Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Aug. 2015 - AN 9 K 15.00081
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 9 K 15.00081
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0990
Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke; Schutzwürdige, ortsbildprägende Brücke nach Werbeanlagensatzung; Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; störende Häufung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
..., Rechtsamt,
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Rechts der Außenwerbung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer,
durch die Einzelrichterin, Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum aufgrund mündlicher Verhandlung vom
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage an der DB-Brücke in der ... in stadteinwärtiger Richtung.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Ihr Geschäftsbetrieb besteht in der Errichtung von Werbeanlagen, die sie an Werbungtreibende vermietet.
Am
Mit Schreiben vom
Das Eisenbahn-Bundesamt teilte mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Die Klägerin reichte diese Unterlagen mit Schreiben vom
Nachdem die Beklagte im Jahr 2014 nicht über den Antrag entschieden hat, hat die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
Daraufhin erließ die Beklagte am
In der Begründung des Bescheids heißt es unter anderem, bei dem Brückenbauwerk über der ... Straße handele es sich um ein horizontales, einfaches, relativ schmal gehaltenes Bauwerk. Den oberen Brückenabschluss bilde die Fahrbahnoberkante bzw. Wartungswegoberkante. Das angebrachte Geländer diene lediglich der Absturzsicherung bei bahnspezifischen Arbeiten und sei eine Art Hilfskonstruktion. Es diene nicht der Absturzsicherung baulicher Anlagen im Sinne der BayBO mit deren Anforderungen. Das Brückengeländer sei überaus filigran gehalten und in sparsamster Weise und wenig erkennbar für die Umgebung ausgeführt. Durch die Anbringung eines farbigen undurchsichtigen Werbebanners mit einer Länge von 8 m und einer Höhe von 1 m an dem Brückengeländer, welches sich über fast die gesamte Fahrbahnbreite erstrecke und in der Höhe mit dem Geländer abschließe, werde das Brückenbauwerk in seinem Erscheinungsbild erhöht. Die Absturzsicherung werde somit zu einem wesentlichen Bestandteil des gesamten Bauwerks, was es jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht sei. Die Werbeeinrichtung stimme nicht mit dem gesamtarchitektonischen Aufbau des Bauwerks, insbesondere den Teilen, an denen sie angebracht sei, überein. Das Bauwerk bzw. das Geländer werde zu einem reinen Werbeträger degradiert und verliere dadurch seine ursprüngliche Funktion. Darüber hinaus hafte einem Werbetransparent aus Netzvinyl oder bedruckten Planen stets der Eindruck des Provisorischem an, was ebenfalls dazu beitrage, die Werbeanlage an dem Brückenbauwerk in höchsten Maßen belastend und somit verunstaltend wirken zu lassen. Die beantragte Werbeanlage verunstalte das Bauwerk grob durch ihre aufdringliche Wirkung, übermäßige Länge, Anbringungshöhe und -ort, durch die beabsichtigte Art der Ausführung der Werbung und den Wechsel der u. U. grellbunten Plakate das Bauwerk. Zudem entstehe eine starke Farbabweichung vom Grundton des Bauwerks.
Im Hinblick auf die Verunstaltung des Straßenbilds nach Art. 8 Satz 2 BayBO heißt es in der Begründung, die beantragte Werbeanlage wirke durch den hohen Anbringungsort am Brückengeländer weit in das umgebende Straßenbild hinein und störe durch ihre aufdringliche Wirkung nicht nur das Brückenbauwerk in verunstaltender Weise, sondern auch das umgebende Straßenbild. Durch die übermäßige Größe und Anbringungshöhe und den Wechsel der u. U. grellbunten Plakate wirke die Werbeanlage hervorstechend und beherrschend. Die mit der Werbeanlage einhergehende gestalterische Unruhe führe somit zu einer Disharmonie, die als Verunstaltung des Straßen- und - engeren Ortsbilds - zu qualifizieren sei.
Weiter wird ausgeführt, die Werbeanlage würde zu einer störenden Häufung nach Art. 8 Satz 3 BayBO führen. Im direkten Blickfeld und unmittelbarer Nähe zur Unterführung befänden sich bereits jeweils verschiedenen Plakatanschlagtafeln bzw. Werbeträger, was an sich bereits eine Häufung von Werbeanlagen sei. Das Dazukommen einer weiteren andersartigen Werbeanlage würde zu einer nicht mehr hinnehmbaren störenden Häufung führen und somit auch das Orts- und Straßenbild verunstalten.
