Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Feb. 2017 - AN 6 K 16.01035

published on 02/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Feb. 2017 - AN 6 K 16.01035
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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2016 verpflichtet, eine Kostenentscheidung dahingehend zu treffen, dass die Beklagte die Kosten des Widerspruchverfahrens zu tragen hat, und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren festzustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger und stellte in der Bundesrepublik Deutschland Asylantrag. Mit Schriftsatz vom 9. September 2015 hob die Beklagte den am 10. März 2015 gegen den Kläger ergangenen Dublin-Bescheid auf und teilte mit, dass das Asylverfahren des Klägers im nationalen Verfahren fortgeführt werde.

Der Kläger beantragte mit Antrag vom 2. November 2015, bei der Beklagten eingegangen am 3. November 2015, die Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Er gab hierzu an, Asylbewerber aus Syrien zu sein, und legte eine Kopie einer auf ihn ausgestellten Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens vor.

Mit Ablehnungsbescheid vom 10. November 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 3. November 2015 auf Zulassung zum Integrationskurs ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass derzeit nicht von einer guten Bleibeperspektive des Klägers auszugehen sei, da der Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 10. März 2015 abgelehnt worden sei.

Nach dem Vortrag der Klägerbevollmächtigten legten diese mit Telefaxschreiben vom 16. November 2015, bei der Beklagten laut vorgelegtem Sendebericht eingegangen am 17. November 2015, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. November 2015 ein. Zur Widerspruchsbegründung sei vorgetragen worden, dass der Beklagten offenbar der Akteninhalt des Asylverfahrens nicht vollständig bekannt sei. Mit Schriftsatz vom 9. September 2015 habe die Beklagte den Bescheid vom 10. März 2015 aufgehoben und mitgeteilt, dass ein nationales Verfahren durchgeführt werde. Der Kläger befinde sich also seit dem 9. September 2015 im nationalen Verfahren und habe als Syrer eine gute Bleibeperspektive.

Mit Antrag vom 16. Dezember 2015, bei der Beklagten eingegangen am 21. Dezember 2015, beantragte der Kläger erneut die Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 AufenthG und gab hierzu an, im Besitz einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu sein. Weiter stellte der Kläger am 16. Dezember 2015 einen Antrag auf Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs und gab zur Begründung an, Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) zu beziehen. Laut vorgelegtem Bescheid des Landratsamtes … wurden dem Kläger für Mai 2015 Asylbewerberleistungen bewilligt.

Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 erinnerten die Bevollmächtigten des Klägers an ihren mit Schreiben vom 16. November 2015 erhobenen Widerspruch und baten um eine schnelle Entscheidung über diesen Widerspruch.

Mit Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2016 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Zulassung zum Integrationskurs vom 21. Dezember 2015 und befreite den Kläger gemäß § 9 Abs. 2 IntV von der Leistung eines Kostenbeitrags zum Integrationskurs.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 teilte die Beklagte den Klägerbevollmächtigten mit, dass ihr ein Widerspruch vom 16. November 2015 nicht vorliege und der Widerspruch vom 26. Dezember 2015 nicht fristgerecht eingegangen sei. Es sei jedoch am 26. Januar 2016 eine Zulassung des Klägers zur Teilnahme am Integrationskurs erfolgt. Der Widerspruch vom 26. Dezember 2015 werde daher als erledigt betrachtet, falls er nicht ausdrücklich aufrechterhalten werde.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2016 teilten die Klägerbevollmächtigten gegenüber der Beklagten mit, dass mit am 17. November 2015 per Telefax übersandtem Schriftsatz fristgemäß Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. November 2015 eingelegt worden sei. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs habe sich der Widerspruch in der Hauptsache erledigt, es werde nunmehr beantragt, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei, und eine Kostenentscheidung zu treffen, wonach die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsführers im Widerspruchsverfahren durch das Bundesamt erstattet würden.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 lehnte es die Beklagte ab, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren des Klägers für notwendig zu erklären und eine entsprechende Kostenentscheidung zu treffen. Eine Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen, da dem Ablehnungsbescheid vom 10. November 2016 eindeutig zu entnehmen gewesen sei, mit welcher Begründung die Zulassung zum Integrationskurs verweigert worden sei. Die dort vorgebrachten Gründe habe der Kläger auch ohne anwaltliche Beratung und Vertretung ohne Schwierigkeiten überprüfen können. Die den Widerspruch betreffenden Tat- und Rechtsfragen ließen sich ohne weiteres selbst beurteilen. Der Kläger sei auch ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen worden. An Inhalt und Form des Widerspruchs bestünden keine hohen Anforderungen.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage und beantragte,

unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2016 festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. November 2015 notwendig war, und die Beklagte zu verpflichten, die notwendigen Aufwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren zu erstatten.

