Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Okt. 2016 - M 26 S 16.4279

published on 20/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Okt. 2016 - M 26 S 16.4279
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 120,32 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Erhebung und Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen.

Die Antragstellerin war seit Dezember 1995 mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmerin gemeldet. Seit dem ... Januar 2013 wird sie im privaten Bereich zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen.

Nachdem das Beitragskonto der Antragstellerin bis einschließlich April 2014 ausgeglichen war, sich in der Folge jedoch Rückstände ergaben, setzte der Antragsgegner mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 für den Zeitraum Mai 2014 bis Juli 2014 einen Betrag von a... EUR (b... EUR Rundfunkbeiträge, c... EUR Säumniszuschlag) fest.

Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom ... Oktober 2014 gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Sie sehe darin die Eintreibung von Forderungen aus einem Vertrag zulasten Dritter. Sie monierte die aus ihrer Sicht bestehende Zwangsanmeldung, meldete Rückerstattungsansprüche an und forderte den Antragsgegner auf, ihre Daten zu löschen.

Weitere Festsetzungsbescheide des Antragsgegners über je a... EUR ergingen am 1. November 2014 (August 2014 bis Oktober 2014) und 2. Februar 2015 (November 2014 bis Januar 2015).

Mit Schreiben vom ... März 2015 wandte sich die Antragstellerin gegen „den Festsetzungsbescheid“ mit der Argumentation, dass sie keinen Vertrag abgeschlossen habe.

Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Oktober 2015 setztet der Antragsgegner für den Zeitraum Februar 2015 bis April 2015 d... EUR (e... EUR Rundfunkbeiträge, c... EUR Säumniszuschlag) fest.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 mahnte der Antragsgegner die Antragstellerin zu den Forderungen aus den Bescheiden vom 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 2. Februar 2015 und 2. Oktober 2015, wobei der Antragsgegner berücksichtigte, dass b... EUR ausgeglichen worden waren.

Am ... Dezember 2015 ging ein nichtdatiertes Widerspruchsschreiben der Antragstellerin bei dem Antragsgegner ein. Die Antragstellerin führte aus, dass der ARD ZDF Deutschland Radio Beitragsservice nicht rechtsfähig und deshalb nicht berechtigt sei, Gebühren einzutreiben.

Mit Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum Mai 2015 bis Oktober 2015 f... EUR fest. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Widerspruchsschreiben vom 25. Januar 2016.

Mit Schreiben vom ... März 2016 richtete der Antragsgegner ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht A... betreffend die noch offenen Forderungen aus den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 2. Februar 2015 und 2. Oktober 2015 in Höhe von insgesamt g... EUR.

Ebenfalls am 4. März 2016 erging ein weiterer Festsetzungsbescheid für November 2015 bis Januar 2016 über h... EUR. Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2016 wurden vom Antragsgegner für Februar 2016 bis April 2016 weitere h... EUR festgesetzt.

Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom ... Mai 2016 wies eine „A..., aus der Familie A...“ den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2016 und den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 zurück. Sie vertrat u. a. die Auffassung, die Aussetzung des Vollzugs gemäß § 80 Abs. 4 VwGO sei zu beachten.

Mit Schriftsatz vom ... September 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob die Antragstellerin Feststellungsklage. Sie beantragte festzustellen, dass die Akte „Zwangsvollstreckungssache“ vom ... August 2016 des Amtsgerichts A... (2 M 730/16) und die Festsetzungsbescheide (Mai bis Juli 2014, August bis Oktober 2014, November 2014 bis Januar 2015 und Februar bis April 2015), außerdem die Akte „Rundfunkbeitrag“ vom ... Mai 2016 (Zeitraum 1.5.2016 bis 31.7.2016, Kontostand bis ...4.2016 i... EUR) „so wie die Aufforderung um weitere Festsetzungsbescheide erhalten zu können“, und die Akte ... der Gerichtsvollzieherin B... am Amtsgericht A... wegen Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft keine Verwaltungsakte sind. Hilfsweise wurde beantragt festzustellen, dass die genannten Akte nichtig sind. Weiter wurde die Feststellung begehrt, dass zwischen Antragstellerin und Antragsgegner kein Rechtsverhältnis besteht, das zu Rundfunkbeitragsforderungen berechtigt. Hilfsweise erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage, u. a. betreffend die vorgenannten Akte.

