Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Dez. 2015 - Au 3 S 15.1633

published on 11/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Dez. 2015 - Au 3 S 15.1633
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung zur Verlegung eines Grabens.

1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung .... Ursprünglich stand dieses Grundstück im Eigentum des am 23. Februar 2015 verstorbenen Ehemanns der Antragstellerin. Die Antragstellerin als Erbin hat dieses Grundeigentum kraft Rechtsnachfolge erworben.

Unmittelbar südlich an das Grundstück Fl. Nr. ... der Antragstellerin grenzt das Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... (3.500 m²) an. Dieses stand ursprünglich ebenfalls im Eigentum des Ehemanns der Antragstellerin. Der verstorbene Ehemann der Antragstellerin hat das betreffende Grundstück am 27. Juli 2006 an die Stadt ... veräußert. Die Stadt ... hat das Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... mit notariellem Kaufvertrag vom 20. März 2015 an die Beigeladene veräußert, die im Bereich der Industriestraße in ... bereits seit längerem einen Textilversand betreibt.

Der ...-graben als Gewässer dritter Ordnung verläuft in West-Ost-Richtung am Nordrand der Stadt .... Im gegenständlichen Bereich verläuft er auf Fl. Nr. ... und trennt insoweit das Grundstück Fl. Nr. ... der Beigeladenen von den südlich gelegenen Grundstücken der Beigeladenen mit den Fl. Nrn. ..., ... und ... (jeweils Gemarkung ...).

2. Mit Formblatt vom 31. März 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Kommissionierhalle für den Textilversand (Anbau an eine bestehende Halle) auf den Grundstücken Fl. Nr. ..., ..., ... und ... der Gemarkung ... Das Bauvorhaben erstreckt sich auf einer Länge von ca. 200 m auch auf den ...-graben (Fl. Nr. 671/1, zwischen ... - und ...-straße).

Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 22. Mai 2015 wurde der Beigeladenen eine entsprechende Baugenehmigung unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen und unter Hinweisen erteilt. Unter dem Oberpunkt „Auflagen Wasserwirtschaftsamt ...“ ist unter Ziffer 2. ausgeführt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, „wenn die Verlegung des ...-grabens durch das Landratsamt ... wasserrechtlich genehmigt ist (Bedingungseintritt)“.

Die gegen die Baugenehmigung durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 zum erkennenden Gericht erhobene Klage (Az. Au 5 K 15.881) wurde mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 15. Oktober 2015 abgewiesen; zuvor war bereits ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss des Gerichts vom 22. Juli 2015 (Az. Au 5 S 15.884) abgelehnt worden.

3. Mit Planunterlagen bereits vom 30. April 2015 - eingegangen am 18. Mai 2015 - beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ... die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung hinsichtlich der für den geplanten Neubau der Kommissionierhalle erforderlichen Verlegung des ...-grabens auf einer Länge von ca. 200 m im Bereich der Grundstücke ..., ..., ... und ... der Gemarkung ... (Länge zwischen ...-straße und ...-straße). Die Planunterlagen sehen eine Verlegung des Grabens unter Inanspruchnahme des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... und ein deutliches Heranrücken des bisher ca. 17,5 m entfernten ...-grabens an die nördliche Grenze zum Grundstück Fl. Nr. ... der Antragstellerin vor (weitgehender Parallelverlauf im Abstand von ca. 1,5 m). Der Erläuterung des Vorhabens in den Antragsunterlagen ist u. a. zu entnehmen, dass für die Einleitung des Niederschlagswassers der zusätzlich versiegelten Flächen eine gesonderte wasserrechtliche Zulassung beantragt werde.

Das im Zuge des Verwaltungsverfahrens beteiligte Wasserwirtschaftsamt ... teilte mit Schreiben vom 8. Juni 2015 mit, dass hinsichtlich der Verlegung des ...-grabens aus wasserwirtschaftlicher Sicht - unter Auflagen und Bedingungen - keine Bedenken bestünden. Die Grabengestaltung sei im Vorfeld durch die Beigeladene mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt worden; die nunmehrigen Antragsunterlagen würden dieser Abstimmung entsprechen. Der Vorhabensbereich liege außerhalb des ermittelten Überschwemmungsgebiets der .... Durch die Verlegung und den Ausbau des ...-grabens würden der Retentionsraum und damit der Hochwasserrückhalt in der Fläche um ca. 145 m³ vergrößert. Durch die geplante Maßnahme seien auch keine nachteiligen Veränderungen für den Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung für Dritte zu erwarten.