Zur Klagebegründung führten die Klägerbevollmächtigten aus, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei. Die Beklagte habe die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten des Klägers zu erstatten. Der Ablehnungsbescheid vom 10. November 2015 sei schon zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen, da der Dublin-Bescheid zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehoben gewesen sei. Nach der Begründung des Ablehnungsbescheides sei es für den Kläger nicht überprüfbar gewesen, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trotz der Aufhebung des Dublin-Bescheides zu dieser Auffassung gelangt sei. Ein vernünftiger Bürger habe sich im vorliegenden Fall veranlasst sehen dürfen, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Die Sache habe für den Kläger auch erhebliche Bedeutung, da die Teilnahme am Integrationskurs seine Integration erheblich beschleunige. Im Übrigen bejahe die höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts regelmäßig die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten. Aufgrund vollumfänglicher Abhilfe durch die Beklagte habe sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung führte sie aus, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nicht notwendig gewesen sei und Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts des Klägers somit nicht zu erstatten seien. Im vorliegenden Fall sei eine Vertretung des Widerspruchsführers durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich gewesen. Dem Ablehnungsbescheid vom 10. November 2015 sei eindeutig zu entnehmen gewesen, mit welcher Begründung die Zulassung zum Integrationskurs verweigert worden sei. Es sei auf die Ablehnung mangels guter Bleibeperspektive aufgrund der Ablehnung des Asylantrags des Klägers hingewiesen worden. Dem Kläger sei eine Überprüfung des vorgebrachten Grundes auch ohne anwaltliche Beratung und Vertretung ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Die den Widerspruch betreffenden Tat- und Rechtsfragen ließen sich ohne weiteres selbst beurteilen. Es gehe lediglich um die Zulassung zu einem Integrationskurs und damit verbundene Rechtsfragen, nicht um komplizierte Zusammenhänge aus dem Asylverfahren. Der Kläger habe lediglich überprüfen müssen, ob der vorgebrachte Grund der Ablehnung seines Asylantrages den Tatsachen entspreche. Er sei auch auf die Möglichkeit des Widerspruchs ausdrücklich hingewiesen worden. An Inhalt und Form bestünden keine hohen Anforderungen, sodass ein Widerspruch auch ohne rechtliche Vorkenntnisse erhoben werden könne.

Die Beteiligten erklärten mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 10. Dezember 2016 und Schriftsatz der Beklagten vom 9. Januar 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entschieden werden.

1. Unter Würdigung der Klagebegründung ist der mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 gestellte Klageantrag nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel als Antrag des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2016 zu verpflichten, eine Kostenentscheidung dahingehend zu treffen, dass die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat, und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren festzustellen, auszulegen (§ 88 VwGO).

2. Die so verstandene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.

a) Die Beklagte ist unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2016 zu verpflichten, eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers als Widerspruchsführer zu treffen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG führt ein erfolgreicher Widerspruch zu einer Kostenlast für den Rechtsträger der Ausgangsbehörde. Diese Bestimmung über die Kostentragung im Widerspruchsverfahren gilt ausnahmsweise auch für die hier zu entscheidende Situation der Erledigung des Widerspruchsverfahrens. Mit der Zulassung des Klägers zum Integrationskurs mit Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2016 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Zulassung zum Integrationskurs vom 21. Dezember 2015. Da dem Widerspruchsverfahren die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zulassung zum Integrationskurs vom 3. November 2015 durch Bescheid der Beklagten vom 10. November 2015 zugrunde lag, traf die Beklagte zwar keine Abhilfeentscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, nach der sie gemäß § 72 VwGO auch über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hätte. Durch die Zulassung des Klägers zum Integrationskurs mit Bescheid vom 26. Januar 2016 führte die Beklagte jedoch die Erledigung des Widerspruchsverfahrens herbei und muss sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte sie eine Abhilfeentscheidung getroffen. Der Klägerbevollmächtigte erklärte den Widerspruch auch mit Schreiben vom 29. Mai 2016 gegenüber der Beklagten für erledigt.

