Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Aug. 2018 - Au 8 S 18.1423

bei uns veröffentlicht am23.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung eine Unterkunft zuzuweisen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1972 geborene Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung einer Obdachlosenwohngelegenheit.

Der suchtkranke Antragsteller war von Anfang Juni 2018 bis Anfang August 2018 in der Notschlafstelle der ... gGmbH (...) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin untergebracht. Da diese eine Höchstdauer von 60 Nächten für die Unterbringung festgesetzt und der Antragsteller diese bereits dort verbracht hat, konnte er in dieser Notschlafstelle nicht weiter untergebracht werden.

Am 13. August 2018 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin seine Unterbringung wegen Obdachlosigkeit. Der Antragsteller wurde daraufhin vorläufig eine Nacht im Übergangswohnheim der Antragsgegnerin untergebracht.

Mit Bescheid vom 14. August 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 13. August 2018 ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin nicht möglich sei. Die Hausordnung der Antragsgegnerin stehe einer Unterbringung von suchtmittelabhängigen Personen entgegen. Dazu sei ausschließlich die örtliche Drogenhilfe in der Lage.

Auf den Bescheid wird verwiesen.

Dagegen hat der Kläger am 17. August 2018 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und (sinngemäß) beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung eine Unterkunft zuzuweisen (Au 8 K 18.1422). Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Zugleich hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren (sinngemäß) beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung eine Unterkunft zuzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller unter freiem Himmel nächtige. Eine weitere Unterbringung bei der ... sei nicht möglich, da der Antragsteller dort bereits 60 Tage untergebracht gewesen sei.

Die Antragsgegnerin trat dem mit Schriftsatz vom 21. August 2018 entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Obdachlosenunterbringung differenziert vorgehe. Für die Unterbringung Drogenabhängiger sei ausschließlich die Drogenhilfe zuständig. Damit solle vermieden werden, dass momentan Drogensuchtkranke und ehemals Drogensuchtkranke gemeinsam in einer Unterkunft untergebracht werden. Eine solche gemeinsame Unterbringung würde zu einer erheblichen Gefahr für diejenigen Bewohner führen, die ihre Suchtproblematik überwunden haben. Zudem sei in den Unterkünften der Antragsgegnerin keine spezielle Betreuung möglich. Gemäß § 16 der Benutzungsordnung könnten daher Personen, bei denen der Verdacht auf Drogenkonsum und/oder Drogenabhängigkeit während der Zeit der Unterbringung bestehe, nicht aufgenommen werden. Die Ablehnung der Unterbringung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin sei daher auch unter Sicherheitsaspekten rechtmäßig.

Auf die Antragserwiderung im Übrigen wird verwiesen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO hat in der Sache Erfolg.

1. Der vom Antragsteller zur Niederschrift des Gerichts gestellte „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage“ ist gemäß § 88 VwGO als Antrag nach § 123 VwGO zu verstehen, da das Begehren des Antragstellers im vorliegenden Verfahren darauf gerichtet ist, vorläufig eine Unterkunft im Rahmen der Obdachlosenunterbringung zu erhalten. Dazu ist der Antrag nach § 123 VwGO der richtige Rechtsbehelf.

2. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, dazu dient, wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Gemeinden sind als Sicherheitsbehörden nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) verpflichtet, eine mit einer eingetretenen oder drohenden Obdachlosigkeit verbundene Störung der öffentlichen Ordnung und Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die für den Obdachlosen selbst drohenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen. Obdachlos ist dabei derjenige, der ohne Unterkunft ist, beziehungsweise derjenige, dem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht (vgl. VG Augsburg, B.v. 2.9.2015 – Au 7 E 15.1126 – juris Rn. 25).

a) Der Antragsteller ist gemessen daran obdachlos, da er unstreitig weder in der Notschlafstelle der Drogenhilfe nächtigen noch anderweitig bei Freunden und Verwandten unterkommen kann (Bl. 1 und 3 der Behördenakte).

