I.
Der am ... 1953 geborene Antragsteller ist seit 1. Juni 1981 bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Er war zunächst bis 1. Juli 1988 als Verwaltungsinspektor bzw. -oberinspektor (BesGr. A 9 bzw. A 10) im Bauordnungsamt und anschließend im Sozialamt als Gruppenleiter tätig. Die Beförderung zum Verwaltungsamtmann erfolgte mit Wirkung zum 1. Oktober 1988 (BesGr. A 11). Zum 1. Januar 2005 wurde er in das Amt für Soziale Leistungen umgesetzt und ist derzeit als sog. Fallmanager im Sozialpatenprojekt (Armutsprävention) für die Region ... zuständig.
Auf eigenen Antrag nach Art. 64 Nr. 1 BayBG hin wird der Antragsteller zum1. September 2017 anstatt zum 1. Januar 2019 in den Ruhestand treten.
Die letzte dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers im Amt eines Verwaltungsamtmanns für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2011, welche ihm mit Schreiben vom 28. März 2012 übermittelt wurde, schließt mit dem Gesamturteil „11“ Punkte ab.
Die Antragsgegnerin schrieb am 16. September 2014 im Rahmen einer innerstädtischen Bewerbung im Bereich Referat 3 beim Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung den mit Besoldungsgruppe A 12 bzw. Entgeltgruppe 11 TVöD bewerteten Dienstposten „Teamleiter/Fallmanager/Projektleiter - Armutsprävention“ (Rundschreiben Nr.: 189/2014) mit dem Ausschreibungsschluss 7. Oktober 2014 aus. Neben dem Qualifikationserfordernis der Laufbahnbefähigung für die 3. Qualifikationsebene wurden als „Voraussetzungen“ die sichere Anwendung der einschlägigen, näher bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie folgende weitere berufliche Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten genannt:
- „Aufgeschlossenheit, sicheres und höfliches Auftreten gegenüber den Klienten und den Ansprechpartnern des Amtes (z. B. Sozialpaten, Kooperationspartnern)
- Verhandlungsgeschick und Führungskompetenz
- Kreativität, Flexibilität und Fähigkeit zur Teamarbeit
- gute Kenntnisse in der Datenverarbeitung (u. a. Word, Excel)
- Bereitschaft, sich Kenntnisse in Anwendung der Fachverfahren OK.EWO sowie OK. vorfahrt und des Finanzprogramms FINK schnellstmöglich anzueignen
- gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz
- Bereitschaft für Einsätze auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten und außerhalb der Dienststelle (z. B. Präsentationen/Tagungen abends und an Wochenenden)
- von Vorteil wären Erfahrungswerte im persönlichen ehrenamtlichen Engagement und/oder mit Freiwilligen.“
Des Weiteren wurde das Aufgabengebiet sowie die im Rahmen der ausgeschriebenen Stelle zu erledigenden Tätigkeiten beschrieben. Hierunter falle neben der Projektleitung und der Aufgabe des Fallmanagers/Sachbearbeitung in einer Sozialregion auch die Teamleitung und Führung des Sachgebiets 3.1 sowie die Stellvertretung der Abteilungsleitung.
Auf diesen Dienstposten bewarb sich neben dem Antragsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 und weiteren Bewerbern auch die am 1. Februar 1969 geborene Beigeladene unter dem 25. September 2014. Sie war ab dem 1. Dezember 1991 bis 31. Mai 2000 als Verwaltungsinspektorin bzw. -oberinspektorin (BesGr. A 9 bzw. A 10) bei der Antragsgegnerin im Sozialamt beschäftigt. Sie kehrte nach einer Tätigkeit beim Bezirk ... zum 1. Juli 2001 in den Dienst der Antragsgegnerin zurück, wo sie zunächst bis zum 31. Januar 2011 im Amt für Kinder, Jugend und Familie tätig war. Seit 1. Februar 2011 ist sie im Jobcenter ... beschäftigt und wurde dort zunächst als Widerspruchssachbearbeiterin und ab dem 8. Oktober 2012 als Teamleiterin im Bereich „Passive Leistungen“ eingesetzt. Ihre Beförderung zur Verwaltungsamtfrau (BesGr. A 11) erfolgte zum 1. Mai 2011.
Die letzte dienstliche Regelbeurteilung der Beigeladenen im Amt einer Verwaltungsamtfrau für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2011 schließt mit dem Gesamturteil „11“ Punkte ab.
