Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2015 - AN 4 K 14.01108

published on 28/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2015 - AN 4 K 14.01108
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für die von der Beklagten veranlasste Bestattung des am 3. Januar 2014 verstorbenen Bruders der Klägerin.

Ermittlungen der Beklagten ergaben als nächste Angehörige des Verstorbenen die Klägerin. Eine Anfrage der Beklagten beim Amtsgericht ..., ob für die unter Betreuung stehende Klägerin Geschäftsunfähigkeit vorliege, beantwortete das Amtsgericht mit Schreiben vom 14. Januar 2014 dahingehend, dass es die Anschrift des Betreuers mitteilte und ausführte, eine aktuelle medizinische Stellungnahme zur Geschäftsfähigkeit liege nicht vor. Der Betreuer übersandte der Beklagten einen Auszug eines Fachgutachtens zur Betreuungsverlängerung bei der Klägerin vom 5. August 2009. In diesem wurde auf die schon im Vorgutachten festgestellte Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf die Vermögenssorge hingewiesen und festgestellt, dass dies auch in der aktuellen Exploration zum Ausdruck komme.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der anlässlich der Bestattung ihres Bruders entstandenen Kosten in Höhe von 1.476,00 EUR. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie sei die nächste bestattungspflichtige Angehörige und habe daher für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen sowie die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin geschäftsunfähig und damit nicht bestattungspflichtig sei. Die Einrichtung einer Betreuung habe keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit. Diese könne sowohl für den geschäftsfähigen als auch für den nicht geschäftsfähigen Volljährigen eingerichtet werden. Ein geschäftsfähiger Betreuter habe demzufolge die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Volljähriger, der nicht unter Betreuung stehe. Das in Auszügen vorgelegte Gutachten führe zu keiner anderen Beurteilung. Es werde dort lediglich auf eine begrenzte Rechenfähigkeit und die daraus resultierende Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf die Vermögenssorge hingewiesen. Hieraus könne aber keine gänzliche Geschäftsunfähigkeit i. S. v. § 104 BGB erkannt werden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.

Mit der fristgerecht hiergegen am 4. Juli 2014 erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, für sie sei bereits 2007 eine Betreuung angeordnet worden. Mit der letzten Begutachtung im August 2009 sei vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Diplom-Psychologen die Diagnose Entwicklungsstörung mit Lernschwäche im Sinne einer Rechenstörung, Verdacht auf Grenzminderbegabung und Persönlichkeitsstörung im Sinne einer instabilen antriebsarmen Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert worden. Nach Einschätzung des Gutachters sei die Klägerin nicht in der Lage, die Bereiche Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern selbst auszufüllen. Hierfür bestehe keine ausreichend freie Willensbildung. Es bestünden deutliche Einbußen im Bereich der Rechenfähigkeit. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihr knapp bemessenes Geld planend einzuteilen. Ferner sei ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt. In der Zusammenfassung habe der Gutachter festgestellt, dass eine Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf die Vermögenssorge bestehe. Weiter sei die Klägerin nach dem Tod ihres Bruders mehrfach stationär im Klinikum ... behandelt worden. Sie leide seit dem Tod des Bruders an Angstzuständen und sei mehrfach über mehrere Wochen stationär im Klinikum behandelt worden. Sie habe danach nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren können. Sie wohne dauerhaft in einer therapeutischen Langzeiteinrichtung. Aufgrund der geistigen Erkrankung sei die Klägerin gar nicht in der Lage, die Bestattung des Bruders zu organisieren und auch nicht in der Lage mit Geld umzugehen, wie sich aus dem Gutachten ergebe. Geschäftsunfähige Personen würden nach der Bestattungsverordnung besonders geschützt. Es komme dann nicht darauf an, ob eine vollständige oder partielle Geschäftsunfähigkeit bestehe. Jedenfalls sei die Klägerin im Bereich der Vermögenssorge geschäftsunfähig. Im Übrigen sei die Klägerin mittellos. Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit verwiesen habe, beim zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII zu beantragen, sei zwar ein solcher Antrag gestellt worden. Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 habe das Landratsamt ... aber diesen Antrag abgelehnt, weil die Bestattung von der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei. Auf die vorgelegten fachärztlichen Gutachten vom 26. April 2007, 10. August 2009 und 22. April 2014 wird Bezug genommen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Betreuung sei nur für bestimmte Bereiche eingerichtet worden. Eine Betreuung führe nicht gleichzeitig zu einer Geschäftsunfähigkeit i. S. v. § 104 BGB. Im vorgelegten Gutachten werde von einer Entwicklungsstörung mit Lernschwäche im Sinne einer Rechenstörung gesprochen. Eine solche Lernschwäche im Sinne einer Rechenstörung könne keine Geschäftsunfähigkeit begründen. Soweit die Klägerin ausführe, sie sei gar nicht in der Lage gewesen, die Bestattung zu organisieren, sei darauf hinzuweisen, dass gerade für derartige Angelegenheiten, die Auswirkungen vermögensrechtlicher Natur hätten, ein Betreuer bestellt worden sei. Die Regelung der Bestattungsmodalitäten hätte somit durch diesen vorgenommen werden können. Dies könne auch daran erkannt werden, dass ein Einwilligungsvorbehalt für finanzielle Belange angeordnet werden sollte, wie sich aus den Gutachten ergebe. Der Betreuer hätte somit die Bestattung im Namen der Klägerin wirksam veranlassen können. Die angeführte Mittellosigkeit führe ebenso nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, weil dies keine Tatbestandsvoraussetzung der entsprechenden Norm sei. Wenn die Bestattung von der Klägerin als bestattungspflichtige Person bzw. durch deren Betreuer von Anfang an veranlasst worden wäre, hätte dies im Übrigen seinerzeit bereits durch Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialhilfeträger geltend gemacht werden können. Dieses Versäumnis könne nicht zulasten der Beklagten gehen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 18. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht zur Erstattung der Kosten für die Bestattung ihres Bruders herangezogen.

Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (vom24.9.1970 BayRS 2127-1-UG, zul. geändert mit Gesetz vom 22.7.2014 GVBl. S. 286 - BestG -) muss die Gemeinde für die Bestattung sorgen, wenn Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG zur Einhaltung der bestattungsrechtlichen Vorschriften nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgversprechend sind. Nach erfolgter Ersatzvornahme durch die Gemeinde kann diese gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.

Die Klägerin ist aber nicht im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG „Pflichtiger“, weil sie nicht bestattungspflichtig ist.

Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BestG können durch Rechtsverordnung zur Bestattung u. a. verpflichtet werden „der Ehegatte oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder; die Reihenfolge der Verpflichteten soll sich nach dem Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft richten,

2. die Personensorgeberechtigten,

3. der Betreuer soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat.“

Nach dem aufgrund der Ermächtigung in Art. 15 Abs. 1 BestG erlassenen § 15 der Bestattungsverordnung (vom1.3.2001 GVBl. S. 92, ber. S. 190, zul. geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 GVBl. S. 286 - BestV -) haben für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung (zur Durchführung der Leichenschau) genannten Angehörigen zu sorgen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV sind zur Leichenschau (und damit auch zur Bestattung) verpflichtet, „wenn sie geschäftsfähig sind“ a) der Ehegatte oder der Lebenspartner, b) die Kinder, c) die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern, d) die Großeltern, e) die Enkelkinder, f) die Geschwister, g) die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und h) die Verschwägerten ersten Grades. Als Schwester wäre die Klägerin danach gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f) der BestV bestattungspflichtig für den Fall, dass sie geschäftsfähig ist. Die Klägerin ist aber nicht geschäftsfähig im Sinne dieser Regelung.

Da § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV nicht an die Handlungsfähigkeit des Pflichtigen, sondern an seine Geschäftsfähigkeit anknüpft, verweist er nicht auf Art. 12 BayVwVfG, sondern stellt eine Sonderregelung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dar.

