Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.
Nach § 94 VwGO kann das Gericht - wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist - anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Damit ist Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens, dass die Entscheidung in dem anderen Rechtsstreit für das auszusetzende Verfahren vorgreiflich ist. Vorgreiflichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es für die Entscheidung des auszusetzenden Rechtsstreits auf die Beurteilung einer Vorfrage ankommt, die Gegenstand eines Rechtsstreits vor einem anderen Gericht oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 94 Rn. 6). Zweck der Vorschrift des § 94 VwGO ist es, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, durch Abwarten des Ergebnisses der Entscheidung des in einer Angelegenheit primär zuständigen Gerichts bzw. der Behörde die Gefahr widersprechender Entscheidungen und gegebenenfalls einer Wiederaufnahmeklage zu vermeiden (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 94 Rn. 1).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist weder das derzeit von der Klägerin beim Landgericht ... - Zivilkammer - geführte Verfahren auf Rückübereignung des Grundstückes Fl. Nr. ... der Gemarkung ... noch die gegen die vom Landratsamt ... erteilte wasserrechtliche Gestattung zur Verlegung des ... gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage (Az. Au 3 K 15.1003) vorgreiflich.
Selbst wenn sich im Rahmen des beim Landgericht ... anhängigen Rechtsstreites eine Unwirksamkeit des am 27. Juli 2006 zwischen dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin und der Stadt ... geschlossenen Grundstückskaufvertrages ergeben sollte, wäre dieser Umstand isoliert betrachtet nicht geeignet, in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Erfolg der Nachbarklage der Klägerin zu begründen.
Eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages und eine Rückübertragungsverpflichtung der Stadt ... an die Klägerin unterstellt, wäre die Baugenehmigung zwar wegen eines Übergriffs des Bauvorhabens in das Eigentum der Klägerin zumindest teilweise nutzlos. Damit würde der Beigeladenen möglicherweise ein Sachbescheidungsinteresse an ihrem Bauantrag fehlen. Jedoch ist es der Klägerin als Nachbarin verwehrt, sich hierauf zu berufen. Die verfahrensrechtliche Befugnis der Behörde, eine für die Beigeladene im Ergebnis nutzlos werdende Baugenehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse ausnahmsweise zu versagen (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.1973 - IV C 49.71 - BVerwGE 42, 115; U. v. 24.10.1980 - 4 C 3/78 - BVerwGE 61, 128; BayVGH, U. v. 23.3.2006 - 26 B 05.555 - BayVBl 2006, 537; U. v. 28.11.2013 - 2 B 13.1587 - BayVBl 2014, 700 ff.), ist nicht gleichbedeutend mit einer entsprechenden Rechtsposition des Nachbarn. Hierfür spricht im Fall des Eingriffs einer Baugenehmigung in das Eigentum eines Dritten die Systematik des Baurechts, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechter Dritter erteilt wird (Art. 68 Abs. 4 BayBO) und im Übrigen der Nachbar eine Baugenehmigung nur dann erfolgreich anfechten kann, wenn und soweit das Bauvorhaben ihn gerade in nachbarschützenden Vorschriften verletzt (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2010 - 9 B 10.531 - BauR 2011, 1644 ff.).
Ebenfalls unerheblich für den Ausgang des Verfahrens Au 5 K 15.881 ist die Frage, ob die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Gestattung zur Verlegung des ... an die Grenze des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., welches im Eigentum der Klägerin steht, im anhängig gemachten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Au 3 K 15.1003) rechtlichen Bestand haben wird. Die wasserrechtliche Beurteilung der Verlegung des Gewässers an die Grenze des im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstückes ist bereits nicht Gegenstand der hier angefochtenen Baugenehmigung. Eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung kommt aber nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.10.2013 - 15 ZB 11.1480 - juris Rn. 9). Da die Verlegung des ... einer gesonderten wasserrechtlichen Gestattung bedarf, liegt auch kein Fall von Art. 60 Satz 1 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) vor, wonach die Bauaufsichtsbehörde bei Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen prüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Da die im Verfahren Au 5 K 15.881 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mithin keine Aussage zur wasserrechtlichen Zulässigkeit der Verlegung des ... enthält und damit auch eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Baugenehmigung insoweit ausgeschlossen ist, ist der Ausgang des Verfahrens Au 3 K 15.1003 in dem hier zu beurteilenden Verfahren, in dem der Erfolg der Klage der Klägerin allein davon abhängt, ob sie durch die in Streit stehende Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt wird, ohne Relevanz.
Da mithin keine Vorgreiflichkeit im Sinne von § 94 VwGO vorliegt, war der hierauf gerichtete Antrag abzulehnen.