Grundsätzlich ist § 80 VwVfG auf Fälle der Erledigung des Widerspruchsverfahrens nicht anwendbar. Etwas anderes gilt jedoch insoweit, als durch die Herbeiführung der Erledigung durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch Erlass des zunächst abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes die Regelung des § 80 VwVfG nicht umgangen werden darf (BVerwG, NJW 2009, 2968; OVG Hamburg, U.v. 21.12.2012 - 1 Bf 25/11 - juris Rn.31, 39 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 80 Rn.18). Wenn die Behörde die Erledigung des Widerspruchsverfahrens ohne sachlichen Grund nur deshalb herbeiführt, um der Kostenlast zu entgehen, muss sie sich nach Treu und Glauben und dem Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung so behandeln lassen, als hätte sie eine Abhilfeentscheidung getroffen.

Vorliegend tragen die Klägerbevollmächtigten vor, mit Telefaxschreiben vom 16. November 2015 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. November 2015 erhoben zu haben. Die Klägervertreter legten zum Nachweis des Zugangs ihres Widerspruchsschreibens vom 16. November 2015 einen Sendebericht vor, nach dem bei der Beklagten am 17. November 2015 ein Telefaxschreiben eingegangen ist. Mit Schreiben an die Beklagte vom 26. Dezember 2015 erinnerten die Klägerbevollmächtigten an ihren Widerspruch vom 16. November 2015 und baten um eine zeitnahe Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Die Beklagte teilte den Klägerbevollmächtigten jedoch erst mit Schreiben vom 12. Mai 2016 mit, dass ihr ein Widerspruch vom 16. November 2015 nicht vorliege, und wies zugleich auf die Erledigung des Widerspruchsverfahrens aufgrund der Zulassung des Klägers mit Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2016 hin. Im weiteren außergerichtlichen Verfahren trat die Beklagte dem Zugang des Widerspruchs mit Telefaxschreiben vom 16. November 2015 nicht mehr entgegen, wie die Entscheidung der Beklagten über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 13. Juni 2016 zeigt. Diese Entscheidung setzt eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Widerspruchsführers voraus. Auch im gerichtlichen Verfahren beruft sich die Beklagte nicht mehr auf den fehlenden Zugang des Telefaxschreibens vom 16. November 2015, sondern trägt in ihrer Klageerwiderung vom 26. Juli 2016 vielmehr selbst vor, dass der Kläger am 16. November 2015 Widerspruch erhoben habe.

Nach Treu und Glauben muss sich die Beklagte in der vorliegenden Erledigungssituation des Widerspruchsverfahrens so behandeln lassen, als hätte sie eine Abhilfeentscheidung getroffen. Die Beklagte muss sich entgegenhalten lassen, dass sie auf das Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 26. Dezember 2015 hin keine zeitnahe Entscheidung im Widerspruchsverfahren traf, sondern die Klägerbevollmächtigten erst nach Zulassung des Klägers zum Integrationskurs mit Bescheid vom 26. Januar 2015 nach Verstreichen eines Zeitraums von beinahe fünf Monaten über den angeblich fehlenden Zugang des Widerspruches informierte. Mithin ist die Beklagte zu verpflichten, eine Kostenentscheidung dahingehend zu treffen, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Form der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Beklagte zu tragen hat.

b) Darüber hinaus ist die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG damit erstattungsfähig.

aa) Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 1.6.2010 - 6 B 77.09 - juris Rn.6). Danach ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (BVerwG, B.v. 14.1.1999 - 6 B 118.98 - juris). Darüber hinaus wird die Notwendigkeit der Zuziehung auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt (BVerwG, B.v. 27.2.2012 - 2 A 11/08 - juris Rn.5).

bb) Nach diesen Maßstäben war es dem Kläger vorliegend nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.

