Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 11 K 2605/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Inhaber eines Instituts für Erziehung und Sozialtherapie, das in P. /C. ansässig ist und unter dem Namen "D. " firmiert. Im Auftrag des Jugendamtes des Beklagten erbrachte der Kläger Leistungen in den Hilfefällen L. , T. , T1. und C1. . Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten ihm für seine in diesen Hilfefällen geleisteten Dienste weitere 54.762,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
3Hilfefall L. , geb. 08.01.2004
4Der Beklagte bewilligte L. mit Bescheid vom 07.10.2009 für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2010 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) in Form einer ambulanten Therapie bei dem Institut "D. " mit bis zu 30 Therapiestunden wöchentlich. Gleichzeitig erteilte der Beklagte dem Kläger eine dieser Bewilligung entsprechende Kostenzusage. Der Kläger beauftragte seine Mitarbeiterin T2. mit der Durchführung der Therapie. In der Hauptsache hatte die in H. in der Gemeinde X. (Kreis P. ) wohnende Frau T2. die Aufgabe, L. während des Kindergartenbesuchs als Integrationskraft zu betreuen. Am 22.03.2010 nahm Frau T2. L. mit Zustimmung seines alleinsorgeberechtigten Vaters bis auf weiteres in ihrem Haushalt auf. Frau T2. informierte den für die Betreuung des Hilfefalles zuständigen Jugendamtsmitarbeiter S. hierüber und dieser kam mit seinem Sachgebietsleiter überein, dass eine Abrechnung von Pflegegeld und Therapiestunden nicht möglich sei und nur die Therapiestunden berechnet werden könnten; falls Frau T2. mit dieser Verfahrensweise nicht einverstanden sei, wechsele L. in eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung. In der Folgezeit verblieb L. bei Frau T2. . Gleichzeitig bereitete das Jugendamt seinen Wechsel in eine in der Familie L1. in X1. befindliche Erziehungsstelle vor, indem unter anderem mehrere Besuche zum Kennenlernen vereinbart wurden. Am 31.08.2010 wurde L. in die Grundschule H. eingeschult. Der geplante Übergang in eine Pflegestelle war inzwischen gescheitert.
5L. zog am 26.09.2010 zu seiner Großmutter nach N. (Gemeinde C2. ), nachdem es am Tag zuvor im Haushalt der Frau T2. zu einer Eskalation gekommen war. Vom 27.09.2010 bis zum Ende der Herbstferien am 24.10.2010 war L. wegen des langen Schulweges von N. nach H. vom Schulbesuch befreit. Auf Antrag von L. Vater bewilligte der Beklagte L. mit Bescheid vom 25.11.2010 erneut Eingliederungshilfe in Form der Begleitung zur Grundschule H. durch einen Integrationshelfer des Instituts "D. " in einem Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich für die Zeit vom 25.10.2010 bis zum 30.11.2010. Eine entsprechende Kostenzusage an den Kläger erging ebenfalls am 25.11.2010. Diese Bewilligung und die zugehörige Kostenzusage verlängerte der Beklagte am 02.12.2010 bis zum 31.03.2011 und, weil sich die Suche nach einem Heimplatz schwierig gestaltete und man L. einen Schulwechsel nicht zumuten wollte, erneut am 12.04.2011 bis zum 22.07.2011. Die mit Wirkung vom 25.10.2010 bewilligte Integrationshilfe führte der Kläger selbst durch. Seit dem 30.04.2011 lebt L. in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung in Schmallenberg-Dorlar.
