Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Okt. 2015 - AN 3 K 15.00088

published on 01/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Okt. 2015 - AN 3 K 15.00088
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 3 K 15.00088

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Oktober 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0920

Hauptpunkte:

Tekturgenehmigung; Abweichung; atypische Situation

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt ..., Dienststelle ...

- Beklagter -

beigeladen: ... GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stumpf, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt, die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Oktober 2015

am 1. Oktober 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ..., A-Straße ... in ... Östlich davon liegen die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ..., H-Straße ... Mit Baugenehmigungsbescheid vom 9. Juli 2014 wurde der Beigeladenen der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (zehn Wohneinheiten) mit Tiefgarage genehmigt. Nach den genehmigten Eingabeplänen sollte die Oberkante Attika der Tiefgarage ca. 30 cm bis 35 cm an der westlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks über dem Gelände liegen. Insoweit wurde eine Abweichung von der Einhaltung der notwendigen Abstandsfläche erteilt. Das Grundstück der Klägerin liegt je nach Bezugspunkt 11,20 cm (1) bis 22 cm (3) tiefer als das Baugrundstück.

Wie sich aus einer Stellungnahme des Entwurfsverfassers vom 13. November 2014 ergibt, wurden die Wandelemente der Tiefgarage als Halbfertigteile erstellt, dabei wurde festgestellt, dass die Oberkante Attika am Punkt 3 cm ca. 95 cm und am Punkt 1 ca. 1,10 m über dem Nachbargrundstück liegen würde.

Zur Regulierung wurde vorgeschlagen, die versetzten und noch nicht betonierten Wandelemente in der Höhe um ca. 37 cm zu kürzen. Der Punkt 3 würde dann ca. 47 cm und der Punkt 1 ca. 51 cm über dem vorhandenen Gelände des Baugrundstücks liegen. Beim Punkt 1 hat das Nachbargrundstück eine Mulde von ca. 12 cm bis 15 cm. Würde diese bei der Hinterfüllung ausgeglichen, so läge die Oberkante Attika ca. 58 cm über dem Nachbargelände.

Eine Besprechung mit der Klägerin habe ergeben, dass diese auf ihrem Grundstück einen Sichtschutz (Begrünung Hecke) errichten möchte, der bis 2 m über Oberkante Gelände Tiefgarage ragen soll. Die Pflege und Schnitte der Hecke würde die Klägerin übernehmen. Zur Pflege dürfe das Baugrundstück betreten werden. An der westlichen Ecke des Baugrundstücks sollten zwei Stellplätze errichtet werden, an diese grenzten die bestehenden Stellplätze der Klägerin an. Die Stellplätze sollten mit einem Carport überdacht werden. Die Beigeladene werde beide Vorschläge akzeptieren und mit der Nachbarin eine privatrechtliche Vereinbarung treffen. Dies sei bei einem persönlichen Gespräch zwischen der Klägerin und dem Entwurfverfasser vereinbart worden.

Unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme führte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. November 2014 aus: Eine Abweichung von Abstandsflächen für die östlich des Grundstücks der Klägerin zu errichtenden Tiefgarage komme nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

1. Durch eine entsprechende grundbuchmäßige Festlegung werde sichergestellt, dass auf dem Baugrundstück im Bereich der Tiefgarage ein Grundstücksstreifen von 3,60 m Breite entlang der Westgrenze von einer Nutzung durch die Bewohner der dort angrenzenden Wohnungen sowie Dritte ausgeschlossen werde und im Bereich dieses Grundstücksstreifens die Tiefgarage lediglich eine Abdichtung und eine extensive Begrünung mit Sedumsprossen und einer Aufbauhöhe von 5 cm bis 6 cm bezogen auf die Oberkante der Tiefgaragendecke erhalte. Ein höherer Aufbau, insbesondere durch Aufbringen von Erde zur Herstellung eines begrünten Terrassendaches sei zu unterlassen.

