Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2016 - Au 2 K 15.1624
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 2 K 15.1624
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1334
Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Dienstunfallfürsorge; Polizeivollzugsbeamtin; Anerkennung als Dienstunfall; soziale Adäquanz; Kausalität; psychische Erkrankung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagter -
wegen Anerkennung als Dienstunfall
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2016 am 28. April 2016 folgendes
Urteil:
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziff. 1 des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2016 - Au 2 K 15.1624
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2016 - Au 2 K 15.1624
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2016 - Au 2 K 15.1624 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.832,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls
3Der Kläger ist seit dem 16. August 1979 in der Finanzverwaltung des Landes NRW beschäftigt. Nach bestandener Laufbahnprüfung am 16. August 1982 war er zunächst in verschiedenen Arbeitsgebieten der Veranlagungsstelle, der Vollstreckungsstelle und der Kapitalverkehrsteuerstelle bei den Finanzämtern -Innenstadt/Stadt und -Nord eingesetzt. Vom 1. März 1994 bis 31. Mai 2010 war er als Umsatzsteuer-Sonderprüfer für das Finanzamt -Innenstadt/Stadt tätig und wurde zum 1. Juni 2010 zur Einarbeitung in das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen versetzt. Seit dem 1. November 2011 wurde der er endgültig als Steuerfahnder eingesetzt. Er stand zuletzt im Amt eines Steueramtsrates (A 12 BBesO).
4Mit Schreiben vom 29. März 2011 an das Finanzministerium NRW beantragte der Kläger die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst. Im Zusammenhang mit der Versetzung an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen habe ihm ein Kollege im Dezember 2010 mitgeteilt, dass in einem Schreiben vom 27. September 2010 sein Name erwähnt worden sei und negative Äußerungen über seine Person erfolgt wären.
5Der Antrag wurde mit Verfügung des Oberfinanzpräsidenten vom 10. Juni 2011 abgelehnt, da keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens und damit die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigten, vorlägen.
6Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 bat der Kläger den Oberfinanzpräsidenten um namentliche Benennung des Verfassers des in Rede stehenden Schreibens vom 27. September 2010. Das Auskunftsersuchen wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2011 abgelehnt, da ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information nicht substantiiert dargelegt worden sei.
7Der Kläger wandte sich im Juli und August 2011 an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW). Dieser teilte ihm unter dem 25. November 2011 mit: "[…] in dem von Ihnen benannten Schriftstück ist zu Ihrer Person als Zitat von – wohl zusammengefassten – Äußerungen nicht genannter Amtsangehöriger des StrafaFA ausgeführt, für die Kollegen, die bereits seit Jahren in der Steuerfahndung gute Arbeit leisteten und auf die Beförderung zu A 13 warteten, seien Quereinsteiger … ein 'unvorhergesehenes Hindernis' und dürften ebenso wenig zur Motivation und zu kollegialem Verhalten beitragen.“
8Unter Bezugnahme auf das Schreiben des LDI NRW wandte der Kläger sich mit Schreiben vom 3. Dezember 2011 erneut an den Oberfinanzpräsidenten und teilte mit, dass die Bemerkung aus dem Schreiben vom 27. September 2010 über seine Person für ihn äußerst belastend seien. Er betrachte sie als Aufruf zum kollektiven Mobbing gegen seine Person. Er bat darum, den Sachverhalt zu erläutern und den Autor des Schreibens vom 27. September 2010 zu benennen.
9Die Eingabe des Klägers wurde im Rahmen eines Gespräches am 23. Dezember 2011, an dem neben der Kläger der Referatsleiter LZ 1 der (damaligen) Oberfinanzdirektion Rheinland, der Vorsteher des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen teilnahmen, erörtert. Ausweislich eines Aktenvermerks habe das Gespräch in einer freundlichen und entspannten Atmosphäre stattgefunden. Dem Kläger sei erläutert worden, dass es sich bei dem Schreiben vom 27. September 2010 um ein Schreiben des örtlichen Personalrats an den Finanzpräsidenten gehandelt habe. Weder in der Oberfinanzdirektion noch im Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen nehme jemand an seiner Person Anstoß. An seiner Tätigkeit sei nichts zu beanstanden. Er habe ausdrücklich die Frage verneint, ob er sich gemobbt fühle.
