Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. März 2015 - B 2 S 15.94

published on 03/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. März 2015 - B 2 S 15.94
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Tenor

1. Die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamtes Bayreuth vom 11.11.2014 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Flur-Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung ..., Stadt ..., wird angeordnet.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung für eine ihr erteilte Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windkraftanlagen auf den Grundstücken Flur-Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung ..., Stadt ...

Mit Schreiben vom 09.07.2013 beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides nach § 9 BImSchG hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sowie der Vereinbarkeit zweier Windkraftanlagen an den o.g. Standorten mit der geltenden Regionalplanung. Das Landratsamt Bayreuth erteilte den beantragten Vorbescheid mit Datum vom 20.09.2013. Mit weiterem Schreiben vom 20.01.2014, eingegangen beim Landratsamt Bayreuth am 12.02.2014, beantragte die Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Vollgenehmigung für die Errichtung den Betrieb von zwei Windraftanlagen des Typs Nordex N 117 mit einer Nabenhöhe von 140,6 m sowie einem Rotordurchmesser von 116,8 m, mithin einer Gesamthöhe von 199 m auf den o.g. Grundstücken. Die Anlagen weisen jeweils eine Nennleistung von 2,4 MW auf. Die entsprechende Genehmigung wurde durch das Landratsamt Bayreuth mit Bescheid vom 11.11.2014 erteilt. Im Genehmigungsverfahren eingeholte Schattenwurf- sowie Schallprognosen (vgl. Ziffer II.6 des Genehmigungsbescheides) wurden zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Daneben enthält der Genehmigungsbescheid unter Ziffer III.2 diverse Nebenbestimmungen zum Nachbarschutz durch Lärmimmissionen. Unter Ziffer III.3 finden sich zudem Nebenbestimmungen zu Lichteffekten und Schattenwurf.

Bei der Ortschaft ... handelt es sich um ein dörflich geprägtes Gebiet. Der zu den Windkraftanlagen nächstgelegene Immissionsort in der Ortschaft ... wurde im Rahmen der Schallprognose als Schall-Immissionsort A (..., Haus-Nr. 26) betrachtet. Für diesen Immissionsort wurde ein Wert von summiert 39,4 dB(A) nachts berechnet. Im Rahmen der Schattenprognose des Büros Öko - Raum - Konzept ... vom 03.02.2014 wurde das Wohnanwesen ... Haus-Nr. 26 als einzig relevanter Schatten-Immissionsort betrachtet. Insoweit wurde eine astronomisch mögliche maximale Beschattungsdauer von 38,11 Stunden pro Jahr sowie eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 0,34 Stunden pro Tag ermittelt.