Bei der gegebenen Sachlage ist davon auszugehen, dass sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Dies gilt umso mehr, als Integrationsrecht Spezialwissen darstellt, das insbesondere einem Ausländer nicht geläufig ist, zumal das Bundesamt dem Kläger in zwei verschiedenen Funktionen gegenübertritt. Obwohl der am 10. März 2015 im Asylverfahren des Klägers ergangene Dublin-Bescheid der Beklagten mit Schriftsatz der Beklagten vom 9. September 2015 aufgehoben worden war, begründete die Beklagte ihren Ablehnungsbescheid vom 10. November 2015 damit, dass aufgrund der Ablehnung des Asylantrages des Klägers mit Bescheid vom 10. März 2015 von keiner guten Bleibeperspektive des Klägers auszugehen sei. Dieses konträre Verhalten der Beklagten ist bereits geeignet, einen fachkundigen, im Umgang mit dem Bundesamt erfahrenen und deutschsprechenden Antragsteller zu verwirren. Erst recht muss dies für eine sprach- und rechtsunkundige Person wie den Kläger gelten, welcher sich deshalb einer anwaltlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren bedienen durfte. Einerseits hob die Beklagte den am 10. März 2015 im Asylverfahren ergangenen Dublin-Bescheid mit Schriftsatz vom 9. September 2015 auf und teilte mit, dass das Asylverfahren des Klägers im nationalen Verfahren fortgeführt werde. Andererseits jedoch begründete sie die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zulassung zum Integrationskurs mit Bescheid vom 10. November 2015 mit der Ablehnung des Asylantrages des Klägers mit Bescheid vom 10. März 2015. Es liegt daher nahe, dass der Kläger nach Erhalt des Ablehnungsbescheides vom 10. November 2015 nicht selbst entscheiden konnte, welche der Aussagen des Bundesamtes zutreffend ist und auf welche Weise er diese widersprüchlichen Entscheidungen angreifen muss. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte in der Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung vom 10. November 2015 ausdrücklich den Bescheid vom 10. März 2015 als Ablehnungsgrund anführte. Dem Kläger lagen widersprüchliche Entscheidungen ein und derselben Behörde vor, deren Richtigkeit er ohne anwaltliche Hilfe nicht überblicken konnte, zumal der Kläger nicht davon ausgehen musste, dass der Beklagten ihre eigene Entscheidung vom 9. September 2015 nicht bekannt war.

Es kann von ihm unter Berücksichtigung dieser konträren Aussagen der Beklagten auch nicht verlangt werden, dass er blind (also ohne eigene Überprüfung der widersprüchlichen Feststellungen des Bundesamtes) darauf vertraut, dass das Bundesamt, welches gerade seinen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs abgelehnt hat, im Widerspruchsverfahren eine andere, für ihn günstige Entscheidung trifft, ohne dass es einer Widerspruchsbegründung durch die Klägerbevollmächtigten bedurft hätte.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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published on 31/03/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Seit 2003 war er beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Referatsleiter tätig. Im September 2004 wurde
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Annotations

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(2) Von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten, befreit das Bundesamt auf Antrag und gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises Teilnahmeberechtigte,

1.
die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
2.
die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
3.
die beschäftigt sind und deren Bruttoentgelt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern.
Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte darüber hinaus auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesamt in bestimmten Fällen vom Antragserfordernis nach Satz 1 oder 2 absehen. Teilnahmeberechtigte, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr gewährt werden, die Höhe ihres Bruttoentgelts die für sie geltenden Werte in Satz 1 Nummer 3 übersteigt oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben.

(3) Anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kostenbeitrags gemäß Absatz 1 ist das Bundesamt. Der dem Bundesamt zustehende Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist zum Beginn des Kursabschnitts an die Träger des Integrationskurses zu entrichten. Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden bei der Abrechnung des Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 durch das Bundesamt in Abzug gebracht.

(4) Teilnahmeberechtigte, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet.

(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Absatz 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten. Bei Teilnahmeberechtigten, die einen Kurs nach § 13 Absatz 1 erfolgreich im Sinne des § 17 Absatz 2 absolviert haben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.