b) Die Antragsgegnerin kann ihrer Pflicht, den Antragsteller nach dem Obdachlosenrecht unterzubringen, nicht mit dem Einwand einer ausschließlichen Zuständigkeit der Drogenhilfe begegnen. Die Antragsgegnerin ist als Sicherheitsbehörde nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG verpflichtet, Obdachlosen eine vorläufige Unterkunft zuzuweisen, um diesen drohende gesundheitliche Gefahren zu beseitigen. Dieser Verpflichtung kann sich die Antragsgegnerin auch im Hinblick auf den Vorrang der Selbsthilfe (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 – 4 CE 07.2893 – juris Rn. 4) zumindest dann nicht entziehen, wenn eine Übernachtungsmöglichkeit insbesondere in anderen privatrechtlich organisierten Hilfsorganisationen nicht gegeben ist. Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung hätte nämlich zur Folge, dass weder die Sicherheitsbehörden noch Organisationen des Privatrechts für die Unterbringung von Obdachlosen zuständig wären. Dies ist angesichts der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht sachgerecht.

c) Dementsprechend kann sich die Antragsgegnerin für die Frage der Verpflichtung zur Unterbringung von Obdachlosen auch nicht auf § 16 ihrer Benutzungsordnung stützen. Zwar werden gemäß § 16 der Benutzungsordnung Personen, bei denen der Verdacht auf Drogenkonsum, Drogenhandel und/oder Drogenabhängigkeit besteht, nicht aufgenommen. Diese Regelung hat jedoch den Hintergrund, dass Obdachlose, die drogenabhängig sind, sich primär an die Drogenhilfe wenden sollen, um eine Unterbringung von noch Suchtkranken und ehemals Suchtkranken in derselben Unterkunft zu vermeiden sowie eine adäquate Betreuung zu gewährleisten. § 16 der Benutzungsordnung trifft jedoch keine Regelung für den Fall, dass die Unterbringung eines Suchtkranken in der Drogenhilfe oder anderen Stellen nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Antragsgegnerin als zuständige Sicherheitsbehörde zur Unterbringung des Obdachlosen verpflichtet.

d) Auch die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Bedenken bezüglich der Gefährdung anderer Bewohner der Unterkunft führen zu keinem andern Ergebnis. Die Gesundheit und Sicherheit der anderen Bewohner können durch entsprechende Auflagen im Rahmen der Entscheidung über die Zuweisung einer vorläufigen Unterkunft sichergestellt werden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Aug. 2018 - Au 8 S 18.1423

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Aug. 2018 - Au 8 S 18.1423

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Aug. 2018 - Au 8 S 18.1423 zitiert 7 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Sept. 2015 - Au 7 E 15.1126

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung unverzüglich eine Unterkunft zuzuweisen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung unverzüglich eine Unterkunft zuzuweisen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der von seinem Betreuer gesetzlich vertretene Kläger (geboren am ... 1964) begehrt im Weg der einstweiligen Anordnung die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft.

1. Die Antragsgegnerin betrieb ein eigenes Obdachlosenheim, das im Februar 2015 abgebrannt ist. Die Fertigstellung eines vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Neubaus einer Obdachloseneinrichtung ist derzeit nicht absehbar. Zwischenzeitlich mietet die Antragsgegnerin zur Unterbringung Obdachloser jeweils Zimmer in einem ehemaligen Kasernengebäude (...straße ... bis ...) bei einem privaten Vermieter (Herrn C.) an. Auch der Antragsteller bewohnte im Rahmen der Obdachlosenunterbringung zuletzt ein Zimmer in diesem ehemaligen Kasernengebäude.

Am 19. Mai 2015 kam es in der ...straße ... zu einem Polizeieinsatz, da der Antragsteller beschuldigt wurde, eine WC-Türe mit einem Taschenmesser zerkratzt zu haben. Am 21. Mai 2015 kam es dort zu einem weiteren Polizeieinsatz; der Antragsteller wurde von zwei Bewohnern der Unterkunft beschuldigt, sie mit seinem Taschenmesser bedroht zu haben.

