Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Okt. 2015 - AN 3 K 14.01655

published on 01/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Okt. 2015 - AN 3 K 14.01655
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 3 K 14.01655

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Oktober 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1131

Hauptpunkte:

Erschließungsbeitrag

Verjährung der Beitragsforderung

Eintritt der Vorteilslage

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... vertreten durch Herrn ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte Partnerschaft ...

gegen

Stadt ... Rechtsamt vertreten durch den Oberbürgermeister

- Beklagte -

wegen Erschließungsbeitrags

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stumpf den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Oktober 2015 am 1. Oktober 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn..., ..., ... und ... der Gemarkung ... Die Grundstücke, die einheitlich genutzt werden, werden im Norden vom H.-weg im Osten von der R.-straße und im Süden vom N. (...) umgrenzt.

Jeweils mit Bescheid der Beklagten vom 20. November 2013 wurde die Klägerin für den Ausbau der R.-straße zwischen Sch.-weg und N. zu Erschließungsbeiträgen von insgesamt 66.989,19 EUR herangezogen.

Aus einem Aktenvermerk des Tiefbauamtes der Beklagten vom 19. April 2007 zur Prüfung der Beitragsfähigkeit des Ausbaus der R.-straße zwischen Sch.-weg und N. ergibt sich folgendes:

Für die R.-straße im Bereich zwischen K.-straße bzw. der G... Straße und dem N. wurden bis ins Jahr 1961 Straßensicherungen verlangt, die nicht für Ausbauarbeiten verwendet wurden.

Beim T/A gibt es Unterlagen über einen Teilausbau aus dem Jahr 1978. Grundlage für diese Ausbauarbeiten war der Stpl.-Plan „N.“ zwischen B... Straße und R.-straße Nr. ... vom 3. April 1975. Der Bereich zwischen dem N. und der H... Straße wurde dabei plangemäß ausgebaut, im weiteren Verlauf Richtung Norden wurde die R.-straße nur auf der Ostseite und auch nur halb so breit wie im Straßenplan vorgesehen, ausgebaut. Da der Ausbau auf der Westseite noch ausstand erhielt die R.-straße im Rahmen des Teilausbaus 1978 auch (noch) keinen Gehweg auf dieser Straßenseite. Ansonsten gibt es bei T/A keinerlei Abrechnungsgebietsakten, die Ausbauarbeiten nach 1978 dokumentieren würden.

Im Bereich zwischen dem H.-weg und der R... „... Hauptbahnhof-...“ wurde die R.-straße im Rahmen der Bebauung des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... mit einem SB-Markt ausgebaut (vgl. vorliegend VPL-Straßenplan Nr. ... vom 26.5.2004 und vom 29.8.2005).

Die Gestaltung der Kreuzung der R.-straße mit der R... ist noch nicht abschließend geklärt. Im Fall einer Absenkung der R.-straße, um die R... zu untertunneln, müsste die Rampe aus technischen Gründen ab dem Sch.-weg beginnen. Somit dient der Ausbau aus dem Jahr 2005 „nur“ der Erschließung des SB-Marktes und stellt nicht die erstmalige Herstellung der R.-straße im Bereich nördlich des Sch.-wegs dar. Für den Bereich zwischen dem H.-weg und dem Sch.-weg stellt der Ausbau im Rahmen des Vpl-Straßenplans vom 26. Mai 2004 - I.Ä. vom 29. August 2005 die erstmalige Herstellung dar. Die planerischen Festsetzungen für die Westseite in diesem Bereich wurden mit dem Aufhebungsplan Nr. ... aus dem Jahre 1992 aufgehoben, so dass die Westseite der R.-straße mit der Realisierung des vorliegenden Straßenplans erstmals plangemäß ausgebaut wurde. Und auch aus technischer Sicht erhält die R.-straße mit der Realisierung des oben genannten Straßenplans erstmals einen, mit Betonrauhplatten befestigten Gehweg.

