I.
Der Antragsteller, der im Besitz eines italienischen Reisepasses für Ausländer sowie einer italienischen ID-Karte (Permesso di Soggiorno, Gültigkeitsdauer bis zum 29. November 2013, Bl. 2 bis 4 der Bundesamtsakte) ist, wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin angeordnete Rückführung nach Italien.
Der Antragsteller (geboren am ...1988) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 18. April 2013 in ... als Asylsuchender und stellte am 2. Mai 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Antragstellers ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Italien (...).
Am 11. Dezember 2013 richtete das Bundesamt unter Berufung auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) der Dublin II-Verordnung ein Wiederaufnahmegesuch an Italien, das von den italienischen Behörden nicht beantwortet wurde. Das Bundesamt teilte ihnen daraufhin mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mit, dass gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. c) der Dublin II Verordnung davon ausgegangen werde, dass das Aufnahmegesuch akzeptiert werde.
Am 18. Februar 2014 wurde mit dem Antragsteller beim Bundesamt ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens geführt. Dabei gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er Nigeria im März 2009 verlassen habe und über Niger und Libyen nach Italien gereist sei. In Italien habe er im September 2011 ein Aufenthaltsdokument erhalten, das bis Januar 2014 gültig sei. Im Jahr 2013 sei sein Asylantrag in Italien anerkannt worden, woraufhin er einen italienischen Pass bekommen habe. In Italien sei er zwei Jahre gewesen. Im März 2013 sei er nach England geflogen, sei aber nach einem Tag wieder zurückgeführt worden. Zwei Wochen später sei er illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er wolle nicht nach Italien überstellt werden, da er dort obdachlos gewesen sei und nichts zu essen gehabt habe. Weil er im Freien schlafen musste, sei er wegen seines Asthmas sehr krank geworden. Seine Krankheit werde in Deutschland behandelt.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1. des Bescheidtenors) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2. des Bescheidtenors).
Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 11. März 2014 zugestellt.
Am 17. März 2014 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben, mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Februar 2014, Gz.: ..., aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14.50006 geführt.
Gleichzeitig wurde im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers bat um Einräumung einer Frist zur Begründung des Eilantrags bis 24. März 2014. In der Folgezeit wurden weder der Eilantrag noch die Klage begründet.
Die Antragsgegnerin legte am 25. März 2014 die Behördenakte vor.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere auch fristgemäß (vgl. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2014 erweist sich nach derzeitiger Aktenlage als rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt damit das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass die Abschiebung nach Italien im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. § 34a AsylVfG macht insoweit den Erlass der Abschiebungsanordnung davon abhängig, dass die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist.
[1]) Letzteres hängt in erster Linie von der Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates ab, in den abgeschoben werden soll (OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96.a - juris).
Die Frage, welcher Staat für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist, bestimmt sich vorliegend nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (nachfolgend: Dublin II-VO). Diese ist zwar durch Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) aufgehoben worden; gemäß Art. 49 der letztgenannten Verordnung gelten jedoch die Bestimmungen der Dublin II-VO für alle Verfahren, in denen sowohl der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz als auch das Wiederaufnahmeersuchen - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1.Januar 2014 gestellt wurden.
Der Antragsteller hat vor der Stellung seines Asylantrags in der Bundessrepublik Deutschland, ausweislich der Eurodac-Daten und entsprechend den vorgelegten italienischen Personaldokumenten, bereits in Italien Asyl beantragt. Nach seinen eigenen Angaben wurde seinem Asylantrag stattgegeben und ihm wurde ein Aufenthaltstitel sowie ein italienischer Reisepass für Ausländer erteilt. Damit ist Italien gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO zur Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig.
Die italienischen Behörden haben auf das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland vom 11 Dezember 2013 (Bl. 54 bis 59 der Bundesamtsakte) zur Übernahme des Asylverfahrens weder fristgemäß (Art. 20 Abs. 1 Buchst c Dublin II-VO) noch überhaupt geantwortet. Dies hat gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO zur Folge, dass davon ausgegangen wird, dass Italien die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert hat.
[2]) Es sind nach der gegenwärtigen Auskunftslage keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, die es hier gebieten würden, einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Überstellung des Antragstellers nach Italien zu gewähren. Die Antragsgegnerin ist auch aus diesen Gründen nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zur Ausübung des eigenen Prüfrechts (sog. Selbsteintrittsrecht) verpflichtet.