Seit dem 22. Mai 2015 befindet sich der Antragsteller im Bezirkskrankenhaus ... in stationärer Behandlung.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 bat der Betreuer die Antragsgegnerin um Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft für den Antragsteller, da dieser aus der stationären Therapie des Bezirkskrankenhauses ... entlassen werden solle. Zu seiner (Neu-) Bestellung im Rahmen eines Betreuerwechsels legte er den entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts ... (Abteilung für Betreuungssachen) vom 15. Juli 2015 vor. Danach umfasst die Betreuung unverändert u. a. die Aufgabenkreise Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge. Zudem wurde der bereits bestehende Einwilligungsvorbehalt aufrechterhalten. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund einer schizophrenen Psychose und einer Suchterkrankung nicht in der Lage sei, die Angelegenheiten zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehörten.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 wies der Betreuer auf die Dringlichkeit eines Zuweisungsbescheids hin. Die Antragsgegnerin teilte ihm daraufhin mit Fax-Schreiben vom selben Tag mit, dass der Vermieter des vom Antragsteller bewohnten Zimmers, Herr C., mitgeteilt habe, dass er diesen nicht mehr aufnehmen werde und mit der Antragsgegnerin kein entsprechendes Mietverhältnis eingehen werde. Als Grund hierfür habe der Vermieter angegeben, dass der Antragsteller einen Wasserschaden von rund 10.000 EUR verursacht habe, da er sich eingebildet habe, durch das ständige Laufenlassen von Wasser gebe es in seinem Zimmer einen höheren Sauerstoffge-halt. Der Antragsteller habe seine Miete und die daraus resultierenden Schulden nicht gezahlt. Er habe nie eine Toilette aufgesucht, sondern sein „Geschäft“ in einen Eimer auf seinem Zimmer verrichtet und, wenn der Eimer voll gewesen sei, auch im Zimmer. Andere Unterkunftsmöglichkeiten habe die Antragsgegnerin derzeit nicht.

2. Am 27. Juli 2015 stellte der Betreuer beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (sinngemäß) den Antrag,

die Antragsgegnerin im Weg einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung eine Unterkunft zuzuweisen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die behandelnden Ärzte des Antragstellers, der sich seit 22. Mai 2015 zur stationären Behandlung im BKH ... befinde, ihn gebeten hätten, die Entlassung des Antragstellers vorzubereiten. Die Antragsgegnerin habe seinen Antrag, dem Antragsteller eine Unterkunft zuzuweisen, mit Fax vom 27. Juli 2015 abgelehnt und dabei auf die nicht belegten Aussagen des früheren Vermieters Bezug genommen, der im Moment auch die Obdachlosenunterkunft für die Antragsgegnerin stelle.

Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragten mit Schreiben vom 29. Juli 2015,

den Antrag abzulehnen.

Nachdem das Obdachlosenwohnheim der Antragsgegnerin abgebrannt sei, sei mit Herrn C. eine Vereinbarung darüber abgeschlossen worden, dass dieser der Antragsgegnerin in der ...-straße ... bis ... (ehemaliges Kasernengebäude) Zimmer für die Unterbringung Obdachloser nach Bedarf vermietet. Eine andere Unterbringungsmöglichkeit stehe der Antragsgegnerin derzeit nicht zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Anfrage des Betreuers sei auch bei allen Pensionswirten und sonstigen Anbietern von Fremdenzimmern nach freien Kapazitäten gefragt worden. Diese seien in der Ferienzeit vollständig ausgebucht. Die Suche nach freien Wohnmöglichketen auf dem Wohnungsmarkt sei der Antragsgegnerin nur im gleichen Rahmen wie dem Betreuer möglich.

