Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2018 - 9 ZB 15.2458

published on 17/07/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2018 - 9 ZB 15.2458
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H* … gegen den (Tektur-)Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 16. Dezember 2014, mit dem der Beigeladenen bauliche Änderungen der Tiefgarage auf den östlich angrenzenden Grundstücken FlNrn. … und … Gemarkung H* … (Baugrundstück) genehmigt wurden und eine Abweichung für die Nichteinhaltung der Abstandsfläche im Bereich der Tiefgarage nach Westen zugelassen wurde.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts vom 9. Juli 2014 war der Beigeladenen der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (10 Wohneinheiten) mit Tiefgarage genehmigt worden. Hinsichtlich dieser Tiefgarage wurde auch eine Abweichung von der Einhaltung der notwendigen Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin erteilt. Bei der Bauausführung wurde die Außenwand der errichteten Tiefgarage höher errichtet, als im Bescheid vom 9. Juli 2014 genehmigt worden war.

Nach den vorgelegten Bauunterlagen zum Tekturantrag liegt die Oberkante Attika der Tiefgarage nach einer Kürzung der Wandelemente der Tiefgarage nunmehr um 58 cm bis 73 cm über dem Grundstücksniveau der Klägerin. Weiterhin ist in den Bauvorlagen entgegen der ursprünglichen Baugenehmigung an der westlichen Grenze des Baugrundstücks nunmehr ein 3 m breiter Schutzstreifen zur Pflege mit Errichtung einer Zaunanlage und Bepflanzung in Richtung der Wohnungen SN 2, SN 3 und SN 4 eingezeichnet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich allein – zumindest sinngemäß – auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die mit dem angefochtenen (Tektur-)Bescheid erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung kann auch von der Pflicht erteilt werden, Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden auf eigenem Grund einzuhalten (vgl. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 BayBO). Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, kommt die Erteilung einer Abweichung hierbei in der Regel auch dann ohne weiteres in Betracht, wenn die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts trotz des Verstoßes nicht oder allenfalls geringfügig berührt werden, weil z.B. eine Einbuße an Belichtung und Belüftung der benachbarten Grundstücke wegen der geringen Höhe der Grenzbebauung zu vernachlässigen ist (vgl. BayVGH, U.v. 7.8.2009 – 15 B 09.1239 – juris Rn. 19, 20; B.v. 15.02.1996 – 2 CS 96.91 – BA S. 8,9; B.v. 14.7.1995 – 2 CS 95.518 – BA. S. 7,8). In einem solchen Fall würde das Abstandsflächenrecht um seiner selbst Willen ohne erkennbaren inneren Sinn vollzogen werden (vgl. Happ, BayVBl 2014, 65/66, Anm. 20). Das ist hier der Fall.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ragt die Oberkante Attika der Tiefgarage auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück der Klägerin nach den genehmigten Bauvorlagen zum angefochtenen (Tektur-)Bescheid nunmehr zwischen 45 cm (Punkt 3 im Schnitt M 1:100) bis 51 cm (Punkt 1 im Schnitt M 1:100) über die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück hinaus. Bei diesem über den Erdboden hinausragenden Wandteil handelt es sich auch ungeachtet seiner geringen Höhe um die Außenwand eines Gebäudes, die mit ihrem oberirdischen Teil die gesetzliche Abstandsflächentiefe einzuhalten hat (vgl. BayVGH, U.v. 7.7.1998 – 2 B 95.3824 – juris Rn. 22; Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 6 Rn. 7).

Soweit sich die Klägerin auf eine Einschränkung der Besonnung, Belichtung und Belüftung ihres Grundstücks beruft, ist aufgrund der geringen Höhe der zwischen 58 cm (Punkt 3 in Schnitt M 1:100) und höchstens 73 cm (Punkt 1 in Schnitt M 1:100) über das Gelände des Grundstücks der Klägerin hinausragenden Tiefgaragenwand aber nicht ersichtlich, dass dieser nur geringfügig oberirdisch in Erscheinung tretende Baukörper die typischen, abstandsflächenrelevanten Gebäudewirkungen entfaltet (vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 63 Rn. 56). Diese Einschätzung wird durch die vom Beklagten im Zulassungsverfahren vorgelegte Bilddokumentation des Landratsamts vom 27. Januar 2015 bestätigt. Zudem befindet sich das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in einem Abstand von mindestens 18 m zur Grundstücksgrenze. Gleiches gilt hinsichtlich des Brandschutzes.

Soweit sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens durch die auf dem Tiefgaragendach befindlichen Gärten beruft, kann dies ihrem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der sogenannte Wohnfrieden (Sozialabstand) als Zweck des Abstandsflächenrechts anzusehen ist (so BayVGH, U.v. 3.12.2014 – 1 B 14.819 – juris Rn. 17), lässt sich den Darlegungen im Zulassungsantrag eine solche Beeinträchtigung jedenfalls nicht entnehmen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann bei einer bloßen Zunahme des Höhenniveaus dieser Gärten durch den angefochtenen (Tektur-)Bescheid von ca. 20 bis 30 cm gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung vom 9. Juli 2014 nicht von einer deutlichen Erhöhung ausgegangen werden. Auch bei einer Berücksichtigung der absoluten Höhe der Wand von 58 cm bis 73 cm über dem Niveau des Grundstücks der Klägerin kann von einem nachbarschaftlichen Nebeneinander „von oben herab“ oder „von unten nach oben“ keine Rede sein. Was die gerügte Schaffung von unerwünschten Einblicksmöglichkeiten in das Grundstück der Klägerin angeht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass nach den genehmigten Bauvorlagen zum angefochtenen (Tektur-)Bescheid an der westlichen Grenze des Baugrundstücks ein 3 m breiter Schutzstreifen zur Pflege durch Errichtung einer Zaunanlage auf dem Baugrundstück sichergestellt ist, der von den Eigentümern der angrenzenden Wohnungen SN 2, SN 3 und SN 4 nicht betreten werden darf, wodurch die Einblicksmöglichkeiten deutlich reduziert werden. Diese Regelungen können bei Bedarf auch mit bauaufsichtlichen Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde durchgesetzt werden. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, warum die Klägerin daneben zivilrechtlicher Möglichkeiten zum Vorgehen gegen Zuwiderhandlungen der Eigentümer dieser Wohnungen auf der Grundlage entsprechender Grunddienstbarkeiten bedarf.

Soweit sich die Klägerin schließlich im Zulassungsverfahren erstmals auf den Ablauf von Niederschlagswasser von der Tiefgarage des Baugrundstücks auf ihr Grundstück beruft, ist diese Thematik nicht Gegenstand des angefochtenen (Tektur-) Bescheids und gehört auch nicht zum Schutzzweck des Abstandsflächenrechts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 147 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 03/12/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
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published on 29/04/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.