Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 29. März 2015 - 8 L 469/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Sechstel.
3. Der Streitwert wird auf 13.300,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Das Gericht macht von § 80 Abs. 8 VwGO Gebrauch. Nach dieser Vorschrift kann der Vorsitzende über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allein entscheiden, wenn ein dringender Fall vorliegt. Dringlichkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn ein Zuwarten bis zum Zusammentreten der grundsätzlich zur Entscheidung berufenen drei Richtern der Kammer (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Nachteile für den vorläufigen Rechtsschutz zur Folge hätte,
3vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage (2013), § 80 Rn. 145).
4Dies ist hier der Fall: Die streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen sollen bereits am Dienstag, den 31. März 2015 vollzogen werden, der Antrag auf Regelung der Vollziehung gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 19. März 2015, durch die unter Anderem die Verwertung der Pferde angeordnet wurde, ist erst am Freitag, den 27. März 2015 um 19.48 Uhr bei Gericht eingegangen.
5Eine Beratung der Angelegenheit durch die weiteren Richter der erkennenden Kammer ist unter Beachtung des Rechts der Antragsteller auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) – auch unter Berücksichtigung der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung – nicht mehr möglich.
6Der – sinngemäß gestellte – Antrag der Antragsteller,
7die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. März 2015 gegen die Nummern 1 bis 4 der Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 19. März 2015 wiederherzustellen und hinsichtlich der unter den Nummern 6 jeweils enthaltenen Zwangsmittelandrohungen anzuordnen,
8ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
9In formeller Hinsicht genügt die von dem Antragsgegner schriftlich niedergelegte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde, wenn sie auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung einer Maßnahme anordnen will, das besondere öffentliche Interesse hieran schriftlich zu begründen. Die Ausführungen jeweils auf S. 14 der angefochtenen Entscheidungen unter der Kapitelüberschrift „Zu 5.) Anordnung der sofortigen Vollziehung“, die den konkreten Sachverhalt betreffen und nicht etwa inhaltsleer – formelhaft sind, lassen erkennen, dass der Antragsgegner eine Bewertung des Einzelfalls vorgenommen und dabei das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung des Vollzugs gegeneinander abgewogen hat. Er hat dem öffentlichen Interesse den Vorrang eingeräumt, weil es im Interesse eines effektiven Tierschutzes nicht hingenommen werden könne, die (in den Gründen der Ordnungsverfügungen eingehend dargestellten) gravierenden Verstöße gegen das Tierschutzrecht für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens bestehen zu lassen; der sofortige Schutz der Pferde habe Vorrang vor dem persönlichen Interesse der Antragsteller. Im Übrigen braucht das Gericht an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob die Erwägungen des Antragsgegners in jeder Hinsicht zutreffend sind. Denn bei seiner Entscheidung ist es nicht an die von der Behörde angestellten Überlegungen gebunden, sondern es trifft in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte eine eigene Ermessensentscheidung,
10vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Beschluss vom 5. Juli 1994 – 18 B 1171/94 -,Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1994, S. 424;ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlussvom 9. September 2005 – 11 S 13.05 -, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 42.
11In materieller Hinsicht hat das Gericht eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen vorzunehmen. Dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend kann es seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann wegen der Dringlichkeit oder der Komplexität der Sache keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten,
12vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und desBundesverfassungsgerichts, zuletzt Bundesverwaltungsgericht,Beschluss vom 22. März 2010 – 7 VR 1.10 u. a., zitiert nach Juris,daselbst Rdnr. 13.
13Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung danach zum Nachteil der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse daran, dass die Verfügungen vom 19. März 2015 sofort vollzogen werden können, überwiegt angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
14Zunächst ist bezüglich der Antragsteller zu 3. bis 6. festzustellen, dass diese eigenem Vorbringen zufolge durch die angefochtene Verfügung gar nicht in nennenswertem Umfang belastet werden. In ihren – offenbar abgestimmten – Schreiben an den Antragsgegner vom 17. März und vom 18. März 2015 bringen diese als Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. sinngemäß zum Ausdruck, dass sie angesichts ihrer anderweitigen Tätigkeiten (Berufsausbildung, Studium) mit dem Hof nichts zu tun haben. Ein nennenswertes Interesse dieser Antragsteller daran, von der sofortigen Vollziehung der auch ihnen gegenüber ergangenen Verfügungen verschont zu bleiben, ist danach nicht erkennbar.
15Entgegen der im Widerspruchsschreiben und vorliegenden Antrag vertretenen Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller führt der soeben aufgezeigte Umstand nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügungen des Antragsgegners, soweit dieser (auch) die Antragsteller zu 3. bis 6. in Anspruch genommen hat. In dem Klageverfahren 8 K 3374/13 hat die Antragstellerin zu 2. anlässlich des Erörterungstermins der Berichterstatterin am 23. September 2014 ausdrücklich erklärt, die „Zuchtgemeinschaft H. “ bestehe aus ihr und den vier Kindern. In Ermangelung abweichender Erkenntnisse musste mithin der Antragsgegner in dem vorliegenden Verwaltungsverfahren annehmen, die fraglichen Pferde würden von allen Antragstellern gemeinschaftlich gehalten im Sinne des Tierschutzrechts, so dass Veranlassung bestand, alle Antragsteller in die Verantwortung zu nehmen. Wenn die Antragsteller nunmehr geltend machen, der Antragsteller zu 1. gehöre der Zuchtgemeinschaft nicht an, folgt hieraus im vorliegenden Verfahren nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit seiner Inanspruchnahme. Soweit der Antragsteller zu 1. in seinem Klageverfahren 8 K 3336/13 im Erörterungstermin geltend gemacht hat, er habe „mit den Pferden überhaupt nichts zu tun“, hat er diese Äußerung sogleich selbst widerlegt, indem er der Berichterstatterin gegenüber erklärt hat, er habe „die Pferde regelmäßig versorgt“ und sie „morgens, mittags und abends mitversorgt“ (vgl. Seite 2 der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 23. September 2014).
16Zunächst spricht im vorliegenden summarischen Verfahren in Ansehung der Interessen der Antragsteller zu 1. und 2., vieles – wenn nicht alles – dafür, dass die angefochtenen Verfügungen des Antragsgegners einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren standhalten werde. Die Anordnung der Veräußerung durch Versteigerung der Pferde findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Diese allgemein gehaltenen und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze sind durch Auslegung sowie mit Hilfe der einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Gutachten sowie sachverständiger Äußerungen, vor allem den vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hausgegebenen Leitlinien der Sachverständigengruppe „Tierschutzgerechte Pferdehaltung“ zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 10. November 1995, überarbeitet in 2009 zu bestimmen, die insoweit als antizipiertes Sachverständigengutachten zugrunde zu legen sind.
17Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 –,zitiert nach juris.
18Die Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung in den angegriffenen Ordnungsverfügungen durch Versteigerung sind erfüllt. Zunächst setzt die Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung voraus, dass die Tiere, die veräußert werden sollen, rechtmäßig fortgenommen und anderweitig pfleglich untergebracht worden sind. Das ist hier der Fall. Die Fortnahme ist am 10. März 2015 in der Form erfolgt, dass der Antragsgegner nach mündlicher Mitteilung der Fortnahme die Pferde auf dem Gut F. belassen und deren Versorgung durch Dritte sichergestellt hat. Gegen die Art und Weise dieser Form der Fortnahme ist unter Berücksichtigung der Größe des Tierbestandes nichts zu erinnern. Auch ansonsten lagen die Voraussetzungen für die Fortnahme der Tiere vor. Die Tiere waren ganz erheblich vernachlässigt. Eine Vernachlässigung liegt bereits vor, wenn die Haltungsbedingungen hinter den durch § 2 TierSchG normierten Bedingungen zurückbleibt.
19Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Beschluss vom 28. Juni 2013 – 20 B 619/13 –.
20Den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere an die angemessene Ernährung und Pflege der Pferde sowie deren Unterbringung sind die Antragsteller offenbar bereits seit mehreren Wochen nicht mehr ansatzweise hinreichend nachgekommen, weil die Pferde größtenteils in unzureichendem Ernährungszustand, einige sogar bereits kachektisch waren. Etliche Tiere wiesen einen unzureichenden Pflegezustand auf und waren hochgradig verschmutzt, bis hin zur Verfilzung des Felles. Viele Tiere mussten in den Stallungen auf dem nackten Betonboden oder in ihren eigenen Exkrementen stehen, weil diese nicht hinreichend gemistet oder eingestreut waren. Dies wird durch die getroffenen Feststellungen der Amtstierärztin Dr. C. und den in den Verwaltungsvorgängen zahlreich vorhandenen und in bedauerlicher Weise eindrucksvollen Lichtbildern dokumentiert. Einige Pferde waren infolge der Mangel- und Unterversorgung durch die Antragsteller bereits in einem derartig prekären Gesundheitszustand, dass das Pferd Trophäe eingeschläfert werden mussten. Pathologische Untersuchungen ergaben, dass zwei weitere, am 11. März 2015 eingeschläferte Pferde (Moritz und Grysu) vollständig abgemagert waren, sodass bereits Fettdepots in Brust- und Bauchraum eingeschmolzen waren. Dies gilt auch für die am Folgetag eingeschläferte Stute Martinique. Vor diesem Hintergrund lagen insbesondere auch die Voraussetzungen vor, unter denen der Antragsgegner die Pferde im Wege des Sofortvollzugs gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortnehmen und deren Versorgung durch Dritte anordnen durfte. Die Vorschrift des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ermächtigt die Tierschutzbehörde zwar grundsätzlich nur zum Erlass von Verwaltungsakten und nicht zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführungen. Ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen werden darf, bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder. Die unmittelbare Zwangsanwendung ist auf Fälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsaktes und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann.
21Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Januar2012 – 7 C 5/11 –, juris.
22Die Voraussetzungen für den Sofortvollzug der Fortnahme, wenn auch unter Belassung der Pferde und Ponys auf dem Gut F. , und deren Versorgung durch Dritte waren erfüllt. Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Durch die von den Antragstellern verursachte massive Unterversorgung der Tiere, die diese im Übrigen auch in dem Schriftverkehr mit dem Antragsgegner mit der Erklärung unzureichend verfügbarer finanzieller Mittel einräumen, war bereits ein Schaden für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere eingetreten, der ein weiteres Zuwarten in Form der Anordnung der Fortnahme im Wege des sogenannten gestreckten Verfahrens durch eine Fortnahmeanordnung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und anschließende Vollstreckung nicht mehr zuließ. Bereits in der Vergangenheit war den Antragstellern zu 1. und 2. mit bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 4. September 2013 aufgegeben worden, die Pferde so mit geeignetem und dem Bedarf entsprechenden Raufutter und Kraftfutter zu versorgen, dass alle Pferde des Bestandes eine normale Konstitution bekommen und diese auch behalten. Auch am 9. März 2015 wurde der Antragsteller zu 1. durch Frau Dr. C. mündlich dazu aufgefordert, dass am 10. März morgens für 8 Tage ausreichende Futter- und Strohvorräte vorgezeigt werden sollten und die Tiere ausgemistet, sauber eingestreut und gefüttert sein mussten. Da diesen Anordnungen bei einer weiteren Kontrolle am 10. März 2015 nicht nachgekommen worden war, wären ohne ein sofortiges Einschreiten des Antragsgegners weitere erhebliche Schäden für die Tiere bis hin zum Tod eingetreten. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Ernährungszustand einiger Pferde so dramatisch war, dass diese nicht mehr zu retten waren und euthanasiert werden mussten. Um zu verhindern, dass dieser unumkehrbare Mangelzustand auch bei weiteren, bereits erheblich abgemagerten Tieren eintreten werde, war der Antragsgegner nach Auffassung des Gerichts nicht nur berechtigt, sondern aufgrund fehlenden Ermessens geradezu verpflichtet, sofort einzuschreiten und den Antragstellern die Einwirkungsmöglichkeiten auf die Pferde durch die Fortnahme im Wege des Sofortvollzugs zu entziehen. Hierfür stellte sich die Fortnahme unter Belassung der Tiere auf dem Hof und die Anordnung der Versorgung durch Dritte als geeignete, erforderliche und nicht in unangemessener Weise in die Rechte der Antragsteller eingreifende Maßnahme dar. Insbesondere standen auch keine milderen tierschutzrechtlichen Mittel mehr zur Verfügung, weil bestandskräftige Ordnungsverfügungen des Antragsgegners und Anordnungen zur Sicherstellung von § 2 TierSchG entsprechenden Haltungsbedingungen nicht beachtet wurden.
