Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Feb. 2015 - AN 6 K 14.00622

published on 12/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Feb. 2015 - AN 6 K 14.00622
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wird seit 1. Juni 1997 als privater Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer … geführt. Mit Schreiben vom 12. April 2001 zeigte er der Gebühreneinzugszentrale an, dass er zum 1. Mai 2001 seinen Wohnsitz wechsle und in den … in … ziehen werde. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 übersandte der Kläger der Gebühreneinzugszentrale eine Rechtsanwaltsgebührenrechnung über 402,82 EUR in Bezug auf die aus den Akten nicht näher nachvollziehbare Tätigkeit „Rundfunkgeräte im privaten Bereich“. Mit dieser Rechtsanwaltsgebührenrechnung erklärte der Kläger die Aufrechnung gegen die ihm vom Beklagten in Rechnung gestellten Rundfunkgebühren. Bis in das Jahr 2011 hinein leistete der Kläger keine Zahlungen auf die ihm in Rechnung gestellten Rundfunkgebühren und berief sich auf die oben genannte Aufrechnung. Im Februar 2011 leistete der Kläger eine Teilzahlung an den Gerichtsvollzieher. Am 1. Mai 2011 wurde ein Gebührenbescheid über Rundfunkgebühren im Zeitraum von Februar 2011 bis April 2011 erlassen und an die Adresse in …, … adressiert. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wies der Kläger mehrmals darauf hin, dass er keinen Bescheid erhalten habe. Dies gilt auch für die streitgegenständlichen Gebühren- bzw. Beitragsbescheide vom 5. Juli 2013 und 1. Dezember 2013. Auch diese Bescheide sind an die Adresse des Klägers im … … in … adressiert. Zustellungsnachweise sind in der vom Beklagten übersandten Akte jedoch nicht enthalten. Allerdings wurde dem Kläger auf sein Schreiben vom 28. Juli 2013 hin, wonach er keine Bescheide erhalten habe, mit Schreiben vom 21. August 2013 wiederum an die genannte Adresse in … eine Kopie dieses Bescheides übersandt. Daraufhin teilte der Kläger mit E-Mail vom 29. September 2013 mit, dass er weder einen Bescheid noch eine Rechnung erhalten habe. Auch mit E-Mail vom 26. Oktober 2013 teilte der Kläger erneut mit, keinen Bescheid erhalten zu haben.

Mit Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2013 wurde für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2013 ein rückständiger Betrag festgesetzt. Auch dieser Bescheid war an die o.g. Adresse in … adressiert. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2013 teilte der Kläger erneut mit, dass er keinen Bescheid erhalten habe, legte jedoch mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2013 ein und beantragte, die sofortige Vollstreckbarkeit aufzuheben. Er teilte mit, er habe Zahlungsaufforderungen bekommen, aber niemals einen Bescheid. Dem Kläger wurde daraufhin eine telefonische Klärung des Problems angeboten. Mit Schreiben vom 1. Februar 2014 wurde der Kläger gemahnt und es wurde mitgeteilt, dass das Beitragskonto inzwischen einen Gesamtrückstand von 228,87 EUR aufweise. Nachdem ein Zahlungseingang nicht zu erkennen war, wurde mit Schreiben vom 4. April 2014 die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Ansbach um Vollstreckung ersucht. Gegen dieses Vollstreckungsersuchen richtet sich die Klage vom 19. April 2014 zum Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Antrag:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks Beitragsnummer … vom 4. April 2014 wird für unzulässig erklärt.

2. Die Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag zu 1) bezeichneten Titel wird einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung eingestellt.

Zur Begründung gab der Kläger an, er bewohne ein Einfamilienhaus in … und sei Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in … und Zweigstellen in … und … Auf Grund des Rundfunkstaatsvertrags von 2010 erhebe der Beklagte Rundfunkbeiträge in verfassungswidriger und damit nichtiger Form. In Kenntnis der Verfassungswidrigkeit vermeide es der Beklagte, rechtsmittelfähige Bescheide zu erlassen. Einen Gebührenbescheid habe der Beklagte dem Kläger niemals übersandt. Am 1. Dezember 2013 habe der Beklagte einen Gebühren/Beitragsbescheid erlassen und habe einen rückständigen Betrag von 169,82 EUR festgesetzt.

Hiergegen habe der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 Widerspruch eingelegt und beantragt, die sofortige Vollstreckbarkeit aufzuheben. Trotzdem betreibe der Beklagte gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung. Hiergegen wende sich die Klage. Er habe niemals Bescheide erhalten, eine Bekanntgabe nach Art. 41 Verwaltungsverfahrensgesetz sei nicht erfolgt.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014

Klageabweisung.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Bescheide, die der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegen, seien dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden. Auf die einschlägige Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis werde Bezug genommen. Widerspruch und Anfechtungsklage hätten keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), daher könne aus den Bescheiden vollstreckt werden. Außerdem seien die Bescheide auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Der Kläger habe eine Wohnung im … …, in … …, während seine Kanzlei in der … * in … … liege. Die Wohnung sei daher zweifellos separat beitragspflichtig nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

Der Kläger brachte in verschiedenen Schreiben zum Ausdruck, dass seiner Auffassung nach die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraussetze. Er könne nicht erkennen, dass es sich um einen ordnungsgemäß zugestellten wirksamen Gebührenbescheid handle.

