Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Mai 2018 - Au 6 E 18.394

published on 18/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Mai 2018 - Au 6 E 18.394
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Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte auszustellen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

IV. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt,, Prozesskostenhilfe bewilligt. Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass der Bevollmächtigte seinen Sitz nicht im Gerichtsbezirk hat, werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß oder analog § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU.

Er ist algerischer Staatsangehöriger und – nach seinen Angaben – seit 2003 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit dieser und den drei gemeinsamen Kindern habe er bis 2013 in Frankreich zusammengelebt.

Die Ersteinreise des Klägers erfolgte ausweislich des Auszugs aus dem Ausländerzentralregister (vom 29.7.2016, Bl. 52 der Behördenakte) am 13. Juli 2015. Die Behördenakte (Bl. 88 ff.) beinhaltet die Kopie eines „Titre de sejour“ (gültig: 31.7.2010 bis 30.7.2020; Einreise nach Frankreich: 27.2.2002) sowie eines (bis 23.11.2015 gültigen) algerischen Reisepasses des Antragstellers.

Die Staatsanwaltschaft ... teilte dem Landratsamt ... mit Schreiben vom 13. Juli 2015 mit, das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, wohnhaft c/o St., wegen Bedrohung sei mit Verfügung (vom 10.7.2015) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Das Amtsgericht ... (..., Bl. 18 ff. der Behördenakte) verurteilte den Antragsteller (zuletzt wohnhaft in ...) am 25. Mai 2016 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Dieser habe am 22. November 2015 Subutex von Frankreich nach Deutschland eingeführt, um es zusammen mit seiner Ehefrau – mit der er zwischenzeitlich wieder zusammen sei – zum Teil gewinnbringend zu veräußern, zum Teil selbst zu konsumieren. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, dass Subutex-Tabletten in Frankreich frei erhältlich seien und somit ein vermindertes Unrechtsbewusstsein des – aufgrund einer bestehenden Opiatabhängigkeit handelnden – Antragstellers vorgelegen habe. Straferschwerend wurden die Vorstrafen (Verurteilung 2012 wegen Diebstahls und 2013 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Geldstrafen) berücksichtigt. Ein Hang i.S.v. § 64 StGB bestehe nicht.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. August 2016 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), drohte ihm die Abschiebung aus der Haft nach Algerien oder in jeden anderen aufnahmebereiten Staat an (Nr. 2) und befristete die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf zehn Jahre (Nr. 3). Es stützte die Ausweisung auf die Straftaten des Antragstellers (§ 53 AufenthG), der am 22. November 2015 eingereist und in Untersuchungshaft genommen worden sei und sich ab 2. Juni 2016 in Strafhaft befinde (Haftende: 21.3.2018).

Die Staatsanwaltschaft ... sah daraufhin von der weiteren Vollstreckung der vorgenannten Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der Abschiebung (frühestens zum 10.1.2017) ab. Die JVA ... fragte nach, woran die Abschiebung scheitere, der Antragsteller sei „schon ein bisschen ungeduldig“ (Bl. 103 der Behördenakte). Dieser wurde beim algerische Konsulat zur Beschaffung von Reisedokumenten vorgeführt, dieses habe jedoch darauf verwiesen, dass in ... ein neuer Reisepass zur Abholung bereitliege (Bl. 110 ff. und 125 der Behördenakte). Ausweislich einer Gesprächsnotiz teilte die Ehefrau des Antragstellers der Ausländerbehörde (am 6.6.2017) telefonisch mit, dass sie von diesem getrennt lebe, sie wolle auch keinen Kontakt zu ihm. Es bestehe auch kein Kontakt zu den gemeinsamen Kindern. Eine Abschiebung erfolgte dann mangels Pass(ersatz) papieren nicht.