Unter dem Datum des 15. Juni 2015 machte das Landratsamt ... im Amtsblatt des Landkreises bekannt, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG ergeben habe, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen zu besorgen seien. Somit sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

4. Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 22. Juni 2015 wurde der Beigeladenen daraufhin die wasserrechtliche Plangenehmigung für die im Rahmen des Baus der neuen Kommissionierhalle erforderliche Verlegung des ...-grabens - Fl. Nr. ... der Gemarkung ... - antragsgemäß erteilt (Ziffer 1.). Zur Begründung wurde u. a. angegeben, dass die Erteilungsvoraussetzungen aus § 68 Abs. 3 WHG vorlägen. Ausweislich der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts seien durch die geplante Maßnahme insbesondere keine nachteiligen Veränderungen für den Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung für Dritte zu erwarten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juni 2015 - eingegangen beim Landratsamt am 23. Juni 2015 - begehrte die Antragstellerin eine förmliche Beteiligung am Wasserrechtsverfahren zur Verlegung des ...-grabens. Daraufhin übersandte das Landratsamt den anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Juni 2015 eine Ausfertigung des bereits erlassenen Plangenehmigungsbescheids vom 22. Juni 2015 (Zustellung dort per Empfangsbekenntnis am 24.6.2015). Ausweislich der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts seien durch die geplante Maßnahme keine nachteiligen Veränderungen für den Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung für Dritte zu erwarten; daher habe man eine Beteiligung der Antragstellerin am Wasserrechtsverfahren für entbehrlich gehalten.

5. Gegen den Plangenehmigungsbescheid des Landratsamts ... vom 22. Juni 2015 ließ die Antragstellerin am 3. Juli 2015 Klage erheben (Az. Au 3 K 15.1003), über die noch nicht entschieden ist.

6. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 teilte das Wasserwirtschaftsamt ... dem Landratsamt ergänzend mit, dass der Abfluss des ...-grabens bei einem mittleren Hochwasserereignis (HQ100) im Bereich des Vorhabens mit ca. 2 m³/s ermittelt worden sei. Durch die geplante Verlegung des ...-grabens mit entsprechend leistungsfähigen Abflussquerschnitten in Form eines Trapezprofils von Bau km 0+000 bis 0+058 und 0+177 bis 0+200 sowie eines Kastenprofils aus Beton zwischen Bau km 0+058 bis 0+178 (Technische Lösung) sei der Hochwasserabfluss von 2 m³/s sichergestellt. Sollte es durch die Verlegung des ...-grabens nach Norden nachweislich zu einer nachteiligen Veränderung der Bodenfeuchte oder des Grundwasserstands im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. ... kommen, so habe der betroffene Grundstückseigentümer für begründete Schäden Anspruch auf Schadenersatz oder Durchführung von Ersatzmaßnahmen.

7. Mit Bescheid vom 3. August 2015 ordnete das Landratsamt ... den Sofortvollzug der wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 22. Juni 2015 an, nachdem dies durch die Beigeladene mit Schreiben vom 15. Juli 2015 beantragt worden war und die Beigeladene insoweit eine Risiko- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatte. Zur Begründung wurde behördlicherseits ausgeführt, dass im Lichte der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die erteilte Plangenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Plangenehmigung unter Nutzung ihres Eigentums überwiege daher vorliegend das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Anordnung des Sofortvollzugs entspreche daher pflichtgemäßem Ermessen.

8. Mit am 4. November 2015 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz hat die Antragstellerin daraufhin beantragt (sinngemäß),

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 22. Juni 2015 wiederherzustellen.

Die Hauptsacheklage habe mit hoher Wahrscheinlichkeit Aussicht auf Erfolg. Laut dem gegenständlichen Bescheid solle der ...-graben an die Grenze des Grundstücks Fl. Nr. ... der Antragstellerin verlegt werden. Ausweislich eines Untersuchungsberichts eines privaten Ingenieurbüros vom 31. Oktober 2015 seien hierdurch jedoch nachteilige Auswirkungen bei Hochwasser für das Grundstück der Antragstellerin zu befürchten. Auch litten die Planunterlagen an erheblichen fachlichen Mängeln, die wasserrechtliche Plangenehmigung habe richtigerweise nicht erteilt werden dürfen. Im Einzelnen entspreche nach dem Privatgutachten vom 31. Oktober 2015 der hydraulische Nachweis nicht den üblichen Qualitätsstandards und den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die vorgelegten Antragsunterlagen würden nur eingeschränkt den Vorgaben der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) entsprechen. Dies gelte insbesondere für die Erläuterung nach § 5 WPBV. Auch fehle eine Querschnittsdarstellung des Gewässers im Bestand, die eine Gegenüberstellung mit der Planung ermöglicht. Die Höhenverhältnisse im Vorhabensbereich seien nur teilweise ersichtlich. Informationen zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen fehlten; diese seien für die Prüfung einer Versickerung des Niederschlagswassers erforderlich, die gegenüber einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorrangig sei. Aufgrund der Trennung des wasserrechtlichen Verfahrens der Niederschlagswasserbeseitigung von der Verlegung des ...-grabens sei eine Bewertung insoweit allgemein nicht möglich. Die Berechnungen im Rahmen der hydraulischen Nachweise für die erforderlichen Grabenquerschnitte im Wege der Gauckler-Manning-Strickler-Formel für zwei Querschnitte (Trapezform und Kastenquerschnitt mit Betongerinne) seien zwar rechnerisch korrekt, jedoch fachlich unrichtig. Die verwendete Formel gelte nur bei einem stationär-gleichförmigen, über die Fließstrecke konstanten Abfluss; vorliegend seien jedoch aufgrund sich ändernder Querschnitte, Gefälle und Rauheiten offensichtlich ungleichförmige Verhältnisse gegeben, die von der genannten Formel nicht erfasst werden könnten. Für eine eindeutige und nachvollziehbare Beweisführung seien detailliertere hydraulische Berechnungen mithilfe einer EDV-gestützten, iterativen 1D-Spiegellinienberechnung oder einer zweidimensionalen, numerischen Abflusssimulation erforderlich. Diese Verfahren bildeten bereits seit vielen Jahren den anerkannten Standard bei wasserbaulichen Vorhaben in Bayern. Problematisch erscheine auch der Nachweis der Durchlässe im Bereich der Einmündungen in den Vorfluter (...-graben); hier fehle ein Nachweis über die Leistungsfähigkeit der geplanten Schwelle, welche die zwei Durchlässe voneinander trenne. Nach alledem könne aus den Antragsunterlagen nicht zweifelsfrei die Schlussfolgerung abgeleitet werden, dass infolge der geplanten Verlegung des ...-grabens wasserwirtschaftlich nachteilige Auswirkungen für das Grundstück der Antragstellerin - etwa eine hochwasserbedingte Überflutung - ausgeschlossen werden können. Eine vom Wasserwirtschaftsamt offenbar intendierte Übertragung der Beweislast auf die Antragstellerin bei zukünftigen Schäden widerspreche dem wasserwirtschaftlichen Grundsatz der Schadensvermeidung und sei praktisch aufgrund der fehlenden Querschnittsdarstellung des Gewässers im Bestand gar nicht umsetzbar.