Mit Klageerweiterung vom 23. September 2014 wurde außerdem beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid des Beklagten, Beitragsnummer … vom 1. September 2014, zugegangen am 19. September 2014, wird eingestellt.

Darüber hinaus wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.

Zur Begründung brachte der Kläger erneut vor, es mangele an einem entsprechenden korrekten Bescheid.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2014 zitierte der Beklagte verschiedene Urteile und Beschlüsse von erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten, die die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbei-tragsstaatsvertrages bestätigt haben. Auch die Zwangsvollstreckung sei entgegen der Ansicht des Klägers rechtmäßig, der Verweis auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (T 81/14) gehe fehl. Die Entscheidung sei fehlerhaft und sei vor dem Hintergrund eines anderen Vollstreckungsrechts zu sehen.

Soweit der Kläger rüge, den Bescheiden fehle es an Unterschrift und Dienstsiegel, wurde auf Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG hingewiesen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2014, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Az. AN 6 S. 14.01541). Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren ist der Kläger erschienen und gab nach Hinweis, dass sein Empfangsbekenntnis für den Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2014 bisher nicht vorgelegt worden sei, an, ihm sei der Beschluss bekannt. Zur Sache brachte der Kläger vor, er wende sich insbesondere gegen die Vorgehensweise des Beklagten, wonach Aufforderungen, für einen bestimmten Zeitraum einen bestimmten Beitrag zu leisten, nicht mehr ergehen würden, sondern nur noch nachträgliche Festsetzungen. Er stelle außerdem die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung grundsätzlich in Frage. Im Hinblick auf den Gebühren/Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2013 erklärte der Kläger nach Durchsicht seiner Unterlagen, dass ihm der entsprechende Bescheid vorliege. Es handele sich jedoch um nachträgliche Festsetzungsbescheide, er vermisse vorherige Beitragsfestsetzungen. Diese seien insbesondere auch deshalb nicht rechtmäßig, da sie bereits mit der Erhebung von Säumniszuschlägen verbunden seien.

Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verpflichten die Zwangsvollstreckung aus den Festsetzungsbescheiden vom 5. Juli 2013 und 1. Dezember 2013 für die Beitragsnummer … einzustellen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten übersandten Rundfunkakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte auch in Abwesenheit des Beklagten verhandeln und entscheiden, da mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage, den Beklagten zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung einzustellen, ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