Der Antragsteller sei nicht unterbringungsfähig. In der zuletzt bewohnten Wohnung habe er ein massiv sozialschädliches und für die anderen Mieter gefährliches Verhalten gezeigt. Auf die Stellungnahme des Vermieters, Herrn C., und der Polizeiinspektion ... vom 27. Juli 2015 werde verwiesen. Aufgrund dieser Auffälligkeiten sei der Antragsteller schließlich ins BKH ... eingewiesen worden. Solange kein Fachgutachten eines behandelnden Arztes vorgelegt werde, dass der Antragsteller wieder in der Lage sei, ohne fachliche Betreuung allein zu leben und keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit und insbesondere für die Mitbewohner darstelle, sei er nicht unterbringungsfähig im Sinne des LStVG. Vorrangig müsse sich der Betroffene selber darum bemühen, die Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft zu beseitigen. Es seien keine Bemühungen des Betreuers, der auch für Wohnungsangelegenheiten zuständig sei, bekannt. Da die Entlassung aus dem BKH ohne gesicherte Unterbringung scheinbar nicht geschehe, stehe dem Betreuer offenbar genug Zeit zur Verfügung, die Unterbringung zu organisieren.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 wies der Betreuer des Antragstellers darauf hin, dass die Entscheidung, wem eine Obdachlosenunterkunft zugewiesen werde, allein der Antragsgegnerin obliege und nicht von einem privaten Vermieter entschieden werden könne.

Mit richterlichen Schreiben vom 30. Juli und 31. Juli 2015 wurde der Betreuer darauf hingewiesen, dass an der Unterbringungsfähigkeit des Antragstellers erhebliche Zweifel bestünden. Daher sei eine Bescheinigung der behandelnden Ärzte des BKH erforderlich, ob der Antragsteller dazu in der Lage sei, selbstständig in einer Obdachlosenunterkunft zu wohnen.

Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin teilten mit Schreiben vom 3. August 2015 mit, es bestehe mit Herrn C. keine schriftliche Vereinbarung dahingehend, dass die Antragsgegnerin ohne weiteres Obdachlose in seine Räume einweisen könne. Herr C. habe sich nach dem Brand im Obdachlosenheim grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen jeweils einzelner Mietverträge Obdachlose in seinen Räumen unterzubringen. Zuweisungsbescheide seien nicht erforderlich gewesen. Nachweise hinsichtlich der ausstehenden Mietzahlungen sowie der vom Antragsteller verursachten Schäden lägen nicht vor. Nach der beiliegenden Tourismus-Information vom 27. Juli 2015 seien derzeit alle Gästezimmer und Ferienwohnungen ausgebucht. Beigefügt war diesem Schreiben u. a. die schriftliche Erklärung des Herrn C. vom 3. August 2015, dass der Antragsteller im Mai dieses Jahres drei Wochen lang das Warmwasser habe laufen lassen und den Abfluss verstopft habe, so dass das Wasser sich im Zimmer und im Flur verbreitet habe. Der Antragsteller habe nicht mit sich reden lassen, sondern habe ihn sogar mit einem Messer bedroht. Ihm sei dadurch ein Schaden von rund 10.000 EUR entstanden (Wasser- und Stromverbrauch, Schaden im Zimmer und dgl.). Den Schaden habe er, um Kosten zu sparen, selbst behoben (Entfernen des Bodens, Schimmelbeseitigung usw.), da er vom Antragsteller kein Geld bekommen hätte. In der beiliegenden E-Mail der Hausverwaltung an Herrn C. vom 11. Juni 2015 wird mitgeteilt, dass der Verbrauch im Gebäude enorm gestiegen sei, obwohl keine Heizung mehr genutzt werde.