Zusammfassung:

Die R.-straße ist somit im Bereich zwischen der G... Straße bzw. K.-straße und dem Sch.-weg noch nicht erstmalig hergestellt. Zwischen dem Sch.-weg und dem N. wurde der Teilbereich zwischen dem H.-weg und dem N. im Jahr 1978 bereits ausgebaut. Für den Bereich zwischen dem Sch.-weg und dem H.-weg stellt erst die Realisierung des vorliegenden Straßenplans vom 26. Mai 2004 die erstmalige Herstellung dar.

Planerische Festsetzungen:

Die R.-straße zwischen der K.-straße und der Bahnlinie liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... und im weiteren Verlauf zwischen der Bahnlinie und dem Schleifweg im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... Südlich des Sch.-wegs liegt die Westseite im Geltungsbereich des Aufhebungsplans Nr. ..., für die Ostseite gibt es alte Baulinien, unter anderem auch Straßenbegrenzungslinien. Im Kreuzungsbereich mit dem N. liegt die Westseite der R.-straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ..., die Ostseite der R.-straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ...

Soweit anhand der vorliegenden Pläne erkennbar, hält sich der Ausbau „N. zwischen B.-straße und R.-straße ... aus dem Jahre 1975 an die Festsetzungen der beiden Bebauungspläne Nr. ... und ... Nördlich der beiden Bebauungspläne hält sich der oben genannte Ausbauplan auch an die alten, noch rechtsverbindlichen Baulinien auf der Ostseite. Somit liegen keine Planüber- bzw. Planunterschreitungen im Sinne von § 125 Abs. 3 BauGB vor. Auf der Westseite in diesem Bereich wurden die planerischen Festsetzungen im Rahmen des Bebauungsplans Nr. ... ohnehin aufgehoben.

Für die Abrechnung im Bereich zwischen Sch.-weg und N. bedeutet das, dass die R.-straße im Bereich zwischen dem Sch.-weg und dem N. mit dem Teilausbau aus dem Jahr 1978 nicht insgesamt hergestellt war, da der westliche Gehweg im Teilbereich zwischen dem Sch.-weg und dem H.-weg im Rahmen des oben genannten Teilausbaus nicht hergestellt wurde. Erst mit der Realisierung des Vpl-Straßenplans vom 26. Mai 2004 - I.Ä. v. 29.8.2005 erhielt die Westseite des Teilbereichs zwischen dem Sch.-weg und dem H.-weg einen plattenbefestigten Gehweg.

Mit Beschluss vom 16. September 2010 stellte der Verkehrsausschuss der Beklagten fest, dass die Erschließungsanlage R.-straße zwischen Sch.-weg und N. (nach Abrechnungsplan ... vom 5.5.2010 den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 bis 7 entspricht.

Gegen die Bescheide erhob die Klägerin am 17. Dezember 2013 Widerspruch.

Zur Begründung wurde auf das Urteil des BayVGH vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 Bezug genommen. In diesem Urteil habe das Gericht festgestellt, dass Erschließungsbeiträge nicht zeitlich unbegrenzt, sondern höchstens 30 Jahre nach Entstehen der aus der Erschließungsanlage resultierenden Vorteilslage festgesetzt werden könnten. Das Gericht vertrete die Auffassung, dass mit der endgültigen technischen Fertigstellung der Straße den anliegenden Grundstücken der Erschließungsvorteil in Gestalt einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt werde. Wie die Beklagte in einem Begleitschreiben selbst feststelle, sei entsprechend der Straßenplanung Anfang der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts 1974 und 1978 zusammen mit dem Bau des N. auch ein Teilstück der dort einmündenden R.-straße ausgebaut worden. Subjektiv bestehe der Eindruck, dass seit den 80iger Jahren an diesem Straßenabschnitt nichts mehr gebaut worden sei, also die Fertigstellung vor weit mehr als 30 Jahren stattgefunden habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Grundlage für die Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen sei die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt ... vom 12. Juli 1989. Öffentliche zum Anbau bestimmten Straßen seien danach endgültig hergestellt, wenn sämtliche Flächen erworben und freigelegt seien und wenn die Erschließungsanlagen die in Ziffern 1 bis 5 genannten Merkmale aufweisen würden, § 9 EBS. Fahrbahnen und Parkflächen seien gegenüber den Gehwegen, Radwegen und kombinierten Geh- und Radwegen durch Randsteine, Pflasterzeilen oder ähnliche zweckdienliche Einrichtungen abzugrenzen. Gemäß § 9 Ziffer 2 Satz 1 EBS müssen Gehwege und kombinierte Geh- und Radwege mit Plattenbelag, Asphaltbeton, Pflaster oder ähnlichen Materialien und einem Unterbau versehen sein.