Weder § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV noch sonst das Bestattungsrecht enthalten aber eigene Regelungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit, so dass davon auszugehen ist, dass für die Frage der Geschäftsfähigkeit entsprechend dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch, der vom Regelungskonzept des Bürgerlichen Gesetzbuchs geprägt ist, auf dieses verwiesen wird. Dies gilt umso mehr, als das Bestattungsrecht für die Regelung der vorwiegend aus Gründen der Gefahrenabwehr bestehenden öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht auf die gewohnheitsrechtlich begründete und dem Privatrecht zuzurechnende Totenfürsorge abstellt, die Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses ist, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit den überlebenden Familienangehörigen verbunden hat und über den Tod hinaus fortdauert. Die Totenfürsorge steht, soweit kein anderer Wille des Verstorbenen feststellbar ist, den nächsten Familienangehörigen zu (BGH, U. v. 26.2.1992 - XII ZR 58/91 - juris; BayVGH, B. v. 9.6.2008, BayVBl. 2009, 537; U. v. 17.10.1975 in VGH n. F. 28, 136, 138; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.10.2001, NVwZ 2002, 996, 997 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, B. v. 19.5.2003 - 8 ME 76/03 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.6.2007, NVwZ-RR 2008, 114, 115; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. S. 115 f.; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. B 6, Rn. 48), nicht aber den Erben oder der Allgemeinheit (VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - juris Rn. 24;). Die Totenfürsorge begründet dabei sowohl Rechte als auch Pflichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Klingshirn, jeweils a. a. O.).

Schließlich spricht auch der Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV für die Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Indem diese auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 2 BestG erlassene Bestimmung in Verbindung mit § 15 Satz 1 BestV auf die dort genannten Familienangehörigen und weitere Sorgeberechtigten verweist, wird die Auffassung des Gesetz- und Verordnungsgebers deutlich, dass gerade dieser Personenkreis in der Lage ist, eine Bestattung auch im Sinne des Verstorbenen durchzuführen. Dies ist aber nur der Fall, wenn neben einem bestimmten Näheverhältnis zum Verstorbenen auch die Geschäftsfähigkeit besteht, die es dem Betroffenen ermöglicht, die Bestattung organisatorisch und finanziell, insbesondere auch durch Abschluss von Verträgen in eigener Person zu bewältigen. Aus diesem Zweck der Regelung und nach ihrem eindeutigen Wortlaut ergibt sich, dass der von einer Bestattungspflicht ausgenommene Volljährige nicht, wie die Beklagte im angegriffenen Bescheid meint, in vollem Umfang geschäftsunfähig sein muss, sondern umgekehrt, dass dieser, wenn nicht in vollem Umfang, so doch zumindest in dem für die Bestattungspflicht relevanten Bereich geschäftsfähig sein muss. Dafür genügt allerdings die Anordnung einer Betreuung als solcher, wie die Beklagte insoweit zutreffend ausgeführt hat, nicht für die Annahme einer ganzen oder teilweisen Geschäftsunfähigkeit. Diese ergibt sich aber aus den nachstehenden Gründen.

Nach dem, wie ausgeführt, anwendbaren Bürgerlichen Gesetzbuch ist Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirksam vorzunehmen, wobei das Gesetz grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig ansieht und daher in §§ 104 ff. BGB nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern die Ausnahmefälle der Geschäftsunfähigkeit und beschränkten Geschäftsfähigkeit regelt (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. Einf. v. § 104 Rn.2). Geschäftsunfähig ist nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Die medizinische Einordnung der krankhaften Störung ist ohne Bedeutung. Weiter ist neben den Fähigkeiten des Verstandes vor allem auch die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Person fremden Willenseinflüssen unterliegt oder ihre Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird (vgl. BGH, U. v. 18.5.2001 - V ZR 126/00 - juris). In diesem Zusammenhang ist geklärt, dass eine sonst bestehende Geschäftsfähigkeit für einen gegenständlich beschränkten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein kann (sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit). Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist, in diesem Lebensbereich ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während das für andere Lebensbereiche nicht zutrifft (vgl. BGH, U. v. 18.5.2001 m. w. N.). Gerade bei der hier vorliegenden nicht weiter eingeschränkten Anknüpfung der Bestattungspflicht an die Geschäftsfähigkeit als solcher muss der Umstand, dass der Betroffene partiell (nämlich in einem für eine Bestattungspflicht relevanten Teilbereich) nicht geschäftsfähig ist, zum Tragen kommen. Diese Voraussetzungen für eine partielle Geschäftsunfähigkeit jedenfalls in einem für das Entstehen einer Bestattungspflicht relevanten Bereich und damit eine fehlende Geschäftsfähigkeit i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV sind zu bejahen.