Gegen die Genehmigung hat der Beigeladene durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22.12.2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben lassen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 2 K 14.867 geführt.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Abstand der nächstgelegenen Windkraftanlage zum klägerischen Anwesen ca. 5,2 km betrage. Die nächstgelegene Wohnbebauung (Ortschaft ...) befinde sich in einer Entfernung von 804 m. Es bestehe ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, welches die klägerischen Interessen überwiege. Dieses sei an den Kriterien der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit festzumachen. Insbesondere sei es vorliegend erforderlich, dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt nicht erst nach Bestands- oder Rechtskraft vollzogen werde, um unabwendbare Schäden zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sei schwerpunktmäßig auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen, die vorliegend offensichtlich erfolglos bleiben werde. Gerade im Fall einer offensichtlich erfolglos bleibenden Klage sei es dem Genehmigungsinhaber nicht zumutbar, die Bestandskraft des Genehmigungsbescheides abzuwarten. Dies gelte umso mehr, als der Genehmigungsinhaber auf die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur bedingt Einfluss habe. Der Beigeladene könne im Klageverfahren keine Verletzung in eigenen Rechten darlegen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11.11.2014 erweise sich als rechtmäßig und verletze keine drittschützenden Rechte des Beigeladenen. Insbesondere würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch unzumutbare Lärmbelästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG vorliegen. Diesbezüglich werde auf die Schallimmissionsprognose des Büros Öko - Raum - Konzept ... vom 03.02.2014 verwiesen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass eine Beeinträchtigung des Klägers (Anwesen ...) bereits aufgrund der großen Entfernung von 5,2 km ausgeschlossen sei. Selbst im Falle der nächstgelegenen Wohnbebauung in der Ortschaft ... sei nach der vorgenannten Schallimmissionsprognose von keinen schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen. Vielmehr werde der relevante Immissionsrichtwert für Misch- und Dorfgebiete von 45 dB(A) nachts gemäß Nr. 6.1 c) der TA-Lärm vorliegend mit 36,50 dB(A) deutlich unterschritten. Aufgrund des errechneten Wertes stelle sich das Vorhaben als irrelevant im Sinne von Nr. 3.2.1 der TA-Lärm dar, da eine Unterschreitung des relevanten Richtwertes um mehr als 6 dB(A) ermittelt worden sei. Auch sei die Nichtüberschreitung der einschlägigen Grenzwerte sichergestellt. Da für den gegenständlichen Anlagentyp Nordex N117 der prognostizierte Schallleistungspegel von 105 dB(A) garantiert werde, sei insoweit die Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze nicht veranlasst gewesen. Im Übrigen sei im Rahmen der Prognosen ein Schallleistungspegel von 106 dB(A) angesetzt worden. In diesem Zusammenhang sei auch auf Ziffer 8.2.4.1 des Bayerischen Windkrafterlasses zu verweisen, wonach ab einem Abstand von 800 m zu einem allgemeinen Wohngebiet und 500 m zu einem Misch-/Dorfgebiet oder Außenbereichsanwesen bei einem Summenschalleistungspegel von 110 dB(A) zwischen dem Rand einer Windfarm und Siedlungen von einer Unbeachtlichkeit des Vorhabens bei schalltechnisch nicht vorbelasteten Gebieten auszugehen sei.

Ferner seien auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen infolge unzumutbarer Schattenbelästigungen zu erwarten. Diesbezüglich werde auf die Schattenprognose des Büros Öko - Raum - Konzept ... vom 03.02.2014 verwiesen. Im Rahmen der Schattenprognose habe lediglich am Schattenrezeptor A (..., Haus-Nr. 26) das Vorliegen von Schattenwurf nachgewiesen werden können. Die maximal zulässige Verschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag werde hierbei eingehalten. Hinsichtlich des Anwesens des Beigeladenen könne eine Überschreitung der zulässigen Schattenwerte bereits aufgrund des Abstandes von 5,2 km zu den streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgeschlossen werden. Selbst hinsichtlich der Ortschaft ... seine eine Beeinträchtigung durch Schattenwurf nicht gegeben. Die insoweit erforderliche Abschaltautomatik sei unter Ziffer III.3.2 des Genehmigungsbescheides festgelegt worden. Diese gewährleiste die Einhaltung der zulässigen Schattenrichtwerte. Ein Betrieb der Windkraftanlagen ohne die angeordnete Abschaltautomatik sei nicht von der Genehmigung gedeckt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bleibe hiervon unberührt.

Zudem liege kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aufgrund einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen vor. In diesem Zusammenhang werde auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei einem Abstand von mehr als der 3-fachen Gesamthöhe der Windenergieanlage im zu prüfenden Einzelfall regelmäßig keine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen sei. Demnach sei eine optisch bedrängende Wirkung hinsichtlich des Grundstücks des Beigeladenen bei einer Entfernung von 5,2 km offensichtlich ausgeschlossen. Selbst hinsichtlich der nächstgelegenen Wohnbebauung in der Ortschaft ... sei von keiner optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Bei den insoweit maßgeblichen Abständen von mindestens 800 m und einer Anlagengesamthöhe von 199 m sei eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalles nicht veranlasst. Auch ergäben sich aus der Geländetopographie sowie der Lage der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung keine Gründe, die eine anderweitige Betrachtung rechtfertigen würden.

