Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Okt. 2017 - B 1 S 16.633

published on 10/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Okt. 2017 - B 1 S 16.633
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Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts B. vom 06.07.2017 wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der am ... geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte durch das Landratsamt B. sowie gegen begleitende Verfügungen.

Der Antragsteller stellte am 06.09.2016 beim Landratsamt B. einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem gab er an, sein Geburtsstaat sei das „Königreich Bayern“, dieses sei auch sein Wohnsitzstaat. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er seit seiner Geburt noch die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern, erworben durch

„Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913“. Seit seiner Geburt habe er sich im Ort .. im Staat „Königreich Bayern“ aufgehalten. Nach Beteiligung der Verwaltungsgemeinschaft … und einer rechtlichen Prüfung wurde dem Antragsteller ein Staatsangehörigkeitsausweis am 18.10.2016 ausgehändigt.

Das Polizeipräsidium ... wandte sich mit Schreiben vom 08.12.2016 an das Landratsamt B. und teilte seine Bewertung mit, dass der Antragsteller aufgrund des geschilderten Sachverhalts (staatsangehörigkeitsrechtliches Verfahren, siehe oben) der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei. Weitere polizeiliche Erkenntnisse zum Antragsteller lägen nicht vor. Polizeirechtliche Sofortmaßnahmen seien derzeit nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 17.03.2017 hörte das Landratsamt B. den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte an. Dieser teilte daraufhin schriftlich mit, dass er sich an die Gesetze halte und die Bundesrepublik Deutschland anerkenne. Die Vorwürfe im Anhörungsschreiben weise er zurück. Ein polizeiliches Führungszeugnis werde dies bestätigen.

Mit Bescheid vom 06.07.2017 widerrief das Landratsamt B. die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte Nr. … und verfügte diverse begleitende Anordnungen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die erteilte Waffenbesitzkarte sei aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 2 WaffG zu widerrufen. Der Antragsteller sei nicht mehr als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen und daher sei seine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Er sei als Angehöriger der Reichsbürgerbewegung anzusehen. Er habe einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei einschlägige Floskeln der Reichbürgerbewegung wie z.B. Geburtsland „Königreich Bayern“ und „Antrag nach § 4 RuStAG von 1913“ benutzt. Den Zweck der Ausweisbeantragung habe der Antragsteller offen gelassen. Auch das Polizeipräsidium Oberfranken habe mitgeteilt, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei. Auf das Anhörungsschreiben habe der Antragsteller mit Schriftstück vom 07.04.2017 reagiert und lapidar erklärt, dass er sich an die Gesetze halte, die Bundesrepublik Deutschland anerkenne sowie die Vorwürfe zurückweise und dass dies ein Führungszeugnis bestätigen werde. Eine Begründung, warum er seinerzeit den Staatsangehörigkeitsausweis beantragt habe, habe er in keiner Weise angegeben und auch sonstige Erklärungen bezüglich seiner politischen Neigung hätten gefehlt.

Das Landratsamt müsse deshalb davon ausgehen, dass der Antragsteller sich nicht an die strengen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit einer Waffe halten werde, auch wenn der Antragsteller in der Vergangenheit noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten sei. Angehörige der Reichsbürgerbewegung bestritten die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Sie stellten die Legimitation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für sie bindender Wirkung zu erlassen, in Frage. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde, da auch dieses Teil der Rechtsordnung sei, die der Betroffene unter Umständen nicht anerkenne. Dies gelte zum Umgang mit Waffen im Allgemeinen ebenso wie z.B. der Pflicht, zu gewährleisten, dass andere Personen auf Waffen keinen Zugriff haben könnten sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen. Wer die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansehe, dem müsse nach § 5 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Dies ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige in Besitz von Waffen sein solle, der jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umgehe.

Die bei Anhängern der Reichsbürgerbewegung per se bestehende Grundeinstellung, der staatlichen Rechtsordnung bzw. dem Handeln staatlicher Organe die Anerkennung zu verweigern, müsse als aktives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung in diesem Sinne bewertet werden. Zwar müsse dieses Vorgehen aktiv, ziel- und zweckgerichtet sein, jedoch nicht notwendigerweise aktiv-kämpferisch. Die Waffenbesitzkarte sei daher zu widerrufen, da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG lasse keine Ausnahmen zu. Die erforderliche Zuverlässigkeit sei daher beim Antragsteller nicht mehr gegeben. Auf die weitere Begründung wird verwiesen.