9. Das Landratsamt ... beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Hauptsacheklage habe keine Aussicht auf Erfolg. Ausweislich der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts ... vom 8. Juni 2015 und 16. Juli 2015 habe die mit dem gegenständlichen Bescheid plangenehmigte Verlegung des ...-grabens an die Grenze des Grundstücks Fl. Nr. ... der Antragstellerin keine Verschlechterung der Hochwassersituation in diesem Bereich zur Folge. Das nunmehr durch die Antragstellerin vorgelegte Privatgutachten vom 31. Oktober 2015 sei nicht geeignet, die Begutachtung durch den amtlichen Sachverständigen im Plangenehmigungsverfahren in Frage zu stellen. Insoweit werde auf eine ergänzende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 19. November 2015 verwiesen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei demnach weder eine Verschlechterung bei einem Hochwasserereignis HQ100 noch eine nachteilige Veränderung der Grundwasserverhältnisse durch die Verlegung des ...-grabens gegeben. Die Verhältnisse im fraglichen Bereich seien in den bereits im Vorfeld mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmten Antragsunterlagen ausreichend dargestellt; durch den begradigten Gewässerverlauf und das vorhandene Gefälle (ca. 1,34 v. H.) sei der ...-graben im Maßnahmenbereich als schnellabfließendes Gewässer einzustufen. In den Antragsunterlagen sei auf eine detaillierte Darstellung der Höhenverhältnisse im Bereich verzichtet worden, da ohnehin flächendeckend die Daten der bayerischen Vermessungsverwaltung zu den Geländehöhen im Landkreis ... vorlägen (letzte Befliegung: 2014). Auch die gewählte Form der Querschnitte sei für eine Beurteilung des Vorhabens im Lichte der Zielsetzungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) geeignet. Die Neuverlegung des ...-grabens im Planungsbereich sei durch das Wasserwirtschaftsamt auf eine Leistungsfähigkeit des Gewässers von 2 m³/s festgelegt worden; dies entspreche einem HQ100 und sei als Maximalforderung zum Schutze Dritter ausreichend. Hiervon ausgehend habe der ...-graben im Vorhabensbereich bis zu einem HQ100 kein Überschwemmungsgebiet. Größere Überschwemmungen seien nie auszuschließen, müssten jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben aus § 76 WHG nicht ermittelt werden. Auch die hydraulischen Nachweise seien fachlich nicht zu beanstanden. Eine allgemeine Pflicht zur Versickerung von Niederschlagswasser bestehe nicht; Möglichkeiten zur Versickerung würden genutzt. Die Anlage entspreche dem Stand der Technik (Merkblätter DWA-M-153 und DWA-A-117 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall). Am ...-graben ergebe sich nach Bemessung ein erforderliches Rückhaltevolumen zur Reduzierung der hydraulischen Gewässerbelastung von ca. 23 m³; am nahegelegenen ...-graben ergebe sich keine Zurückhaltung. Es werde jedoch im Zuge der Verlegung des ...-grabens dort ein Rückhaltevolumen von 145 m³ und am ...-graben ein zusätzliches Volumen von 41 m³ geschaffen. Der Bemessungsabfluss des neu geplanten ...-grabens sei mit insgesamt 2.157,51 l/s in der Planung festgelegt und berücksichtige die Abführung eines Niederschlags von 50 v. H. der Dach- und Hoffläche (157,51 l/s) und einen HQ100-Scheitelabfluss des ...-grabens von 2 m³/s. Die Verlegung des ...-grabens sei in der Tiefe und nach den aus dem Längsschnitt ersichtlichen Höhen dem natürlichen Gelände angepasst. Die hydraulische Leistungsfähigkeit des neuen ...-grabens sei auch fachgerecht im Wege der Gauckler-Manning-Strickler-Formel berechnet worden; derartige Fließformeln seien auch in der modernen Gerinne-Hydraulik üblich und sachgerecht, wenn ein Gewässer - wie hier - nicht stark verzweigt sei und eine vorherrschende Hauptfließrichtung bestehe. Die Forderung im Privatgutachten vom 31. Oktober 2015, den vorliegenden Vorhabensabschnitt von 200 m mit einem dreidimensionalen Modell und einer 2D-Berechnung zu bearbeiten, sei unverhältnismäßig. Der Planungsbereich und das Grundstück der Antragstellerin befänden sich auch nicht im Überschwemmungsgebiet der ..., das im fraglichen Bereich östlich der ...-straße ende. Der ...-graben könne durch ein HQ100 der Zusam auf eine Wasserspiegellage von 415,84 m über NN zurückgestaut werden. Der ...-graben fließe durch einen Durchlass DN 900 in den ...-graben, ein nordwestlich der ...-straße vorgesehener zweiter Durchlass ermögliche zusätzlich einen besseren Abfluss des ...-grabens in den ...-graben. Die wasserwirtschaftlichen Belange und Anforderungen seien letztlich in den Planungsunterlagen (Anlage 7 - Volumenberechnungen zusätzlicher Rückhalteraum) verständlich und hinreichend beschrieben.