23Im vorliegenden Fall steht zur Gewissheit des beschließenden Gerichts fest, dass der Pferdebestand der Antragsteller jedenfalls zu 1. und 2. nicht nur vorübergehend, sondern seit Jahren den Anforderungen des § 2 TierSchG auch nicht ansatzweise entsprach, sondern dass die Tiere über eine lange Zeit erheblich und in einer ihr Leben bedrohenden Weise vernachlässigt wurden. Die in zahlreichen Vermerken festgehaltenen Feststellungen der amtlichen Tierärztin Dr. C. , insbesondere in den ausführlichen Vermerken über den Zustand der Tiere vom 9. und 10. März 2010 entsprechen ohne Weiteres den Anforderungen, die an ein Gutachten im Sinne des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellen sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes, dem bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist und dessen Gutachten daher im Rahmen des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine besondere Bedeutung zukommt,
24vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschlüssevom 25. Februar 2005 – 25 ZB 04.1538 – und vom 17. Mai2002 – RN 11RN 11 K 98.2185 – jeweils zitiert nach juris,
25sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es verlangt keine bestimmte Form, sondern eine von einem beamteten Tierarzt sachverständig erstellte fachliche Beurteilung von tatsächlichen Umständen als erhebliche Vernachlässigung oder als schwerwiegende Verhaltensstörung. Der beamtete Tierarzt muss hierzu Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Entscheidend ist wegen der Funktion des Gutachtens, dass die Maßnahme nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gerade auf der dem beamteten Tierarzt nach § 15 Abs. 2 TierSchG zukommenden fachlichen Kompetenz zur tierschutzrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten beruht. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu fachlich besonders befähigt ist.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 20 A 2301/09 –.
27Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt ‑ unter Umständen auch in der Form nur eines Aktenvermerks ‑ eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt.
28Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007,Rdnr. 15 zu § 16 a TierSchG; Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar2002, Rdnr. 20 zu § 16 a TierSchG.
29Diesen Maßstäben werden die vielfach vorliegenden Äußerungen der Amtstierärztin des Antragsgegners in jeder Hinsicht gerecht. Die von ihr getroffenen Feststellungen, die in die eingehenden Begründungen der angefochtenen Verfügungen eingeflossen sind, lassen keinerlei Raum für etwaige Zweifel an den gewonnenen Erkenntnissen: Die Antragsteller, denen kein Personal zur Verfügung stand, waren mit der Haltung von weit über 80 Pferden restlos überfordert mit der Folge, dass diese durchweg in einer ihr Leben bedrohenden Form vernachlässigt blieben. Dass der Pflege- und Ernährungszustand einiger Pferde in Ordnung war, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil von den 87 Pferden allein 52 Tiere einen unzureichenden Ernährungszustand aufwiesen. In dieser Situation musste der Antragsgegner auch nicht weiter zuwarten, bis auch der Ernährungszustand der 25 in zufriedenstellendem Zustand befindlichen Pferde deutliche Beanstandungen aufwies.
30Unter den namentlich in den angefochtenen Verfügungen dargestellten Umständen war der Antragsgegner befugt, die Tiere fortzunehmen und sie vorerst in eigene Obhut zu verbringen. Entgegen der im Widerspruchsschreiben vertretenen Auffassung bestanden und bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Hilfspersonen, die der Antragsgegner hierbei hinzugezogen hat. Die Darstellung der Antragsteller, ihnen sei nicht mitgeteilt worden, welche Personen sich um die Tiere kümmern und befugt sein sollten, ihr Anwesen zu betreten, ist so nicht richtig. Bereits beim Ortstermin am 9. März 2015 wurde dem Antragsteller zu 1. seitens der Bediensteten des Antragsgegners die Fortnahme der Tiere und deren anderweitige Versorgung durch sachkundige Dritte in Aussicht gestellt. Der Auftrag an einen in T. tätigen Reit- und Fahrbetrieb erfolgte am 10. März 2015. Mit Ordnungsverfügungen vom gleichen Tage wurde sämtlichen Antragstellern aufgegeben, die Tätigkeit dieses Unternehmens auf dem Hof zu dulden. Weder am 9. März 2015 noch bei den zahlreichen späteren Begegnungen mit den Bediensteten des Antragsgegners an Ort und Stelle haben sich die Antragsteller allerdings dafür interessiert, wer konkret die Betreuung der Tiere leisten wird. Auch schriftsätzlich haben sie dem Antragsgegner gegenüber nicht den Wunsch geäußert, Informationen über das beauftragte Unternehmen zu erlangen. Angesichts dessen sind sie gehindert, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Antragsgegners mit der Erwägung anzugreifen, man habe sie nicht über die Person des Beauftragten informiert.
31Dass die Tiere nicht im Miteigentum aller Antragsteller stehen und die Eigentumsverhältnisse an den verbliebenen 79 Tieren unterschiedlich sind, steht der Rechtmäßigkeit der Maßnahme entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entgegen. Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von Tieren setzt schon nach dem Wortlaut des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht Eigentum an den Tieren voraus. Entscheidend ist vielmehr das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das gekennzeichnet ist durch die Bestimmungsmacht über die Lebensbedingungen und sonstige für das Tier wesentliche Umstände, ein eigenes Interesse an dem Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2011 – 20 A 2301/09 –und vom 10. April 2008 – 20 B 327/08 –.
33Das war aufgrund der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren hinsichtlich aller auf dem Gut F. lebender Antragsteller gegeben, die in der Vergangenheit als Familie ohne weitere Hilfspersonen die Lebensbedingungen der auf dem Gut F. gehaltenen Pferde und Ponys bestimmt und ein eigenes Interesse an den Tieren hatten. Ebenso unerheblich ist daher ein angeblich mit dem Pferdehändler X1. geschlossener mündlicher Kaufvertrag über die Tiere, zu dem es, ohne die Pferde gesehen zu haben, fernmündlich am 7. März 2015 gekommen sein soll. Ungeachtet des Umstandes, dass das Gericht in diesem Zusammenhang von starken Indizien für die Einleitung eines „Umgehungsgeschäftes“ ausgeht, ändert dies nichts an der nach der Fortnahme gegebenen Verfügungsbefugnis des Antragsgegners.
34Es bedurfte im vorliegenden Fall auch insbesondere vor der Anordnung der Veräußerung keiner Fristsetzung zum Nachweis von § 2 TierSchG entsprechenden Haltungsbedingungen. Eine solche Fristsetzung ist nämlich nach der Rechtsprechung dann entbehrlich, wenn ein den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung ausgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn gegenüber dem Halter eine sofort vollziehbare Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren angeordnet worden ist. In diesem Fall geht eine Fristsetzung nämlich ins „Leere“.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 20 B 619/13 –.