Am 27. November 2017 ließ der Antragsteller die Aufhebung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung (vom 19.8.2016) und bis dahin die Ausstellung einer Bestätigung, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung seines Freizügigkeitsrechts nicht vorlägen, beantragen. Er habe mit seiner deutschen Ehefrau, mit der er seit 2003 verheiratet sei, und den gemeinsamen Kindern in Frankreich zusammengelebt. Dadurch sei ihm ein Freizügigkeitsrecht vermittelt worden, das in Deutschland fortbestehe, nachdem die Familienangehörigen nun gemeinsam hier lebten. Der Schutz der Unionsbürgerkinder gebiete eine Aufhebung des Einreiseverbots; zum Nachweis der Bindungen wurden Briefe u.Ä. vorgelegt. Das Landratsamt bat um Vorlage von Nachweisen, dass er Vater deutscher Staatsangehöriger sei und diese nachhaltig von ihrem Recht auf Einreise/Aufenthalt in Frankreich Gebrauch machten.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 16. Januar 2018 und 5. Februar 2018 wurde ergänzend ausgeführt, das Verhältnis des Antragstellers zu seiner Ehefrau sei zerrüttet; dies habe bereits Weihnachten 2013 zur Trennung geführt. Die Ehefrau sei im Anschluss mit den Kindern nach Deutschland verzogen. Aufgrund seines auf einen dauernden Aufenthalt in Frankreich beschränkten Aufenthaltstitels habe der Antragsteller seine Kinder dann nur noch drei Monate am Stück besuchen können, jedoch ab April 2014 die gemeinsame Wohnung mitfinanziert und den Kontakt zu seinen Kindern stets aufrecht erhalten. Die angeforderte Besucherliste (Bl. 157 der Behördenakte) enthalte zwei Fehler, auch der Mittlere der Söhne habe den Antragsteller zweimal in ... besucht. Der seitens der Ehefrau beim AG ... eingereichte Scheidungsantrag (vom 28.10.2017) wurde vorgelegt; die gemeinsamen Kinder (geb. ....2004, ....2007 und ....2010) seien in Frankreich geboren, eine intensive familiäre Lebensgemeinschaft für mehr als drei Monate sei offenkundig.

Am 14. Februar 2018 beantragte der Antragsteller die Ausstellung einer Aufenthaltskarte analog § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Er habe von 1994 bis 2014 in Frankreich gelebt, die letzten zehn Jahre dort als Gleisbauer gearbeitet und den Lebensunterhalt seiner Kinder sichergestellt, die damit zu Freizügigkeitsberechtigten gemäß Art. 21 AEUV geworden seien. Ergänzend wurde um Stellungnahme gebeten, was gegen die Ausstellung der gegenständlichen Bescheinigung spreche.

Das Landgericht ... verfügte (mit Beschluss vom 23.2.2018), nach Entlassung aus dem Strafvollzug habe es mit der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht von fünf Jahren sein Bewenden; Bewährungsauflagen wurden angeordnet, unter anderem, dass sich der Antragsteller des Konsums berauschender Mittel nach dem Betäubungsmittelgesetz zu enthalten und Drogenkontrollen zu unterziehen habe.

Der Antragsteller beantragt,

Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller eine Bescheinigung gemäß oder analog § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen.

