Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juni 2015 - AN 5 K 15.00557
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 5 K 15.00557
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 23. Juni 2015
5. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0600
Hauptpunkte:
kein Anspruch auf Aufnahme für nicht patrilineare Juden. Abstammung von einem (nur) patrilinearen Vater reicht nicht aus.
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. ..., geb. ...1971
2. ..., geb. ... 2002
3. ..., geb. ...2007
zu 2 und 3:
gesetzlich vertreten durch den Vater ...
gesetzlich vertreten durch die Mutter ...
- Klägerinnen -
zu 1 bis 3 bevollmächtigt: ...
gegen
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ...
- Beklagte -
wegen Ausländerrecht Aufnahmeverfahren
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 5. Kammer, durch den Einzelrichter Richter am Verwaltungsgericht Kallert aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juni 2015
am 23. Juni 2015
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die am ... 2002 geborene Klägerin zu 2., die am ... 2007 geborene Klägerin zu 3. und ihre Mutter, die am ... 1971 geborene Klägerin zu 1., sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der am ... 1957 geborene Ehemann der Klägerin zu 1. (Eheschließung: ...) und Vater der Klägerinnen zu 2.und 3., der auch der Bevollmächtigte der Klägerinnen ist, hält sich aufgrund einer ihm am 20. Januar 1997 erteilten Aufnahmezusage als jüdischer Emigrant aus der Sowjetunion seit Dezember 1998 in der Bundesrepublik Deutschland auf und hat eine von der Ausländerbehörde ... ausgestellte Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 AufenthG inne.
Am 11. November 2014 beantragten die Klägerinnen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ... die Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. Der Klägerinnen zu 2. und 3. legten dazu u. a. die am 16. April 1957 ausgestellte Geburtsurkunde ihres Vaters vor, in der die Nationalität dessen Vaters mit jüdisch und die dessen Mutter mit russisch eingetragen ist. Die Klägerin zu 1. fügte eine Erklärung bei, weshalb aufgrund der Trennung der Klägerinnen vom Ehemann bzw. Vater ein Härtefall gegeben sei. Die Zeit für einen Sprachlehrgang habe sie wegen ihrer Berufstätigkeit und der Betreuung der Kinder bislang nicht finden können.
Auf Anfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Februar 2015 teilte die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. (ZWST) mit zwei Schreiben vom 16. Februar 2015 mit, dass für die Klägerinnen zu 2. und 3. keine Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde bestehe, auch nicht aufgrund der Stellungnahme der Union progressiver Juden (UPJ). Die von der ZWST vor Abgabe der gutachterlichen Stellungnahme eingebundene UPJ führte gegenüber der ZWST mit Schreiben vom 12. Februar 2015 aus, dass die Aufnahme der Klägerinnen zu 2. und 3. abgelehnt wird, da „sie keine patrilinearen Juden sind“.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerinnen zu 2. und 3. auf Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufnahmevoraussetzung des Nachweises einer Aufnahmemöglichkeit in einer jüdische Gemeinde im Bundesgebiet gemäß Ziff. I Nr. 2. e der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 13. Dezember 2014 (Verfahrensanordnung BMI) nicht erbracht werden habe können, weil die ZWST unter Einbeziehung der UPJ die Aufnahme der Klägerinnen zu 2. und 3. abgelehnt habe. Die UPJ werde mit einbezogen, wenn keine durchgängige Abstammung nach der Halacha gegeben sei. Die Ablehnung sei in Kenntnis aller durch die Klägerinnen zu 2. und 3. vorgelegten Personenstandsurkunden erfolgt und trage dem Umstand Rechnung, dass eine Abstammung über den Großvater vorliege. Für die Klägerin zu 1. seien die Voraussetzungen für eine Aufnahmezusage aus eigenem Recht nicht gegeben, weshalb deren Aufnahmeantrag ebenfalls abzulehnen gewesen sei. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerinnen am 5. März 2015 zugestellt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. März 2015 haben die Klägerinnen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben und mit dem im weiteren (als Zusatzklage bezeichneten) Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12. April 2015 enthaltenen „Hauptantrag“ zusammenfassend sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2015 zu verpflichten, den Klägerinnen Aufnahmezusagen zu erteilen.
