Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Feb. 2015 - AN 6 K 14.00622

bei uns veröffentlicht am12.02.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wird seit 1. Juni 1997 als privater Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer … geführt. Mit Schreiben vom 12. April 2001 zeigte er der Gebühreneinzugszentrale an, dass er zum 1. Mai 2001 seinen Wohnsitz wechsle und in den … in … ziehen werde. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 übersandte der Kläger der Gebühreneinzugszentrale eine Rechtsanwaltsgebührenrechnung über 402,82 EUR in Bezug auf die aus den Akten nicht näher nachvollziehbare Tätigkeit „Rundfunkgeräte im privaten Bereich“. Mit dieser Rechtsanwaltsgebührenrechnung erklärte der Kläger die Aufrechnung gegen die ihm vom Beklagten in Rechnung gestellten Rundfunkgebühren. Bis in das Jahr 2011 hinein leistete der Kläger keine Zahlungen auf die ihm in Rechnung gestellten Rundfunkgebühren und berief sich auf die oben genannte Aufrechnung. Im Februar 2011 leistete der Kläger eine Teilzahlung an den Gerichtsvollzieher. Am 1. Mai 2011 wurde ein Gebührenbescheid über Rundfunkgebühren im Zeitraum von Februar 2011 bis April 2011 erlassen und an die Adresse in …, … adressiert. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wies der Kläger mehrmals darauf hin, dass er keinen Bescheid erhalten habe. Dies gilt auch für die streitgegenständlichen Gebühren- bzw. Beitragsbescheide vom 5. Juli 2013 und 1. Dezember 2013. Auch diese Bescheide sind an die Adresse des Klägers im … … in … adressiert. Zustellungsnachweise sind in der vom Beklagten übersandten Akte jedoch nicht enthalten. Allerdings wurde dem Kläger auf sein Schreiben vom 28. Juli 2013 hin, wonach er keine Bescheide erhalten habe, mit Schreiben vom 21. August 2013 wiederum an die genannte Adresse in … eine Kopie dieses Bescheides übersandt. Daraufhin teilte der Kläger mit E-Mail vom 29. September 2013 mit, dass er weder einen Bescheid noch eine Rechnung erhalten habe. Auch mit E-Mail vom 26. Oktober 2013 teilte der Kläger erneut mit, keinen Bescheid erhalten zu haben.

Mit Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2013 wurde für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2013 ein rückständiger Betrag festgesetzt. Auch dieser Bescheid war an die o.g. Adresse in … adressiert. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2013 teilte der Kläger erneut mit, dass er keinen Bescheid erhalten habe, legte jedoch mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2013 ein und beantragte, die sofortige Vollstreckbarkeit aufzuheben. Er teilte mit, er habe Zahlungsaufforderungen bekommen, aber niemals einen Bescheid. Dem Kläger wurde daraufhin eine telefonische Klärung des Problems angeboten. Mit Schreiben vom 1. Februar 2014 wurde der Kläger gemahnt und es wurde mitgeteilt, dass das Beitragskonto inzwischen einen Gesamtrückstand von 228,87 EUR aufweise. Nachdem ein Zahlungseingang nicht zu erkennen war, wurde mit Schreiben vom 4. April 2014 die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Ansbach um Vollstreckung ersucht. Gegen dieses Vollstreckungsersuchen richtet sich die Klage vom 19. April 2014 zum Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Antrag:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks Beitragsnummer … vom 4. April 2014 wird für unzulässig erklärt.

2. Die Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag zu 1) bezeichneten Titel wird einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung eingestellt.

Zur Begründung gab der Kläger an, er bewohne ein Einfamilienhaus in … und sei Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in … und Zweigstellen in … und … Auf Grund des Rundfunkstaatsvertrags von 2010 erhebe der Beklagte Rundfunkbeiträge in verfassungswidriger und damit nichtiger Form. In Kenntnis der Verfassungswidrigkeit vermeide es der Beklagte, rechtsmittelfähige Bescheide zu erlassen. Einen Gebührenbescheid habe der Beklagte dem Kläger niemals übersandt. Am 1. Dezember 2013 habe der Beklagte einen Gebühren/Beitragsbescheid erlassen und habe einen rückständigen Betrag von 169,82 EUR festgesetzt.