6Hinsichtlich der Abrechnung der ambulanten Eingliederungshilfe für L. stellte der Beklagte in einem Vermerk vom 30.11.2010 fest, dass der Kläger für August 2010 trotz Schließung des von L. seinerzeit besuchten Kindergartens 138 Fachleistungsstunden und für September 2010 trotz L. Beurlaubung vom Schulbesuch ebenfalls 138 Fachleistungsstunden abgerechnet habe. Insgesamt habe er 151 Fachleistungsstunden zu einem Gesamtpreis von 7.399,00 EUR zu viel berechnet. Unter dem 21.12.2010 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung über die Unterbringung von L. in einer sozialpädagogischen Lebensform in einer 1:1 intensiven Betreuung für die Zeit vom 22.03.2010 bis zum 30.09.2010 über insgesamt 32.810,00 EUR. Der Rechnung liegt ein Tagessatz von 170,00 EUR zu Grunde.
7Hilfefall T. , geb. 06.10.2000
8Dem Schulkind T. bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2009 für die Zeit bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Integrationshilfe bei dem Institut "D. ". Diese Hilfe verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 15.07.2010 und bewilligte für die Zeit vom 30.08.2010 bis zum 31.01.2011 die Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer des Instituts "D. " in einem Umfang von bis zu 25 Stunden pro Woche für alle Schultage. Ebenfalls unter dem 15.07.2011 erging an den Kläger eine dieser Bewilligung entsprechende Kostenzusage. Die Jugendamtsmitarbeiterin G. informierte mit einer E-Mail vom 10.08.2010 mehrere ihrer Kollegen darüber, dass der Kläger für Juli 2010 (zunächst) mehr Fachleistungsstunden als bewilligt habe in Rechnung stellen wollen mit der Begründung, dass die angestellte Integrationshelferin auch in den Ferien Verbindung zu Christoph und seiner Familie habe halten müssen; dies sei aber so nie abgesprochen gewesen, wie sie auch dem Kläger telefonisch mitgeteilt habe. Der Kläger seinerseits teilte dem Jugendamt mit E-Mail vom 09.08.2010 mit, dass seine Mitarbeiterin die Integrationshilfe in geringerem Umfang auch in den Ferien leiste. Diese Vorgehensweise sei mit Frau G. abgesprochen und sei erforderlich, damit T. den Kontakt zu der Integrationshelferin nicht verliere, denn der Hilfeempfänger reagiere auf jede Veränderung sehr sensibel. An den vom Kläger in der Folgezeit für die Monate September, Oktober und November 2010 sowie Januar 2011 vorgelegten Stundenabrechnungen nahm der Beklagte Kürzungen vor und zahlte nur einen geringeren als den in Rechnung gestellten Betrag. Außerdem verrechnete der Beklagte eine nach seiner Auffassung eingetretene Überzahlung aus dem Jahr 2009 in Höhe von 735,00 EUR.
9Hilfefall T1. , geb. 15.04.1995
10Die Eltern von T1. beantragten am 09.12.2009 Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandsschaft wegen massiver Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes besonders in der Schule. Der Beklagte bewilligte diese Hilfe mit Bescheid vom 23.12.2009 und beauftragte das Institut "D. " mit der Durchführung der Hilfe. Diesem erteilte der Beklagte eine Kostenzusage, in der er dem Kläger die Übernahme der entstehenden Betreuungskosten gemäß § 27 SGB VIII in Verbindung mit § 30 SGB VIII ab dem 05.10.2009 in einem Umfang von sieben Wochenstunden zusagte. In einer weiteren Kostenzusage vom 09.07.2010 erhöhte der Beklagte den Umfang der bewilligten Betreuung rückwirkend ab dem 01.12.2009 auf 24 Fachleistungsstunden pro Woche. Mit E-Mail vom 06.04.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Hilfe für T1. zum 30.06.2011 mit ihm als Träger beendet werde.