Die R.-straße zwischen Sch.-weg und N. sei im Wesentlichen schon 1978 hergestellt worden. Allerdings nicht endgültig. Wie auf von der Stadt ... vorgelegten Fotografien zu erkennen sei, sei der nordwestliche Gehweg noch nicht vollständig hergestellt gewesen. Auf einem Teil dieses Gehwegs hätten sich keine Randsteine oder ähnliches zur Abgrenzung zwischen Gehweg und Straße befunden. Die endgültige Herstellung sei somit erst im Jahr 2005 erfolgt, als auch dieser Gehweg vollständig hergestellt worden sei. Nachdem dort kein Bebauungsplan vorliege, sei dann die Beitragspflicht auch erst mit der Feststellung des Übereinstimmens mit den Zielen der Raumordnung am 16. September 2010 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beitragspflicht erst entstanden. Auch die 30-jährige Frist nach Art. 13 Abs. 1 Ziffer 4 b) bb), 1. Spiegelstrich KAG (eingefügt durch Gesetz vom 11.3.2014), i. V. m. § 169 AO und Art. 19 Abs. 2 KAG dem Verbot der Geltendmachung nach 30 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage sei nicht überschritten. Die Vorteilslage sei erst mit der endgültigen technischen Herstellung der Erschließungsanlage, also im Jahr 2005 eingetreten.

Mit einem am10. Oktober 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag ließ die Klägerin gegen die genannten Bescheide Klage erheben und mit Schriftsatz vom 31. März 2015 beantragen,

die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 20. November 2013 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 11. September 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die R.-straße zwischen Sch.-weg und N. sei bereits in den Jahren 1974 bis 1978 hergestellt worden. Die R.-straße habe schon bei Beendigung der Herstellungsmaßnahmen im Jahre 1978 einen beidseitig befestigten Gehweg gehabt. Dafür könne der geschäftsführende Gesellschafter der Auto ... GmbH angeboten werden, die seit über 50 Jahren auf dem Grundstück Fl.Nr. ... ein Autohaus betreibe.

Im Jahr 2005 habe der Verkehrsausschuss des Stadtrats der Beklagten einen Straßenplan zum Umbau der R.-straße zwischen dem Sch.-weg und der K.-straße beschlossen. Anlass hierfür sei die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von 2.500 qm auf dem Grundstück Fl.Nr. ... (wohl ...) gewesen. Um hierfür die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, sei in einem Parallelverfahren der Flächennutzungsplan und der für das dortige Gebiet maßgebliche Bebauungsplan Nr. ... geändert worden. In der Beschlussvorlage zur Sitzung des Verkehrsausschusses am 14. April 2005 sei die geplante Maßnahme u. a. so beschrieben worden, dass auf der Ostseite zwischen dem Sch.-weg und der Einfahrt zum SB-Markt ein Fußweg mit einer Breite von 4,00 m eingeplant sei. Auf der Westseite solle der geplante 4 m breite Gehweg nur mit einer Mindestbefestigung wie im Bestand gebaut werden. Die Gehwegbreite lasse die Ergänzung von Radverkehrsanlagen bei einem späteren Ausbau der kompletten R.-straße zu. Die daraus resultierende Änderung der Randsteinlinie auf der Westseite bedinge auch den Umbau des Gehwegs zwischen der bestehenden Ausfahrt beim ...-Markt und dem H.-weg.