Zudem beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe die Aufhebung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung und die Ausstellung einer Bestätigung, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nicht vorlägen sowie die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt. Der Antragsgegner betreibe ungeachtet dessen die Abschiebung des Antragstellers und habe nicht zu erkennen gegeben, dass er von der Durchsetzung der vermeintlichen Ausreisepflicht Abstand nehme. Eine Abschiebung scheitere allerdings bislang am Fehlen eines Reisepasses. Die Ausweisungsverfügung sei zurückzunehmen, da der Antragsteller aufgrund des Zusammenlebens mit seinen freizügigkeitsberechtigten Kindern und – damals auch – seiner Ehefrau dem Aufenthaltsgesetz zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung nicht unterfallen sei. Selbst wenn die Ausweisung aufgrund ihrer Bestandskraft Wirksamkeit entfalte, dürfe die hieraus resultierende Ausreisepflicht nicht vollstreckt werden, da der Aufenthalt des Antragstellers als Familienangehöriger freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nicht beendet werden dürfe. Dieser habe glaubhaft gemacht, dass seine Kinder ihm überaus herzlich zugeneigt seien und jedenfalls das älteste Kind auch im Falle einer Scheidung beim Antragsteller bleiben werde. Angesichts dessen dürfe aus der rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Ausweisungsverfügung nicht vollstreckt werden, da die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nicht vorlägen. Nichts anderes gelte für den Fall, dass der Antragsteller nicht als Familienangehöriger im Sinne von § 3 Abs. 2 FreizügG/EU anzusehen sei, sondern sein Freizügigkeitsrecht auf Art. 20, 21 AEUV basiere. Auch dann wäre ein Eingriff in sein Freizügigkeitsrecht nur zulässig, wenn eine Beschränkung seines Aufenthaltsrechts unter Berücksichtigung des Status der Familienangehörigen unionsrechtlich zulässig wäre. Da die Kinder des Antragstellers gezwungen wären, sich zwischen einem Leben im Unionsgebiet und einem Leben mit ihrem Vater in Algerien zu entscheiden, würde durch den Vollzug der – vermeintlichen – Ausreisepflicht in den Kernbestand der Unionsbürgerschaft der Kinder des Antragstellers eingegriffen werden. Es bestehe ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, auch wenn damit die Hauptsache vorweggenommen würde, da die Hauptsache ohnehin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ziele, nachdem die Sechsmonatsfrist von § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU bereits abgelaufen sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da mangels eines gültigen Passes oder Passersatzpapieren und aufgrund der am 27. November 2017 gestellten Anträge keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beabsichtigt seien. Über diese Anträge, die Wirkungen der Ausweisungsverfügung (vom 19.8.2016) aufzuheben und bis dahin eine Bestätigung, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung seines Freizügigkeitsrechts nicht vorliegen, auszustellen, habe bislang mangels ausreichender Mitwirkung des Antragstellers nicht abschließend entschieden werden können (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Der Antrag sei auch unbegründet, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU habe. Die Behörde dürfe von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Abs. 2 FreizügG/EU oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen: einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehungen, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 FreizügG/EU sowie eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen (§ 5a Abs. 2 FreizügG/EU). Bislang liege trotz Aufforderung weder ein gültiger Pass oder Passersatz, noch ein urkundlicher Nachweis über die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU vor; ebenso wenig liege eine Meldebestätigung der Deutschen vor. Es werde bisher lediglich behauptet, dass die deutschen Staatsangehörigen von ihrem Recht auf Einreise und Aufenthalt in Frankreich nachhaltig Gebrauch gemacht hätten und folglich ein sog. Rückkehrerfall vorliege. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU sei aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen, dass unmittelbar nach Antragstellung eine entsprechende Bescheinigung auszustellen sei, unabhängig davon, ob alle erforderlichen Angaben gemacht worden seien. Erforderlich sei allerdings, dass für die Angehörigeneigenschaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche; bloße Behauptungen – wie vorliegend – könnten nicht genügen (vgl. Hoppe, HTK-AuslR, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU 05/2015 Nr. 5).

Ergänzend wurden nach gerichtlicher Aufforderung die Klägeradresse sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Gegenstand des Antrags ist (nur) die vom Antragsteller begehrte Bescheinigung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU), nicht hingegen die vorläufige Ausstellung einer Aufenthaltskarte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU; BayVGH, B.v. 15.3.2018 – 10 CS 17.2378 u.a. – juris).