Nach mit allen Bewerbern durchgeführten Vorstellungsgesprächen entschied sich die Antragsgegnerin entsprechend dem Besetzungsvorschlag vom 10. November 2014 des Amtsleiters des Amts für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung für die Beigeladene aufgrund des Gesamteindrucks der schriftlichen Bewerbungsunterlagen, der durchgeführten Vorstellungsgespräche und der formalen Vorgaben (Funktionsvorbehalt). Sie habe sich aufgrund ihres beruflichen Werdegangs, Erfahrungshintergrundes, tiefen Wissens in der Sozialgesetzgebung, ihrer Führungskompetenz und ihrer ruhigen, sachlichen und charmanten Art deutlich gegenüber den Mitbewerbern hervorgehoben. Am 17. November 2014 erteilten der Leiter des Direktoriums 3 des Referates Oberbürgermeister und am 27. November 2014 der Gesamtpersonalrat ihre Zustimmung zur Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen.
Unter dem 2. Dezember 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht habe entsprochen werden können.
Am 16. Dezember 2014 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen,
der Antragsgegnerin bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten des Antragstellers nach Besoldungsgruppe A 12 durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 12 freizuhalten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die für das zugrundeliegende Auswahlverfahren herangezogene dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht geeignet sei, Eignung, Befähigung und Leistung abzubilden. Die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers umfasse den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2011, liege damit mehr als drei Jahre zurück und könne folglich nicht als Grundlage für die Entscheidung über die Stellenbesetzung herangezogen werden. Eine Anlassbeurteilung sei nicht erstellt worden. Darüber hinaus umfasse die dienstliche Beurteilung lediglich zahlenmäßige Bewertungen der Beurteilungsmerkmale Leistung, Eignung und Befähigung. Weder ergänzende Bemerkungen noch Eignungsmerkmale seien der Beurteilung zugrunde gelegt worden und hätten somit auch im Stellenbesetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden können.
Mit Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2015 wurde die ausgewählte Bewerberin zum Verfahren beigeladen.
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 trat die Antragsgegnerin dem Antrag entgegen. Für sie ist beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit als unzulässig erweise, als er sich auf den Zeitraum bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache erstrecke. Denn sicherungsfähig sei allein das etwaige Recht des Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch erneut und rechtsfehlerfrei entschieden werde. Nur bis zu diesem Zeitpunkt - und nicht notwendig bis zur Bestands- oder Rechtskraft der Auswahlentscheidung - müsse die Stelle vorläufig frei gehalten werden.
Ferner habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Auswahlentscheidung vorrangig auf Beurteilungen abgestellt, welche den Beurteilungszeitraum 1. November 2007 bis 31. Oktober 2011 umfassten. Folglich seien die Beurteilungen nur geringfügig älter als drei Jahre und damit hinreichend aktuell, zumal beim Antragsteller auch keine erhebliche Änderung in der Verwendung eingetreten sei, da er seit dem Jahr 2005 als Fallmanager tätig sei. Auch wenn die Beigeladene im maßgeblichen Beurteilungszeitraum überwiegend der Besoldungsgruppe A 10 angehört habe, während der Antragsteller im selben Beurteilungszeitraum Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 11 erhalten habe, sei dieser trotz Vorliegens einer gleichen Gesamtbeurteilung mit „11“ Punkten aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht der Beigeladenen vorzuziehen gewesen. Die Leistungen in einem höheren Statusamt könnten durch eine bessere Eignung für das ausgeschriebene Amt übertroffen werden, wobei die Gewichtung der entscheidungserheblichen Umstände im pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der Binnendifferenzierung vorgenommen worden sei.
Vorliegend habe die Antragsgegnerin ausweislich der Stellenbeschreibung neben den Rechtskenntnissen maßgeblich auf soziale Kompetenzen im Zusammenhang mit der verbundenen Projekt- und Teamleitung abgestellt. Die mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben bestünden im Wesentlichen darin, bestehende Projekte fortzuführen und neue zu entwickeln, sowie als sog. Fallmanager und Sachgebietsleiter korrekte Entscheidungen, Empfehlungen usw. gegenüber Klienten zu erteilen. Es sei daher ein großes Maß an Fachwissen und -kompetenz erforderlich. Dies gelte umso mehr, als mit der Stelle auch die Funktion der stellvertretenden Abteilungsleitung des Bereichs „Armutsprävention“ verbunden sei. Die Beigeladene sei insofern beim Einzelkriterium „Qualität“ der Arbeitsleistung besser als der Antragsteller beurteilt worden. Da sie auch im Einzelmerkmal „geistige Beweglichkeit“ um zwei Punkte besser beurteilt worden sei, habe sie vor dem Hintergrund ihrer beruflichen Entwicklung als besonders flexibel, kreativ und lernfähig im Sinne der Übernahme neuer Aufgaben eingeschätzt werden können. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Kriterien „Einsatzbereitschaft“ und „Verhandlungsgeschick“. Ersteres sei von herausgehobener Bedeutung, weil Partner und finanzielle Unterstützer von Projekten sowie die Zusammenarbeit mit dem Freiwilligenzentrum als Projektträger den Stelleninhaber im besonderen Maße beanspruchen würden; der Antragsteller hingegen habe in der Vergangenheit nicht immer eine zeitgerechte Behandlung der von ihm zu bearbeitenden Fälle sicherstellen können und sei deswegen zuletzt im Mai 2014 ermahnt worden. Zweiteres sei wichtig, weil der Stelleninhaber oftmals mit Gläubigern der Klienten, Behörden, usw. im Interesse der Betroffenen nach Wegen und Lösungen aus schwierigen Situationen und Konstellationen suchen müsse.
