Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Dez. 2014 - Au 5 S 14.1622

published on 01/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Dez. 2014 - Au 5 S 14.1622
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... (...), welches u. a. mit einem vom Antragsteller selbst genutzten Wohnhaus bebaut ist.

Mit Formblattantrag vom 9. Juni 2014 beantragten die Beigeladenen bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Im Formblattantrag ist vermerkt, dass das Bauvorhaben einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bedarf.

Sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Baugrundstück der Beigeladenen befinden sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. ... für das Gebiet zwischen ... Straße und ... Straße, Stadtteil ..., der am 15. Oktober 1986 in Kraft getreten ist und in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet i. S.v. § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977 festsetzt. Für den maßgeblichen Bereich ist weiter die Höchstzahl eines Vollgeschosses festgesetzt (Ziffer 3 des Bebauungsplanes - Maß der baulichen Nutzung). In Ziffer 4 ist weiter bestimmt, dass für das gesamte Gebiet die offene Bauweise gilt. Garagen sind mit etwaigen sonstigen Nebengebäuden, soweit die Bebauungsplanzeichnung das vorsieht, an der seitlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Ziffer 6 bestimmt, dass die Kniestockhöhe max. 50 cm betragen darf. Ziffer 7 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes bestimmt weiter, dass für die Satteldächer im betreffenden Bereich eine Neigung von 34 bis 52 Grad als festgesetzt gilt. Bei Garagen sind auch Flachdächer und abgeschleppte Dächer möglich. Auf die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... der Antragsgegnerin und die Begründung des Bebauungsplanes wird ergänzend verwiesen.

Daneben verfügt die Antragsgegnerin über eine Satzung betreffend die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt ... vom 5. August 1998, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Der Antragsteller hat die ihm vorgelegten Bauunterlagen der Beigeladenen nicht unterzeichnet.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 wurde den Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 22. September 2014 und den amtlichen Korrekturen (Roteinträgen) versehenen Bauvorlagen im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) unter nachstehenden Nebenbestimmungen unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (Nr. I des Bescheides). In Ziffer II des Bescheides wurde von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... der Antragsgegnerin eine Befreiung des Inhalts erteilt, dass das Dachgeschoss auch als Vollgeschoss errichtet werden darf. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben genehmigt werden könnte, da es öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspreche, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Die Genehmigung sei daher gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen. Das Vorhaben liege innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilen können, weil diese städtebaulich vertretbar sei, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und weil sie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei (§ 31 Abs. 2 BauGB). Die Höhe der Gebäude werde im Bebauungsplan bereits über den festgesetzten Kniestock sowie die Dachneigung sichergestellt. Diese Festsetzungen halte das Bauvorhaben sämtlich ein. Auf dieser Grundlage seien bereits mehrfach Befreiungen im Baugebiet erteilt worden, womit sich das Bauvorhaben städtebaulich einfüge und die Befreiung habe erteilt werden können. Sonstigen Festsetzungen widerspreche das Vorhaben nicht. Die Erschließung sei gesichert. Die Genehmigung sei nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilen, da es sich bei dem Vorhaben um keinen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO handle und das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspreche, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu prüfen seien.

Auf den weiteren Inhalt des Baugenehmigungsbescheides der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen diesen ihm mit Postzustellungsurkunde am 30. September 2014 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 10. Oktober 2014, Klage erhoben (Az. Au 5 K 14.1497) und mit Schriftsatz vom 6. November 2014 beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. September 2014 aufzuheben. Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 6. November 2014 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