2. Der über der Tiefgarage liegende Grundstücksstreifen entlang der Westgrenze des Baugrundstücks werde im Norden, Süden und in einem Abstand von 3,90 m parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze im Osten mit einem 1,20 m hohen Zaun eingezäunt, der zum Zwecke der Pflege dieses Grundstücksstreifens ausschließlich von Süden durch eine Türe unterbrochen sein dürfe, dauerhaft zu erhalten sei und nicht beseitigt werden dürfe. Auch insoweit werde im Grundbuch eine entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten der Klägerin eingeräumt.

3. Die Beigeladene pflanze auf ihre Kosten auf dem Grundstück A-Straße ... entlang der dortigen Ostgrenze auf Länge der benachbarten Tiefgarage eine Hecke nach Wahl der Klägerin im Abstand von 30 cm zur Grenze. Der Umstand, dass diese Hecke unter Abweichung der Abstandsflächen des Art. 47 AGBGB bis zu einer Höhe von 2,50 m von der Mandantschaft gehalten werden dürfe, ist durch Einräumung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit ebenfalls abzusichern.

4. Die Beigeladene habe sicherzustellen, dass von der direkt an die Grundstücksgrenze reichenden Tiefgarage kein Niederschlagswasser auf das Grundstück der Klägerin abfließe.

5. Der Höhenunterschied zwischen der Grundstücksoberfläche A-Straße ... einerseits und dem höchsten Punkt der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Tiefgarage dürfe im Norden maximal 53 cm und im Süden maximal 50 cm betragen.

6. Die Beigeladene erstatte der Klägerin die durch ihre Beauftragung entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr, einer 1,5 Einigungsgebühr, der Auslagenpauschale und 19% Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR, mithin einen Gesamtbetrag von brutto 1.033,40 EUR.

Sollten vorstehende Voraussetzungen eingehalten werden, wäre die Klägerin mit einer Abweichung von den Abstandsflächen einverstanden, obwohl ein solcher Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht bestehe.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 legte der Entwurfsverfasser abgeänderte Grundrisspläne des Erdgeschosses sowie abgeänderte Schnitte vor. Auf der Dachfläche der Tiefgarage soll in 3 m Abstand von der westlichen Grundstücksgrenze ein Schutzzaun mit Hinterpflanzung errichtet werden. Ein 3 m breiter Streifen von der Grenze bis zum Zaun darf nur zur Pflege der Wiese betreten werden. Der geplante Spielplatz auf der Dachfläche der Tiefgarage entfällt und soll in der südöstlichen Grundstücksecke angeordnet werden.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 erteilte das Landratsamt ... für bauliche Änderungen der Tiefgarage die Baugenehmigung, des Weiteren nach Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung für die Nichteinhaltung der Abstandsfläche im Bereich der Tiefgarage nach Westen. Gemäß den zugrundeliegenden Bauunterlagen liegt am Punkt 1 die Oberkante Attika 73 cm über dem Nachbargrundstück, an Punkt 2 65 cm und an Punkt 3 58 cm über dem Nachbargrundstück. Des Weiteren ist in den Schnittzeichnungen in 3 m Entfernung zur Grundstücksgrenze auf dem Baugrundstück ein Zaun eingezeichnet, davor eine Bepflanzung, das Terrassendach der Tiefgarage ist als begrüntes Terrassendach eingezeichnet. Darüber hinaus ist auf dem Grundstück der Klägerin in unmittelbarer Grundstücksgrenze eine Bepflanzung (Begrünung) in einer Höhe von 2,50 m bis 3 m eingezeichnet.