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere steht der Verpflichtung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht entgegen, dass möglicherweise die Hauptsache vorweg genommen wird. Denn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies ist vorliegend der Fall. Ein weiteres Zuwarten hätte zur Folge, dass der Antragsteller, der bestandskräftig ausgewiesen wurde, woraus eine vollziehbare Ausreisepflicht resultiert, während der Prüfung der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nicht nachweisen könnte, dass er nunmehr eine Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige beantragt hat. Zwar hat die Aufenthaltskarte rein deklaratorischen Charakter (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 – C456/12 – NVwZ-RR 2014, 401, juris Rn. 60; U.v. 21.7.2011 – C-325/09 (Dias) – Slg. 2011, I-6387; Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 5 FreizügG/EU Rn. 3 m.w.N.), im Unterschied zu Unionsbürgern, deren Freizügigkeitsvermutung sich bereits aus der Vorlage eines Passes oder Ausweises ableiten lässt, benötigen aber Drittstaatsangehörige ein Nachweismittel in Form einer Aufenthaltskarte (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 5 FreizügG/EU Rn. 17). Die Notwendigkeit einer vorläufigen Ausstellung der begehrten Bescheinigung ist hier demnach gegeben. Zumal der Antragsgegner mit der einstweiligen Anordnung nur zur Ausstellung einer Bescheinigung nach bzw. analog § 5 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU, nicht zur Erteilung einer Aufenthaltskarte verpflichtet wird (vgl. VG SH, B.v. 21.3.2017 – 8 B 7/17 – AuAS 2017, 110, juris Rn. 26).

2. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der Sache (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Ausreichend ist, dass auf Grund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anspruchsgrundes gegeben ist (vgl. BVerfG, B.v. 28.9. 2009 – 1 BvR 1702/09 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 15.3.2018 – 10 CS 17.2378 u.a. – juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 23). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hatte zunächst aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 9.8.2012 – 19 CE 11.1893 – InfAuslR 2012, 404, juris Rn. 18, ausreichend ist danach die Ankündigung aufenthaltsbeendender Maßnahmen). Zwar hat der Antragsgegner jedenfalls im Rahmen der Antragserwiderung mitgeteilt, dass derzeit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beabsichtigt seien, doch ist der Antragsteller mittlerweile aus der Haft entlassen und es besteht, wie dargelegt, eine bestandskräftige Ausweisung, so dass vorliegend eine zeitnahe Ausstellung der Bescheinigung notwendig ist.

b) Auch ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Ausstellung einer Bescheinigung gemäß bzw. analog § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ist hinreichend glaubhaft gemacht.

aa) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erhält der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass „die erforderlichen Angaben“ gemacht worden sind.

Die Regelung des § 5 FreizügG/EU richtet sich an den Vorgaben der sog. Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – im Folgenden: RL 2004/38/EG) aus und setzt diese in nationales Recht um. Art. 10 RL 2004/38/EG sieht in Abs. 1 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vor und nennt in Abs. 2 die Dokumente, deren Vorlage die Mitgliedstaaten hierfür verlangen. Anders als § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU sieht Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/EG vor, dass eine Bescheinigung über die „Einreichung des Antrags“ auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte unverzüglich ausgestellt wird.

Es spricht daher jedenfalls viel dafür, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass die Bescheinigung, die ebenfalls rein deklaratorischen Charakter hat, unverzüglich nach Einreichung des Antrags auszustellen ist (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 5 FreizügG/EU Rn. 18 unter Verweis auf Harms in Storr u.a., § 5 FreizügG/EU Rn. 5; Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, § 5 FreizügG/EU Rn. 4 unter Verweis auf Renner, AuslR, 10. Aufl., § 5 FreizügG/EU Rn. 18; a.A. OVG Bremen, B.v. 31.7.2009 – 1 B 167/09 – NVwZ-RR 2010, 256, juris Rn. 4). Dies entspricht auch dem vorgenannten Zweck der Bescheinigung als Nachweismittel (für einen verfahrensrechtlich ordnungsgemäßen Aufenthalt) im Zeitraum zwischen der meldebehördlichen Anmeldung und der Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte (vgl. HessVGH, B.v. 7.8.2014 – 7 B 1216/14 – InfAuslR 2014, 414, juris Rn. 13; Kurzidem in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, FreizügG/EU § 5, Rn. 6; Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, § 5 FreizügG/EU Rn. 4: Der Bescheinigung kommt danach auch die Bedeutung zu, nachzuweisen, der Pflicht für Familienangehörige zur Beantragung einer Aufenthaltskarte nachgekommen zu sein (s.a. Art. 9 Abs. 3 RL 2004/38/EG)).

