I.
Die Antragstellerin und die Beigeladene konkurrierten um das vom Antragsgegner ausgeschriebene Amt einer Schulrätin (Besoldungsgruppe 14+Z).
Im Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24. August 2015 wurde vom Antragsgegner durch Bekanntmachung vom 31. Juli 2015 Az. III 3 - BP 700 1.1.1 - 4 h. 93862 die Stelle einer weiteren Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern im Landkreis ... und der Stadt ... zur Bewerbung ausgeschrieben und darauf hingewiesen, dass sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen oder Beamte bzw. Beamtinnen bewerben können, die unbeschadet der allgemeinen Beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung in Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin vorweisen können, wobei der Bewährungszeit Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleichstehen. Das Staatsministerium behalte sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten. Als Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung sei der 21. September 2015 gesetzte Frist.
Die am ... 1967 geborene Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 15. September 2015 auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Sie steht als Beamtin auf Lebenszeit in der Funktion einer Beratungsrektorin (Besoldungsgruppe A 13+Z) an der Grundschule ... im Dienst des Antragsgegners. Zur Beratungsrektorin war sie am 20. September 2010 bestellt worden. In das Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z wurde sie zum 1. Februar 2012 befördert.
Die Antragstellerin wurde als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12+Z) unter dem 10. Januar 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 mit einem Gesamturteil „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) dienstlich beurteilt. In der darauf folgenden dienstlichen Beurteilung vom 9. Januar 2015 im Amt als Beratungsrektorin erhielt sie als Gesamturteil „HQ“ (Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist).
Die am ... 1975 geborene Beigeladene steht ebenfalls als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des Antragsgegners. Sie war am 1. November 2010 zur Konrektorin (Besoldungsgruppe A 13+Z) an der ...schule ... (HS) ernannt worden. Nachdem sie zum 1. September 2011 an die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, ..., versetzt und mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Institutsrektorin betraut worden war, wurde sie dort am 1. November 2014 zur Institutsrektorin (Besoldungsgruppe A 14) befördert. Für sie wurde am 19. Dezember 2014 für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 eine Anlassbeurteilung erstellt, die ein Gesamturteil von 14 Punkten aufweist und die ihr am 22. Dezember 2014 eröffnet wurde. In der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom Juni 2012 in dem Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z erhielt sie ebenfalls das Gesamturteil 14 Punkte.
Im Schreiben der Regierung von ... vom 28. September 2015, mit dem die Personalakten der Bewerberinnen vorgelegt wurden, wurde zu den beiden Bewerbungen unter Zusammenstellung der Laufbahndaten Stellung genommen. Dabei wurde die Antragstellerin für das Amt einer weiteren Schulrätin als „bestens geeignet“ bezeichnet. Die Beigeladene wurde als aus der Sicht der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung „geeignet“ erachtet.
Unter dem 23. Oktober 2015 wurde vom Staatsministerium ein Auswahlvermerk gefertigt, der die Vergabe der ausgeschriebenen Stelle an die Beigeladene als bestgeeignete Bewerberin vorsieht und der vom Staatsminister am 20. November 2015 gebilligt wurde.
Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst stimmte der vorgesehenen Ernennung der Beigeladenen und deren Versetzung an die Staatlichen Schulämter im Landkreis ... und in der Stadt ... unter dem 15. Dezember 2015 zu.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 18. Dezember 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe und beabsichtigt sei, die Beigeladene für das Amt einer weiteren Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern des Landkreises ... und in der Stadt ... zu ernennen.
Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 begehrte die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die mit der Stellenausschreibung im KWM Beiblatt Nr. 10/2015 vom 24. August 2015 ausgeschriebene Stelle als weiterer Schulrat bzw. weitere Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern im Landkreis ... und der Stadt ..., mit einer Bewerberin oder einem Bewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen oder beamtenrechtlich stabile Maßnahmen auf diesem Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist.
Zur Begründung wurde dargelegt, die Antragstellerin könne einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen. Der Antragsgegner habe auf das Schreiben vom 30. Dezember 2015 nicht reagiert und keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass die streitgegenständliche Stelle bis zum Abschluss eines rechtskräftigen Verfahrens freigehalten werde. Damit habe sie nicht zugesichert, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Es bestehe daher die Gefahr einer zeitnahen Beförderung der Konkurrentin. Zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin sei die Durchführung des vorliegenden Anordnungsverfahrens notwendig, da eine Klärung im Hauptsacheverfahren zeitnah nicht möglich sei. Der Anordnungsgrund sei vorliegend ebenfalls gegeben, da davon auszugehen sei, dass die ausgewählte Bewerberin die Stelle erhalten werde, eine Beförderung ausgesprochen werde und damit vollendete Tatsachen geschaffen würden. Im Fall der Besetzung der Stelle der ausgewählten Konkurrentin werde dieser ein Vorteil gegenüber der Antragstellerin verschafft.
Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben, da die Antragstellerin Anspruch darauf habe, dass ihr die ausgeschriebene Stelle übertragen werde. Die Ablehnungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft und verletze die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Auswahlentscheidung sei vom Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen ausschließlich leistungsbezogen vorzunehmen. Die Antragstellerin sei in der letzten periodischen Beurteilung 2014 als Beratungsrektorin in ihrem jetzigen statusrechtlichen Amt mit „HQ“ sehr gut beurteilt worden. Bei der Verwendungseignung sei ihr bescheinigt worden, dass sie als Schulrätin, Rektorin oder Seminarrektorin eingesetzt werden könne. Die Begründung für die Einschätzung der Verwendungseignung zeige die hervorragende Befähigung, Eignung und fachlicher Leistung der Antragstellerin. In der Beurteilung werde ihr bescheinigt, dass sie im Beurteilungszeitraum dauerhaft herausragende Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG erbracht habe. Damit spreche vieles dafür, dass sie die bestgeeignetste Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle sei.
Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21. Januar 2016 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Neben der Antragstellerin habe sich für die ausgeschriebene Stelle als weitere Bewerberin die Beigeladene beworben. Diese befinde sich in Besoldungsgruppe A 14 und habe bei der Anlassbeurteilung 2014 14 Punkte erhalten. Damit sei sie leistungsbesser als die Antragstellerin, der in der Besoldungsgruppe A 13+Z ein „HQ“ zuerkannt worden sei. Die weiteren für die Auswahl relevanten Erwägungen seien im beiliegenden Auswahlvermerk festgehalten. Feiertagsbedingt sei der Widerspruch der Antragstellerin erst am 5. Januar 2016 bei der zuständigen Sachbearbeiterin angelangt. Die Einhaltung der von der Antragstellerseite gesetzten Frist bis 4. Januar 2016 sei daher nicht möglich gewesen. Die Zusicherung, dass die Stelle in der Zwischenzeit nicht besetzt werde, sei der Antragstellerseite nach Telefonat am 7. Januar 2016 am 8. Januar 2016 zugeleitet worden.
Der Antrag sei unbegründet, da kein Anordnungsanspruch vorliege. Die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerfrei getroffen worden. Diese sei auf der Grundlage der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen erfolgt. Danach verfüge die Beigeladene über eine Anlassbeurteilung mit 14 Punkten und die Antragstellerin über eine Beurteilung mit dem Gesamturteil „HQ“ in der Besoldungsgruppe A 13+Z. Beide Bewerberinnen verfügten über eine Verwendungseignung für die Schulaufsicht. Die 14 Punkte entsprächen in einer wertenden Betrachtung der Beurteilungssysteme einem „HQ“. Damit sei die Beigeladene, die diesen Punktwert in der höheren Besoldungsgruppe erreicht habe, die besser geeignete Bewerberin und sei daher zu Recht ausgewählt worden. Die maßgeblichen Auswahlerwägungen seien in einem Vermerk ausführlich dargelegt worden. Auf dieser Grundlage sei die Entscheidung des Staatsministers für die Beigeladene erfolgt.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2016 wurde die ausgewählte Bewerberin zum Verfahren beigeladen.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 führte die Antragstellerin ergänzend aus, dass bei der Anlassbeurteilung der Beigeladenen auf die Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 15. Februar 2012 und dessen in Abschnitt B Nr. 7 getroffene Regelung Bezug genommen worden sei. Diese laute wie folgt: „Eine Anlassbeurteilung ist in der Verwendung des Musters der Anlage A zu erstellen. Sie ist nur auf Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Bewerber und Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Betroffenen ausreichend aktuelle vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen“. Aus dem Stellenbesetzungsvermerk ergebe sich, dass die Beigeladene zum 1. November 2014 zur Institutsrektorin in der Besoldungsgruppe A 14 befördert wurde. Die Antragstellerin sei in der dienstlichen Beurteilung 2014 in der Besoldungsgruppe A 13+Z mit dem Prädikat „HQ“ beurteilt worden. In der dienstlichen Beurteilung 2010 in der Besoldungsgruppe A 12+Z habe sie das Prädikat „BG“ erhalten. Im Besetzungsvermerk sei darauf hingewiesen worden, dass die von der Arbeitsgemeinschaft „Personalverwaltung“ entwickelte Umrechnungstabelle zur Vergleichbarkeit von Bewertungen aus dem Schulaufsichtsdienst mit den Bewertungen im Schuldienst herangezogen worden sei. Danach könnten 14 Punkte, die die ausgewählte Bewerberin in der letzten Anlassbeurteilung erhalten habe, dem unteren Bereich der Bewertungsstufe „HQ“ zugeordnet werden. Deshalb sei darauf abgestellt worden, dass die ausgewählte Bewerberin sich bei der Bewertung in einem höheren statusrechtlichen Amt befunden habe und damit in der leistungsbezogenen Reihung höher eingestuft habe werden müssen, als die Antragstellerin.