die Vollziehung der den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 24. September 2014 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, sowie der Antragsgegnerin einstweilen aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück ..., Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., bis zur Entscheidung in der Hauptsache stillzulegen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller unmittelbarer Nachbar des beantragten Bauvorhabens sei und die Nachbarunterschrift verweigert habe. Das Bauvorhaben befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... der Antragsgegnerin. Entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan weise das Bauvorhaben zwei Vollgeschosse auf und sei mit einem entgegen der vorgegebenen Giebelrichtung im Bebauungsplan ausgeführten Standgiebel ausgestattet. Dieser habe eine Höhe von 7,35 m und eine Ausdehnung über 1/3 der gesamten Firstlänge. Eine notwendige Befreiung hinsichtlich des geplanten Standgiebels sei ausweislich der Baugenehmigung nicht erfolgt. Durch die erteilte Genehmigung des Ausbaus des Dachgeschosses als Vollgeschosses ergebe sich eine Erhöhung des Gebäudes, die den Antragsteller aufgrund der Verschattung seines Grundstücks beeinträchtige. Der Standgiebel in seiner ausladenden Form sorge zusätzlich für eine Verschattung des Grundstücks des Antragstellers. Daher sei der Antrag im Verfahren einstweiligen Rechtschutzes zulässig und begründet. Die Baugenehmigung verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt seien und den Antragsteller hierdurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in seinen schutzwürdigen Rechten beträfen. Das Bauvorhaben verstoße insbesondere gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sowohl das Baugrundstück der Beigeladenen als auch das Grundstück des Antragstellers lägen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... der Antragsgegnerin. Ein Nachbarschutz könne sich daher aus den Festsetzungen dieses Bebauungsplans ergeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung für ein zweites Vollgeschoss lägen nicht vor. Eine solche Befreiung berühre die Grundzüge der Planung. Diesbezüglich komme dem Antragsteller ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Durch den Ausbau als Vollgeschoss ergäben sich bei intensiver Nutzung des Dachgeschosses verstärkte Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers aus gehobener Lage. In der umliegenden Bebauung und in unmittelbarer Nachbarschaft sei ein zweites Vollgeschoss stets versagt worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Vollgeschossen seien zwar grundsätzlich nicht zwingend drittschützend. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung könnten jedoch Drittschutz vermitteln, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollten. In der Begründung des Bebauungsplans sei hierzu ausgeführt, dass die aufzuplanenden Flächen in erdgeschossiger Bauweise Raum schaffen sollten. Die volle Nutzbarkeit des Dachschosses als Vollgeschoss beeinträchtige in der konkreten Situation die Belange des Antragstellers durch vermehrte Einsichtsmöglichkeiten. Darüber hinaus widerspreche der Standgiebel den Festsetzungen über die Firstrichtung. Vorschriften über die Firstrichtung gehörten zu den besonderen Anforderungen an die äußere Gestalt von baulichen Anlagen und seien für das Ortsbild und die Siedlungsgebiete prägend. Da hier keine Befreiung erteilt worden sei, sei die Baugenehmigung rechtswidrig. Der Standgiebel halte die im Bebauungsplan festgelegte Firstrichtung nicht ein. Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die Firstrichtung sei nicht erteilt worden. Der Standgiebel beeinträchtige zudem auch das Grundstück des Antragstellers, da hierdurch eine wesentlich höhere Verschattungswirkung der Terrasse des Antragstellers gegeben sei. Der Standgiebel trete 1,25 m aus der Fassade hervor und vergrößere damit die Silhouette und hiermit die verschattende Wirkung zusätzlich. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Firstrichtung könne auch nicht befreit werden, weil der Standgiebel die Grundzüge der Planung berühre. Er rage deutlich und weithin sichtbar aus der Fassade hervor und wirke in dem Baugebiet als Fremdkörper. Er falle evident aus dem Konzept der bisher homogenen Firstrichtung und der im Wesentlichen giebelseitig zur Straße weisenden Bebauung.

Auf den weiteren Inhalt des Antragschriftsatzes vom 26. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 26. November 2014 hat der Antragsteller sein Vorbringen ergänzt und unter Vorlage von gefertigten Lichtbildern vertieft. Auf diesen Schriftsatz wird verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. November 2014 wurden die Bauherren zum Verfahren notwendig beigeladen.