10Unter dem 2. Januar 2012 reichte der Kläger eine Dienstunfallanzeige ein, in der er zum Unfallhergang auf sein Schreiben vom 3. Dezember 2011 nebst Anlagen verwies. Er habe eine „nervliche Beeinträchtigung" erlitten und sei in ambulanter ärztlicher Behandlung bei dem Facharzt I. M. T. . Bei der Frage nach einer Dienstunfähigkeit gab der Kläger an: "zur Zeit nicht"“. Ergänzend führte er mit Schreiben vom 14. Februar 2012 aus: Bereits die mündliche Unterrichtung über den Inhalt des Schreibens vom 27. September 2010 habe ihn schockiert, jedoch habe er zu dieser Zeit noch gehofft, dass die Äußerungen über seine Person allgemeiner Art gewesen seien und sich noch in akzeptablen Grenzen hielten. Als er am 30. November 2011 vom LDI NRW schriftlich über den Inhalt des Schreibens vom 27. September 2010 informiert worden sei, sei er derart bestürzt gewesen, dass er sich an seine Hausärztin gewandt habe. Diese habe ihn dann an den Facharzt Herrn I. M. T. verwiesen, in dessen Behandlung er sich bis heute befinde. Nach einer fachärztliche Bescheinigung von Herrn T. vom 4. Mai 2012 sei er seit dem 19. Dezember 2011 in neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Es habe keine psychische Vorerkrankung, die zu den aktuellen Diagnosen geführt haben könne, eruiert werden können. Er leide an einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), im Übergang in eine Anpassungsstörung mit depressive Reaktion auf einen bis dato unbekannt gebliebenen Dienstvorgang mit massiver Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Betroffenen (ICD-10 F43.2 G und Z56 G), einer komplexen PTBS (ICD-10: F43-1 G), einer autonomen somatoformen Funktionsstörung in mehreren Organsystemen (ICD-10: F45.37 G) sowie Zwangsgedanken und Handlungen, gemischt (ICD-10: F42.1 G).
11Mit Schreiben vom 29. August 2012 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung eines Dienstunfalls an. Das Öffnen eines Schreibens in seiner Privatwohnung gehöre nicht zu den geschäftsplanmäßigen dienstlichen Obliegenheiten, sondern sei der Privatsphäre zuzuordnen. Darüber hinaus sei das Merkmal der äußeren Einwirkung nicht erfüllt, da es sich um Geschehensabläufe handele, die Teil der inneren Veranlagung oder des willentlichen Verhaltens seien, und mit denen während eines Dienstverhältnisses typischerweise gerechnet werden müsse. Im Übrigen sei das Ereignis nicht plötzlich eingetreten, da er mit seiner vorherigen Anfrage bereits Vermutungen über etwaige Aussagen angestellt habe. Schließlich lägen für eine Schocksituation beim Öffnen des Briefs mit unmittelbaren Unfallfolgen keine Anhaltspunkte vor. Bei dem Besuch der Hausärztin am 1. Dezember 2011 habe lediglich eine Beratung stattgefunden, der Facharztbesuch sei erst am 29. Dezember 2011 erfolgt. Eine Dienstunfähigkeit habe nicht bestanden.
12Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 trug der Kläger vor, dass das Land NRW verpflichtet gewesen sei, ihn über den Inhalt des in Rede stehenden Schreibens vom 27. September 2010 zu unterrichten. Die Information auf dem Postweg könne nicht zu seinen Lasten gehen. Das Auskunftsersuchen sowie die Kenntnisnahme des Schreibens vom 27. September 2010 seien sehr wohl seinen dienstlichen Obliegenheiten zuzurechnen, da sie unter anderen die ungestörte und ordnungsgemäße Verrichtung des Dienstes sicherstellen sollten. Die Einschätzung, dass ihn das Schreiben des LDI NRW nicht unvorbereitet getroffen habe, sei unzutreffend. Es sei ein deutlicher Unterschied, ob man vermute, dass es ein dienstliches Schriftstück mit negativen Äußerungen über die eigene Person gebe, oder ob man "schwarz auf weiß" ehrverletzende, den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllende Schriftsätze lese. Schließlich wies er nochmals darauf hin, dass er am Tag nach Erhalt des Schreibens des LDI NRW seine Hausärztin aufgesucht habe, die ihn sofort an den Facharzt verwiesen habe. Dort habe er den nächstmöglichen angebotenen Termin wahrgenommen.