Schließlich sei der Beigeladene auch nicht durch die im Genehmigungsbescheid unter Ziffer IV erteilte Abweichung von den Abstandsflächen betroffen. Insoweit stehe keines der betroffenen Grundstücke im Eigentum des Beigeladenen. Im Übrigen sei die von Seiten des Landratsamtes Bayreuth vorgenommene Reduzierung der Abstandsflächen auf 2/3 H auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die für die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenregelungen erforderliche Atypik liege vor. Bei einer Windkraftanlage handele es sich in verschiedener Hinsicht nicht um eine typische bauliche Anlage, wie sie das Abstandsflächenrecht vor Augen habe. Auch existierten oftmals keine Grundstücke, auf denen die volle Abstandsfläche eingehalten werden könne. Insoweit werde auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Demnach sei selbst eine Reduzierung der Abstandsflächen auf einen Wert unter 0,4 H nicht zu beanstanden. Bereits Art. 6 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - sehe die Möglichkeit der Gemeinden vor, die Abstandsfläche durch Satzung auf einen Wert von 0,4 H zu verkürzen. Dieser Regelung sei aber nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber in der Reduzierung auf 0,4 H eine absolute Grenze sehe. Indizwirkung komme hierbei den gesetzlichen Regelungen in anderen Bundesländern zu, welche eine Verkürzung der Abstandsflächentiefe teilweise bis auf 0,25 H ermöglichten. Es sei lediglich sicherzustellen, dass die Rotorblätter nicht über den Nachbargrundstücken schweben. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 29.05.2013 (Az. 22 CS 13.753) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof selbst eine Reduzierung der Abstandsfläche auf 0,2149 H als zulässig erachtet. Daher sei die hier in Rede stehende Verkürzung auf 2/3 H keinesfalls zu beanstanden.

Infolge der Regelungen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbaren Energien 2014 - EEG - und der hieraus folgenden Ausschreibungspflicht entstünden der Antragstellerin durch eine im Jahr 2015 nicht mehr mögliche Inbetriebnahme der Windkraftanlagen erhebliche Vergütungseinbußen. Wenn der Antragstellerin die Ausnutzung der Genehmigung verwehrt bleibe, seien durch die zeitliche Verzögerung irreparable dramatische Schäden zu befürchten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass am Ausbau erneuerbarer Energien ein hohes öffentliches Interesse bestehe, welches zusätzlich für eine sofortige Vollziehung der Genehmigung spreche. Dieses öffentliche Interesse habe auch in der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 2 EEG 2012 Ausdruck gefunden, wonach der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30% und danach kontinuierlich weiter erhöht werden solle. Im Zuge der Energiewendebeschlüsse nach der Reaktorkatastrophe in Fukushima sei dieses Ziel sogar noch weiter dahingehend angepasst worden, dass nunmehr laut EEG 2012 bis zum Jahr 2020 der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens 35% und bis zum Jahr 2050 sogar 80% betragen solle.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Vollziehung des immissionsschutzrechtlichen Bescheides des Landratsamts Bayreuth vom 11.11.2014 anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 trägt der Bevollmächtigte des Beigeladenen vor, dass die dem Antrag zugrunde liegende Genehmigung rechtswidrig sei und den Beigeladenen in seinen Rechten verletze. Aus diesem Grund sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung nicht möglich. Die Antragstellerin gehe von falschen Tatsachen aus. Zwar liege der Wohnort des Beigeladenen mehrere Kilometer von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt. Der Beigeladene sei aber gleichzeitig Alleineigentümer des Anwesens ... 16, welches sich in einem Abstand von lediglich 900 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage und in unmittelbarer Nähe zu den Anwesen ... 49, 26 und 32 befinde. Dieses Anwesen werde von der Mutter und dem Bruder des Beigeladenen bewohnt. Das Schattenwurfgutachten gelange zu dem Ergebnis, dass es an dem Immissionsort ... Nr. 26 zu einer theoretisch möglichen Überschreitung der Schattenwurfzeiten komme. Zwar seien die Anlagen nach Auflage III Ziffer 3.2 mit einer entsprechenden Abschaltautomatik auszustatten. Diese Einschränkung führe jedoch nicht dazu, dass die rechtlichen Belange des Beigeladenen hinreichend gewürdigt worden seien.