11Hilfefall C1. , geb. 01.01.2004
12Die alleinsorgeberechtigte Mutter von C1. beantragte am 25.09.2009 beim Beklagten ambulante Hilfe zur Erziehung in Form der Begleitung der Umgangskontakte mit C1. Vater einschließlich der Vorbereitung dieser Kontakte durch Gespräche mit dem Ziel, bei den Eltern bestehende Aggressionen bzw. Ängste im Zusammenhang mit dem Umgang abzubauen. Mit Bescheid vom 23.11.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen gemäß §§ 27 ff. SGB VIII in Form von begleiteten Umgangskontakten auf der Grundlage eines noch zu erstellenden Hilfeplans. Auf den ausdrücklichen Wunsch der Mutter wurde der Kläger mit der Durchführung dieser Hilfe beauftragt. Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 23.11.2009 eine Kostenzusage über die entstehenden Kosten ab dem 01.11.2009 in einem Umfang von fünf Stunden monatlich, wobei das in dem Verwaltungsvorgang Beiakte Heft 5 enthaltene Aktenexemplar der Kostenzusage einen Umfang von fünf Fachleistungsstunden wöchentlich vorsieht. Ein Hilfeplan wurde in der Folgezeit nicht aufgestellt. Der Kläger übersandte dem Beklagten für die Monate November 2009 bis September 2010 Rechnungen über jeweils 28 "Face-to-Face" Fachleistungsstunden zu einem Preis von 1.372,00 EUR monatlich. Diese Rechnungen wurden mit Ausnahme der Rechnung für September 2010 beglichen. Anfang September 2010 erfuhren die zuständigen Mitarbeiter der wirtschaftlichen Jugendhilfe, dass der letzte Umgangskontakt von C1. mit ihrem Vater am 28.05.2010 stattgefunden habe und das Mädchen nach Aussage des Schulleiters der bisher von ihr besuchten Grundschule mit ihrer Mutter nach H1. im Landkreis B. (Ostfriesland) verzogen sei. Eine Abmeldung an dem bisherigen Wohnort T3. erfolgte nicht.
13Nachdem der Beklagte mehrere vom Kläger vorgelegte Abrechnungen als überhöht eingestuft hatte, führte er mit dem Kläger am 17.11.2010 ein Gespräch, das gleichzeitig als Anhörung zum geplanten Erlass eines Rückforderungsbescheides dienen sollte. In diesem Gespräch warf der Beklagte dem Kläger unter anderem vor, dass er in dem Hilfefall C1. auch Fachleistungsstunden für Zeiträume nach dem Umzug der Hilfeempfängerin nach Norddeutschland abgerechnet habe. Nach dem vom Beklagten erstellten Gesprächsprotokoll antwortete der Kläger hierauf, dass er die Beratung nach dem Umzug telefonisch in dem bewilligten Umfang von 28 Stunden monatlich fortgesetzt habe. Am 15.12.2010 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Rückforderungsbescheid, den er am 04.01.2011 wieder aufhob. In diesem Bescheid hatte der Beklagte ausgeführt, dass er in dem Hilfefall T. wegen unberechtigter Weise abgerechneter Fachleistungsstunden im Jahr 2009 einen Betrag von 735,00 EUR zu viel geleistet habe und in dem Jahr 2010 einen Betrag von 4.851,00 EUR. Eine in dieser Angelegenheit am 04.01.2011 erstattete Strafanzeige des Beklagten führte zum Erlass eines Strafbefehls und dann zum Freispruch des Klägers in der Hauptverhandlung vom 25.06.2012. Ebenfalls am 04.01.2011 erklärte der Beklagte, dass er seine in dem Bescheid vom 15.12.2010 genannten Rückforderungsansprüche gegen die Honorarforderungen des Klägers aufrechne.