Zur Begründung wurde in umfangreichen Ausführungen insbesondere vorgetragen, der hier gegebene Einzelfall müsse als Härtefall behandelt werden, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Die Beklagte müsse die Freiheitsrechte der Klägerinnen zu 2. und 3. sichern und zulassen, dass diese selbstständig eine religiöse, staatlich gemeldete und anerkannte Gemeinde in Deutschland finden können, die ihnen die Aufnahmemöglichkeit bestätige. Die UPJ müsse erklären, wo eine Gefahr oder eine Verletzung des Judentums drohten, wenn die Klägerinnen zu 2. und 3. aufgenommen würden. Die Beklagte müsse verpflichtet werden, aufzuheben, dass die Selektion der aufnahmeberechtigten Juden alleine durch zwei religiöse Richtungen und Varianten des Judentums, ZWST und UPJ, vorgenommen werde. Ziff. I Nr. 2. e) der Verfahrensanordnung BMI müsse aufgehoben werden. Der Bevollmächtigte der Klägerinnen fügte u. a. eine Bestätigung der ... in ... vom 14. April 2015 bei, wonach die Klägerin zu 1. am 27. März 2015 die Prüfung „Deutsch als Fremdsprache“ auf dem Niveau A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen bestanden hat.
Die Beklagte hat mit Schreiben des Bundesamtes vom 15. April 2015 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Der Bevollmächtigte der Klägerinnen beantragte mit Schreiben vom 15. Mai 2015, bei der UPJ u. a. anzufragen, welche Einrichtung des öffentlichen Rechts, bzw. Verband bzw. Verein die Interessen der „patrilinearen“ Juden in Deutschland vertritt, auf welcher Rechtsgrundlage die ZWST und die UPJ deren Interessen vertritt und welche Rechtsgrundlage zum Aufnahmeverfahren und zur Antragsbearbeitung bei der Aufnahme der achtjährigen und unrechtsgeschäftsfähigen Juden in Gemeindemitgliedschaft im Einzelfall besteht
Das Bundesamt übermittelte dem Gericht am 22. Juni 2015 ein Schreiben der UPJ vom 8. Juni 2015 in dem ausgeführt wird, dass die UPJ bei ihrer Entscheidung bleibe, die Aufnahme der Klägerinnen zu 2. und 3. abzulehnen, da sie keine patrilinearen Juden seien. Da der Vater der Kinder, ein patrilinearer Jude, einen jüdischen Vater und keine jüdische Mutter habe und auch keine jüdische Frau geheiratet habe, seien die Kinder aus dieser Ehe keine linearen Juden mehr.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Die Vertreterin der Beklagten verwies auf Frage des Gerichts, wie das Bundesamt in der Praxis verfahre, wenn die ZWST und die UPJ die Aufnahmemöglichkeit in eine jüdische Gemeinde verneinten, auf Ziff. I Nr. 2 e der Verfahrensanordnung BMI und fügt an, dass das Bundesamt in sämtlichen Fällen, in denen diese Stellen die Möglichkeit der Aufnahme eines Antragstellers in eine jüdische Gemeinde im Bundesgebiet verneinen, die Erteilung einer Aufnahmezusage ablehne.
Der Bevollmächtigte der Klägerinnen führte aus, dass die Verfahrensanordnung BMI gegen die Verfassung verstoße und der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes deshalb rechtswidrig sei. Die Verfahrensanordnung BMI sei in sich widersprüchlich, weil sie den Nachweis der jüdischen Nationalität und den Nachweis der Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde von verschiedenen Voraussetzungen abhängig mache.
Der Bevollmächtigte der Klägerinnen hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Februar 2015 zu verpflichten, den Klägerinnen eine Aufnahmezusage zu erteilen.
Die Vertreterin der Beklagten wiederholte den schriftlich gestellten Klageabweisungsantrag.
Mit zwei jeweils per Telefax übersandten Schreiben vom 24. und 26. Juni 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerinnen die Aufnahme weiterer Punkte in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2015 bzw. übersandte den Abdruck eines Schreibens vom 25. Juni 2015 an die Bundeskanzlerin, den Bundesinnenminister und an den Innenausschuss des deutschen Bundestages.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen daher nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage, weswegen das Bundesamt den Antrag der Klägerinnen gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu Recht abgelehnt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Diesen Ausländern ist dann entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Mit der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2015 (Verfahrensanordnung BMI) wurde dem Bundesamt im Benehmen mit den Bundesländern die Aufgabe übertragen, unter Wahrung eines bestimmten Verfahrens über die Aufnahme jüdischer Emigranten aus den Staaten der früheren Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten zu entscheiden. In der Verfahrensanordnung BMI wurden darüber hinaus - anders als in den Vorgängerregelungen - konkrete Aufnahmevoraussetzungen genannt.