Schließlich sei die vorliegende Punktebewertung geeignet, den Plausibilisierungsanspruch des beurteilten Beamten zu erfüllen. Die vorgegebene Punkteskala biete insofern eine hinreichende Differenzierungsmöglichkeit. Eine darüberhinausgehende Verbalisierung sei zwar zulässig aber nicht erforderlich, wenn - wie vorliegend beim Antragsteller - das Gesamturteil überwiegend den vergebenen Punktzahlen der Einzelbewertungen entspreche.
Die Beigeladene hat sich im Verfahren weder geäußert noch einen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO wegen Nichtbeförderung, der nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig untersagt wird, die Stelle des „Teamleiters/Fallmanagers/Projektleiters - Armutsprävention“ beim Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung mit der Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, solange über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht erneut entschieden worden ist (vgl. VG Augsburg, B. v. 14.1.2015 - Au 2 E 14.1454 - zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 27), ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht.
Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 24) kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung erweist sich als formell fehlerfrei und entspricht den rechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV, so dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, dass erneut über seine Bewerbung entschieden wird.
1. Formelle Fehler sind nicht ersichtlich, insbesondere fand die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) vom 11. November 1986 (GVBl S. 349) notwendige Mitwirkung des Personalrats statt. Die Zustimmung zur Auswahlentscheidung erfolgte am 27. November 2014.
2. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin beruht auf einem fehlerfreien Leistungsvergleich.
Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des § 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen; ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 30.5.2012 - 3 CE 12.436 - juris Rn. 29 m. w. N.).
Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen (BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris Rn. 17; B. v. 20.10.2011 - 3 CE 11.2001 - juris Rn. 30).
Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Jedoch ist dabei darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Es ist daher erforderlich, dass die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen aus Sicht der Auswahlentscheidung jeweils noch eine hinreichend verlässliche zeitliche Grundlage für den vorzunehmenden Leistungsvergleich bilden (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - BayVBl 2011, 24; OVG NW, B. v. 19.9.2001 - 1 B 704/01 - NVwZ-RR 2002, 594; B. v. 15.11.2002 - 1 B 1554/02 - DÖD 2003, 167; VGH BW, B. v. 16.6.2003 - 4 S 905/03 - NVwZ-RR 2004,120; OVG RhPf, B. v. 23.8.1993 - 2 B 11694/93 - DÖD 1994, 269). Außerdem dürfen sie im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2011 - 1 WB 59.10 - juris Rn. 37; OVG NW, B. v. 22.9.2011 - 6 A 1284/11 - juris Rn. 17 ff.).
a) Bei der - an erster Stelle der Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden - letzten periodischen Beurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen besteht in der Gesamtbewertung mit „11“ Punkten Gleichrang. Die Beurteilungen betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2011 sind auch noch hinreichend aktuell im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, denn für Regelbeurteilungen wird grundsätzlich angenommen, dass sie während der folgenden drei Jahre für eine Auswahlentscheidung (oder für deren Vorbereitung) hinreichende Aktualität besitzen, es sei denn, es ergeben sich erhebliche Änderungen in der Verwendung des Beurteilten (BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 141, 83, 88 ff. m. w. N.; B. v. 24.5.2011 - 1 WB 59.10 - NVwZ-RR 2012, 32, 34). Der Dreijahreszeitraum ist vorliegend nur geringfügig überschritten, so dass noch von einer hinreichenden Aktualität der Beurteilungen ausgegangen werden kann. Ferner sind in der Verwendung des Antragstellers keine erheblichen Änderungen im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung eingetreten, da er seit 1. Januar 2005 unverändert als sog. Fallmanager tätig ist. Hinzu kommt, dass beide Beurteilungen denselben Beurteilungszeitraum abbilden, mithin zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sind.