14Mit seiner am 18.09.2012 erhobenen Zahlungsklage fordert der Kläger in dem Hilfefall L. 32.810,00 EUR für die Unterbringung in einer sozialpädagogischen Lebensform für die Zeit vom 22.03.2010 bis zum 30.09.2010, in dem Hilfefall T. weitere 6.076,00 EUR für in den Monaten September, Oktober und Dezember 2010 erbrachte Leistungen, in dem Hilfefall T1. für die Monate September und Oktober 2010 einen Betrag von 7.938,00 EUR und in dem Hilfefall C1. für die Monate Juni bis September 2010 einen Betrag von 5.488,00 EUR nebst Zinsen. Er trägt vor, dass der Beklagte in dem Hilfefall L. mit der stationären Aufnahme des Kindes und der damit verbundenen Erweiterung der Tätigkeit des Instituts "D. " einverstanden gewesen sei. Herr S. vom Jugendamt des Beklagten habe sich darum bemüht, dass eine offizielle Erziehungsstelle beim Institut "D. " eingerichtet werde. Hinsichtlich der Abrechnungen der erbrachten Leistungen habe Herr S. mitgeteilt, dass das Institut "D. " diese Hilfe für L. zunächst über die ambulante Integrationshilfe abrechnen solle; anschließend werde eine Abrechnung auf der Grundlage einer fortlaufenden Erziehungsstelle vorgenommen unter Einbeziehung der bis dato erbrachten Leistungen. Es treffe daher nicht zu, dass hinsichtlich der tatsächlich für L. erbrachten Leistungen in der Zeit von März bis September 2010 keine Kostenzusage im Sinne einer Erziehungsstelle des Beklagten erfolgt sei. Bei dem Gespräch vom 17.11.2010 sei er – der Kläger – erstmals mit den Vorwürfen des Beklagten in Form einer geradezu inquisitorischen Behandlung konfrontiert worden.
15In dem Hilfefall T. sei die Fortsetzung der Betreuung in den Schulferien ausdrücklich mit dem Jugendamt vereinbart gewesen, um so eine gewisse Kontinuität und Konstanz zu Gunsten des Hilfeempfängers zu gewährleisten. Auch in dem Hilfefall T1. sei die Kostenzusage von bis zu 24 Fachleistungsstunden pro Woche nicht überschritten worden. Nur für den Monat Oktober sei ein Übertragungsfehler passiert; der Rechnungsbetrag belaufe sich insoweit nicht auf 5.145,00 EUR sondern auf 2.548,00 EUR. Er – der Kläger – habe bei den geleisteten Fachleistungsstunden einen Durchschnitt pro Monat angesetzt, wie dies auch gegenüber anderen Behörden üblich sei, da ein Monat bekanntlich mehr als 4 Wochen habe. In dem Hilfefall C1. schulde der Beklagte weitere 5.488,00 EUR, denn der Beklagte habe die für Jill-Marie geleisteten Fachleistungsstunden für den Zeitraum von Juni bis September 2010 bis heute unverständlicherweise nicht gezahlt, obgleich die Staatsanwaltschaft insoweit keinerlei Anlass zur Aufnahme von Ermittlungen gesehen habe. Es treffe auch nicht zu, dass das Mädchen bereits im Mai 2010 mit der Mutter nach Norddeutschland verzogen sei. Die Ummeldung habe erst zum 01.10.2010 stattgefunden. Auch über den Monat Mai 2010 hinaus sei er umfangreich tätig gewesen, was jederzeit auch durch Protokolle und Berichte nachgewiesen werden könne. Der mit der Klage weiter geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertige sich daraus, dass er selbst einen Kredit bei seiner Bank über 50.000,00 EUR mit Zinsen in der geforderten Höhe in Anspruch nehmen müsse.
