Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 21 CS 15.2130

published on 23/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 21 CS 15.2130
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.875,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Dem Antragsteller geht es um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

Das Landratsamt A. widerrief mit Bescheid vom 14. Juli 2015 dem Antragsteller erteilte (fünf) Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 12 Kurz- und 6 Langwaffen eingetragen sind (Nr. 1). Gleichzeitig ordnete es an, dass der Antragsteller die in Nr. 1 näher bezeichneten Waffen innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids an eine berechtigte Person zu überlassen oder unbrauchbar zu machen hat (Nr. 2) und dass er innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die näher bezeichneten Waffenbesitzkarten an das Landratsamt zurückzugeben hat (Nr. 3). Die Nrn. 1 und 3 des Bescheides, nicht aber dessen Nr. 2, wurden für sofort vollziehbar erklärt.

Dem Bescheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller mietete am 2. Juli 2007 bei der N. Sparkasse ein Schließfach an, das seitdem weder von ihm noch von den bei Anmietung benannten Bevollmächtigten geöffnet wurde. Nachdem der Antragsteller für die Jahre 2014 und 2015 die Miete für das Schließfach schuldig geblieben war, öffnete die Sparkasse das Fach. Es enthielt einen braunen Lederkoffer, in dem sich drei Kurzwaffen befanden. Der Antragsteller hat für diese Waffen keine waffenrechtlichen Erlaubnisse; sie sind auch sonst nicht im nationalen Waffenregister erfasst.

Am 1. Februar 2015 suchten Beamte der Polizeiinspektion A. den Antragsteller um 07.15 Uhr an dessen Wohnadresse auf. Zu den Waffen aus dem Schließfach der N. Sparkasse befragt, gab der Antragsteller an, er habe vor etwa acht Jahren von seinem Großvater G. P. einen Aktenkoffer erhalten, den er vorübergehend in diesem Schließfach habe aufbewahren sollen. Nach dem wenig später eingetretenen Tod des Großvaters habe er den Koffer vergessen.

Die Beamten überprüften anschließend die Aufbewahrung der Waffen des Antragstellers, weil er trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung des Landratsamts A. die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nicht nachgewiesen hatte. Dabei wurde unter anderem Folgendes festgestellt:

Hinter dem Sofa im Wohnzimmer war ein Kurzwaffenkoffer abgestellt, in dem sich eine Pistole befand.

In einem der drei Waffenschränke waren zwei Repetierflinten und eine Pistole verwahrt, für die der Antragsteller keine Waffenbesitzkarte vorzeigen konnte. Der Antragsteller gab an, er habe diese Waffen für seinen Onkel (K. P.) aufbewahrt, der sich im Urlaub befinde. Eine entsprechende Waffenbesitzkarte und Überlassungserklärung konnte der Antragsteller den Polizeibeamten nicht vorweisen. Ein Abgleich mit dem nationalen Waffenregister ergab, dass für den vom Antragsteller benannten Onkel K. P. keine Waffenbesitzkarte ausgestellt wurde und die aufgefundenen Waffen auch nicht für eine andere Person registriert sind.

Des Weiteren waren vier der in den Waffenbesitzkarten des Antragstellers eingetragenen Waffen (eine Pistole und drei Langwaffen) nicht auffindbar. Der Antragsteller erklärte dazu, er habe die Pistole (Colt Government) vor etwa sechs Jahren an Herrn P. D. veräußert. Der Erwerber sei kurz nach dem Kauf und wohl vor dem Umschreiben der Waffe verstorben. Einen Kaufvertrag oder ein sonstiges Schriftstück konnte der Antragsteller im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle nicht vorzeigen. Zum Verbleib der drei Langwaffen gab der Antragsteller an, er habe sie zur Überholung einem Büchsenmacher übergeben. Der Antragsteller konnte den Polizeibeamten auch dazu keine Unterlagen vorlegen.

Am 4. Februar 2015 übergab der Antragsteller der Polizeiinspektion A. ein undatiertes Schreiben. Nach dessen Inhalt hat der Antragsteller Herrn P. D. die Pistole Colt Government mit einer Kopie der Waffenbesitzkarte übergeben in dem Glauben, Herr P. D. werde den entsprechenden Eintrag beim Ordnungsamt vornehmen lassen. Am 10. Februar 2015 übergab der Antragsteller bei der Polizeiinspektion A. ein weiteres Schriftstück, bei dem es sich nach seinen Angaben um die (undatierte) Überlassungserklärung seines Onkels K. P. handelt, die ihm zugefaxt worden sei.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft A. dem Landratsamt eine Anklageschrift; der Antragsteller wurde wegen der in seiner Wohnung aufgefundenen, in seinen Waffenbesitzkarten nicht eingetragenen drei Waffen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Waffe in Tateinheit mit dem vorsätzlichen unerlaubten Besitz zweier Schusswaffen beschuldigt.

2. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 2. September 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 14. Juli 2015 (Rückgabe der Waffenbesitzkarten) angeordnet. Im Übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1. Der Antragsteller rügt, das zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses wegen seines Umzugs nach ... G. örtlich unzuständige Landratsamt A. habe den Bescheid nicht als örtlich zuständige Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erlassen dürfen, auch wenn die zuständige hessische Behörde dem zugestimmt habe. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es offensichtlich, dass die Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache beeinflusst habe. Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei zwar eine gebundene Entscheidung, es gebe jedoch insbesondere zur Frage der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einen Beurteilungsspielraum.

Das greift nicht durch. Die Beschwerde legt schon nicht konkret dar, dass im Verwaltungsverfahren Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit verletzt wurden. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass das Landratsamt A. trotz des mit dem Umzug des Antragstellers eingetretenen Wechsels der örtlichen Zuständigkeit das Verwaltungsverfahren fortführen durfte, weil die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG vorlagen (vgl. BA S. 9 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

Unabhängig davon könnte der Antragsteller allein wegen eines Verstoßes gegen die örtliche Zuständigkeit nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheids verlangen (Art. 46 BayVwVfG). Ein solcher Verstoß zöge keine Nichtigkeit nach sich, weil nicht die örtliche Zuständigkeit der belegenen Sache im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verletzt wäre (Art. 44 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG). Zudem hätte er keinen (offensichtlichen) Einfluss auf die Entscheidung in der Sache. Zwar hat das Landratsamt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers und damit eine Widerrufsvoraussetzung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG (auch) darauf gestützt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Die insoweit von der Behörde vorzunehmende Zukunftsprognose erlaubt in der Sache aber rechtsfehlerfrei nur eine Entscheidung, ist also rechtlich ohne Alternative. Sie ist weder eine Ermessensentscheidung noch belässt sie der Behörde einen Beurteilungsspielraum (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 21 CS 14.916 - juris; VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816; Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage 2010, § 5 Rn. 3).

1.2. Der Antragsteller wendet ein, bei objektiver Betrachtung handele es sich vorliegend um „ausgesprochene Lappalien“, die eine Unzuverlässigkeit nicht begründeten.

Das verkennt, dass der Antragsteller allein schon deshalb waffenrechtlich unzuverlässig ist, weil er seine Pistole unsachgemäß aufbewahrt hat. Diese Tatsache rechtfertigt für sich genommen die Annahme, der Antragsteller werde auch künftig Waffen nicht sorgfältig verwahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Indem der Antragsteller seine Schusswaffe lediglich in einem Transportkoffer innerhalb der Wohnung verwahrte, verstieß er ersichtlich gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die den Mindeststandard hinsichtlich der Aufbewahrung von - wie hier - erlaubnispflichtigen Schusswaffen festlegt (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, 1. Auflage 2011, § 36 Rn. 29). Danach müssen solche Waffen mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden, wobei als gleichwertig insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) gilt. Dem genügt ein Transportkoffer offenkundig nicht.

Der Antragsteller meint, ein Zugriff Dritter wäre nur bei einem gewaltsamen Eindringen in die Wohnung möglich gewesen; seine Lebensgefährtin, die sich als einzige Person noch in der Wohnung befunden habe, wäre als Frau nicht in der Lage gewesen, den Koffer unbemerkt zu öffnen. Das ist nicht geeignet, den Verstoß als Bagatelle erscheinen zu lassen. Es kommt nicht darauf an, ob und welchem Umfang durch eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen oder Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen diese Regelungen zugleich das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefahr (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 -; OVG NW, B. v. 31.5.2010 - 20 B 782/10 - jeweils juris).

Die Prognose, dass der Antragsteller Waffen auch künftig nicht sorgfältig mithin nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist damit nach derzeitigem Sachstand gerechtfertigt. Maßgebend ist dabei der Zweck des Gesetzes, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - juris). Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Antragsteller verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, braucht ein Restrisiko nicht hingenommen zu werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris; VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816).