Ob die Beurteilung des Antragstellers auch im Übrigen den insofern maßgeblichen Vorschriften, insbesondere den Vorgaben der Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 und Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR - Allgemeine Beurteilungsrichtlinien - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24.4.2014, Nr. 22/21 - P 1003/1 - 023 - 14 257/14, FMBl 2014, 62) entspricht, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da die Beurteilung, welche dem Antragsteller am 28. März 2012 übersandt wurde, von ihm - soweit ersichtlich - bislang nicht angegriffen wurde. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die vorgegebene Punkteskala eine hinreichende Differenzierungsmöglichkeit bietet und gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 LlbG verbale Hinweise zu den einzelnen Merkmalen zwar zulässig, aber nicht erforderlich sind. Nach Abschnitt 3 Ziffer 7.2 VV-BeamtR ist eine ergänzende Bemerkung nur dann geboten, wenn erst die Gewichtung bestimmter Beurteilungsmerkmale die Vergabe eines Gesamturteils plausibel macht (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Auch dies ist beim Antragsteller nicht der Fall, da das Gesamturteil überwiegend den vergebenen Punktzahlen der Einzelbewertung entspricht.
Schließlich waren, wie vorliegend geschehen, die Leistungen beider Bewerber am Maßstab ihres Statusamtes (jeweils A 11) zu beurteilen (BVerwG, B. v. 19.12.2014, a. a. O. Rn. 40). Zwar hatte die Beigeladene aufgrund ihrer Beförderung zum 1. Mai 2011 zur Verwaltungsamtfrau (BesGr. A 11) zum Beurteilungsstichtag erst sechs Monate dasselbe Statusamt wie der Antragsteller inne, während der Antragsteller über den gesamten Beurteilungszeitraum der Besoldungsgruppe A 11 angehörte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beigeladene als Inhaberin eines im Vergleich zum Antragsteller niedrigeren statusrechtlichen Amts anzusehen wäre, denn zum insofern maßgeblichen Beurteilungsstichtag war die Antragstellerin - wie ausgeführt - Verwaltungsamtfrau und war daher, anders etwa als noch während die den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2011 umfassende Zwischenbeurteilung (Personalakte der Beigeladenen, UAb. 4), an den Leistungsanforderungen dieses Statusamtes zu messen.
b) Ergibt - wie vorliegend - der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (BVerwG, B. v. 19.12.2014, a.a.O Rn. 35 f.).
Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 46 ff. m. w. N.).
Die Auswahlentscheidung genügt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat ausgehend von dem gleichen Gesamturteil der Bewerber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich ausgewertet und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien unter Berücksichtigung der in der Stellenausschreibung vom 16. September 2014 genannten Kriterien berücksichtigt. Die Stellenausschreibung enthält insofern unter der Rubrik „Voraussetzungen“ mehrere Kriterien, die neben der zwingend zu erwartenden Qualifikationsprüfung für die 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen bzw. Fachprüfung II („Erforderliche Prüfung“) sog. fakultative Anforderungen abbilden, welche bei gleicher Eignung der Bewerber für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend sein sollen. Dementsprechend finden sich im maßgeblichen Auswahlvermerk vom 10. November 2014 die Gesichtspunkte wieder, auf welche die Entscheidung über die Stellenbesetzung tatsächlich gestützt wurde. Der Antragsgegnerin war es insofern in den Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO auch nicht verwehrt, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Ergänzungen ihrer Entscheidungsbegründung vorzunehmen. Demnach konnte auf die jeweils bessere Beurteilung der Beigeladenen in den Einzelmerkmalen „Qualität“ der fachlichen Leistung, „Einsatzbereitschaft“, „geistige Beweglichkeit“ und „zielorientiertes Verhandlungsgeschick“ abgestellt werden, da diese Kriterien im fakultativen Anforderungskatalog der Stellenausschreibung ihre Entsprechung finden sowie widerspruchsfrei und plausibel dargelegt wurde, warum diese Merkmale von entscheidungserheblicher Bedeutung sind. Ohnehin fällt auf, dass bezogen auf die beurteilten zwölf Einzelmerkmale der Antragsteller lediglich in zwei Bereichen („Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger“ und „Fachkenntnisse“) um einen Punkt besser bewertet wurde als die Antragstellerin, in drei weiteren Merkmalen dieselbe Punktzahl erhielt und in allen anderen Merkmalen aber ein schlechteres Ergebnis erzielte. Die Antragsgegnerin hat demnach im Rahmen der sog. Binnendifferenzierung ermessensfehlerfrei die für ihre Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien bestimmt, begründet und gewichtet (§ 114 Satz 1 VwGO).
Nach alledem hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 23).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorliegenden auf die vorläufige Freihaltung des Dienstpostens gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Dienstpostenkonkurrenz der volle Wert des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens - hier nach Maßgabe von § 52 Abs. 2 GKG - anzusetzen war (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2013 - 3 C 13.1831 - juris Rn. 5 f.; B. v. 25.6.2013 - 3 CE 13.300 - juris Rn. 44; B. v. 5.9.2013 - 6 C 13.1583 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B. v. 10.9.2014 - Au 2 E 14.769 - juris Rn. 47).