10. Mit Beschluss des Gerichts vom 4. November 2015 wurde die Inhaberin der gegenständlichen Plangenehmigung vom 22. Juni 2015 zum Verfahren beigeladen. Sie beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Verlegung des ...-grabens sei zwischenzeitlich fast vollständig erfolgt; insbesondere sei das neue Grabenbett inkl. Betonwanne bereits angelegt. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfalle jedoch bereits dann, wenn der Rohbau des bekämpften Vorhabens fertig gestellt sei; denn die Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen sei sodann nicht mehr zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17). Unabhängig davon sei das Antragsrecht verwirkt. Grund hierfür sei, dass die Anordnung des Sofortvollzugs bereits mit Bescheid vom 3. August 2015 erfolgt sei, die Beigeladene jedoch erst am 4. November 2015 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt habe, obwohl sie als unmittelbare Nachbarin Kenntnis von den Bauarbeiten auf den Fl. Nrn. ..., ..., ... und ... gehabt haben müsse (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2015, § 80a Rn. 15 a.E.). Überdies fehle es am vor einem gerichtlichen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO erforderlichen Aussetzungsantrag bei der Behörde (vgl. NdsOVG, B. v. 3.1.2011 - 1 ME 146/10 - juris Rn. 7). Jedenfalls sei der Antrag jedoch unbegründet, da das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Grund hierfür sei, dass die Hauptsacheklage keine Aussicht auf Erfolg habe; denn die gegenständliche Plangenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere seien keine nachteiligen Auswirkungen des Gewässerausbaus auf das Eigentum der Antragstellerin zu erwarten (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1, § 70 Abs. 1 Halbsatz 1, § 14 Abs. 3 WHG). Ohnehin sei die Antragstellerin präkludiert, da sie im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe (vgl. Czychowski/Reinhard, WHG, 11. Aufl. 2014, § 14 Rn. 38). Auch in der Sache seien keine nachteiligen Auswirkungen auf das Eigentum der Antragstellerin zu erwarten. Eine objektive Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots (§ 70 Abs. 1 Halbsatz 1, § 13 Abs. 1 WHG) oder ein Fehler bei der gebotenen Abwägung der Belange der Antragstellerin seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit werde auf die fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts vom 8. Juni 2015 und 16. Juli 2015 verwiesen. Das seitens der Antragstellerin vorgelegte Privatgutachten vom 31. Oktober 2015 sei nicht geeignet, die Begutachtung des Wasserwirtschaftsamts in Frage zu stellen. So gelange der private Sachverständige nicht etwa zu dem Ergebnis, dass die amtlichen Begutachtungen fachlich oder im Ergebnis unvollständig seien und richtigerweise konkrete Nachteile für das Grundstück der Antragstellerin zu erwarten seien. Der Privatgutachter führe vielmehr lediglich aus, dass „nicht zweifelsfrei die Schlussfolgerung abgeleitet werden“ könne, dass das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Antragstellerin habe. Dies sei jedoch nicht ausreichend, um die Ausführungen des amtlichen Sachverständigen zu erschüttern. Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage ausginge, müsse jedenfalls eine allgemeine Interessens- und Folgenabwägung zugunsten der Beigeladenen ausfallen. Das weitgehend bereits ausgeführte Vorhaben sei von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Beigeladene und mit hohen Investitionskosten (ca. Euro 8 Mio.) verbunden. Demgegenüber stünden lediglich allgemeine Befürchtungen der Antragstellerin, dass das Vorhaben negative Auswirkungen auf ihr Grundstück Fl. Nr. ... haben könne; diese Bedenken würden jedoch nicht einmal durch das eigene Privatgutachten vom 31. Oktober 2015 hinreichend substantiiert gestützt.