Ein vom Antragsteller an die Antragsgegnerin gerichteter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung vom 22. September 2014 wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2014 abgelehnt. Auf die Gründe dieses Bescheides wird verwiesen.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 19. November 2014 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtmäßig erteilt worden sei. Die ausgesprochene Befreiung hinsichtlich des zweiten Vollgeschosses sei städtebaulich vertretbar und verletze nicht die Grundzüge der Planung. Vergleichbare Befreiungen seien im Bebauungsplangebiet bereits mehrfach erteilt worden. Die Einhaltung der Maßgaben des Bebauungsplanes zum Kniestock und zur festgesetzten Dachneigung würde die Höhe des Gebäudes ausreichend regulieren. Städtebaulich sei die Befreiung vertretbar, da sich das Gebäude im Erscheinungsbild nicht grundlegend vom vorhandenen Gebäudebestand unterscheide. Es handle sich weiterhin um ein Einfamilienhaus mit beschränkter Höhenentwicklung. Auch der nach Süden ausgerichtete Standgiebel widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Firstrichtung. Mit der Festsetzung der Firstrichtung für ein Gebäude werde lediglich die Ausrichtung des Hauptdaches eines Gebäudes festgelegt. Das Hauptdach sei vorliegend nach wie vor der von Ost nach West verlaufende First.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 19. November 2014 wird ergänzend verwiesen.

Die Beigeladenen haben mit Schriftsatz vom 25. November 2014 beantragt,

die Anträge des Antragstellers abzulehnen.

Der Anträge seien in jedem Falle unbegründet. Es sei jedoch bereits die Antragsbefugnis zu bezweifeln. So vermöge der Antragsteller die Verletzung einer drittschützenden Norm nur äußerst vage in Betracht zu ziehen. Dies genüge den Anforderungen an die gebotene Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung nicht. Es sei bezeichnend, dass der Antragsteller pauschal Verschattung und Einsichtsmöglichkeiten beanstande, ein konkretes Ausmaß jedoch nicht aufzeigen könne. Die Befreiung für ein zweites Vollgeschoss betreffe die Grundzüge der Planung nicht, zumal vorliegend das Vollgeschoss maßgeblich durch den Giebel herbeigeführt werde. So seien auch die Behauptungen des Antragstellers schlicht unzutreffend, dass im umliegenden Gebiet kein zweites Vollgeschoss genehmigt worden sei. Auch seien die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu den Vollgeschossen nicht nachbarschützend. Fehl gehe auch der Einwand des Antragstellers zum geplanten Standgiebel, als es sich insoweit nicht um den maßgeblichen Dachfirst handle. Eine Befreiung sei daher nicht notwendig. Im Übrigen seien die Regelungen über die Ausrichtung des Dachfirstes nicht drittschützend. Auch gelte die örtliche Satzung über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten nicht für die vorliegende Ausführung eines Standgiebels. Denn ein Standgiebel sei kein Zwerchgiebel. Hiervon abgesehen seien die Vorgaben der städtebaulichen Satzung offensichtlich nicht drittschützend. § 4 der Satzung enthalte die Möglichkeit, von den Vorgaben der Satzung abzuweichen. Nachbarliche Belange seien hierbei gerade nicht zu berücksichtigen. Auch berufe sich der Antragsteller pauschal auf eine Verschattungswirkung durch die vergrößerte Silhouette. Eine unerträgliche, dem Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigung werde nicht behauptet. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass ein Verstoß gegen rechtliche Vorgaben nicht bestehe, erst Recht sei keine nachbarschützende Norm verletzt.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 25. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte der Verfahren Au 5 K 14.1497 und Au 5 S 14.1622, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. ... für das Gebiet zwischen ... Straße und ... Straße, Stadtteil ..., und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte umfassend verwiesen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 24. September 2014 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Antrag ist insbesondere statthaft, denn der Klage des Antragstellers gegen die erwähnte Baugenehmigung kommt keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a BauGB). Auch kann eine Antragsbefugnis nicht verneint werden, da nicht von vornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller in einem ihn schützenden Recht verletzt ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf die vom Antragsteller begehrte gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage besteht nicht.

