Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Dez. 2014 - M 11 SN 14.4847
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... Die Topographie der näheren Umgebung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gelände nach Südwesten hin ansteigt. Das Grundstück der Antragstellerin ist mit einem 8 Wohneinheiten umfassenden Wohngebäude bebaut, dessen südwestliche Außenwand nahezu parallel zur südwestlichen Grundstücksgrenze verläuft und davon ca. 6 bis 7 m entfernt liegt. Der Beigeladene ist Eigentümer des südwestlich angrenzenden Nachbargrundstücks Fl. Nr. ..., das - ganz überwiegend - im Geltungsbereich einer von der Gemeinde ... nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB erlassenen Ortsabrundungssatzung liegt.
Auf seinen Antrag vom
Die Antragstellerin erhob am
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragstellerin macht insbesondere geltend, das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Die rückwärtigen Aufenthaltsräume des Erdgeschosses des Gebäudes der Antragstellerin würden über einen Zeitraum von 4 Monaten während des Jahres erheblich verschattet. Dies sei dadurch bedingt, dass das Garagengebäude auf einem Geländeniveau errichtet werde, das sich ca. 1,70 m über der Geländeoberfläche des Erdgeschosses des Gebäudes der Antragstellerin befinde. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass auch die Antragstellerin das 16-m-Privileg in einem Teilbereich im rückwärtigen Grundstücksteil für sich in Anspruch nehme. Bei einem Heranrücken bis auf 3 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze wäre ein Lichteinfallswinkel von 45° in Richtung des geplanten Gebäudes weder auf Höhe der natürlichen Geländeoberfläche noch auf Höhe der Fensterbrüstung (90 cm) gewahrt. Die Antragstellerin könnte damit wegen des geplanten Gebäudes gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr herstellen und müsste wegen der resultierenden Unzulässigkeit ihres Vorhabens Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten hinnehmen, die nicht zumutbar seien. Die Unzumutbarkeit folge vor allem auch daraus, dass für den Beigeladenen ohne Einschränkung seiner Planung eine andere Situierung des Gebäudes möglich wäre, die zu keiner Beeinträchtigung der Antragstellerin führe.
Darüber hinaus verletze das Vorhaben auch den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Die nähere Umgebung stelle sich als faktisches reines Wohngebiet dar. Die Ferienwohnungen seien als kleine Beherbergungsbetriebe ausnahmsweise zulässig, weil es sich um Ferienwohnungen innerhalb der Wohngebäude der jeweiligen Vermieter handele. Die Baugenehmigung verstoße gegen § 12 Abs. 2 BauNVO. Ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen sei im Einzelnen nachzuweisen, wenn die Richtzahlen erheblich überschritten würden. Das Vorhaben weise hier doppelt so viele Stellplätze auf wie die Satzung der Gemeinde fordere. Im Hinblick auf das Flächenverhältnis zwischen Garagen- und Wohnnutzung sei nicht nachvollziehbar, dass das Gebäude den Stellplatzbedarf auf dem Baugrundstück selbst decken solle. Auch eine Deckung des im reinen Wohngebiet anfallenden Stellplatzbedarfs sei nicht erkennbar. Die bestehenden Gebäude in der näheren Umgebung würden ausreichend Stellplätze aufweisen. Auch gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO würde verstoßen.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragstellerin werde nicht übermäßig beeinträchtigt. Die Außenfassaden der beiden Gebäude seien ca. 10,5 m voneinander entfernt. Über die weitaus meisten Monate des Jahres sei eine ungehinderte oder nur wenig behinderte Besonnung der Aufenthaltsräume und Freiflächen gegeben. Diesem Umstand trage auch die Höhenentwicklung des geplanten Gebäudes Rechnung. In den Wintermonaten seien die Freiflächen nur eingeschränkt nutzbar. Auch der Umstand, dass die Abstandsflächen eingehalten seien, spreche dafür, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei. Sogar mit einer Wandhöhe von 6 m würde das geplante Vorhaben den erforderlichen Mindestabstand noch einhalten.
Die Einschränkungen des § 12 Abs. 2 bis 6 BauNVO seien nicht einschlägig. Selbst bei Annahme eines reinen Wohngebiets verändere das Vorhaben den Gebietscharakter nicht. Die vier Garagenstellplätze seien sowohl in einem reinen als auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, ohne dass es auf den konkreten grundstücksbezogenen Bedarf des Bauherrn ankomme. § 12 Abs. 2 BauNVO solle nur die Nutzung von Stellplätzen verhindern, die einem außergebietlichen Bedarf dienten. Es sei nicht unzulässig, dass der Bauherr zwei der vier Stellplätze durch Bewohner des Gebäudes auf der Fl. Nr. ... nutzen lassen wolle. In Bezug auf die von der Antragstellerin aufgezeigten Standortalternativen weise man darauf hin, dass der freien Aussicht keine nachbarschützende Bedeutung zukomme.