11. In Erwiderung zum Schriftsatz der Beigeladenen ließ die Antragstellerin ausführen, dass sie nicht wisse, inwieweit der ...-graben bereits - auf eigenes Risiko der Beigeladenen - verlegt worden sei; abgeschlossen sei das Vorhaben jedoch auch nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen jedenfalls noch nicht. Eine Verwirkung des Antragsrechts sei überdies nicht gegeben. Die Antragstellerin habe zunächst das Privatgutachten vom 31. Oktober 2015 einholen müssen, um ihre Rechtsposition zu begründen; hiernach sei am 4. November 2015 - und damit unverzüglich - der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt worden. Es sei auch keine Präklusion gegeben; die Antragstellerin habe im Wasserrechtsverfahren keine Einwände vorbringen können, da sie hieran behördlich nicht beteiligt worden sei.

12. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zwar zulässig.

a) Die Zulässigkeit des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO hat nicht zur Voraussetzung, dass die Antragstellerin sich vorher erfolglos mit einem entsprechenden Aussetzungsantrag gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO an die Behörde gewandt hat. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der Verweisung des § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 6 VwGO entnehmen. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO stellt eine Rechtsgrund- und nicht eine Rechtsfolgenverweisung dar; dafür spricht insbesondere der Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 6 VwGO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO liegen hier jedoch nicht vor; gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein vorheriger behördlicher Aussetzungsantrag ausdrücklich nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - erforderlich, nicht jedoch im Falle des hier gegebenen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. zum Ganzen: VGH BW, B. v. 23.9.1994 - 8 S 2380/94 - juris Rn. 2 f.; VG Bayreuth, B. v. 3.3.2015 - B 2 S 15.94 - juris Rn. 24; VG München, B. v. 1.12.2014 - M 11 SN 14.4847 - juris Rn. 17; Schmidt: in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80a Rn. 19).

b) Es ist auch keine Verwirkung des Antragsrechts gegeben.

Zwar unterliegt das Antragsrecht nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich der Verwirkung. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Ob von einer Verwirkung auszugehen ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 27.4.2015 - 13 B 1484/14 - juris Rn. 5-11 unter Bezugnahme auf: BVerfG, B. v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 u. a. - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 7.2.1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339/343; B. v. 7.3.2013 - 4 BN 33.12 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 24.9.2009 - 8 B 1344/09.AK - juris Rn. 34; vgl. auch VG Köln, B. v. 15.12.2014 - 7 L 1502/14 - juris Rn. 28-34).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend keine Verwirkung gegeben. Zwar liegt zwischen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Plangenehmigung (3.8.2015) und der Stellung des Eilantrags (4.11.2015) ein Zeitraum von etwa drei Monaten. Ob dieser vorliegend bereits ausreicht, um das erforderliche Zeitmoment zu begründen, kann jedoch offenbleiben; denn jedenfalls sind keine besonderen Umstände gegeben, die das Begehren einstweiligen Rechtsschutzes erst Anfang November 2015 als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Die Antragstellerin hat bereits mit Schriftsatz vom 27. August 2015 im Klageverfahren (Blatt 27 der Verwaltungsakte im Verfahren Au 3 K 15.1003) mitgeteilt, dass sie die gutachterliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts aus dem Verwaltungsverfahren zunächst einer Prüfung durch einen privaten Sachverständigen zuführen wolle. In der Folge hat die Antragstellerin das Gericht sowie die Beteiligten - und damit auch die Beigeladene - mit Schriftsätzen vom 28. September 2015 (Blatt 32 der Gerichtsakte im Verfahren Au 3 K 15.1003), 12. Oktober 2015 (Blatt 35 der Gerichtsakte im Verfahren Au 3 K 15.1003) und 28. Oktober 2015 (Blatt 39 der Gerichtsakte im Verfahren Au 3 K 15.1003) über den Fortgang der Erstellung des Privatgutachtens laufend informiert. Vor diesem Hintergrund durfte die Beigeladene nicht davon ausgehen, dass ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich unterbleiben würde; es war bei sachgerechter Würdigung vielmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach Vorliegen des Privatgutachtens ihre rechtlichen - insbesondere prozessualen - Optionen erneut bewerten würde. Insoweit hat die Antragstellerin am 4. November 2015 - und damit zeitnah nach Vorliegen des Privatgutachtens am 31. Oktober 2015 - einen Eilantrag gestellt. Die Antragstellerin hat auch zu keinem Zeitpunkt positiv erklärt oder durch konkludentes Verhalten positiv zu verstehen gegeben, auf einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich verzichten zu wollen; ein aktives, vertrauensbegründendes Verhalten der Antragstellerin war daher nicht gegeben (vgl. allg. VG Augsburg, U. v. 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738 - juris Rn. 166).

c) Auch ist der Eilantrag nicht im Lichte der zwischenzeitlich offenbar erfolgten weitgehenden Ausführung der Verlegung des ...-grabens mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen; es kann auch während des Verfahrens entfallen. Für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entfällt im Baurecht regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rohbau des bekämpften Bauvorhabens bereits fertiggestellt ist. Denn das mit einem nachbarlichen Eilantrag verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach weitgehender Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen. Etwas anderes gilt trotz Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Vorhabens ausnahmsweise dann, falls ein Nachbar sich nicht nur aufgrund der vom Baukörper des Vorhabens ausgehenden Beeinträchtigungen, sondern auch durch die Aufnahme der Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17 f.; B. v. 30.10.2013 - 9 CS 13.1728 - juris Rn. 1-3; B. v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425 - juris Rn. 19 f.; B. v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris Rn. 2-4; Schmidt: in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 66).