Schließlich heißt es in dem Bescheid, die Werbeanlage erfülle den Verbotstatbestand des Art. 14 Abs. 2 BayBO, da die Möglichkeit bestehe, dass Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt werden und dadurch ein Unfall herbeigeführt werden könne. Zur Begründung wird ausgeführt, bei der ... Straße handele es sich um eine Straße mit hoher Verkehrsbelastung. Darüber hinaus sei die Unterführung, an die die Werbeanlage angebracht werden solle, durch eine seitliche und obere Höhenbeschränkung gekennzeichnet, d. h. die Fahrbahn werde sowohl in ihrer Breite als auch in ihrer Höhe verringert, so dass Fahrer größerer Fahrzeuge diese Hinweiszeichen unbedingt wahrnehmen müssten, um die Unterführung gefahrlos passieren zu können. Durch die Werbeanlage könnte die Wahrnehmung der Ampel und der Gefahrenzeichen sowie der Breiten- und Höhenbeschränkung dahingehend beeinträchtigt werden, dass diese von den Verkehrsteilnehmern nicht mehr einwandfrei wahrgenommen werde. Da die Möglichkeit bestehe, dass Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt werden und dadurch ein Unfall herbeigeführt werden könnte, erfülle die Werbeanlage den Verbotstatbestand des Art. 14 Abs. 2 BayBO.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen, da dem Vorhaben keine prüfungspflichtigen, öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben sei sowohl in planungs- als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig.
Sie hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
die Beklagte unter Aufhebung des am
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie weist darauf hin, dass ein zureichender Grund dafür vorliege, dass über den Bauantrag der Klägerin verzögert entschieden worden sei.
Zum einen sei die Beklagte wegen einer außergewöhnlichen Häufung von Bauanträgen - allein von der Klägerin seien innerhalb kürzester Zeit mehr als 34 Bauanträge gestellt worden - nicht zu einer Verbescheidung innerhalb der (üblichen) drei Monate in der Lage gewesen. Die Klägerin habe auch erst ab dem 25. September 2015 mit einer Verbescheidung rechnen können, da erst zu diesem Zeitpunkt der Beklagten die Bauantragsunterlagen vollständig vorgelegen hätten. Die Prüfung der von der Klägerin beantragten Bauvorhaben habe die Beteiligung und Einholung von Stellungnahmen mehrerer Fachdienststellen/Behörden (Stadtplanungsamt, Fachdienststelle Servicebetrieb Öffentlicher Raum - Abteilungen Verkehrsaufsicht und Wegerecht -, Eisenbahn-Bundesamt) erfordert. Auch aus diesem Grund habe sich die Behördenentscheidung verzögert. Der Klägerin sei der Grund der Verzögerung der Behördenentscheidung hinreichend bekannt gewesen. Mit Schreiben der Klägerin vom 24. Juni 2015 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass die Behördenentscheidung bezüglich der beantragten Bauvorhaben noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Außerdem seien die vollständigen Bauantragsunterlagen bei der Beklagten erst am 25. September 2014 eingegangen.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Versagung der Genehmigung rechtmäßig und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Beklagte bezieht sich insoweit im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheids vom 22. Januar 2015.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Deren Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Das streitgegenständliche Vorhaben ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Insbesondere ist keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 BayBO anzunehmen. Da kein Sonderbau vorliegt, findet das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO Anwendung. Gem. Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs.1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Prüfungsgegenstand ist insoweit nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
1.1 Die Beklagte hat den Bauantrag zu Recht nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BayBO abgelehnt, da das streitgegenständliche Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gefährdet.
Für eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinn ist nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfalls verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Vielmehr wird die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine solche bauliche Anlage bereits dann - konkret - gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris;
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Art der Werbeanlage, ihres Anbringungsorts und der in der unmittelbaren Umgebung der streitgegenständlichen DB-Brücke bestehenden konkreten Verkehrssituation von einer Ablenkungsgefahr für Verkehrsteilnehmer und somit von einer konkreten Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinn auszugehen.