Die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen sei vorliegend - ohne Rücksicht auf das Entstehen der Beitragspflicht und unbeschadet der Verjährungsregelungen - ausgeschlossen, da seit dem Entstehen der Vorteilslage durch die endgültige technische Fertigstellung der Erschließungsanlage mehr als 30 Jahre vergangen seien. Die Klägerin habe dargelegt und werde im Bestreitensfalle auch den Beweis dafür erbringen, dass die R.-straße zwischen dem Sch.-weg und dem N. auch schon vor dem im Jahr 2005 erfolgten Umbau einen befestigten Gehweg zwischen der Ausfahrt des Lebensmittelmarktes auf Grundstück Fl.Nr. ... und dem H.-weg aufgewiesen habe. Die Beklagte selbst sei im dortigen Bereich von einer Mindestbefestigung im Bestand ausgegangen und habe die Maßnahme ursprünglich als Umbau bezeichnet. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 5. März 2013 für verfassungswidrig erklärte Vorschrift sei im vorliegenden Fall zwar nicht einschlägig, nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2013 sollten die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht nur für die dort entschiedene Satzungskonstellation gelten, sondern in vergleichbarer Weise für alle Fallgestaltungen, in denen die abzugeltende Vorteilslage in der Sache eintrete, die daran anknüpfenden Beitragsansprüche aber wegen des Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren könnten. Denn auch in solchen Fällen würde der Beitragsschuldner hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden tatsächlichen Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen müsse.

Die vorstehenden Erwägungen könnten auf die im Streit stehenden Straßenbaumaßnahmen ohne weiteres übertragen werden. Die Erschließungsanlage „R.-straße zwischen Sch.-weg und N.“ vermittle den durch sie erschlossenen Grundstücken in Gestalt einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit den abzugeltenden Erschließungsvorteil bereits mit erstmaliger Herstellung im Jahr 1978. Der nordwestliche Gehweg im Abrechnungsgebiet sei bereits zu dieser Zeit in einer die Mindestanforderungen genügenden Weise ausgebaut gewesen. Auf dem am Gehweg gelegenen Gewerbegrundstück werde schon seit 1962 ein Autohaus betrieben. Beitragsforderungen seien damit verjährt, da nunmehr über 30 Jahre vergangen seien.

Für die im Jahr 2005 durchgeführten Um- bzw. Ausbaumaßnahmen käme allenfalls die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Betracht. Eine derartige Beitragserhebung wäre allerdings aufgrund eingetretener Festsetzungsverjährung zwischenzeitlich ausgeschlossen. Die sachliche Beitragspflicht sei nach den Angaben der Beklagten mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 8. Dezember 2006 entstanden. Für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags bedürfe es keiner weiteren rechtlichen Voraussetzung in Form eines Feststellungsbeschlusses nach § 125 Abs. 2 BauGB.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die R.-straße zwischen Sch.-weg und N. sei im Wesentlichen 1978 hergestellt worden, allerdings nicht endgültig. Der nordwestliche Gehwegbereich sei bis zur Beendigung der Bauarbeiten im Jahr 2005 erkennbar ein Provisorium gewesen. Auf den in der Akte enthaltenen und dem Gericht vorliegenden Fotos und Luftbildern sei zu erkennen, dass der nordwestliche Gehweg vor den Bauarbeiten im Jahr 2005 im abgerechneten Abschnitt flächenmäßig noch nicht vollständig vorhanden gewesen sei. Auf Bild Nr. 3 sei zu erkennen, dass ein Gehweg ab Höhe der nördlichen Grenze von Fl.Nr. ... in Richtung Norden nicht mehr vorhanden sei, sondern die gesamte Straßenfläche zusammen mit der Fahrbahn eine homogene Fläche bilde. Die Randsteinlinie laufe auf Höhe der nördlichen Grenze von Fl.Nr. ... aus. Eine Rinne sei dort ebenfalls nicht mehr vorhanden. In den Luftbildern von 2002, 2005 und 2006 sei diese Fläche durch die orange Linie kenntlich gemacht worden. Auf den Luftbildern sei ebenfalls erkennbar, dass vor 2005 die nordwestliche Gehwegfläche nur mit einer Asphaltschicht befestigt gewesen sei und erst im Zuge der dann durchgeführten Arbeiten Betonrauhplatten eingebaut worden seien.