Selbst wenn man die obige baurechtliche Rechtsprechung auf nachbarliche Eilanträge gegen einen Gewässerausbau übertragen würde, ist gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den gegenständlichen Eilantrag gegeben.

Zwar hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 13. November 2015 (Blatt 29 der Gerichtsakte) vorgetragen, dass die Verlegung des ...-grabens zwischenzeitlich fast vollständig abgeschlossen sei. Das neue Grabenbett - insbesondere die Betonwanne - sei bereits verlegt, es müssten nur noch Anschlussstellen hergestellt werden, um das Wasser von der derzeitigen provisorischen Wasserführung durch den neuen Graben zu leiten. Auch ist die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. November 2015 (Blatt 37 der Gerichtsakte) diesem Vortrag nur insoweit entgegengetreten, als sie mitgeteilt hat, keine Kenntnis hinsichtlich des aktuellen Stands der Verlegung des ...-grabens zu haben; jedenfalls sei diese nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen noch nicht gänzlich abgeschlossen.

Jedoch wendet sich die Antragstellerin vorliegend nicht lediglich gegen vom Baukörper des wohl im Kern bereits verlegten ...-grabens ausgehende Beeinträchtigungen; ein wesentlicher Teil ihrer Befürchtungen dürfte sich vielmehr auf die tatsächliche Nutzung des ...-grabens zur Wasserführung in unmittelbarer Nähe ihrer Grundstücksgrenze stützen. Der verlegte ...-graben führt jedoch nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen offenbar noch kein Wasser, die Herstellung der Anschlussstellen steht noch aus. Vor diesem Hintergrund kann der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gänzlich abgesprochen werden.

2. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet.

a) Die nachträgliche Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 3. August 2015 genügt den formellen Begründungsanforderungen.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B. v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im gegebenen Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 - 1 DB 26/01 - juris Rn. 6). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 6.11.2014 - 10 CS 14.1796 - juris Rn. 4; B. v. 16.7.2013 - 22 AS 13.40043 - juris Rn. 11).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Lichte von § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu beanstanden.

Der Begründung des Bescheids vom 3. August 2015 (Blatt 10 f. der Verwaltungsakte) ist zunächst unter Ziffer I. (Sachverhaltsdarstellung) zu entnehmen, dass die Beigeladene zur Begründung ihres Antrags auf Anordnung des Sofortvollzugs mit Schreiben vom 15. Juli 2015 und 30. Juli 2015 vorgetragen hat, dass durch die Verzögerung der Verlegung des ...-grabens - und damit der Errichtung der neuen Kommissionierhalle - enorme Kosten entstünden, da der Zeitplan mit den beauftragten Bauunternehmen bereits fest terminiert, die Großgeräteeinsätze im Rahmen der Projektentwicklung abgestimmt und die entsprechenden Genehmigungen für LKW-Schwertransporte beantragt seien. Des Weiteren seien mit Blick auf die neue Kommissionierhalle auch bereits logistische Planungsabläufe im Unternehmen getroffen worden. So sei u. a. bereits eine Vergabe der Regalierung und eine Bestellung der Flurförder- und Kommissionierfahrzeuge jeweils i. H. v. Euro 500.000,- erfolgt. Es würden immense Kosten entstehen, wenn Zwischenlagerungsmöglichkeiten geschaffen werden müssten, sofern dies überhaupt möglich wäre. Überdies müssten die bereits beauftragten Programmierer ihre Arbeiten an der Software des neuen Lagersystems abbrechen, da keine Anpassung unter Echtzeitbedingungen möglich wäre. Ausgehend von der somit hinreichend dargelegten wirtschaftlichen Dringlichkeit der Errichtung der neuen Kommissionierhalle hat das Landratsamt sodann unter Ziffer II. der Begründung des Bescheids (Rechtliche Würdigung) einzelfallbezogen ausgeführt, dass das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung - und damit der Baugenehmigung, die unter einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung steht - das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiege. Denn die Klage werde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben; es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Plangenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. In einer solchen Situation sei es jedoch unbillig, einem Vorhabensträger die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch einer erteilten Plangenehmigung zu verwehren.

b) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann das Gericht gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag Maßnahmen nach § 80a Abs. 1 und 2 VwGO - d. h. behördliche Entscheidungen über die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts - ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO gilt gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des vorliegenden § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind. Die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder diejenigen, die für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Sie sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 20).

Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Plangenehmigung vom 22. Juni 2015. Die insoweit in der Hauptsache durch die Antragstellerin erhobene Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Die gegenständliche Verlegung des ...-grabens stellt eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers i. S. v. § 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG kann für einen Gewässerausbau, für den - wie hier (siehe allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG, Blatt 44 der Verwaltungsakte im Verfahren Au 3 K 15.1003) - nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Diese darf gemäß § 68 Abs. 3 WHG nur erteilt werden, wenn (Nr. 1) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und (Nr. 2) andere Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

Ist zu erwarten, dass ein Gewässerausbau auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Plangenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG überdies nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Zu erwarten sind nachteilige Einwirkungen i. S. v. § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG jedoch nur dann, wenn sie nicht nur theoretisch möglich, sondern nach der Lebenserfahrung und den Regeln der Wissenschaft und Technik überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BayVGH, U. v. 18.12.2003 - 22 B 03.823 - BayVBl 2005, 150 - juris Rn. 27; VG Augsburg, U. v. 2.6.2004 - Au 7 K 02.1075 - juris Rn. 38; B. v. 17.3.2003 - Au 7 S 03.168 - juris Rn. 38; Knopp in: Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, 44. EL September 2012, § 14 Rn. 86).

Eine Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots, das als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips bei jeder Planung - auch einer Plangenehmigung (vgl. BayVGH, U. v. 5.7.2005 - 8 B 04.356 - juris Rn. 40) - zu beachten ist, liegt (nur) vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, wenn die Bedeutung eines Belanges über- oder unterschätzt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 34, 301, 304 ff.). Indes rechtfertigt nicht jeder Abwägungsfehler die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung. Aus § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG i. V. m. Art. 69 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und Art. 75 Abs. 1a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) folgt, dass dies nur bei erheblichen Mängeln der Fall ist, mithin solchen, die offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, U. v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 31 f.).

Ferner kann ein Nachbar eines plangenehmigten Vorhabens im gerichtlichen Verfahren nur die Verletzung von Abwägungsmängeln bezüglich seiner eigenen privaten Belange geltend machen. Das Abwägungsgebot räumt einem Betroffenen nur das Recht auf eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange ein (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 - juris Rn. 28; VG Bayreuth, U. v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 33).

Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots (vgl. hierzu allg. BVerwG, U. v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - BVerwGE 78, 40 - juris Rn. 11) ist zudem (nur) gegeben, wenn es durch eine genehmigte Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks eines Nachbarn kommen könnte (vgl. VG Bayreuth, U. v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 35; VG Ansbach, U. v. 16.1.2008 - AN 9 K 06.3755 - juris Rn. 24).

Den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts als amtlichem Sachverständigen i. S. v. Art. 63 Abs. 3 BayWG kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu. Grund hierfür ist, dass diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten. Ein Tatsachengericht kann sich zudem ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden. Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Will ein Beteiligter die Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinander setzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6; B. v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 - juris Rn. 13; B. v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 17; B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11; VG Bayreuth, U. v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 37).

bb) Hiervon ausgehend ist vorliegend nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die die Antragstellerin durch das plangenehmigte Vorhaben nicht in ihren nachbarlichen Rechten verletzt wird.

Zwar ist zunächst klarzustellen, dass die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die Plangenehmigung nicht etwa gemäß § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG i. V. m. Art. 69 Satz 1 BayWG und Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG materiell präkludiert ist. Gemäß Art. 74 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG findet Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG auf eine Plangenehmigung keine Anwendung (vgl. allg. BayVGH, U. v. 24.5.2011 - 22 A 10.40049 - juris Rn. 22). Ohnehin hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sie am Verwaltungsverfahren durch das Landratsamt nicht förmlich beteiligt worden ist, mithin in diesem Rahmen auch keine Einwendungen erheben konnte.

Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht zu erwarten i. S. v. § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG, dass die gegenständliche Verlegung des...-grabens mit nachteiligen Einwirkungen auf das Grundstück Fl. Nr. ... der Antragstellerin - insbesondere bei Hochwasser - verbunden sein wird. Insoweit wird grundsätzlich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 8. Juni 2015 (Blatt 35-38 der Verwaltungsakte im Verfahren Au 3 K 15.1003) und vom 16. Juli 2015 (Blatt 18 f. der Gerichtsakte im Verfahren Au 3 K 15.1003) verwiesen. Diesen Stellungnahmen des amtlichen Sachverständigen kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie ausgeführt - besonderes Gewicht zu.

Auch das seitens der Antragstellerin vorgelegte Privatgutachten vom 31. Oktober 2015 (Blatt 9-19 der Gerichtsakte) ist nicht geeignet, die fachliche Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt als amtlichem Sachverständigen ernsthaft zu erschüttern.