Der Betreuer des Antragstellers legte mit Schreiben vom 13. August 2015 die ärztliche Stellungnahme des BKH ... vom 6. August 2015 vor. Darin wird u. a. ausgeführt, dass beim Antragsteller eine langjährige schizophrene Psychose und eine Alkoholkrankheit bestehen. Eine regelmäßige psychiatrische Behandlung sei erforderlich. Der Antragsteller sei beim aktuellen Klinikaufenthalt einsichtig und behandlungsmotiviert gewesen. Zur Vereinfachung und Sicherstellung der Behandlung sei der Antragsteller mit einer intramuskulären Depot-Medikation einverstanden. Während des stationären Aufenthalts sei es zu keinen hygienischen Mängeln und keinen erheblichen Sachbeschädigungen gekommen. Gelegentliche impulsive Erregungszustände seien in der Regel rasch abgeklungen. Bei regelmäßig ärztlich-psychiatrischer Behandlung mit Unterstützung seines Betreuers sei eine erneute Obdachlosenunterbringung möglich. Eine dem Antragsteller vorgeschlagene Soziotherapie werde von ihm nicht gewünscht.

Der Betreuer wies darauf hin, dass er die regelmäßige ärztlich-psychiatrische Behandlung begleiten könne, indem er den Antragsteller zur Einhaltung der Termine zur Verabreichung der Depot-Medikation anhalte. Zwang könne er nicht ausüben. Eine Einweisung in die Notlösung der Unterkunft der Antragsgegnerin halte er wegen der Vorfälle im Mai 2015 nicht für angebracht.

Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vertieften mit Schreiben vom 18. August und 24. August 2015 ihre Ansicht, dass es keinen Bedarf für eine Zuweisung durch die Antragsgegnerin gebe, da der Antragsteller aus dem BKH nicht in die Obdachlosigkeit entlassen werde, so dass der Betreuer genügend Zeit habe, eine geeignete Wohnung zu suchen.

Der Betreuer wies mit Schreiben vom 24. August 2015 darauf hin, dass er einem potentiellen Vermieter ehrliche Auskünfte zu früheren Mietverhältnissen des Antragstellers erteilen müsste, die mit Sicherheit der Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt entgegenstehen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der erkennenden Kammer vor.

Die Gemeinden sind als Sicherheitsbehörden nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) verpflichtet, eine mit einer eingetretenen oder drohenden Obdachlosigkeit verbundene Störung der öffentlichen Ordnung und Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die für den Obdachlosen selbst drohenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen. Obdachlos ist dabei derjenige, der ohne Unterkunft ist bzw. dem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht (Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, II. Kapitel 1.).

Obdachlosigkeit setzt nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, B. v. 23.1.2008 - 4 CE 07.2893 -; B. v. 21.9.2006 - 4 CE 06.2465 - jeweils juris) jedoch nicht nur objektiv das Fehlen einer Wohnmöglichkeit voraus. Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. VG Würzburg, B. v. 7.4.2014 - W 5 E 14.306 - juris m. w. N.). Die Selbsthilfe des Betroffenen hat daher stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen (Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, VI. Kapitel 3.).

Zudem setzt die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraus (so ausdrücklich in jüngster Zeit BayVGH, B. v. 6.8.2015 - 4 C 15.1578 - juris Rn. 13 m. w. N.).

a) Aufgrund der aktenkundigen Gesamtumstände des vorliegenden Falls ist davon auszugehen, dass der Antragsteller obdachlos bzw. von Obdachlosigkeit unmittelbar bedroht ist.

Die Tatsache, dass der Antragsteller sich derzeit (noch) im BKH ... befindet und von dort nicht in die Obdachlosigkeit entlassen wird, ändert daran nichts. Ziel eines stationären Krankenhausaufenthalts ist die Heilung oder Linderung einer Krankheit und nicht die Bewahrung vor Obdachlosigkeit. Zudem liegt es auf der Hand, dass dem Betreuer die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt oder auch eines Zimmers in einer Fremdenpension angesichts der langjährigen Erkrankung des Antragstellers an einer schizophrene Psychose sowie einer Alkoholkrankheit und seines darauf (wohl) beruhenden nicht sozialadäquaten Verhaltens in seiner bisherigen Unterkunft, wenn überhaupt, jedenfalls nicht in absehbarer Zeit gelingen wird. Dass ein stationärer Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne entsprechende medizinische Erforderlichkeit nicht auf unabsehbare Zeit fortdauern kann, ist offensichtlich. Damit kann sich die Antragsgegnerin nicht auf den noch andauernden Krankenhausaufenthalt des Antragstellers berufen, zumal dessen Entlassung bereits avisiert ist, sondern muss ihm, da er bzw. sein Betreuer die Gefahr der Obdachlosigkeit nicht in einer zumutbaren Zeitspanne beheben kann, eine Unterkunft zur Verfügung stellen.