Hiergegen habe der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 Widerspruch eingelegt und beantragt, die sofortige Vollstreckbarkeit aufzuheben. Trotzdem betreibe der Beklagte gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung. Hiergegen wende sich die Klage. Er habe niemals Bescheide erhalten, eine Bekanntgabe nach Art. 41 Verwaltungsverfahrensgesetz sei nicht erfolgt.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014

Klageabweisung.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Bescheide, die der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegen, seien dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden. Auf die einschlägige Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis werde Bezug genommen. Widerspruch und Anfechtungsklage hätten keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), daher könne aus den Bescheiden vollstreckt werden. Außerdem seien die Bescheide auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Der Kläger habe eine Wohnung im … …, in … …, während seine Kanzlei in der … * in … … liege. Die Wohnung sei daher zweifellos separat beitragspflichtig nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

Der Kläger brachte in verschiedenen Schreiben zum Ausdruck, dass seiner Auffassung nach die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraussetze. Er könne nicht erkennen, dass es sich um einen ordnungsgemäß zugestellten wirksamen Gebührenbescheid handle.

Mit Klageerweiterung vom 23. September 2014 wurde außerdem beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid des Beklagten, Beitragsnummer … vom 1. September 2014, zugegangen am 19. September 2014, wird eingestellt.

Darüber hinaus wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.

Zur Begründung brachte der Kläger erneut vor, es mangele an einem entsprechenden korrekten Bescheid.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2014 zitierte der Beklagte verschiedene Urteile und Beschlüsse von erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten, die die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbei-tragsstaatsvertrages bestätigt haben. Auch die Zwangsvollstreckung sei entgegen der Ansicht des Klägers rechtmäßig, der Verweis auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (T 81/14) gehe fehl. Die Entscheidung sei fehlerhaft und sei vor dem Hintergrund eines anderen Vollstreckungsrechts zu sehen.

Soweit der Kläger rüge, den Bescheiden fehle es an Unterschrift und Dienstsiegel, wurde auf Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG hingewiesen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2014, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Az. AN 6 S. 14.01541). Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren ist der Kläger erschienen und gab nach Hinweis, dass sein Empfangsbekenntnis für den Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2014 bisher nicht vorgelegt worden sei, an, ihm sei der Beschluss bekannt. Zur Sache brachte der Kläger vor, er wende sich insbesondere gegen die Vorgehensweise des Beklagten, wonach Aufforderungen, für einen bestimmten Zeitraum einen bestimmten Beitrag zu leisten, nicht mehr ergehen würden, sondern nur noch nachträgliche Festsetzungen. Er stelle außerdem die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung grundsätzlich in Frage. Im Hinblick auf den Gebühren/Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2013 erklärte der Kläger nach Durchsicht seiner Unterlagen, dass ihm der entsprechende Bescheid vorliege. Es handele sich jedoch um nachträgliche Festsetzungsbescheide, er vermisse vorherige Beitragsfestsetzungen. Diese seien insbesondere auch deshalb nicht rechtmäßig, da sie bereits mit der Erhebung von Säumniszuschlägen verbunden seien.

Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verpflichten die Zwangsvollstreckung aus den Festsetzungsbescheiden vom 5. Juli 2013 und 1. Dezember 2013 für die Beitragsnummer … einzustellen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten übersandten Rundfunkakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte auch in Abwesenheit des Beklagten verhandeln und entscheiden, da mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage, den Beklagten zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung einzustellen, ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