Mit einem am 15. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

der der Beigeladenen durch das Landratsamt ... erteilte Bescheid vom 16. Dezember 2014 zum Bauvorhaben „bauliche Änderungen der Tiefgarage (Tektur zu ...)“ auf dem Grundstück Fl.Nrn. ..., ... der Gemarkung ..., H-Straße ** in ..., wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die ursprüngliche Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen habe vorgesehen, dass die Oberkante der Tiefgarage ca. 30 cm bis 35 cm über dem Baugelände liegen solle. Tatsächlich hätten die Bauarbeiten jedoch ergeben, dass die Oberkante der Tiefgarage zwischen 58 cm und 63 cm über dem Grundstück der Klägerin liegen werde. Daher habe die Beigeladene eine Abweichung für die Abstandsflächen nach Art. 63 beantragt. Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen liege nicht vor. Die Zulassung einer Abweichung setze Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheide und die etwa bewirkte Einbuße an Belichtung und Belüftung sowie eine Verringerung der Freiflächen im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lasse. Es müsse sich also um eine atypische, von der gesetzlichen Regelung nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln.

Vorliegend seien aber keine Gründe ersichtlich, durch die sich das Vorhaben der Beigeladenen in einer solchen Weise vom Regelfall unterscheide. So weise das zu bebauende Grundstück keine Besonderheiten hinsichtlich der Bodenbeschaffung oder Lage auf. Auch etwaige Geländehöhenunterschiede zum Grundstück der Klägerin seien nur gering und auch nicht auf Abgrabungen im Bereich des Grundstücks der Klägerin zurückzuführen.

Auf die Verletzung des Art. 63 Abs. 1 BayBO könne sich die Klägerin auch berufen, denn die öffentlich-rechtliche geschützten nachbarlichen Belange, also hier die Abstandsfläche nach Art. 6 BayBO, seien in Art. 63 Abs. 1 BayBO ausdrücklich genannt. Insbesondere die Argumentation des Landratsamtes, wonach der Wohnfrieden gewahrt bzw. durch die zugelassene Nichteinhaltung der Abstandsfläche im Bereich der Tiefgarage nach Westen nicht beeinträchtigt werde, weil durch die Schaffung eines freizuhaltenden Schutzstreifens aufgrund der Einzäunung der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteilen allzu intensive Blicke auf das Nachbargrundstück verhindert würden, verfange nicht. Eine Besprechung des Ehemanns der Klägerin mit dem Geschäftsführer der Beigeladenen unter Beisein des Bevollmächtigten am 17. Dezember 2014 habe nämlich ergeben, dass die Beigeladene gerade nicht bereit sei, diese Schutzvorkehrungen dauerhaft durch Einräumung entsprechender Grunddienstbarkeiten zugunsten des klägerischen Grundstücks zu sichern. Die Klägerin müsse daher jederzeit befürchten, dass diese von den Wohnungseigentümern umgangen und/oder beseitigt würden, anschließend die Nachbarn ihren Gartenanteil vollständig nutzen und in deutlich erhöhter Position auf das Grundstück der Klägerin herunterblicken würden. Darüber hinaus seien die Schutzvorkehrungen auch ohne jeglichen Einfluss auf die vorliegende Überschreitung der in Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO festgelegte Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 führte das Landratsamt ... hierzu aus:

Nach Ansicht des Landratsamtes sei die Klage unbegründet. Die Abweichung unter Ziffer I des Bescheides habe zugelassen werden können, da sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Insbesondere habe sie erteilt werden können, da auch bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks sowie der Brandschutz sichergestellt sei. Der Wohnfrieden werde dadurch gewahrt, dass durch die Schaffung eines freizuhaltenden Schutzstreifens und der Zäunung der dem besonderen Nutzungsrecht unterliegenden Gartenanteile allzu intensive Blicke auf das Nachbargrundstück verhindert würden. Grundsätzlich seien für unterirdische Anlagen, wie Tiefgaragen, keine Abstandsflächen notwendig. In diesem atypischen Fall rage die Tiefgarage jedoch zwischen 45 cm und 51 cm über das natürliche Gelände des Baugrundstücks hinaus und löse deshalb Abstandsflächen aus. Wahrnehmbar sei vom westlichen Grundstück aus jedoch nur ein Betonsockel in einer Höhe zwischen 58 cm und 73 cm. Durch einen im Bebauungsplan zulässigen Zaun in der zulässigen Gesamthöhe von 1,20 m oder durch die angedachte Heckenpflanzung könnte sie vollständig verdeckt werden und würde keinerlei optische Wirkung mehr auf das Nachbargrundstück entfalten. Das bestehende Gebäude befinde sich an der Stelle mit dem geringsten Abstand zur östlichen Grenze, rund 18 m davon entfernt. Ein Betonsockel in dieser Höhe werde deshalb keine Auswirkungen auf die Belichtung, Belüftung und den Brandschutz verursachen.