Die Beklagte habe die Merkmale der endgültigen Herstellung durch Satzung geregelt. In § 9 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten (EBS) sei ausdrücklich festgelegt, dass Gehwege, um endgültig hergestellt zu sein, mit Plattenbelag, Asphaltbeton, Pflaster oder ähnlichen Materialien und einem Unterbau versehen seien müssten. Auch für einen technisch nicht versierten Betrachter müsse ersichtlich gewesen sein, dass diese Voraussetzungen in der R.-straße bis zu den Baumaßnahmen im Jahr 2005 nicht überall erfüllt gewesen seien, sondern dass die Straße zum Teil nur provisorisch hergestellt gewesen sei. Durch die nach außen hin dokumentierte Belegwahl „Betonrauhplatten“ im Übrigen Gebiet der R.-straße habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Gebiet der Stadt der technische Standard, der der Merkmalsregelung entspreche, nur Betonrauhplatten sein könnten.

Dass der hier in Rede stehende provisorische Bereich nur mit einer Schwarzdecke befestigt gewesen sei, sei augenfällig gewesen.

Die grundsätzliche Beitragspflicht der Klägerin und die Beitragshöhe stünden vorliegend nicht in Frage, dies werde auch von der Klägerseite nicht bestritten. Darüber hinaus seien auch keine Fristen abgelaufen, die einer Festsetzung entgegenstehen würden. Die Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i. V. m. §§ 169, 170 AO von vier Jahren beginne erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht erfüllt seien. Die letzte Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht sei durch den Beschluss des Verkehrsausschusses der Beklagten vom 16. September 2010 eingetreten, in dem festgestellt worden sei, dass die Erschließungsanlage R.-straße zwischen Sch.-weg und N. den Anforderungen des § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 bis7 BauGB entspreche. Die Festsetzungsverjährungsfrist wäre somit erst am 31. Dezember 2014 abgelaufen.

In Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich finde sich nun eine Ausschlussfrist für die Erhebung von Beiträgen. Hiernach wäre die in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG bestehende Ausschlussfrist von 30 Jahren tatsächlich bereits abgelaufen, wenn die Vorteilslage bereits im Jahr 1978 eingetreten wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Vorteilslage erst dann eintrete, wenn die Straße „insgesamt betriebsfertig, d. h. technisch endgültig hergestellt sei“. Dieser Zeitpunkt sei deutlich später anzusetzen, als der in Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG und Art. 5 a KAG

i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB maßgebliche Zeitpunkt der Benutzbarkeit. Die Anlage müsse vielmehr unter Berücksichtigung der Vorgaben des konkreten Bauprogramms, der in einer (gültigen oder nichtigen) Satzung benannten baulichen Merkmale der endgültigen Herstellung sowie der Erwartung eines objektiven Betrachters den Eindruck der Abrechenbarkeit erwecken (Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz des KAG vom 11.3.2014 Bayer. Landtag,

Drs. 17/370 S. 13 f.). In diesem Zusammenhang sei außerdem zu beachten, dass das Gebot der Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit einen Beitragspflichtigen nicht vor der rechtsirrigen Annahme schütze, der Beitragstatbestand sei bereits vor längerer Zeit erfüllt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Bescheide der Beklagten vom 20. November 2013 bezüglich der Grundstücke der Klägerin Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... der Gemarkung ... in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 11. September 2014 nicht zu beanstanden sind und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erschließungsbeitrag sind Art. 5 a KAG, §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 12. Juli 1989 (EBS).

Durch diese Vorschriften wird die Beklagte grundsätzlich zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags zur Deckung ihres nicht anderweitig refinanzierbaren Aufwands für Erschließungsanlagen ermächtigt. Allerdings ist die Geltendmachung eines Erschließungsbeitrags zeitlich nicht unbegrenzt möglich.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit gesetzliche Regelungen verlangt, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils durch die Anlagen festgesetzt werden können (BVerfG v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08; juris). Dem Gesetzgeber obliege es dabei, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 2 KAG für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG erklärt; denn durch diese Bestimmung werde im Fall der Ungültigkeit einer Abgabensatzung der Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festgelegt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden sei, was den Interessenkonflikt einseitig zulasten der Beitragsschuldner löse.

