Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Sept. 2017 - Au 4 S 17.1196

published on 07/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Sept. 2017 - Au 4 S 17.1196
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf seines „kleinen“ Waffenscheins.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 widerrief die Antragsgegnerin – nach Anhörung des Antragstellers – den von ihr dem Antragsteller am 10. Dezember 2015 ausgestellten „kleinen“ Waffenschein Nr. ... Die widerrufene waffenrechtliche Erlaubnis werde am Tag nach Vollziehbarkeit des Bescheids ungültig (Ziffer 1). Der Antragsteller habe die Erlaubnisurkunde binnen einer Frist von drei Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids zurückzugeben (Ziffer 2). Falls der Antragsteller die in Ziffer 2 dieses Bescheids festgesetzte Verpflichtung nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR je nicht zurückgegebener Erlaubnisurkunde fällig (Ziffer 3). Für die Ziffer 2 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet (Ziffer 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Auskunft des Polizeipräsidium ... sei der Antragsteller der sog. „Reichsbürgerbewegung“ aktiv zuzuordnen. Angehörige dieser sogenannten Reichsbürgerszene bestritten mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und würden deren Rechtssystem nicht anerkennen. Durch die Ablehnung der geltenden Rechtsordnung sowie der staatlichen Institutionen seien Personen, die der Ideologie der sog. Reichsbürger nahe stünden, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG per se waffenrechtlich unzuverlässig. Dies ergebe sich auch aus einer Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Beim Antragsteller bestünden erhebliche Zweifel daran, dass dieser die geltende Rechtsordnung anerkenne und sie als verbindlich betrachte. Ein stets sorgsamer und verantwortungsbewusster Umgang mit Waffen könne ihm nicht unterstellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 27. Juni 2017 – dem Kläger zugestellt am 30. Juni 2017 – Bezug genommen.

Der Antragsteller ließ am 31. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 17.1177). Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. August 2017, eingegangen am 7. August 2017, beantragte der Antragsteller ferner gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27.6.2017 anzuordnen,

2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27.6.2017 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Ausführungen der Antragsgegnerin seien in wesentlichen Punkten unrichtig und nicht geeignet, eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen. Zwar habe der Antragsteller einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dort die von der Antragsgegnerin genannten Eintragungen vorgenommen. Der Antragsteller sei aus Neugier auf der Internetseite „Gelber.Schein.de“ gelandet und habe dabei offenbar auch die dort zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises aufgeführten „Ausfüllhilfen“ teilweise übernommen. Dies allein genüge jedoch nicht, um den Antragsteller als aktiven Anhänger der Reichsbürgerbewegung zu qualifizieren. Ferner seien unter Bewertung der Gesamtumstände der Persönlichkeit und des Verhaltens des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gegeben.

Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sei nicht auf eine allgemeine Zuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Rechtsordnung an sich, sondern auf eine Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne abzustellen. Es komme darauf an, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens in Bezug auf Waffen und Munition vorliege. Die Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen, deren Aufbewahrung oder Weitergabe müsse jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichten nicht aus.

Die vom Antragsteller verwendeten Formulierungen im Rahmen seines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises begründeten zunächst einmal den Verdacht, der Antragsteller habe ein verkehrtes Geschichtsverständnis und vertrete abstruse politische Ideen. Allerdings habe der Antragsteller keinerlei weitergehende Aktivitäten oder Verhaltensweisen entfaltet, die den dringenden Verdacht nahe legten, der Antragsteller würde aktiv Auffassungen vertreten oder Handlungen vornehmen, die ihn als offensiven Vertreter einer sogenannten Reichsbürgerbewegung erscheinen ließen. Der Antragsteller sei 48 Jahre alt und sei bisher weder strafrechtlich noch verfassungsrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei verheiratet, habe eine Tochter und sei als Außendienstmitarbeiter im technischen Vertrieb einer größeren Firma berufstätig und führe eine völlig unauffällige bürgerliche Existenz. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aktiv die Rechtsordnung der BRD in Frage stellen und sich den deutschen Gesetzen widersetzen würde. Der Antragsteller habe gegenüber Polizei und Behörden angegeben, dass er Reichsbürger in den Bereich nationalsozialistischer Ideologie ansiedle, mit der er sich ausdrücklich nicht identifiziere. Es sei unzutreffend, dass der Antragsteller der sog. Reichsbürgerbewegung „aktiv zuzuordnen“ sei. Die Polizei habe in ihrer abschließenden Einstufung selbst zu erkennen gegeben, dass eine eindeutige Zuordnung des Antragstellers als „Reichsbürger“ nicht gegeben sei. Das Verhalten des Antragstellers – mit Ausnahme seiner Angaben im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sowie seiner Zeugeneinvernahme – belegten dies nicht. Soweit der Antragsteller gegenüber dem Polizeibeamten geäußert habe, er glaube eher nicht, dass Deutschland ein souveräner Staat sei, welche er aus Bemerkungen von Politikern herausgehört habe, sei dies allenfalls als diffuse politische Äußerung denn als offensive Ablehnung konkreter staatlicher Maßnahmen in Form von Gesetzen, Anordnungen und dazugehörenden Pflichten zu sehen. Der Antragsteller sei in diesem Aspekt völlig unauffällig und komme seinen staatsbürgerlichen Verpflichtungen ohne weiteres nach.