13Mit Bescheid vom 30. November 2012, zugestellt am 7. Dezember 2012, lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Den mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013, zugestellt am 15. Februar 2013, zurück.
14Der Kläger hat am 15. März 2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Er habe bis zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens des LDI NRW nur vage Angaben über das Schriftstück vom 27. September 2010 gehabt, da der Beklagte die Existenz des Schreibens bestritten habe. Er sei deshalb zum einen unsicher gewesen, ob das in Rede stehende Schreiben wirklich existiere. Für den Fall, dass es das Schreiben gebe, habe er gehofft, dass es sich bei den negativen Wertungen vielleicht doch nur um Kleinigkeiten handele, über die man hinwegsehen könne. Das Ereignis vom 30. November 2011 weise auch den notwendigen dienstlichen Zusammenhang auf. Denn das Schreiben vom 27. September 2010 habe eine konkrete Beurteilung der Verrichtung seines Dienstes zum Gegenstand gehabt.
15Der Kläger beantragt
16den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 zu verpflichten, das Ereignis vom 30. November 2011 als Dienstunfall anzuerkennen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er verweist auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide und führt ergänzend aus: Es mangele an der Dienstbezogenheit des Unfallereignisses. Zudem sei die Kausalität des geltendgemachten Körperschadens nicht nachgewiesen. Es fehle an dem für § 31 BeamtVG erforderlichen Ursachenzusammenhang, da es sich um ein alltägliches Geschehen handele. Das Schreiben des LDI NRW stelle keine einleuchtende Grundlage für eine seelische Erkrankung dar. Es handele sich um einen normalen Vorgang betreffend die allgemeine Personal-, Beurteilungs-und Konkurrenzsituation innerhalb der Dienststelle. Diffamierende oder den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen Äußerungen lägen nicht vor. Schließlich sei auch das Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses nicht erfüllt. Der Kläger sei bereits vor dem Erhalt des Schreibens des LDI NRW durch einen Kollegen über den Inhalt des Schreibens vom 27. September 2010 informiert gewesen. Er habe sich in mehreren Verfahren (Personalakteneinsicht, Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, Auskunftsersuchen wegen des Verdachtes der üblen Nachrede) bereits umfangreich mit der Thematik auseinandergesetzt. Das geltend gemachte Ereignis könne daher für ihn weder plötzlich noch unerwartet gewesen sein.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Der Bescheid vom 30. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO; er hat keinen Anspruch darauf, das Ereignis vom 30. November 2011 als Dienstunfall anzuerkennen zu lassen.
24Rechtsgrundlage für das Anerkennungsbegehren des Klägers ist § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und nicht das zum 1. Juni 2013 nach Art. 5 und Art. 6 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getretene LBeamtVG NRW (GV.NRW. 2013, S. 232), weil für die Unfallfürsorge das Recht maßgeblich ist, welches im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrückliche Rückwirkung beimisst.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41/11 -, NVwZ-RR 2013, S. 320; juris Rn. 8 m.w.N.
26Hiernach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
27Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kammer verweist unter Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheids vom 30. November 2012 und auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013, denen sie folgt und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es liegen weder die Dienstbezogenheit des geltend gemachten Ereignisses, das Vorliegen eines plötzlichen Ereignisses oder der notwendige Ursachenzusammenhang vor. Der Kläger hat im Klageverfahren nichts vorgebracht, was eine andere Bewertung rechtfertigen würde.
28Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das fragliche Schreiben vom 27. September 2010 ausschließlich sozialadäquate Inhalte hat. Für sozialadäquate Handlungen ist wegen der dem Dienstunfallrecht zu Grunde liegenden Risikoverteilung Dienstunfallfürsorge aber von vornherein ausgeschlossen.
29Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 1993 - 3 L 99/93 -, IÖD 1994, 69 = juris, Rn, 34.; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 1 K 13.01956 -, juris, Rn. 42; VG Bayreuth, Urteil vom 10. Juli 2009 - B 5 K 07.123 -, juris, Rn. 56 f.; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 1 K 1853/13 -, unveröffentlicht.