Dieser Entscheidung zufolge hat der Bayerische Landesgesetzgeber durch die Schaffung von Ausschlussfristen in Art. 19 Abs. 2 KAG Rechnung getragen. Durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11. März 2014 (GVBl. 70) ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 1 KAG § 169 AO in der jeweils geltenden Fassung nunmehr mit der Maßgabe anwendbar, dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist. Liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deshalb nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Für Beiträge, die wie vorliegend, vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigem Bescheid festgesetzt sind, gilt Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 1 KAG mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt (Art. 19 Abs. 2 KAG).

Die beitragsrelevante Vorteilslage als der für den Lauf der Ausschlussfristen maßgebliche Zeitpunkt ist vorliegend noch nicht eingetreten. Eine beitragsrelevante Vorteilslage ist dann anzunehmen, wenn die Erschließungsanlage technisch endgültig fertiggestellt war und damit den durch sie erschlossenen Grundstücken in Gestalt einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit den abzugeltenden Erschließungsvorteil vermittelt (BayVGH v. 14.11.2013 - 6 B 12.704; juris). Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht aber in der Regel noch keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen eine dauerhafte tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar bei Bestehen der Anschlussmöglichkeiten entsteht (VGH Baden-Württemberg v. 20.3.2015 - 2 S 1327/14; juris). Allerdings muss der für den Lauf der Ausschlussfristen maßgebliche Zeitpunktseintritt der Vorteilslage für den Bürger erkennbar sein, so dass er auch selbst feststellen kann, bis zu welchem Zeitpunkt er damit rechnen muss, noch zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Der Begriff der Vorteilslage knüpft damit an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehensvoraussetzungen für die Beitragsschuld, wie etwa den vollständigen Grunderwerb, die formelle Widmung oder auch die Wirksamkeit der Beitragssatzung außen vor (vgl. auch VG Augsburg v. 19.3.2015 - AU 2 K 14.1729; juris).

Unter Beachtung dieser Grundsätze war eine beitragsrelevante Vorteilslage hinsichtlich der erstmaligen Herstellung der R.-straße zwischen N. und Sch.-weg noch nicht eingetreten, so dass eine Verjährung der Beitragsforderung nicht vorliegt.

Unbestritten wurde die R.-straße im Bereich zwischen N. und dem Sch.-weg in den Jahren 1974 bis 1978 soweit hergestellt, dass sie dem Verkehr übergeben werden konnte und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke gedient hat. Allerdings war die R.-straße in diesem Bereich noch nicht endgültig hergestellt und dies war für die Anlieger nach Auffassung des Gerichts auch ohne weiteres erkennbar. Inwieweit eine Straße endgültig hergestellt ist, bemisst sich nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 12. Juli 1989. § 9 der Satzung enthält die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Die Bestimmungen in § 9 der Satzung sind im Wesentlichen, bis auf die Flächenfreilegung und den Flächenerwerb, keine rechtlichen Entstehensvoraussetzungen im oben genannten Sinn, sondern die in § 9 der Satzung genannten Merkmale „beschreiben“ anschaulich, wann eine Straße als endgültig hergestellt gilt.

§ 9 Ziffer 1 der Satzung bestimmt u. a., dass Fahrbahnen und Parkplätze gegenüber den Gehwegen durch Randsteine, Pflasterzeilen oder ähnliche zweckdienliche Einrichtungen abzugrenzen sind. In Ziffer 2 ist bestimmt, dass Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege mit Plattenbelag, Asphaltbeton, Pflaster der ähnlichen Materialien und einem Unterbau versehen sein müssen. An diesen Merkmalen kann jeder Bürger relativ eindeutig erkennen, ob eine Erschließungsanlage, für die er als Zahlungspflichtiger in Frage kommt, bereits technisch endgültig hergestellt worden ist oder nicht.