Das Gericht hat in dem auf eine summarische Prüfung von Sach- und Rechtlage beschränkten Verfahren eine eigene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers, der Antragsgegnerin, der Beigeladenen und der Allgemeinheit zu treffen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Dies gilt ungeachtet des durch die Bestimmung in § 212a BauGB veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - BayVBl. 2003, 48 ff.). Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also bei summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl. 1991, 720 ff.). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtschutzantrag des Dritten abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 152 ff. m. w. N.).

Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2014, soweit er zugunsten der Beigeladenen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage gestattet, im Hinblick auf eine Verletzung drittschützender Rechte, auf die sich der Antragsteller allein berufen kann (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20), voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 erscheint bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seiner Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Vorliegend bestehen aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung von Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 24. September 2014.

Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt, was auch für den Antragsteller eine Einschränkung seiner im Rahmen dieses Verfahrens geltend gemachten Nachbarrechte zur Folge hat. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft.

Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Antragsgegnerin aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr.... für das Gebiet zwischen ...Straße und ... Straße, Stadtteil ..., ausgeführt werden soll. Damit ist das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Hinsichtlich der Art der Nutzung entspricht das Bauvorhaben der Beigeladenen der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart „allgemeines Wohngebiet“ (§ 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977).

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht rügt der Antragsteller die seitens der Antragsgegnerin erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§§ 30 Abs. 1,31 Abs. 2 BauGB) hinsichtlich der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sowie eine nach seiner Auffassung fehlende weitere Befreiung für die Errichtung des geplanten südlichen Standgiebels. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verletzt die im streitgegenständlichen Bescheid vom 24. September 2014 in Ziffer II. ausgesprochene Befreiung für die Errichtung eines zweiten Vollgeschosses den Antragsteller nicht in seinen nachbarschützenden Rechten.

Wann eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in Betracht kommt, richtet sich nach § 31 Abs. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1.) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2.) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3.) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden oder von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung gerechtfertigt wird. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/89 - NVwZ-RR 1999, 8 ff.; BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - BayVBl. 2012, 727). Wird hingegen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans erteilt, hat der Nachbar nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn in diesem Fall verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (BVerwG, B. v. 8.7.1998, a. a. O.). Dies bedeutet, dass bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat.

Die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 24. September 2014 zugelassene Befreiung von der Höchstzahl der Vollgeschosse auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB betrifft das Maß der baulichen Nutzung. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO kann das Maß der baulichen Nutzung u. a. bestimmt werden durch Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse. Grundsätzlich kommt dem Maß der baulichen Nutzung, sei es im Geltungsbereich von Bebauungsplänen oder im Rahmen von § 34 Abs. 1, 2 BauGB keine nachbarschützende Funktion zu (vgl. grundlegend BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170 f.). Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan werden grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen und sind nicht (auch) dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt (Dirnberger in Simon/Busse, Stand: Januar 2014, Art. 66 Rn. 356).

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dienen dem Nachbarschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise für benachbarte Grundstücke wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen zur Folge haben. Auch bei den Maßfestsetzungen können die Nachbarn voneinander die Beachtung der für die sie gemeinsam geltenden Regelungen dann verlangen, wenn sie im Sinne eines Austauschverhältnisses jeweils wechselseitig begünstigt und belastet werden. Im Unterschied zu den Festsetzungen hinsichtlich der Art eines Baugebiets, bei denen ein Austauschverhältnis stets gegeben ist und die aus diesem Grund als nachbarschützende Regelungen erlassen werden müssen (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 Z 13.94 - NVwZ 1997, 384), muss bei Festsetzungen zum Nutzungsmaß im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden, ob und in welchem Umfang die Regelungen Nachbarn schützen soll (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2009 - 1 ZB 07.3058 - juris Rn. 29). Anhaltspunkte hierfür können sich insbesondere aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) des jeweiligen Bebauungsplans ergeben (vgl. zum Ganzen König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 16 Rn. 45 m. w. N.).