Durch die Festlegung, dass ein nur zu Unterhaltungszwecken/Pflegezwecken betretbarer Streifen in einer Breite von 3 m zur westlichen Grundstücksgrenze einzuhalten sei, mit Darstellung in den Planunterlagen und in der Beschreibung des Architektur- und Sachverständigenbüros ... vom 8. Dezember 2015, bestehe für die Eigentümerin des Grundstücks ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Einhaltung der Festlegung.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch den ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid, der bestandskräftig sei, sei bereits genehmigt worden, dass die aus dem Erdreich herausragende Tiefgarage auf der Länge entlang der Grenze in der jetzt immer noch vorhandenen Längenausdehnung ohne Abstandsflächen zum westlich angrenzenden Grundstück der Klägerin hin einzuhalten, bestehen könne. Durch einen Fehler bei der Bauausführung habe das ursprünglich genehmigte Maß nicht eingehalten werden können, so dass es zu einer geringfügigen Erhöhung gekommen sei.

Zum Zeitpunkt der Diskussionen zwischen der Beigeladenen und der Klägerin über die Frage, ob in der Angelegenheit ein gerichtliches Verfahren geführt werden müsste, habe die Beigeladene die Miteigentumsanteile an dem Baugrundstück bereits an die Wohnungserwerber veräußert gehabt. Es seien Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen gewesen. Die Beigeladene habe somit keine Rechte mehr an dem Grundstück zugunsten der Klägerin eintragen können. Die Klägerin sei in den Besprechungen darauf verwiesen worden, dass durch die Regelungen in der Baugenehmigung der nicht zur Nutzung vorgesehene Streifen entlang der Grundstücksgrenze gesichert sei und die Baubehörde dauerhaft die Einhaltung der Bestimmungen der Baugenehmigung durchsetzen könne, so dass es einer weiteren zivilrechtlichen Sicherung nicht bedürfe.

Tatsächlich werde die Klägerin durch die mittlerweile realisierte Gestaltung der Tiefgarage in ihren Interessen nicht berührt. Die geringfügige Höhe der aus dem Erdreich herausragenden Tiefgarage sei für die Belichtung und Belüftung des Grundstücks der Klägerin irrelevant. Auch der soziale Wohnfriede werde nicht negativ berührt, da der Streifen entlang der Grundstücksgrenze dauerhaft freigehalten werden müsse. Würde es den Baugenehmigungsbescheid nicht geben, so müsste die Klägerin damit rechnen, dass eine Gartennutzung direkt an der Grundstücksgrenze stattfinde. Gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO müsste die Klägerin auch Stützmauern bis zu einer Höhe von 2 m ohne Längenbegrenzung entlang der Grundstücksgrenze dulden. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, da die der Beigeladenen erteilte Tekturgenehmigung des Landratsamtes ... vom 16. Dezember 2014 nicht zu beanstanden ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die der Beigeladenen erteilte Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2014, in der ebenso wie in der ursprünglichen Baugenehmigung vom 9. Juli 2014 hinsichtlich der durch die auf dem Baugrundstück errichtete Tiefgarage nicht eingehaltenen notwendigen Abstandsflächen zur östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilt worden ist, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die insoweit erteilte Abweichung nicht zu beanstanden ist.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) im Hinblick auf die im Rahmen der Bauausführung im Vergleich zur ursprünglichen Baugenehmigung um ca. 20 cm erhöhte Außenwand der errichteten Tiefgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen liegen vor. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Die erteilte Abweichung ist mit dem Normzweck des Abstandsflächenrechts, das auch den sogenannten Wohnfrieden schützt (BayVGH v. 3.12.2014 - 1 B 14.819; juris), vereinbar.

Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt wird, die dann im Wege der Abweichung zugelassen werden kann, haben Abweichungen von den Regeln des Abstandsflächenrechts zur Folge, dass dessen Ziele oft nur unvollkommen verwirklicht werden. Es müssen also Gründe vorliegen, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an den Schutzgütern des Abstandsflächenrechts im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Sie kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation ergeben (BayVGH v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340; juris).

Eine solch atypische Fallgestaltung ist zwar eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den Abstandsflächen. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Zweck der jeweiligen Anforderung, in diesem Fall des Abstandsflächenrechts, zu berücksichtigen. Insofern entspricht es gesicherter Auffassung, dass der Zweck des Abstandsflächenrechts darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für notwendige Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern. Dies kann bereits unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 entnommen werden. Darüber hinaus ist jedoch auch der sogenannte Wohnfrieden (Sozialabstand) als Zweck des Abstandsflächenrechts anzuerkennen. Hierzu gehört der Schutz des Privatrechts vor unerwünschten Einblickmöglichkeiten und von unerwünschtem Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft (BayVGH v. 3.12.2014 - 1 B 14.819; juris).

Eine Abweichung von den Abstandsflächen kann daher nur zugelassen werden, wenn im Einzelfall die vom Abstandsflächenrecht geschützten Zwecke nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und wenn die Abweichungen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar ist. Daraus folgt, dass es bei der Zulassung einer geänderten Bauausführung unter Abweichung von den Abstandsflächen auf die künftige Nutzung als auch auf den Umfang der Abweichung ankommt. Das Interesse des Bauherrn, eine bessere wirtschaftliche Nutzung eines Gebäudes seines Grundstücks herbeizuführen, reicht demgegenüber für die Erteilung einer Abweichung grundsätzlich nicht aus (BayVGH v. 3.12.2014 a. a. O.).

Ein solch atypischer Fall, wie von der Rechtsprechung und auch der Literatur gefordert, liegt vorliegend nach Auffassung des Gerichts vor und es werden weder die Ziele des Abstandsflächenrechts verhindert noch der Wohnfriede gefährdet. Die Atypik ergibt sich vorliegend nicht schon aus der Grundstückssituation, da die Grundstücke der Klägerin als auch der Beigeladenen keine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche erfordern, da beide Grundstücke offensichtlich auf vergleichbarem Niveau liegen und auch nicht aus städtebaulichen Gründen, wie etwa in Altstadtbereichen, in denen notwendige Abstandsflächen nicht eingehalten werden können, sondern daraus, dass sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene eine atypische Situation selbst geschaffen haben. Bereits aufgrund der ursprünglichen Baugenehmigung vom 9. Juli 2014 sollte die Oberkante Attika der geplanten Tiefgarage an der westlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks ca. 30 cm bis 35 cm über dem Baugrundstück liegen, ohne dass eine atypische Grundstückssituation vorgelegen hätte. Die Klägerin hat dies offensichtlich ohne weiteres akzeptiert und eine Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Grundstücks offensichtlich nicht befürchtet, so dass insoweit das Landratsamt ... in der genannten Baugenehmigung eine Abweichung von der Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen erteilt hat, obwohl es zunächst unerheblich ist, ob der Nachbar dem Bauvorhaben zugestimmt hat, das einer Abweichung bedarf. Die Bauaufsichtsbehörden haben die berührten Interessen objektiv zu ermitteln und zu gewichten. Liegt die Zustimmung des Nachbarn aber vor, so kommt der Beeinträchtigung seiner Belange in der Interessenabwägung kein Gewicht zu, sofern die Interessen zur Disposition des Nachbarn stehen (vgl. Simon/Dohm, BayBO, Art. 63 RdNr. 37).