b) Die Antragsgegnerin kann ihrer Pflicht, den Antragsteller nach dem Obdachlosenrecht unterzubringen, nicht mit dem Einwand fehlenden Wohnraums begegnen. Ebenso wenig greift der Einwand, zur Unterbringung von Obdachlosen stünden der Antragsgegnerin derzeit nur die von Herrn C. vermieteten Räume zur Verfügung, der aber eine erneute Aufnahme des Antragstellers verweigere. Die Antragsgegnerin hat vielmehr die Voraussetzungen für eine Unterbringung zu schaffen, sei es, sofern die Möglichkeit einer Anmietung eines geeigneten Raums nicht besteht, als „ultima ratio“ durch eine Beschlagnahmeverfügung.

Soweit der Betreuer in seinem Schreiben vom 13. August 2015 die Unterbringung in der bisherigen Unterkunft (ehemaliges Kasernengebäude in der ...-straße ...) wegen der Vorfälle vom Mai 2015 nicht für angebracht hält, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft hat. Soweit es der Antragsgegnerin, die derzeit nicht über eine eigene Notunterkunft verfügt, gerade im Hinblick auf die unverzüglich vorzunehmende Unterbringung des Antragstellers nicht möglich ist, eine andere Unterkunft zu beschaffen als eine im ehemaligen Kasernengebäude, hat der Antragsteller dies hinzunehmen, zumal er selbst bzw. sein Betreuer (zu Recht) darauf hingewiesen hat, dass es im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Antragstellers in absehbarer Zeit nicht möglich ist, eine Wohnung auf dem freien Markt zu beschaffen (siehe hierzu auch die Ausführungen unter a)).

c) Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zweifel an der Unterbringungsfähigkeit des Antragstellers sind - jedenfalls im Zeitpunkt dieser Entscheidung -ausgeräumt. In der ärztlichen Stellungnahme des BKH ... vom 6. August 2015 (Bl. 63/64 der Gerichtsakte) wird ausdrücklich festgestellt, dass „bei regelmäßig ärztlich-psychiatrischer Behandlung mit Unterstützung seines Betreuers eine erneute Obdachlosenunterbringung des Antragstellers möglich ist“. Nachdem der Betreuer in seinem Schreiben vom 13. August 2015 zugesichert hat, dass er die regelmäßige ärztlich-psychiatrische Behandlung begleiten werde, indem er den Antragsteller zur Einhaltung der Termine zur Verabreichung der Depot-Medikation anhalten werde, bestehen derzeit keine Bedenken an einer Unterbringung des Antragstellers im Rahmen des Obdachlosenrechts.

Insoweit wird jedoch auf Folgendes hingewiesen:

Sollte sich erweisen, dass Hilfestellungen des Betreuers nicht ausreichen und der Antragsteller zukünftig die ihm zugewiesene Unterkunft z. B. übermäßig abnutzt, nicht sauber hält oder gar beschädigt oder den Hausfrieden erheblich stört - wobei allerdings kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf -, so kann die Antragsgegnerin die Zuweisung gemäß Art. 49 BayVwVfG ggf. widerrufen (vgl. .insoweit BayVGH, B. v. 6.8.2015 - 4 C 15.1578 - juris Rn. 13 m. w. N.; VG Ansbach, U. v. 24.7.2014 - AN 5 K 13.1906 - juris).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und den Empfehlungen in Nr. 1.5, 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn.14). Der danach anzusetzende Auffangwert von 5.000,- EUR ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.