Danach haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung nach § 23 Abs. 2 AufenthG um eine politische Leitentscheidung handelt, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte weitgehend entzogen ist (vgl. Hailbronner, AuslR, § 23 AufenthG, RdNr. 6 m. w. N.). Abgesehen von den sehr weit gefassten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 AufenthG kann sich ein Antragsteller somit lediglich auf die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes stützen. Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. November 2011 (Az. 1 C 21/10) aus, dass die Entscheidung, ob das Bundesministerium des Innern eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlässt, in dessen Ermessen stehe, das lediglich durch das im Gesetz genannte Motiv („zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“) dahingehend begrenzt sei, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden dürfe. Aus der Natur der Sache ergebe sich, dass das Bundesministerium des Innern bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik und der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei sei. Es handele sich um eine politische Leitentscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliege. Das Bundesministerium des Innern könne im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, bestehe nicht (vgl. auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der sich mittlerweile dieser Auffassung angeschlossen hat; z. B.
Dieser Personenkreis wird vorliegend durch die Verfahrensanordnung BMI bestimmt. Diese dient somit vor allem dazu, dem zuständigen Bundesamt Kriterien an die Hand zu geben, die eine nachvollziehbare und objektive Entscheidung über die Aufnahme ins Bundesgebiet erst ermöglichen, d. h. eine Gleichbehandlung aller Antragsteller garantieren. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Bundesministerium des Innern hierbei von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 2 AufenthG abgewichen ist. Vielmehr hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass aus historischen Gründen bzw. auch zur Stärkung des jüdischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland so genannte jüdische Kontingentflüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen Aufnahme im Bundesgebiet finden können und im Rahmen dieser Ermächtigungen die Voraussetzungen hierfür definiert. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch steht dem Ausländer also nur aus Art. 3 Abs. 1 GG als Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung zu (BVerwG, a. a. O., Hailbronner, a. a. O., § 23 AufenthG, RdNr. 23, RdNr. 12).
Unter Beachtung dieser Maßgaben ist der streitgegenständliche Bescheid vom 23. Februar 2015 nicht zu beanstanden. Die Klägerinnen erfüllen die Voraussetzungen von Ziffer I Nr. 2 e der Verfahrensanordnung BMI nicht. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für die Aufnahme, dass der Nachweis erbracht wird, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht. Dieser Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden e.V. unter Mitwirkung der Union progressiver Juden e.V..
Diese Voraussetzungen erfüllen die Klägerinnen nicht. Wie sich aus der durch das Bundesamt im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme der UPJ vom 12. Februar 2015 und deren ergänzender Stellungnahme vom 8. Juni 2015 ergibt, wird die Aufnahme der Klägerinnen zu 2. und 3. (die Klägerin zu 1. ist weder selbst jüdischer Nationalität, noch stammt sie von mindestens einem jüdischen Eltern- oder Großelternteil ab) abgelehnt, weil sie keine patrilinearen Juden seien.
Auch inhaltlich ist die Entscheidung des Bundesamtes insoweit nicht zu beanstanden. Zum einen erfüllen die Klägerinnen die in Ziffer I Nr. 2 e der Verfahrensanordnung BMI aufgestellten Voraussetzungen nicht, zum anderen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Erteilung der Aufnahmezusage von der Möglichkeit der Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde abhängig gemacht wird und dies (ausschließlich) durch gutachterliche Stellungnahme der ZWST unter Einbindung der UPJ nachgewiesen werden kann.
Die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. bejaht die Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde generell dann, wenn ein Antragsteller nach dem jüdischen religiösen Gesetz der Halacha mütterlicherseits jüdisch ist. Es wird somit, wie die ZWST dem Gericht im Verfahren AN 5 K 10.02163 in ihrem zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Schreiben vom 8. Februar 2011 mitgeteilt hat, nur die matrilineare Abstammung berücksichtigt. Diese Voraussetzungen erfüllen die Klägerinnen zu 2. und 3. unstreitig nicht.
Die Union progressiver Juden, die im Falle patrilinearer Abstammung Antragsteller in die angeschlossenen Freundeskreise aufnimmt, um nach einer Überprüfung vor einem Rabbinatsgericht in die jüdische Gemeinde aufgenommen werden zu können, lehnt die Aufnahme der Klägerinnen zu 2. und 3. deshalb ab, weil sie keine patrilinearen Juden (mehr) sind. Patrilineare Juden wären diese danach nämlich nur dann, wenn ihr Vater wiederum nachgewiesenermaßen von einer jüdischen Mutter abstammen würde oder eine jüdische Frau geheiratet hätte, was vorliegend nicht der Fall ist.