Die von dem Beklagten beabsichtigte Zwangsvollstreckung aus den Festsetzungsbescheiden vom 5. Juli 2013 und 1. Dezember 2013 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) beginnt die Pflicht zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrages mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Nach Abs. 3 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Gem. § 10 Abs. 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und nach Abs. 6 der Vorschrift werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungs-verfahren vollstreckt. Gem. Art. 19, 23 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Allerdings wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes nicht mehr geprüft. Der Kläger kann daher mit seinem Einwand, er stelle die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung grundsätzlich in Frage und Rundfunkbeiträge seien verfassungswidrig, nicht mehr gehört werden. Nur im Rahmen von Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz verbleibt im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Allerdings sind nach Art. 21 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B.: Erfüllung, Verzicht, Erlass, Stundung). Das Vollstreckungsersuchen des Beklagten vom 4. April 2014 an das Amtsgericht Ansbach erfüllt alle Vollstreckungsvoraussetzungen. Die Festsetzungsbescheide vom 5. Juli 2013 und 1. Dezember 2013 sind bestandskräftig geworden, außerdem entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO (bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2014 abgelehnt. Wie sich aus dem Beschluss vom 8. Oktober 2014 im Verfahren AN 6 S. 14.01541 entnehmen lässt, hat die Kammer auch keine Bedenken bezüglich des Zugangs der Gebühren- bzw. Beitragsbescheide vom 5. Juli 2013 und 1. Dezember 2013. Auch wenn der Beklagte bei der Zustellung der Bescheide mit einfachem Brief weder den Tag der Aufgabe zur Post auf den bei den Akten verbliebenen Urschriften vermerkt hat, noch die Absendung in einer Sammelliste eingetragen hat, genügt er seiner Nachweispflicht aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG durch Beweis des ersten Anscheins, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Hinsichtlich des Bescheides vom 1. Dezember 2013 wurde zudem in der mündlichen Verhandlung geklärt, dass dem Kläger dieser Bescheid nach Durchsicht seiner Unterlagen tatsächlich vorliegt. Im Hinblick auf den Festsetzungsbescheid vom 5. Juli 2013 gilt, dass insoweit der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Bescheides erbracht wurde. Der streitgegenständliche Bescheid ist ebenso wie der Bescheid vom 1. Dezember 2013 an die zutreffende Adresse des Klägers gerichtet, die Bescheide tauchen in der History-Aufstellung des Beklagten auf, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger diese Bescheide ebenso wie Mahnschreiben, Erinnerungen und Aufklärungsschreiben, die an die gleiche Adresse gerichtet waren, erhalten hat. Es gibt keinerlei Anlass anzunehmen, dass gerade die Festsetzungsbescheide den Kläger nicht erreicht haben sollen, während andere Schreiben des Beklagten ihm zugegangen sind. So hat der Kläger beispielsweise eine Zahlungserinnerung vom 1. Februar 2013 zweifelsohne erhalten, da er dort eine Bemerkung notiert hat, ebenso wie eine Mitteilung über das Beitragskonto vom 17. April 2013 und eine Zahlungserinnerung vom 3. Mai 2013, auf die er mit Schreiben vom 8. Mai 2013 reagiert hat. Auch auf den Festsetzungsbescheid vom 5. Juli 2013 hin erfolgte eine Reaktion des Klägers durch eine E-Mail vom 28. Juli 2013, mit der er darauf hingewiesen hat, dass Beiträge angemahnt würden, ein Beitragsbescheid aber nicht vorliege. Auch die E-Mail des Klägers vom 26. Oktober 2013 erweckt den Eindruck, als wäre sie eine Reaktion auf das Schreiben des Beklagten vom 7. Oktober 2013. Hinsichtlich des Bescheides vom 1. Dezember 2013 ergibt sich nach Aktenlage unzweideutig, dass der Kläger diesen Bescheid erhalten haben muss, da er in seinem Widerspruch vom 10. Dezember 2013 auf den Bescheid Bezug genommen hat. Unter diesen Umständen widerspricht es der Lebenserfahrung, dass der Kläger sämtliche Bescheide nicht erhalten haben will. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass sämtliche Gebührenbescheide im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten, sodass unter diesen Umständen von einer wirksamen Bekanntgabe der Bescheide ausgegangen werden muss (vgl. dazu den Beschl. des BayVGH v. 11.5.2011 - 7 C 11.232 -). Muss daher von einem Zugang der Festsetzungsbescheide ausgegangen werden, führt dies zu dem Ergebnis, dass der Bescheid vom 5. Juli 2013 inzwischen bestandskräftig geworden ist und der Bescheid vom 1. Dezember 2013, der mit Widerspruch angefochten wurde, einer Vollstreckung nicht im Wege steht, da die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt, der Beklagte die sofortige Vollstreckbarkeit nicht aufgehoben hat und mit Be-schluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2014 im Verfahren AN 6 S. 14.01541 der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wurde.

Die gleichen Erwägungen gelten für den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2014, den der Kläger mit seiner Klageerweiterung vom 23. September 2014 angegriffen hat. Es handelt sich hier zweifelsohne um einen Verwaltungsakt, da er verbindlich für den Kläger die Höhe des rückständigen Beitrages im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 30. April 2014 regelt und mit einer Rechtsmittelbelehrungversehen ist. Der Kläger konnte dem Bescheid unmissverständlich entnehmen, dass für eine Wohnung im … … in … … ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist sowie ein Säumniszuschlag, da er den als Schickschuld zu entrichtenden Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt hat. Die Zweifel des Klägers an dem Rechtscharakter dieses Bescheides sind daher nicht nachvollziehbar. Auch insoweit wurde die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht angeordnet. Auch die Säumniszuschläge sind bei den jeweiligen Festsetzungsbescheiden nicht zu beanstanden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung -).