36Im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren fällt auch insoweit die Abwägung des Interesses der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagungsanordnungen gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zu deren Lasten aus. Jedenfalls hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. werden sich die Untersagungsverfügungen im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Tierschutzbehörde insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und Betreuen von Tieren einer bestimmten Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehend wird. Auf der Grundlage dieser Vorschrift sind die vom Antragsgegner getroffenen Untersagungsverfügungen bezogen auf das Halten bzw. Betreuen von Ponys und Pferden nicht zu beanstanden. Es steht außer Zweifel, dass durch die wiederholte Unterversorgung der Pferde und mangelhafte Pflege erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden – bis hin zum Tod von Pferden hervorgerufen wurden. Auch wenn eine wesentliche Ursache dafür fehlende finanzielle Verhältnisse der Antragsteller gewesen sein sollte, rechtfertigt gerade dies die Annahme, dass bei entsprechender Finanzlage auch in Zukunft mit einer Unterversorgung und mangelhafter Pflege der Tiere und damit einhergehenden erheblichen Leiden zu rechnen sein wird. Der Antragsgegner ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass alle Familienmitglieder als Adressaten der Untersagungsverfügungen anzusehen sind. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. ergibt sich dies schon daraus, dass diese im Rahmen des gerichtlichen Erörterungstermins auf ihre Versorgungstätigkeiten hingewiesen haben. Hinsichtlich der Antragsteller zu 3. bis 6. muss deren Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die ausgesprochenen Haltungs- bzw. Betreuungsuntersagungen gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Untersagungen zurückstehen. Der Antragsteller zu 3. befindet sich in seiner Ausbildung als Pferdewirt nach den Ausführungen in der Antragsschrift jedenfalls jeweils für ein paar Tage auf dem Hof, auch wenn dieser seine Ausbildung in C1. absolviert. Hinsichtlich des Antragstellers zu 3. hat der Antragsgegner dementsprechend unter Berücksichtigung von dessen Berufsausbildung zum Pferdewirt auch nur die Haltung von Pferden und Ponys und nicht deren Betreuung untersagt. Die Antragsteller zu 4. bis 6. wohnen im Elternhaus und leisteten nach den Ausführungen in der Antragsschrift ebenfalls unterstützende Hilfe bei der Pferdehaltung. Ob diese – wie die Antragsteller vorbringen – ohne wesentlichen Einfluss auf die Tierhaltung waren, ist unerheblich. Dies setzt nämlich die Vorschrift des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht voraus. Sie knüpft nach ihrem Wortlaut ausschließlich daran an, dass die Haltungs- und Betreuungsuntersagung gegenüber demjenigen erlassen werden kann, der § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch die Schmerzen oder Leiden hervorgerufen hat. Bei der Begründung seiner Ausführungen legt der Antragsgegner zu Recht zugrunde, dass die Versorgung der Anzahl von Pferden, die ohne Hilfspersonen erfolgte, allein durch die Mitglieder der Familie H. vorgenommen wurde. Das wird durch die Antragsschrift auch eingeräumt. Demzufolge ist der Antragsteller zu Recht davon ausgegangen, dass alle Antragsteller mitursächlich für die erhebliche Unterversorgung und Vernachlässigung der Pferde waren und dementsprechend bei ähnlichen Verhältnissen in der Zukunft auch wieder mit erheblicher Unterversorgung und Vernachlässigung der Pferde infolge der Mitverursachung durch alle Antragsteller zu rechnen sein wird. Insbesondere muss unter Gewichtung des in Art. 20 a des Grundgesetzes normierten Staatsziels des Tierschutzes bei der Interessenabwägung im vorliegenden Verfahren das Interesse der Antragsteller zu 3. bis 6. im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren zurückstehen, weil die Gefahr von weiteren Leiden und Schäden für Pferde, die von diesen weiterhin versorgt werden, nicht hingenommen werden kann.
37Angesichts der von dem Antragsgegner auf dem Anwesen der Antragsteller getroffenen Feststellungen verbietet sich auch im Übrigen die Annahme, diese seien in absehbarer Zeit in der Lage, eine Vielzahl von Pferden artgerecht zu betreuen. Eine anderweitige Unterbringung von rund 80 Tieren scheidet ebenfalls ersichtlich aus; namentlich kann es im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, den Pferdebestand dauerhaft auf Kosten der Allgemeinheit zu versorgen. Soweit sich am 11. März 2015 und seither wiederholt eine Familie X. dem Antragsgegner gegenüber erboten hat, den Antragstellern beizustehen, hat sich der Antragsgegner auch nach Auffassung des beschließenden Gerichts zu Recht hierauf nicht eingelassen. Zunächst verwundert es, dass die angebliche Hilfe gleichsam „in letzter Minute“ ins Bild getreten ist, nachdem monatelang Bemühungen der Antragsteller um eine Verbesserung der Situation nicht festzustellen waren. Im Übrigen hat das Unternehmen „Reitsport X1. “ eine situationsangemessene Kooperation mit dem Antragsgegner vermissen lassen. Namentlich wird nicht erkennbar, auf welche Weise konkret den Antragstellern geholfen werden soll. Ausweislich des Briefbogens (vgl. das Schreiben an die Landrätin des Antragsgegners vom 23. März 2015) befasst sich das Unternehmen in erster Linie mit der „Vermittlung von Sportpferden, hauptsächlich Export“. Den weiteren Angaben zufolge ist es im Raum M. am O. ansässig, verfügt aber gleichzeitig über eine Anschrift im N. B. . Schließlich beschreibt X1. in dem zitierten Schreiben die „menschliche Tragödie“, in der die Antragsteller zu 1. und 2. damit rechnen müssen, dass in den nächsten Tagen der Strom abgestellt werde und auch das Haus nicht mehr beheizt werden könne. Auch das beschließende Gericht ist sich der tragischen Situation der Antragsteller durchaus bewusst. Es verkennt auch nicht die immer wieder festgestellten Bemühungen, für eine Abhilfe hinsichtlich der von dem Antragsgegner aufgezeigten Mängel in der Tierhaltung zu sorgen. Tierschutzwidrige Zustände müssen von den dazu berufenen Behörden indessen unabhängig davon aufgegriffen und beseitigt werden, ob sie auf ein Verschulden des Tierhalters zurückzuführen sind oder „nur“ auf dessen finanzielles Unvermögen. Die tierschutzrechtliche Eingriffsbefugnisnorm des § 16 a Abs. 1 TierSchG setzt kein Verschulden des Halters voraus und räumt der Tierschutzbehörde auch kein Entschließungsermessen ein.
38Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 16 a TierSchG.