Das Gericht konnte sich bei dem Augenscheinstermin davon überzeugen, dass die Verkehrssituation unmittelbar vor der streitgegenständlichen DB-Brücke wegen der nördlich davon gelegenen großen Ampelkreuzung (...-Straße und Auffahrt auf die A ...), der ca. 20 m davor parallel zu der DB-Brücke verlaufenden U-Bahn-Brücke, der Bushaltestelle mit Wartehäuschen auf dem Gehweg rechts der Fahrbahn, des dahinter befindlichen Treppenabgang zu den U-Bahnsteigen äußerst komplex und unübersichtlich ist. Hinzu kommen die unmittelbar an der DB-Brücke angebrachten Hinweiszeichen, die auf eine seitliche und obere Höhenbeschränkung der Unterführung aufmerksam machen. Die Fahrbahn wird im Bereich der Unterführung sowohl in ihrer Breite als auch in ihrer Höhe verringert, so dass Fahrer größerer Fahrzeuge diese Hinweiszeichen unbedingt wahrnehmen müssen, um die Unterführung gefahrlos passieren zu können. Diese konkret vorgefundene schwierige und komplexe Verkehrssituation erfordert eine erhöhte Konzentration von allen Verkehrsteilnehmern. Die von der Klägerin geplante Werbeanlage für Bannerwerbung, die in 4,95 m Höhe in direkter Blickrichtung der in die Bahnunterführung einfahrenden Verkehrsteilnehmer und mit entsprechender Fernwirkung am Brückengeländer angebracht werden soll, ist geeignet, die Wahrnehmung des Gefahrenhinweis-Zeichens zu behindern und von den verkehrlichen Anforderungen so abzulenken, dass durchaus mit Verkehrsbehinderungen zu rechnen ist. Dies hätte gefährdende Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des Art. 14 Abs. 2 BayBO.
1.2. Der Errichtung der Werbeanlage steht zudem das Verbot der störenden Häufung als spezielle Ausprägung des allgemeinen Verunstaltungsgebots entgegen (Art. 8 Satz 3 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO).
Eine Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus, wobei Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen sind. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Diese Werbeanlagen müssen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben (vgl. BayVGH, U. v. 25.4.1974 - 341 VII 71 - juris; OVG Münster, Urt. v. 28.08.2013 - 10 A 1150/12 - juris, m. w. N.). Eine Störung ergibt sich dabei nicht schon allein aus der Häufung. Vielmehr ist ein gestalterischer Widerspruch aus einer beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen selbst oder ihrer Wirkung auf die Umgebung erforderlich (BayVGH, B. v. 12.1.2012 - 15 ZB 10.445 - juris Rn. 16). Es reicht dabei nicht jede Störung der architektonischen Harmonie, erforderlich ist vielmehr, dass ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde (vgl. BayVGH, U. v. 22.8.2001, 2 B 01.74 - juris Rn. 16). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein enger örtlicher Bereich, der gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegt, mit Werbeanlagen derart überladen scheint, dass das Auge keinen Ruhepunkt findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt, die Anlagen wegen ihrer unangebrachten Häufung als lästig empfunden werden (vgl. OVG NRW, U. v. 20.2.2004 - 10 A 3279/02 - juris).
In Anwendung dieser Grundsätze ist bei Hinzutreten der beantragten Werbeanlage von einer störenden Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO auszugehen. Das Entstehen einer Häufung liegt nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme vor. Unmittelbar vor der Bahnunterführung - mit Blickrichtung stadteinwärts befinden sich rechts der Fahrbahn eine große Mega-Light-Werbetafel und zwei weitere großflächige Plakatanschlagtafeln. Diese würden alle gleichzeitig mit der von der Klägerin beantragten streitgegenständlichen Werbeanlage in einem Blickfeld der aus nördlicher Richtung kommenden Verkehrsteilnehmer liegen. Es kann deshalb hier zweifellos von einer Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO ausgegangen werden.
Mit der geplanten Anlage tritt auch eine Störung im dargelegten Sinne ein. Das Gericht hat aufgrund des Augenscheins den Eindruck gewonnen, dass der örtliche Bereich, der sich im Blickfeld eines Betrachters befindet, bereits durch die vorhandenen Werbeanlagen derart geprägt ist, dass schon jetzt ein nicht unerhebliches Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen besteht. Das Hinzutreten der von der Klägerin beantragten Werbeanlage würde diese Situation - insbesondere auch in Anbetracht der Dominanz und Fernwirkung der Werbung aufgrund der Anbringung an dem Brückengeländer der DB-Brücke - weiter belasten, so dass auch eine störende Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO vorliegt.
1.3 Angesichts der bereits festgestellten Verstöße gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO und Art. 8 Satz 3 BayBO kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Werbeanlage gleichzeitig zu einer Verunstaltung des Bauwerks nach Art. 8 Satz 1 BayBO oder zu einer Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes gem. Art. 8 S. 2 BayBO führt.
Entsprechend der gefestigten Rechtsprechung, wonach Werbeanlagen ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie das Bauwerk zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. für Fassadenwerbung BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - Rd.Nr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B. v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 202, 489 - juris LS 3 und RdNr. 16), spricht unter Berücksichtigung der Dominanz und Fernwirkung der geplanten Werbeanlage einiges für eine solche verunstaltende Wirkung.
Nach alledem war die Klage wegen Verstoßes der streitgegenständlichen Werbeanlage gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO und Art. 8 Satz 3 BayBO, jeweils i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO abzuweisen.
2. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 VwGO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.