Es seien dann auch noch weitere dienstliche Kriterien herangezogen worden. Es sei auch auf die Dauer der Ausübung einer schulischen Leitungsfunktion abgestellt worden, die bei der ausgewählten Bewerberin fünf Jahre betrage. Damit übertreffe sie die Antragstellerin, die seit drei Jahren in hervorgehobener Position als Beratungsrektorin tätig sei. Die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sei jedoch nicht gegeben. Der Antragsgegner habe unterstellt, dass die Bewertung mit 14 Punkten dem unteren Bereich der Bewertung „HQ“ entspreche. Die Umrechnungsmethode sei jedoch nicht verbindlich. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Maßgebend sei vorliegend darauf abzustellen, dass es das siebenstufige Bewertungssystem für Lehrkräfte gebe. Die Bewertung „HQ“ bedeute, dass Leistungen gezeigt worden seien, die in allen Belangen von herausragender Qualität sind. Nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sei bei der ausgewählten Bewerberin eine 16 Punkte-Skala zugrunde zu legen. In den materiellen Beurteilungsrichtlinien sei dort eine fünfstufige Unterteilung vorgenommen worden. Die Unterteilung sehe für die vierte Stufe Punktwerte von 11 bis 14 Punkten vor. Diese Stufe sei zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liege oder besonders gut erfüllt werde. Die fünfte Stufe, d. h. 15 bis 16 Punkte seien zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausregender Weise erfüllt werde. Dies bedeute, dass 14 Punkte nicht der höchsten Wertungsstufe entsprächen. Es könne damit nicht der höchsten Bewertung „HQ“ entsprechen. Bei einem Vergleich der vierten und fünften Stufe mit der Bewertung „HQ“ und „BG“ für die Lehrkräfte werde deutlich, dass vorliegend die 14 Punkte nicht dem Bereich „HQ“ zuzuordnen seien. 14 Punkte entsprächen vielmehr der Bewertung „BG“. Es werde in dem einen Beurteilungssystem von einer Erfüllung in besonders herausragender Weise gesprochen. In dem anderen System werde davon ausgegangen, dass in allen Belangen Leistungen von herausragender Qualität gezeigt werden müssten. Es werde damit deutlich, dass eine Zuordnung der Bewertung „HQ“ einer Bewertung mit 15 bis 16 Punkten entspreche. Damit sei eine fehlerhafte Umrechnung der Beurteilung der Beigeladenen vorgenommen worden.
Auch sei keine ausreichende Auseinandersetzung damit erfolgt, wie der Unterschied in den statusrechtlichen Ämtern zu bewerten sei. Vorliegend sei auch mit einzubeziehen gewesen, dass die Antragstellerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z innehabe. Dies heiße, dass vorliegend kein Vergleich zwischen der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt sei. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass Amtszulagen funktionell sogenannte Zwischenämter bildeten. Der Inhalt der Zwischenämter hebe sich von dem des nächstniedrigeren Amtes ab, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen. Auf diesen Unterschied sei in dem Auswahlvermerk nicht näher eingegangen worden. Aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ergebe sich, dass, sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilung berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergebe, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüberzustellen seien. Es habe demnach eine Binnendifferenzierung zu erfolgen. Dagegen sei vorliegend verstoßen worden, da der Antragsgegner stattdessen den Umfang der Wahrnehmung schulischer Leitungsfunktionen als weiteres Kriterium herangezogen habe. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin bereits mit Wirkung zum 20. September 2010 zur Beratungsrektorin bestellt worden sei. Sie übe diese Tätigkeit daher sogar seit mehr als fünf Jahren aus. Die Beförderung sei jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen allerdings erst zum 1. Februar 2012 erfolgt. Darauf, dass die Antragstellerin die Aufgaben einer Beratungsrektorin bereits seit dem 20. September 2010 wahrgenommen habe, sei im Vorlageschreiben der Regierung von ... vom 28. September 2015 ausdrücklich hingewiesen worden.
Darüber hinaus habe vor der Heranziehung des Kriteriums der Dauer der Wahrnehmung schulischer Leitungsfunktionen ein Vergleich der aktuellen Beurteilungen im Wege der Binnendifferenzierung zu erfolgen. Dies sei unterblieben. Nach den Vorgaben des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. Mai 2014 hätte dies jedoch zwingend erfolgen müssen. Damit hätten die aktuellen Beurteilungen der Bewerberinnen im Rahmen einer Binnendifferenzierung an Hand der „Superkriterien“ verglichen werden müssen. Der wesentliche Unterschiede in den Beurteilungen bestehe darin, dass bei der ausgewählten Bewerberin in deren aktuellster dienstlicher Beurteilung unter Nr. 7 nicht angegeben sei, dass sie dauerhaft herausragende Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 BayBesG gezeigt habe. Dem gegenüber sei dies bei der Antragstellerin vermerkt.