39Das von dem Antragsgegner gewählte Verfahren zur Veräußerung, nämlich die Versteigerung durch einen Auktionator, der ausweislich seiner Internet-Präsenz das Fachgebiet „Pferde und Landwirtschaft“ abdeckt, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht den rechtlichen Vorgaben. Zwar enthält die Vorschrift des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG keine Regelung dazu, wie die Veräußerung eines fortgenommenen Tieres zu erfolgen hat. Nach der Vorschrift des § 20 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), die auch im tierschutzrechtlichen Verfahren Anwendung findet, sind die Vorschriften der §§ 36 bis 46 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) entsprechend anzuwenden. Gemäß § 45 Abs. 3 PolG NRW werden sichergestellte Sachen (hier: fortgenommene Pferde und Ponys) durch öffentliche Versteigerung verwertet, § 979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt entsprechend. Dem folgend hat der Antragsgegner zu Recht die Veräußerungsform der Versteigerung gewählt. Namentlich ist sie geeignet, den nach den Umständen höchstmöglichen Erlös für die Tiere zu erzielen. Die Einwendungen, welche die Antragsteller insoweit vorbringen, sind unbegründet. Zwar ist es zutreffend, dass dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein Tier grundsätzlich eine eingehende Besichtigung des Kaufgegenstandes vorausgehen sollte. Bei einem Pferdekauf gehört hierzu gewiss auch, dass das Tier sich im Freien, gegebenenfalls unter dem Sattel, bewegt. Angesichts der konkreten Umstände ist hierzu allerdings kein Raum. Der Antragsgegner ist zu Recht darum bemüht, die Veräußerung kurzfristig abzuschließen. Soweit die Antragsteller ihm vorwerfen, die „überzogene Eile“ beruhe auf finanziellen Erwägungen, trifft es sicherlich zu, dass der Antragsgegner auch die Auswirkungen der Angelegenheit auf den Kreishaushalt im Blick hat. Dies ist dem Antragsgegner indessen nicht vorzuwerfen, sondern ausdrücklich zu billigen: Auch die Tierschutzbehörde arbeitet mit Steuergeldern, die sie sparsam und zweckentsprechend verwenden muss. Soweit in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG davon die Rede ist, die dort bezeichneten Maßnahmen seien auf Kosten des Tierhalters vorzunehmen, läuft die Vorschrift hier ins Leere, weil angesichts der finanziellen Situation der Antragsteller eine Kostenerstattung zu Gunsten der Kreiskasse ganz offensichtlich nicht erfolgen wird. Angesichts von zu erwartenden Kosten für die Fortnahme und Versorgung sowie tierärztliche Behandlung der Tiere in Höhe von 40.000,00 bis 45.000,00 Euro für den Zeitraum vom 11. bis 31. März 2015 einerseits und den finanziellen Verhältnisses der Antragsteller andererseits (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller zu 1., Haftbefehle zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Antragsteller zu 1. und 2. usw.) können die Antragsteller nicht verlangen, dass die Pferde auf Kosten der Allgemeinheit bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens versorgt werden.
40Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift hat der Antragsgegner auch eine Wertermittlung der Pferde durch Herrn S. als öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator für landwirtschaftliche Güter, Spezialgebiet Pferd durchführen lassen.
41Die Anordnung der Herausgabe von Abstammungsnachweisen und Herkunftsdokumenten in den Bescheiden vom 19. März 2015 ist vor diesem Hintergrund insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Antragsgegner nur für etwa die Hälfte der noch auf dem Hof befindlichen Pferde Equidenpässe vorliegen, auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
42Dies gilt auch für die Zwangsmittelandrohungen.
43Nach alledem werden die Verfügungen des Antragsgegners einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an deren sofortiger Vollziehung. Angesichts der zahlreichen schwerwiegenden Verstöße gegen eine artgerechte Tierhaltung kann es nicht hingenommen werden, den Pferdebestand weiterhin den Antragstellern zu belassen. Diese würden auch künftig nicht in der Lage sein, die Tiere wenigstens halbwegs angemessen zu versorgen. Danach ist ihr Interesse daran, gleichwohl mithilfe der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners die Tiere zu besitzen, nicht schutzwürdig.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller sind anteilig an den Kosten zu beteiligen, weil die Voraussetzungen der Gesamtschuldnerschaft nach § 159 Satz 2 VwGO nicht vorliegen.
45Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Nach einem Vermerk des Antragsgegners belaufen sich die Mindestgebote, mit denen die Auktion beginnen soll, in der Summe auf 26.600,00 EUR. Dieser Betrag dürfte als Streitwert für das Hauptsacheverfahren in Betracht kommen. Angesichts der Vorläufigkeit des Aussetzungsverfahrens ist es gerechtfertigt, als Streitwert lediglich die Hälfte hiervon anzunehmen.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 29. März 2015 - 8 L 469/15
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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 29. März 2015 - 8 L 469/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
- 1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, - 2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, - 3.
Einrichtungen, in denen - a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder - b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
- 4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1, - 5.
Einrichtungen und Betriebe, - a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren, - b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- 6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, - 7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen, - 8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
- 1.
die Art der betroffenen Tiere, - 2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person, - 3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2
- 1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen, - 2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten, - b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, - 3.
geschäftliche Unterlagen einsehen, - 4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen, - 5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4a) Wer
- 1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder - 2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
- 1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme, - 2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, - 3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und - 4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:
- 1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2, - 2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes, - 3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde, - 4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen, - 5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und - 6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veräußerung ihrer Pferde. Sie betrieb bis 2006 eine Pferdezucht. Auf ihrem Anwesen hielt sie 15 Pferde sowie ein Fohlen. Nachdem sie am 14. Februar 2006 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Haft genommen worden war, stellte der R. e.V. im Auftrag des Landratsamtes R. die Versorgung der nicht anderweitig betreuten Pferde sicher. Diese verblieben dabei auf dem Hof der Klägerin. Die Kosten beglich das beklagte Land. Die Klägerin war dazu finanziell nicht im Stande.
- 2
-
In der Folgezeit forderte das Landratsamt die Klägerin erfolglos - unter Hinweis auf eine andernfalls notwendige Veräußerung - auf, die Versorgung der Pferde sicher zu stellen. Eine Verfügung über die Veräußerung der Pferde unterblieb jedoch. Das Amt entschied sich vielmehr für einen Verkauf im Wege der "unmittelbaren Ausführung". In einer E-Mail des Leiters des Rechts- und Ordnungsamtes an den zuständigen Sachbearbeiter heißt es: "Aus meiner Sicht sollte der einfache Weg beschritten werden (unmittelbare Ausführung). Wenn Sie eine Anordnung erlassen, könnte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden und wir müssten nach bisheriger Praxis abwarten bis über diesen entschieden ist. Ich meine, dass wir solche Verzögerungen nicht hinnehmen können."
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Am 10. Juni 2006 veräußerte das Landratsamt sämtliche Pferde. Eines wurde freihändig verkauft. Die übrigen Pferde wurden durch einen vom Landratsamt hinzugezogenen Auktionator versteigert. Aufgrund des Zuschlags des Auktionators wurden Kaufverträge mit den Erwerbern unterzeichnet.
