Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2016 - 14 ZB 14.1016

published on 15/02/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2016 - 14 ZB 14.1016
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

I.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung eines Dienstunfalls mit einer SLAP-Läsion in seiner rechten Schulter als Dienstunfallfolge abgewiesen. Nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers sei die Verletzung in der rechten Schulter am 17. Juli 2012 zutage getreten, nachdem ihn ein Kollege beim Dienstsport aus der Rückenlage hochgezogen habe. Damit stelle das Ereignis vom 17. Juli 2012 ein Unfallereignis dar. Ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liege allerdings nicht vor. Zur Überzeugung des Gerichts sei nicht nachgewiesen, dass das vom Kläger als alleinige Ursache geltend gemachte Hochziehen aus der Rückenlage im Sinne der Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache kausal für die bei ihm diagnostizierte SLAP-Läsion gewesen sei. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Herrn Dr. L. in dessen gutachterlichen Stellungnahmen vom 24. Januar und 11. Juli 2013 und dessen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung sei das Heraufziehen aus der Horizontalen für den reklamierten Körperschaden bei einer nicht vorgeschädigten Schulter nicht geeignet. Der Kläger habe die Feststellungen des Gutachters nicht ansatzweise erschüttert. Der Kläger trage auch die materielle Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität. Ob im Falle des Klägers tatsächlich eine Vorschädigung vorgelegen bzw. der Sturz mit dem Mountainbike am 11. Juli 2012 zu einer Vorschädigung seiner Schulter geführt habe, sei aus Rechtsgründen unerheblich.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht verstoße gegen zwingende Denkgesetze, wenn es - entgegen der Auffassung des Gutachters - feststelle, das „Ereignis vom 17. Februar 2012“ habe „die Qualität eines Unfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG“, greift der Kläger die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden nicht aufgezeigt. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.).

a) Der Kläger geht bereits fehl, wenn er meint, das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, „das Ereignis vom 17. Februar 2012“ habe „die Qualität eines Unfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG“, wobei davon auszugehen ist, dass der Kläger mit „Ereignis vom 17. Februar 2012“ den von ihm als alleinige Ursache seiner SLAP-Läsion benannten Geschehensablauf „Hochziehen aus der Rückenlage in die Senkrechte/stehende Position“ (im Folgenden: „Hochziehen aus der Rückenlage“) meint, der sich am 17. Juli 2012 während des Dienstsports ereignet hatte.

Zutreffend ist zwar, dass das Verwaltungsgericht das Ereignis vom 17. Juli 2012 als Unfallereignis bewertet hat (UA S. 7). Das Vorliegen eines (Dienst-)Unfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hat es aber ausdrücklich verneint, weil es an der hierfür erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden fehle. Zu seiner Überzeugung sei nicht nachgewiesen, dass das als alleinige Verletzungsursache geltend gemachte „Hochziehen aus der Rückenlage“ im Sinne der Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache kausal für die beim Kläger diagnostizierte SLAP-Läsion gewesen sei (UA S. 8 f.).

b) Entgegen der Ansicht des Klägers setzt sich das Verwaltungsgericht mit seiner Einschätzung, das Ereignis vom 17. Juli 2012 stelle ein Unfallereignis dar, nicht in Widerspruch zu den Bewertungen des Gutachters und verstößt nicht gegen zwingende Denkgesetze. Auch verkennt der Kläger die Anforderungen an das Vorliegen eines Dienstunfalls und die Bedeutung des im Dienstunfallrecht maßgeblichen Ursachenbegriffs zwischen Dienstunfall und Schaden.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG einen ursächlichen Zusammenhang in zweifacher Hinsicht voraus: zunächst muss das Unfallereignis mit dem Dienst in ursächlichem Zusammenhang stehen (sog. haftungsbegründende Kausalität) und darüber hinaus muss das Unfallereignis bei dem Beamten einen Körperschaden verursacht haben (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Keine Ursache im Rechtssinne sind sog. Gelegenheitsursachen‚ d. h. Ursachen‚ bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht‚ wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder die durch Abnutzung degenerativ bereits vorgeschädigte Körperstelle zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen‚ in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte‚ sondern auch ein anderes‚ alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG‚ U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m. w. N.; U. v. 15.9.1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m. w. N.).

Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen des Gutachters Herr Dr. L. vom 24. Januar und 11. Juli 2013 und dessen ergänzender Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar davon ausgegangen, dass es an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Geschehensablauf „Hochziehen aus der Rückenlage“ und der SLAP-Läsion fehlt. Herr Dr. L. war zu dem Ergebnis gelangt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beim Kläger festgestellten Verletzung und dem behaupteten Unfall unwahrscheinlich sei. Die substantielle Schädigung von Teilen des Gelenks und der Rotatorenmanschette setze entweder eine entsprechende Entstehungsgewalt oder eine längerfristige Entstehungsgeschichte voraus. Das geplante Heraufziehen aus der Horizontalen sei hierfür nicht geeignet. Das verantwortlich gemachte Trauma vom 17. Juli 2012 reiche für die vorliegende komplexe Schädigung nicht aus. Diese Bewertung hat der Gutachter ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung erläutert: Wegen des geschilderten Trainingsgeschehens reiße keine gesunde Sehne, auch werde ein SLAP bzw. die Knorpellippe nicht traumatisiert. Es fehle bei diesem Geschehnis an der erforderlichen mechanischen Energie, die zum Sehnenzerreißen führen könne.

Dass das Verwaltungsgericht - anders als der Gutachter - den Geschehensablauf vom 17. Juli 2012 als Unfallereignis bewertet hat, macht seine Beweiswürdigung nicht fehlerhaft. Es hat sich hiermit weder in Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen gesetzt noch gegen Denkgesetze verstoßen. Denn die Frage, ob überhaupt ein Unfallereignis vorlag, betraf die haftungsbegründende, nicht die - davon zu unterscheidende - haftungsausfüllende Kausalität. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts war es nicht entscheidend, dass der Gutachter den vom Kläger für die SLAP-Läsion verantwortlich gemachten Geschehensablauf nicht als Unfallereignis qualifiziert hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch die - für ihn positive - Annahme eines Unfalls belastet sein könnte.

2. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den Rügen des Klägers, der Gutachter sei als Internist nicht ausgebildet, unfallanalytische Begutachtungen zu erstellen, und seine Bewertung entspreche nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der Unfallbegutachtung. Mit diesen Einwendungen hat der Kläger weder die Qualifikation des Gutachters noch die Richtigkeit des Gutachtens erschüttert.

a) Soweit der Kläger dem Gutachter unterstellt, als Internist keine Erfahrungen bei der Unfallbegutachtung zu haben, bleibt er nicht nur einen Beleg für diese Behauptung schuldig. Er lässt zudem außer Acht, dass Herr Dr. L. ausweislich seiner Angaben vor dem Verwaltungsgericht nicht nur Internist, sondern auch Arbeitsmediziner ist. In dieser Eigenschaft ist er als Betriebsarzt für den Arbeitsmedizinischen Dienst der Bundespolizei tätig. Zu den Aufgaben eines beim Arbeitsmedizinischen Dienst tätigen Arbeitsmediziners zählen auch Begutachtungen im Zusammenhang mit Unfällen im Bereich der Bundespolizei. Ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung verfügt Herr Dr. L. über eine langjährige Praxiserfahrung als Arbeitsmediziner und konnte sich während seines 6-jährigen Studiums Sachkenntnisse im vorliegenden Kontext verschaffen. Die daraus abzuleitende Befähigung hat der Kläger weder entkräftet noch mit seiner Rüge substantiiert in Frage gestellt. Zweifel an der Qualifikation des Gutachters wurden daher nicht aufgezeigt.

b) Auch mit seinem Einwand, der Gutachter gehe von einem falschen Sachverhalt aus, kann der Kläger die Richtigkeit des Gutachtens nicht erschüttern. Die in der Antragsbegründung zitierten Aussagen von Kläger und Gutachter werden bereits verkürzt wiedergegeben. Ausweislich der Behördenakten hatte der Kläger den Geschehensablauf wie folgt geschildert: „Nach der Abwehr des Würgeangriffs in der Bodenrückenlage befand ich mich auf dem Boden liegend in der Rückenlage. Um mir beim Aufstehen behilflich zu sein, reichte mir mein Trainingspartner die Hand. Ich reichte ihm die Hand. Als er mich in die Senkrechte/stehende Position ziehen wollte, gab es ein „knallendes“ Geräusch in meiner rechten Schulter. Ich fand das Geräusch als wenn ein Blatt Papier durchreißt. Daraufhin verspürte ich sofort sehr starke Schmerzen in der Schulter und hatte massive Bewegungseinschränkungen“. Eben diese klägerische Darstellung des Geschehens - und im Übrigen auch dessen Unfallschilderung vom 14. August 2012 (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 24.1.2013) - hat Herr Dr. L. seiner Begutachtung zugrunde gelegt, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2013 ergibt.