16Der Kläger beantragt,
17den Beklagten zur Zahlung von 54.762,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 11,75 % seit dem 01.12.2012 zu verurteilen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass zwischen ihm und dem Kläger keine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, etwa nach § 77 bzw. § 78 a SGB VIII und insbesondere auch kein Leistungs- oder Auftragsverhältnis bestehe. Vielmehr gelte das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis, wonach der Sozialleistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger einen Bewilligungsbescheid erlasse und gleichzeitig mit der Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Einrichtungsträger den Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen erkläre. Soweit die Kostenübernahmeerklärung reiche, bestehe im Hinblick auf den Einrichtungsträger wohl eine Drittwirkung des Verwaltungsaktes, wobei sich dies aber nur auf Träger von stationären Hilfen beziehe. Hier verlange der Kläger jedoch Kosten aus ambulanten Hilfen. Die vom Kläger geforderten Beträge seien auch nicht von den erteilten Kostenübernahmeerklärungen erfasst. In dem Hilfefall L. sei der Kläger ausschließlich mit einer ambulanten Kindergarten- bzw. Schulbegleitung beauftragt gewesen. Bei den Kindern T. und T1. habe der Kläger überhöhte Stundenkontingente bzw. eine nicht von der Kostenzusage umfasste Schulbegleitung in den Ferien abgerechnet. Des Weiteren nimmt der Beklagte Bezug auf die von ihm erklärte Aufrechnung wegen überzahlter bzw. zu Unrecht abgerechneter Leistungen und führt aus, dass in der vom Kläger vorgelegten Forderungsaufstellung auch Rechenfehler enthalten seien.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
24Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Entscheidend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
25Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 40, Rdnr. 6.
26Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist gekennzeichnet durch die Kostenzusagen, die der Beklagte dem Kläger in den einzelnen Hilfefällen jeweils erteilt hat, nachdem den betreffenden Kindern bzw. deren Sorgeberechtigten entsprechende durch den Kläger zu erbringende ambulante Jugendhilfeleistungen bewilligt worden waren. Diese Kostenzusagen sind damit im Rahmen des sogenannten sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses ergangen. Mit ihnen tritt der Jugendhilfeträger dem zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer bestehenden Schuldverhältnis bei.
27Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16.09.2011 – 12 A 2308/10 -; Schindler, in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 4. Auflage, 2011, § 5, Rdnr. 19 und § 77, Rdnr. 2.
28Die Rechtsbeziehungen, die auf Grund einer Kostenzusage zwischen dem Leistungserbringer und dem öffentlichen Sozialleistungsträger entstehen, sind öffentlich-rechtlicher Natur.
29Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.05.1994 – 5 C 33/91 -, in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 45, S. 151; OVG NRW, Urteil vom 17.10.2000– 22 A 5519/98 -, in: FEVS 52, S. 303 f. und Urteil vom 19.07.1990 – 8 A 616/88 - , in: Nachrichtendienst des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1991, S. 101.
30In der Sache ist die Klage unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte die in den einzelnen Hilfefällen geforderten Zahlungen erbringt. Soweit sich mit Rücksicht auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten, welche sich im Hinblick auf die Einbeziehung des Instituts des Klägers in die Jugendhilfeerbringung in den einzelnen Hilfefällen ergeben haben, überhaupt ein direkter Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt, hat der Beklagte seine diesbezüglichen Zahlungspflichten vollständig erfüllt.
31Als Rechtsgrundlage für einen direkten Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten scheiden zunächst die §§ 27 und 35 a des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) aus, denn diese Normen betreffen ausschließlich die Leistungsbeziehung zwischen dem Empfänger der Jugendhilfeleistung als Anspruchsinhaber und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe als Leistungsverpflichteten. Leistungsempfänger waren in den Hilfefällen L. und T. die betreffenden Kinder selbst, denen der Beklagte auf der Grundlage des § 35 a SGB VIII ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt hatte. In den Fällen T1. und C1. stand die Leistung den Sorgeberechtigten der betreffenden Kinder zu, weil der Beklagte diesen Sorgeberechtigten ambulante Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII bewilligt hatte und weil für diese Art der Hilfe gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausschließlich die Sorgeberechtigten anspruchsberechtigt sind. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehen auch keine direkten Leistungs- oder Entgeltvereinbarungen im Sinne der §§ 78 a ff. SGB VIII, aus denen ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Klägers abgeleitet werden könnte.