Der Antrag auf sofortige Vollziehung des immissionsschutzrechtlichen Bescheides sei unbegründet. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom gesetzlich vorgesehenen Regel-Ausnahmeverhältnis der aufschiebenden Wirkung gebieten, seien vorliegend nicht ersichtlich. Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn ein eingelegtes Rechtsmittel offensichtlich nicht begründet sei. Dies könne vorliegend nicht angenommen werden. Zwar trage die Antragstellerin vor, dass die eingelegte Klage offensichtlich erfolglos bleiben werde; sie gehe aber insoweit von falschen Vorgaben aus. Insbesondere übersehe sie, dass eine Betroffenheit des Beigeladenen als Alleineigentümer des Anwesens ... 16 vorliege. Zum Nachteil des Anwesens des Beigeladenen sei von einer zu hohen Belastung mit Schattenwurf auszugehen. Zwar finde sich das konkrete Anwesen im Rahmen der Beurteilung der Schattenwurfprognose nicht. Jedoch sei im Hinblick auf das Anwesen ... Nr. 26, welches sich in gleicher Richtung wie das Anwesen des Beigeladenen befinde, eine jährliche Beschattung von 38:11 Stunden ermittelt worden. Damit liege eine deutliche Immissionsbelastung der Umgebungsbebauung vor. Gleichwohl sei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Abweichung von den Abstandsflächen in Form einer Reduzierung des Maßes H auf jeweils 2/3 vorgenommen worden. Diese Entscheidung sei einen Tag vor der bereits bekannt gewesenen, beabsichtigten Änderung des Bayerischen Landesgesetzes zu Art. 82 BayBO erfolgt und habe daher bewusst in Kauf genommen, dass die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes damit nicht mehr dem Gesetz entspreche und nicht mehr ausschlaggebend sei. Daher sei die getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft und unter bewusster Außerachtlassung der nachbarlichen Belange ergangen. Die vorliegend sehr nah an die Ortschaft ... heranrückende Bebauung mit Windenergieanlagen bei einer Gesamthöhe von jeweils 199 m stelle sich als rücksichtlos dar und würdige die Interessen der Nachbarbebauung nicht hinreichend. Die erteilte Abweichung von den Abstandsflächen sei aufgrund des negativen Ergebnisses der Schattenwurfprognose nicht durch Vorliegen eines Ausnahmefalles gerechtfertigt. Eine nachträgliche Anordnung des Sofortvollzuges der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung komme nur in Betracht, wenn die Anordnung zur Vermeidung nachweisbarer Gefahren für die Gesundheit oder erheblicher Sachwerte erforderlich sei. In den übrigen Fällen gelte die gesetzliche Vorgabe des eintretenden Suspensiveffektes.

Überdies sei ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen am geplanten Standort nicht möglich. Entsprechend dem Energie-Atlas Bayern sei auf den betreffenden Grundstücken mit einer Windgeschwindigkeit von lediglich ca. 5,5 m/s bei einer Höhe von 130 m bzw. 5,9 m/s bei einer Höhe von 160 m zu rechnen. Bei diesen Windverhältnissen könne laut einer Faktensammlung von ... eine Windkraftanlage nicht wirtschaftlich betrieben werden. Mithin fehle der Antragstellerin das notwendige Interesse am Sofortvollzug.