Die Begründung des Bebauungsplanes Nr. ... der Antragsgegnerin für das Gebiet ... Straße und ... Straße führt insoweit lediglich aus, dass die aufzuplanende Fläche ca. 51.000 m² beträgt, als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden soll und für etwa 47 Einzelhäuser, 16 Grundstücke in Hausgruppenbebauung sowie sechs Doppelhaushälften in erdgeschossiger Bauweise Raum schaffen soll. Damit gelangt nach Auffassung der Kammer lediglich das allgemeine Planungskonzept mit der Beschreibung der zulässigen Haustypen zum Ausdruck. Dass die jeweiligen Grundstückseigentümer wechselseitig im Hinblick auf die Höhenentwicklung der auf den Grundstücken zulässigen Gebäude geschützt werden sollten, ist nicht erkennbar. Für die Höhenentwicklung der jeweiligen Gebäude enthält der maßgebliche Bebauungsplan Nr. ... der Antragsgegnerin in den Ziffern 6 und 7 der textlichen Festsetzungen Begrenzungen zur Kniestockhöhe und Dachneigung. Eine weitergehende Höhenbegrenzung der zulässigen Gebäude enthält der Bebauungsplan nicht.

Nichts anderes hat hinsichtlich Firstrichtung des von den Beigeladenen geplanten Einfamilienhauses zu gelten. Zunächst ist hierbei darauf hinzuweisen, dass das von den Beigeladenen geplante Gebäude mit dem darauf vorgesehenen Satteldach die im Bebauungsplan festgesetzt Firstausrichtung in Ost-West-Richtung aufweist. Es ist insoweit bereits fraglich, ob durch den geplanten Standgiebel im Süden ein weiterer Dachfirst ausgebildet wird, der einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurft hätte. Dies bedarf letztlich keiner abschließenden Entscheidung. In Fällen, in denen die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat und damit auch die für die Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen hat, kann der Nachbar nämlich eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nur wegen unzumutbarer Beeinträchtigung für sein Anwesen anfechten (BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff.; B. v. 8.7.1998 - 4 B 6/98 - BayVBl. 1999, 26). Festsetzungen in Bebauungsplänen über die Firstrichtung eines Gebäudes sind jedoch nicht geeignet, Drittschutz zu vermitteln (vgl. VG Ansbach, B. v. 6.6.2011 - AN 9 K 11.010111, AN 9 S AN 9 S 11.01003 - juris Rn. 21).

Ebenfalls nicht geeignet, einen Erfolg des Antrags zu begründen, ist der Verweis des Antragstellers auf die örtliche Satzung der Antragsgegnerin über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet vom 5. August 1998. Die Antragsgegnerin hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Satzung über die Baugestaltung von Dächern bereits keine Anwendung finden kann. Dachgauben sind aus dem Dach herausgebaute, stehende Dachfenster, die untergeordnete Bauteile eines Gebäudes sind und dazu dienen sollen, eine bessere Ausnutzung, Belichtung und Belüftung des Dachgeschosses, meistens eine Nutzung zu Aufenthaltsräumen zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.1999 - 15 Z. B. 98.3178 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der hier in Streit stehende Standgiebel ist demgegenüber nicht als Dachgaube anzusehen, da es an der Eigenschaft als Dachaufbau fehlt. Es handelt sich vielmehr um ein Bauteil, dass nicht aus dem Dach, sondern aus der Fassade aufsteigt (BayVGH, B. v. 19.7.1999 - 15 ZB 98.3178 - juris Rn. 3). Letztlich bedarf auch dies ebenfalls keiner vertiefenden Betrachtung, da auch die Satzung über die Gestaltung von Dachgauben und Dachaufbauten der Antragsgegnerin nicht geeignet ist, dem Nachbarn Drittschutz zu vermitteln (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 81 Rn. 314).

Ebenfalls nicht geeignet, einen Erfolg des Antrags zu begründen, ist eine eventuelle Verletzung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen durch die geplante Garage. Zum einen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sich das Garagengebäude aufgrund der tatsächlichen Grundstückszuschnitte jedenfalls in wesentlichen Teilen innerhalb der Baufenster hält (vgl. Behördenakte Bl.17), zum anderen ist auch die hier in Streit stehende seitliche Baugrenze nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, B. v.16.10.1995 - 15 CS 95.3105 - nicht veröffentlicht; U. v.20.12.1990 - 1 B 89.3453 - nicht veröffentlicht).