Schon nach dem vorliegenden, in sich stimmigen und nachvollziehbaren nervenärztlichen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 26. April 2007 sind die bei der Klägerin festgestellten und genannten Diagnosen als psychische Krankheit mit seelischer Behinderung einzustufen. Aufgrund der vorliegenden Entwicklungsstörungen und der Persönlichkeitsstörung ist die Klägerin danach u. a. nicht in der Lage, selbstständig die Bereiche Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden zu regeln. Vielmehr ist sie für diese Betreuungspunkte zu keiner ausreichenden freien Willensbildung in der Lage und mit der Erledigung dieser Punkte vollständig überfordert. Ferner zeigen sich nach diesem Gutachten in der Rechenfähigkeit erhebliche Einbußen, so dass die Klägerin für den Punkt Vermögenssorge im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB als geschäftsunfähig anzusehen ist. Wenn die Beklagte ausführt, eine Entwicklungsstörung mit Lern- bzw. Rechenstörung könne keine Geschäftsunfähigkeit begründen, behauptet sie ohne fachliche Anhaltspunkte hierfür schlicht das Gegenteil und vermag daher die Darlegungen der Sachverständigen nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Auch weist die Gutachterin im Gutachten vom 26. April 2007 darauf hin, dass es keine gezielten Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten im Rahmen der antriebsarmen Persönlichkeitsstruktur und der Entwicklungsstörungen gibt, so dass die Klägerin auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, ihre Angelegenheiten adäquat zu regeln. Bestätigt wird dies durch das neurologisch-psychiatrische Gutachten eines weiteren Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. August 2009. Danach ist die Klägerin nicht in der Lage, im Bereich u. a. der Ämter- und Behördenangelegenheiten sowie bei finanziellen Vorgängen entsprechend ihrer Einsicht zu handeln. Weiter kommt nach diesem Gutachten auch bei der aktuellen Exploration die schon im Vorgutachten erwähnte begrenzte Rechenfähigkeit und die daraus resultierende Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf Vermögenssorge zum Ausdruck. Auch nach diesem Gutachten besteht diese Einschränkung voraussichtlich auf Dauer, so dass das Gericht keine Zweifel am Fortbestehen dieser partiellen Geschäftsunfähigkeit bei inzwischen fortgeschrittenem Lebensalter der Klägerin hat.

Gerade die von der partiellen Geschäftsunfähigkeit umfasste Vermögenssorge ist aber bei einer immer mit Kosten verbundenen Bestattung betroffen, wenn die Bestattung durch Vergabe von Aufträgen unter Festlegung von Ort und Art der Bestattung zu organisieren ist und dabei auch Kosten und Rechnungen einschließlich des Gebührenbescheids zu prüfen bzw. zu begleichen sind.