Die Antragstellerin entgegnete hierauf nochmals mit Schreiben vom
Der Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Es bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit, weil die Antragstellerin es unterlassen habe, zunächst vergeblich beim Antragsgegner einen Aussetzungsantrag zu stellen. Jedenfalls sei der Antrag abzulehnen, weil der Bescheid vom ... Oktober 2014 rechtmäßig sei. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. In den Fällen, in denen ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandflächen einhalte, sei für die Anwendung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange kein Raum. Auch in Bezug auf die vorhandene Topographie sei das Vorhaben nicht rücksichtslos. Der Gebietserhaltungsanspruch sei ebenfalls nicht verletzt. Es sei mit § 12 Abs. 2 BauNVO vereinbar, dass zwei der insgesamt vier geplanten Stellplätze zur Nutzung durch die Bewohner des Hauses auf dem Grundstück Fl. Nr. ... vorgesehen seien. Es könne nicht beanstandet werden, wenn für die vier Hausbewohner auf Fl. Nr. ... ein derzeit bestehender Bedarf von vier Stellplätzen angesetzt werde, von denen zwei auf dem Grundstück Fl. Nr. ... vorhanden und zwei auf dem Grundstück Fl. Nr. ... geplant seien.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Die Bedenken des Beigeladenen teilt die Kammer nicht. Soweit § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 6 VwGO verweist, dürfte es sich hierbei um eine Rechtsgrundverweisung handeln (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Külpmann/Kalb, BauGB § 212a Rn. 41). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO liegen hier jedoch nicht vor.
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber das Rechtsmittel offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, Beschl. v. 18.7.1973, DVBl. 74, 79/81; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 14.1.1991, Az. 14 CS 90.3166).
Im vorliegenden Fall wird die Klage - die nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden kann, die die Antragstellerin als Nachbarin schützen - nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Eine Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs dürfte nicht vorliegen. Geht man zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass - wie von ihr geltend gemacht - die Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB einem reinen Wohngebiet i. S. d. § 3 BauNVO entspricht, so hat die Antragstellerin auf die Bewahrung dieser Gebietsart zwar einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 - juris). Das geplante Vorhaben ist jedoch voraussichtlich in einem reinen Wohngebiet zulässig, so dass die Gebietsart gewahrt bleibt. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind in reinen und allgemeinen Wohngebieten Garagen (und Stellplätze) nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Diese Regelung ist nicht grundstücksbezogen zu verstehen. Sie stellt vielmehr auf den gebietsbezogenen Bedarf ab (BVerwG a. a. O., Rn. 25). Zulässig ist es daher auch, in einem Wohngebiet ein reines Garagengebäude zu errichten, oder, wie hier, ein Gebäude, dessen Anzahl an Garagenstellplätzen über den Stellplatzbedarf der einzigen Wohnung im Gebäude hinausgeht.
Aus den Ausführungen des Antragsgegners und des Beigeladenen ergibt sich, dass der Beigeladene zwei der vier Stellplätze durch Bewohner des Hauses auf dem Grundstück Fl. Nr. ... nutzen lassen will. Dieses Grundstück, das den Bauunterlagen zufolge ebenfalls dem Beigeladenen gehört, liegt unmittelbar westlich des Anwesens der Antragstellerin und des Vorhabensgrundstücks. Die fußläufige Entfernung zwischen den geplanten Garagen und dem Wohnhaus auf Fl. Nr. ... beträgt - über die ...straße - nur etwa 100 m. Im Übrigen besteht, wie man den von der Antragstellerin vorgelegten Luftbildaufnahmen aus dem „BayernAtlas plus“ entnehmen kann, ein noch kürzerer direkter Fußweg zwischen dem Haus auf Fl. Nr. ... und dem Vorhabensgrundstück. Der Bedarf auf Fl. Nr. ... ist daher wohl als gebietsbezogen im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO anzuerkennen. Denn die äußerste Grenze der Entfernung dürfte erst erreicht sein, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Garage so groß ist, dass mit der Garage eine etwaige bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht nicht mehr erfüllt werden könnte (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 26). Für die restlichen beiden geplanten Garagen wird ein hinreichender Bedarf wohl aufgrund der im geplanten Gebäude vorgesehenen Wohnung anzunehmen sein. Ob im Gebiet die nach dem Ortsrecht der Gemeinde ... bzw. nach der insoweit nachrangigen (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO) Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) notwendigen Stellplätze bzw. Garagen vorhanden sind, dürfte nicht ausschlaggebend sein, da durch diese Vorschriften nur der Mindestbedarf festgelegt wird, nicht aber der gebietsbezogene Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO (BVerwG a. a. O., Rn. 26).