32Als Grundlage für das mit der Klage verfolgte Zahlungsbegehren kommen damit nur die von dem Beklagten jeweils erteilten Kostenzusagen in Betracht. Eine Kostenzusage wird von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe typischerweise im Zusammenhang mit der Bewilligung einer konkreten Jugendhilfeleistung an einen Leistungsberechtigten erteilt. Adressat der Kostenzusage ist dabei derjenige Leistungsträger, der die konkret bewilligte Jugendhilfeleistung durchführt. In rechtlicher Hinsicht wird die Kostenzusage als ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrages mit diesem Einrichtungsträger über den Beitritt zur Schuld des Hilfeempfängers aus dem Dienst- oder Behandlungsvertrag gewertet.
33Vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 4. Auflage 2011, Rdnr. 72 vor §§ 11 ff.; vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 19.07.1990 – 8 A 616/88 -, JURIS.
34Dieser Schuldbeitritt ist als ein dem öffentlichen Recht zuzuordnender Vertrag anzusehen, weshalb die Kostenzusage dem sich aus § 56 des Sozialgesetzbuches – 10. Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ergebenden Schriftformerfordernis unterliegt.
35Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Urteil vom 17.07.2012 – W 3 K 11.323 -, JURIS; VG des Saarlandes, Urteil vom 01.10.2012 – 3 K 1261/10 - , JURIS; Wiesner, aaO., Rdnr. 72 vor §§ 11 ff.
36In dem Hilfefall L. fehlt es an einer solchen wirksamen Kostenzusage des Beklagten bezüglich derjenigen Leistungen, deren Bezahlung der Kläger vorliegend erstrebt. Zwar hat der Beklagte dem Kläger in diesem Hilfefall unter dem 07.10.2009, dem 25.11.2010 und dem 02.12.2010 durchaus Kostenzusagen erteilt. Diese beziehen sich aber ausschließlich auf ambulante Leistungen, nämlich auf die ambulante Eingliederungshilfe bzw. Integrationshilfe, die der Beklagte dem Hilfeempfänger mit Bescheiden vom 07.10.2009, 25.11.2010 und vom 02.12.2010 bewilligte. Hinsichtlich der stationären Erziehungshilfeleistungen gemäß §§ 27, 35 SGB VIII konnte der Kläger eine schriftliche Kostenzusage nicht vorlegen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche tatsächlich ergangen sein könnte. Ebenso wenig war eine Situation gegeben, in der der Kläger davon ausgehen durfte, dass er ausnahmsweise auch ohne das Vorliegen einer schriftlichen Kostenzusage einen direkten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten erwerben würde. Zwar mag es – wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – im Bereich der Jugendhilfe zu Fallkonstellationen kommen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe etwa wegen der Dringlichkeit der Leistungserbringung ausnahmsweise auch ohne schriftliche Kostenzusage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gegenüber einem privaten Leistungserbringer verpflichtet sein kann, dessen Aufwendungen zu erstatten. Ein solcher Ausnahmefall kann sich aber, wie sich insbesondere mit Blick auf die in § 36 a SGB VIII festgeschriebene Steuerungsverantwortung des Jugendamtes erschließt, nur auf zeitlich eng befristete Maßnahmen beziehen, in denen eine vorherige jugendamtliche Bedarfsprüfung und Hilfeplanung etwa wegen Zeitmangels nicht möglich war. In dem Hilfefall L. indessen macht der Kläger Kosten für eine Hilfe geltend, die über sechs Monate lang erbracht wurde. Außerdem war dem Kläger bekannt, dass der für die gewährte Hilfe allein antragsberechtigte Vater weder zu Beginn der Aufnahme von L. bei Frau T2. noch in den nachfolgenden Monaten einen entsprechenden Hilfeantrag gestellt und damit auch kein Verfahren zur Prüfung der Erforderlichkeit einer stationären Jugendhilfemaßnahme eingeleitet hatte. Mit Rücksicht auf diese Umstände konnte bei dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, der Beklagte werde die selbstbeschaffte stationäre Hilfe gleichwohl und entgegen § 36 a Abs. 3 SGB VIII als Maßnahme gemäß §§ 27, 35 SGB VIII mit einem Tagessatz von 170,00 EUR entgelten.
