Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Juni 2019 - Au 2 E 19.284
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 19.682,94 festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Juni 2019 - Au 2 E 19.284
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Juni 2019 - Au 2 E 19.284 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. August 2018 - W 1 E 18.937 - wird abgeändert. Der Antragsgegnerin wird bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten „Bearbeiterin/Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ (DP-ID: 30488787) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.810,62 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... August 1968 geborene Kläger steht seit
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom
Gegen den ihm am
Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom
Mit der am
1. den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens mit der Maßgabe aufzuerlegen, dass auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wird.
Der Kläger habe den Antrag auf Verbeamtung und gesundheitliche Nachuntersuchung am
Demgegenüber hat die Regierung von Oberbayern für den Beklagten
Klageabweisung
beantragt.
Der Kläger sei bereits am
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung über dieses Begehren unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts.
1. Die mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, ausnahmsweise trotz Überschreitung der Altersgrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden bzw. auf erneute Entscheidung über dieses Begehren nach der Rechtsauffassung des Gerichts.
a) Von der Altersgrenze kann die oberste Dienstbehörde gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG Ausnahmen zulassen. In formaler Hinsicht wurde diese im Ermessen der obersten Dienstbehörde stehende Entscheidung (vgl. VG München, B. v. 6.9.2012 - M 5 K 11.4742 - sowie Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juli 2015, Art. 23 BayBG, Rn. 27) im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 25. August unter Bezugnahme auf die erfolgte Beteiligung des insoweit zur Entscheidung berufenen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (siehe dortiges Schreiben vom 14.11.2013, Bl. 190 der Akten) gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - ausführlich und ordnungsgemäß begründet. Diese im Ausgangsbescheid zunächst unterbliebene Begründung wurde im Widerspruchsbescheid zulässigerweise nachgeholt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).
b) Die im Ermessen stehende Entscheidung, eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht zuzulassen, die seitens des Gerichts nur in den Grenzen des § 114 VwGO zu überprüfen ist, ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift ergibt sich die Befugnis der Behörde, den Begriff insoweit eng auszulegen, als nur aus Gründen des dienstlichen Interesses Ausnahmen gemacht werden (BayVGH B. v. 27.1.2010 - 3 ZB 08.1569 - juris; VG München, U. v. 29.4.2008 - M 5 K 07.1657). Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat dargelegt, dass ein dienstliches Interesse für die Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis, z. B. ein Mangel an entsprechend qualifizierten (jüngeren) Fachkräften, nicht bestehe und die Klagepartei ist dem auch nicht entgegen getreten.
c) Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Ablauf des durchgeführten Verwaltungsverfahrens.
Insoweit kann offen bleiben, ob dann, wenn es gerade durch ein rechtswidriges Verwaltungshandeln der Behörde zu einer Überschreitung der Altersgrenze gekommen ist, dieser Zustand im Rahmen der Ermessenbetätigung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG bzw. im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (dagegen BayVGH, B. v. 27.1.2010 - 3 ZB 08.1569; juris, Rn. 5 unter Hinweis darauf, dass ein solcher nur auf die Wiederherstellung eines früheren Zustand gerichtet sein könne) oder eines Herstellungsanspruchs dazu führen kann, einen Bewerber so zu stellen, als sei die Altersgrenze noch nicht überschritten.
Ein derartiges rechtswidriges oder grob fehlerhaftes Verhalten der Behörde, welches kausal für die eingetretene Überschreitung der Altersgrenze durch den Kläger ist, liegt nicht vor.
Schon bei Betrachtung des Zeitablaufs lässt sich keine verzögerte Sachbearbeitung feststellen. Mit Schreiben vom
Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei näherer Betrachtung des Verfahrensablaufs. Zwar hat das staatliche Schulamt R. seinen Untersuchungsauftrag zunächst dem Wunsch des Klägers entsprechend mit Schreiben vom 5. August 2013 dem unzuständigen staatlichen Gesundheitsamt B. zugeleitet. Allerdings ist hierdurch nur eine geringfügige Verzögerung eingetreten, da das zuständige staatliche Gesundheitsamt R. dem Kläger bereits mit Schreiben vom 16. August 2013 zu einem Untersuchungstermin am 28. August 2013 vorlud. Dieser Termin wurde dann auf Wunsch des Klägers, der an diesem Tag verhindert war, auf den 3. September 2013 verlegt. Auch bei Betrachtung dieses Ablaufs ist die konkrete Bearbeitungszeit hinsichtlich der eingetretenen Folge, der Überschreitung der Altersgrenze, ganz überwiegend dem Risikobereich des Klägers zuzuordnen. Dieser hatte es in der Hand, seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe so rechtzeitig zu stellen, dass eine sichere Verbescheidung vor Vollendung seines 45. Lebensjahres erwartet werden konnte. Hiervon konnte bei dem erst am 22. Juli/23. Juli 2013 gestellten Antrag nicht zuverlässig ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Kläger bei der Verlegung des für den 28. August 2013 vorgesehenen Untersuchungstermins offensichtlich nicht darauf hingewirkt hat, diesen Termin vor seinen Geburtstag am ... August 2013 vorzuziehen, sondern sich mit einer Verlegung auf dem 3. September 2013 zufrieden gegeben hat. Soweit er dabei davon ausgegangen sein sollte, dass es hinsichtlich des unmittelbar bevorstehenden Erreichens der Altersgrenze für die beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, wäre es seine Sache gewesen, sich hierüber z. B. durch einen Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter Gewissheit zu verschaffen.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
Tenor
I.