- 4
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Vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin sinngemäß beantragt festzustellen, dass die vom Beklagten durchgeführte Veräußerung von 15 Pferden und einem Fohlen rechtswidrig war. Weiter hat sie die Verurteilung des Beklagten zur Rückgängigmachung der Folgen der Versteigerung begehrt. Die Klage auf Rückgängigmachung der Folgen der Versteigerung hat das Verwaltungsgericht abgetrennt und ausgesetzt. Der Feststellungsklage hat es mit Urteil vom 10. Dezember 2008 stattgegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Veräußerung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG hätten zwar vorgelegen. Diese setze jedoch - ebenso wie die anderen in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG genannten Maßnahmen - grundsätzlich einen Verwaltungsakt voraus. Daran fehle es hier. Solche Maßnahmen könnten zwar auch im Wege der unmittelbaren Ausführung erfolgen, wenn die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 8 Polizeigesetzes des Landes vorlägen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Nach § 8 PolG BW sei eine unmittelbare Ausführung nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 PolG BW bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden könne. Die Regelung gehe von dem Grundsatz aus, dass die Behörde in der Regel eine Anordnung gegen den Störer zu treffen habe. Hier sei die Halterin der Pferde bekannt gewesen. Zwischen Inhaftierung und Versteigerung hätten fast vier Monate gelegen. Eine unmittelbare Ausführung gerade zum Zwecke der Vermeidung eines Rechtsschutzverfahrens sei rechtswidrig und verkenne die dem Bürger von Verfassungs wegen eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten. Ob auch die übrigen Voraussetzungen einer öffentlichen Versteigerung vorgelegen hätten, könne deshalb offen bleiben.
- 5
-
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage mit Urteil vom 20. April 2010 als unzulässig abgewiesen. Es fehle ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 VwGO an der Feststellung.
- 6
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Mit Beschluss vom 14. Februar 2011 - BVerwG 7 B 49.10 - (NVwZ 2011, 509) hat der Senat für beide Beteiligte die Revision zugelassen.
- 7
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Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Dies habe der Senat bereits in seinem Zulassungsbeschluss festgestellt. Die Veräußerung der Pferde sei rechtswidrig. Eine solche setze bereits nach dem Wortlaut von § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine Grundverfügung gegenüber dem Halter voraus, an der es hier fehle. Auch sei die Versteigerung selbst in rechtswidriger Weise durchgeführt worden.
- 8
-
Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Abweisung der Klage als unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruhe - wie der Senat in seinem Zulassungsbeschluss ausgeführt habe - auf einem Verfahrensmangel. Die Veräußerung der Pferde sei rechtmäßig gewesen. Sie hätte keiner vorherigen Verfügung bedurft. Der aus Art. 20a GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebiete es, möglichst rasch tierschutzgerechte Zustände herbeizuführen. § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ermächtige zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung. Der Wortlaut der Vorschrift stehe dem nicht entgegen. Die Veräußerung der Tiere selbst sei fehlerfrei erfolgt.
- 9
-
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Eine Veräußerung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG setze den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraus. § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG konkretisiere die Anordnungsbefugnis in Satz 1 der Norm. Gegebenenfalls sei eine unmittelbare Ausführung nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts möglich.
Entscheidungsgründe
- 10
-
1. Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, vgl. a). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben (vgl. b).
- 11
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a) Unter Verletzung von Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 14. Februar 2011 a.a.O. im Einzelnen wie folgt dargelegt:
-
Die Klage ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb der Fall ist, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der baldigen Feststellung hat. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich jedenfalls aus Folgendem:
-
Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, festzustellen, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Pferde zu veräußern, und ihn zur Rückgängigmachung der Folgen der Veräußerung zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Rückgängigmachung der Folgen der Versteigerung abgetrennt und - bis zu einer Entscheidung über die Feststellungsklage - ausgesetzt. Angesichts dessen durfte die Feststellungsklage nicht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen werden, es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil die Klägerin die behauptete Eigentumsverletzung im Wege der vor dem Verwaltungsgericht anhängigen - und gerade bis zu einer Sachentscheidung über die Feststellungsklage ausgesetzten - Klage auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen geltend machen könne. Denn bei dieser Feststellungsklage handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage (§ 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO), die hier zulässig ist.
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Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst würde (Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 344; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 8 C 6.69 - BVerwGE 39, 135 <138>). Sie ist ein Ersatz dafür, dass die Elemente der Entscheidung zum Grund der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung ist daher, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen des Rechtsverhältnisses abhängt. Ein weiteres (rechtliches) Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dagegen nicht erforderlich. Das Feststellungsinteresse wird durch die Vorgreiflichkeit ersetzt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74 - BGHZ 69, 37 <41>; BAG, Urteil vom 26. August 2009 - 4 AZR 300/08 - juris Rn. 19). Voraussetzung der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist damit, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist, und dass von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt; dabei ist unerheblich, dass die Hauptklage erst im Laufe des Verfahrens "nachgeschoben" wird (BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88 - NJW-RR 1990, 318 <320>).
- 13
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Durch die Trennung hat sich daran nichts geändert. Ein Zwischenfeststellungsantrag, über den vorab entschieden wird, verliert durch die Trennung nicht seinen unselbstständigen Charakter. Vielmehr kann über den Feststellungsantrag durch Teilurteil vor endgültiger Klärung des Hauptantrags entschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1954 - I ZR 13/54 - LNR 1954, 13380, vom 27. Oktober 1960 - III ZR 80/58 - NJW 1961, 75 und vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04 - NJW 2006, 915).
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Auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse für die Klage liegt vor. Dieses setzt voraus, dass sich die begehrte Feststellung auf einen Gegenstand bezieht, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - NJW 2007, 82 <83>). Insoweit genügt die hier bestehende bloße Möglichkeit, dass das inzident ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann.
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b) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr ist die vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage begründet; denn der Beklagte war nicht berechtigt, die Pferde der Klägerin - wie geschehen - ohne vorherigen Erlass eines entsprechenden Grundverwaltungsakts zu veräußern.
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aa) Zwar lagen die materiellen Voraussetzungen für eine Veräußerung der Tiere vor:
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Nach § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
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Diese Voraussetzungen für die Wegnahme und für die Veräußerung der Pferde lagen vor. Dabei kann dahinstehen, ob der bei den Verwaltungsakten befindliche Vermerk des beamteten Tierarztes ein Gutachten im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist. Denn die Klägerin hat für die Zeit ihrer Abwesenheit die Versorgung der Pferde - insbesondere deren Ernährung und Pflege - in keiner Weise sichergestellt. Sinn des Gutachtens ist es, Klarheit darüber zu erhalten, ob die Haltung artgerecht ist. Ein solches Gutachten ist deshalb nach Sinn und Zweck der Vorschrift entbehrlich, wenn Tiere bei Abwesenheit des Halters überhaupt nicht versorgt - insbesondere überhaupt nicht ernährt - werden.