Nach dem Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG zugrunde liegenden Konzept der sog. normativen Vergewisserung ist davon auszugehen, dass u. a. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. sichere Drittstaaten) die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953) sichergestellt ist und daher dort einem Asylsuchenden keine politische Verfolgung droht oder unzumutbare Bedingungen herrschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49 ff.) ergeben sich Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen Drittstaat ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgeblichen Verhältnissen schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Parallel dazu ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417) zu entnehmen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat das in der Dublin-II- bzw. Dublin-III-Verordnung niedergelegte Zuständigkeitssystem berührt. Der Europäische Gerichtshof macht in der genannten Entscheidung deutlich, dass nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel steht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a. a. O., Rn. 83). Das Zuständigkeitssystem ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deshalb nur dann auszusetzen, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 78 bis 106).
Derartige Verhältnisse bzw. systemische Mängel des italienischen Asylsystems liegen nach Auffassung des Gerichts zum entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt für Italien beim vorliegenden Sach- und Streitstand nicht vor. Dies gilt auch für Personen mit Schutzstatus wie den Antragsteller.
Zunächst ist festzuhalten, dass Italien über ein planvolles und ausdifferenziertes Aufnahmesystem für Asylbewerber verfügt, das in zwei Phasen gegliedert ist. Nach Stellung des Asylantrags ist die Unterbringung in Aufnahmezentren für Asylsuchende, den sogenannten CARA (Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo) vorgesehen. Die maximale Aufenthaltsdauer dort soll grundsätzlich 35 Tage betragen. Daneben gibt es noch Aufnahmeeinrichtungen für Migranten, die keine Asylsuchenden sind, die so genannten CDA (Centri di Accoglienza). Diese werden in der Praxis ebenfalls für die Erstaufnahme von Asylsuchenden verwendet. In der zweiten Phase sollen die Antragsteller in einer Einrichtung des Aufnahmesystems SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) untergebracht werden. Dabei handelt es sich um ein Netzwerk von Unterkünften, das auf einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Gemeinden und verschiedenen NGOs basiert. Die SPRAR-Projekte umfassen nicht nur eine Wohnmöglichkeit, sondern ein individualisiertes Integrationsprojekt mit Sprachkursen, Berufsbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Die Aufenthaltsdauer im einem SPRAR beträgt normalerweise 6 Monate und kann bis zu einem Jahr verlängert werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 22 ff.).
Endet das Asylverfahren mit der Zuerkennung eines Schutzstatus, werden den Schutzsuchenden Aufenthaltsberechtigungen („permessi die soggiorno“) ausgestellt. Danach genießen sie in Italien formal dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige. Sie haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt und kostenfreien Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Freiburg vom 11.07.2012). In den Erstaufnahmeeinrichtungen werden sie nicht mehr aufgenommen. In Einrichtungen des SPRAR können sie Unterkunft finden, sofern sie die vorgesehene maximale Aufenthaltsdauer noch nicht ausgeschöpft haben und ein Platz frei ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 22 und S. 25; borderline-europe e.V., Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28.09.2012, S. 50).
Trotz der Schwierigkeiten in Italien im Hinblick auf die überlastete Aufnahmekapazität besteht kein Anlass zur Annahme, Italien sei kein sicherer Drittstaat mehr oder gewähre einem Antragsteller keinen Schutz nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechtsrechts. Die entsprechende Rechtsprechung zum Drittstaat Griechenland ist auf Italien jedenfalls nicht pauschal übertragbar, weil die Ausgangssituation nicht vergleichbar ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 26.1.2011 - AN 9 E 10.3522 - juris, Rn. 28; vgl. zur Lage in Italien auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. April 2013 - Mohammed Hussein gegen die Niederlande und Italien - Nr. 27725/10).
Das Gericht ist nach wie vor der Auffassung, dass die Mindeststandards des Europäischen Flüchtlingsschutzes in Italien eingehalten werden. Dies beruht maßgeblich darauf, dass Organisationen wie UNHCR und IOM die Lage in Italien beobachten und dort vor Ort sind. Auch die möglicherweise vorliegenden Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen nicht als Anhaltspunkte dafür aus, dass Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat angesehen werden könnte, zumal diese sicherlich nicht zu verharmlosenden Probleme nicht unmittelbar den Zugang zum Asylsystem an sich betreffen. Auch ist zwischen der Situation von Flüchtlingen, die in Booten über das Mittelmeer nach Italien gelangen und solchen, die unter behördlicher Aufsicht nach Italien überstellt werden, zu differenzieren (so auch VG Düsseldorf, B.v. 7.1.2011 - 21 L 2285/10.A - juris Rn. 32).