Die (Verfahrens) Bescheinigung wird demnach unabhängig von der Vorlage von Dokumenten, die die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts belegen (vgl. hierzu § 5a Abs. 2 FreizügG/EU, Art. 10 Abs. 2 FreizügRL) ausgestellt. Sie stellt demgemäß kein Nachweismittel für ein – das Recht auf Erwerbstätigkeit einschließendes – Freizügigkeitsrecht dar (vgl. HessVGH, B.v. 7.8.2014 – 7 B 1216/14 – InfAuslR 2014, 414, juris Rn. 13).

bb) Ausgehend davon steht dem Antragsteller derzeit ein Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU) zu. Denn er hat beim Antragsgegner am 14. Februar 2018 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige beantragt und die Prüfung der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts dauert an (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU).

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat der Antragsteller die Angehörigeneigenschaft nicht lediglich behauptet, sondern es spricht nach derzeitiger Aktenlage, insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Verfügung der Staatsanwaltschaft (vom 10.7.2015) und des o.g. Urteils des Amtsgerichts ... 25. Mai 2016 sowie des vorgelegten Scheidungsantrags (St. gegen den Antragsteller), eine gewisse und insoweit hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines sog. Rückkehrerfalles (s. dazu sogleich).

(1) Diesem Anspruch steht § 1 FreizügG/EU nicht von vornherein entgegen, der hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs grundsätzlich nur grenzüberschreitende Sachverhalte erfasst und den Personenkreis begünstigt, der sich aus der Formulierung der Regelung ergibt. Danach findet dieses Gesetz zwar nur auf die Familienangehörigen von Unionsbürgen Anwendung. Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung von Art. 3 RL 2004/38/EG. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut Familienangehörige von deutschen Unionsbürgern. Diese sind den Regeln des allgemeinen Ausländerrechts unterworfen. Grundsätzlich fällt der Antragsteller als algerischer Staatsangehöriger, der letztlich einen Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau und seinen deutschen Kindern geltend macht, damit nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes bzw. der RL 2004/38/EG.

Allerdings können sich Deutsche und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit berufen, wenn sie während oder nach Beendigung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren (sog. Rückkehrfälle; vgl. EuGH, U.v. 11.12.2007 – C 291/05 (Eind) – Slg. 2007, I-10719; U.v. 7.7.1992 – C 370/90 (Singh) – InfAuslR 1992, 342; BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 11/10 – BayVBl 2012, 311; U.v. 16.11.2010 – 1 C 17/09 – BVerwGE 138, 122, juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 9.5.2012 – 10 CS 12/243 u.a – BayVBl 2013, 181; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 1 FreizügG/EU Rn. 26 ff.).

Maßgeblich ist, dass Unionsbürger, die von ihrem Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht haben, von ihren Familienangehörigen begleitet wurden und danach in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. Die „Privilegierung“ der drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers beruht in diesen Fällen ausschließlich darauf, dass der Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht (bzw. seinen persönlichen Grundfreiheiten) Gebrauch gemacht hatte und das Familienmitglied sich auch im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hatte (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2012 – 10 CS 12/243 u.a – BayVBl 2013, 181, juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) erfordert es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers, dass in diesen Fällen der drittstaatsangehörige Ehegatte bei einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat des Unionsbürgers auch dort ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2010 – 1 C 17/09 – BVerwGE 138, 122, juris Rn. 10 ff). Dies setzt aber voraus, dass der deutsche Ehegatte in so nachhaltiger Weise von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, dass die praktische Wirksamkeit seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger es erfordert, seinem Ehepartner einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch zuzubilligen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 11/10 – BayVBl 2012, 311, juris R. 9 ff.).