Bei einem Vergleich der Beurteilungen sei darüber hinaus mit einzubeziehen, für welchen Beurteilungszeitraum die Beurteilungen erstellt worden seien. Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen sei für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 gefertigt worden. Die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin erfasse den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014, also einen Zeitraum von vier Jahren. Damit habe der Antragsgegner die Leistungsentwicklung und deren Begleitumstände nicht einbezogen. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die ausgewählte Bewerberin erst zum 1. November 2014 befördert worden sei. Dies bedeute, dass sie dieses Statusamt bei Erstellung der Anlassbeurteilung lediglich für einen Monat und 19 Tage inne gehabt habe. Es sei daher zweifelhaft, dass die Anlassbeurteilung 2014 tatsächlich in einem Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 zustande gekommen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, werde bestritten, dass ein ausreichender Zeitraum vorgelegen habe, um auf der Basis tatsächlicher Beobachtungen eine objektive Einschätzung der Leistungen treffen zu können. Zu der Frage der Erstellung der Anlassbeurteilung sei auch auf die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern zu verweisen. Dort sei in Nr. 4.5 des Abschnittes A ausgeführt, dass Anlassbeurteilungen zu erstellen seien, wenn der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert worden und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig gewesen sei. Dieser Zeitraum sei für die Beurteilung der Beigeladenen nicht beachtet worden. Damit liege keine rechtsfehlerfreie Beurteilung vor.
Der Antragsgegner nahm hierzu mit Schreiben vom 26. Februar 2016 Stellung. Die am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung habe sich in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich hierfür sei primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden sei. Hierbei sei darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar seien. Bei Ämtern mit und ohne Amtszulage im Sinn des Art. 34 Abs. 1 BayBesG handle es sich statusrechtlich um verschiedene Ämter. Amtszulagen bildeten funktionell sogenannte Zwischenämter, deren Inhalt sich von dem des nächstniedrigeren Amtes abhebe, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen; entsprechendes gelte auch für sogenannte Zwischenbeförderungsämter. Diese Grundsätze seien sowohl beim Vergleich eines Amtes mit Amtszulage im Verhältnis zur nächst höheren Besoldungsgruppe zu berücksichtigen, als auch zugrunde zu legen, wenn Beurteilungsprädikate in diesen Ämtern verglichen würden. Vorliegend befinde sich die Antragstellerin in der Besoldungsgruppe A 13+Z, während die Beigeladene ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehabe. Von einer Gleichwertigkeit (Gleichstand) der dienstlichen Beurteilungen könne daher höchstens dann ausgegangen werden, wenn in der höheren Besoldungsgruppe ein um eins niedrigeres Prädikat erzielt worden wäre. In diesem Falle wäre sodann eine Binnendifferenzierung durchzuführen gewesen. Ein Gleichstand habe jedoch nicht vorgelegen. Dabei sei im Auswahlvermerk nur verkürzt dargestellt worden, dass die erwähnte „Umrechnungstabelle“ letztendlich einem Vergleich der Beurteilungssysteme mit Prädikaten einerseits und einem solchen mit Punkten Ausdruck verleihe. Vorliegend seien zudem die Systeme von unterrichtlicher und nicht unterrichtlicher Tätigkeit verglichen worden. Dabei könne nicht schematisch auf die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtengesetz (hier Nr. 3.2.2) zurückgegriffen werden, in denen als Instrument für die Beurteilung die von der Antragstellerin vorgetragenen Stufenzuordnungen letztlich nur für den Verwaltungsbereich vorgegeben seien. Für den Lehrerbereich lasse hingegen Art. 64 LlbG ausdrücklich eigene abweichende Richtlinien zu. Vorliegend müssten daher die Systeme der Beurteilung einer unterrichtlichen und nicht unterrichtlichen Tätigkeit betrachtet und die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe verglichen werden. Dieser Vergleich ergebe, dass eine Beurteilung von 14 Punkten im Bereich der Verwaltung gerade noch einem „HQ“ im Bereich der unterrichtlichen Tätigkeiten (Lehrerbeurteilung) entspreche. Daher sei im vorliegenden Fall nicht von einem Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen auszugehen.
Jedoch hätte auch eine Binnendifferenzierung hier nicht zu einem Vorrang der Antragstellerin geführt. Diese zitiere in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Staatsministeriums, mit dem die Superkriterien für die Funktionen im Schulbereich festgelegt worden seien. Dieses Schreiben sei für Stellen in der Schulaufsicht nicht anwendbar. Vielmehr stelle das Ministerium hier einheitlich vor allem auf das Superkriterium „Führungspotential/Führungseignung“ ab. Hier sei bei den beiden vorliegenden Beurteilungen keine unmittelbare Vergleichbarkeit gegeben, da bei der Antragstellerin im Merkmal „Führungseignung“ eine Bewertung mit „BG“ vorliege, während die Beigeladene 14 Punkte in dem Merkmal „Führungspotential“ vorweisen könne. Eine weitere inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen sei durch die unterschiedlichen Merkmale der beiden Systeme nicht möglich.
Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen bezogen auf den von ihnen abgebildeten Zeitraum sei jedenfalls festzustellen, dass hier die geforderte ausreichende Überschneidung der Beurteilungszeiträume vorliege. Das Erfordernis einer Anlassbeurteilung für die Beigeladene habe sich aus der Tatsache ergeben, dass diese zwischenzeitlich befördert worden sei. Abschnitt B Nr. 7 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sehe vor, dass eine Anlassbeurteilung auf Anforderung des Staatsministeriums erstellt werde, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse dies erforderten. Dies könne dann der Fall sein, wenn in der Zwischenzeit eine Beförderung erfolgt sei und eine dienstliche Beurteilung in der neuen Besoldungsgruppe noch nicht vorliege. Die Tatsache, dass dies in den Beurteilungsrichtlinien für die Lehrkräfte zwischenzeitlich anders geregelt sei (mindestens sechs Monate ab der Beförderung) sei zutreffend, die Vorgängerregelung habe dies aber ebenfalls nicht vorgesehen. Richtig sei auch, dass die neue Vergleichsgruppe letztlich noch wenig Möglichkeiten und Erkenntnisse für einen Leistungsvergleich biete. Diese Tatsache sei jedoch von einem Beurteiler mit in sein Werturteil einzubeziehen. In Bezug auf einen Vergleich der letzten periodischen Beurteilungen sei festzustellen, dass die Antragstellerin 2010 in der Besoldungsgruppe A 12+Z das Prädikat „BG“ erhalten habe. Die Beigeladene weise in derselben Besoldungsgruppe im selben Zeitpunkt ebenfalls ein „BG“ auf. 2012, als die Beigeladene in den Verwaltungsbereich gewechselt habe, habe sie in der Besoldungsgruppe A 13+Z 14 Punkte erhalten. Wenn überhaupt hieraus Erkenntnisse gezogen werden könnten, würden diese auf eine frühe Leistungssteigerung der Beigeladenen hindeuten.
Die Zuerkennung von dauerhaft herausragenden Leistungen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG bei der Antragstellerin zeitige jedoch nur im Rahmen der besoldungsrechtlichen Folgen - und noch dazu eine eingeschränkte - Relevanz. Das Vorliegen von dauerhaften herausragenden Leistungen sei Voraussetzung für die Vergabe einer Leistungsstufe. Allerdings sei die Aussage in der Leistungsfeststellung (hier verknüpft mit der dienstlichen Beurteilung) als solche nicht allein konstitutiv für die Vergabe, die letztendlich von den Vergabemöglichkeiten in Relation zu der Zahl der Beamten mit entsprechend guten Beurteilungsprädikaten abhänge. Die positive Feststellung in der unter Nr. 7 des Beurteilungsformulars vorgesehenen Leistungsfeststellung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 BayBesG bedeute daher weder einen Anspruch auf Vergabe, noch deren Fehlen, dass betreffende die Beamtin bzw. der Beamte keine Leistungsstufe erhalten könne. Das reine Nichtankreuzen im Formular bedeute daher nicht, dass solche Leistungen im Beurteilungszeitraum nicht erbracht worden seien.
Es komme auch nicht auf die von der Antragstellerin angegriffene Wertung bei der Dauer der Ausübung der jeweiligen Funktion an. Dies sei nur als ergänzende Information überhaupt angeführt worden. Richtig sei, dass hier an sich die Übernahme der Funktion maßgeblich wäre, nicht der Zeitpunkt der Beförderung.
Mit Schreiben vom 15. März 2016 nahm die Antragstellerin hierzu Stellung und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen weiter.
Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2016 mit, dass die Beigeladene bei einem anderen von ihr priorisierten Auswahlverfahren zum Zug gekommen sei und die Antragstellerin nunmehr eine Zusage für die streitgegenständliche Stelle erhalten habe. Da sich das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren dadurch erledigt habe, werde einer Hauptsacheerledigungserklärung der Gegenseite bereits jetzt zugestimmt.
Die Antragstellerin erklärte sodann mit Schreiben vom 29. Juni 2016 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und stellte den Antrag, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Ist der Rechtsstreit durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien beendet, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Die Antragstellerin hätte zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können (§ 123 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 24) hätte hier ergeben, dass bei der Antragstellerin zwar vom Bestehen eines Anordnungsgrundes ausgegangen werden konnte, aber kein Anordnungsanspruch vorgelegen hat.
Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Er vermittelt Bewerbern darüber hinaus ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein zu besetzendes Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; U.v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140). Der Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der - aus der Sicht des Antragstellers - um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich regelmäßig mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, wenn deren Besetzung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = DVBl 2004, 317).
Bei Prüfung der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, ist zu berücksichtigen, dass ein Bewerber, dem die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht wird, einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris Rn. 23; B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71 = BayVBl 2012, 669).
Vor diesem Hintergrund hätte ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur dann verneint werden können, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. OVG NW, B.v. 8.2.2013 - 6 B 1369/12 - juris). Dafür war hier nichts ersichtlich. Es ließ sich zudem grundsätzlich nicht ausschließen, dass sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern entscheidungsrelevante Änderungen ergeben hätten können (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris Rn. 34). Die Ausblendung solcher Entwicklungen wäre jedenfalls nach längerer Zeit wirklichkeitsfremd erschienen und hätte bei einer späteren, neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen können, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar gewesen wären. In derartigen Fällen ist deshalb grundsätzlich Eilbedürftigkeit anzunehmen (BayVGH, B.v. 11.12.2006 - 3 CE 06.3304 - juris). Dies gilt zunächst für die Situation vor der Besetzung der Stelle, aber auch noch nach deren Vergabe, solange sie im Rahmen eines eventuell erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens noch rückgängig gemacht werden kann, weil eine Beförderung in das höhere Statusamt noch nicht erfolgt ist. Die Verneinung eines Anordnungsgrunds wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht vereinbar gewesen, wenn die Tätigkeit des Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, U.v. 23.6.2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006,165). Dies war hier der Fall, da eine Beschäftigung der Beigeladenen auf dem ausgeschriebenen Dienstposten zum Erwerb auswahlrelevanter Erfahrungen geeignet war und ihr dadurch einen Vorteil bei einer neuen Auswahlentscheidung vermitteln konnte.