In diesem Zusammenhang ist bereits darauf hinzuweisen, dass auch das Privatgutachten der Antragstellerin nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Vorhaben nachteiligen Auswirkungen auf ihr Grundstück Fl. Nr. ... zu erwarten - d. h. überwiegend wahrscheinlich - seien. Vielmehr ist der Zusammenfassung und Schlussfolgerung des Privatgutachtens (Blatt 18 der Gerichtsakte) lediglich zu entnehmen, dass aus den im Plangenehmigungsverfahren vorgelegten Antragsunterlagen - insbesondere aus dem hydraulischen Nachweis - nicht zweifelsfrei die Schlussfolgerung abgeleitet werden könne, dass wasserwirtschaftliche Nachteile für Dritte infolge der Verlegung des ...-grabens ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt beschränkt sich das Privatgutachten darauf, (vorgebliche) Schwächen in den Antragsunterlagen sowie in der fachlichen Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt aufzuzeigen, ohne jedoch positiv darzulegen, ob und ggf. inwieweit das Grundstück Fl. Nr. ... der Antragstellerin durch das Vorhaben konkret nachteilig betroffen sein soll. Das Privatgutachten vermag daher von vornherein den gegenständlichen Eilantrag der Antragstellerin nicht zu tragen. Die Befürchtungen der Antragstellerin zu Nachteilen für ihr Grundstück verbleiben letztlich rein spekulativ.

Unabhängig davon ist das Wasserwirtschaftsamt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. November 2015 (Blatt 40-42 der Gerichtsakte) auf die im Privatgutachten beanstandeten Punkte eingegangen und hat diese hinreichend plausibel erläutert bzw. entkräftet. Das Wasserwirtschaftsamt hat insoweit u. a. dargelegt, dass die Antragsunterlagen zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens ausreichend gewesen seien und insoweit insbesondere auf die vorliegenden Daten der bayerischen Vermessungsverwaltung zu den Geländehöhen verwiesen. Unter Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben in § 76 WHG ist das erforderliche, aber auch ausreichende Schutzniveau für Dritte eines HQ100 hervorgehoben worden. Auch die hydraulischen Nachweise in den Antragsunterlagen der Beigeladenen sind fachlich nochmals erläutert worden. Der Planungsbereich und das Grundstück der Antragstellerin befänden sich ferner nicht im Überschwemmungsgebiet der ..., das im fraglichen Bereich östlich der ...-straße ende; der ...-graben selbst habe kein Überschwemmungsgebiet. Auch die fachgerechte Berechnung der hydraulischen Leistungsfähigkeit des neuen ...-grabens im Wege der Gauckler-Manning-Strickler-Fließformel ist durch das Wasserwirtschaftsamt plausibel dargelegt und damit begründet worden, dass der ...-graben nicht stark verzweigt ist und eine vorherrschende Hauptfließrichtung besteht. Ausweislich der Publikation „Hydraulik naturnaher Fließgewässer“ der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg aus dem Jahr 2004 (dort S. 11 f., abrufbar unter http://www4.lubw.baden-wuerttemberg. de/servlet/is/14424/hydraulik_teil_2.pdf, Blatt 43 f. der Gerichtsakte) handelt es sich bei der Gauckler-Manning-Strickler-Formel um eine weit verbreitete - und wohl bekannteste - empirische Fließformel; diese unterliegt zwar u. a. bei gegliederten Querschnittsformen, unterschiedlichen Rauheiten sowie durch- und überströmtem Baum- oder Strauchbewuchs gewissen Einschränkungen, hat jedoch ihre Vorzüge in der einfachen Handhabung sowie zahlreichen Erfahrungswerten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anwendung der Gauckler-Manning-Strickler-Formel im vorliegenden Fall eines weitgehend einheitlichen und geraden Gewässers in einem Betongerinne grundsätzlich nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Auffassung des amtlichen Sachverständigen, dass eine Bearbeitung des gegenständlichen Vorhabensabschnitts von 200 m mit einem dreidimensionalen Modell und einer 2D-Berechnung unverhältnismäßig sei. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ergänzende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 19. November 2015 (Blatt 40-42 der Gerichtsakte) verwiesen.

Die im Privatgutachten ebenfalls angesprochenen Fragen der Versickerung von Niederschlagswasser sind überdies grundsätzlich nicht unmittelbarer Regelungsbestandteil der gegenständlichen Plangenehmigung, sondern Teil eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens (vgl. Ziffer 1. des Erläuterungsberichts der Antragsunterlagen, Blatt 4 der Verwaltungsakte im Verfahren Au 3 K 15.1003).

3. Nach alledem war der Antrag vollumfänglich abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der unterliegenden Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat einen förmlichen Antrag gestellt und sich damit einem Kostentragungsrisiko für den Fall des Unterliegens ausgesetzt (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Dort ist in Ziffer 34.2.5 für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung wegen sonstiger Beeinträchtigungen ein Streitwert von Euro 15.000,- vorgesehen. Dieser war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 01/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festg
published on 06/11/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2014 wird in den Nrn. I. und II. aufgehoben. II. Die Nr. 2. des Bescheids des Landratsamts Dachau vom 21. Februar 2014 wird aufgehoben. III.
published on 03/03/2015 00:00

Tenor 1. Die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamtes Bayreuth vom 11.11.2014 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Flur-Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung
published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh
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Annotations

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.