Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2015 - 11 ZB 14.2563

published on 30/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2015 - 11 ZB 14.2563
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für eine Werbeanlage in der Nähe der Autobahn und die Verpflichtung zur Beseitigung dieser Werbeanlage.

Die Klägerin betreibt ein Schnellrestaurant in der Nähe der Autobahnausfahrt Friedberg an der BAB 8 München-Stuttgart. Nach entsprechender Anhörung forderte die Autobahndirektion Südbayern die Klägerin mit Bescheid vom 28. November 2012 auf, eine vor dieser Ausfahrt nahe der Autobahn aufgestellte Werbeanlage (Oldtimer-VW-Bus mit Anhänger), die auf das Schnellrestaurant hinweise, zu beseitigen, lehnte einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Werbeanlage ab und untersagte ihr das erneute Aufstellen der Werbeanlage an anderen Stellen im Sichtbereich des fließenden Verkehrs der Autobahn. Die Werbeanlage stehe frei in einer landwirtschaftlichen Fläche und hebe sich durch ihre Farbgebung stark von der Umgebung ab. Sie habe keinen Bezug zum Leistungsort und ziele auf eine sofortige Entscheidung und Handlung der Verkehrsteilnehmer ab. Diese beabsichtigte Ablenkung wirke sich negativ auf die Verkehrssicherheit in diesem Bereich aus.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht Augsburg das Verbot, die Werbeanlage in einem anderen Streckenabschnitt erneut aufzustellen, und das insoweit angedrohte Zwangsgeld aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid im Übrigen abgewiesen. Das Verbot, die Anlage erneut wieder aufzustellen, sei nicht hinreichend bestimmt, da die Anordnung nicht genau erkennen lasse, in welchem Streckenabschnitt der Autobahn das erneute Aufstellen untersagt werde. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung für die Werbeanlage an ihrem gegenwärtigen Standort und die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung seien jedoch nicht zu beanstanden. Für das Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, die Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise ablenken oder belästigen könne, sei eine abstrakte Gefahr ausreichend. Diese liege hier vor. Bei der Werbeanlage der Klägerin handele es sich nicht um eine Erinnerungs-, sondern um eine Entscheidungswerbung, die die Aufmerksamkeit eines Fahrers in einem solchen Grade beanspruche, dass ein Verkehrsunfall oder eine -behinderung eintreten könne. Die Werbeanlage veranlasse Verkehrsteilnehmer aufgrund ihres Standorts, den Blick seitlich und relativ lange von der Fahrbahn abzuwenden. Im fraglichen Streckenabschnitt mit einem sehr hohen Verkehrsaufkommen verlaufe die Fahrbahn in einer Kurve. Die Autobahndirektion habe ihr Ermessen bei der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung und beim Erlass der Beseitigungsanordnung fehlerfrei ausgeübt.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Aus der Antragsbegründung ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausgangsentscheidung sind nicht deshalb anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht „von einem zu weit gefassten Begriff der abstrakten Gefahr“ ausgegangen wäre. Entgegen der Antragsbegründung lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass für das Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, durch die am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6.3.2013 [BGBl I S. 367], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2014 [BGBl I S. 1635] - StVO), ein Schadenseintritt „überwiegend wahrscheinlich“ sein müsste. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, für die insoweit ausreichende abstrakte Gefahr sei maßgeblich, ob im konkreten Fall eine hinreichende bzw. gewisse Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung der Schutzgüter vorliege. Da die Sicherheit des Verkehrs dem Schutz der Rechtsgüter Leib und Leben zu dienen bestimmt sei, müsse und dürfe an das Vorliegen ihrer Gefährdung kein hoher Anspruch gestellt werden.

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist für das Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO), das ebenfalls die Möglichkeit einer Ablenkung oder Belästigung der Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise voraussetzt, der Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle nicht erforderlich. Ausreichend ist die Möglichkeit einer Gefährdung und Erschwerung des Verkehrs (BVerwG, U.v. 26.4.1974 - VII C 42.71 - BVerwGE 45, 147/151; U.v. 20.10.1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234/237 f.). Bereits zur Vorläuferbestimmung des § 42 StVO in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) hatte das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 26.6.1970 - VII C 143.66 - BVerwGE 35, 319/321) ausgeführt, der Begriff des „Geeignetseins“ der Werbung, außerhalb der geschlossenen Ortschaft die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, verlange keine konkrete, im Einzelfall feststellbare unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sondern lasse es genügen, dass ganz allgemein nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintreten könne (abstrakte Gefahr).

