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; seelisc
published on 03/02/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgeric
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.690 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; seelisc
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.