Die Baugenehmigung dürfte auch mit § 12 Abs. 3 BauNVO vereinbar sein. Zwar ist der im nordwestlichen Teil des geplanten Gebäudes vorgesehene einzelne Garagenraum seiner lichten Höhe nach für einen PKW deutlich überdimensioniert. Dieser Garagenraum könnte, falls das Einfahrtstor in der Größe gebaut wird, wie in der Südwestansicht des genehmigten Plans eingezeichnet, faktisch als LKW-Stellplatz genutzt werden. Das Landratsamt hat aber im streitgegenständlichen Bescheid durch Auflage Nr. 14 festgelegt, dass die in § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger für diese Kraftfahrzeuge in den Garagen nicht abgestellt werden dürfen.
Die von der Antragstellerin gerügte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt wohl ebenfalls nicht vor.
Das Vorhaben dürfte mit § 15 Abs. 1 BauNVO - die Vorschrift ist auch in Gebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar (BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 - juris Rn. 4) - vereinbar sein. Der durch die Anzahl der Garagen bedingte Nutzungsumfang widerspricht der Eigenart eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets nicht. Die Zufahrt zum und die Einfahrt in das Gebäude ist auch nicht so ausgestaltet worden, dass sich am Anwesen der Antragstellerin unzumutbare Lärmbelastungen ergeben. Denn die Einfahrt in die Garagenräume selbst und die Ausfahrt aus diesen erfolgt über die vom Anwesen der Antragstellerin abgewandte südwestliche Seite des geplanten Gebäudes.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass das Vorhaben des Beigeladenen zu einer erheblichen Verschattung der rückwärtigen Aufenthaltsräume des Erdgeschosses des Gebäudes der Antragstellerin führe, ist das Gebot der Rücksichtnahme wohl ebenfalls nicht verletzt. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Vorhaben - was die Antragstellerin auch nicht bestreitet - die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin nach Maßgabe des sog. 16-Meter-Privilegs (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO) einhält. Den genehmigten Bauplänen ist auch zu entnehmen, dass zwischen der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Außenwand des geplanten Gebäudes und der gemeinsamen Grundstücksgrenze keine Geländemodellierungen vorgenommen werden. Der Berechnung der Wandhöhe dieser Außenwand wurde somit auch keine zulasten der Antragstellerin gehende, über der bestehenden Geländeoberfläche liegende neu festgesetzte Geländeoberfläche zugrunde gelegt. Der Beigeladene hat die Möglichkeiten des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO zudem nicht vollständig ausgeschöpft. Die Höhe der dem Anwesen der Antragstellerin zugewandten Außenwand beträgt an der höchsten Stelle 5,65 m. Zulässig wäre nach der Regelung in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO bei dem vorgesehenen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3,02 m eine Höhe von 2 x 3,02 m = 6,04 m. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist zwar nach vorläufiger Ansicht der Kammer bei Einhaltung der Abstandsflächen nicht von vornherein zwingend ausgeschlossen. Besondere Gründe, aufgrund derer eine Verletzung dieses Gebots trotz der Einhaltung der Abstandsflächen dennoch zu bejahen wäre, liegen aber wohl nicht vor. Dass sich das Vorhaben in Bezug auf die Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin wegen der bestehenden Hanglage ungünstiger auswirkt als dies bei ebenem Gelände der Fall wäre, muss die Antragstellerin als Folge der vorgegebenen Grundstückssituation wohl hinnehmen (vgl. Simon/Busse/Rauscher, BayBO, Art. 6 Rn. 153). Die von der Antragstellerin in den von ihr vorgelegten Schaubildern graphisch dargestellte und in ihrem Schreiben vom 27. November 2014 näher erläuterte Verschattungswirkung ist nach vorläufiger Einschätzung der Kammer nicht von einem solchen Ausmaß, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden kann. Ein solcher Verstoß ist wohl auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Gebäude auf dem Grundstück anders situiert werden könnte. Nach der Grenzziehung der von der Antragstellerin und auch vom Beigeladenen vorgelegten Kopie der Ortsabrundungssatzung ist nach vorläufiger Prüfung zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Beigeladene auf dem streitgegenständlichen Grundstück südlich vom geplanten Gebäude noch ein weiteres (Haupt-)Gebäude errichten dürfte. Der Beigeladene handelt nicht rücksichtslos, wenn er versucht, sich diese etwaige weitere Bebauungsmöglichkeit dadurch offen zu halten, dass er das jetzt geplante Gebäude aus seiner Sicht platzsparend, aber jedenfalls unter Wahrung der Abstandsflächenvorschriften situiert.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen hat, da sich dieser durch die Antragsstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.
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Annotations
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.