Dürfte damit aber eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bebauungsplanes ausscheiden, kann der Antragsteller die streitgegenständliche Baugenehmigung nur dann zu Fall bringen, wenn bei der Befreiung seine nachbarlichen Interessen nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots nicht ausreichend Beachtung gefunden hätten.

Hierfür gibt es jedoch nach Aktenlage keine ausreichenden Anhaltspunkte. Über die das Rücksichtnahmegebot konkretisierende „Würdigung nachbarlicher Interessen“ in § 31 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinaus hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung oder gar auf die Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB. Demzufolge kommt es vorliegend gerade nicht darauf an, ob durch die streitgegenständliche Befreiung die Grundzüge der Planung der Antragsgegnerin berührt werden und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Befreiungen als städtebaulich vertretbar anzusehen sind. Drittschutz des Nachbarn im Falle einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht vielmehr nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Diese Frage beantwortet sich nach den Maßstäben, die die Rechtsprechung zum Drittschutz hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO) entwickelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - BauR 1998, 1206).

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme käme nur dann in Betracht, wenn das dem Antragsteller an Belastungen Zumutbare durch die Zulassung des Vorhabens überschritten würde.

Das Gebot der Rücksichtnahme findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40).

Nach diesen Grundsätzen könnte das Gebot der Rücksichtnahme nur dann verletzt sein, wenn das dem Antragsteller an Belastungen Zumutbare durch die Zulassung des Vorhabens überschritten würde. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Die erteilte Befreiung erweist sich gegenüber dem Antragsteller nicht als rücksichtslos.

Hält ein Bauvorhaben den bauordnungsrechtlich für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung erforderlichen Abstand von den Nachbargrundstücken ein, ist insoweit darüber hinaus für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 ff.).

Nach den genehmigten Planunterlagen hält das Bauvorhaben nach der im Verfahren des einst Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zum Grundstück des Antragstellers hin die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen ein. Hierzu wird auf den im Verfahren von den Beigeladenen der Antragsgegnerin vorgelegten Abstandsflächenplan verwiesen. Der an der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Antragstellers hin durchgängig eingehaltene Grenzabstand von 5 m übersteigt dabei sogar den sich aus Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO unter Heranziehung des Schmalseitenprivilegs errechnenden Mindestabstand zum Grundstück des Antragstellers deutlich. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO eröffnet den Beigeladenen die Möglichkeit, die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderliche Abstandsflächentiefe vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge zu halbieren, sofern dabei ein gesetzlicher Mindestabstand von 3 m beachtet wird. Die Inanspruchnahme des sog. 16-m-Privilegs an der zur Grundstücksgrenze des Antragstellers gelegenen Grundstücksseite ist nicht geeignet, für sich betrachtet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszulösen. Die Beigeladenen schöpfen zum einen lediglich die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer Reduzierung der Abstandsflächentiefe aus. Zum anderen beschränken sich die Beigeladenen nicht auf die bloße Einhaltung des sich aus Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO sie begünstigenden Privilegs, sondern halten mit dem geplanten Gebäude zum Grundstück des Antragstellers hin sogar einen den gesetzlichen Mindestabstand bereits deutlich übersteigenden Grenzabstand ein.

Kein anderes rechtliches Ergebnis rechtfertigt sich durch die innerhalb der Abstandsfläche zum Grundstück des Antragstellers hin gelegenen Grenzgarage, da diese ihrerseits die gesetzlichen Vorgaben aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO beachtet und nach den im Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte (dort Bl. 17) auch die Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. ... der Antragsgegnerin einhält. Die vom Antragsteller behauptete Überschreitung des Baufensters im Westen kann selbst bei unterstellter Richtigkeit kein anderes rechtliches Ergebnis begründen, da die Überschreitung allenfalls an der dem Antragsteller abgewandten Westseite des Garagengebäudes stattfinden würde. Eine besondere Betroffenheit des Antragstellers ist nicht zu erkennen, zumal die Wohngebäude des Antragstellers bereits deutlich von der gemeinsamen Grundstücksgrenze abgesetzt sind.

Trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften kann allerdings ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegen, dass andere schützenswerte Belange, die nicht bereits durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgedeckt sind, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße es Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird. Von einer solchen „erdrückenden oder einmauernden Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Anwesen des Antragstellers könnte nur dann die Rede sein, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (BVerwG, U. v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 - DVBl. 1981, 928).

Dies ist vorliegend insbesondere deshalb zu verneinen, da das streitgegenständliche Bauvorhaben der Beigeladenen einerseits zur östlichen Grundstücksgrenze bereits einen Grenzabstand von 5,0 m aufweist und auch die aneinander gebauten Wohnhäuser des Antragstellers 7,0 m hinter der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegen, so dass der Abstand zwischen den beiden Wohngebäuden bereits 12,0 m beträgt. Zwischen den Wohngebäuden des Antragstellers und der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet sich eine größere Grenzgarage mit einer Länge von 7 m und einer Breite von 6 m. Der von den Beigeladenen durchgängig eingehaltene Grenzabstand von mindestens 7,0 m zur maßgeblichen Grundstücksgrenze im Osten und die zwischen den Gebäuden liegende Grenzgarage auf dem Grundstück des Antragstellers lassen die Annahme einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zur Folge haben könnte, nicht zu.

Gleiches gilt letztlich auch hinsichtlich des von den Beigeladenen geplanten Standgiebels. Mit diesem wird lediglich eine weitere Außenwand im Süden des Gebäudes geschaffen, die ihrerseits abstandsflächenrelevant ist. Die östlich zum Grundstück des Antragstellers ausgerichtete Seitenwand des Standgiebels mit einer Länge von ca. 1,50 m befindet sich jedoch bereits in einem Grenzabstand zur östlichen Grundstücksgrenze von 9,0 m, so dass auch insoweit die gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften aus Art. 6 BayBO mehr als erfüllt sind. Mit seiner Längsseite ist der Standgiebel zur F.-straße im Süden ausgerichtet, und insoweit ebenfalls nicht geeignet, nachbarschützende Rechte des Antragstellers zu verletzen.

Abschließend verweist die Kammer darauf, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... der Antragsgegnerin es den Beigeladenen ermöglicht hätten, innerhalb der Baugrenzen ein weitaus größeres als das jetzt beabsichtigte Gebäude zu errichten. Die im Bebauungsplan Nr. ... der Antragsgegnerin festgesetzte Grund- bzw. Geschossflächenzahl wird vom Bauvorhaben der Beigeladenen beachtet. Gleiches gilt hinsichtlich der festgesetzten Kniestockhöhe und Dachneigung. Unter diesen Voraussetzungen bleibt für eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme kein Raum. Trifft nämlich eine weitere Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - BayVBl. 2006, 374). Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. SächsOVG, B. v. 8.4.2009 - 1 B 419/08 - juris Rn. 7; B. v. 23.2.2010 - 1 B 581/09 - juris Rn. 5). Überdies sind gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten in bebauten Bereichen nahezu unvermeidlich. Schließlich lässt auch der Umstand, dass der Plangeber Wert auf eine aufgelockerte Bebauung gelegt hat, sich noch nicht als Indiz oder gar als Beleg für die Absicht werten, den Grundstückseigentümern im betreffenden Plangebiet einen freien Ausblick sicherzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686).

Da eine Nachbarrechtsverletzung nach vorläufiger Überprüfung von Sach- und Rechtslage ausscheidet, kann auch der Antrag auf vorläufige Baueinstellung keinen Erfolg haben.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlagen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da sich die Beigeladenen durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs ist für Nachbarklagen ein Streitwert von 7.500,00 Euro im Regelfall anzusetzen, der vorliegend im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 01/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.