Der Begriff des „Familienangehörigen“ wird zwar in § 1 FreizügG/EU nicht eindeutig umschrieben (vgl. OVG NRW, B.v. –18 B 665/15 – juris Rn. 3), nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind aber bereits für die Bestimmung des Anwendungsbereichs (§ 1 FreizügG/EU) „Familienangehörige“ nur die von § 3 Abs. 2 FreizügG/EU erfassten Personen; dies folge nicht schon eindeutig aus dem Wortlaut, wohl aber aus der Systematik des Gesetzes und seinem Sinn und Zweck (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2017 – 1 C 34/16 – DÖV 2018, 291, juris Rn. 12 ff). Bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU benannten Personen fallen Anwendungsbereich (§ 1 FreizügG/EU) und das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 FreizügG/EU) demnach insoweit zusammen (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2017 a.a.O.).

Vorliegend spricht jedenfalls viel dafür, dass der Antragsteller als Ehegatte Familienangehöriger i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU ist; zwar bleibt ein familiär abgeleitetes Freizügigkeitsrecht grundsätzlich akzessorisch, eine Auflösung der vorgetragenen Ehe ist aber nach Aktenlage bislang nicht erfolgt (vgl. § 3 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 3 FreizügG/EU Rn. 11 ff. m.w.N.). Hingegen ist der Antragsteller kein Familienangehöriger der vorgetragenen gemeinsamen und nach den Angaben im Scheidungsantrag minderjährigen Kinder, da er als Vater zwar ein Verwandter der Kinder in gerader aufsteigender Linie ist, aber nicht von den Kindern als Unionsbürgern Unterhalt gewährt erhält. Dabei kommt es auf die tatsächliche Situation an, in welcher der Familienangehörige vom Unionsbürger unterstützt wird ohne Rücksicht darauf, worauf diese Unterstützung gründet und ob der Unterstützte seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit bestreiten könnte (vgl. EuGH, U.v. 18.6.1987 – C-316/15 – Slg. 1987, 2811 Rn. 22). An der Unterhaltsgewährung durch den Unionsbürger fehlt es hier, weil nicht der Antragsteller Unterhalt durch seine Kinder erhält, sondern die Kinder Unterhalt durch den Antragsteller – nach dessen Angaben – erhielten, solange er in Frankreich erwerbstätig gewesen sei. Eine tatsächliche und erforderliche Betreuung der Kinder durch den Antragsteller wurde nicht geltend gemacht (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 – C-200/02 (Zu/Chen) – Slg. 2004, I-9925; s.a. Nr. 3.2.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU – VwV-FreizügG/ EU). Für einen gemeinsamen Aufenthalt in Frankreich spricht nach derzeitiger Aktenlage auch der Scheidungsantrag (Bl. 166 f. der Behördenakte, danach wurde die Ehe am 20.9.2003 in ... geschlossen und die Ehefrau sei 2013 mit den Kindern aus der dortigen gemeinsamen Wohnung ausgezogen). Nach Aktenlage hat sich der Antragsteller danach wohl vorübergehend bei seiner Frau und den gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet aufgehalten.

Letztlich kann die Frage, ob die Ehefrau des Antragstellers von ihrem Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht hat und eine gemeinsame Rückkehr gegeben war, nach den vorgenannten Ausführungen für das gegenständliche Eilverfahren offen bleiben. Gleiches gilt für die seitens des Antragstellers angesprochene Frage, ob Art. 20 AEUV einer Aufenthaltsverweigerung entgegenstünde (vgl. EuGH, U.v. 8.3.2011 – C-34/09 (Ruiz Zambrano) – InfAuslR 2011, 179) bzw. ob eine Aufenthaltsverweigerung zur Folge hätte, dass die Kinder – die nach derzeitiger Aktenlage bei ihrer Mutter bzw. der Ehefrau des Antragstellers leben – gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihn zu begleiten (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 9.8.2012 – 19 CE 11.1893 – InfAuslR 2012, 404, juris Rn. 41 ff. unter Verweis auf EuGH, U.v. 15.11.2011 – C-256/11 (Dreci) – NVwZ 2012, 97; U.v. 5.5.2011 – C-434/09 (Mc Carthy) – juris).