Außerdem beantragte die Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und bezüglich angeordneter bzw. bereits vorgenommener Vollstreckungsmaßnahmen die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.

Zur Begründung der Klage trug die Antragstellerin u. a. vor:

Es stelle eine Verletzung des Völkerrechts und der Rechte der Antragstellerin als Angehörige des deutschen Volkes und des Deutschen Reiches dar, sie zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags zu zwingen, der im Rahmen der völkerrechtswidrigen, verschleierten Fortsetzung von Kriegshandlungen bzw. Interventionen gegen das deutsche Volk mit dem Ziel der Informationskontrolle und „Umerziehung“ beigetrieben werde. Bei den ergangenen Festsetzungsbescheiden handele es sich nicht um Verwaltungsakte, da die Formvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es fehle die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der ausstellenden Person. Es bestehe somit nicht die Gewähr, dass das jeweilige Schreiben nicht nur Entwurf sei. Insoweit sei auch die Lockerung bzw. Abschaffung wesentlicher Formvorschriften zu betrachten. Denn als unbeachtlich würden die fehlende Zustellung der schriftlichen Bescheide und das einfache Bestreiten des Zugangs angesehen. Der Landesrundfunkanstalt werde der Anscheinsbeweis gestattet. Schließlich werde auch die Unwirksamkeit bzw. Unrechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft, obwohl auch die Vollstreckungsanordnung und der Vollstreckungsauftrag vollautomatisch erstellt würden und keine Unterschrift oder Dienstsiegel trügen. Auch in der Sache entbehrten die Forderungen des Antragsgegners jeder Grundlage. Die Antragstellerin sei keinen Vertrag mit dem Antragsgegner eingegangen. Die als Rechtsgrundlagen angegebenen Staatsverträge sowie die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge hätten keine rechtliche Gültigkeit, insbesondere nicht für Staatsangehörige des Deutschen Reiches. Die Partner der besagten Verträge seien nicht befugt, Vereinbarungen für Staatsangehörige des Deutschen Reiches abzuschließen. Es handele sich um rechtlich unzulässige und daher nichtige Verträge zulasten Dritter. Das Deutsche Reich bestehe fort; die Bundesrepublik Deutschland sei nicht Rechtsnachfolger geworden.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er u. a. näher aus, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt seien. Er teilte die Postauslieferungsdaten der ergangenen Festsetzungsbescheide mit.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichtern übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 K 16.4278 sowie auf die von dem Antragsgegner vorgelegte Akte verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zum Teil bereits unzulässig, soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.

Das erkennende Gericht legt Klage und Antrag dahingehend aus, dass sich die Antragstellerin gegen sämtliche ihr gegenüber erlassenen Festsetzungsbescheide wendet (§ 88 VwGO).

1.1. Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO steht hinsichtlich der Bescheide vom 3. Januar 2016, 4. März 2016 und 2. Mai 2016 bereits entgegen, dass kein Verfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO durchgeführt wurde. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO regelt eine Zugangsvoraussetzung zur Entlastung der Verwaltungsgerichte, die nicht nachholbar ist und deshalb bereits bei Rechtshängigkeit des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vorliegen muss. Danach ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn entweder die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (s. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Die Antragstellerin hat keinen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt. Soweit eine Frau „A..., aus der Familie A...“ mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom ... Mai 2016 sinngemäß Widerspruch gegen die Bescheide vom 2. Mai 2016 und 1. Oktober 2014 einlegte und um Beachtung der Aussetzung des Vollzugs gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bat, ist damit kein Antrag im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt. Es bezog sich auch nicht auf die Bescheide vom 3. Januar 2016, 4. März 2016 und 2. Mai 2016. Im Übrigen könnte man das nicht unterzeichnete Schreiben vom ... Mai 2016 der Antragstellerin, die anders heißt, auch nicht zuordnen. Von einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hätte die Antragstellerin in Bezug auf die Bescheide vom 3. Januar 2016, 4. März 2016 und 2. Mai 2016 nicht absehen dürfen, da noch nicht deren Vollstreckung drohte. Es war vom Antragsgegner hinsichtlich dieser Bescheide weder der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt, noch liefen Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung. Dass die Behörde zu erkennen gibt, dass sie die Vollziehung eines Abgabenbescheids nicht von sich aus aussetzen will, genügt grundsätzlich noch nicht, ebenso nicht der formularmäßige Hinweis auf Vollstreckung bei nicht fristgerechter Zahlung (vgl. VGH BW, B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris; BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - juris).