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bb) Die Veräußerung der Tiere ist aber rechtswidrig, weil deren Fortnahme und Veräußerung nicht durch einen Verwaltungsakt gegenüber der Halterin angeordnet worden war. § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG ermächtigt grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme- und einer Veräußerungsverfügung, die nach Landesrecht zu vollstrecken sind (vgl. aaa). Ohne vorausgehenden Verwaltungsakt kann ein Tier deshalb nur fortgenommen und veräußert werden, wenn und soweit die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs nach Landesrecht vorliegen. Daran fehlt es hier (vgl. bbb). Ist die Fortnahme von Tieren mangels Verwaltungsakts rechtswidrig, ist schon aus diesem Grund auch deren nachfolgende - im Übrigen hier ebenfalls ohne vorherige Grundverfügung vollzogene - Veräußerung rechtswidrig (vgl. ccc).
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aaa) Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift ermächtigt § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG die zuständige Behörde grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme- und Veräußerungsverfügung, die nach Landesrecht zu vollstrecken ist. Auch die verfassungsrechtlichen Schranken behördlichen Eingreifens sprechen für dieses Ergebnis.
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Nach Wortlaut und Gesetzessystematik konkretisiert § 16a Satz 2 TierSchG, wie die Formulierung "insbesondere" zeigt, für die dort genannten Fallgruppen - ohne erkennbare Differenzierung - die aus der Generalklausel des § 16a Satz 1 folgende Befugnis, Anordnungen zu treffen. Der Begriff der Anordnung deckt sich nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers regelmäßig mit dem der Regelung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und verweist damit auf die Handlungsform des Verwaltungsakts. Für Anordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 TierSchG folgt diese Gleichsetzung zudem zwingend aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer "vollziehbaren" Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt. Vollziehbar sind nur Verwaltungsakte. Es spricht unter systematischen Gesichtspunkten nichts dafür, dass aus dem Maßnahmenkatalog des Satzes 2 nur die Nummer 2 nicht als Befugnisnorm ausgestaltet sein soll. Noch weniger leuchtet ein, dass besonders grundrechtsintensive Maßnahmen wie die Veräußerung und die Tötung eines Tieres generell ohne vorherige behördliche Anordnung gestattet werden sollten.
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Für eine einheitliche Auslegung des Satzes 2 als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten spricht - worauf der Vertreter des Bundesinteresses zu Recht hinweist - auch die Entstehungsgeschichte des § 16a TierSchG. Die Norm ist § 69 Arzneimittelgesetz (AMG) nachgebildet (vgl. BRDrucks 195/86 S. 6). Danach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese unter bestimmten Voraussetzungen sicherstellen. Für diese Vorschrift ist anerkannt, dass sie zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1989 - BVerwG 3 C 35.87 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 20 S. 2). Jenes Verständnis des § 69 AMG stand dem Gesetzgeber des § 16a TierSchG vor Augen.
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Auch bestand bereits bei Erlass des Gesetzes ein differenziertes System des Verwaltungsvollstreckungsrechts in den Bundesländern, nach dem grundsätzlich vor einem Eingriff in Rechte von Bürgern ein Verwaltungsakt notwendig ist und ein solcher nur ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. unten). Wenn der Bundesgesetzgeber von diesem System eine Ausnahme durch Bundesrecht hätte schaffen wollen, hätte dies deutlich zum Ausdruck kommen müssen.
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Dass die zuständigen Behörden grundsätzlich nur in Vollziehung eines Verwaltungsakts Zwang anwenden dürfen, folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG):
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Der aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279 <335 ff.>; Beschlüsse vom 4. April 2006 - 1 BvR 218/02 - BVerfGE 115, 320 <345 und vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - NJW 2007, 2464 <2468>; stRspr). Ein Eingriff ist nur dann erforderlich, wenn er zur Erreichung des mit der Maßnahme angestrebten Erfolges das mildeste Mittel gleicher Wirksamkeit ist. Die zwangsweise Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Wege der Verwaltungsvollstreckung setzt deshalb grundsätzlich den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraus. Der Verwaltungszwang schließt sich an ein Verwaltungsverfahren an, das mit dem Erlass eines Verwaltungsakts endet. Diesem kommt zunächst die Aufgabe zu, die abstrakt-generelle Verpflichtung des Gesetzes für den Einzelfall zu konkretisieren. Zugleich soll der Verwaltungsakt dem Bürger Rechtssicherheit gewähren und als Vollstreckungstitel eine materiell- und verfahrensrechtliche Grundlage für die Zwangsanwendung bilden (vgl. Pietzner, in: Verwaltungsarchiv 84 <1993>, S. 261; Waldhoff, in: Hoffmann-Riem, Schmidt-Aßmann, Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, S. 359, 369 ff.). Dieses gestufte Verfahren belastet den Adressaten der Maßnahme weniger als die unvermittelte Zwangsanwendung, die den Pflichtigen ungleich härter trifft als die auf einer Grundverfügung aufbauende Verwaltungsvollstreckung. Sie nimmt ihm die Möglichkeit, den Vollstreckungszwang abzuwenden (vgl. Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 60.77 - Buchholz 445.5 § 28 WaStrG Nr. 1 = NJW 1981, 1571). Bevor die Behörde zur Tat schreitet, muss sie zunächst versuchen, den Betroffenen zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten. Vor die Tat setzt der Rechtsstaat das Wort (Pietzner, a.a.O., S. 262). Die unmittelbare Zwangsanwendung ist daher auf Fälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann.
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Dies trägt auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - BVerfGE 40, 272 <275> und vom 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 - BVerfGE 77, 275 <284>). Das vorgenannte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwingt die Behörde grundsätzlich, sich eine Vollstreckungsgrundlage in Form eines vollziehbaren Verwaltungsakts zu verschaffen. Wehrt sich der Bürger mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, kann dieser aufgrund des durch Art. 19 Abs. 4 GG abgesicherten Suspensiveffekts (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich erst vollzogen werden, nachdem die Gerichte seine Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69, 14/72 - BVerfGE 35, 263 <274> und vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 155/73 - BVerfGE 35, 382 <401 f.>). Ordnet die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus einem besonderen öffentlichen oder privaten Interesse den Sofortvollzug an, bedarf dies der Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 a.a.O. S. 402) und unterliegt gerichtlicher Prüfung (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO). Greift die Verwaltung hingegen ohne Grundverfügung zum Zwang, kann der Bürger zwar nach § 123 VwGO um vorbeugenden Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nachsuchen. Die Lastenverteilung zwischen Behörde und Bürger kehrt sich dabei aber um.