(2) Schließlich steht die bestandskräftige Ausweisung vom 19. August 2016 einem möglichen Freizügigkeitsrecht des Antragstellers wohl nicht entgegen. Zwar bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), dass ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Diese Sperrwirkung findet aber auf Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, grundsätzlich keine Anwendung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Nach summarischer Prüfung ergibt sich auch keine Fortgeltung der Sperrwirkung; denn nach der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bleiben u.a. die vor dem 1. Januar 2005 (d.h. vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU) getroffenen Ausweisungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen wirksam (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 – 1 C 21.07 – BVerwGE 129, 243; BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 9.8.2012 – 19 CE 11.1893 – InfAuslR 2012, 404, juris Rn. 33). Demgegenüber sieht § 7 Abs. 2 FreizügG/EU eine Sperrwirkung nur für den Fall vor, dass der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren haben. Eine solche Feststellung ist gegenüber dem Antragsteller nicht getroffen worden.

(3) Auch die Einreise des Antragstellers ohne Visum führt voraussichtlich zu keiner anderen Beurteilung. Nach derzeitiger Aktenlage spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragssteller als Drittstaatsangehöriger wohl im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist (vgl. Art. 2 Abs. 4 Satz 3 FreizügG/EU; Art. 5 Abs. 2 Satz 2 RL 2004/EG). Zumal das Freizügigkeitsrecht eines drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers grundsätzlich von der Einhaltung einer nationalen Visumspflicht unabhängig ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 9.8.2012 – 19 CE 11.1893 – InfAuslR 2012, 404, juris Rn. 31 unter Verweis auf EuGH, U.v. 25.7.2002 – C-459/99 (MRAX) – InfAuslR 2002, 417; U.v. 14.4.2005 – C-157/03 – InfAuslR 2005, 229; U.v. 25.7.2008 – C-127/08 (Metock) – NVwZ 2008, 1097; U.v. 19.12.2008 – C-551/07 (Deniz Sahin) – InfAuslR 2009, 96).

Der Antragsgegner war demnach zu verpflichten, einstweilen eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte auszustellen. Soweit er auf fehlende Unterlagen verweist, kommt die nur befristete Ausstellung der Bescheinigung bzw. deren Einziehung analog § 5 Abs. 4 FreizügG/EU in Betracht, wenn die erforderlichen Unterlagen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte trotz Erinnerung an die bestehende Verpflichtung nicht fristgerecht vorgelegt werden (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 5 FreizügG/EU Rn. 20).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

III.

Hinreichende Erfolgsaussichten sind nach den vorgenannten Darlegungen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife gegeben.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers folgt aus seinen Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wonach er derzeit u.a. nicht erwerbstätig ist und kein Vermögen hat. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller derzeit keinen durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses i.S.v. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB gegen seine Ehefrau hat. Zwar kann ein solcher erst nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr entstehen, doch ist die Ehefrau nach ihren Angaben im Scheidungsantrag derzeit nicht berufstätig, sondern bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (vgl. BGH, B.v. 12.4.2017 – XII ZB 254/16 – NJW 2017, 1960).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 25/10/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beklagte wendet sich mit der Revision gegen die Aufhebung einer gegen den Kläger ergangenen Abschiebungsandrohung, die das Verwaltungsgericht darauf ges
published on 12/04/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 254/16 Verkündet am: 12. April 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 20/11/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Die dargelegten Beschwerdegründe, die gemäß § 146 Abs.
published on 22/06/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein 1970 geborener togoischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau.
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.

(2) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.

(3) Das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 kann aus besonderem Anlass überprüft werden.

(4) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen diese nicht vor, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend.

(5) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Ihren daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

(6) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(7) Bei Verleihung des Rechts nach § 3a Absatz 1 stellt die zuständige Behörde eine Aufenthaltskarte für nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, aus, die fünf Jahre gültig sein soll. Die Inhaber des Rechts dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.