Der Antragstellerin stand aber der für die Begründetheit des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes notwendige Anordnungsanspruch nicht zu.
Wegen Art. 19 Abs. 4 GG dürfen an seine Glaubhaftmachung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; vielmehr sind insoweit offene Erfolgsaussichten ausreichend (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200). Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage wurde die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung, die Beigeladene sei die geeignetere Bewerberin für den ausgeschriebenen Dienstposten, auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage vergleichbarer Beurteilungen/Leistungseinschätzungen getroffen und stand im Ergebnis im Einklang mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin war nicht mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Deutlichkeit erkennbar.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass damit grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet werden (BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 24; B.v. 28.5.2015 - 3 CE 15.727 - juris Rn. 27).
Mit den Begriffen „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 CE 11.2534 - juris Rn. 36).
Kommen mehrere Bewerber für die Besetzung eines Dienstpostens in Betracht, muss der am besten geeignete ermittelt werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; U.v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - NVwZ 2011, 1270; B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71 = BayVBl 2012, 669).
Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die anzustellende Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; B.v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 1398; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).
Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien herangezogen werden (BayVGH, B.v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris Rn. 17; B.v. 20.10.2011 - 3 CE 11.2001 - juris Rn. 30).
Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Jedoch ist dabei unerlässlich, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Grundsätzlich sind Anlassbeurteilungen und periodische dienstliche Beurteilungen als gleichwertig anzusehen und untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVerfGH, E.v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - BayVBl 2005, 657; BayVGH, B.v. 11.12.2009 - 3 CE 09.2350 - juris). Da den Anlassbeurteilungen die Aufgabe zukommt, bei einem Fehlen einer für den Leistungsvergleich geeigneten periodischen dienstlichen Beurteilung eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, gilt auch insoweit die Maxime der größtmöglichen Vergleichbarkeit. Die optimale Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen dienstlichen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien - insbesondere in Bezug auf den Zeitraum, für den die Beurteilung erstellt wird - so weit wie möglich einzuhalten. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Anlassbeurteilung, die in der Regel abweichend von den Zeitintervallen der periodischen dienstlichen Beurteilungen erstellt wird, ist darauf zu achten, dass die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen aus Sicht der Auswahlentscheidung jeweils noch eine hinreichend verlässliche zeitliche Grundlage für den vorzunehmenden Leistungsvergleich bilden (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - BayVBl 2011, 24; OVG NW, B.v. 19.9.2001 - 1 B 704/01 - NVwZ-RR 2002, 594; B.v. 15.11.2002 - 1 B 1554/02 - DÖD 2003, 167; VGH BW, B.v. 16.6.2003 - 4 S 905/03 - NVwZ-RR 2004,120; OVG RhPf, B.v. 23.8.1993 - 2 B 11694/93 - DÖD 1994, 269). Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2015, Art. 54 LlbG Rn. 5). Bei einer aus Anlass der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er im Wesentlichen mit den Beurteilungszeiträumen der aktuellen Beurteilungen der anderen Bewerber übereinstimmt (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Sie dürfen im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2011 - 1 WB 59.10 - juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 22.9.2011 - 6 A 1284/11 - juris Rn. 17 ff.). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern sichergestellt.
Diese Vorgaben sind hier beachtet worden. Die dem Leistungsvergleich zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen waren in zeitlicher Hinsicht ausreichend vergleichbar. Die bei der Beigeladenen berücksichtigte Anlassbeurteilung bildet den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 19. Dezember 2014 ab. Die bei der Antragstellerin zur Verfügung stehende periodische dienstliche Beurteilung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 ab. Zwar umfasst die periodische dienstliche Beurteilung der Antragstellerin einen etwa 17 Monate längeren Beurteilungszeitraum. Dies stellte jedoch die Vergleichbarkeit nicht in Frage, da bezogen auf den jeweiligen Beurteilungsstichtag, der das Ende des Betrachtungszeitraums markiert und der hier nur um zwölf Tage variiert, ein ausreichend langer überlappender Beurteilungszeitraum von etwas mehr als zweieinhalb Jahren vorliegt. Da gerade der Zeitraum vor dem Beurteilungsstichtag aufgrund seiner Aktualität für die Einschätzung des aktuellen Leistungsvermögens besonders aussagekräftig ist, kommt diesem Zeitraum und dem Beurteilungsstichtag für die Frage der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen besondere Bedeutung zu und hat mehr Gewicht als die Vergleichbarkeit der absoluten Länge des Beurteilungszeitraums. Damit bestanden bezogen auf die Vergleichbarkeit der herangezogenen Beurteilungen in zeitlicher Hinsicht keine Bedenken.