Der Bevollmächtigte des Beigeladenen beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2015 trägt das Landratsamt Bayreuth für den Antragsgegner vor, dass die vom Antragsteller eingereichten Schallberechnungen nach Prüfung durch den Umweltschutzingenieur des Landratsamtes zeigten, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an allen maßgeblichen Immissionsorten und damit auch an den in einer Entfernung von mindestens 804 m nächstgelegenen Wohngebäuden der Ortschaft ... deutlich unterschritten würden. Zur Begrenzung des maximal zulässigen Schattenwurfes sei die Installation einer entsprechenden Abschaltautomatik gefordert worden. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes könnten damit zuverlässig verhindert werden. Dies gelte für die umliegenden Ortschaften und erst recht für das in großer Entfernung zu den Windkraftanlagen vorhandene Anwesen des Beigeladenen in ... Der immissionsschutzrechtliche Bescheid vom 11.11.2014 sei rechtmäßig, da insbesondere sämtliche zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften bei Einhaltung der im Bescheid aufgeführten Auflagen und Bedingungen erfüllt würden. Gegen eine etwaige Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch das Verwaltungsgericht Bayreuth bestünden aus Sicht des Landratsamtes Bayreuth keine Bedenken, da eine Verletzung drittschützender Rechte des Beigeladenen, nicht erkennbar und die Begründungen im Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragstellerin in sich schlüssig und nachvollziehbar seien.

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Nach § 80 Abs. 1 S. 1, 2 der VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens aufschiebende Wirkung. Dem begünstigten Dritten steht jedoch die Möglichkeit offen, sich nach § 80 a Abs. 3 VwGO an das Gericht zu wenden und die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Genehmigung zu beantragen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt, das die Beteiligteninteressen überwiegt (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 1. Alt. VwGO) oder ob das Interesse des begünstigten Beteiligten am Sofortvollzug das Interesse des belasteten Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs überwiegt (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO).

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Realisierung der Windkraftanlagen ist weder von der Antragstellerin dargetan noch für das Gericht anderweitig ersichtlich. Soweit deshalb in Anwendung von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 2. Alt VwGO die Interessen der Beteiligten zu bewerten sind, kommt der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine Schlüsselfunktion zu, denn ein besonderes Vollzugsinteresse kann jedenfalls dann nicht bejaht werden, wenn das Rechtsmittel der anderen Beteiligten voraussichtlich Erfolg hat. Die mangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs ist also eine notwendige, aber noch nicht hinreichende Voraussetzung, um seitens des Gerichts die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen zu können. Hinzutreten muss ein besonderes Interesse gerade am Sofortvollzug. Insoweit wird gefordert, dass dem Begünstigten gegenüber eine Fortdauer der aufschiebenden Wirkung unbillig erscheinen muss (BayVGH, Beschluss vom 23.08.1991 - 14 CS 91.2254, BayVBl 1991, 723 f).

1.

Der Antragstellerin fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO hat nicht zur Voraussetzung, dass der Antragsteller sich vorher erfolglos mit einem entsprechenden Antrag gemäß § 80 a Abs. 1 VwGO an die Behörde gewandt hat. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der Verweisung des § 80 a Abs. 3 Satz 2 auf § 80 Abs. 6 VwGO entnehmen. § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO stellt eine Rechtsgrund- und nicht eine Rechtsfolgenverweisung dar. Dafür spricht insbesondere der Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 6 VwGO (vgl. hierzu Kopp/Schenke, § 80a VwGO, Rn. 21).

2.

Es ist davon auszugehen, dass die (Nachbar-) Klage des Beigeladenen in der Sache keinen Erfolg haben wird, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gegen keine den Beigeladenen schützenden Rechtsvorschriften verstoßen dürfte.

2.1

Nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Nach Ziffer 1.6 des Anhangs 1 zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - 4. BImSchV - rechnen hierzu Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Mit ihrer Nabenhöhe von jeweils 140,60 m sind die beiden Windkraftanlagen der Antragstellerin entsprechend genehmigungspflichtig.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.

Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrer Windkraftanlagen und diese gebundene Genehmigungsentscheidung des Antragsgegners kann der Beigeladene als Nachbar der genehmigten Anlagen im Hauptsacheverfahren nur daraufhin überprüfen lassen, ob die Genehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften). Hierbei setzt Nachbarschaft nicht voraus, dass die Grundstücke des Betroffenen unmittelbar an die Anlagengrundstücke angrenzen, sondern es genügt, dass die Grundstücke des Betroffenen im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlagen liegen. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinn einer objektiven Rechtskontrolle findet auf eine Nachbarklage hin aber nicht statt.

2.2

Vorliegend kommt es deshalb in erster Linie darauf an, ob durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen zulasten des Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, zumindest erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob von den streitigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, bietet mangels normativer Vorgaben die TA - Lärm eine geeignete Beurteilungsgrundlage, denn die Rechtsprechung hat die darin enthaltenen Richtwerte sowie Mess- und Rechenverfahren als geeignet angesehen, den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen bei der Beurteilung von Windenergieanlagen gerecht zu werden und diese zutreffend regelhaft nachzuvollziehen (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002 - 26 CS 02.636).

a) Unter Ziffer III.2 der angefochtenen Genehmigung wurden Auflagen zum Lärmschutz verfügt, die mittlerweile gegenüber der Antragstellerin durch Ablauf der einmonatigen Klagefrist bestandskräftig sind. Nach Ziffer 2.1 sind die Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beachten und nach Ziffer 2.2 darf der Gesamtbeurteilungspegel der von den Windkraftanlagen verursachten Geräusche am Wohngebäude ... 26 einen Immissionsrichtwert von 39 dB(A) nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschreiten. Zusätzlich darf nach Ziffer 2.3 der immissionswirksame Schallleistungspegel jeder einzelnen Anlage den Wert von 105 dB(A) nicht überschreiten. Die Einhaltung der in Nr. 2.2 oder 2.3 festgelegten Werte ist dem Landratsamt Bayreuth nach Ziffer 2.5 auf Anforderung durch eine bekanntgegebene Messstelle nach § 26 BImSchG nachzuweisen.

Infolge der bestandskräftigen Auflagen zum Lärmschutz lässt die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Betrieb der Windkraftanlagen rechtlich nicht zu und der Bescheid sorgt gleichzeitig für die Möglichkeit einer Überwachung der Verhältnisse. Infolge der Fixierung des Immissionsniveaus und der damit einhergehenden verbindlichen Konkretisierung der Schutzbedürftigkeit der Nutzung im Einwirkungsbereich kann die Quantifizierung der Grenzwerte nicht bestritten werden, sondern allenfalls deren Einhaltung (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002 - 26 CS 02.636).

Dass die festgesetzten Werte dem Beigeladenen gegenüber tatsächlich nicht eingehalten werden können, wurde bereits nicht vorgetragen. Im Übrigen ergab die Berechnung des Büros Öko - Raum - Konzept ... vom 03.02.2015, welche durch den Umweltschutzingenieur des Landratsamtes überprüft wurde, für das Wohnanwesen ... Haus Nr. 26 (Immissionsort A), das sich in einem Abstand von ca. 800 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage befindet, einen Beurteilungspegel von in der Summe 39,4 dB(A), so dass die Einhaltung der Richtwerte für ein Dorfgebiet gesichert erscheint. Berücksichtigt man den Umstand, dass eine Verdoppelung des Lärmaufkommens lediglich eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) zur Folge hat, kann vorliegend von einer deutlichen Unterschreitung des einschlägigen Grenzwertes von 45 dB(A) nachts gesprochen werden, vgl. Ziffer 6.1 c) der TA-Lärm. Da die Richtwerte selbst bei dem genannten näher gelegenen Immissionspunkt deutlich unterschritten werden, stellt es eine physikalische Gesetzmäßigkeit dar, dass die Grenzwerte auch am weiter entfernt befindlichen Wohnhaus des Beigeladenen eingehalten werden (vgl. VG Bayreuth v. 20.12.2007, Az. B 2 K 07.585). Durch die verfügten Auflagen ist der Schutz der angrenzenden Wohngebiete gewährleistet. Das wohl eher theoretisch vorhandene Risiko der tatsächlichen Einhaltung träfe nach der eingetretenen Bestandskraft der Genehmigung allein die Antragstellerin, die gegebenenfalls weitere Betriebsbeschränkungen hinnehmen müsste.