Am 14.08.2017 gab der Antragsteller seine Waffenbesitzkarte und eine Bestätigung über das Überlassen seiner Waffe an einen Waffenhändler beim Landratsamt B. ab.

Am selben Tag ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 06.07.2017 erheben (Az. B 1 K 17.634) und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.

Das Verwaltungsgericht München habe sich in zwei Beschlüssen vom 08.06.2017 mit der hier vorliegenden Problematik befasst. Soweit der Antragsgegner von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgehe, müsse die Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen des Antragstellers, deren mangelhafter Aufbewahrung oder unbefugten Weitergabe auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichten nicht aus. In der vorliegenden Sache habe es nicht einmal eine Sympathiebekundung in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung gegeben. Es komme darauf an, ob weitere Umstände vorlägen, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen ließen. Zu beanstanden wäre allenfalls, wenn nach außen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint und damit zugleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt würde. Der Antragsteller habe jedoch über seinen monierten Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgernachweises absolut nichts Negatives aufzuweisen, was nach den Vorgaben der zitierten Rechtsprechung das Verdikt seiner Unzuverlässigkeit stützen könnte. Er habe keine Ahnung, was unter dem Begriff Reichsbürger zu verstehen sei, jedenfalls sei er kein Reichsbürger und kenne auch keinen solchen. Er habe den Antrag für das EStA-Register aus dem Internet entnommen und habe sich bei dessen Ausfüllung auf dem richtigen Weg gesehen. Zweifel an der Staatsangehörigkeit gebe es genug, zumal insbesondere die bayerischen Behörden darauf hingewiesen hätten, dass die Staatsangehörigkeit weder durch den Personalausweis noch durch den Reisepass nachgewiesen werde. Es bestehe daher aller Anlass, für klarere Verhältnisse zu sorgen, ohne auch nur im Ansatz den Staat Bundesrepublik Deutschland dadurch in Frage stellen zu wollen. Der Antragsteller habe nichts „nach außen“ getragen oder auch nur solche Vorstellungen gehegt, die als offensives Bekämpfen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Rechtsordnung angesehen werden müssten. Schließlich habe er keine weiteren Umstände aufzuweisen, die auf mangelnde Rechtstreue hindeuten würden. Er habe keine Eintragungen in Registern, sei nicht vorbestraft und begehe nicht mindestens wöchentlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit, er habe auch ansonsten nichts Negatives in dieser Richtung aufzuweisen. Alleine der Antrag zum EStA-Register in völlig gutem Glauben reiche als Grundlage für den ergangenen Bescheid nach der Rechtsprechung und dem gesunden Menschenverstand nicht aus, um den Antragsteller zum aggressiven Reichsbürger und Unzuverlässigen im Sinne des Waffenrechts zu machen.