Ebenso wie Regelbeurteilungen können Anlassbeurteilungen als Entscheidungsgrundlage aber nur herangezogen werden, wenn sie nicht an beachtlichen Fehlern leiden (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32). Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen wies keine durchgreifenden rechtlichen Mängel auf. Sie war daher geeignet, Grundlage einer Auswahlentscheidung zu sein.
Da es der Antragstellerin nicht verwehrt ist, sich auf Rechtsmängel der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung von Konkurrenten zu berufen, obliegt es dem Gericht im Konkurrentenstreitverfahren, die angegriffene Beurteilung zu überprüfen. Diese Überprüfung ergab hier, dass die Anlassbeurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Formelle Bedenken bestanden nicht, da die Anlassbeurteilung aus begründetem Anlass und vom zuständigen Beurteiler erstellt wurde. Nach Nr. 7 der für die Erstellung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus vom 15. Februar 2012 ist eine Anlassbeurteilung nur auf Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. Nach Satz 3 kommt dies beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Bewerber und Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Betroffenen ausreichend aktuelle vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Aus Anlass einer (früheren) Bewerbung der Beigeladenen wurde vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Anlassbeurteilung angefordert, weil für sie noch keine Beurteilung im derzeitigen Statusamt A 14 vorlag. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Anlassbeurteilung wurde gemäß Nr. 8.1 der Richtlinien auch vom Dienstvorgesetzten der Beigeladenen, dem Direktor der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, ..., erstellt.
Die Anlassbeurteilung war auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die zum 1. November 2014 in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 beförderte Beigeladene zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung in diesem Beförderungsamt noch keine sechs Monate tätig war. Die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sehen dies im Gegensatz zu Abschnitt A Nr. 4.5.3 bzw. Abschnitt B Nr. 4.3.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern (noch) nicht vor. Da es sich bei dieser Mindestfrist von sechs Monaten Dienstausübung im Beförderungsamt, vor deren Ablauf keine Anlassbeurteilung erstellt werden kann, nicht um einen zwingenden Grundsatz des Beurteilungsrechts handelt, der unabhängig davon, ob eine entsprechende Regelung getroffen wurde oder nicht, Geltung beanspruchen könnte, war hier die Erstellung einer Anlassbeurteilung auch bereits nach sieben Wochen Dienstzeit im Beförderungsamt rechtlich möglich. Zwar erscheint es schwierig, die in einem nur relativ kurzen Zeitraum gezeigte Leistung innerhalb der Vergleichsgruppe angemessen zu bewerten und zu vergleichen. Die Erstellung einer Beurteilung ist jedoch auch in diesen Fällen, in denen ein Beamter erst kurzzeitig der Vergleichsgruppe angehört, nicht per se ausgeschlossen. In diesen Fällen obliegt es dem Beurteiler, diesen Umstand bei der Beurteilung im jeweiligen Einzelfall verantwortungsbewusst zu berücksichtigen. Dafür, dass die Anlassbeurteilung vom 19. Dezember 2014 im Ergebnis „aus der Luft gegriffen“ war, ließen sich keine Anhaltspunkte erkennen. Da die Beigeladene in ihrer Vorbeurteilung vom Juni 2012 im Statusamt A 13+Z ebenfalls ein Gesamturteil von 14 Punkten erzielt hatte, erscheint das Ergebnis jedenfalls nicht unplausibel.
Der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ergab hier einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Dieser resultiert daraus, dass die Beigeladene und die Antragstellerin zwar in der Wertigkeit entsprechende Gesamturteile vorweisen können, die Beigeladene dieses Gesamturteil aber in einem höherwertigen Amt erhalten hat. Die in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 beurteilte Beigeladene wies in der Anlassbeurteilung das Gesamturteil 14 Punkte auf. Dieser Punktewert entspricht in seiner Wertigkeit dem der Antragstellerin in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13+Z bei der periodischen Beurteilung zuerkannten Gesamturteil „HQ“.
Die Annahme des Antraggegners, das bei der Beigeladenen vergebene Gesamturteil von 14 Punkten habe dem Gesamturteil „HQ“ in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin entsprochen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Bek. v. 25.2.2012 Az. II.5-5P 4010.2-6b.130 325), die gemäß Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien auch für die staatlichen Lehrkräfte an den Staatsinstituten für die Ausbildung der Fach- und Förderlehrkräfte gelten, erfolgt die Bewertung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG (i. V. m. Abschnitt 3 Nr. 3.2 VV-BeamtR) in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. Nr. 3.2.2 der VV-BeamtR bieten als Orientierung für die Vergabe der Punktwerte fünf verbal näher beschriebene Punktgruppen an. Danach sind u. a. 11 bis 14 Punkte zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird. 15 oder 16 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt wird. Bei dem Gesamturteil von 14 Punkten für die Beigeladene handelt es sich also um den obersten Punktwert der viergliedrigen Punktgruppe, die dadurch beschrieben ist, dass das einzelne Merkmale erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird.