37In dem Hilfefall T. kann der Kläger die für die Monate September, Oktober und Dezember 2010 in Rechnung gestellten Leistungsentgelte deswegen nicht verlangen, weil diese Entgelte entweder über den in der Kostenzusage zugesagten Umfang hinaus gehen oder weil sie durch die Aufrechnung mit früheren Überzahlungen entsprechend § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erloschen sind.
38Zu Recht hat der Beklagte die Forderung des Klägers für den Monat September 2010 von den in Rechnung gestellten 5.537,00 EUR auf 5.194,00 EUR gekürzt und für den Monat November 2010 von 2.548,00 EUR auf 2.401,00 EUR. Denn die maßgebliche Kostenzusage vom 15.07.2010 umfasste eine Schulbegleitung des Hilfeempfängers in einem Umfang von bis zum 25 Fachleistungsstunden (FLS) pro Woche. Außerdem wurde diese Kostenübernahme nur für die Schul-, nicht aber für die Ferienzeit zugesagt. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Verweis auf die erste in diesem Hilfefall erteilte Kostenzusage vom 12.11.2009, wonach die Begleitung nur an Schultagen erfolgen sollte. Durch die vorgenommenen Kürzungen hat der Beklagten sichergestellt, dass die Vorgabe der Kostenzusage eingehalten wurde. Im Einzelnen hat er nicht anerkannt, dass Fachleistungsstunden ausnahmsweise nachmittags und damit nicht zur Schulbegleitung erbracht wurden und dass in den drei Wochen vom 06.09.2010 bis zum 24.09.2010 jeweils 26 statt 25 FLS in Rechnung gestellt wurden. Aus dem Verwaltungsvorgang über diesen Hilfefall ergibt sich, dass der Beklagten die gekürzten Beträge für die Monate September und Oktober 2010 auch ausgezahlt hat.
39Auf die Rechnung des Beklagten für den Monat Dezember 2010 über 3.283,00 EUR hat der Beklagte nur 2.548,00 EUR ausbezahlt und im Übrigen entsprechend §§ 387 ff. BGB mit einer Gegenforderung in Höhe von 735,00 EUR aufgerechnet. Die entsprechende Anwendung der §§ 387 ff. BGB ist im öffentlichen Recht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 51 SGB I anerkannt.
40Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.03.2005 – B 3 KR 11/04 R -, JURIS; Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011 – L 1 SO 33/09 -, JURIS.
41Hier sind die sich gegenüberstehenden Forderungen gleichartig und zwischen dem jeweiligen Gläubiger und Schuldner besteht Personenidentität, so dass die Voraussetzungen des § 387 BGB gegeben sind. Die erforderliche Aufrechnungserklärung hat der Beklagte am 04.01.2011 abgegeben und im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen präzisiert. Die Forderung über 735,00 EUR, mit der der Beklagte aufgerechnet hat, ist darüber hinaus auch berechtigt. Sie resultiert aus einer Überzahlung, die in dem Hilfefall T. in den Monaten November und Dezember 2009 eingetreten ist. In diesen Monaten stand dem Kläger nach Maßgabe der ersten Kostenzusage, die vom 12.11.2009 datiert, ein wöchentliches Kontingent an FLS von maximal 30 zur Verfügung, woraus sich für die beiden Monate eine Höchstzahl von 228 FLS ergab. Für diese wären 11.172,00 EUR zu zahlen gewesen, denn eine FLS kostet 49,00 EUR. Tatsächlich abgerechnet und erhalten hat der Kläger jedoch 11.907,00 EUR für 243 FLS. Den auf Grund dieser Aufrechnung auf 2.548,00 EUR verminderten Rechnungsbetrag für Dezember 2010 hat der Beklagte am 13.01.2011 an den Kläger gezahlt.