Auch hatte der Gutachter in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, von welchem konkreten Unfallmechanismus er ausgegangen sei, nicht, wie vom Kläger behauptet, mit „dieses letzte Geschehen um das Hochziehen war für mich die Basis für meine Einschätzung“ geantwortet mit: „Die Primärschilderung des Klägers ging von einem Knacken aus, dies war für mich kein Unfall; ergänzend sei dann geschildert worden das Hochziehen durch den Partner. Dieses letzte Geschehen um das Hochziehen war für mich die Basis für meine Einschätzung. Das konkrete Geschehen für mich war, dass der Kläger am Boden lag und ihn der Partner hochzog.“ Diese Aussage des Gutachters entspricht inhaltlich der Unfallschilderung des Klägers. Im Übrigen hat der Kläger der gutachterlichen Darstellung des tatsächlichen Geschehensablaufs in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen.

Auch die Bezugnahme auf ein Zitat aus Mehrhoff in „Unfallbegutachtung“ verfängt nicht. Zunächst lässt der Kläger erneut unbeachtet, dass aus dem Vorhandensein eines Unfalls noch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Dienstunfalls gezogen werden können, wenn die haftungsausfüllende Kausalität des Unfalls für den Körperschaden nicht nachgewiesen ist. Zum anderen lässt der Kläger offen, wieso der zitierte Geschehensablauf „Passive Traktion nach kausal, zentral oder medial (wie z. B. das Einziehen des Armes in eine laufende Maschine)“ inhaltlich der Schilderung des Klägers zum Unfallhergang entsprechen soll. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum der vom Kläger beschriebene, sowohl von ihm selbst als auch von seinem Trainingspartner gewollte (vgl. die o.g. Unfallbeschreibung), daher aktive Geschehensablauf „Hochziehen aus der Horizontalen“ mit der im Buch beschriebenen passiven Traktion des Armes gleichzusetzen ist.

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger auch nicht mit seinen Ausführungen zur Beweislastverteilung dargelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m. w. N.; B. v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.; BayVGH, U. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 11 m. w. N.). Grundsätzlich trägt danach der Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall beruht (st. Rspr., u. a. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.). Kann der Beamte nicht den vollen Beweis dafür erbringen‚ dass der Dienstunfall - gegebenenfalls neben einer festgestellten Vorschädigung - zumindest als annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Gesundheitsschaden und nicht als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, der maßgebliche Geschehensablauf „Hochziehen aus der Rückenlage“ sei als Unfall zu bewerten, die Beweislastverteilung zwischen den Beteiligten nicht zugunsten des Klägers verändert. Wie bereits ausgeführt, ist von einem Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur auszugehen, wenn das Unfallereignis bei dem Beamten einen Körperschaden verursacht hat (haftungsausfüllende Kausalität). Auch für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang muss der Beamte nach den oben dargelegten Beweisregeln den vollen Beweis erbringen. Zwar gilt bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis. Danach besteht auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, wie es bei typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (st. Rspr. vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 m. w. N.; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 5). Die nachvollziehbare und vom Kläger nicht erschütterte Bewertung des Gutachters, der maßgebliche Geschehensablauf könne die SLAP-Läsion nicht verursacht haben, lässt die Möglichkeit des Anscheinsbeweises entfallen. Damit hatte der Kläger den vollen Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Geschehensablauf und SLAP-Läsion zu erbringen. Dies ist ihm nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht gelungen. Damit war es nicht an der Beklagten, im Sinne eines Gegenbeweises das Vorliegen einer degenerativen Vorschädigung aufzuzeigen.

II.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 33). Derartige Schwierigkeiten hat der Kläger nicht dargelegt und sie sind auch nicht zu erkennen.