Die für die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin geltenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7.9.2011 - KWMBl S. 306) sehen vor, dass die Bewertung der Einzelmerkmale und die Festlegung des Gesamtergebnisses nach einem System mit sieben Bewertungsstufen erfolgt. Die oberste, mit der Abkürzung „HQ“ gekennzeichnete Bewertungsstufe ist beim Vorliegen einer Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist, zu vergeben. Die nächstniedrigere Bewertungsstufe „BG“ beschreibt eine Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt. In der periodischen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 9. Januar 2015 hat diese das Prädikat „HQ“ erzielt.
Für den Vergleich der in den dargestellten unterschiedlichen Beurteilungssystemen erzielten Gesamturteile verwendet der Antragsgegner eine Übersicht, die auf den im KMS vom 19. Oktober 2005 Nr. VI.9-P 5010.2-6.68 265 festgelegten Grundsätzen beruht. Danach ist den Punktwerten 14 bis 16 die Bewertungsstufe „HQ“ gleichgestellt.
Der im Wege einer wertenden Einschätzung vorgenommene Vergleich der in zwei unterschiedlichen Beurteilungssystemen vergebenen Gesamtprädikate, der das von der Antragstellerin erzielte Gesamtergebnis „HQ“ und das für die Beigeladene gewonnene Gesamturteil mit dem Punktwert 14 als gleichwertige Ergebnisse einstuft, war rechtlich nicht zu beanstanden. Da die zu vergleichenden Bewertungssysteme aufgrund ihres unterschiedlichen (Stufen-)Aufbaus eine rein arithmetische Umrechnung der vergebenen Gesamturteile nicht zulassen, hat die „Umrechnung“ der erzielten Ergebnisse anhand einer wertenden Betrachtung zu erfolgen. Dabei ist dem Antragsgegner wegen der unausweichlichen Friktionen in den Übergangsbereichen der Notenstufen ein gewisser Bewertungsspielraum zuzugestehen, der - wie im Bereich der eigentlichen dienstlichen Beurteilungen seit langem anerkannt - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ist - wie hier - kein Anhaltspunkt für ein willkürliches oder an sachfremden Erwägungen orientiertes Vorgehen erkennbar und liegt auch kein Verstoß gegen zwingende mathematische Grundsätze oder Denkgesetze vor, hat der Antragsgegner seine Einschätzungsprärogative nicht überschritten mit der Folge, dass davon auszugehen war, dass das Ergebnis der vergleichenden Betrachtung der Gesamturteile rechtskonform erzielt wurde.
Die Antragstellerin zeigte weder zwingende Gründe dafür auf, dass die Umrechnung gegen mathematische Prinzipien oder Denkgrundsätze verstößt, noch ergab sich aus deren Sachvortrag ein Ansatz für willkürliches Handeln des Antragsgegners. Damit durfte dieser bei der Auswahlentscheidung davon auszugehen, dass bei den Bewerberinnen (stufen-)vergleichbare Bewertungen vorlagen.
Die Annahme des Antragsgegners, bei gleichwertigen Gesamturteilen besitze in der Regel derjenige Bewerber einen Leistungsvorsprung, der das Gesamturteil im höheren Statusamt erzielt hat, wies keinen Rechtsfehler auf. Diese beruhte auf der Prämisse, dass mit einem höheren Statusamt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B.v. 20.3.2007- 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 f.; B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11; BayBGH, B.v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 27). Dies gilt auch, wenn eine Bewerberin aus dem Tätigkeitsfeld Lehrerfortbildung mit einer Bewerberin aus dem (erweiterten) Schuldienst konkurriert, auch wenn diese unterschiedlichen Bereichen des Schulwesens angehören und die Statusämter wegen der verschiedenen Aufgabengebiete nicht ohne weiteres vergleichbar sind.
Soweit von der Antragstellerin vorgetragen worden war, dass sich für sie ein Leistungsvorsprung daraus ergebe, dass - im Gegensatz zu der Beurteilung der Beigeladenen - in ihrer periodischen dienstlichen Beurteilung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BayBesG festgestellt worden war, dass sie dauerhaft herausragende Leistungen gezeigt habe, während dies bei der Beigeladenen nicht der Fall gewesen sei, vermochte dieser Sachvortrag nicht zu überzeugen. Bei dieser Feststellung handelt es sich um eine lediglich besoldungsrechtlich relevante Feststellung, da sie Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Leistungsstufe nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG ist. Die Feststellung zählt auch nicht zum integrativen Inhalt der eigentlichen dienstlichen Beurteilung, sondern ist aus Anlass der Erstellung der periodischen dienstlichen Beurteilung - ebenso wie die Prüfung der Erfüllung der Mindestanforderungen im Sinn von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG - (mit) zu prüfen. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass hieraus jedenfalls kein Leistungsvorsprung im beurteilungsrechtlichen Sinn abgeleitet werden kann.
Da die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs folglich nicht glaubhaft machen konnte, wäre der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich ohne Erfolg geblieben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, aus Billigkeit einer Partei aufzuerlegen, bestand nicht. Sie hat daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 23).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 48; B.v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 45).