Das Landratsamt B. trat dem Antrag mit Schriftsatz vom 01.09.2017 entgegen. Der Antragsteller habe beim Landratsamt persönlich vorgesprochen, sei hierbei in Begleitung von drei Herren gewesen. Diese Begleiter seien offensiv unter Verwendung für die Reichsbürgerbewegung typischer Parolen aufgetreten. Der Antragsteller selbst habe seinen Willen nicht selbstständig äußern können und habe augenscheinlich unter vehementem ideologischem Einfluss der Begleiter gestanden. Aufgrund des aggressiven Vorgehens habe die Sachbearbeiterin die Herren aus dem Raum gebeten, um mit dem Antragsteller selbst sprechen zu können. Diese hätten den Raum allerdings nicht verlassen wollen. Auf Nachfrage habe der Antragsteller bestätigt, dass die Begleiter im Raum bleiben sollten, die sodann auch den weiteren Gesprächsverlauf übernommen hätten. Dass der Antragsteller selbst nicht wisse, was ein Reichsbürger sei und auch keine anderen Reichsbürger kenne, werde in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich bestritten.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei rechtmäßig ergangen. In seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises habe sich der Antragsteller typischer Ausdrucksweisen der Reichsbürgerbewegung bedient. Er habe damit nachgewiesen, dass er mit den ideologischen Grundzügen der Reichsbürgerbewegung zumindest sympathisiere und sein Gedankengut durch die Antragstellung auch in die Tat umsetze. Sympathiebekundungen seien auch tatsächlich erfolgt durch die dargelegten Angaben der für die Reichsbürgerbewegung typischen Verankerung der Staatsangehörigkeit auf § 4 RuStAG sowie den dreimaligen Verweis auf die Staatsangehörigkeit zum Königreich Bayern. Aufgrund ihrer Kürze und mangelnden inhaltlichen Ausführung könne die Stellungnahme des Antragstellers die Bedenken nicht entkräften. Sie sei vielmehr als bloße Schutzbehauptung einzustufen. Sollte der Antragsteller weder die Rechtmäßigkeit der staatlichen Institutionen noch deren Befugnisse in Zweifel ziehen, würde im Übrigen im Rückschluss kein Grund dafür bestehen, den Antrag auf Staatsangehörigkeit in der vorliegenden Art und Weise überhaupt zu stellen. Weitere Gründe für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises seien nicht genannt worden, so dass das Landratsamt davon ausgehen müsse, dass solche nicht vorhanden seien und die ideologische Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung alleiniger Grund für die Antragstellung sei. Eine Rücknahme des Antrags bzw. eine Rückgabe des Staatsangehörigkeitsausweises sei zudem nicht erfolgt, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Antragsteller an seiner Ideologie festhalte. Die Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis am 14.08.2017 sei aus Sicht des Landratsamtes alleine aus dem Grund erfolgt, um vordergründig die vermeintliche Rechtstreue des Antragstellers zu betonen und nicht aus Anerkennung der Anordnung der Behörden des Freistaats Bayern in der Umsetzung des bundesrechtlichen Waffengesetzes.

Im Übrigen lägen weitere Tatsachen vor, die die Annahmen rechtfertigten, dass mit Waffen oder Munition unsachgemäß umgegangen werde. Diese stützten sich konkret auf die starke Beeinflussbarkeit durch andere Zugehörige der Reichsbürgerbewegung sowie auf die fehlende Umsicht als waffenrechtlicher Erlaubnisträger im Hinblick auf die offensichtlichen Gefahren, welche mit dem Umgang mit Reichsbürgern verbunden seien. So habe sich der Antragsteller bei der Beantragung des Ausweises nicht selbst artikulieren können, sondern bei der betreffenden Stelle aufgrund seiner Verhaltensweise in Anwesenheit der genannten drei Begleiter den Eindruck hinterlassen, er sei unmündig und könne die Konsequenzen seines Antrages und einer damit einhergehenden Zuwendung zur Reichsbürgerbewegung nicht umreißen. Auch dieser Tatbestand stütze den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, da aufgrund der gezeigten Verhaltensweisen eine unzuverlässige Handhabung der Waffe wahrscheinlich sei.

Soweit der Antragsteller angegeben habe, dass er überhaupt nicht wisse, was der Begriff Reichsbürger bedeute, untermauere dies die Beurteilung des Antragstellers als unzuverlässig, da dieser sich offensichtlich mit der Thematik nicht umfassend auseinandergesetzt habe und nur aufgrund seiner Leichtgläubigkeit unter Beeinflussung von Reichsbürgern in der vorliegenden Art und Weise den Antrag auf Staatsbürgerschaft gestellt habe. Die Begleiter hätten offensiv und aggressiv Gedankengut aus der Reichsbürgerbewegung geäußert. Die Behauptung des Antragstellers, er kenne keine weiteren Reichsbürger, sei daher als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Der Antragsteller ließ dem entgegnen, dass schon reichlich kühn erscheine, was ihm im Hinblick auf seine drei Begleiter unterstellt werde. Es sei überhaupt nicht erforderlich, den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises schlüssig zu begründen. Das Landratsamt verlasse die Tatsachengrundlagen, wenn von einer Beeinflussbarkeit oder gar Unmündigkeit des Antragstellers gesprochen werde. Wenn die Begleiter auf dem Amt für ihre nicht näher mitgeilten Ansichten missioniert haben sollten, dann sei dies deren Sache und gehe den Antragsteller nichts an. Es sei immer wieder festzustellen, dass die erforderlichen Tatsachen durch reine Mutmaßungen und Unterstellungen ersetzt würden, um zu dem Ergebnis „Reichsbürger“ zu kommen. Diese Vorgehensweise sei unzulässig und erfülle nicht die Tatbestände des Waffengesetzes. Weiter sei hinzuweisen auf ein Schreiben des Verwaltungsgerichts Arnsberg, das in dem Verfahren Az. 8 K 6366/17 ergangen sei (wird näher ausgeführt). Ferner werde hingewiesen auf weitere verwaltungsgerichtliche Beschlüsse.