Soweit der Kläger rügt, der Gutachter habe kein wissenschaftlich begründetes Zusammenhangsgutachten erstellt, wendet er sich gegen die dem materiellen Recht zuzuordnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, zu der auch die Frage gehört, ob das Verwaltungsgericht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage entschieden hat (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 m. w. N.). Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen will er in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigen. Soweit er meint, es habe zwingend eines Zusammenhangsgutachtens bedurft, hat er nicht schlüssig dargelegt, welche zusätzlichen Erkenntnisse das Verwaltungsgericht vorliegend durch ein solches Gutachten hätte gewinnen können. Einer - wie in der von ihm zitierten Textpassage angesprochenen - möglichst exakten Krankheitsbezeichnung und/oder der Diskussion möglicher Differentialdiagnosen bedarf es schon deshalb nicht, da die Diagnose „SLAP-Läsion“ feststeht und vom Kläger in Antragsbegründung ausdrücklich unstreitig gestellt wurde. Den vom Gutachter schlüssig und nachvollziehbar dargestellten fehlenden Zusammenhang von Geschehensablauf und Verletzung kann der Kläger auch hiermit nicht erschüttern.

Dahinstehen kann, ob der Kläger besondere tatsächliche Schwierigkeiten oder ebenfalls den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen wollte, wenn er rügt, es sei erst in der mündlichen Verhandlung herausgearbeitet worden, dass der Gutachter allein aufgrund des geschilderten Unfallhergangs deduktiv geschlossen habe, die Sehne sei degenerativ vorgeschädigt gewesen, und es hätte einer Auseinandersetzung mit den verschiedenen Verursachungsanteilen und dem Stand der Wissenschaft erfolgen müssen. Jedenfalls vermag der Senat weder derartige Schwierigkeiten noch ernstliche Zweifel aus den unter I.1. und 2. genannten Gründen zu erkennen.

Soweit er unter Verweis auf § 411 Abs. 2 ZPO (gemeint sein dürfte wohl § 411 Abs. 3 oder 4 ZPO) der Ansicht ist, es sei nicht Aufgabe eines Prozessbevollmächtigten, durch eigene Befragung dem Gutachter zu ermöglichen, ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu erstellen, hat er besondere tatsächliche Schwierigkeiten im oben aufgeführten Sinn ebenfalls nicht dargelegt. Seine Rüge bezieht sich inhaltlich auf Fragen der materiellen Beweislastverteilung. Wie unter I.3. ausgeführt, hat der Kläger den Beweis für die haftungsausfüllende Kausalität zu erbringen. Zudem übersieht der Kläger, dass sich § 411 ZPO auf gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten bezieht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 411 Rn. 1). Ein derartiges Gutachten steht vorliegend jedoch nicht inmitten.

III.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der grundsätzlich förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7) oder - sofern auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird - schriftlich zu stellen ist. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).

Entgegen seinen Ausführungen in der Antragsbegründung hat der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich hilfsweise die Einholung eines wissenschaftlich begründeten Zusammenhangsgutachtens beantragt. Mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag wird jedoch nur die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (BVerwG, B. v. 17.11.2015 - 5 B 17.15 - juris Rn. 15 m. w. N.). Die Aufklärungsrüge ist daher nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung, und zwar selbst dann, wenn diese der rechtlichen Überprüfung nicht standhält, eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 35 m. w. N.; B. v. 28.7.2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Nachdem vorliegend ein Gutachten vorlag, das das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerung heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neuere oder über überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 3.2.2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12 m. w. N.). Derartiges zeigt der Kläger aus den unter I. und II. genannten Gründen nicht auf. Auch aus dem klägerischen Einwand, die Einordnung der Geschehensabläufe sei nicht mit der herrschenden und dem aktuellen Stand der Unfallbegutachtung in Einklang zu bringen, und seiner Rüge, der Gutachter habe nicht durch entsprechende Zitate deutlich gemacht, woraus und weshalb er seine Einordnung zum „angeschuldigten Ereignis“ ableite, ergab sich keine Pflicht des Verwaltungsgerichts, ein solches Gutachten einholen zu müssen.

Soweit er meint, es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt aufzuklären, da er selbst kein „eigenes Gutachten nach § 109 SGG“ hätte beantragen können, übersieht er, dass er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 86 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung einen unbedingten förmlichen Beweisantrag zu stellen, über den das Verwaltungsgericht vorab durch einen Beschluss, der zu begründen ist, hätte entscheiden müssen. Hiermit hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, auf Inhalt und Richtung der gerichtlichen Aufklärungstätigkeit Einfluss zu nehmen. Denn die Befugnis zur förmlichen Beweisantragstellung ergänzt die Amtsermittlungspflicht. Sie gibt dem Kläger die Möglichkeit, das Gericht durch einen entsprechenden Antrag nachhaltig auf einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt hinzuweisen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 24).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.8 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.