Ergänzend ist anzumerken, dass auch nach den aktuell vorliegenden Erkenntnisquellen in Italien keine grundlegenden systemischen Mängel vorliegen. Dabei ist festzuhalten, dass nicht schon jeder Verstoß gegen die europäischen Menschenrechtskonvention oder jede Verletzung eines Grundrechts zur Bejahung systemischer Mängel führt. Auch der Umstand, dass in Italien die wirtschaftliche Situation oder die medizinische Versorgung für Asylsuchende schlechter sein mag als in der Bundesrepublik Deutschland, führt für sich nicht zur Annahme systemischen Mängel oder einer allgemeinen unmenschlichen Behandlung (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 - W 6 S 14.30087 - juris; VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 - W 6 S 14. 30079 - juris; VG Oldenburg, B.v. 21.1.2014 - 3 B 6802/13 - juris mit Bezug auf OVG LSA, B.v. 14.11.2013 - 4 L 44/13).
Das Auswärtige Amt kommt etwa in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt zu der Einschätzung, dass für Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichende staatliche bzw. öffentliche und karitative Unterkunftsmöglichkeiten - bei teilweiser lokaler Überbelegung - zur Verfügung stehen, und insbesondere, dass alle Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien zurückgeführt werden, in eine Unterkunft verteilt werden. Sie werden bei ihrer Ankunft am Flughafen empfangen, erkennungsdienstlich behandelt, einer Questura zugeteilt, von einer zuständigen Hilfsorganisation betreut und über den weiteren Verfahrensablauf unterrichtet (vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 11.9.2013). So ist dem Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (http://www.b...ch/b...pdf) zu entnehmen, dass „Dublin-II-Rückkehrer“ betreffend der Vergabe von Aufnahmeplätzen bevorzugt behandelt werden.
Soweit der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 erhebliche Missstände in Italien beschreibt, ebenso der UNHCR in einer Stellungnahme an das VG Freiburg vom Dezember 2013 (der daneben auch positive Aspekte honoriert), rechtfertigt dies nicht das Vorliegen von systemischen Mängeln, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. allgemein EuGH, U.v. 10.12.2013 - C 394/12 - juris). Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in dem vorgenannten Bericht dargestellten Missstände, auf die auch die Antragstellerseite hingewiesen hat. Aber weder dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch sonstigen Unterlagen ist es zurzeit im ausreichenden Maß zu entnehmen, dass ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt bzw. dass das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Italien systemische Mängel aufweisen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR weiterhin gerade keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, Asylsuchende nicht nach Italien zu überstellen. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien der Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EUGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - ABl EU 2013, Nr. C 225 S. 12 - juris). Soweit in Italien Missstände und Notstände aufgrund der stark gestiegenen Asylbewerberzahl festgestellt worden sind, sind sie dieser geschuldet und stellen als solche für sich keine systemischen Mängel dar.
Die vorliegende Einschätzung deckt sich mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. April 2013 (27725/10 - ZAR 2013, 336). Die divergierende Rechtsauffassung der 5. Sektion des EGMR und die nunmehrige Befassung der Großen Kammer des EGMR rechtfertigt zurzeit keine andere Beurteilung (s. Pro Asyl vom 12.2.2014, „News, Sind Abschiebungen nach Italien menschenrechtswidrig?“ - http://www.p...de/de/news). Die 3. Sektion des EGMR hat ihre Rechtsauffassung über die Einschätzung hinsichtlich der Situation von Asylsuchenden in Italien mit einer Entscheidung vom 10. September 2013 (2314/10) ausdrücklich bestätigt.
Zudem ist auch in dem Zusammenhang zu betonen, dass tatsächlich bestehende Defizite im italienischen Asylsystem auch mit der Folge, dass die wirtschaftliche, die medizinische und die soziale Versorgung in Italien schlechter als in der Bundesrepublik Deutschland ist, nicht die Annahme systemischer Mängel oder einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention rechtfertigen. Denn an einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention sind strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. auch Thym, ZAR 2013, 331). Zudem ist nicht allein auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bzw. auf die Rechtsauffassung einer einzelnen Sektion abzustellen, sondern die gesamten Umstände des Einzelfalls sind zu würdigen.