Der Antragsteller beantragt,

  • 1.die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes B. vom 06.07.2017, dem Antragsteller zugestellt am 18.07.2017, anzuordnen/ wiederherzustellen, soweit im Bescheid vom 06.07.2017 Sofortvollzug angeordnet wurde.

  • 2.Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien sowie auf den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

1. Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist sachgerecht dahin auszulegen (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter der Az. B 1 K 17.634 anhängigen Hauptsacheklage begehrt wird, soweit die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Verfügungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind; im Übrigen wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

2. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

Bei summarischer Prüfung erscheint offen, ob die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte sowie die begleitenden Anordnungen begründet ist. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt es daher auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an, die hier zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Die Kammer hält eine weitere Sachaufklärung für geboten, die jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

a) Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu deren Versagung hätten führen müssen. Zwingende Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG.

Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz einhergehen, ist für das Fehlen der Zuverlässigkeit nicht etwa erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Vielmehr reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.07.2017 – 11 ME 181/17 – juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Prognose, die auf Grundlage der festgestellten Tatsachen anzustellen ist, ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Waffengesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen die Belange der Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG) – namentlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen – zu wahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17 – m.w.N.).

Legt man diese Maßstäbe an, so erscheint offen, ob der streitgegenständliche Bescheid letztlich als rechtmäßig wird bestätigt werden können. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Es liegen durchaus Anknüpfungstatsachen vor, die die Behörde dazu veranlassen durften, in eine Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers einzutreten. Diese ergeben sich aus den Erkenntnissen des Landratsamts B. aus dem staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahren, das in die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mündete. In dem entsprechenden Antrag hatte der Antragsteller angegeben, sein Wohnsitzstaat sei das „Königreich Bayern“, er sei auch im „Königreich Bayern“ geboren. Weiter habe er sich Zeit seines Lebens im „Königreich Bayern“ aufgehalten.

Damit hat sich der Antragsteller eines Vokabulars bedient und nach außen gegenüber einer Behörde schriftlich verlautbart, das in den Kreisen der als „Reichsbürger“ bezeichneten Bewegung gängig ist. Mit dem Begriff der „Reichsbürger“ werden Personengruppen und Einzelpersonen zusammengefasst, welche die Existenz der Bundesrepublik als souveränen Staat leugnen, dafür aber den Fortbestand des Deutschen Reiches zumeist in den Grenzen von 1937 behaupten (vgl. Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung, Handbuch „Reichsbürger“, S. 14). Ebenso ist jedoch festzustellen, dass sich die Bewegung der „Reichsbürger“ nicht als einheitlich darstellt, sondern als eine Mischung aus autark handelnden Einzelpersonen und Gruppierungen, die sich in ihrem Wesen zum Teil deutlich unterscheiden. „Reichsbürgern“ ist jedoch gemeinsam, dass sie die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland negieren bzw. dem Grundgesetz und demokratisch gewählten Repräsentanten, ggf. auch der Exekutive, ihre Legitimität absprechen sowie Gesetze, Bescheide und Gerichtsurteile als nichtig erachten (vgl. Verfassungsschutz Sachsen, Informationen zum Thema „Reichsbürger und Selbstverwalter“).