30Das Schreiben enthält lediglich Aussagen des örtlichen Personalrats zur Einschätzung der Auswirkung von Versetzungen auf das "Betriebsklima" in der Behörde. Zwar ist eine Verärgerung des Klägers über den Inhalt des Schreibens nachvollziehbar. Diffamierende und beleidigende Aussagen enthält das Schreiben aber nicht. Die im Schreiben des LDI NRW zitierte Aussage des örtlichen Personalrats ist abstrakt und generell gehalten. Es ist deshalb entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht erkennbar, dass damit zum "Mobbing" aufgerufen werden sollte.
31Überdies ist nach der Rechtsprechung der Kammer - an der sie auch im vorliegenden Verfahren festhält - die Annahme des nach § 31 BeamtVG erforderlichen Ursachenzusammenhangs - insbesondere bei psychischen Erkrankungen - wegen der dem Dienstunfallrecht zu Grunde liegende Risikoverteilung immer dann ausgeschlossen, wenn es sich bei dem geltend gemachten Vorfall um einen solchen handelt, dem zwar nicht mehr sozialadäquates Verhalten zu Grunde liegt, der aber bei einem durchschnittlichen Beamten in derselben Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Erkrankung geführt hätte. Denn in diesem Fall kann sicher angenommen werden, dass persönliche Anlagen wesentliche Ursache für die Erkrankung sind. Gegenstand dieser Betrachtung sind die Risiken, denen eine Beamtengruppe typischerweise ausgesetzt ist. Es handelt sich nicht um eine medizinische, sondern eine dienstrechtliche Bewertung, die die Aufteilung von Risikosphären zum Ziel hat.
32Vgl. VG Aachen, Urteil vom 20. November 2014 - 1 K 2249/11 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; zur Bedeutung der Intensität eines Ereignisses für das Dienstunfallrecht vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 10. Juli 2009 - B 5 K 07.123 -, a.a.O., Rn. 56; Bauer, in Stegmüller/Schmalhofer/ders., a.a.O., § 31, 2.4.
33Hier geht die Kammer davon aus, dass das fragliche Schreiben evident nicht dazu geeignet war, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Erkrankung bei einem durchschnittlichen Beamten hervorzurufen. Sollte dennoch eine Erkrankung aufgetreten sein, fällt diese also in die Risikosphäre des Klägers.
34Die Kammer kann den erforderlichen Ursachenzusammenhang zudem auch auf der Grundlage der vorgelegten medizinischen Stellungnahmen nicht feststellen. Mit seinem vorgelegten Attest hat der Kläger mehrere Erkrankungen geltend gemacht, unter anderem auch das Vorliegen einer PTBS. Das Ereignis vom 30. November 2011 ist jedoch schon objektiv ungeeignet, ohne Prädisposition oder ohne eine vorangegangene lang andauernde Belastungssituation eine PTBS hervorzurufen.
35Nach ICD-10:F43.1 entsteht eine PTBS als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die fast bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Allein die Entgegennahme des Schreibens vom 30. November 2011 war bei objektiver Betrachtung evident ungeeignet, bei fast jeder Person eine tiefe Verzweiflung in diesem Sinne hervorzurufen. In dieser Hinsicht ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der Information durch einen Kollegen und im Rahmen weiterer Verwaltungsverfahren sich bereits vor dem fraglichen Ereignis damit auseinandergesetzt hatte, dass ein Schreiben über ihn nachteilige Aussagen enthalten könne. Ein schockartiges Erleben durch die Kenntnisnahme des Schreibens ist also schon wegen der Vorwarnung ausgeschlossen. Der Vortrag des Klägers, es habe eine neue Qualität, die Vorwürfe "schwarz auf weiß" zu lesen, ist vor dem Hintergrund seiner vorherigen intensiven Befassung mit dieser Angelegenheit nicht nachvollziehbar.
36Da nach dem Vorstehenden unausräumbare Zweifel an der Diagnose PTBS durch das ärztliche Attest von Herrn T. bestehen, ist dieses auch ungeeignet, das Vorliegen einer anderen psychischen Störung zu belegen.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.