Durch die streitgegenständliche Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2014, die aufgrund einer fehlerhaften Bauausführung, die zu einer Erhöhung der Attika auf bis zu 51 cm über Baugrundstück führt und die zu einer erneuten Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen geführt hat, wird die Klägerin auch unter Würdigung ihrer öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht in ihren Rechten verletzt, da sich an der Grundstückssituation nichts Wesentliches geändert hat und die Zwecke des Abstandsflächenrechts weiterhin praktisch nicht beeinträchtigt werden und die nunmehr erteilte Tekturgenehmigung der Klägerin zudem auch von ihr selbst geforderte Vorteile einbringt.

Es ist zwar anerkannt, dass die Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften kein allgemeines Reparaturmittel darstellen kann (vgl. BayVGH v. 17.10.2006- 1 B 05.1429; juris). Allerdings würde ein Beharren auf den ursprünglich genehmigten Zustand auch unter Beachtung der Fallgruppen des normativen Überhangs und des gesamten Inhalts der erteilten Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2014 und auch unter Beachtung der Ziele des Abstandsflächenrechts nicht zu einer Verschlechterung des bisherigen Zustands führen. Die Klägerin hat vorab mit der Beigeladenen Verhandlungen darüber geführt, inwieweit sie sich eine Zustimmung bei einer weiteren Erhöhung der Attika vorstellen kann. All diese Forderungen sind in der angefochtenen Tekturgenehmigung im Wesentlichen umgesetzt worden. Aus den zugrundeliegenden Bauvorlagen der Tekturgenehmigung ergibt sich nunmehr, dass entgegen der ursprünglichen Baugenehmigung vom 9. Juli 2014 an der westlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks ein 3 m breiter Schutzstreifen zur Pflege durch Errichtung einer Zaunanlage auf dem Baugrundstück sichergestellt ist und dass dieser Grundstücksstreifen von den Eigentümern der Wohnungen SN 2 bis SN 4, zu deren Grundstücken der Schutzstreifen gehört bzw. gehört hat, nicht betreten werden darf und insoweit auch ein ursprünglich geplanter Kinderspielplatz in diesem Bereich an anderer Stelle, entfernt von der westlichen Grundstücksgrenze, errichtet wird. Darüber hinaus lassen die Bauunterlagen auch auf dem Baugrundstück der Klägerin eine wandnahe Bepflanzung zu, die aufgrund der möglichen Höhe dieser Bepflanzung nicht die nach den Vorschriften des AGBGB notwendigen Abstandsflächen erfordert. Insoweit hat die Klägerin in öffentlich-rechtlicher Hinsicht auch ohne Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten das erreicht, was sie zur Akzeptanz einer weiteren Erhöhung der Attika gefordert hat. Insoweit erfährt die Klägerin durch die Tekturgenehmigung Vorteile, die ihr die ursprüngliche Baugenehmigung nicht gebracht hat, da die der Genehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen Inhalt der Baugenehmigung sind und sie sich auf diese berufen kann, wenn etwa von den Teileigentümern des Baugrundstücks dagegen verstoßen werden würde. Betrachtet man somit die nunmehr vorliegende Grundstückssituation, so hat sich im Wesentlichen an der ursprünglichen Situation im Hinblick auf die Regelungen des Abstandsflächenrechts nichts geändert, da eine Erhöhung der Attika auf bis zu 51 cm über Baugrundstück hinsichtlich der notwendigen Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks keine negativen Änderungen ergibt, so dass die erteilte streitgegenständliche Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO auch unter Beachtung der nachbarlichen Belange nicht zu beanstanden ist und die Klägerin dadurch unter Betrachtung der Gesamtsituation nicht in ihren Rechten verletzt wird.

Nach alledem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei es der Billigkeit entspricht, der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 03/12/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
published on 01/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 15.00088 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Oktober 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Tekturgenehmigung; Abweichung; atypische Sit
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published on 01/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 15.00088 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Oktober 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Tekturgenehmigung; Abweichung; atypische Sit
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.