Die von dem Beklagten beabsichtigte Zwangsvollstreckung aus den Festsetzungsbescheiden vom 5. Juli 2013 und 1. Dezember 2013 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) beginnt die Pflicht zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrages mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Nach Abs. 3 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Gem. § 10 Abs. 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und nach Abs. 6 der Vorschrift werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungs-verfahren vollstreckt. Gem. Art. 19, 23 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Allerdings wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes nicht mehr geprüft. Der Kläger kann daher mit seinem Einwand, er stelle die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung grundsätzlich in Frage und Rundfunkbeiträge seien verfassungswidrig, nicht mehr gehört werden. Nur im Rahmen von Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz verbleibt im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Allerdings sind nach Art. 21 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B.: Erfüllung, Verzicht, Erlass, Stundung). Das Vollstreckungsersuchen des Beklagten vom 4. April 2014 an das Amtsgericht Ansbach erfüllt alle Vollstreckungsvoraussetzungen. Die Festsetzungsbescheide vom 5. Juli 2013 und 1. Dezember 2013 sind bestandskräftig geworden, außerdem entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO (bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2014 abgelehnt. Wie sich aus dem Beschluss vom 8. Oktober 2014 im Verfahren AN 6 S. 14.01541 entnehmen lässt, hat die Kammer auch keine Bedenken bezüglich des Zugangs der Gebühren- bzw. Beitragsbescheide vom 5. Juli 2013 und 1. Dezember 2013. Auch wenn der Beklagte bei der Zustellung der Bescheide mit einfachem Brief weder den Tag der Aufgabe zur Post auf den bei den Akten verbliebenen Urschriften vermerkt hat, noch die Absendung in einer Sammelliste eingetragen hat, genügt er seiner Nachweispflicht aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG durch Beweis des ersten Anscheins, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Hinsichtlich des Bescheides vom 1. Dezember 2013 wurde zudem in der mündlichen Verhandlung geklärt, dass dem Kläger dieser Bescheid nach Durchsicht seiner Unterlagen tatsächlich vorliegt. Im Hinblick auf den Festsetzungsbescheid vom 5. Juli 2013 gilt, dass insoweit der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Bescheides erbracht wurde. Der streitgegenständliche Bescheid ist ebenso wie der Bescheid vom 1. Dezember 2013 an die zutreffende Adresse des Klägers gerichtet, die Bescheide tauchen in der History-Aufstellung des Beklagten auf, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger diese Bescheide ebenso wie Mahnschreiben, Erinnerungen und Aufklärungsschreiben, die an die gleiche Adresse gerichtet waren, erhalten hat. Es gibt keinerlei Anlass anzunehmen, dass gerade die Festsetzungsbescheide den Kläger nicht erreicht haben sollen, während andere Schreiben des Beklagten ihm zugegangen sind. So hat der Kläger beispielsweise eine Zahlungserinnerung vom 1. Februar 2013 zweifelsohne erhalten, da er dort eine Bemerkung notiert hat, ebenso wie eine Mitteilung über das Beitragskonto vom 17. April 2013 und eine Zahlungserinnerung vom 3. Mai 2013, auf die er mit Schreiben vom 8. Mai 2013 reagiert hat. Auch auf den Festsetzungsbescheid vom 5. Juli 2013 hin erfolgte eine Reaktion des Klägers durch eine E-Mail vom 28. Juli 2013, mit der er darauf hingewiesen hat, dass Beiträge angemahnt würden, ein Beitragsbescheid aber nicht vorliege. Auch die E-Mail des Klägers vom 26. Oktober 2013 erweckt den Eindruck, als wäre sie eine Reaktion auf das Schreiben des Beklagten vom 7. Oktober 2013. Hinsichtlich des Bescheides vom 1. Dezember 2013 ergibt sich nach Aktenlage unzweideutig, dass der Kläger diesen Bescheid erhalten haben muss, da er in seinem Widerspruch vom 10. Dezember 2013 auf den Bescheid Bezug genommen hat. Unter diesen Umständen widerspricht es der Lebenserfahrung, dass der Kläger sämtliche Bescheide nicht erhalten haben will. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass sämtliche Gebührenbescheide im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten, sodass unter diesen Umständen von einer wirksamen Bekanntgabe der Bescheide ausgegangen werden muss (vgl. dazu den Beschl. des BayVGH v. 11.5.2011 - 7 C 11.232 -). Muss daher von einem Zugang der Festsetzungsbescheide ausgegangen werden, führt dies zu dem Ergebnis, dass der Bescheid vom 5. Juli 2013 inzwischen bestandskräftig geworden ist und der Bescheid vom 1. Dezember 2013, der mit Widerspruch angefochten wurde, einer Vollstreckung nicht im Wege steht, da die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt, der Beklagte die sofortige Vollstreckbarkeit nicht aufgehoben hat und mit Be-schluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2014 im Verfahren AN 6 S. 14.01541 der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wurde.

Die gleichen Erwägungen gelten für den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2014, den der Kläger mit seiner Klageerweiterung vom 23. September 2014 angegriffen hat. Es handelt sich hier zweifelsohne um einen Verwaltungsakt, da er verbindlich für den Kläger die Höhe des rückständigen Beitrages im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 30. April 2014 regelt und mit einer Rechtsmittelbelehrungversehen ist. Der Kläger konnte dem Bescheid unmissverständlich entnehmen, dass für eine Wohnung im … … in … … ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist sowie ein Säumniszuschlag, da er den als Schickschuld zu entrichtenden Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt hat. Die Zweifel des Klägers an dem Rechtscharakter dieses Bescheides sind daher nicht nachvollziehbar. Auch insoweit wurde die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht angeordnet. Auch die Säumniszuschläge sind bei den jeweiligen Festsetzungsbescheiden nicht zu beanstanden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung -).

Die Rundfunkbeiträge waren auch fällig, da sie gem. § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet sind und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten sind. Ohne Zweifel wurde der Kläger auch gemahnt, die Rundfunkbeiträge zu bezahlen, dies ist unter anderem seinem Schreiben vom 28. Juli 2013 und dem Widerspruch vom 10. Dezember 2013 zu entnehmen, indem er die Mahnungen bzw. Zahlungsaufforderungen bestätigt.

Soweit der Kläger sich auf einen Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 bezieht (5 T 81/14), das die Rechtsauffassung vertritt, dass ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung fehlt, ohne eine solche Pflicht kein Rückstand besteht, kein Rückstandsbescheid erlassen werden kann und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden kann, schließt sich das erkennende Gericht dieser Rechtsauffassung nicht an. Diese Rechtsauffassung steht nach der Überzeugung des Gerichts im Widerspruch zu den §§ 7 und 10 des RBStV. In § 10 Abs. 6 ist vielmehr ausdrücklich geregelt, dass Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden können. In § 7 Abs. 1 RBStV ist geregelt, dass die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat, entsteht und nicht etwa erst durch den Erlass eines Beitragsbescheides.

Schließlich hat der Kläger Einwendungen nach Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetz, also Einwendungen, die nach dem Erlass der zu vollstreckenden Festsetzungsbescheide entstanden sind, nicht vorgetragen.

Die Klage war daher abzuweisen, die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 19/05/2014 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des AG Nagold vom 6.3.2014 - 4 M 193/14 - wird aufgehoben. 2. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers U... am AG N... vom 31.1.2014 - DR I 1964/13 - wird aufgehoben. 3. Die Entscheidung ergeht gerich
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.