b) Erhebliche Belästigungen durch Schattenwurf dürften ebenfalls nicht zu befürchten sein. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 als geeignete Beurteilungsgrundlage herangezogen werden können (vgl. u. a. VG Ansbach v. 25.01.2012, Az. 11 K 11.01921). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an, da in diese Hinweise umfassender behördlicher Sachverstand eingeflossen ist, weshalb sie zumindest als sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten eine geeignete Beurteilungsgrundlage bilden. Danach (vgl. Seite 23 Nr. 8.2.9) sind Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag nicht erheblich. Der Betreiber kann eine Abschaltautomatik vorsehen, die meteorologische Parameter (zum Beispiel Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, um die tatsächliche Beschattungsdauer zu begrenzen. Nach der Schattenwurfprognose vom 03.02.2014 werden die o.g. Schwellenwerte lediglich im Hinblick auf den Immissionsort A (... Haus Nr. 26), welcher sich in einem Abstand von 804 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage befindet, überschritten. Die Beschattungsdauer beträgt insoweit laut Gutachten 38:11 Stunden/Jahr und 34 Minuten/Tag. Diese Überschreitungen werden jedoch durch die Auflage III.3.2 in technisch realisierbarer Art und Weise auf ein zumutbares Maß zurückgeführt (vgl. hierzu VG Bayreuth v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.245; v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.644). Hinsichtlich des klägerischen Anwesens, welches sich nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten in einer Entfernung von 900 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage befindet, ist bereits fraglich, ob diesbezüglich eine Überschreitung der Schwellenwerte vorliegt; jedenfalls besteht aber durch die per Auflage vorgesehene Abschaltautomatik die technische Möglichkeit der Rückführbarkeit der Beschattungsdauer.

2.3

Den Windkraftanlagen dürfte überdies keine erdrückende Wirkung zukommen. Vorhaben, die wie die zwei verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen der Nutzung der Windenergie dienen, sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Als sonstiger ungeschriebener Belang rechnet hierzu auch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme und dieses umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72/06).

Ob von Windkraftanlagen tatsächlich eine bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05, BVerwG, a. a. O.). Im Rahmen dieser Prüfung kommt es angesichts des Erscheinungsbildes von Windkraftanlagen weniger darauf an, ob allein von den hinzutretenden Bauwerken wegen ihrer Höhe und Breite eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung ausgeht oder ob von ihnen eine regelrechte Abriegelungswirkung ausgelöst wird, sondern es kommt darauf an, welche Einwirkungen von der Höhe der Türme und dem Ausmaß der sich bewegenden Rotoren ausgehen. Ausgehend von den technischen Dimensionen der genehmigten Windkraftanlagen als teilbeweglichen optischen Störquellen ist im Einzelfall ein Bezug herzustellen zu dem von ihren Einwirkungen betroffenen Grundstück des Beigeladenen. Das OVG Münster hat in seiner genannten Entscheidung vom 09.08.2006 für die Einzelfallprüfung grobe Anhaltswerte beschrieben. Das Gericht ist u. a. der Auffassung, dass die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass keine optische bedrängende Wirkung von einer Anlage zulasten einer Wohnnutzung ausgeht, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt. In diesem Fall würden sowohl die Baukörperwirkung als auch die Rotorbewegung der Anlagen so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung mehr beigemessen werden kann. Diesem Ansatz schließt sich das Gericht an, denn ihm liegt bereits eine Verdreifachung der im Bauordnungsrecht sonst üblichen Abstandsflächen zugrunde. Vorliegend beträgt die Gesamthöhe der beiden Anlagen jeweils 199 m. Das Wohngebäude des Beigeladenen befindet sich nach dem Vortrag seines Bevollmächtigten in einer Entfernung von ca. 900 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Die verfahrensgegenständlichen Anlagen liegen folglich deutlich mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe vom Wohnhaus des Beigeladenen entfernt, so dass tendenziell von keiner optisch bedrängenden Wirkung auszugehen ist.