Wenn eine Person jedoch die Existenz der Bundesrepublik Deutschland (und deren Rechtssystem) ablehnt, dann gibt sie in der Regel zugleich Anlass zur Besorgnis, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen könnte (vgl. VG Augsburg, B.v. 7.9.2017 – Au 4 S 17.1196 – juris).

Der Antragsteller hat bisher keine plausible Erklärung dafür vorgetragen, wie er als Person, die stets in … (…) in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Freistaat Bayern gewohnt hat, dazu gekommen ist, in einem Antragsformular, das er bei der zuständigen Behörde abgegeben hat, von einem Wohnsitz- und Geburtsstaat „Königreich Bayern“ zu sprechen. Mit seiner lapidaren schriftlichen Erklärung, er erkenne die BRD an und halte sich an die Gesetze, kann jedenfalls nicht schlüssig nachvollzogen werden, warum der Antragsteller mehrfach das „Königreich Bayern“ anführte. Damit kann beim aktuellen Stand der Dinge nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass es sich bei der Erklärung vom 07.04.2017 nicht lediglich um eine vorgeschobene Äußerung handelt, mit der negative waffenrechtliche Folgen abgewendet werden sollten. Dies hat aber zur Folge, dass weiter im Bereich des Möglichen liegt, dass sich der Antragsteller in Wahrheit im nicht mehr existierenden „Königreich Bayern“ wähnt. Wenn aber eine Person den Staat, in dem sie lebt, nicht als ihren Wohnsitzstaat angibt bzw. zu erkennen gibt, dass sie ein davon abweichendes staatliches Gebilde für einschlägig halte, dann liegt jedenfalls im Bereich des Möglichen, dass sie nicht mehr das nötige Vertrauen verdient, dass sie mit Waffen Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko freilich nicht hingenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2015 – 21 ZB 15.2419 – juris).

Andererseits hat die Kammer erwogen, dass es möglicherweise zu weitgehend erscheint, alleine aus der Verwendung von einzelnen Vokabeln der „Reichsbürgerbewegung“ oder daraus, dass einzelne für diese Bewegung typische Verhaltensweisen an den Tag gelegt werden, ohne zusätzliche Indizien auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu schließen.

Im vorliegenden Fall kommt jedoch die Besonderheit hinzu, dass unabhängig davon, dass der Antragsteller mit seinen Angaben im Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ein Vokabular verwendet hat, dass für „Reichsbürger“ typisch ist, es eine Vorsprache des Antragstellers unter Begleitung von drei Herren beim Landratsamt B. gegeben haben soll, die in der Antragserwiderung geschildert wird. Die näheren Umstände und Einzelheiten dieser Vorsprache, die als solche nicht bestritten wurde, sind im Hauptsacheverfahren näher aufzuklären. Die bisher von Seiten des Antragsgegners mitgeteilten Aspekte lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass der Antragsteller nicht hinreichend in der Lage ist, sich des Einflusses von Personen zu erwehren, die die bestehenden staatlichen Strukturen und die geltenden Gesetze – so auch das Waffengesetz – ablehnen. Sollte es sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass der Antragsteller die nötige Distanz zu solchen Strukturen, Personen und Gruppierungen nicht aufweist oder insoweit gar beeinflussbar erscheint, so könnte dies zum dem Rückschluss führen, dass auch der Antragsteller in seiner Person nicht das Vertrauen verdient, er werde jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen.

Im Hauptsacheverfahren wird den bislang offenen Fragen näher nachgegangen werden können. In einem ersten Schritt wird das Landratsamt B. gebeten werden, einen möglichst detaillierten Aktenvermerk vorzulegen, in dem Einzelheiten zu der in der Antragserwiderung erwähnten Vorsprache des Antragstellers mitgeteilt werden, insbesondere auch unter Benennung der Amtswalter, die die entsprechenden Vorgänge und Äußerungen nötigenfalls in einer mündlichen Verhandlung schildern können.

Bei derzeit offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage geht die anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen, wiegt schwerer als das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Er hat insbesondere keine dringenden Gründe geltend gemacht, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen würden.

Der Antrag wird nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 24/04/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am … geborene Kläger wendet sich gegen d
published on 07/09/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragstelle
published on 23/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
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Annotations

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.