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Diese Erwägungen gelten - wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend ausführt - uneingeschränkt auch für die Fortnahme und Veräußerung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Weshalb die Inanspruchnahme des Verpflichteten durch Verwaltungsakt - wie der Beklagte meint - generell unzweckmäßig sein sollte, ist nicht erkennbar. Inhalt der Fortnahmeverfügung ist allein die Anordnung an den Halter, das Tier herauszugeben. Belange des Tierschutzes (Art. 20a GG) stehen dem nicht entgegen. Unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Fortnahmeverfügung anordnen oder - falls auch das keine zeitnahe effektive Gefahrenbeseitigung ermöglicht - zu dem im Landesvollstreckungsrecht geregelten Instrument der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs greifen. In diesem Rahmen kann und muss die Behörde dann ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht, die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nach Maßgabe von Gesetz und Recht zu schützen (Art. 20a GG), nachkommen. Ist ein Tier erheblich vernachlässigt oder zeigt es schwerwiegende Verhaltensstörungen auf, wird die Behörde deshalb ein Tier so schnell wie es Recht und Gesetz erlauben dem Halter fortnehmen dürfen und müssen.
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Von dem dargestellten Verständnis von § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG geht auch das Urteil vom 7. August 2008 - BVerwG 7 C 7.08 - (BVerwGE 131, 346 Rn. 24 = Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 16) aus. In dem dort entschiedenen Fall war die Fortnahme von Tieren durch Verwaltungsakt angeordnet worden. Darauf hat der Senat abgestellt und in der nach Erlass des Verwaltungsakts erfolgten tatsächlichen Fortnahme eine Vollstreckung dieses Verwaltungsakts gesehen.
- 27
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bbb) Ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde ausnahmsweise ein Tier ohne vorhergehenden Verwaltungsakt dem Halter fortnehmen und es veräußern kann, richtet sich nach Landesrecht.
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Somit kommt es darauf an, ob die Fortnahme und Veräußerung der Pferde durch den Beklagten von § 8 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) gedeckt sind. Danach ist die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei (der Begriff umfasst nach baden-württembergischem Recht auch die Verwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden, vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2009, § 59 Rn. 1 ff.) nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 PolG BW genannten Personen, also den Verhaltens- und den Zustandsstörer, nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
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Diese Voraussetzungen liegen hier - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht vor; zu dieser Feststellung ist der Senat berechtigt (zur Prüfung von Landesrecht durch das Revisionsgericht, vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 4 ZPO; Urteil vom 26. August 1964 - BVerwG 5 C 128.63, 5 C 129.63 - BVerwGE 19, 204 <212 f.> = Buchholz 412 § 2 KgfEG Nr. 27; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 144 Rn. 12 f., 19).
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Fortgenommen wurden die Pferde am 10. Juni 2006. Dies und ihre Veräußerung zeichneten sich jedenfalls ab April 2006 ab. In dem dazwischen liegenden Zeitraum hätte ohne Weiteres eine Fortnahme- und Veräußerungsverfügung erlassen und deren sofortige Vollziehung angeordnet werden können. Der Zweck der Maßnahme hätte somit auch bei Inanspruchnahme der Klägerin erreicht werden können. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist eine unmittelbare Ausführung gerade zum Zwecke der Vermeidung eines Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtswidrig und verkennt die dem Bürger von Verfassungs wegen (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten.
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ccc) Die Rechtswidrigkeit der Fortnahme führt ohne Weiteres auch zur Rechtswidrigkeit der - überdies ebenfalls ohne die erforderliche vorherige Grundverfügung vollzogenen - Veräußerung. Letztere baut gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG auf der Fortnahme nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG auf. Ein Fehler der Fortnahme setzt sich damit in der Veräußerung fort und kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, wie eine erlassene Fortnahmeverfügung nicht bestandskräftig ist. Dies schließt nicht aus, dass Fortnahmeverfügung und Veräußerungsverfügung in einem Bescheid zusammengefasst und beide Verwaltungsakte für sofort vollziehbar erklärt sowie gleichzeitig vollstreckt werden.
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cc) Dahinstehen kann deshalb, ob - wie die Klägerin geltend macht - auch die Art und Weise der Versteigerung rechtswidrig war. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre diese Frage - in Ermangelung bundesrechtlicher Vorgaben - gegebenenfalls nach dem einschlägigen Landesrecht (hier § 34 PolG BW) zu beantworten.
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2. Die Revision des Beklagten ist zulässig (vgl. a), aber unbegründet (vgl. b).
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a) Die Revision des Beklagten ist zulässig. Auch er ist durch das klageabweisende Prozessurteil des Verwaltungsgerichtshofs beschwert. Das hat der Senat ebenfalls in dem Zulassungsbeschluss vom 14. Februar 2011 (a.a.O.) im Einzelnen folgendermaßen begründet:
-
Für das zivilgerichtliche Verfahren ist anerkannt, dass der Beklagte beschwert sein kann, wenn die Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil abgewiesen wird. Denn die Rechtskraft des Sachurteils geht weiter als die des Prozessurteils (BGH, Urteil vom 18. November 1958 - VIII ZR 131/57 - BGHZ 28, 349; BAG, Beschluss vom 19. November 1985 - 1 ABR 37/83 - NJW 1987, 514). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren angeschlossen (vgl. Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG 5 C 14.58 - BVerwGE 10, 148 <149> = Buchholz 436.4 § 9 MuSchG Nr. 2; Beschluss vom 15. März 1968 - BVerwG 7 C 183.65 - BVerwGE 29, 210 <211> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 28; Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG 4 C 160.65 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 29 = NJW 1968, 1795).
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An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO bringt zum Ausdruck, dass auch der Beklagte ab dem dort genannten Zeitpunkt einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung hat (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 25). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte zu seiner Verteidigung bereits Anstalten gemacht und finanziellen Aufwand gehabt hat (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 269 Rn. 1). Dieselbe Wertung liegt der Rechtsprechung zugrunde, wonach der Beklagte bei berechtigtem Interesse trotz Erledigterklärung durch den Kläger einen Anspruch auf Nachprüfung hat, ob die Klage gegen ihn zu Recht erhoben worden ist (vgl. Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146 <154> = Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 12).
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Eine Beschwer ist danach zu bejahen, wenn das Prozessurteil nicht in demselben Umfang in Rechtskraft erwächst wie ein Sachurteil. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat zu gewärtigen, dass die Frage, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, in einem Folgeprozess - etwa in dem angekündigten Amtshaftungsprozess sowie in dem Rechtsstreit um die Rückgängigmachung der Folgen der Veräußerung - erneut aufgeworfen wird, ohne dass er die materielle Rechtskraft einwenden kann.
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b) Die Revision des Beklagten ist jedoch unbegründet. Zwar beruht das Prozessurteil des Verwaltungsgerichtshofs - wie bereits dargelegt - auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Revision des Beklagten hat aber gleichwohl keinen Erfolg (§ 144 Abs. 2 VwGO). Denn entgegen seinem Revisionsantrag ist die Klage nicht als unbegründet abzuweisen.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei
- 1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und - 2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei
- 1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und - 2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf
- 1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder, - 2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und - 3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten desReichs,derBundesstaatenund der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.
(1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.