Die Rundfunkbeiträge waren auch fällig, da sie gem. § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet sind und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten sind. Ohne Zweifel wurde der Kläger auch gemahnt, die Rundfunkbeiträge zu bezahlen, dies ist unter anderem seinem Schreiben vom 28. Juli 2013 und dem Widerspruch vom 10. Dezember 2013 zu entnehmen, indem er die Mahnungen bzw. Zahlungsaufforderungen bestätigt.

Soweit der Kläger sich auf einen Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 bezieht (5 T 81/14), das die Rechtsauffassung vertritt, dass ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung fehlt, ohne eine solche Pflicht kein Rückstand besteht, kein Rückstandsbescheid erlassen werden kann und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden kann, schließt sich das erkennende Gericht dieser Rechtsauffassung nicht an. Diese Rechtsauffassung steht nach der Überzeugung des Gerichts im Widerspruch zu den §§ 7 und 10 des RBStV. In § 10 Abs. 6 ist vielmehr ausdrücklich geregelt, dass Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden können. In § 7 Abs. 1 RBStV ist geregelt, dass die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat, entsteht und nicht etwa erst durch den Erlass eines Beitragsbescheides.

Schließlich hat der Kläger Einwendungen nach Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetz, also Einwendungen, die nach dem Erlass der zu vollstreckenden Festsetzungsbescheide entstanden sind, nicht vorgetragen.

Die Klage war daher abzuweisen, die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Feb. 2015 - AN 6 K 14.00622

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Feb. 2015 - AN 6 K 14.00622 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Landgericht Tübingen Beschluss, 19. Mai 2014 - 5 T 81/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor 1. Der Beschluss des AG Nagold vom 6.3.2014 - 4 M 193/14 - wird aufgehoben. 2. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers U... am AG N... vom 31.1.2014 - DR I 1964/13 - wird aufgehoben. 3. Die Entscheidung ergeht gerich

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Der Beschluss des AG Nagold vom 6.3.2014 - 4 M 193/14 - wird aufgehoben.

2. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers U... am AG N... vom 31.1.2014 - DR I 1964/13 - wird aufgehoben.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 GNotKG). Die Gläubigerin trägt etwaige außergerichtliche Kosten des Schuldners.

4. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Fragen zugelassen.

Gründe

 
I.
Am 6.12.2013 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Nagold ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.
Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden und von wann bis wann der Schuldner früher beitragsbefreit war. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen - Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht vorhanden.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
Am 31.1.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 6.4.2014 zurückgewiesen hat.
Die Gläubigerin geht davon aus, dass der Schuldner Rundfunkbeiträge auch ohne Zahlungsaufforderung oder gar Beitragsbescheid überweisen müsse, da der Beitrag gesetzlich geregelt wäre (vgl. Schreiben vom 12.5.2014).
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet; die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.
1.
Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.
Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.
10 
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.
2.
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Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.
12 
a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).
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b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.
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c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.
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Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.
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Beide Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen.
3.
17 
Die Prüfung dieser Eignung durch das Vollstreckungsgericht war vorliegend auch geboten. Das Vollstreckungsgericht durfte sich nicht mit der bloßen Anführung eines Bescheids im Vollstreckungsersuchen zufrieden geben, da bereits die Bescheidsliste im Vollstreckungsersuchen angesichts der dort auch erwähnten gleichzeitigen Säumniszuschlagsfestsetzung deutlich macht, dass es sich um Bescheide handelt, die erst später erlassen wurden und offensichtlich nicht um Bescheide, die zunächst den Beitrag als solchen festsetzen und somit Voraussetzung eines späteren Säumnisfestsetzungsbescheids darstellen können. Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW) umso strengere Anforderungen zu stellen. Auch vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts und des Beschwerdegerichts nicht nur darauf, ob ein entsprechender Vortrag im Ersuchen enthalten ist, sondern bei Zweifeln auch auf die formale Korrektheit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes als Ausgangstitel. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Höhe der Beitragspflicht). Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann. Im Übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst (§ 16 III LVwVG BW), alle übrigen zivilprozessualen Voraussetzungen sind - unabhängig von einer etwaigen Versicherung der Gläubigerin - zu prüfen, einschließlich des Vorhandenseins entsprechender (zugestellter) originären Beitragsbescheide (so auch LG Detmold, 3 T 187/12, 21.11.2012).
4.
18 
Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.
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Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.
III.
20 
Die weitere Beschwerde war zuzulassen. Die Fragen nach dem Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf im Vollstreckungsersuchen genannte Bescheide, nach den Voraussetzungen für das Entfallen von Siegel und Unterschrift sowie zur Bestimmtheit des Gläubigers und seiner Bezeichnung im Zusammenhang mit dem RBStV sind - soweit ersichtlich - bisher nicht obergerichtlich geklärt und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.