Auch die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 11 ZB 12.1428 - juris Rn. 4; B.v. 28.11.2013 - 9 ZB 11.2279 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2000 - 25 ZS 00.3192 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 8.1.2015 - 1 A 744.12 - juris Rn. 26; B.v. 8.3.2010 - 1 B 35.10 - juris Rn. 7) verlangt ebenso wie die Literatur (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 33 StVO Rn. 9; Müller/Bachmeier/Starkgraff, Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht, 2. Auflage 2014, § 33 StVO Rn. 4; Koehl in NK-GVR, 1. Auflage 2014, § 33 StVO Rn. 14) für § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO keinen überwiegend wahrscheinlichen Schadenseintritt, sondern lässt im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer genügen.

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen, aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts höhere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts herleiten zu können, weist die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Antragserwiderung zu Recht darauf hin, dass unter der angegebenen Fundstelle „BayVBl 1970, 713, 715“ keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu finden ist. Die weitere genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.1973 - I C 23.72 - DVBl 1973, 857) ist zum Beleg dafür, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO einen überwiegend wahrscheinlichen Gefahren- oder Schadenseintritt voraussetzen würde, nicht geeignet. Diese Entscheidung hatte keine Werbung in der Nähe der Autobahn zum Gegenstand, sondern die Verpflichtung des Klägers zur nachträglichen Ausrüstung von Personenaufzügen mit einer Fahrkorbtür. Der Entscheidung zufolge konnte die zuständige Behörde eine solche nachträgliche Ausrüstung nach der einschlägigen Befugnisnorm (§ 8 der Technischen Verordnung über Aufzugsanlagen vom 6.10.1965 [BGBl I S. 1576]) verlangen, wenn erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind. Dies sei - so das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer konkreten Gefahr zu verstehen und setze voraus, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden müsse, ohne dass dieser gewiss sein oder unmittelbar bevorstehen müsse (BVerwG a. a. O. S. 859). Damit sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 StVO (mögliche Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmern in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise) jedoch nicht vergleichbar. Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, trotz eines statistisch wenig wahrscheinlichen Schadenseintritts von Einklemmunfällen bei Personenaufzügen ohne Fahrkorbtür könne nicht von einer allgemeinen („bloßen“ oder „theoretischen“) Möglichkeit eines Schadenseintritts gesprochen werden, die zur Annahme einer Gefahr nicht genügen würde. Vielmehr seien wegen des möglicherweise sehr großen Schadens bei Gefahren für Leib und Leben von Menschen auch bei statistisch geringer Anzahl von Unfällen entsprechend geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen (BVerwG a. a. O. S. 858 f.). Dies gilt umso mehr, wenn die einschlägige Rechtsvorschrift - wie hier - keine konkrete Gefahr voraussetzt, sondern eine abstrakte Gefahr ausreichen lässt.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht vorliegend von einer abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit durch die Werbeanlage der Klägerin ausgegangen ist.

Das Verwaltungsgericht hat eine solche Gefahr angenommen, weil die an „ungewohnter Stelle“ errichtete Werbeanlage auf ihre Wahrnehmbarkeit abziele und eine zeitnahe Entscheidung des Verkehrsteilnehmers hervorrufen wolle. Zur inhaltlichen Entschlüsselung und Verarbeitung der Werbebotschaft müsse der Verkehrsteilnehmer den Blick seitlich und relativ lange von der Fahrbahn abwenden.

Ob auch Werbeanlagen, die nicht an „ungewohnter Stelle“ errichtet sind und die keine zeitnahe Entscheidung des Verkehrsteilnehmers hervorrufen wollen, die Voraussetzungen der Verbotsvorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO erfüllen, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls reichen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nach Auffassung des Senats hier für die Annahme einer abstrakten Gefahr aus. Nach dessen Feststellungen ist die aus einem Oldtimerfahrzeug mit einem Anhänger bestehende Werbeanlage ca. 113 m von der Fahrbahn entfernt auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück aufgestellt. Die Werbung enthält nach den beim Augenschein am 25. September 2014 gefertigten Fotos nicht nur das allgemein bekannte Firmenlogo des Schnellrestaurants, sondern darüber hinaus auch den Schriftzug „Mc Café“, den Zusatz „Augsburg“ unter dem Firmenlogo auf der Fahrzeugtür und einen auf die Ausfahrt „Friedberg“ hinweisenden weißen Richtungspfeil auf blauem Grund. Hierdurch muss der Verkehrsteilnehmer, der sich von der Werbung angesprochen fühlt, vergleichsweise viele Informationen aufnehmen. Dass hierdurch seine Aufmerksamkeit abgelenkt werden kann und eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben besteht, liegt auf der Hand. Die Schriftzüge, insbesondere die Ortsbezeichnungen Augsburg und Friedberg, lassen sich aufgrund der Distanz der Werbeanlage zur Autobahn nicht mit einem flüchtigen Blick erkennen. Der Verkehrsteilnehmer, der den Standort des Schnellrestaurants erfahren möchte, auf den die Werbeanlage hinweist, muss den Blick von der Fahrbahn abwenden, um diese Information aufnehmen zu können. In dieser Zeit kann er seine volle Aufmerksamkeit nicht dem Verkehrsgeschehen widmen.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Durchschnittskraftfahrer sei heutzutage gegen Ablenkungen resistenter als vor 45 Jahren. Die Antragsbegründung weist selbst zutreffend darauf hin, dass die Verkehrsdichte und die auf den Fahrer einwirkenden Ablenkungen in den letzten Jahrzehnten eher zugenommen haben. Daraus kann die Klägerin allerdings keine Berechtigung herleiten, die Verkehrsgefährdung im fraglichen Streckenabschnitt der Autobahn mit hoher Verkehrsdichte und drei Fahrspuren pro Richtung durch ihre Werbeanlage nochmals zu erhöhen.