1.2. In Bezug auf die mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehenen und wirksam ergangenen Bescheide vom 1. November 2014. 2. Februar 2015 und 2. Oktober 2015 steht der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage und eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO deren Bestandskraft entgegen. Die Antragstellerin hat innerhalb der mit der Bekanntgabe eingeleiteten Rechtsmittelfrist von einem Monat weder einen Widerspruch eingelegt, noch rechtzeitig Klage erhoben (s. § 74 Abs. 1, § 68 Abs. 1 VwGO, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO analog; s. VG München, B. v. 8.8.2014 - M 6a S 14.1955 - juris Rn. 26 ff.). Die Bekanntgabe der Bescheide ist vorliegend mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt anzusehen (s. Art. 17 Abs. 1 und 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG; vgl. auch Art. 41 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Insoweit ist von den aus der Historyaufstellung des Antragsgegners ersichtlichen Postauslieferungsdaten ... November 2014, ... Februar 2015 und ... Oktober 2015 und dem diesen Daten entsprechenden Zugang der Bescheide bei der Antragstellerin auszugehen. Im Zweifel hätte zwar der Antragsgegner den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, vgl. auch Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG). Dieser Nachweis ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises hier aber erbracht. Denn es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass einzelne mit normalem Brief versandte Postsendungen verlorengehen können. Ist unter Angabe der richtigen Anschrift eine Vielzahl solcher Postsendungen an denselben Adressaten gerichtet, keine von ihnen - wie sich hier anhand der Akte ergibt - zurück an den Absender gelangt und kann dieser - wie vorliegend - Angaben zum Postauflieferungsdatum der jeweiligen Postsendungen vorweisen, so ist von deren Zugang beim Adressaten auszugehen. Ein bloßes Bestreiten des Zugangs durch diesen reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler VG Augsburg, G. v. 20.7.2016 - Au 7 K 16.145 - juris Rn. 44 m. w. N.).

1.3. Im Hinblick auf den Bescheid vom 1. Oktober 2014, in Bezug auf den das Schreiben der Antragstellerin vom ... Oktober 2014 als Widerspruch aufzufassen ist, zu dem ein Widerspruchsbescheid des Antragsgegners bisher jedoch noch nicht erging, ist eine Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO). Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO steht in Folge der bereits eingeleiteten Vollstreckung auch nicht § 80 Abs. 6. Satz 1 VwGO entgegen. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid - so wie übrigens auch die weiteren gegenüber der Antragstellerin ergangenen Bescheide - rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse am gesetzlich geregelten Sofortvollzug. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht anzuordnen.

Der Bescheid ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsgegner als die den jeweiligen Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar. Die Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Antragsgegners durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - i. V. m. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge -Rundfunkbeitragssatzung. Der Bescheid leidet auch nicht deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er nicht unterschrieben ist. Er enthält gem. Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG analog zulässigerweise den Hinweis, dass er maschinell erstellt worden ist und deshalb keine Unterschrift trägt. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurden auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung und ein Säumniszuschlag festgesetzt.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566), zuletzt geändert durch Art. 1 des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. März 2015. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 bayerisches Landesrecht geworden (s. Art. 72 Abs. 2 Bayerische Verfassung - BV). Die Rundfunkbeitragspflicht wird folglich nicht - wie die Antragstellerin im Verfahren anklingen lässt - aus einem Vertrag abgeleitet, der den Grundsätzen der Privatautonomie unterliegt, sondern aus einem Gesetz.