Zum Verfahren wird Frau ... beigeladen.
II.
Der Antrag wird abgelehnt.
III.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... Dezember 1970 geborene Antragstellerin war zunächst im staatlichen Schuldienst als Hauptschullehrerin tätig, wurde 2008 an die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in D. versetzt, wo sie zuletzt als Institutsrektorin (Besoldungsgruppe A 14) tätig war. Zum 1. September 2013 wurde die Antragstellerin auf ihren Antrag in den Dienst der Landeshauptstadt München versetzt, wo sie seitdem als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) am dortigen Pädagogischen Institut tätig ist.
In seiner Bekanntmachung vom
Auf die Stelle bewarben sich neben der Antragstellerin zwei weitere - im staatlichen Schuldienst stehende - Bewerberinnen.
Nach Vorlage einer Stellungnahme der Regierung von Oberbayern zu den Bewerberinnen entschied das StBWK aufgrund des Besetzungsvermerks vom 20. April 2016, gebilligt durch den Staatsminister am 10. Mai 2016, die Stelle an die Bewerberin T.-S. zu vergeben. Die zwei Bewerberinnen, nicht jedoch die Antragstellerin, erfüllten das geforderte Anforderungsprofil. Die Antragstellerin stehe nicht mehr im Staatsdienst, so dass ihre Rückversetzung an Art. 48 BayHO zu messen sei, da sie bereits das 45. Lebensjahr vollendet habe. Die hiernach notwendige Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) zur Gewinnung von qualifizierten Spezialkräften werde nur dann erteilt, wenn bei einem außerordentlichen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern unter Berücksichtigung aller Umstände die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für den Staat bedeuten würde oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Staatsinteressen führen könnte. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor, da geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle vorhanden seien. Die Bewerbung der Antragstellerin bleibe daher im Weiteren unberücksichtigt.
Nach Zustimmung durch den Hauptpersonalrat am
Am
dem Antragsgegner zu untersagen, die Bewerberin T.-S. zur weiteren Schulrätin beim Staatlichen Schulamt im Landkreis T. zu ernennen, zu befördern bzw. eine entsprechende Versetzung vorzunehmen.
Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin, die von allen Bewerberinnen am besten qualifiziert sei, verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. Zudem sei die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin unter Hinweis auf die in Art. 48 BayHO genannte Altersgrenze altersdiskriminierend. Angesichts des akuten Personalbedarfs des Freistaates Bayern im Bereich des Schulwesens sei es unverständlich, dass die Bewerbung der Antragstellerin - die 8 Jahre jünger als die ausersehene Bewerberin sei - nicht akzeptiert worden sei, weil sie um 5 Monate zu alt sei. Schließlich sei die Entscheidung auch formal rechtswidrig, weil das StMFLH nicht beteiligt worden sei.
Demgegenüber hat das StBWK für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für die Versetzung in den Staatsdienst diene legitimen Zwecken der Beschäftigungspolitik, nämlich der Gewährleistung eines ausgewogenen Altersaufbaus innerhalb der Staatsverwaltung und damit dem beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip. Das StMFLH habe nicht beteiligt werden müssen, weil nach praktizierter Verwaltungsübung eine Zustimmung zu einer Ausnahme von der Altersgrenze nur bei einem außerordentlichen Mangel an entsprechenden Fachkräften erteilt werde. Eine solche Ausnahmekonstellation liege dann vor, wenn in einem Bewerbungsverfahren kein entsprechend geeigneter Bewerber zur Verfügung stehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwer werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch - den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird - als auch einen Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der Streitsache - glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).
In diesem Sinne besteht ein Anordnungsgrund, da der Antragsgegner nach der getroffenen Auswahlentscheidung beabsichtigt, die streitbefangene Stelle an die Beigeladene zu vergeben.
2. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Einen Rechtsanspruch auf die Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Antragstellerin ohnehin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04
Allerdings kann der Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes bei der Vergabe eines Amtes durch die Festlegung von Höchstaltersgrenzen eingeschränkt sein. Höchstaltersgrenzen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit dienen der lebenslangen Versorgung von Ruhestandsbeamten entsprechend dem gemäß Art. 33 Abs. 5 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeit- und Alimentationsprinzip. Für die widerstreitenden Grundsätze ist ein Ausgleich im Wege einer praktischen Konkordanz herzustellen, wobei der Gesetzgeber auch die Vorgaben der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) zu beachten hat (BVerfG, B. v. 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12 - BVerfGE 139, 19/64; BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 76/10 - BVerwGE 142, 59/72; VG Gelsenkirchen, U. v. 27.5.2016 - 1 K 4814/15 - juris). Ein materiell zulässiger - insbesondere verhältnismäßiger - Ausgleich wurde für den Bereich der Verbeamtung von Lehrkräften bei einer Altersgrenze von bereits 40 Lebensjahren angenommen. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist bei einem so vorgenommenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen auch gemessen am Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt und im Ergebnis nicht altersdiskriminierend (BVerwG, a. a. O.).
b) Diesen Vorgaben entsprechend darf in ein Beamtenverhältnis beim Antragsgegner nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz - BayBG); Ausnahmen hiervon kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem StMFLH zulassen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG i. V. m. Art. 48 Bayerische Haushaltsordnung - BayHO).
Diese Vorschriften sind für die Vergabe der streitbefangenen Stelle auch maßgeblich, nachdem die zu besetzende Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin bei dem Staatlichen Schulamt im Landkreis T. an das Statusamt eines Staatsbeamten geknüpft ist. Die Antragstellerin, die im Beamtenverhältnis zur Landeshauptstadt München steht, hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai bzw. Juni 2016 das 45. Lebensjahr bereits vollendet, so dass sie den für die streitgegenständliche Stelle geforderten Beamtenstatus im Verhältnis zum Freistaat Bayern nur im Wege der Erteilung einer Ausnahme von der Altersgrenze erlangen konnte.
c) Die Erteilung einer Ausnahme von der Altersgrenze wurde unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen hierfür abgelehnt mit der Folge, dass die Antragstellerin nicht in einen Leistungsvergleich mit den weiteren Bewerberinnen einbezogen wurde. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zur Begründung wurde im Besetzungsvermerk vom 20. April 2016 ausgeführt, die erforderliche Zustimmung des Finanzministeriums zur Gewinnung von qualifizierten Spezialkräften werde nur erteilt, wenn bei einem außerordentlichen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern unter Berücksichtigung aller Umstände die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für den Staat bedeuten würde oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Staatsinteressen führen könnte, was jeweils nicht anzunehmen sei. Im vorliegenden Verfahren hat das StBWK in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2016 (dort: S. 6 unten) hierzu ergänzt, dass das StMFLH zu vergleichbaren Fällen mitgeteilt habe, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze grundsätzlich nur zulässig sei, wenn an der Gewinnung eines Bewerbers ein dringendes öffentliches Interesse bestehe, wobei an das Erfordernis des dringenden öffentlichen Interesses ein strenger Maßstab anzulegen sei.
Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der Befugnis der Behörde, entsprechend dem Ausnahmecharakter der im Ermessen stehenden Entscheidung den Begriff eng auszulegen und Ausnahmen nur aus Gründen des dienstlichen Interesses zuzulassen (vgl. VG München, U. v. 7.10.2015 - M 5 K 14.4460 - juris Rn. 21 m. w. N. sowie
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen.
Die nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladene ausgewählte Bewerberin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die Klage abzuweisen.
Gründe
„1. Hauptzweck des Art. 48 ist es, den Staat vor unbilligen Versorgungslasten zu schützen. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, ist die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen deshalb im Einzelfall erforderlich. Sie kann grundsätzlich nur zur Gewinnung von qualifizierten Spezialkräften erteilt werden, wenn bei einem außerordentlichen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für den Staat bedeutet oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Staatsinteressen führen könnte.
1.1 Eine Übernahme von Arbeitnehmern des Freistaates Bayern in das Beamtenverhältnis nach Vollendung des 45. Lebensjahres kann danach grundsätzlich nicht in Betracht kommen.“
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Tenor
Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. März 2018 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.532,38 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.716,14 Euro festgesetzt.
Gründe
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Tenor
Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. März 2018 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.532,38 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.716,14 Euro festgesetzt.