Das Verbot verkehrsgefährdender Werbung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO greift auch jenseits des Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernisses der straßenrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für die Errichtung baulicher Anlagen oder Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m vom Fahrbahnrand (ebenso BayVGH, B.v. 2.12.2000 - 25 ZS 00.3192 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 8.3.2010 - 1 B 35.10 - juris Rn. 8, B.v. 8.1.2015 - 1 A 744.12 - juris Rn. 18). § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 FStrG lassen weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften und damit auch die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ausdrücklich unberührt.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass § 33 Abs. 3 StVO die Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe von den Werbeverboten des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 StVO ausnimmt, soweit diese Hinweise auf Dienstleistungen enthalten, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Verhinderung verkehrsgefährdenden Durchgangsverkehrs auf bewirtschafteten Rastanlagen durch rechtzeitige Information der Verkehrsteilnehmer über die dort angebotenen Dienstleistungen (König in Hentschel/König/Dauer, § 33 StVO Rn. 11 m. w. N.). Im Unterschied zu der von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO erfassten privaten Werbung für Dienstleistungen aller Art erlaubt § 33 Abs. 3 StVO Werbung lediglich für Dienstleistungen mit engem Verkehrsbezug in Rastanlagen auf Hinweisschildern am rechten Fahrbahnrand. Hierdurch hat der Verordnungsgeber sein normgeberisches Ermessen nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise überschritten.

Nicht mit der privaten Werbung der Klägerin vergleichbar sind amtliche Hinweistafeln wegweisender Art oder touristische Unterrichtungstafeln. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Autobahndirektion Südbayern, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GVBl S. 555), und Art. 56 Satz 1 Nr. 5, Satz 2, Art. 76 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für die Erteilung von Ausnahmen vom Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO und die Anordnung ihrer Beseitigung im fraglichen Bereich zuständig ist und insoweit auch die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, verkehrsgefährdende und auch baurechtlich unzulässige private Werbung an Autobahnen außerhalb des Leistungsortes hinnehmen oder dulden würde. Im Übrigen lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten.

d) Schließlich ist auch die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahme für die Werbeanlage gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO durch die Autobahndirektion Südbayern nicht zu beanstanden. Insbesondere ist insoweit kein Ermessensfehler ersichtlich. Aus den Ausführungen auf Seite 6 (dort unter 3.) des Bescheids ergibt sich, dass die Autobahndirektion ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Ermessenspielraum jedoch nicht zu ihren Gunsten auf Null reduziert. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der Norm, bei verkehrsgefährdenden Werbeanlagen von der Ausnahmemöglichkeit nur zurückhaltend und in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu machen (BVerwG, U.v. 26.6.1970 - VII C 143.66 - BVerwGE 35, 319/325 f.; U.v. 26.4.1974 - VII C 42.71 - BVerwGE 45, 147/151; BayVGH, B.v. 18.7.2008 - 9 ZB 05.365 - juris Rn. 6; Koehl in NK-GVR, § 33 StVO Rn. 16 f.; König in Hentschel/König/Dauer, § 33 StVO Rn. 13). Eine solche Fallkonstellation, die eine Ausnahme zugunsten der Werbeanlage der Klägerin trotz der von ihr ausgehenden Ablenkung für die Verkehrsteilnehmer rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Wie bereits dargelegt steht das angefochtene Urteil hinsichtlich des Gefahrenbegriffs des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 18/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 9 K 15.00224 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. August 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0990 Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Erteilun
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 9 K 15.00218 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. August 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0990 Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Erteil
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.