Aus den vom Gericht im Verfahren AN 5 K 10.02163 eingeholten und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Stellungnahmen der jüdischen Verbände vom 8. und 16. Februar 2011 wird deutlich, dass diese bei der Frage, wann sie die Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde gutachterlich bejahen, keinesfalls willkürlich und damit gleichheitswidrig vorgehen, sondern klare Grundsätze zugrunde legen, die aus der jüdischen Abstammungslehre hergeleitet sind. Die UPJ hat im Schreiben vom 8. Juni 2015 auch in diesem Verfahren nochmals erläuternd dargelegt, weshalb vorliegend keine Aufnahmemöglichkeit gesehen wird. Es ist somit weder willkürlich noch gleichheitswidrig, wenn die ZWST in ihrer gutachterlichen Stellungnahme unter Einbindung der UPJ zu dem Ergebnis kommt, dass eine Aufnahmemöglichkeit für die Klägerinnen zu 2. und 3. in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet nicht besteht. Unter dem Aspekt der Religionsfreiheit muss auch hingenommen werden, dass bei Antragstellern hinsichtlich ihrer jüdischen Abstammung zwischen der Abstammung von einem jüdischen Vater und der Abstammung von einer jüdischen Mutter unterschieden wird.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt die Erteilung einer Aufnahmezusage von der Voraussetzung der Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde abhängig macht. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Stärkung der jüdischen Gemeinden in Deutschland ein durchaus beachtenswerter Mosaikstein der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts darstellt. Beides, die Wiedergutmachung nationalen Unrechts wie auch die Stärkung der jüdischen Gemeinden in Deutschland, sind aber Motive dafür, dass den jüdischen Kontingentflüchtlingen im Sinne von § 23 Abs. 2 AufenthG überhaupt die Aufnahme ins Bundesgebiet ermöglicht wird. Sehen die jüdischen Dachverbände in Deutschland eine solche Aufnahme nicht, ist es letztlich folgerichtig, einem Antragsteller eine Aufnahmezusage gerade nicht zu erteilen, auch wenn er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt.
Es ist auch nicht erkennbar, warum bei den Klägerinnen zu 2. und 3. von diesen Grundsätzen eine Ausnahme gemacht werden sollte. Die Vorschrift der Ziffer I Nr. 2 e stellt eine unbedingte Voraussetzung für die Erteilung einer Aufnahmezusage dar, nach der keine Ausnahmen zugelassen sind. Auch wenn die Klägerseite vorträgt, es sei eine Härte und reiße die Familie auseinander, wenn der Vater bzw. Ehemann der Klägerinnen aufgenommen worden sei, die Klägerinnen nun jedoch nicht, ist es auch aus übergesetzlichen Vorschriften heraus nicht notwendig, auch den Klägerinnen eine Aufnahmezusage zu erteilen. Zum einen sind die seinerzeit bei der Erteilung der Aufnahmezusage an den Vater bzw. Ehemann der Klägerinnen im Jahr 1997 maßgeblichen Voraussetzungen und die aktuell für die Erteilung einer Aufnahmezusage zu erfüllenden Kriterien völlig verschieden. Zum anderen liegt in der Ablehnung der Erteilung einer Aufnahmezusage durch das Bundesamt an die Klägerinnen auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dazu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Bundesamt in sämtlichen Fällen in denen die ZWST und die UPJ die Möglichkeit der Aufnahme eines Antragstellers in einer jüdische Gemeinde im Bundesgebiet verneinen, die Erteilung einer Aufnahmezusage ablehnt. Das wird zum einen von der Klägerseite nicht bestritten, zum anderen ist diese konsequente Verfahrensweise dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist damit nicht gegeben.
Mit der in der mündlichen Verhandlung für die Klägerinnen zu 2. und 3. vorgelegten Bestätigung der Jüdischen Gemeinde Stadt ... e.V. konnte der Nachweis der Möglichkeit einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet damit nicht in der gemäß Ziffer I Nr. 2 e der Verfahrensanordnung BMI erforderlichen Weise geführt werden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Auf die weiteren, mit Schreiben vom 24. und 26. Juni 2015 vorgetragenen Gesichtspunkte war nach Niederlegung des Urteilstenors in der Geschäftsstelle am 23. Juni 2015 nicht mehr einzugehen. Im Übrigen wendet sich die Klägerseite auch darin erneut ausschließlich gegen die Anwendbarkeit der Ziffer I Nr. 2 e der Verfahrensanordnung BMI bzw. wird begehrt, insoweit eine Ausnahme zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.