Bezogen auf die R.-straße im Bereich zwischen N. und Sch... ergibt sich aufgrund des vorgelegten Bildmaterials eindeutig, dass der streitbefangene Gehweg im nordwestlichen Bereich der R.-straße im Wesentlichen im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... bis zu seiner Herstellung im Jahre 2005 noch nicht endgültig hergestellt worden war. So lässt sich den in den Akten befindlichen Bildern Nr. 3, 4 und 5 deutlich entnehmen, dass die Fahrbahn der R.-straße gegenüber dem Gehwegsbereich weder durch Randsteine, Pflasterzeilen oder ähnliche zweckdienliche Einrichtungen abgegrenzt worden ist, sondern dass dieser lediglich offenbar durch eine aufgebrachte weiße Linie gegenüber der Fahrbahn optisch begrenzt worden ist. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Bild Nr. 1 in der Verwaltungsakte (Bl. 46), dass der Gehweg in diesem Bereich noch nicht endgültig im Sinne der Satzungsmerkmale hergestellt gewesen ist, da in § 9 EBS eindeutig festgelegt wurde, welche Merkmale ein Gehweg aufweisen muss, um als technisch endgültig hergestellt zu gelten. Aus dem Bild ist deutlich zu entnehmen, dass der Gehweg auf der nördlichen Seite des H.-wegs, der sich bis in den Kreuzungsbereich der R.-straße hineinzieht, mit Betonplatten versehen und ein Randstein vorhanden ist. Aus diesem Bild Nr. 1 ergibt sich auch, dass der weiter nach Süden bestehende Gehweg auf der westlichen Seite der R.-straße zwischen H.-weg und N. ebenfalls die Merkmale einer endgültigen Herstellung aufweist. Jedenfalls ergibt sich aus den vorgelegten Bildern eindeutig, dass es sich bei dem nordwestlichen Gehsteigsbereich vor dem Grundstück Fl.Nr. ..., auf dem die Firma Auto ... GmbH betrieben wird, lediglich um ein Provisorium gehandelt hat, da im Wesentlichen insoweit keines der endgültigen Herstellungsmerkmale der Satzung für die endgültige Herstellung von Gehwegen verwirklicht worden ist. Dass damit die R.-straße im Bereich zwischen dem N. und dem Sch.-weg technisch noch nicht endgültig bis zum Jahr 2005 hergestellt gewesen ist, war für die Klägerin nach Auffassung des Gerichts damit eigentlich relativ einfach zu erkennen. Da es für den Eintritt der

Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht im Sinne der Verjährungsvorschriften des KAG nicht ausreicht, dass die Straße etwa gebrauchsfertig ist, also diese auch ohne endgültige erstmalige Herstellung benutzt werden kann, sondern es auf die endgültige technische Herstellung nach den vorliegenden Bauprogrammen und Satzungsbestimmungen ankommt, kommt eine Verjährung der Erschließungsbeitragsschuld zugunsten der Klägerin nicht in Betracht.

Da somit die R.-straße im streitgegenständlichen Bereich erst mit dem erfolgten Ausbau in den Jahren 2004/2005 erstmalig endgültig hergestellt worden ist und dieser Bereich der R.-straße nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, entstand insoweit die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Beschluss des Verkehrsausschusses der Beklagten vom 16. September 2010, in dem festgestellt worden ist, dass die Erschließungsanlage R.-straße zwischen Sch.-weg und N. nach dem Abrechnungsplan ... vom 5. Mai 2010 den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht. Die Festsetzungsfrist endete danach gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 169, 170 AO mit am 31. Dezember 2014, so dass die Beitragsforderung mit den Bescheiden vom 20. November 2013 innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist geltend gemacht worden ist.

Nach alledem sind daher die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 20. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 11. September 2014 nicht zu beanstanden. Somit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 66.989,16 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 01/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 14.01655 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Oktober 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitrag Verj
published on 20/03/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Juni 2014 - 3 K 5/13 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zugelas
published on 05/03/2013 00:00

Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
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published on 01/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 14.01655 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Oktober 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitrag Verj
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Annotations

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.