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser betrug bis einschließlich März 2015 17,98 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der bis 31.3.2015 gültigen Fassung). Seit 1. April 2015 sind monatlich 17,50 EUR zu zahlen. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Die Antragstellerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Wohnung gewesen zu sein. Sie war demnach Beitragsschuldnerin. Darauf, ob sie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebote seinerzeit nutzte, kommt es nicht an.

Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Antragstellerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV). Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von c... EUR beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags sind nicht durchgreifend.

Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragspflicht Einwendungen gegen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat erhebt, ist dieses Vorbringen als abwegig anzusehen (s. hierzu Hessisches FG, B. v. 23.10.2015 - 10 V 1475/15 - juris Rn. 22 m. w. N.). Die Antragstellerin, die im Inland ihren Wohnsitz hat, unterliegt der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist hier lediglich anzumerken, dass eine Klage, bei der es allein darum ginge, die Legitimation und Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gewalten anzuzweifeln, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses schon unzulässig wäre (so z. B. auch FG Berlin-Bbg, U. v. 1.9.2015 - 6 K 6106/15 - DstRE 2016, 307; FG Münster, U. v. 14.4.2015 - 1 K 312/14F - juris).

Auch verfassungsrechtliche Bedenken der Antragstellerin sind nicht berechtigt. Das hat nach der zunächst für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris) und unzähligen Urteilen von Verwaltungsgerichten sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr. seit U. v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707, U. v. 19.6.2015 - 7 BV 14.2488 - jeweils juris) und weiterer Oberverwaltungsgerichte mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (s. 6 C 6.15 - NWVBl 2016, 319-326).

2. Der Antrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit man ihn im Hinblick auf das Begehren der Antragstellerin, die Vollziehung bereits angeordneter oder vorgenommener Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, dahingehend auslegt, dass sie im Wege der Verpflichtungsklage die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Antragsgegner verfolgt und hierzu einen einstweiligen Rechtsschutzantrag nach § 123 VwGO stellt.

Für einen solchen Antrag fehlt es schon am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin sich mit diesem Begehren vor Klageerhebung nicht an den Antragsgegner gewandt hat. Insoweit ist Art. 21 Satz 1 VwZVG zu berücksichtigen, wonach über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, die Anordnungsbehörde entscheidet. Der Antrag wäre im Übrigen aber auch unbegründet, weil die Antragstellerin nicht nur keinen Anordnungsgrund geltend gemacht, sondern auch keinen Anordnungsanspruch hat.

Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Gemäß Art. 19 und 23 VwZVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde.

Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Der Antragstellerin sind die der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom ... März 2016 zugrundeliegenden Bescheide vom 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 2. Februar 2015 und 2. Oktober 2015 mittels einfachem verschlossenem Brief ordnungsgemäß zugestellt worden (s. Art. 17 Abs. 1 VwZVG). Die Bescheide sind bestandskräftig bzw. im Fall des Bescheids vom 1. Oktober 2014 sofort vollziehbar (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG waren die noch beizutreibenden Forderungen fällig (s. § 7 Abs. 3 RBStV, § 9 Abs. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung). Die Antragstellerin ist mit Schreiben vom ... Dezember 2015 zu den noch offenen Forderungen ergebnislos gemahnt worden.

Sämtliche Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre Rundfunkbeitragspflicht können der Vollstreckung zumindest deshalb nicht wirksam entgegengehalten werden, weil sie nicht auf erst nach Erlass der zu vollstreckenden Verwaltungsakte entstandenen Gründen (z. B. Erfüllung, Erlass, Verzicht) beruhen und mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheide geltend zu machen sind. Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte wird im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft (Art. 21 Satz 2 VwZVG). Sie steht im Übrigen aber auch nicht in Frage (s. hierzu Nr. 1.3).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 19/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 BV 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628) 7. Senat Hauptpunkte: Rundfunkfr
published on 20/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch S
published on 28/02/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2010 - 2 K 1398/09 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdever
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.