Das Gericht schließt sich nach alledem dem Teil der Rechtsprechung an, der systemische Mängel in Italien verneint und nimmt darauf ergänzend Bezug (vgl. zuletzt OVG NW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; VG Ansbach, B.v. 13.2.2014 - AN 1 S 14.30090 -juris; VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 - W 6 S 14. 30087 - juris; VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 - W 6 S 14.30079 - juris; VG Oldenburg, B.v. 21.1.2014 - 3 B 6802/13 - juris; VG Regensburg, B.v. 18.12.2013 - RN 6 S 13.30720 - juris; VG Saarland, B.v. 6.12.2013 - 3 L 1989/13 - juris; VG Ansbach, B.v. 26.11.2013 - AN 1 S 13.31045 - juris; VG Trier, B.v. 6.11.2013 - 5 L 1539/13.TR - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.6.2013 - OVG 7 S 33.13 - juris; a. A. etwa VG Gießen, U.v. 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - AuAS 2014, 12, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und den dort zitierten Erkenntnisquellen).
Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass bei der Prüfung der Frage, inwieweit ein Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 zum Selbsteintritt verpflichtet ist, auch zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -EGMR - über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zukommt (vgl. BVerfG, B.v.18.8.2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris; BVerwG, U.v. 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 - ZBR 2013, 257). Der EGMR hat seine Einschätzung hinsichtlich der Situation von Asylsuchenden in Italien im Jahr 2013 in etlichen Entscheidungen bestätigt (Entscheidungen vom 4. 6.2013 - Nr. 6198/12 - Daytbegova und Magomedova ./. Österreich, 18.6. 2013 - Nr. 53852/11 - Halimi ./. Österreich und Italien, ZAR 2013, 338 f, und Nr. 73874/11 - Abobeker ./. Österreich und Italien - und vom 10.9.2013 - Nr. 2314/10 -). Vor diesem Hintergrund sind die genannten Entscheidungen als Einzelfallregelungen im Rahmen der „Rule 39“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anzusehen, die jedoch keine allgemein gültige Aussage dahingehend enthalten, dass Italien nicht als sicherer Drittstaat angesehen werden kann.
Mit Blick auf den hier vorliegenden Fall ist weiter festzuhalten, dass sich aus der Auskunftslage auch keine systemischen Mängel für Personen ergeben, denen bereits ein Schutzstatus zugesprochen wurde.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2014 (Az.: 10 A 10656/13, juris, Rn. 49 bis 53) hierzu folgendes ausgeführt:
„Die mit der Anerkennung verbundene Erteilung eines Aufenthaltsrechts (permesso di soggiorno) bedeutet in der Praxis, dass sich die Personen mit Schutzstatus grundsätzlich selbst um eine Unterkunft und eine Arbeit kümmern müssen. Sie können nicht mehr in CARA unterkommen, da diese nur Asylbewerbern offenstehen. Sie können sich aber für Plätze im SPRAR-System bewerben, sofern sie die maximale Verweildauer noch nicht überschritten haben. Tatsächlich wird eine große Zahl der Plätze im SPRAR-System von Personen mit Schutzstatus belegt. Allerdings bestehen zum Teil lange Wartezeiten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Oktober 2013, S. 22). Hier dürfte die geplante Ausweitung der SPRAR-Plätze eine deutliche Entlastung bringen. Daneben bieten die Gemeinden Unterkünfte an. Jedenfalls in Rom betrug die durchschnittliche Wartezeit auf einen solchen Platz allerdings drei Monate und in Mailand einen bis drei Monate (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Oktober 2013, S. 27 und S. 30). Schließlich können sich Personen mit Schutzstatus, die keine Unterkunft finden, an kirchliche Organisationen und Nichtregierungsorganisationen wie die Caritas oder das Consiglio Italiano per i Rifugiati wenden (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.01.2013 an das OVG des Landes Sachsen-Anhalt). Verlässliche Zahlen, wie viele Schutzberechtigte von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch machen können und letztlich obdachlos werden, fehlen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ist im Regelfall oder gar überwiegend aber nicht davon auszugehen, dass Flüchtlinge in Italien beziehungsweise Rückkehrer nach der Dublin-II-Verordnung dort unter Verhältnissen leben müssen, welche man gemeinhin als „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (Betteln, Leben auf der Straße etc.)“ bezeichnen könne. Hierbei handle es sich eher um Einzelfälle (Auswärtiges Amt an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013).