42Ebenso wie in dem Hilfefall T. besteht auch in dem Hilfefall T1. kein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten, weil die vom Kläger geforderten Entgelte entweder über den in der Kostenzusage zugesagten Umfang hinaus gehen oder weil sie durch die Aufrechnung mit berechtigten Rückforderungen aus dem Hilfefall T. erfüllt sind.
43Soweit der Kläger zunächst für Leistungen, die er im September 2010 in dem Hilfefall T1. erbrachte, 5.390,00 EUR fordert, hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass diese Forderung mit Blick auf den Inhalt der maßgeblichen Kostenzusage vom 09.07.2010 nur in Höhe von 5.243,00 EUR berechtigt ist. Denn in dieser Kostenzusage war eine Kostentragung nur für maximal 24 FLS pro Woche zugesagt, der Kläger hat aber für den Zeitraum vom 06.09.2010 bis zum 24.09.2010 wöchentlich 25 FLS und damit insgesamt 167,00 EUR zu viel in Rechnung gestellt. Den Betrag von 5.243,00 EUR zahlte der Beklagte am 30.11.2010 an den Kläger.
44Hinsichtlich der für Oktober 2010 berechneten 2.548,00 EUR steht einem Zahlungsanspruch des Klägers entgegen, dass der Beklagte unter dem 04.01.2011 gegenüber den Forderungen des Klägers mit einer Rückforderung in Höhe von 4.851,00 EUR, die Überzahlungen in dem Hilfefall T. aus den Monaten Januar bis Juni 2010 betrifft, aufgerechnet hat. Diese Gegenforderung ist auch berechtigt. Wie oben schon festgestellt betraf die in dem Hilfefall T. am 12.11.2009 erteilte Kostenzusage eine Schulbegleitung mit einem wöchentlichen Kontingent von maximal 30 FLS; für die Ferienzeit waren keine FLS vorgesehen. Demnach hätte der Kläger in den genannten Monaten höchstens 677 FLS zu einem Gesamtpreis von 33.173,00 EUR abrechnen dürfen. Tatsächlich erhielt er auf Grund eingereichter Rechnung aber 38.024,00 EUR. Hieraus resultiert ein Rückforderungsanspruch des Beklagten in Höhe von 4.851,00 EUR. Dieser ist auf Grund der Aufrechnung mit der Forderung des Klägers in dem Hilfefall Patrick T1. für Oktober 2010, die sich auf 2.548,00 EUR beläuft, in dieser Höhe erfüllt.
45Was schließlich den Hilfefall C1. anbelangt, so begehrt der Kläger, wie er mit Schriftsatz vom 23.04.2013 vortragen ließ, für die Monate Juni bis September 2010 einen Gesamtbetrag von 5.488,00 EUR, der sich aus Teilbeträgen für die einzelnen Monate in Höhe von jeweils 1.372,00 EUR zusammensetzt. Die Teilbeträge für die Monate Juni bis August 2010 hat der Beklagte aber schon an den Kläger gezahlt, wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang und auch aus dem aufgehobenen Rückforderungsbescheid 15.12.2010 ergibt. Dass dem Kläger ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 1.372,00 EUR für September 2010 zusteht, ist nicht schlüssig dargetan. Zu Unrecht hat der Kläger für diesen Monat – wie für alle anderen vorangegangenen Monate seit November 2010 – in diesem Hilfefall 28 FLS pro Monat in Rechnung gestellt, obgleich nach der Kostenzusage maximal 5 FLS pro Woche, also nicht mehr als 22 FLS im Monat abgerechnet werden konnten. Hieraus folgt, dass der Beklagte dem Kläger seit November 2009 das Entgelt für deutlich mehr als 30 FLS zugewandt hat, ohne hierzu durch die Kostenzusage vom 23.11.2009 verpflichtet gewesen zu sein.
46Kann der Kläger hiernach schon die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung nicht verlangen, so erübrigt sich ein Eingehen auf den geltend gemachten Zinsanspruch.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.