Wenn die Beklagte darauf hinweist, dass für diesen Bereich der Klägerin gerade ein Betreuer zur Verfügung steht, ist dem entgegenzuhalten, dass für den Ausschluss der Bestattungspflicht wegen einer nicht vorliegenden Geschäftsfähigkeit das Bestattungsrecht nach Wortlaut und Zweck der §§ 15 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ausschließlich auf die von einer Bestattungspflicht an sich betroffene Person abstellt, nicht aber zusätzlich darauf, ob für diese, wie im vorliegenden Fall, ein Betreuer bestellt ist oder nicht. Dabei war sich der Verordnungsgeber bei seiner Regelung des Personenkreises der Bestattungspflichtigen über solche Fallgestaltungen (Anordnung einer Betreuung) im Klaren, wie aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der BestV folgt, die den für die Personensorge des Verstorbenen bestellten Betreuer in den Kreis der Bestattungspflichtigen einbezieht. Gegen die Auffassung der Beklagten spricht im Übrigen der Umstand, dass bei Geschäftsunfähigkeit eines Volljährigen regelmäßig eine Betreuung angeordnet sein dürfte, so dass die Einschränkung „wenn sie geschäftsfähig sind“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV weitgehend ohne Anwendungsbereich und damit praktisch sinnlos bliebe.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Klägerin, wenn sie über ihren Betreuer die Bestattungskosten beglichen hätte, Sozialhilfe nach § 74 SGB XII hätte in Anspruch nehmen können, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Nach dieser Bestimmung werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Verpflichteter im Sinne dieser Bestimmung kann sowohl der erbrechtlich (§ 1968 BGB), als auch der unterhaltsrechtlich (§ 1615 Abs. 2 BGB) oder der bestattungsrechtlich nach Landesrecht Verpflichtete sein (vgl. BSG v. 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn.13 in Fortsetzung der Rechtsprechung des BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 5 C 2/02 - juris Rn. 11 zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG). Falls die Klägerin als einzige Verwandte des Verstorbenen die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, wäre sie zwar (erbrechtlich) „Verpflichtete“ i. S. v. § 74 SGB XII. Dies ist jedoch für die hier maßgebende Frage, ob für sie nach §§ 15 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV eine Bestattungspflicht entstanden ist und die Klägerin deshalb nach erfolgter Ersatzvornahme durch die Beklagte zu Kostenersatz herangezogen werden kann, ohne Bedeutung. Die Bestattungspflicht entsteht unmittelbar kraft der §§ 15 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV nur, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Mit diesen bestattungsrechtlichen Bestimmungen wird auch in keiner Weise die Kostentragung geregelt, sondern nur der ordnungsrechtliche Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung zu gewährleisten. Begräbniskostenregelungen nach anderen Vorschriften werden dadurch nicht präjudiziert (vgl. BVerwG, U. v. 22.2.01 - 5 C 8/00 - juris Rn.14 f.). Finanzielle Gesichtspunkte spielen daher für das Entstehen einer Bestattungspflicht keine Rolle (BayVGH, B. v. 12.9.2013, BayVBl. 2014, 178, 179 Rn.12). Der ordnungsrechtliche Zweck verbietet daher ein Verständnis der Regelungen zur Bestattungspflicht unter Gesichtspunkten der Kostentragung. Das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsfähigkeit als notwendige Voraussetzung für ein Entstehen der Bestattungspflicht entfällt daher auch dann nicht, wenn für den Betroffenen eine Kostentragung nicht zumutbar wäre und er als ein Verpflichteter im Sinne von § 74 SGB XII einen Anspruch auf Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialleistungsträger hätte. Allein an die ordnungsrechtliche Regelung der Bestattungspflicht knüpft auch die hier streitgegenständliche Regelung zum Kostenersatz nach erfolgter Ersatzvornahme der Gemeinde in Art. 14 Abs. 2 BestG an. Dem ordnungsrechtlichen Zweck der Bestattungspflicht und der fehlenden Präjudizierung der Kostentragung durch sie entspricht es, dass in formeller Hinsicht die Prüfung eines Anspruchs nach § 74 SGB XII einem selbstständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des Bestattungsrechts vorbehalten bleibt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Gemeinde als Ordnungsbehörde von der Prüfung der ressortfremden Zumutbarkeitsfrage entlastet bleibt und diese Aufgabe den hiermit vertrauten Sozialleistungsträgern zugewiesen wird (BayVGH, B. v. 9.6.2008, BayVBl. 2009, 537, 538).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der hier einschlägigen Regelungen nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/05/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 126/00 Verkündet am: 18. Mai 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha
published on 19/10/2004 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2003 - 3 K 1991/03 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta
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published on 27/08/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranz
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Annotations

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.