Bei Bewertung und Einbeziehung sämtlicher Gesichtspunkte sei das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises nicht ausreichend, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen. Hierzu müssten weitere gewichtige Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen ließen. Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertige für sich genommen nicht den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen sei.

Schließlich sei der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis auch unverhältnismäßig. Der Antragsteller sei nur im Besitz eines kleinen Waffenscheins, welche ihm das Führen einer Schreckschusspistole erlaube. Das Gefahrenpotenzial sei nicht vergleichbar mit dem Besitzrecht an einer echten Schusswaffe.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 29. August 2017,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid sowie die Stellungnahmen des Polizeipräsidiums ... verwiesen. Zudem habe sich die Antragsgegnerin an die Ermessensvorgaben übergeordneter Behörden gehalten. Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe durch Vollzugshinweise vom 19. Oktober 2016 die Weisung herausgegeben, dass Anhänger der sog. Reichsbürgerbewegung regelmäßig als waffenrechtlich unzuverlässig zu qualifizieren seien. Dies sei unter anderem dem im Oktober 2016 zu beklagenden tödlichen Schusswechsel zwischen einem Reichsbürger und Polizeibeamten in Georgensgmünd geschuldet gewesen, welcher endgültig den Ruf nach einer strengeren Waffenkontrolle bei Reichsbürgern ausgelöst habe und notwendig gemacht habe. Zwei Monate zuvor sei bereits eine Zwangsräumung gegen einen Reichsbürger in Reuden (Sachsen-Anhalt) in einer Auseinandersetzung mit Schusswaffengebrauch und vier Verletzten gemündet. Schon vorher seien zahlreiche Körperverletzungsdelikte bei Reichsbürgern festzustellen gewesen. Diese Vorfälle zeigten die verschärfte Dynamik und Gewaltbereitschaft in Teilen der Szene.

Ob jemand als Reichsbürger einzustufen sei, sei von den Waffenbehörden im Einzelfall in erster Linie an den Fachkenntnissen und Informationen der Polizei zu messen. Die erneute Anhörung des Antragstellers durch die Polizei habe die Zweifel an seiner Sympathie zur Reichsbürgerbewegung nicht abschließend ausräumen können. Es gebe demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Absehen von der Weisung des Staatsministeriums des Innern notwendig sei.

Der Antragsteller habe sich umfangreich mit der Thematik der Reichsbürgerschaft beschäftigt. Er übernehme und verwende die in dieser Szene üblichen Stichworte wie „Staat Preußen“, „der gelbe Schein“, „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (22. Juli 1913)“, teilweise sogar noch in seiner Anhörung, in der der ausdrücklich widersprochen habe, ein Reichsbürger zu sein. Vieles deute darauf hin, dass er dem Grunde nach die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneine und damit zugleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv ablehne und die nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetze negiere. Damit erscheine nicht hinreichend gesichert, dass er als waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen des Polizei- und Waffenrechts für sich als bindend ansehe und sein Verhalten danach ausrichte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende eigenständige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Bescheidadressaten und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte sich der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Juni 2017 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl im Interesse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich zu Recht den ihm erteilten „kleinen“ Waffenschein gem. § 45 Abs. 2 Satz1 WaffG widerrufen, denn es dürften nachträglich Tatsachen eingetreten sein, die wegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG zur Versagung der dieser waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Beim Antragsteller sind wohl jedenfalls die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) WaffG erfüllt.

Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BayVGH, B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7). Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris Rn. 22; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12). Dabei muss ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 23.5.2014 – 21 CS 14.916 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 21 CS 14.720 – juris Rn. 9). Hiervon ausgehend dürfte die Antragsgegnerin zu Recht von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen sein.

Viel spricht dafür, dass das vom Antragsteller an den Tag gelegte, im streitgegenständlichen Bescheid im Einzelnen aufgeführte Verhalten im Einklang mit den Erkenntnissen und Bewertungen der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Lüneburg, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17 – juris; VG München, U.v. 25.7.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris Rn. 24 ff.; B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933 – juris Rn. 25 ff.; B.v. 23.5.2017 – M 7 S. 17.408 – juris Rn. 32 ff.; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16 – juris; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16 – juris Rn. 20 ff.) für seine Anhängerschaft zur so genannten „Reichsbürgerbewegung“ spricht und es schon deshalb an der Zuverlässigkeit des Antragstellers mangelt. Denn sogenannte Reichsbürger und Selbstverwalter sind in diesem Zusammenhang Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen, unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten der Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und bei denen deshalb in aller Regel die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 26.7.2017 – Au 4 K 17.188, Au 4 K 17.189). Es liegt auf der Hand, dass Personen, die den Staat und die staatlichen Organe in solcher Weise in Frage stellen, nicht das nötige Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Insofern dürfte auch alles dafür sprechen, dass die „Reichsbürgerbewegung“ die notwendigen Strukturmerkmale aufweist, welche die Annahme rechtfertigen, dass ihr zuzuordnende Personen künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werden (vgl. dazu BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 11).

Zwar streitet der Antragsteller ab, der Reichsbürgerbewegung anzugehören. Gleichwohl spricht nach derzeitigem Stand alles dafür, dass trotz dieser Einlassung von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Aus der abschließenden Einstufung des Polizeipräsidiums ... vom 17. Mai 2017 (Bl. 29 f. des Behördenakts) wonach der Antragsteller „weiterhin als Verdachtsfall“ zu behandeln sei, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Denn in Bezug auf eine Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers ist, wie ausgeführt gerade nicht der Nachweis zu führen, dass künftig Verhaltensweisen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklicht werden; vielmehr reicht bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, welche hier aus Sicht der Kammer bei summarischer Prüfung vorliegt. Ferner ergibt sich aus den Auskünften des Polizeipräsidiums ... vom 19. Dezember 2016 und vom 17. Mai 2017 (Bl. 2 f.; Bl. 29 f. des Behördenakts) für die Kammer nachvollziehbar, weil ihr aus ähnlichen waffenrechtlichen Verfahren bekannt, dass der Antragsteller mit der – ohne erkennbaren Anlass erfolgten – Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (den der Antragsteller auch typischer Weise als „gelben Schein“ bezeichnet hat) und entsprechenden Eintragungen im Antragsformular (wie „..., Preußen [Deutschland als Ganzes]“ und dem Verweis auf § 4 Abs. 1 RuStAG 1913) die Reichsbürgerbewegung kennzeichnende Formulierungen verwendet und Verhaltensweisen gezeigt hat. Hinzu tritt, dass der Antragsteller insoweit offenbar den Vorgaben und Anleitungen von den „Gelben Schein“ – welches keine amtliche Bezeichnung für den Staatsangehörigkeitsausweis darstellt – betreffenden Internetseiten gefolgt ist. Insofern ist es auch nicht bei der vom Antragsteller vorgegebenen „Neugier“ geblieben; vielmehr hat sich der Antragsteller wohl intensiv mit den entsprechenden Webseiten-Inhalten befasst und diese sich durch Befolgung der dortigen Anweisungen in wesentlichen Teilen zu eigen gemacht. Durch Einreichung des den Anweisungen entsprechenden Antragsformulars bei der Antragsgegnerin hat er dies auch erkennbar nach außen dokumentiert. Insofern liegen objektiv feststehende Anknüpfungstatsachen für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers und nicht ausschließlich Vermutungen vor. Ebenso wenig ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass der Antragsteller bloße „Sympathiebekundungen“ in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung gezeigt hat (vgl. dazu VG München, B.v. 25.7.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris Rn. 22, 25); vielmehr hat er – wie ausgeführt – für diese Bewegung typische Verhaltensmuster gezeigt und Formulierungen verwendet. Davon abgesehen spricht aus Sicht der Kammer viel dafür, dass selbst Sympathiebekundungen für eine die geltende staatliche Ordnung grundlegend in Frage stellende Bewegung angesichts des im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose gebotenen Risikoausschlusses zu Lasten des Erlaubnisinhabers zu berücksichtigen sind, zumal sich anderenfalls mit Blick auf den Gesetzeszweck schwerlich hinzunehmende und in der Praxis kaum zu leistende Abgrenzungsfragen („Sympathisant“ oder „Anhänger“) stellen.