In Italien gibt es auch für italienische Staatsangehörige kein national garantiertes Recht auf Fürsorgeleistungen zur Lebensunterhaltssicherung vor dem 65. Lebensjahr. Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Sozialhilfeleistungen liegt grundsätzlich im Kompetenzbereich der Regionen. In bestimmten Regionen wird die Höhe des Sozialgeldes durch die Kommune festgesetzt. Öffentliche Fürsorgeleistungen weisen daher deutliche Unterschiede je nach regionaler und kommunaler Finanzkraft auf (Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern im vorliegenden Fall; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Oktober 2013, S. 48).
Auch wenn sich die Situation damit deutlich schlechter und unsicherer darstellt als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet dies für sich genommen keinen systemischen Mangel. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ausdrücklich festgehalten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsparteien nicht verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Die Norm enthalte auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmen Lebensstandard zu bieten. Ausländer, die von einer Ausweisung betroffen seien, gewähre die Konvention grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren, die vom ausweisenden Staat zur Verfügung gestellt werde. Wenn keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorlägen, die gegen eine Ausweisung sprächen, sei allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse des Antragstellers bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie ausgewiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMR zu begründen (Beschluss vom 02.04.2013, Mohammed Hussein u. a. gegen Niederlande und Italien, a. a. O. Rn. 70 f.).
Keine systematischen Mängel bestehen schließlich auch im Hinblick auf den Zugang zum Gesundheitssystem. Personen mit Schutzstatus sind in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim Nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtigt. Hierzu benötigen Schutzberechtigte den Aufenthaltstitel, die Steuernummer sowie eine feste Adresse. Personen ohne festen Wohnsitz können sich zumindest in Rom unter Sammeladressen karitativer Einrichtungen melden, die von den Behörden akzeptiert werden. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten. Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (Auswärtiges Amt an OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013).
Die Einschätzung, dass das italienische Asylsystem nicht an systemischen Mängeln leidet, wird durch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt. In seinem Beschluss vom 2. April 2013 hat er die Überstellung der dortigen Beschwerdeführerin, der - wie dem Kläger - in Italien bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden war, mit Art. 3 EMRK für vereinbar gehalten. Dabei hat er - neben der konkreten Situation der Antragstellerin - eine Vielzahl von Stellungnahmen sowie Berichten von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen über die generelle Situation in Italien ausgewertet. Er kommt nach ausführlicher Würdigung der festzustellenden Mängel - und keineswegs nur unter Bezug auf den ihm vorgelegten konkreten Sachverhalt - zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen Schutzes oder zu humanitären Zwecken eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen (Beschluss vom 02.04.2013, Mohammed Hussein u. a. gegen Niederlande und Italien, Rn. 70 ff., in Teilen übersetzt von Wischrath, ZAR 2013, 336, besprochen von Thym in ZAR 2013, 331; siehe auch Hailbronner, AuslR, Dezember 2013, § 34a Rn. 29 f.; ebenso Beschluss vom 18.06.2013, Halimi gegen Österreich und Italien, Rn. 68, in Teilen übersetzt von Wischrath, ZAR 2013, 338). Diese Einschätzung hat er jüngst nochmals ausdrücklich bestätigt (Beschluss vom 10.09.2013 - Nr. 2314/10 -, Hussein Diirshi u. a. gegen Niederlande und Italien, zitiert nach HUDOC).“
Es liegen auch keine besonderen Umstände des Einzelfalles vor, die befürchten ließen, dass gerade dem Antragsteller in Italien eine mit Art. 4 der Grundrechtecharta nicht vereinbare Behandlung drohen würde. Er leidet insbesondere nicht an außerordentlich schweren oder seltenen Krankheiten, deren Behandlung in Italien nicht möglich erschiene. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht der Praxis „...“, ..., ...str. ... vom 14. April 2013 an die Bezirksregierung ... (Bl. 35 der Bundesamtsakte). Weitere ärztliche Atteste hat der Antragsteller weder dem Bundesamt noch dem Gericht vorgelegt. Aus den Angaben des Antragstellers im Rahmen des persönlichen Gesprächs beim Bundesamt am 18. Februar 2014 lässt sich außerdem schließen, dass er noch keinen Platz im SPRAR-System beansprucht hat. Damit steht ihm nach seiner Rückkehr die Möglichkeit offen, sich für einen solchen Platz zu bewerben.
Danach sind derzeit die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nicht gegeben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).