Es kann im Eilverfahren dahinstehen, ob das Betreten der Wohnung des Antragstellers am 1. Februar 2015 rechtswidrig war und deshalb bezüglich der dadurch gewonnenen Erkenntnisse ein Beweisverwertungsverbot besteht (ablehnend vgl. VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816 f.). Der Antragsteller hat seine erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, die Polizeibeamten hätten sich den Zugang zu seiner Wohnung erzwungen, nicht glaubhaft gemacht. Auch die vorgelegten Verfahrensakten enthalten nichts, was diese Behauptung belegen könnte.

1.3 Der Antragsteller wendet sich vergeblich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er besitze auch deshalb nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, weil er gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG).

Ein derartiger Verstoß besteht schon darin, dass der Antragsteller im Besitz von zwei Repetierflinten und einer Pistole war, für die er nach derzeitigem Sachstand entgegen § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 WaffG keine Erwerbs- und Besitzerlaubnis hatte. Zwar bedarf einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe unter anderem nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung erwirbt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG). Allerdings hat das Verwaltungsgericht dazu festgestellt, der Antragsteller habe seine Behauptung nicht glaubhaft gemacht, er habe die aufgefundenen Waffen für den im Urlaub befindlichen Onkel vorübergehend verwahrt. Insbesondere stelle das vorgelegte „Fax“ einer Übernahmeerklärung mit einer angeblichen Unterschrift des Onkels keinen hinreichenden Nachweis dar. Insoweit stehe sogar eine mögliche Urkundenfälschung im Raum. Überdies verfüge der Onkel über keine Waffenbesitzberechtigungen. Dem tritt die Beschwerde ohne Erfolg entgegen.

Der Antragsteller rügt insoweit, es sei eine grobe Ungehörigkeit des nach Lage der Dinge zur Bewertung von Unterschriften nicht ausgebildeten Polizeibeamten, eine Urkundenfälschung zu behaupten, anstatt den Urheber der Unterschrift zu befragen. Zudem sei es dem Antragsteller angesichts der familiären Beziehung zu seinem Onkel nicht zu zumutbar gewesen, diesen inquisitorisch zu dessen waffenrechtlicher Erlaubnis zu befragen oder diesen wie einen potenziellen Gesetzesbrecher zu behandeln. Der Antragsteller wisse seit jeher, dass sein Onkel in der Vergangenheit solche Waffenbesitzberechtigungen erteilt bekommen habe. Der Onkel habe dem Antragsteller gegenüber erklärt, über die Waffenbesitzberechtigungen zu verfügen.

Das führt bereits deshalb nicht weiter. weil die der Polizei übergebene „Überlassungserklärung“ mangels Angabe des Datums der Überlassung nicht geeignet ist, eine lediglich vorübergehende Verwahrung nachvollziehbar zu belegen. Unabhängig davon fehlt es schon deshalb an einer Voraussetzung für eine auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG gestützte Ausnahme von der Erlaubnispflicht, weil der Antragsteller die Waffe nicht von einem Berechtigten erworben hat. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen ist der vom Antragsteller genannte Onkel nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte.

Bei dem nach der gebotenen summarischen Prüfung dem Antragsteller vorzuwerfenden illegalen Waffenbesitz handelt es sich nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit um eine schwerwiegende und damit gröbliche Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Waffengesetzes. Eine Unkenntnis von der fehlenden Berechtigung des Onkels zum Erwerb und Besitz der angeblich zur vorübergehenden Verwahrung überlassenen Waffen könnte den Antragsteller nach Lage der Dinge nicht entlasten. Es wäre ihm trotz der familiären Beziehung ohne Weiteres zumutbar gewesen zu prüfen, ob sein Onkel im Zeitpunkt der behaupteten Verwahrung Berechtigter im Sinn des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist. Das Beschwerdevorbringen bietet im Übrigen keinen konkreten Anhalt dafür, dass aus dem gröblichen Verstoß des Antragstellers entgegen der Regel nicht dessen Unzuverlässigkeit folgt.

1.4. Nach allem kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde auf die weiteren vom Verwaltungsgericht seiner Eilentscheidung zugrunde gelegten waffenrechtlichen Verstöße und das darauf bezogene Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht mehr an.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 22/12/2014 00:00

Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die An
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published on 05/12/2017 00:00

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
2.
vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3.
von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a)
auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b)
als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
c)
als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
d)
als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
4.
von einem anderen,
a)
dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
b)
nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;
5.
auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
6.
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
3.
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
3.
eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;
4.
eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
5.
eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist;
6.
in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b)
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
2.
durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
3.
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a)
durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b)
zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
4.
mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5.
mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.