Selbst wenn die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht allein auf eine Anhängerschaft zur Reichsbürgerbewegung gestützt wird, dürften hinreichende Tatsachen vorliegen, die auf seine Unzuverlässigkeit schließen lassen. Der Antragsteller hat in dem Formular zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburtsort „..., Preußen [Deutschland als Ganzes]“ angegeben; in ähnlicher Weise hat er seinen Wohnort mit „..., Staat Preußen“ angegeben. Auch seine Eltern sollen etwa von „1963 bis jetzt“ in „..., Staat Preußen“ wohnen. Damit dürften eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Antragsteller würde vom Fortbestehen des Staates Preußen ausgehen und die Existenz des Freistaats Bayern sowie die Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellen (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.03.2017 – 3d B 296/17.O – juris Rn. 7). Insoweit handelt es sich auch nicht um ein bloßes, wie der Antragsteller geltend zu machen sucht, „abstruses politisches bzw. Geschichtsverständnis“. Die Verwendung solcher Formulierungen in einem amtlichen Antragsformblatt, welches bei einer Behörde zur Erlangung eines amtlichen Dokuments eingereicht wurde, lässt vielmehr eindeutige Rückschlüsse auf grundlegende Auffassungen des Antragstellers zu, nämlich, dass der Antragsteller wesentliche Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 20 Abs. 1 GG, einschließlich der dort genannten Bundesstaatlichkeit; Präambel zum GG, Satz 2 [Aufzählung der zur Bundesrepublik gehörenden Länder]; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 BV) zumindest in Zweifel zieht. Eine solche Infragestellung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen dürfte in jeglicher Hinsicht für die notwendige Wahrscheinlichkeit einer nicht ordnungsgemäßen Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition sprechen. Insoweit bedarf es auch keiner – wie vom Antragsteller gefordert – weiteren Umstände, die Zweifel an seiner Rechtstreue begründen könnten. Dass der Antragsteller bislang eine „völlig unauffällige bürgerliche Existenz“ geführt hat, spielt angesichts der erkennbar gewordenen Infragestellung wesentlicher Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung keine Rolle.

Der Widerruf der Erlaubnisurkunde ist auch nicht unverhältnismäßig. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass strengere Anforderungen an einen Widerruf, insbesondere in Bezug auf die Zuverlässigkeitsprognose, zu stellen sind, wenn es sich „lediglich“ um einen „kleinen“ Waffenschein handelt.

Einwände gegen die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene, auf § 46 Abs. 1 WaffG gestützte Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde sowie hinsichtlich der auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG gestützten Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen, noch, zumal bei summarischer Prüfung, ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Für den kleinen Waffenschein ist der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 05.07.2017 – 21 CS 17.856 – juris Rn 14). Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist der Streitwert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 14/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2.
published on 22/12/2014 00:00

Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt
published on 23/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die An
published on 23/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.875,00 Euro festgesetzt. Gr
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published on 07/11/2017 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. B 1 K 17.337) gegen die Nummern I. und II. des Bescheids des Landratsamts … vom 07.04.2017 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. De
published on 10/10/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts B. vom 06.07.2017 wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verf
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.