Auch werden die optischen Einwirkungen der Windkraftanlagen nicht durch die topographischen Gegebenheiten verstärkt. Zum einen fehlt insoweit bereits ein substantiierter Vortrag des Beigeladenen. Zum anderen ergibt sich anhand des topographischen Kartenmaterials kein relevanter Höhenunterschied zwischen dem Dorfgebiet „...“ und dem Standort der Windkraftanlagen, so dass sich keine Anhaltpunkte dafür finden, dass die in einer Entfernung von jeweils mindestens 900 m befindlichen zwei Anlagen gegenüber dem Wohnanwesen des Beigeladenen wie eine „Wand aus Windkraftanlagen“ in Erscheinung treten. Windkraftanlagen erweisen sich nicht bereits dann als rücksichtslos, wenn sie von benachbarten Grundstücken aus ganz oder teilweise wahrgenommen werden können, sondern sie müssen in ihren optischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen, das einem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Dies dürfte hier nicht der Fall sein. Dass der Beigeladene die Windkraftanlagen als ästhetisch störend empfindet, führt noch zu keinem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

2.4.

Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der erteilten Abweichung von den Abstandsflächen kann sich der Beigeladene bereits nicht berufen. Da der Beigeladene nicht vorgetragen hat, Eigentümer eines Grundstücks zu sein, welches von der Abstandsflächenunterschreitung betroffen ist, fehlt es insoweit jedenfalls an einer Verletzung in eigenen Rechten.

Die seitens des Beigeladenenbevollmächtigten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Änderung des Art. 82 BayBO betrifft nicht die Abstandsflächen. Die sog. 10-H-Regelung nimmt unter den dort genannten Voraussetzungen eine Entprivilegierung von Windkraftanlagen vor, die gewisse Entfernungen zu bestimmten Baugebieten unterschreiten (Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F.); sie trifft jedoch keine Aussage zu den nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO). Auf den hier zu beurteilenden Fall findet Art. 82 BayBO n. F. bereits keine Anwendung. Da die 10-H-Regelung erst zum 21.11.2014 in Kraft getreten ist, kann sie für den vor diesem Zeitpunkt erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 11.11.2014 keine Geltung beanspruchen.

Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht gegen drittschützende Rechte des Beigeladenen verstoßen dürfte, ist dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen. Es erscheint dem Gericht unbillig, die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten zu lassen, denn dadurch würde sie zum einen über einen längeren Zeitraum gehindert, von der erteilten Genehmigung in Ausübung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG Gebrauch zu machen und zum anderen würde die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erheblich negativ tangiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 3 VwGO, wonach die unterlegenen Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Die Quotelung folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Beigeladene ist infolge seiner Antragstellung an der Kostentragung zu beteiligen.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich an den Ziffer 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Demnach wäre in der Hauptsache ein Streitwert von 15.000 EUR zugrunde zu legen. Dieser Hauptsachestreitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren, weshalb ein Streitwert in Höhe von 7.500,00 € festzusetzen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 11/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetz
published on 31/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.1803 Au 4 K 14.1804 Au 4 K 14.1805 Im Namen des Volkes Urteil vom 31. Juli 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Klage einer Na
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Annotations

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.